Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. A.a Ein erstes vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 gestelltes Asylgesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2018 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. II. B. Eine vom Beschwerdeführer an das SEM gerichtete Laieneingabe vom 23. Oktober 2018, in welcher dieser um eine Änderung des ihn betreffenden Entscheids ersuchte, wurde zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Dieses nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und trat auf dieses mit Urteil E-6237/2018 vom 23. November 2018 nicht ein. III. C. Mit an das SEM gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Zur Begründung des neuen Asylgesuchs wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass seit dem 26. Oktober 2018 der ehemalige sri-lankische Präsident Rajapaksa, welcher während seiner letzten Amtszeit mit eiserner Hand gegen verdächtigte Tamilen vorgegangen sei, faktisch wieder an der Macht sei. Dadurch habe sich die Gefährdungslage für Personen wie den Beschwerdeführer verschärft. Obwohl Rajapaksa offiziell wieder zurückgetreten sei, seien viele unabhängige Medien der Ansicht, dass er im Hintergrund weiterhin die Fäden ziehe, um die Macht wieder zu erlangen. Die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien aus diesem Grund nicht mehr aktuell. Seine Gefährdungslage müsse im Lichte der aktuellen politischen Entwicklung neu beurteilt werden. Es sei aus diversen Berichten bekannt, dass tamilische Personen, die Unabhängigkeitsgruppen unterstützt hätten, durch Militär- und Polizei-angehörige systematisch verfolgt würden. Er entspreche somit dem im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikoprofil. Dem beigelegten Schreiben seines Vaters sei namentlich zu entnehmen, dass er im Jahr 2014 durch die staatlichen Behörden inhaftiert und gefoltert worden sei. Ferner werde darin ausgeführt, dass nach seiner Flucht sein Vater ebenfalls inhaftiert und danach wieder freigelassen worden sei und die Armee im Anschluss daran die Nachbarn über ihn befragt habe. Er gehöre somit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch verfolgt würden. Auch bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit müssten die aktuellen politischen Ereignisse berücksichtigt werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurück-geschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören werden könnten. Dies treffe wegen seiner Vorgeschichte und seines Auslandsaufenthaltes auf ihn zu, weshalb sein Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Es sei bekannt, dass Personen, denen für die Rückführung durch das sri-lankische Konsulat in Genf Ersatzpapiere ausgestellt würden, auf eine Black List aufgenommen würden und diese dann behördlichen Schikanen ausgesetzt seien. Es sei ferner davon auszugehen, dass durch das Risiko von Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden auch eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (142.20) gegeben sei. Es würden bei ihm keine begünstigenden Faktoren vorliegen, die geeignet wären, einen Vollzug der Wegweisung als zulässig erscheinen zu lassen. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 5. Februar 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 7. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einräumung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen psychiatrischen Berichts. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf und wies das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung medizinsicher Beweismittel ab. Der Kostenvorschuss wurde fristgereicht einbezahlt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, im vorangegangenen Asylverfahren sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht zu genügen vermöchten. Zudem sei das eingereichte Schreiben seines Vaters im Revisionsurteil E-6237/2018 vom 23. November 2018 als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet worden, dem in Bezug auf eine asylrechtlich relevante Gefährdungslage kein Beweiswert beigemessen werden könne. Demnach könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den genannten Urteilen verwiesen werden. Eine Gefährdung gemäss den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Kriterien liege nicht vor. Die zu erwartende Befragung bei der Wiedereinreise und allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. In Bezug auf den am 26. Oktober 2018 begonnenen Machtkampf zwischen den Parteien von Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe in Sri Lanka sei festzustellen, dass nach dem Entscheid des Verfassungsgerichts vom 13. Dezember 2018, wonach die Auflösung des Parlaments verfassungswidrig gewesen sei, Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Wickremesinghe wieder als Premierminister vereidigt worden sei. Die allgemeine Situation habe sich seither wieder beruhigt, und es sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung sri-lankischer Staatsangehöriger auszugehen. Zudem ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Sri Lanka kein persönlicher Bezug zu ihm, und es sei keine Gefährdungslage für ihn aufgrund der instabilen Regierungskoalition erkennbar. Im Weiteren würden sich weder aus dem Mehrfachgesuch noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne auf die Ausführungen im Urteil E-4129/2018 verwiesen werden. Auch das im Revisionsverfahren eingereichte ärztliche Schreiben vom 16. Oktober 2018 lasse auf kein Wegweisungshindernis schliessen, da ihm aufgrund seines summarischen Charakters kein relevanter Beweiswert beigemessen werden könne. Im Übrigen erweise sich der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage als zumutbar.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich nur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt und die Gefährdungslage im Zusammenhang mit dem Putschversuch von Rajapaksa falsch eingeschätzt. Dieser ziehe nach wie vor die Fäden im Hintergrund, um wieder an die Macht zu kommen. Für die effektive Verfolgung einer Person in Sri Lanka sei nur relevant, ob seitens der sri-lankischen Behörden der Verdacht auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamul Eelam (LTTE) bestehe. Allein der Umstand, dass er sich mittlerweile seit mehr als drei Jahren in der Schweiz und damit in einem Zentrum der tamilischen Diaspora aufhalte, würde ihn aus der Sicht der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen. Dass für ihn eine Gefahr für Leib und Leben bestehe, sei unter Berücksichtigung der Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der eingereichten Beweismittel sehr wohl glaubhaft. Angesichts seiner bereits im vorangegangenen Asylverfahren dargelegten Verbindungen zu den LTTE sei er nach wie vor im Fokus der Behörden und gehöre zu einer der Risikogruppen, welche aufgrund ihres Profils systematisch verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Es werde namentlich auf Berichte der SFH vom 14. Oktober 2016, 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018 verwiesen. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Zusammenfassend weise er - insbesondere aufgrund der aktuellen politischen Ereignisse ein Profil auf, welches für ihn gemäss aktueller Rechtsprechung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Gefährdung führen würde. Im Weiteren habe das SEM die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig vorgenommen. Die Begründung lasse keine Auseinandersetzung mit den neuesten politischen Entwicklungen erkennen, und es fehle eine konkrete Beurteilung anhand der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren. Mithin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Er falle in die Gruppe der tamilischen Asylsuchenden, die jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten, was zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Schliesslich liege aus denselben Gründen eine konkrete Gefährdung vor, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsse. Dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet habe, beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung. Ihre pauschalen diesbezüglichen Erwägungen seien unzutreffend.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine weil das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine verschärfte Gefährdungslage in Sri Lanka geltend macht, ist zunächst festzustellen, dass der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; https://www. nzz.ch/internation/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vere idigt-ld.1445221; abgerufen am 18. April 2019). Die aktuelle Situation in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Eine andere Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten beziehungsweise zitierten Berichte und Zeitungsartikel zur allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat, die keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen, nicht zu rechtfertigen. Demnach besteht kein Anlass, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Gefährdungskriterien in Frage zu stellen.
E. 6.3 Im ersten Asylverfahren verneinte das Gericht in seinem Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 unter Zugrundlegung der im Referenzurteil definierten Risikofaktoren eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Aus seinen Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergeben sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass aus dem blossen Verweis des Beschwerdeführers auf eine Verschärfung der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Heimatstaat nicht auf eine massgebliche Veränderung seiner individuellen Situation geschlossen werden kann. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er zwischenzeitlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Nach dem Gesagten zielt auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand der unzureichenden Würdigung der Risikofaktoren durch das SEM in der angefochtenen Verfügung ins Leere.
E. 6.4 Eine andere Einschätzung kann auch das neu eingereichte Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Vorab ist festzustellen, dass dieses den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens erweckt und ihm nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Darüber hinaus ist dieses auch inhaltlich nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Seine darin erwähnte Inhaftierung im Jahre 2014 war bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens, in welchem diesem Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen wurde (vgl. Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 10.1). Auch aus der im Weiteren erwähnten Verhaftung des Vaters und den Befragungen verschiedener Personen lässt sich ungeachtet des Zeitpunkts dieser Ereignisse nicht auf eine relevante Gefährdung schliessen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14).
E. 8.2.4 Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Einschätzung aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka nicht mehr zutreffend wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz aufgrund ungenügender Abklärungen erweist sich als unberechtigt, nachdem im vorangegangenen Verfahren eine eigehende einzelfallspezifische Prüfung unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vorgenommen wurde (vgl. Urteil E-4129/2018 E. 12.3.1) und der Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert eine erhebliche Veränderung seiner persönlichen Situation dargetan hat.
E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit nach wie vor zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). In einem weiteren, als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar, sofern individuelle Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 8.3.2 Im ersten Asylverfahren qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung als zumutbar (vgl. Urteil E-4129/2018 E. 12.3.2). Seine Vorbringen im vorliegenden Verfahren, in dem er auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka verwies, lassen ebenfalls nicht auf das Vorliegen relevanter Wegweisungshindernisse schliessen.
E. 8.3.3.1 Betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands ist einleitend darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen sind. Insbesondere ist eine medizinische Behandlung aktenkundig zu machen, und ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert einzureichen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 16. Juli 2018, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären oder es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seinem Gesundheitszustand zu setzen. Das Gericht wies diese Anträge ab und führte und dabei Folgendes aus: "Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, zumal es ihm freigestanden hätte und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen wäre, einen solchen beizubringen beziehungsweise überhaupt erst zu veranlassen. Dies gilt ebenso für die weiteren Beweismittel, für deren Beibringung er seit der Einreichung seines Asylgesuches, spätestens seit Beschwerdeerhebung ebenfalls genügend Zeit gehabt hätte" (vgl. Urteil E-4129/2018 E. 7). Zusammen mit dem Revisionsgesuch reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Psychiatriezentrums "B._______" vom 16. Oktober 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt diesbezüglich in seinem Urteil vom 23. November 2018 fest, diese Bestätigung weise "angesichts des gänzlich summarischen, lediglich drei Zeilen umfassenden Inhalts (der Patient nenne Schlafstörungen und Flashbacks; eine posttraumatische Belastungsstörung könne vermutet, aufgrund der Sprachbarriere aber nicht genau überprüft werden)" keinen relevanten Beweiswert auf (vgl. Urteil E-6237/2018 vom 23. November 2018 S. 6). Unter Verweis auf diese prozessuale Vorgeschichte wies der Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren in seiner Zwischenverfügung vom 20. März 2019 das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines aktuellen Arztberichts ab.
E. 8.3.3.2 Da der Beschwerdeführer mithin die von ihm behaupteten, gemäss Aktenlage bereits seit einiger Zeit bestehenden medizinischen Probleme bis zum heutigen Zeitpunkt nicht substanziiert dargetan hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, besteht kein Grund zur Annahme eines medizinischen Wegweisungshindernisses. Ohnehin sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die staatlichen Institutionen in Sri Lanka grundsätzlich in der Lage, eine adäquate Behandlung von psychischen Beschwerden zu gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7255/2018 vom 25. Februar 2019 E. 12.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1155/2019 Urteil vom 18. April 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Ein erstes vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 gestelltes Asylgesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2018 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. II. B. Eine vom Beschwerdeführer an das SEM gerichtete Laieneingabe vom 23. Oktober 2018, in welcher dieser um eine Änderung des ihn betreffenden Entscheids ersuchte, wurde zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Dieses nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und trat auf dieses mit Urteil E-6237/2018 vom 23. November 2018 nicht ein. III. C. Mit an das SEM gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Zur Begründung des neuen Asylgesuchs wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass seit dem 26. Oktober 2018 der ehemalige sri-lankische Präsident Rajapaksa, welcher während seiner letzten Amtszeit mit eiserner Hand gegen verdächtigte Tamilen vorgegangen sei, faktisch wieder an der Macht sei. Dadurch habe sich die Gefährdungslage für Personen wie den Beschwerdeführer verschärft. Obwohl Rajapaksa offiziell wieder zurückgetreten sei, seien viele unabhängige Medien der Ansicht, dass er im Hintergrund weiterhin die Fäden ziehe, um die Macht wieder zu erlangen. Die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien aus diesem Grund nicht mehr aktuell. Seine Gefährdungslage müsse im Lichte der aktuellen politischen Entwicklung neu beurteilt werden. Es sei aus diversen Berichten bekannt, dass tamilische Personen, die Unabhängigkeitsgruppen unterstützt hätten, durch Militär- und Polizei-angehörige systematisch verfolgt würden. Er entspreche somit dem im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikoprofil. Dem beigelegten Schreiben seines Vaters sei namentlich zu entnehmen, dass er im Jahr 2014 durch die staatlichen Behörden inhaftiert und gefoltert worden sei. Ferner werde darin ausgeführt, dass nach seiner Flucht sein Vater ebenfalls inhaftiert und danach wieder freigelassen worden sei und die Armee im Anschluss daran die Nachbarn über ihn befragt habe. Er gehöre somit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch verfolgt würden. Auch bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit müssten die aktuellen politischen Ereignisse berücksichtigt werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurück-geschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören werden könnten. Dies treffe wegen seiner Vorgeschichte und seines Auslandsaufenthaltes auf ihn zu, weshalb sein Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Es sei bekannt, dass Personen, denen für die Rückführung durch das sri-lankische Konsulat in Genf Ersatzpapiere ausgestellt würden, auf eine Black List aufgenommen würden und diese dann behördlichen Schikanen ausgesetzt seien. Es sei ferner davon auszugehen, dass durch das Risiko von Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden auch eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (142.20) gegeben sei. Es würden bei ihm keine begünstigenden Faktoren vorliegen, die geeignet wären, einen Vollzug der Wegweisung als zulässig erscheinen zu lassen. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 5. Februar 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 7. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einräumung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen psychiatrischen Berichts. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf und wies das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung medizinsicher Beweismittel ab. Der Kostenvorschuss wurde fristgereicht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, im vorangegangenen Asylverfahren sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht zu genügen vermöchten. Zudem sei das eingereichte Schreiben seines Vaters im Revisionsurteil E-6237/2018 vom 23. November 2018 als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet worden, dem in Bezug auf eine asylrechtlich relevante Gefährdungslage kein Beweiswert beigemessen werden könne. Demnach könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den genannten Urteilen verwiesen werden. Eine Gefährdung gemäss den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Kriterien liege nicht vor. Die zu erwartende Befragung bei der Wiedereinreise und allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. In Bezug auf den am 26. Oktober 2018 begonnenen Machtkampf zwischen den Parteien von Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe in Sri Lanka sei festzustellen, dass nach dem Entscheid des Verfassungsgerichts vom 13. Dezember 2018, wonach die Auflösung des Parlaments verfassungswidrig gewesen sei, Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Wickremesinghe wieder als Premierminister vereidigt worden sei. Die allgemeine Situation habe sich seither wieder beruhigt, und es sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung sri-lankischer Staatsangehöriger auszugehen. Zudem ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Sri Lanka kein persönlicher Bezug zu ihm, und es sei keine Gefährdungslage für ihn aufgrund der instabilen Regierungskoalition erkennbar. Im Weiteren würden sich weder aus dem Mehrfachgesuch noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne auf die Ausführungen im Urteil E-4129/2018 verwiesen werden. Auch das im Revisionsverfahren eingereichte ärztliche Schreiben vom 16. Oktober 2018 lasse auf kein Wegweisungshindernis schliessen, da ihm aufgrund seines summarischen Charakters kein relevanter Beweiswert beigemessen werden könne. Im Übrigen erweise sich der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage als zumutbar. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich nur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt und die Gefährdungslage im Zusammenhang mit dem Putschversuch von Rajapaksa falsch eingeschätzt. Dieser ziehe nach wie vor die Fäden im Hintergrund, um wieder an die Macht zu kommen. Für die effektive Verfolgung einer Person in Sri Lanka sei nur relevant, ob seitens der sri-lankischen Behörden der Verdacht auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamul Eelam (LTTE) bestehe. Allein der Umstand, dass er sich mittlerweile seit mehr als drei Jahren in der Schweiz und damit in einem Zentrum der tamilischen Diaspora aufhalte, würde ihn aus der Sicht der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen. Dass für ihn eine Gefahr für Leib und Leben bestehe, sei unter Berücksichtigung der Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der eingereichten Beweismittel sehr wohl glaubhaft. Angesichts seiner bereits im vorangegangenen Asylverfahren dargelegten Verbindungen zu den LTTE sei er nach wie vor im Fokus der Behörden und gehöre zu einer der Risikogruppen, welche aufgrund ihres Profils systematisch verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Es werde namentlich auf Berichte der SFH vom 14. Oktober 2016, 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018 verwiesen. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Zusammenfassend weise er - insbesondere aufgrund der aktuellen politischen Ereignisse ein Profil auf, welches für ihn gemäss aktueller Rechtsprechung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Gefährdung führen würde. Im Weiteren habe das SEM die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig vorgenommen. Die Begründung lasse keine Auseinandersetzung mit den neuesten politischen Entwicklungen erkennen, und es fehle eine konkrete Beurteilung anhand der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren. Mithin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Er falle in die Gruppe der tamilischen Asylsuchenden, die jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten, was zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Schliesslich liege aus denselben Gründen eine konkrete Gefährdung vor, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsse. Dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet habe, beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung. Ihre pauschalen diesbezüglichen Erwägungen seien unzutreffend. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine weil das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine verschärfte Gefährdungslage in Sri Lanka geltend macht, ist zunächst festzustellen, dass der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; https://www. nzz.ch/internation/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vere idigt-ld.1445221; abgerufen am 18. April 2019). Die aktuelle Situation in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Eine andere Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten beziehungsweise zitierten Berichte und Zeitungsartikel zur allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat, die keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen, nicht zu rechtfertigen. Demnach besteht kein Anlass, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Gefährdungskriterien in Frage zu stellen. 6.3 Im ersten Asylverfahren verneinte das Gericht in seinem Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 unter Zugrundlegung der im Referenzurteil definierten Risikofaktoren eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Aus seinen Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergeben sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass aus dem blossen Verweis des Beschwerdeführers auf eine Verschärfung der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Heimatstaat nicht auf eine massgebliche Veränderung seiner individuellen Situation geschlossen werden kann. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er zwischenzeitlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Nach dem Gesagten zielt auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand der unzureichenden Würdigung der Risikofaktoren durch das SEM in der angefochtenen Verfügung ins Leere. 6.4 Eine andere Einschätzung kann auch das neu eingereichte Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Vorab ist festzustellen, dass dieses den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens erweckt und ihm nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Darüber hinaus ist dieses auch inhaltlich nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Seine darin erwähnte Inhaftierung im Jahre 2014 war bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens, in welchem diesem Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen wurde (vgl. Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 10.1). Auch aus der im Weiteren erwähnten Verhaftung des Vaters und den Befragungen verschiedener Personen lässt sich ungeachtet des Zeitpunkts dieser Ereignisse nicht auf eine relevante Gefährdung schliessen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). 8.2.4 Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Einschätzung aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka nicht mehr zutreffend wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz aufgrund ungenügender Abklärungen erweist sich als unberechtigt, nachdem im vorangegangenen Verfahren eine eigehende einzelfallspezifische Prüfung unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vorgenommen wurde (vgl. Urteil E-4129/2018 E. 12.3.1) und der Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert eine erhebliche Veränderung seiner persönlichen Situation dargetan hat. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit nach wie vor zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). In einem weiteren, als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar, sofern individuelle Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.2 Im ersten Asylverfahren qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung als zumutbar (vgl. Urteil E-4129/2018 E. 12.3.2). Seine Vorbringen im vorliegenden Verfahren, in dem er auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka verwies, lassen ebenfalls nicht auf das Vorliegen relevanter Wegweisungshindernisse schliessen. 8.3.3 8.3.3.1 Betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands ist einleitend darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen sind. Insbesondere ist eine medizinische Behandlung aktenkundig zu machen, und ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert einzureichen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 16. Juli 2018, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären oder es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seinem Gesundheitszustand zu setzen. Das Gericht wies diese Anträge ab und führte und dabei Folgendes aus: "Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, zumal es ihm freigestanden hätte und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen wäre, einen solchen beizubringen beziehungsweise überhaupt erst zu veranlassen. Dies gilt ebenso für die weiteren Beweismittel, für deren Beibringung er seit der Einreichung seines Asylgesuches, spätestens seit Beschwerdeerhebung ebenfalls genügend Zeit gehabt hätte" (vgl. Urteil E-4129/2018 E. 7). Zusammen mit dem Revisionsgesuch reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Psychiatriezentrums "B._______" vom 16. Oktober 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt diesbezüglich in seinem Urteil vom 23. November 2018 fest, diese Bestätigung weise "angesichts des gänzlich summarischen, lediglich drei Zeilen umfassenden Inhalts (der Patient nenne Schlafstörungen und Flashbacks; eine posttraumatische Belastungsstörung könne vermutet, aufgrund der Sprachbarriere aber nicht genau überprüft werden)" keinen relevanten Beweiswert auf (vgl. Urteil E-6237/2018 vom 23. November 2018 S. 6). Unter Verweis auf diese prozessuale Vorgeschichte wies der Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren in seiner Zwischenverfügung vom 20. März 2019 das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines aktuellen Arztberichts ab. 8.3.3.2 Da der Beschwerdeführer mithin die von ihm behaupteten, gemäss Aktenlage bereits seit einiger Zeit bestehenden medizinischen Probleme bis zum heutigen Zeitpunkt nicht substanziiert dargetan hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, besteht kein Grund zur Annahme eines medizinischen Wegweisungshindernisses. Ohnehin sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die staatlichen Institutionen in Sri Lanka grundsätzlich in der Lage, eine adäquate Behandlung von psychischen Beschwerden zu gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7255/2018 vom 25. Februar 2019 E. 12.3 mit weiteren Hinweisen). 8.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: