Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, im (...) 2012 von zwei Personen mit einer Waffe bedroht worden zu sein. Er habe ihnen sein Motorrad überlassen müssen. Im (...) 2013 sei er beschuldigt worden, sein (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Verfügung gestellt zu haben. Er sei in der Folge von vermummten Personen geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Er sei aufgefordert worden, sich innerhalb einer Woche in einem Armeelager zu melden. Daraufhin habe er Sri Lanka verlassen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch, teilweise mangels Glaubhaftmachung der Vorbringen, teilweise mangels Asylrelevanz, ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 ab. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8433/2015 vom 15. November 2016 ebenfalls ab. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-8433/2015, zog sein Gesuch jedoch zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 11. April 2017 abschrieb. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch und beantragte, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einsicht in sämtliche Akten, die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Begründung, die superprovisorische Anweisung an den Kanton Bern, den Vollzug auszusetzen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe mit seiner Ehefrau nach ihrer freiwilligen Rückkehr aus der Schweiz keinen engen Kontakt gehabt. Er habe sich erst nach langer Zeit nach Abweisung seines Revisionsgesuchs im November 2016 wieder bei seiner Familie gemeldet, um sich über die aktuelle Sicherheitslage und den Stand der Fahndung nach ihm durch die sri-lankischen Behörden zu erkundigen. Anlässlich dieser Kontaktaufnahme habe er im Detail über die intensiven Aktivitäten des Criminal Investigation Department (CID) im Hinblick auf seine Verhaftung erfahren. Im (...) 2015 sei seine Ehefrau von einem Beamten des CID telefonisch aufgefordert worden, am nächsten Tag in der Hauptzentrale des CID in Colombo zu erscheinen. Im Unterlassungsfall habe er ihr mit der Festnahme gedroht. Am (...) 2015 seien sie und der (...) des Beschwerdeführers in Colombo befragt worden. Bemerkenswert sei, dass die CID-Beamten Kenntnis vom hängigen Asylantrag des Beschwerdeführers in der Schweiz gehabt hätten. Die Familie sei mit der Auflage nach Hause geschickt worden, das Gebiet von B._______ nicht zu verlassen. Im Dezember 2015 habe sich seine Ehefrau zwei Mal nach Colombo begeben. Kurz nach ihrer Ankunft sei sie telefonisch aufgefordert worden, sofort wieder nach B._______ zurückzukehren. In den Jahren 2015 bis 2017 seien zudem mehrmals Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Immer wieder hätten sich die Beamten nach dem Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers erkundigt. Dabei sei seine Ehefrau zwei Mal von drei Beamten nacheinander vergewaltigt worden und man habe ihr eine brennende Zigarette in die Vagina gesteckt. Diese von ihr detailliert geschilderten Vorfälle würden aufzeigen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nach wie vor gesucht werde. Zu diesen Geschehnissen sei seine Ehefrau in der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu befragen. Vom Vorfall im (...) 2015 habe er erst nach Einreichung der Beschwerde am4. November 2015 erfahren. Von den übrigen Ereignissen habe er erst im Februar 2017 Kenntnis erhalten. Am (...) 2016 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges führte er aus, die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von seinem Asylverfahren in der Schweiz, was möglicherweise durch Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo bedingt sei. Folglich würden ihm Folter und drakonische Strafen drohen. Im Übrigen machte er allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Sri Lanka. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom(...) 2016 (im Original und inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Rechtsanwalts C._______ vom (...) Februar 2017, ein in Tamil verfasstes Schreiben seiner Ehefrau vom 11. April 2017 (in Kopie und inkl. Übersetzung), Kopien diverser Unterlagen seines Gesuchs in Sachen Revision(s. Bst. B) und eine Fürsorgebestätigung der (...) vom (...) März 2017 ein. D. Mit Eingabe vom 22. September 2017 beantragte er, die Akten des Verfahrens N (...) seien beizuziehen und reichte mehrere in Tamil verfasste Artikel von tamilwin.com ein. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 (eröffnet tags darauf) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. Den als gefälscht erkannten Haftbefehl zog es ein, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dem Schreiben des Rechtsanwaltes C._______ komme kein Beweiswert zu, da dieses lediglich die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers wiedergebe, die sich im Wesentlichen auf seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe beziehen würden. Diese seien jedoch bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden. Da die Gründe, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, nach wie vor nicht glaubhaft seien, könne auf den Beizug der Akten N (...) verzichtet werden. Diese könnten kaum zu einer anderen Einschätzung führen. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine Fälschung handle. Originale würden weder an den Angeschuldigten, noch an den Rechtsvertreter, noch an Drittpersonen herausgegeben werden. Ferner würde die genaue Bezeichnung des zuständigen Gerichts fehlen. Auch die Übergriffe der sri-lankischen Sicherheitskräfte gegen seine Ehefrau seien nicht glaubhaft. Er habe für den Zeitraum vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2013 keine Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund wirke es realitätsfremd, dass seine Ehefrau zwei Jahre nach seiner Ausreise in der vorgebrachten Art und Weise behelligt worden sein soll, weil die sri-lankischen Behörden ihn gesucht haben sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er von den angeblich massiven Übergriffen erst im Februar 2017 erfahren habe. Da diese als nicht glaubhaft zu beurteilen seien, könne auch auf die beantragte Befragung seiner Ehefrau bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo verzichtet werden. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit lasse sich nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. F. Mit Beschwerde vom 27. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. In seiner Beschwerde wirft er der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör (darunter der Begründungspflicht) und des Willkürverbots vor. In materieller Hinsicht wiederholt er seine anlässlich der Gesuchseinreichung am 10. Mai 2017 und seine im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Ausführungen und ergänzt, Rechtsanwalt C._______ habe in seinem Schreiben vom (...) November 2017 bestätigt, dass der eingereichte Haftbefehl - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - echt sei. In begründeten Fällen würden Doppel von Haftbefehlen dem Beschuldigten ausgehändigt. Auch sei das zuständige Gericht dem Stempel auf dem Haftbefehl zu entnehmen. Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die im Brief seiner Ehefrau enthaltenen Realkennzeichen zu berücksichtigen. Deren Schilderungen seien substantiiert und widerspruchsfrei. Es sei auszuschliessen, dass sie die Vergewaltigung erfunden habe. In der tamilischen Kultur werde eine Vergewaltigung selten zur Anzeige gebracht oder gegenüber Angehörigen aus Scham offenbart, da man den Ruf der Familie nicht schädigen wolle. Für einen Unbeteiligten sei es unmöglich, eine solch detailreiche Schilderung zu erfinden. Sollte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiterhin in Frage gestellt werden, sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um die Glaubhaftigkeit zusätzlich zu belegen, und es müsse ihm Gelegenheit geboten werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können. Er werde nach wie vor von den Behörden in Sri Lanka gesucht. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm aufgrund seines Profils (Verdacht auf Unterstützung der LTTE und über vierjähriger Aufenthalt in einem tamilischen Diaspora-Zentrum) eine Verhaftung und schwere Folter. Schliesslich machte er allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Sri Lanka. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Wegweisungsvollzug wird in den entsprechenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben des Rechtsanwalts C._______ vom (...) November 2017 (in Kopie), eine Liste von Anwälten in Sri Lanka und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel: "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Oktober 2016 zu Sri Lanka: Nordprovinz: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen" ein. G. Mit Verfügung vom 29. November 2017 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Colombo um Überprüfung des Schreibens von Rechtsanwalt C._______ vom (...) Februar 2017 und des Haftbefehls vom (...) 2016. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wies es dagegen ab. J. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 erkannte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Dokumente als Fälschungen. Rechtsanwalt C._______ habe dies bezüglich des Schreibens vom (...) Februar 2017 bestätigt. Sie führte ferner aus, es könne nicht vertraulich abgeklärt werden, ob gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl vorliege und sein Profil entspreche nicht den Personen, welche zum jetzigen Zeitpunkt noch von Interesse für die Sicherheitsbehörden seien. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein. L. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2018 eine Stellungnahme ein und führte aus, er könne zur Botschaftsantwort keine Stellung beziehen, da nicht ersichtlich sei, worauf die Botschaft ihre Annahmen stütze. Wenn nicht mit Sicherheit abgeklärt werden könne, ob er gesucht werde, sei e contrario davon auszugehen, dass seine Vorbringen korrekt seien. Schliesslich sei die Aussage der Botschaft, wonach sein Profil nicht den Personen entspreche, welche zum jetzigen Zeitpunkt noch von Interesse seien, aus den Akten zu weisen. Die Botschaft habe nicht die vollständigen Akten zur Einsicht gehabt und sei deshalb nicht in der Lage, seine Gefährdung zu beurteilen. M. Am 15. Mai 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Colombo telefonisch um ergänzende Angaben zur Botschaftsantwort vom 29. Januar 2018. Am 24. Mai 2018 ging beim Gericht ein entsprechendes Schreiben der Botschaft ein. Die Botschaft führte aus, der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl sei nicht echt. Die darauf ersichtliche Fallnummer sei nicht korrekt und der Fall könne so nicht identifiziert werden. Es würden Gerichtshausnummer und das Jahr fehlen. Unter der Rubrik "Person to whom the warrant is directed" stehe an Stelle eines Namens ein Datum. Schliesslich werde ein Haftbefehl der gesuchten Person nie ausgehändigt. Ohne Gerichtsfallnummer könne nicht vertraulich abgeklärt werden, ob ein Haftbefehl gegen eine Person vorliege. N. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in das Schreiben der Botschaft vom 15. Mai 2018 und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein. O. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2018 fest, die Schweizerische Botschaft in Colombo habe gemäss Angaben des Rechtsanwalts C._______ keine Abklärungen bei diesem getätigt. Ferner treffe nicht zu, dass ein Haftbefehl beziehungsweise ein Auszug davon der gesuchten Person nicht ausgehändigt werde. Das zuständige Gericht sei auf dem Haftbefehl aufgeführt. Das Jahr der Ausstellung des Haftbefehls sei nicht obligatorisch. Das Ausstelldatum sei dagegen erwähnt. Es treffe zwar zu, dass unter der Rubrik "Person to whom the warrant is directed" ein Datum stehe; dies entspreche der Praxis, wenn der Haftbefehl dem Rechtsvertreter persönlich ausgehändigt werde. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich einen gefälschten Haftbefehl zu den Akten gegeben, hätte er mit Sicherheit darauf geachtet, dass dieser perfekt und vollständig ausgefüllt worden wäre.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.6 Aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen ist neu Richterin Muriel Beck Kadima für die Instruktion dieses Verfahrens zuständig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (inkl. Begründungspflicht) und des Willkürverbots vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 undE-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zugrunde. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Schilderungen seiner Ehefrau im Brief vom 11. April 2017 als nicht glaubhaft und den Haftbefehl als Fälschung erachtet. Die Ausführungen seiner Ehefrau würden eine Vielzahl an Realkennzeichen enthalten.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (aArt. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 7 AsylG für die Beweiswürdigung das Beweismass der Glaubhaftmachung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 3.1.2 Hinsichtlich des Haftbefehls ist keine falsche Würdigung durch die Vorinstanz festzustellen. Aus den dem Gericht zugänglichen Quellen geht zwar - entgegen der Ansicht des SEM als auch der Schweizerischen Botschaft in Colombo - hervor, dass ein Haftbefehl von der betroffenen Person erhältlich gemacht werden kann. So müsse gemäss einem Vertreter der Nichtregierungsorganisation Forum for Human Dignity (FHD), der in der Abklärung der kanadischen Migrationsbehörde von 2002 zitiert wird, ein Haftbefehl der gesuchten Person persönlich ausgehändigt werden: "must be hand-delivered to the individual named in them", wobei es in der Praxis zu Abweichungen von dieser Regel komme (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Arrest warrant issuance procedures; whether a neighbour or family member can receive an arrest warrant on behalf of another person [2001-January 2002], 04.02.2002 http://www.refworld.org/docid/3df4be648.html , abgerufen am 04.12.2018). Auch soll es möglich sein, eine Kopie des Haftbefehls zu erhalten. So wurde in einem Verfahren am UK Upper Tribunal von Juli 2017 auf das Prozedere für die Ausstellung einer Kopie der Gerichtsakten verwiesen, zu welchen auch die Kopie des Haftbefehls gehört (vgl. UK Upper Tribunal, VT [Article 22 Procedures Directive - confidentiality] Sri Lanka [2017] UKUT 00368 [IAC], 19.07.2017, http://www.asylumlawdatabase.eu/sites/www.asylumlawdatabase.eu/files/aldfiles/Article%2022% 20APD%2014%20MArch%202017.pdf , abgerufen am 10.12.2018). Sogar auf der Website der Schweizerischen Botschaft in Colombo selbst kann dem Merkblatt für den Antrag eines humanitären Visums der Hinweis entnommen werden, die beantragende Person solle dem Antrag wenn möglich Haftbefehle und/oder Haftbescheinigungen beilegen (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Checklist for Humanitarian Visa [only to Switzerland], undatiert, https://www.eda.admin.ch/dam/countries/countries-content/sri-lanka/en/Sri-Lanka-Visarequirements-Humanitarian_EN.pdf , abgerufen am 10.12.2018). Dem Beschwerdeführer kann somit zugestimmt werden, dass der Umstand allein, dass er im Besitz eines Doppels des Haftbefehls ist, nicht den Schluss auf eine Fälschung zulässt. Hingegen sind die Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo, wonach die Fallnummer nicht korrekt aufgeführt sei und unter "Person to whom the warrant is directed" ein Datum und nicht ein Name steht, nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Letzteres gängige Praxis sei, wenn der Haftbefehl dem Rechtsvertreter des Gesuchten ausgestellt werde, geht aus keiner der dem Gericht zugänglichen Quellen hervor. Ferner sind weder die Gerichtshausnummer noch das Jahr der auf dem Haftbefehl aufgeführten Fallnummer zu entnehmen. Der Umstand, dass das Datum und das zuständige Gericht an einer anderen Stelle auf dem Haftbefehl vermerkt sind, vermag die Zweifel an der Echtheit des Dokuments nicht zu relativieren, kann doch gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit einer Fallnummer ohne Gerichtshausnummer und Jahr kein Fall identifiziert werden (vgl. auch UK Upper Tribunal, a.a.O., S. 19). Bezeichnend erscheint auch der Umstand, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, wann und von wem er vom Bestehen des Haftbefehls erfahren haben soll. Er gibt lediglich an, sein Anwalt habe die Herausgabe des Haftbefehls erwirkt. So vermag es denn auch zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer den Haftbefehl, der bereits am (...) 2016 ausgestellt worden sein soll, erst Ende November 2017 (Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asylgesuchs) dem SEM zur Kenntnis brachte. Des Weiteren unterliegt der Beschwerdeführer einem Logikfehler, wenn er vorbringt, aus dem Umstand, dass nicht vertraulich abgeklärt werden könne, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, e contrario davon auszugehen sei, dass Letzteres der Fall sei. Die faktische Möglichkeit einer vertraulichen Überprüfung einer Behauptung sagt nichts über deren Wahrheitsgehalt aus. Im Übrigen vermag es zu erstaunen, dass sich der Beschwerdeführer nicht vor oder zumindest während seines Revisionsverfahrens im Jahr 2016 nach dem Stand der geltend gemachten Fahndung nach ihm in Sri Lanka - was sein Kernvorbringen bildet - bei seiner Familie erkundigt hat, sondern erst nach dessen Abschluss. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Haftbefehl vom (...) 2016 um eine Fälschung handelt. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben vom (...) November 2017 nichts zu ändern, da zum einen zweifelhaft ist, ob dieses tatsächlich von Rechtsanwalt C._______ verfasst wurde, zum anderen der Inhalt dieses Schreibens die Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls nicht aufzuwiegen vermag (vgl. zur Problematik von Missbräuchen im Zusammenhang mit "attorney letters" UK Upper Tribunal, a.a.O., S. 17 ff.).
E. 3.1.3 Bezüglich der Schilderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie in Colombo befragt und in der Folge von Beamten des CID belästigt wurde. Hingegen ist - auch aufgrund der vorstehenden Erwägungen - nicht davon auszugehen, dass sich diese Vorfälle im Zusammenhang mit einer Suche nach dem Beschwerdeführer ereignet haben. Seine Vorbringen im Rahmen des ersten Asylgesuchs, wonach er von Armeeangehörigen belästigt worden sei, wurden als nicht glaubhaft erachtet. Er war nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und unterstützte diese auch auf keine Art und Weise (vgl. vorinstanzliche Akten A4 F7.02). Es ist folglich nachvollziehbar, dass das SEM den Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers als ungenügend für die Stützung der Glaubhaftmachung von dessen Asylvorbringen erachtete. Daran vermag auch das Schreiben vom (...) Februar 2017, auch wenn es entgegen den Erkenntnissen der Schweizerischen Botschaft in Colombo von Rechtsanwalt C._______ verfasst worden wäre, nichts zu ändern, basiert dieses doch auf den Angaben des Beschwerdeführers.
E. 3.1.4 Zusammengefasst ist keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erkennbar.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs wie folgt: Das SEM habe eine Anhörung seiner Ehefrau durch die Schweizerische Botschaft in Colombo verweigert. Zudem habe es die Akten N (...) nicht beigezogen. Aus diesen gehe hervor, dass der Vater des Gesuchstellers jenes Verfahrens durch den sri-lankischen Geheimdienst beseitigt worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE mit Transportdiensten unterstützt zu haben. Dieses Schicksal drohe auch dem Beschwerdeführer. Des Weiteren habe das SEM die Befragung seiner Ehefrau und seines Adoptivsohns durch das CID nicht berücksichtigt. Zudem rügt er eine Begründungspflichtverletzung durch das SEM, weil sich dieses nicht mit den "positiven Elementen" (Detailreichtum) für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Ehefrau auseinandergesetzt habe.
E. 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.2.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obengenannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Insbesondere legte diese genügend ausführlich dar, weshalb sie den Inhalt des Briefes der Ehefrau als nicht geeignet für die Stützung der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers erachtete. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz widerspreche sich und verletze damit ihre Begründungspflicht, wenn sie einleitend ausführe, seine Ehefrau schildere die Ereignisse im Brief vom 11. April 2017 detailliert, diese aber als nicht glaubhaft qualifiziere. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz fasste mit ihrer Formulierung (im Konjunktiv) lediglich zusammen, was der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend machte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2017, S. 5) und legte damit nicht ihre Einschätzung des Briefinhalts dar. Auch lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht der Vorinstanz zur mündlichen Anhörung seiner Ehefrau ableiten. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung von einer Anhörung absehen, begründete sie doch, weshalb eine solche an ihrer Überzeugung nichts zu ändern vermöchte. Gleiches gilt für den Beizug der Akten N (...).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung sei willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Normoder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt, noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Beweiswürdigung des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren ist. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt beziehungsweise zur Flüchtlingseigenschaft - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage gestellt würde, folgende Beweisanträge: Es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um die Glaubhaftigkeit zusätzlich zu belegen und es müsse ihm Gelegenheit geboten werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können. Der Beschwerdeführer präzisiert nicht, welche Beweismittel er zur Stützung welcher Sachverhaltselemente nachreichen möchte, weshalb der Antrag bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Zudem wäre es ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Ferner kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden, hatte der Beschwerdeführer doch Gelegenheit, in der vorliegenden Beschwerdeschrift die neu behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 6 Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils des Beschwerdeführers von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem Auslandaufenthalt von fünfeinhalb Jahren nach Sri Lanka zurückkehren würde. Dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, sich das Verhör seines Adoptivsohns sowie seiner Ehefrau und die Übergriffe dieser gegenüber seitens der sri-lankischen Beamten im Zusammenhang mit der Suche nach ihm ereignet haben, ist nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Vorab ist - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - festzuhalten, dass es Aufgabe des Gerichts und nicht der Schweizerischen Botschaft in Colombo ist, seine Gefährdung in Sri Lanka zu beurteilen. Die entsprechende Aussage der Botschaft wird denn auch bei der nachfolgenden Beurteilung nicht berücksichtigt.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer wiederholt seine bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Nachdem diese mit UrteilE-7097/2015 vom 20. November 2015 als nicht glaubhaft beurteilt worden sind und er auch im vorliegenden Verfahren nichts eingereicht hat, was diese Feststellung relativieren könnte, ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 7.4 Das Gericht folgt der Einschätzung des SEM, dass auch die neu behaupteten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft ausgefallen sind (vgl. angefochtene Verfügung und E. 3.1.2 f. und E. 6). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die eingereichten Beweismittel eine vormals bereits als unglaubhaft erachtete Verfolgungsgeschichte stützen sollten, zumal der neu eingereichte Haftbefehl als Fälschung und das Schreiben des Anwalts als mutmassliche Fälschung erkannt wurden.
E. 7.5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver) Nachfluchtgründe anzuerkennen wäre respektive ihm Asyl zu gewähren wäre (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer weist keine Verbindung zu den LTTE auf und macht keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Entsprechend erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Allein aus der tamilischen Ethnie und der rund fünfeinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten.
E. 7.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen verweist er auf den Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Zudem würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen.
E. 9.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert weder der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 noch die heutigen politischen Veränderungen etwas an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,oder dass er persönlich gefährdet wäre. Aus dem Bericht der SFH vom14. Oktober 2016 vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, bezieht sich dieser lediglich auf die allgemeine (Sicherheits-) Lage in der Nordprovinz. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 9.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Sri Lanka nach Auflösung des Parlaments in politischer Krise, 27.10.2018,< https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-ld.1431684 >, abgerufen am 06.12.2018). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Schwiegereltern in D._______, Bezirk B._______ (vgl. A4 F2.01). Drei Brüder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Sri Lanka, davon einer in B._______ (vgl. A15 F46 ff.). Der Beschwerdeführer besuchte die Schule während zwölf Jahren und arbeitete danach als (...) (vgl. A4 F1.17.04 f.). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. aArt. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darauf ist indes angesichts des mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer focht - jedoch ohne Begründung - die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das SEM an. Die Vorinstanz lehnte sein Gesuch ab, da es seine Begehren als aussichtslos bewertete. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6720/2017 Urteil vom 1. März 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal,Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______,geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, im (...) 2012 von zwei Personen mit einer Waffe bedroht worden zu sein. Er habe ihnen sein Motorrad überlassen müssen. Im (...) 2013 sei er beschuldigt worden, sein (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Verfügung gestellt zu haben. Er sei in der Folge von vermummten Personen geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Er sei aufgefordert worden, sich innerhalb einer Woche in einem Armeelager zu melden. Daraufhin habe er Sri Lanka verlassen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch, teilweise mangels Glaubhaftmachung der Vorbringen, teilweise mangels Asylrelevanz, ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 ab. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8433/2015 vom 15. November 2016 ebenfalls ab. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-8433/2015, zog sein Gesuch jedoch zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 11. April 2017 abschrieb. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch und beantragte, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einsicht in sämtliche Akten, die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Begründung, die superprovisorische Anweisung an den Kanton Bern, den Vollzug auszusetzen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe mit seiner Ehefrau nach ihrer freiwilligen Rückkehr aus der Schweiz keinen engen Kontakt gehabt. Er habe sich erst nach langer Zeit nach Abweisung seines Revisionsgesuchs im November 2016 wieder bei seiner Familie gemeldet, um sich über die aktuelle Sicherheitslage und den Stand der Fahndung nach ihm durch die sri-lankischen Behörden zu erkundigen. Anlässlich dieser Kontaktaufnahme habe er im Detail über die intensiven Aktivitäten des Criminal Investigation Department (CID) im Hinblick auf seine Verhaftung erfahren. Im (...) 2015 sei seine Ehefrau von einem Beamten des CID telefonisch aufgefordert worden, am nächsten Tag in der Hauptzentrale des CID in Colombo zu erscheinen. Im Unterlassungsfall habe er ihr mit der Festnahme gedroht. Am (...) 2015 seien sie und der (...) des Beschwerdeführers in Colombo befragt worden. Bemerkenswert sei, dass die CID-Beamten Kenntnis vom hängigen Asylantrag des Beschwerdeführers in der Schweiz gehabt hätten. Die Familie sei mit der Auflage nach Hause geschickt worden, das Gebiet von B._______ nicht zu verlassen. Im Dezember 2015 habe sich seine Ehefrau zwei Mal nach Colombo begeben. Kurz nach ihrer Ankunft sei sie telefonisch aufgefordert worden, sofort wieder nach B._______ zurückzukehren. In den Jahren 2015 bis 2017 seien zudem mehrmals Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Immer wieder hätten sich die Beamten nach dem Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers erkundigt. Dabei sei seine Ehefrau zwei Mal von drei Beamten nacheinander vergewaltigt worden und man habe ihr eine brennende Zigarette in die Vagina gesteckt. Diese von ihr detailliert geschilderten Vorfälle würden aufzeigen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nach wie vor gesucht werde. Zu diesen Geschehnissen sei seine Ehefrau in der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu befragen. Vom Vorfall im (...) 2015 habe er erst nach Einreichung der Beschwerde am4. November 2015 erfahren. Von den übrigen Ereignissen habe er erst im Februar 2017 Kenntnis erhalten. Am (...) 2016 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges führte er aus, die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von seinem Asylverfahren in der Schweiz, was möglicherweise durch Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo bedingt sei. Folglich würden ihm Folter und drakonische Strafen drohen. Im Übrigen machte er allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Sri Lanka. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom(...) 2016 (im Original und inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Rechtsanwalts C._______ vom (...) Februar 2017, ein in Tamil verfasstes Schreiben seiner Ehefrau vom 11. April 2017 (in Kopie und inkl. Übersetzung), Kopien diverser Unterlagen seines Gesuchs in Sachen Revision(s. Bst. B) und eine Fürsorgebestätigung der (...) vom (...) März 2017 ein. D. Mit Eingabe vom 22. September 2017 beantragte er, die Akten des Verfahrens N (...) seien beizuziehen und reichte mehrere in Tamil verfasste Artikel von tamilwin.com ein. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 (eröffnet tags darauf) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. Den als gefälscht erkannten Haftbefehl zog es ein, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dem Schreiben des Rechtsanwaltes C._______ komme kein Beweiswert zu, da dieses lediglich die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers wiedergebe, die sich im Wesentlichen auf seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe beziehen würden. Diese seien jedoch bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden. Da die Gründe, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, nach wie vor nicht glaubhaft seien, könne auf den Beizug der Akten N (...) verzichtet werden. Diese könnten kaum zu einer anderen Einschätzung führen. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine Fälschung handle. Originale würden weder an den Angeschuldigten, noch an den Rechtsvertreter, noch an Drittpersonen herausgegeben werden. Ferner würde die genaue Bezeichnung des zuständigen Gerichts fehlen. Auch die Übergriffe der sri-lankischen Sicherheitskräfte gegen seine Ehefrau seien nicht glaubhaft. Er habe für den Zeitraum vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2013 keine Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund wirke es realitätsfremd, dass seine Ehefrau zwei Jahre nach seiner Ausreise in der vorgebrachten Art und Weise behelligt worden sein soll, weil die sri-lankischen Behörden ihn gesucht haben sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er von den angeblich massiven Übergriffen erst im Februar 2017 erfahren habe. Da diese als nicht glaubhaft zu beurteilen seien, könne auch auf die beantragte Befragung seiner Ehefrau bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo verzichtet werden. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit lasse sich nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. F. Mit Beschwerde vom 27. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. In seiner Beschwerde wirft er der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör (darunter der Begründungspflicht) und des Willkürverbots vor. In materieller Hinsicht wiederholt er seine anlässlich der Gesuchseinreichung am 10. Mai 2017 und seine im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Ausführungen und ergänzt, Rechtsanwalt C._______ habe in seinem Schreiben vom (...) November 2017 bestätigt, dass der eingereichte Haftbefehl - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - echt sei. In begründeten Fällen würden Doppel von Haftbefehlen dem Beschuldigten ausgehändigt. Auch sei das zuständige Gericht dem Stempel auf dem Haftbefehl zu entnehmen. Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die im Brief seiner Ehefrau enthaltenen Realkennzeichen zu berücksichtigen. Deren Schilderungen seien substantiiert und widerspruchsfrei. Es sei auszuschliessen, dass sie die Vergewaltigung erfunden habe. In der tamilischen Kultur werde eine Vergewaltigung selten zur Anzeige gebracht oder gegenüber Angehörigen aus Scham offenbart, da man den Ruf der Familie nicht schädigen wolle. Für einen Unbeteiligten sei es unmöglich, eine solch detailreiche Schilderung zu erfinden. Sollte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiterhin in Frage gestellt werden, sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um die Glaubhaftigkeit zusätzlich zu belegen, und es müsse ihm Gelegenheit geboten werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können. Er werde nach wie vor von den Behörden in Sri Lanka gesucht. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm aufgrund seines Profils (Verdacht auf Unterstützung der LTTE und über vierjähriger Aufenthalt in einem tamilischen Diaspora-Zentrum) eine Verhaftung und schwere Folter. Schliesslich machte er allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Sri Lanka. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Wegweisungsvollzug wird in den entsprechenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben des Rechtsanwalts C._______ vom (...) November 2017 (in Kopie), eine Liste von Anwälten in Sri Lanka und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel: "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Oktober 2016 zu Sri Lanka: Nordprovinz: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen" ein. G. Mit Verfügung vom 29. November 2017 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Colombo um Überprüfung des Schreibens von Rechtsanwalt C._______ vom (...) Februar 2017 und des Haftbefehls vom (...) 2016. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wies es dagegen ab. J. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 erkannte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Dokumente als Fälschungen. Rechtsanwalt C._______ habe dies bezüglich des Schreibens vom (...) Februar 2017 bestätigt. Sie führte ferner aus, es könne nicht vertraulich abgeklärt werden, ob gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl vorliege und sein Profil entspreche nicht den Personen, welche zum jetzigen Zeitpunkt noch von Interesse für die Sicherheitsbehörden seien. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein. L. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2018 eine Stellungnahme ein und führte aus, er könne zur Botschaftsantwort keine Stellung beziehen, da nicht ersichtlich sei, worauf die Botschaft ihre Annahmen stütze. Wenn nicht mit Sicherheit abgeklärt werden könne, ob er gesucht werde, sei e contrario davon auszugehen, dass seine Vorbringen korrekt seien. Schliesslich sei die Aussage der Botschaft, wonach sein Profil nicht den Personen entspreche, welche zum jetzigen Zeitpunkt noch von Interesse seien, aus den Akten zu weisen. Die Botschaft habe nicht die vollständigen Akten zur Einsicht gehabt und sei deshalb nicht in der Lage, seine Gefährdung zu beurteilen. M. Am 15. Mai 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Colombo telefonisch um ergänzende Angaben zur Botschaftsantwort vom 29. Januar 2018. Am 24. Mai 2018 ging beim Gericht ein entsprechendes Schreiben der Botschaft ein. Die Botschaft führte aus, der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl sei nicht echt. Die darauf ersichtliche Fallnummer sei nicht korrekt und der Fall könne so nicht identifiziert werden. Es würden Gerichtshausnummer und das Jahr fehlen. Unter der Rubrik "Person to whom the warrant is directed" stehe an Stelle eines Namens ein Datum. Schliesslich werde ein Haftbefehl der gesuchten Person nie ausgehändigt. Ohne Gerichtsfallnummer könne nicht vertraulich abgeklärt werden, ob ein Haftbefehl gegen eine Person vorliege. N. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in das Schreiben der Botschaft vom 15. Mai 2018 und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein. O. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2018 fest, die Schweizerische Botschaft in Colombo habe gemäss Angaben des Rechtsanwalts C._______ keine Abklärungen bei diesem getätigt. Ferner treffe nicht zu, dass ein Haftbefehl beziehungsweise ein Auszug davon der gesuchten Person nicht ausgehändigt werde. Das zuständige Gericht sei auf dem Haftbefehl aufgeführt. Das Jahr der Ausstellung des Haftbefehls sei nicht obligatorisch. Das Ausstelldatum sei dagegen erwähnt. Es treffe zwar zu, dass unter der Rubrik "Person to whom the warrant is directed" ein Datum stehe; dies entspreche der Praxis, wenn der Haftbefehl dem Rechtsvertreter persönlich ausgehändigt werde. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich einen gefälschten Haftbefehl zu den Akten gegeben, hätte er mit Sicherheit darauf geachtet, dass dieser perfekt und vollständig ausgefüllt worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen ist neu Richterin Muriel Beck Kadima für die Instruktion dieses Verfahrens zuständig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (inkl. Begründungspflicht) und des Willkürverbots vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 undE-2002/2016 vom 15. Dezember 2016). 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zugrunde. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Schilderungen seiner Ehefrau im Brief vom 11. April 2017 als nicht glaubhaft und den Haftbefehl als Fälschung erachtet. Die Ausführungen seiner Ehefrau würden eine Vielzahl an Realkennzeichen enthalten. 3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (aArt. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 7 AsylG für die Beweiswürdigung das Beweismass der Glaubhaftmachung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 3.1.2 Hinsichtlich des Haftbefehls ist keine falsche Würdigung durch die Vorinstanz festzustellen. Aus den dem Gericht zugänglichen Quellen geht zwar - entgegen der Ansicht des SEM als auch der Schweizerischen Botschaft in Colombo - hervor, dass ein Haftbefehl von der betroffenen Person erhältlich gemacht werden kann. So müsse gemäss einem Vertreter der Nichtregierungsorganisation Forum for Human Dignity (FHD), der in der Abklärung der kanadischen Migrationsbehörde von 2002 zitiert wird, ein Haftbefehl der gesuchten Person persönlich ausgehändigt werden: "must be hand-delivered to the individual named in them", wobei es in der Praxis zu Abweichungen von dieser Regel komme (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Arrest warrant issuance procedures; whether a neighbour or family member can receive an arrest warrant on behalf of another person [2001-January 2002], 04.02.2002 http://www.refworld.org/docid/3df4be648.html , abgerufen am 04.12.2018). Auch soll es möglich sein, eine Kopie des Haftbefehls zu erhalten. So wurde in einem Verfahren am UK Upper Tribunal von Juli 2017 auf das Prozedere für die Ausstellung einer Kopie der Gerichtsakten verwiesen, zu welchen auch die Kopie des Haftbefehls gehört (vgl. UK Upper Tribunal, VT [Article 22 Procedures Directive - confidentiality] Sri Lanka [2017] UKUT 00368 [IAC], 19.07.2017, http://www.asylumlawdatabase.eu/sites/www.asylumlawdatabase.eu/files/aldfiles/Article%2022% 20APD%2014%20MArch%202017.pdf , abgerufen am 10.12.2018). Sogar auf der Website der Schweizerischen Botschaft in Colombo selbst kann dem Merkblatt für den Antrag eines humanitären Visums der Hinweis entnommen werden, die beantragende Person solle dem Antrag wenn möglich Haftbefehle und/oder Haftbescheinigungen beilegen (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Checklist for Humanitarian Visa [only to Switzerland], undatiert, https://www.eda.admin.ch/dam/countries/countries-content/sri-lanka/en/Sri-Lanka-Visarequirements-Humanitarian_EN.pdf , abgerufen am 10.12.2018). Dem Beschwerdeführer kann somit zugestimmt werden, dass der Umstand allein, dass er im Besitz eines Doppels des Haftbefehls ist, nicht den Schluss auf eine Fälschung zulässt. Hingegen sind die Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo, wonach die Fallnummer nicht korrekt aufgeführt sei und unter "Person to whom the warrant is directed" ein Datum und nicht ein Name steht, nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Letzteres gängige Praxis sei, wenn der Haftbefehl dem Rechtsvertreter des Gesuchten ausgestellt werde, geht aus keiner der dem Gericht zugänglichen Quellen hervor. Ferner sind weder die Gerichtshausnummer noch das Jahr der auf dem Haftbefehl aufgeführten Fallnummer zu entnehmen. Der Umstand, dass das Datum und das zuständige Gericht an einer anderen Stelle auf dem Haftbefehl vermerkt sind, vermag die Zweifel an der Echtheit des Dokuments nicht zu relativieren, kann doch gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit einer Fallnummer ohne Gerichtshausnummer und Jahr kein Fall identifiziert werden (vgl. auch UK Upper Tribunal, a.a.O., S. 19). Bezeichnend erscheint auch der Umstand, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, wann und von wem er vom Bestehen des Haftbefehls erfahren haben soll. Er gibt lediglich an, sein Anwalt habe die Herausgabe des Haftbefehls erwirkt. So vermag es denn auch zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer den Haftbefehl, der bereits am (...) 2016 ausgestellt worden sein soll, erst Ende November 2017 (Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asylgesuchs) dem SEM zur Kenntnis brachte. Des Weiteren unterliegt der Beschwerdeführer einem Logikfehler, wenn er vorbringt, aus dem Umstand, dass nicht vertraulich abgeklärt werden könne, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, e contrario davon auszugehen sei, dass Letzteres der Fall sei. Die faktische Möglichkeit einer vertraulichen Überprüfung einer Behauptung sagt nichts über deren Wahrheitsgehalt aus. Im Übrigen vermag es zu erstaunen, dass sich der Beschwerdeführer nicht vor oder zumindest während seines Revisionsverfahrens im Jahr 2016 nach dem Stand der geltend gemachten Fahndung nach ihm in Sri Lanka - was sein Kernvorbringen bildet - bei seiner Familie erkundigt hat, sondern erst nach dessen Abschluss. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Haftbefehl vom (...) 2016 um eine Fälschung handelt. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben vom (...) November 2017 nichts zu ändern, da zum einen zweifelhaft ist, ob dieses tatsächlich von Rechtsanwalt C._______ verfasst wurde, zum anderen der Inhalt dieses Schreibens die Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls nicht aufzuwiegen vermag (vgl. zur Problematik von Missbräuchen im Zusammenhang mit "attorney letters" UK Upper Tribunal, a.a.O., S. 17 ff.). 3.1.3 Bezüglich der Schilderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie in Colombo befragt und in der Folge von Beamten des CID belästigt wurde. Hingegen ist - auch aufgrund der vorstehenden Erwägungen - nicht davon auszugehen, dass sich diese Vorfälle im Zusammenhang mit einer Suche nach dem Beschwerdeführer ereignet haben. Seine Vorbringen im Rahmen des ersten Asylgesuchs, wonach er von Armeeangehörigen belästigt worden sei, wurden als nicht glaubhaft erachtet. Er war nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und unterstützte diese auch auf keine Art und Weise (vgl. vorinstanzliche Akten A4 F7.02). Es ist folglich nachvollziehbar, dass das SEM den Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers als ungenügend für die Stützung der Glaubhaftmachung von dessen Asylvorbringen erachtete. Daran vermag auch das Schreiben vom (...) Februar 2017, auch wenn es entgegen den Erkenntnissen der Schweizerischen Botschaft in Colombo von Rechtsanwalt C._______ verfasst worden wäre, nichts zu ändern, basiert dieses doch auf den Angaben des Beschwerdeführers. 3.1.4 Zusammengefasst ist keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erkennbar. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs wie folgt: Das SEM habe eine Anhörung seiner Ehefrau durch die Schweizerische Botschaft in Colombo verweigert. Zudem habe es die Akten N (...) nicht beigezogen. Aus diesen gehe hervor, dass der Vater des Gesuchstellers jenes Verfahrens durch den sri-lankischen Geheimdienst beseitigt worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE mit Transportdiensten unterstützt zu haben. Dieses Schicksal drohe auch dem Beschwerdeführer. Des Weiteren habe das SEM die Befragung seiner Ehefrau und seines Adoptivsohns durch das CID nicht berücksichtigt. Zudem rügt er eine Begründungspflichtverletzung durch das SEM, weil sich dieses nicht mit den "positiven Elementen" (Detailreichtum) für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Ehefrau auseinandergesetzt habe. 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obengenannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Insbesondere legte diese genügend ausführlich dar, weshalb sie den Inhalt des Briefes der Ehefrau als nicht geeignet für die Stützung der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers erachtete. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz widerspreche sich und verletze damit ihre Begründungspflicht, wenn sie einleitend ausführe, seine Ehefrau schildere die Ereignisse im Brief vom 11. April 2017 detailliert, diese aber als nicht glaubhaft qualifiziere. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz fasste mit ihrer Formulierung (im Konjunktiv) lediglich zusammen, was der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend machte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2017, S. 5) und legte damit nicht ihre Einschätzung des Briefinhalts dar. Auch lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht der Vorinstanz zur mündlichen Anhörung seiner Ehefrau ableiten. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung von einer Anhörung absehen, begründete sie doch, weshalb eine solche an ihrer Überzeugung nichts zu ändern vermöchte. Gleiches gilt für den Beizug der Akten N (...). 3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung sei willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Normoder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt, noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Beweiswürdigung des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren ist. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt beziehungsweise zur Flüchtlingseigenschaft - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage gestellt würde, folgende Beweisanträge: Es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um die Glaubhaftigkeit zusätzlich zu belegen und es müsse ihm Gelegenheit geboten werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können. Der Beschwerdeführer präzisiert nicht, welche Beweismittel er zur Stützung welcher Sachverhaltselemente nachreichen möchte, weshalb der Antrag bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Zudem wäre es ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Ferner kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden, hatte der Beschwerdeführer doch Gelegenheit, in der vorliegenden Beschwerdeschrift die neu behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
6. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils des Beschwerdeführers von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem Auslandaufenthalt von fünfeinhalb Jahren nach Sri Lanka zurückkehren würde. Dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, sich das Verhör seines Adoptivsohns sowie seiner Ehefrau und die Übergriffe dieser gegenüber seitens der sri-lankischen Beamten im Zusammenhang mit der Suche nach ihm ereignet haben, ist nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Vorab ist - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - festzuhalten, dass es Aufgabe des Gerichts und nicht der Schweizerischen Botschaft in Colombo ist, seine Gefährdung in Sri Lanka zu beurteilen. Die entsprechende Aussage der Botschaft wird denn auch bei der nachfolgenden Beurteilung nicht berücksichtigt. 7.3 Der Beschwerdeführer wiederholt seine bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Nachdem diese mit UrteilE-7097/2015 vom 20. November 2015 als nicht glaubhaft beurteilt worden sind und er auch im vorliegenden Verfahren nichts eingereicht hat, was diese Feststellung relativieren könnte, ist nicht weiter darauf einzugehen. 7.4 Das Gericht folgt der Einschätzung des SEM, dass auch die neu behaupteten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft ausgefallen sind (vgl. angefochtene Verfügung und E. 3.1.2 f. und E. 6). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die eingereichten Beweismittel eine vormals bereits als unglaubhaft erachtete Verfolgungsgeschichte stützen sollten, zumal der neu eingereichte Haftbefehl als Fälschung und das Schreiben des Anwalts als mutmassliche Fälschung erkannt wurden. 7.5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver) Nachfluchtgründe anzuerkennen wäre respektive ihm Asyl zu gewähren wäre (vgl. Art. 54 AsylG). 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer weist keine Verbindung zu den LTTE auf und macht keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Entsprechend erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Allein aus der tamilischen Ethnie und der rund fünfeinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten. 7.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen verweist er auf den Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Zudem würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen. 9.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert weder der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 noch die heutigen politischen Veränderungen etwas an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,oder dass er persönlich gefährdet wäre. Aus dem Bericht der SFH vom14. Oktober 2016 vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, bezieht sich dieser lediglich auf die allgemeine (Sicherheits-) Lage in der Nordprovinz. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Sri Lanka nach Auflösung des Parlaments in politischer Krise, 27.10.2018, , abgerufen am 06.12.2018). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Schwiegereltern in D._______, Bezirk B._______ (vgl. A4 F2.01). Drei Brüder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Sri Lanka, davon einer in B._______ (vgl. A15 F46 ff.). Der Beschwerdeführer besuchte die Schule während zwölf Jahren und arbeitete danach als (...) (vgl. A4 F1.17.04 f.). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. aArt. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darauf ist indes angesichts des mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Der Beschwerdeführer focht - jedoch ohne Begründung - die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das SEM an. Die Vorinstanz lehnte sein Gesuch ab, da es seine Begehren als aussichtslos bewertete. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand: