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E-5050/2019

E-5050/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 3. Juni 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 ab. Ein hiergegen eingereichtes Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8433/2015 vom 15. November 2016 ebenfalls ab. Ein hiergegen eingereichtes Revisionsgesuch zog der Beschwerdeführer zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid E-1146/2017 vom 11. April 2017 abschrieb. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein zweites Asylgesuch vom 10. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den als gefälscht erkannten Haftbefehl zog es ein, erhob eine Gebühr und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6720/2017 vom 1. März 2019 ab. C. Mit Eingabe vom 25. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 25. Oktober 2017 sowie 2. Oktober 2015 und führte im Wesentlichen aus, das vorliegende Gesuch werde aufgrund neuer Tatsachen - Veränderung der Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Terrorangriffen vom 21. April 2019 - eingereicht. Die Bombenanschläge vom 21. April 2019 seien gegen die Christenheit gerichtet gewesen. Die Sicherheitsbehörden seien offensichtlich unfähig und unwillig, Christen vor der Terrorgefahr zu schützen. Als praktizierender Christ sei es dem Beschwerdeführer somit unzumutbar nach Sri Lanka zurückzukehren. Es wurden folgende Beweismittel eingereicht: Presseberichte (Neue Zürcher Zeitung, Frieden in Sri Lanka - das brutale Ende einer Illusion, 22. April 2019; Tagesschau.de, Notstand, Trauer - und bohrende Fragen, 23. April 2019; Tagesschau.de, Sri Lanka verhängt Notstand, 22. April 2019; World Socialist Web Site, Sri Lanka setzt massive Polizeistaatsmassnahmen in Kraft, 25. April 2019) und Reisehinweise zu Sri Lanka (Eidgenössisches Departement für auswertige Angelegenheiten, EDA, Schweiz und Sri Lanka, Reisehinweise für Sri Lanka, publiziert am 27. April 2019). D. Am 23. Mai 2019 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp an. E. Mit Verfügung vom 29. August 2019 (eröffnet am 30. August 2019) wies das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügungen vom 2. Oktober 2015 und 25. Oktober 2017 für rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 30. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. August 2019 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurden folgende Beweismittel eingereicht: Kopien von Medienberichten (Virakesari Tamil News Paper, Details of the detention persons remand in prison, 11. Oktober 2009; Udayan Newspaper, Missing person was abducted, 21. Februar 2015; Udayan Newspaper, A familiy man is missing, 18. Februar 2015; Thinamurasu Newspaper, Complaint made that a person went to the Sivan temple is missing, 18. Februar 2015; Valampuri Newspaper, The person was missing, 21. Februar 2015; European Pricing Platform EPP, It is time for the current government to retire, 25. September 2019; Reuters, Sri Lanka presidential nominee Rajapaksa would restore relations with China, September 2019 und Times Online, Yoshita Rajapaksa reinstated as Navy Lieutenant, 25. September 2019), zwei Kopien von Anzeigen (Complaint No. HRC/J/MP/08/114, von Frau Raveendran Gowsalya betreffend Herrn Rasan Raveendran, 16. Dezember 2008 und Complaint No. HRC/JA/035/2015, 20. Februar 2015) und eine Kopie eines Identitätsausweises von Herrn B._______. G. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Vorinstanz ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - darauf eingegangen, dass es sich bei ihm um einen Christen handelt. Dieser habe jedoch keine individuellen Gründe geltend gemacht, inwiefern er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr gefährdet sei (angefochtene Verfügung S. 4). Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Die Rügen, wie namentlich, die Vorinstanz sei nicht auf die bevorstehenden Wahlen eingegangen, sind unbegründet. Die Verfügung der Vorinstanz ist auch ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. So läuft namentlich die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt, indem sie die aktuelle sicherheitspolitische Lage nicht umfassend geprüft habe, ins Leere. Die vorinstanzlichen Erwägungen decken sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu ausführlicher unten E. 8). Letzteres verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam. Trotz der gewalttätigen Angriffe ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Gericht sieht sich zurzeit ebenso wenig veranlasst, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen (vgl. Urteile des BVGer E-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 10.4.3; E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 E. 10.3.2 und E-1158/2019 vom 20. Juni 2019 E. 12.5.2). Daher kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die aktuelle Menschenrechtssituation nicht rechtsgenüglich berücksichtigt.

E. 5.2.1 Insofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen nicht gewürdigt, ist festzustellen, dass er hierbei die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor.

E. 6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).

E. 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation ist hier gegeben, denn die beim SEM vorgelegten Beweismittel (Liste dieser Beweismittel: oben Sachverhalt Bst. C) entstanden nach dem Ereignis vom 21. April 2019 und somit nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6720/2017 vom 1. März 2019. Auf Beschwerdeebene wurden Beweismittel eingereicht (Liste dieser Beweismittel: oben Sachverhalt Bst. F), die den Sachverhalt vor diesem Urteil betreffen. Auf diese ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen (hierzu nachfolgend E. 7.3).

E. 7.3 Das SEM hat die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 aufgrund deren Begründung und ungeachtet der teilweise nicht mit der Begründung übereinstimmenden Anträge korrekt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und behandelt; dies wird in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht beanstandet. Die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sind folglich nicht Prozessgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die diesbezüglichen weitschweifigen Ausführungen sowie auf die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6720/2017 vom 1. März 2019 entstandenen Beweismittel ist nicht weiter einzugehen. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse.

E. 8.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 2. Oktober 2015 und 25. Oktober 2017 beseitigen könnten. So seien zwar in Sri Lanka am 21. April 2019 Anschläge auf Kirchen und Hotels verübt worden, bei denen es sich um die ersten Terroranschläge seit 2009 handle. Dennoch bestehe vor Ort aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage. Es herrsche in Sri Lanka keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, die Rückkehrende generell gefährde. Mithin sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Es seien auch keine individuellen Gründe geltend gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer als Christ bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Im Übrigen habe sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-6720/2017 vom 1. März 2019 ausführlich zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka geäussert und diese bejaht. Die eingereichten Beweismittel - bei denen es sich um allgemeine Medienberichte zu den Anschlägen und um Reisehinweise des EDA für Schweizer Bürger handle - seien nicht geeignet an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern.

E. 8.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen ist. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer vom 1. Mai 2019 D-1420/2019, E.10.4.3, E-3113/2019 vom 26. Juli 2019 E. 6.2). Mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefährdungsszenario vermag der Beschwerdeführer keine für ihn individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka darzutun. Allein aus seiner tamilischen Ethnie, seiner Religionszugehörigkeit oder seinem Auslandsaufenthalt lässt sich vorliegend kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten (soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6720/2017 vom 1. März 2019 verwiesen werden, dort insb. E. 7.6). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen E-6720/2017 vom 1. März 2019 sowie E-7097/2015 vom 20. November 2015 zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.

E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka erkennen zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen.

E. 9 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und Aufenthalt gegenstandlos.

E. 10 Die Kosten von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5050/2019 Urteil vom 23. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 29. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 3. Juni 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 ab. Ein hiergegen eingereichtes Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8433/2015 vom 15. November 2016 ebenfalls ab. Ein hiergegen eingereichtes Revisionsgesuch zog der Beschwerdeführer zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid E-1146/2017 vom 11. April 2017 abschrieb. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein zweites Asylgesuch vom 10. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den als gefälscht erkannten Haftbefehl zog es ein, erhob eine Gebühr und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6720/2017 vom 1. März 2019 ab. C. Mit Eingabe vom 25. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 25. Oktober 2017 sowie 2. Oktober 2015 und führte im Wesentlichen aus, das vorliegende Gesuch werde aufgrund neuer Tatsachen - Veränderung der Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Terrorangriffen vom 21. April 2019 - eingereicht. Die Bombenanschläge vom 21. April 2019 seien gegen die Christenheit gerichtet gewesen. Die Sicherheitsbehörden seien offensichtlich unfähig und unwillig, Christen vor der Terrorgefahr zu schützen. Als praktizierender Christ sei es dem Beschwerdeführer somit unzumutbar nach Sri Lanka zurückzukehren. Es wurden folgende Beweismittel eingereicht: Presseberichte (Neue Zürcher Zeitung, Frieden in Sri Lanka - das brutale Ende einer Illusion, 22. April 2019; Tagesschau.de, Notstand, Trauer - und bohrende Fragen, 23. April 2019; Tagesschau.de, Sri Lanka verhängt Notstand, 22. April 2019; World Socialist Web Site, Sri Lanka setzt massive Polizeistaatsmassnahmen in Kraft, 25. April 2019) und Reisehinweise zu Sri Lanka (Eidgenössisches Departement für auswertige Angelegenheiten, EDA, Schweiz und Sri Lanka, Reisehinweise für Sri Lanka, publiziert am 27. April 2019). D. Am 23. Mai 2019 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp an. E. Mit Verfügung vom 29. August 2019 (eröffnet am 30. August 2019) wies das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügungen vom 2. Oktober 2015 und 25. Oktober 2017 für rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 30. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. August 2019 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurden folgende Beweismittel eingereicht: Kopien von Medienberichten (Virakesari Tamil News Paper, Details of the detention persons remand in prison, 11. Oktober 2009; Udayan Newspaper, Missing person was abducted, 21. Februar 2015; Udayan Newspaper, A familiy man is missing, 18. Februar 2015; Thinamurasu Newspaper, Complaint made that a person went to the Sivan temple is missing, 18. Februar 2015; Valampuri Newspaper, The person was missing, 21. Februar 2015; European Pricing Platform EPP, It is time for the current government to retire, 25. September 2019; Reuters, Sri Lanka presidential nominee Rajapaksa would restore relations with China, September 2019 und Times Online, Yoshita Rajapaksa reinstated as Navy Lieutenant, 25. September 2019), zwei Kopien von Anzeigen (Complaint No. HRC/J/MP/08/114, von Frau Raveendran Gowsalya betreffend Herrn Rasan Raveendran, 16. Dezember 2008 und Complaint No. HRC/JA/035/2015, 20. Februar 2015) und eine Kopie eines Identitätsausweises von Herrn B._______. G. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Vorinstanz ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - darauf eingegangen, dass es sich bei ihm um einen Christen handelt. Dieser habe jedoch keine individuellen Gründe geltend gemacht, inwiefern er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr gefährdet sei (angefochtene Verfügung S. 4). Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Die Rügen, wie namentlich, die Vorinstanz sei nicht auf die bevorstehenden Wahlen eingegangen, sind unbegründet. Die Verfügung der Vorinstanz ist auch ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. So läuft namentlich die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt, indem sie die aktuelle sicherheitspolitische Lage nicht umfassend geprüft habe, ins Leere. Die vorinstanzlichen Erwägungen decken sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu ausführlicher unten E. 8). Letzteres verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam. Trotz der gewalttätigen Angriffe ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Gericht sieht sich zurzeit ebenso wenig veranlasst, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen (vgl. Urteile des BVGer E-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 10.4.3; E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 E. 10.3.2 und E-1158/2019 vom 20. Juni 2019 E. 12.5.2). Daher kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die aktuelle Menschenrechtssituation nicht rechtsgenüglich berücksichtigt. 5.2.1 Insofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen nicht gewürdigt, ist festzustellen, dass er hierbei die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. 6. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation ist hier gegeben, denn die beim SEM vorgelegten Beweismittel (Liste dieser Beweismittel: oben Sachverhalt Bst. C) entstanden nach dem Ereignis vom 21. April 2019 und somit nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6720/2017 vom 1. März 2019. Auf Beschwerdeebene wurden Beweismittel eingereicht (Liste dieser Beweismittel: oben Sachverhalt Bst. F), die den Sachverhalt vor diesem Urteil betreffen. Auf diese ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen (hierzu nachfolgend E. 7.3). 7.3 Das SEM hat die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 aufgrund deren Begründung und ungeachtet der teilweise nicht mit der Begründung übereinstimmenden Anträge korrekt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und behandelt; dies wird in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht beanstandet. Die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sind folglich nicht Prozessgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die diesbezüglichen weitschweifigen Ausführungen sowie auf die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6720/2017 vom 1. März 2019 entstandenen Beweismittel ist nicht weiter einzugehen. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse. 8. 8.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 2. Oktober 2015 und 25. Oktober 2017 beseitigen könnten. So seien zwar in Sri Lanka am 21. April 2019 Anschläge auf Kirchen und Hotels verübt worden, bei denen es sich um die ersten Terroranschläge seit 2009 handle. Dennoch bestehe vor Ort aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage. Es herrsche in Sri Lanka keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, die Rückkehrende generell gefährde. Mithin sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Es seien auch keine individuellen Gründe geltend gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer als Christ bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Im Übrigen habe sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-6720/2017 vom 1. März 2019 ausführlich zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka geäussert und diese bejaht. Die eingereichten Beweismittel - bei denen es sich um allgemeine Medienberichte zu den Anschlägen und um Reisehinweise des EDA für Schweizer Bürger handle - seien nicht geeignet an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern. 8.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen ist. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer vom 1. Mai 2019 D-1420/2019, E.10.4.3, E-3113/2019 vom 26. Juli 2019 E. 6.2). Mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefährdungsszenario vermag der Beschwerdeführer keine für ihn individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka darzutun. Allein aus seiner tamilischen Ethnie, seiner Religionszugehörigkeit oder seinem Auslandsaufenthalt lässt sich vorliegend kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten (soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6720/2017 vom 1. März 2019 verwiesen werden, dort insb. E. 7.6). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen E-6720/2017 vom 1. März 2019 sowie E-7097/2015 vom 20. November 2015 zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka erkennen zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen.

9. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und Aufenthalt gegenstandlos.

10. Die Kosten von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: