Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 28. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die am 16. Juli 2018 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht befand, dass die geltend gemachten erlittenen Übergriffe durch die sri-lankischen Behörden durchaus glaubhaft erschienen und eine Festnahme und Inhaftierung nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei jedoch nach der (...) erwirkten Freilassung des Beschwerdeführers nie ein Strafverfahren eröffnet worden. Zudem sei die Haft nicht ausreisekausal gewesen. Die Aussagen zur angeblichen Suche nach ihm seien schliesslich unglaubhaft ausgefallen, womit es ihm insgesamt nicht gelinge, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzutun. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sei. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar, da er auf seine nahen Verwandten zurückgreifen könne, jung und gesund sei und die Schule bis zum A-Level besucht habe. A.a Eine vom Beschwerdeführer an das SEM gerichtete Laieneingabe vom 23. Oktober 2018, in welcher dieser um eine Änderung des ihn betreffenden Entscheids ersuchte, wurde zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Dieses nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und trat auf dieses mit Urteil E-6237/2018 vom 23. November 2018 mangels Revisionsgrund nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31). Zur Begründung seines Gesuchs verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Sri Lanka, die sich seit dem 26. Oktober 2018 verschärft habe, weil der ehemalige sri-lankische Präsident Rajapaksa, der mit eiserner Hand gegen verdächtige Tamilen vorgegangen sei, faktisch wieder an der Macht sei. Aufgrund dieser neu eingetretenen Situation sei er nunmehr persönlich gefährdet und die im Referenzurteil E-1866/2015 festgelegten Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Beurteilung der Zumutbarkeit und Zulässigkeit seien nicht mehr aktuell. Er gehöre zu einer Gruppe sri-lankischer abgewiesener Asylsuchenden, die bei einer Rückkehr systematisch verfolgt würden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Eventualiter müsse aufgrund der politischen Verhältnisse die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Er machte zudem geltend, dass sich im Übrigen ein Wegweisungsvollzug aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustands als unzumutbar erweise. B.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.c Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 7. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1155/2019 vom 18. April 2019 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anlass dazu, die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Gefährdungskriterien in Frage zu stellen; im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 sei eine individuelle Gefährdung unter Zugrundelegung der im Referenzurteil definierten Risikofaktoren verneint worden. Aus seinen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ergäben sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung. Aus dem blossen Verweis auf eine Verschärfung der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Heimatstaat könne nicht auf eine massgebliche Veränderung seiner individuellen Situation geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er zwischenzeitlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte und diese ein potentielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Zudem erweise sich ein Wegweisungsvollzug nach wie vor als zulässig und auch als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer seine medizinischen Probleme bis anhin nicht substanziiert dargetan habe und im Übrigen auch in Sri Lanka grundsätzlich eine adäquate Behandlung von psychischen Beschwerden gewährleistet sei. C. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 1. Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und beantragte, die Verfügung vom 1. Februar 2019 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer die Sicherheitslage in Sri Lanka an, die sich im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 derart verschlechtert habe, dass es sich nun als unzumutbar erweise, eine Person in dieses Land auszuweisen. Dem Gesuch legte er mehrere Medienberichte betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka bei. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 1. Februar 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erwog, einer allfälligen Beschwerde dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. E.a Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Wegweisungsvollzug auszusetzen. E.b Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer mehrere Internet-Artikel ins Recht: einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) online vom 05.06.2019 mit dem Titel «Die Rückkehr des Kriegsherrn: Ein sri-lankischer Hardliner verspürt nach den Anschlägen von Ostern Rückenwind» und zwei weitere Medienberichte betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie eine Verletzung von Art. 12 VwVG vorliege.
E. 3.2 Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.4.1 Wie sich nachstehend zeigt, läuft die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt, indem es die aktuelle sicherheitspolitische Lage nicht umfassend geprüft habe, ins Leere: Die vorinstanzlichen Erwägungen decken sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu ausführlicher unten E. 6). Letzteres verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam: Trotz der kürzlichen gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Gericht sieht sich zurzeit ebenso wenig verlanlasst, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen (vgl. Urteile des BVGer E-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 10.4.3; E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 E. 10.3.2 und E-1158/2019 vom 20. Juni 2019 E. 12.5.2). Daher kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die aktuelle Menschenrechtssituation nicht rechtsgenüglich berücksichtigt.
E. 3.4.2 Insofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht sämtliche Asylvorbringen gewürdigt, ist festzustellen, dass er hierbei die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation ist hier gegeben, denn die vorgelegten Beweismittel entstanden gleichentags oder nach dem Ereignis vom 21. April 2019 und somit nach Ergehen des Urteils E-1155/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2019.
E. 4.3 Das SEM hat die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe vom 1. Mai 2019 aufgrund von deren Begründung und ungeachtet der teilweise nicht mit der Begründung übereinstimmenden formellen Anträge korrekt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und behandelt, was in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht beanstandet wird. Folglich gehören die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht zum Prozessgegenstand, so dass darauf nicht einzutreten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird nicht weiter eingegangen.
E. 5.1 Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse.
E. 5.2 Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer die Sicherheitslage in Sri Lanka an, die sich im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 derart verschlechtert habe, dass die sri-lankischen Behörden nunmehr weder fähig noch willig seien, die Bevölkerung vor Anschlägen zu schützen. Durch die Ausrufung des Notstands im Nachklang der Anschläge seien Teile des «Prevention of Terror Act» (PTA) wieder in Kraft gesetzt worden, welcher in der Vergangenheit - nicht zuletzt gegen (tamilische) Minderheiten - regelmässig durch den Staatsapparat missbraucht worden sei. Mit der Erklärung des Ausnahmezustandes, der auch während des Jahrzehnte dauernden Bürgerkriegs in Sri Lanka in Kraft gewesen sei, stelle sich der sri-lankische Staat erneut auf eine bürgerkriegsähnliche Situation ein. Folglich sei es unzumutbar, eine Person in ein Land auszuweisen, in welchem eine solche Gewalt herrsche und ihr Leib und Leben in Gefahr seien.
E. 5.3 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, trotz der Anschläge vom 21. April 2019 bestehe in Sri Lanka aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Es sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern er durch die Ausrufung des Ausnahmezustandes sowie der teilweisen Wiedereinsetzung des PTA persönlich gefährdet sein sollte, und es gebe keine Hinweise, dass er dadurch betroffen sein sollte. Soweit auf S. 2 der angefochtenen Verfügung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2647/2015 vom 10. April 2018 sowie den Asylentscheid vom 8. Februar 2019 verwiesen wird, handelt es sich offensichtlich um eine Unsorgfältigkeit der Vorinstanz, da dieses Verfahren eine andere Person betrifft. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
E. 5.4 Vor Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Geschehnisse vom Herbst 2018 - mithin die aktuellen politischen Verhältnisse - hätten die Gefährdungslage der Tamilen in Sri Lanka verschärft, womit er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sowohl terroristischen Anschlägen als auch einem willkürlichen Staatsapparat ausgesetzt sei. Sämtliche Experten seien sich einig, dass bei den kommenden Wahlen die Familie von Rajapaksa die Macht wiederergreifen werde und ihr die jüngsten Anschläge wieder Aufschwung verschafft hätten. Die Versöhnung nach dem Krieg und die Stärkung des Rechtsstaates dürfte mit dem Wiederauftreten der Familie Rajapaksa vorbei sein. Es sei von der Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeführte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Jeder rückkehrende Tamile laufe Gefahr, behelligt, belästigt und durch die Behörden oder paramilitärische Gruppen bei einer Rückkehr misshandelt zu werden. Die sri-lankischen Behörden seien seit dem Anschlag am Ostersonntag 2019 weder fähig noch gewillt, die Bevölkerung zu schützen. Der Wegweisungsvollzug sei daher als unzulässig und/oder unzumutbar zu qualifizieren.
E. 6.1 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts zu ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2.1 und 9.2.2),
E. 6.2 Dasselbe gilt auch für Personen, die - wie der Beschwerdeführer - aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen und dorthin zurückkehren (vgl. BVGE 2011/24 und das Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.1.3). Mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefährdungsszenario vermag der Beschwerdeführer keine für ihn individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka darzutun. Allein aus seiner tamilischen Ethnie oder seinem Auslandsaufenthalt lässt sich kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-1155/2019 vom 18. April 2019 zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 8; vgl. auch Urteil des BVGer Urteil E-4129/2018 E. 12). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka erkennen zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen.
E. 7 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der am 20. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3113/2019 Urteil vom 26. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 28. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die am 16. Juli 2018 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht befand, dass die geltend gemachten erlittenen Übergriffe durch die sri-lankischen Behörden durchaus glaubhaft erschienen und eine Festnahme und Inhaftierung nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei jedoch nach der (...) erwirkten Freilassung des Beschwerdeführers nie ein Strafverfahren eröffnet worden. Zudem sei die Haft nicht ausreisekausal gewesen. Die Aussagen zur angeblichen Suche nach ihm seien schliesslich unglaubhaft ausgefallen, womit es ihm insgesamt nicht gelinge, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzutun. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sei. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar, da er auf seine nahen Verwandten zurückgreifen könne, jung und gesund sei und die Schule bis zum A-Level besucht habe. A.a Eine vom Beschwerdeführer an das SEM gerichtete Laieneingabe vom 23. Oktober 2018, in welcher dieser um eine Änderung des ihn betreffenden Entscheids ersuchte, wurde zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Dieses nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und trat auf dieses mit Urteil E-6237/2018 vom 23. November 2018 mangels Revisionsgrund nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31). Zur Begründung seines Gesuchs verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Sri Lanka, die sich seit dem 26. Oktober 2018 verschärft habe, weil der ehemalige sri-lankische Präsident Rajapaksa, der mit eiserner Hand gegen verdächtige Tamilen vorgegangen sei, faktisch wieder an der Macht sei. Aufgrund dieser neu eingetretenen Situation sei er nunmehr persönlich gefährdet und die im Referenzurteil E-1866/2015 festgelegten Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Beurteilung der Zumutbarkeit und Zulässigkeit seien nicht mehr aktuell. Er gehöre zu einer Gruppe sri-lankischer abgewiesener Asylsuchenden, die bei einer Rückkehr systematisch verfolgt würden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Eventualiter müsse aufgrund der politischen Verhältnisse die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Er machte zudem geltend, dass sich im Übrigen ein Wegweisungsvollzug aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustands als unzumutbar erweise. B.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.c Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 7. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1155/2019 vom 18. April 2019 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anlass dazu, die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Gefährdungskriterien in Frage zu stellen; im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 sei eine individuelle Gefährdung unter Zugrundelegung der im Referenzurteil definierten Risikofaktoren verneint worden. Aus seinen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ergäben sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung. Aus dem blossen Verweis auf eine Verschärfung der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Heimatstaat könne nicht auf eine massgebliche Veränderung seiner individuellen Situation geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er zwischenzeitlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte und diese ein potentielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Zudem erweise sich ein Wegweisungsvollzug nach wie vor als zulässig und auch als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer seine medizinischen Probleme bis anhin nicht substanziiert dargetan habe und im Übrigen auch in Sri Lanka grundsätzlich eine adäquate Behandlung von psychischen Beschwerden gewährleistet sei. C. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 1. Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und beantragte, die Verfügung vom 1. Februar 2019 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer die Sicherheitslage in Sri Lanka an, die sich im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 derart verschlechtert habe, dass es sich nun als unzumutbar erweise, eine Person in dieses Land auszuweisen. Dem Gesuch legte er mehrere Medienberichte betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka bei. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 1. Februar 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erwog, einer allfälligen Beschwerde dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. E.a Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Wegweisungsvollzug auszusetzen. E.b Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer mehrere Internet-Artikel ins Recht: einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) online vom 05.06.2019 mit dem Titel «Die Rückkehr des Kriegsherrn: Ein sri-lankischer Hardliner verspürt nach den Anschlägen von Ostern Rückenwind» und zwei weitere Medienberichte betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie eine Verletzung von Art. 12 VwVG vorliege. 3.2 Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4 3.4.1 Wie sich nachstehend zeigt, läuft die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt, indem es die aktuelle sicherheitspolitische Lage nicht umfassend geprüft habe, ins Leere: Die vorinstanzlichen Erwägungen decken sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu ausführlicher unten E. 6). Letzteres verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam: Trotz der kürzlichen gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Gericht sieht sich zurzeit ebenso wenig verlanlasst, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen (vgl. Urteile des BVGer E-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 10.4.3; E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 E. 10.3.2 und E-1158/2019 vom 20. Juni 2019 E. 12.5.2). Daher kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die aktuelle Menschenrechtssituation nicht rechtsgenüglich berücksichtigt. 3.4.2 Insofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht sämtliche Asylvorbringen gewürdigt, ist festzustellen, dass er hierbei die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation ist hier gegeben, denn die vorgelegten Beweismittel entstanden gleichentags oder nach dem Ereignis vom 21. April 2019 und somit nach Ergehen des Urteils E-1155/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2019. 4.3 Das SEM hat die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe vom 1. Mai 2019 aufgrund von deren Begründung und ungeachtet der teilweise nicht mit der Begründung übereinstimmenden formellen Anträge korrekt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und behandelt, was in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht beanstandet wird. Folglich gehören die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht zum Prozessgegenstand, so dass darauf nicht einzutreten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird nicht weiter eingegangen. 5. 5.1 Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse. 5.2 Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer die Sicherheitslage in Sri Lanka an, die sich im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 derart verschlechtert habe, dass die sri-lankischen Behörden nunmehr weder fähig noch willig seien, die Bevölkerung vor Anschlägen zu schützen. Durch die Ausrufung des Notstands im Nachklang der Anschläge seien Teile des «Prevention of Terror Act» (PTA) wieder in Kraft gesetzt worden, welcher in der Vergangenheit - nicht zuletzt gegen (tamilische) Minderheiten - regelmässig durch den Staatsapparat missbraucht worden sei. Mit der Erklärung des Ausnahmezustandes, der auch während des Jahrzehnte dauernden Bürgerkriegs in Sri Lanka in Kraft gewesen sei, stelle sich der sri-lankische Staat erneut auf eine bürgerkriegsähnliche Situation ein. Folglich sei es unzumutbar, eine Person in ein Land auszuweisen, in welchem eine solche Gewalt herrsche und ihr Leib und Leben in Gefahr seien. 5.3 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, trotz der Anschläge vom 21. April 2019 bestehe in Sri Lanka aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Es sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern er durch die Ausrufung des Ausnahmezustandes sowie der teilweisen Wiedereinsetzung des PTA persönlich gefährdet sein sollte, und es gebe keine Hinweise, dass er dadurch betroffen sein sollte. Soweit auf S. 2 der angefochtenen Verfügung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2647/2015 vom 10. April 2018 sowie den Asylentscheid vom 8. Februar 2019 verwiesen wird, handelt es sich offensichtlich um eine Unsorgfältigkeit der Vorinstanz, da dieses Verfahren eine andere Person betrifft. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. 5.4 Vor Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Geschehnisse vom Herbst 2018 - mithin die aktuellen politischen Verhältnisse - hätten die Gefährdungslage der Tamilen in Sri Lanka verschärft, womit er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sowohl terroristischen Anschlägen als auch einem willkürlichen Staatsapparat ausgesetzt sei. Sämtliche Experten seien sich einig, dass bei den kommenden Wahlen die Familie von Rajapaksa die Macht wiederergreifen werde und ihr die jüngsten Anschläge wieder Aufschwung verschafft hätten. Die Versöhnung nach dem Krieg und die Stärkung des Rechtsstaates dürfte mit dem Wiederauftreten der Familie Rajapaksa vorbei sein. Es sei von der Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeführte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Jeder rückkehrende Tamile laufe Gefahr, behelligt, belästigt und durch die Behörden oder paramilitärische Gruppen bei einer Rückkehr misshandelt zu werden. Die sri-lankischen Behörden seien seit dem Anschlag am Ostersonntag 2019 weder fähig noch gewillt, die Bevölkerung zu schützen. Der Wegweisungsvollzug sei daher als unzulässig und/oder unzumutbar zu qualifizieren. 6. 6.1 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts zu ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2.1 und 9.2.2), 6.2 Dasselbe gilt auch für Personen, die - wie der Beschwerdeführer - aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen und dorthin zurückkehren (vgl. BVGE 2011/24 und das Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.1.3). Mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefährdungsszenario vermag der Beschwerdeführer keine für ihn individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka darzutun. Allein aus seiner tamilischen Ethnie oder seinem Auslandsaufenthalt lässt sich kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-1155/2019 vom 18. April 2019 zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 8; vgl. auch Urteil des BVGer Urteil E-4129/2018 E. 12). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka erkennen zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen.
7. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der am 20. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: