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E-3750/2019

E-3750/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 24. September 2018 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 3. Oktober 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Auf die am 29. Oktober 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6202/2018 vom 29. November 2018 mangels Kostenvorschussleistung nicht ein. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch, welches vom SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig erklärte das SEM die Verfügung vom 24. September 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erwog, einer allfälligen Beschwerde dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 26. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM am 6. März 2019 - infolge wiederholt gleicher Begründung - gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31) - formlos abgeschrieben wurde. D. Mit vom 14. Mai 2019 datierten Schreiben gelangte die Beschwerdeführerin wiederum ans SEM und teilte diesem mit, dass sie inzwischen gemäss einem neuen Arztbericht wahrscheinlich an Alzheimer erkrankt sei und ein Verdacht auf eine beginnende Demenzerkrankung bestehe. Zudem verwies sie darauf, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Ostern 2019 erheblich verschlechtert habe. Der Eingabe lag ein Arztbericht von Dr. med. B._______, Verhaltensneurologin und C._______, BSc Psychologie, Zentrum (...) Neuropsychologie D._______, datierend vom (...) Mai 2019, bei. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 setzte das SEM die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass ihre Eingabe infolge Fehlens von Rechtbegehren ohne Handlungsschritte zu den Akten gelegt werde. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre vorgängige Eingabe und ersuchte um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 24. September 2018. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte sie geltend, gemäss dem neuen Arztbericht des Zentrums Neuropsychologie D._______ vom (...) Mai 2019 sei sie mit grösster Wahrscheinlichkeit an Alzheimer erkrankt und die Krankheit schreite rasch fort beziehungsweise es liege ein Demenzfall vor, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug nun im Lichte von Art. 3 EMRK als unzulässig erweise. Zudem sei auch aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Osteranschlägen vom 21. April 2019 ein Wegweisungsvollzug sinngemäss unzulässig beziehungsweise unzumutbar. G. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2019 und 11. Juni 2019 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 24. September 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erwog, einer allfälligen Beschwerde dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 focht die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid sei aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen, es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um eine Nachfrist von 30 Tagen zwecks Einreichung weiterer Beweismittel, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und einer angemessenen Parteientschädigung sowie der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und eine Fristansetzung zwecks Einreichung eines Krankheitsverlaufsberichts ihres Hausarztes. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Juli 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom (...) August 2019 ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe durch die Verwendung eines Textbausteines ohne individuellen Bezug zu ihrer persönlichen Situation die behördliche Begründungspflicht verletzt, ist vorab zu beurteilen, da sich formelle Rügen allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 2.2 Die behördliche Begründungspflicht erwächst dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG), welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Demzufolge müssen Vorbringen tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der behördlichen Entscheidfindung angemessen berücksichtigt werden. Nicht erforderlich ist indessen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat sich in casu - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Alleine im Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als von ihr verlangt (vgl. unten E. 4.1), ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Diese formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, womit kein Anlass dazu besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 3.2 Vorliegend wird insgesamt geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei weder zulässig noch zumutbar, da seit der letzten Entscheidung eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel nicht geeignet sind, Vollzugshindernisse darzustellen.

E. 4.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid aus, dass medizinische Gründe nur dann eine konkrete Gefährdung darstellen würden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Entsprechende Hinweise würden sich indessen weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergeben. Sri Lanka verfüge über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem und die öffentlichen Gesundheitsleistungen seien kostenfrei. In F._______ existierten mehrere Krankenhäuser, darunter auch das «(...)», das führende Krankenhaus im Distrikt F._______. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die wahrscheinliche Alzheimer- und Demenzerkrankung könne demnach auch in Sri Lanka behandelt werden, womit ihre Situation nicht als medizinische Notlage einzustufen sei. Ausserdem stehe ihr die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, um damit in einer ersten Phase die Behandlungskosten in ihrer Heimat decken zu können. Im Übrigen vermöge der Umstand, dass im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Hinsichtlich der aktuellen Lage sei festzuhalten, dass in Sri Lanka trotz der Anschläge keine gänzlich unsichere, von bewaffneten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage bestehe, aufgrund derer Rückkehrende ungeachtet ihres individuellen Hintergrundes konkret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der vom Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. September 2018 beseitigen könnten.

E. 4.2 Vor Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, anlässlich der durch eine Fachärztin erfolgten Untersuchung vom (...) Mai 2019 (recte: Untersuchung vom (...) April 2019 und Arztbericht vom (...) Mai 2019) sei bei der Beschwerdeführerin eine aggressive Form von Alzheimer festgestellt worden, die schnell voranschreite und eine adäquate Behandlung sowie eine angemessene Medikation und Betreuung erfordere. Aufgrund der neu diagnostizierten Krankheit erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da sowohl die öffentlichen Betreuungsstrukturen in Sri Lanka als auch ein tragfähiges Beziehungsnetz fehlten, zumal ihr dort lebender (...)-jähriger Ehemann kaum für sich selbst sorgen könne. Sie sei gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen, und andauernd auf die Unterstützung von Dritten angewiesen. Das Spital in F._______ verfüge weder über eine psychiatrische Grundversorgung noch über die notwendigen Medikamente. Gemäss Rechtsprechung des EGMR (EGMR-Urteil Tarakhel gg. die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde-Nr. 29217/12) seien die notwendigen Garantien zu leisten, damit die Beschwerdeführerin im Zielland EMRK-konform behandelt werde. Dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei zudem zu entnehmen, dass eine Wegweisung in die Provinz F._______ bei Schutzbedürftigen weiterhin nicht in jedem Fall zumutbar sei. Gemäss dem Urteil des BVGer E-1927/2017 vom 26. April 2017 E. 4.3 sei das sri-lankische Gesundheitssystem mangelhaft, wie sowohl das SEM als auch die Internationale Organisation für Migration (IOM) bestätigten. Die Provinz F._______ verfüge über keine Alterszentren wie eine Erhebung von IOM und dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ergeben habe. Die einzige Alternative einer teuren Privatresidenz könne sich weder die Beschwerdeführerin noch ihre [Verwandte] leisten. Da sie mittellos sei, würde sich demnach ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit sehr schnell bedrohlich verschlechtern, was in intensivem Leiden und in einer Lebensverkürzung resultieren würde. Sie sei daher in einer medizinischen Notlage und bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei.

E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen ist. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts zu ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-3113/2019 vom 26. Juli 2019 E. 6.2). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind demzufolge vollumfänglich zu bestätigen und es wird im Übrigen - zur Vermeidung von Wiederholungen - darauf verwiesen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ein Wegweisungsvollzug würde sich aufgrund ihrer nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils eingetretenen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Lichte von Art. 3 EMKR als unzulässig und eventualiter als unzumutbar erweisen.

E. 5.2.1 Betreffend die geltend gemachte Alzheimer- beziehungsweise Demenzkrankheit (vgl. Arztberichte vom [...] Mai und vom [...] August 2019) ist festzuhalten, dass sich aus den Anhörungsprotokollen des ordentlichen Asylverfahrens bereits nicht zu übersehende Hinweise darauf ergeben, dass schon zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Vergesslichkeit beziehungsweise Verwirrtheit eingetreten war. Der am (...) Mai 2019 ergangene, von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztbericht, der auf einer eingehenden Untersuchung basiert, vermittelt den Eindruck, dass eine Alzheimerkrankheit vorliegen könnte; obwohl eine eindeutige Diagnose entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin fehlt, erscheint aufgrund der Akten das Vorliegen einer Alzheimer- beziehungsweise eine sich einstellende Demenzkrankheit als glaubhaft gemacht. Die hier interessierende Frage ist nun, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr - wie von ihr behauptet - in Gefahr läuft, aufgrund ihrer sich nun abzeichnenden Krankheit einem Risiko im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. EGMR-Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Nr. 26565/05, § 42 m.w.H.). Das Urteil Tarakhel, auf welches sich die Beschwerdeführerin beruft (siehe oben E. 4.2), ist indessen vorliegend nicht primär einschlägig, da es sich auf einen anderen Sachverhalt bezieht. Vielmehr ist in ihrem Fall das EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014 (Beschwerde-Nr. 41738/10) zu beachten, wonach bei einer Krankheit zu prüfen ist, ob ein «real risk» besteht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, wobei diesbezüglich hohe Schwellen gelten. Vorliegend ist ein solches Risiko zu verneinen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Demenzerkrankung erreicht nicht den rechtsprechungsgemäss erforderlichen hohen Grad gesundheitlicher Beeinträchtigung. Von einer konkreten Lebensgefährdung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ist nicht auszugehen.

E. 5.2.2 Die Rückführung der Beschwerdeführerin ist daher unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Normen zulässig.

E. 5.3 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und in Bestätigung der vorin-stanzlichen Erwägungen - dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegt Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 5.3.1 Das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas, woher die Beschwerdeführerin stammt, weist nach Kenntnis des Gerichts - und in Bestätigung der entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin - bezüglich Kapazität und Infrastruktur zwar noch immer Mängel auf. Wie sich aus den Jahresberichten der Lanka Alzheimer Foundation ergibt, ist Alzheimer- und Demenzkrankheit indessen in Sri Lanka ein gegenwärtiges und vieldiskutiertes Thema (vgl. http://alzlanka.org/category/annual-report/, abgerufen am 16.08.2019), zumal Sri Lanka eine der am schnellsten alternden Bevölkerungen weltweit besitzt (vgl. Allianz Versicherung Sri Lanka online «Some facts about Dementia and Alzheimer's Desease», https://www.allianz.lk/articles/facts-dementia-alzheimers-disease/, beide abgerufen am 16.08.2019). Diese eigens für diese Krankheitsbilder errichtete Stiftung bietet in Sri Lanka umfangreiche Unterstützung, wie Beschäftigungsprogramme für Patientinnen und Patienten sowie Beratung der Angehörigen. Ferner betont die nationale Gesundheitsstrategie der World Health Organisation (WHO) für Sri Lanka ("National Health Policy") 2016-2025 die kostenlose Gesundheitsversorgung für alle und hält fest, dass 95% der stationären und 50% der ambulanten Behandlungen durch 344 öffentliche Gesundheitsinstitutionen sichergestellt werden (https://apps.who.int/iris/bit stream/handle/10665/136985/ccbrief_lka_en.pdf;jsessinid=5837D8974A3E17A2FBCF708EB35DF130?sequence=1, abgerufen am 16.08.2019).

E. 5.3.2 Im Übrigen konnte Sri Lanka auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte verzeichnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3210/2018 vom 5. Juli 2019, E. 8.3; E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil E-1927/2017 vom 26. April 2017 beziehungsweise dessen E. 4.3 bejaht trotz gewisser Mängel am Gesundheitssystem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss verschiedenen Quellen existieren in F._______ zudem - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und der von ihr diesbezüglich zitierten Berichte von IOM und BAMF, die im Übrigen nicht näher bezeichnet wurden - Institutionen für ältere Personen, wie namentlich das «(...)» (vgl. den Spendenaufruf für die Institution auf (...) 24.08.2017, (...), das «(...) und das «(...)» (vgl. Sri Lanka Army, «(...).

E. 5.3.3 In der Nordprovinz befinden sich zudem weitere Institutionen, die auf die Langzeitbetreuung von älteren Personen in Sri-Lanka ausgerichtet sind: das (...), in G._______, das (...) in G._______ und das (...) in H._______ (UN Economic and Social Commission for Asia and the Pacific [UNESCAP], (...). Bezüglich eines allfälligen Bedarfs der Beschwerdeführerin an spezifischen Medikamenten - welcher bislang nicht belegt wurde - sei darauf hingewiesen, dass im Falle, dass sich die Demenzkrankheit bestätigt, der sri-lankische Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos diverse Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten zur Verfügung stellt, wobei die Nachfrage in der Bevölkerung das Angebot des SPC übersteigt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1731/2015 vom 10. Februar 2016 E. 8.2.3). Im privaten Sektor ist die Verfügbarkeit von Medikamenten besser, wobei die Patienten die Kosten selbst decken müssen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, sie könne sich angesichts ihrer Mittellosigkeit keine Gesundheitsversorgung in Sri Lanka leisten, sind an ihrer Behauptung Zweifel angebracht, hat sie doch gemäss Akten zahlreiche Reisen unternommen. Zudem gibt sie an, ihrem [Kind] gehe es (...) «finanziell sehr gut». Die Frage der Mittelosigkeit kann indessen offenbleiben, weil - wie oben erörtert - davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka eine kostenlose Betreuung erhalten kann. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist somit auch davon auszugehen, dass die erforderlichen Medikamente vor Ort erhältlich und ihr auch zugänglich sind. Zwar kann ihr soziales Auffangnetz nicht - wie von der Vorinstanz dargestellt - auf der Beziehung zu ihrem Ehemann aufgebaut werden, zumal sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren angab, zu diesem keinen Kontakt mehr zu haben (vgl. A19 S. 5 F45 und S. 6 F55). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, ein Mann von zirka (...) Jahren bringe alleine die Kraft auf, seine (vermutlich) demenzkranke Frau zu betreuen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass [ein Kind] der Beschwerdeführerin in Sri Lanka lebt und dort auch ein grösseres Beziehungs- beziehungsweise Verwandtennetz vorhanden ist, auf das sie bereits in der Vergangenheit zählen konnte, zumal sie während des Asylverfahrens angab, bereits an verschiedenen Orten bei Bekannten gelebt zu haben (vgl. A19 S. 7 F71). Auch gab sie zu Protokoll, dass sie «sehr viele Verwandten» in Sri Lanka habe (vgl. A19 S.7 F69). Es ist davon auszugehen, dass [ihr] in Sri Lanka lebendes [Kind] - mit allfälliger finanzieller Unterstützung [ihres Kindes] in I._______ und [ihres Kindes] in der Schweiz, allenfalls ihres Neffen in J._______ oder ihrer Neffen und Nichten in K._______ (vgl. A19 S. 7 F70) - ihr eine angemessene Betreuung gewährleisten kann. Falls die Betreuung durch [ihr Kind] nicht mehr sichergestellt werden kann, sollte es ihr in längerfristiger Hinsicht möglich sein, einen Betreuungsplatz in einer der oben genannten Institutionen in Anspruch zu nehmen. Es besteht in Sri Lanka zudem die Möglichkeit, eine alleinige Betreuungsperson für zirka Fr. 190.- im Monat einzustellen (Roar Media, «With A Rapidly Ageing Population, Sri Lanka Contends With Dementia», 25.10.2018, https://roar.media/english/life/in-the-know/ with-dementia/with-a-rapidly-ageing-population-sri-lanka-contends-with-dementia, abgerufen am 07.08.2019).

E. 5.4 Aufgrund einer sorgfältigen Gesamtwürdigung der Akten ist davon auszugehen, dass die vermutlich an Alzheimer beziehungsweise an Demenz erkrankte Beschwerdeführerin ihren Lebensabend in Sri Lanka verbringen kann, wo ihr eine angemessene medizinische und soziale Betreuung zur Verfügung steht.

E. 5.5 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich in nächster Zeit in Zusammenarbeit mit den Ärzten, welche sie bereits in der Vergangenheit betreuten, gezielt auf den Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lassen.

E. 7 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zwecks Einreichung von weiteren Beweismitteln ist mit vorliegendem Urteil ebenfalls hinfällig geworden.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der am 24. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
  3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3750/2019 Urteil vom 9. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. September 2018 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 3. Oktober 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Auf die am 29. Oktober 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6202/2018 vom 29. November 2018 mangels Kostenvorschussleistung nicht ein. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch, welches vom SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig erklärte das SEM die Verfügung vom 24. September 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erwog, einer allfälligen Beschwerde dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 26. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM am 6. März 2019 - infolge wiederholt gleicher Begründung - gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31) - formlos abgeschrieben wurde. D. Mit vom 14. Mai 2019 datierten Schreiben gelangte die Beschwerdeführerin wiederum ans SEM und teilte diesem mit, dass sie inzwischen gemäss einem neuen Arztbericht wahrscheinlich an Alzheimer erkrankt sei und ein Verdacht auf eine beginnende Demenzerkrankung bestehe. Zudem verwies sie darauf, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Ostern 2019 erheblich verschlechtert habe. Der Eingabe lag ein Arztbericht von Dr. med. B._______, Verhaltensneurologin und C._______, BSc Psychologie, Zentrum (...) Neuropsychologie D._______, datierend vom (...) Mai 2019, bei. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 setzte das SEM die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass ihre Eingabe infolge Fehlens von Rechtbegehren ohne Handlungsschritte zu den Akten gelegt werde. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre vorgängige Eingabe und ersuchte um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 24. September 2018. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte sie geltend, gemäss dem neuen Arztbericht des Zentrums Neuropsychologie D._______ vom (...) Mai 2019 sei sie mit grösster Wahrscheinlichkeit an Alzheimer erkrankt und die Krankheit schreite rasch fort beziehungsweise es liege ein Demenzfall vor, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug nun im Lichte von Art. 3 EMRK als unzulässig erweise. Zudem sei auch aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Osteranschlägen vom 21. April 2019 ein Wegweisungsvollzug sinngemäss unzulässig beziehungsweise unzumutbar. G. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2019 und 11. Juni 2019 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 24. September 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erwog, einer allfälligen Beschwerde dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 focht die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid sei aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen, es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um eine Nachfrist von 30 Tagen zwecks Einreichung weiterer Beweismittel, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und einer angemessenen Parteientschädigung sowie der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und eine Fristansetzung zwecks Einreichung eines Krankheitsverlaufsberichts ihres Hausarztes. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Juli 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom (...) August 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe durch die Verwendung eines Textbausteines ohne individuellen Bezug zu ihrer persönlichen Situation die behördliche Begründungspflicht verletzt, ist vorab zu beurteilen, da sich formelle Rügen allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 2.2 Die behördliche Begründungspflicht erwächst dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG), welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Demzufolge müssen Vorbringen tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der behördlichen Entscheidfindung angemessen berücksichtigt werden. Nicht erforderlich ist indessen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.3 Die Vorinstanz hat sich in casu - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Alleine im Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als von ihr verlangt (vgl. unten E. 4.1), ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Diese formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, womit kein Anlass dazu besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.2 Vorliegend wird insgesamt geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei weder zulässig noch zumutbar, da seit der letzten Entscheidung eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel nicht geeignet sind, Vollzugshindernisse darzustellen. 4. 4.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid aus, dass medizinische Gründe nur dann eine konkrete Gefährdung darstellen würden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Entsprechende Hinweise würden sich indessen weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergeben. Sri Lanka verfüge über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem und die öffentlichen Gesundheitsleistungen seien kostenfrei. In F._______ existierten mehrere Krankenhäuser, darunter auch das «(...)», das führende Krankenhaus im Distrikt F._______. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die wahrscheinliche Alzheimer- und Demenzerkrankung könne demnach auch in Sri Lanka behandelt werden, womit ihre Situation nicht als medizinische Notlage einzustufen sei. Ausserdem stehe ihr die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, um damit in einer ersten Phase die Behandlungskosten in ihrer Heimat decken zu können. Im Übrigen vermöge der Umstand, dass im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Hinsichtlich der aktuellen Lage sei festzuhalten, dass in Sri Lanka trotz der Anschläge keine gänzlich unsichere, von bewaffneten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage bestehe, aufgrund derer Rückkehrende ungeachtet ihres individuellen Hintergrundes konkret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der vom Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. September 2018 beseitigen könnten. 4.2 Vor Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, anlässlich der durch eine Fachärztin erfolgten Untersuchung vom (...) Mai 2019 (recte: Untersuchung vom (...) April 2019 und Arztbericht vom (...) Mai 2019) sei bei der Beschwerdeführerin eine aggressive Form von Alzheimer festgestellt worden, die schnell voranschreite und eine adäquate Behandlung sowie eine angemessene Medikation und Betreuung erfordere. Aufgrund der neu diagnostizierten Krankheit erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da sowohl die öffentlichen Betreuungsstrukturen in Sri Lanka als auch ein tragfähiges Beziehungsnetz fehlten, zumal ihr dort lebender (...)-jähriger Ehemann kaum für sich selbst sorgen könne. Sie sei gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen, und andauernd auf die Unterstützung von Dritten angewiesen. Das Spital in F._______ verfüge weder über eine psychiatrische Grundversorgung noch über die notwendigen Medikamente. Gemäss Rechtsprechung des EGMR (EGMR-Urteil Tarakhel gg. die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde-Nr. 29217/12) seien die notwendigen Garantien zu leisten, damit die Beschwerdeführerin im Zielland EMRK-konform behandelt werde. Dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei zudem zu entnehmen, dass eine Wegweisung in die Provinz F._______ bei Schutzbedürftigen weiterhin nicht in jedem Fall zumutbar sei. Gemäss dem Urteil des BVGer E-1927/2017 vom 26. April 2017 E. 4.3 sei das sri-lankische Gesundheitssystem mangelhaft, wie sowohl das SEM als auch die Internationale Organisation für Migration (IOM) bestätigten. Die Provinz F._______ verfüge über keine Alterszentren wie eine Erhebung von IOM und dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ergeben habe. Die einzige Alternative einer teuren Privatresidenz könne sich weder die Beschwerdeführerin noch ihre [Verwandte] leisten. Da sie mittellos sei, würde sich demnach ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit sehr schnell bedrohlich verschlechtern, was in intensivem Leiden und in einer Lebensverkürzung resultieren würde. Sie sei daher in einer medizinischen Notlage und bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen ist. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts zu ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-3113/2019 vom 26. Juli 2019 E. 6.2). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind demzufolge vollumfänglich zu bestätigen und es wird im Übrigen - zur Vermeidung von Wiederholungen - darauf verwiesen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ein Wegweisungsvollzug würde sich aufgrund ihrer nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils eingetretenen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Lichte von Art. 3 EMKR als unzulässig und eventualiter als unzumutbar erweisen. 5.2.1 Betreffend die geltend gemachte Alzheimer- beziehungsweise Demenzkrankheit (vgl. Arztberichte vom [...] Mai und vom [...] August 2019) ist festzuhalten, dass sich aus den Anhörungsprotokollen des ordentlichen Asylverfahrens bereits nicht zu übersehende Hinweise darauf ergeben, dass schon zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Vergesslichkeit beziehungsweise Verwirrtheit eingetreten war. Der am (...) Mai 2019 ergangene, von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztbericht, der auf einer eingehenden Untersuchung basiert, vermittelt den Eindruck, dass eine Alzheimerkrankheit vorliegen könnte; obwohl eine eindeutige Diagnose entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin fehlt, erscheint aufgrund der Akten das Vorliegen einer Alzheimer- beziehungsweise eine sich einstellende Demenzkrankheit als glaubhaft gemacht. Die hier interessierende Frage ist nun, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr - wie von ihr behauptet - in Gefahr läuft, aufgrund ihrer sich nun abzeichnenden Krankheit einem Risiko im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. EGMR-Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Nr. 26565/05, § 42 m.w.H.). Das Urteil Tarakhel, auf welches sich die Beschwerdeführerin beruft (siehe oben E. 4.2), ist indessen vorliegend nicht primär einschlägig, da es sich auf einen anderen Sachverhalt bezieht. Vielmehr ist in ihrem Fall das EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014 (Beschwerde-Nr. 41738/10) zu beachten, wonach bei einer Krankheit zu prüfen ist, ob ein «real risk» besteht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, wobei diesbezüglich hohe Schwellen gelten. Vorliegend ist ein solches Risiko zu verneinen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Demenzerkrankung erreicht nicht den rechtsprechungsgemäss erforderlichen hohen Grad gesundheitlicher Beeinträchtigung. Von einer konkreten Lebensgefährdung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ist nicht auszugehen. 5.2.2 Die Rückführung der Beschwerdeführerin ist daher unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Normen zulässig. 5.3 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und in Bestätigung der vorin-stanzlichen Erwägungen - dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegt Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 5.3.1 Das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas, woher die Beschwerdeführerin stammt, weist nach Kenntnis des Gerichts - und in Bestätigung der entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin - bezüglich Kapazität und Infrastruktur zwar noch immer Mängel auf. Wie sich aus den Jahresberichten der Lanka Alzheimer Foundation ergibt, ist Alzheimer- und Demenzkrankheit indessen in Sri Lanka ein gegenwärtiges und vieldiskutiertes Thema (vgl. http://alzlanka.org/category/annual-report/, abgerufen am 16.08.2019), zumal Sri Lanka eine der am schnellsten alternden Bevölkerungen weltweit besitzt (vgl. Allianz Versicherung Sri Lanka online «Some facts about Dementia and Alzheimer's Desease», https://www.allianz.lk/articles/facts-dementia-alzheimers-disease/, beide abgerufen am 16.08.2019). Diese eigens für diese Krankheitsbilder errichtete Stiftung bietet in Sri Lanka umfangreiche Unterstützung, wie Beschäftigungsprogramme für Patientinnen und Patienten sowie Beratung der Angehörigen. Ferner betont die nationale Gesundheitsstrategie der World Health Organisation (WHO) für Sri Lanka ("National Health Policy") 2016-2025 die kostenlose Gesundheitsversorgung für alle und hält fest, dass 95% der stationären und 50% der ambulanten Behandlungen durch 344 öffentliche Gesundheitsinstitutionen sichergestellt werden (https://apps.who.int/iris/bit stream/handle/10665/136985/ccbrief_lka_en.pdf;jsessinid=5837D8974A3E17A2FBCF708EB35DF130?sequence=1, abgerufen am 16.08.2019). 5.3.2 Im Übrigen konnte Sri Lanka auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte verzeichnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3210/2018 vom 5. Juli 2019, E. 8.3; E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil E-1927/2017 vom 26. April 2017 beziehungsweise dessen E. 4.3 bejaht trotz gewisser Mängel am Gesundheitssystem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss verschiedenen Quellen existieren in F._______ zudem - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und der von ihr diesbezüglich zitierten Berichte von IOM und BAMF, die im Übrigen nicht näher bezeichnet wurden - Institutionen für ältere Personen, wie namentlich das «(...)» (vgl. den Spendenaufruf für die Institution auf (...) 24.08.2017, (...), das «(...) und das «(...)» (vgl. Sri Lanka Army, «(...). 5.3.3 In der Nordprovinz befinden sich zudem weitere Institutionen, die auf die Langzeitbetreuung von älteren Personen in Sri-Lanka ausgerichtet sind: das (...), in G._______, das (...) in G._______ und das (...) in H._______ (UN Economic and Social Commission for Asia and the Pacific [UNESCAP], (...). Bezüglich eines allfälligen Bedarfs der Beschwerdeführerin an spezifischen Medikamenten - welcher bislang nicht belegt wurde - sei darauf hingewiesen, dass im Falle, dass sich die Demenzkrankheit bestätigt, der sri-lankische Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos diverse Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten zur Verfügung stellt, wobei die Nachfrage in der Bevölkerung das Angebot des SPC übersteigt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1731/2015 vom 10. Februar 2016 E. 8.2.3). Im privaten Sektor ist die Verfügbarkeit von Medikamenten besser, wobei die Patienten die Kosten selbst decken müssen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, sie könne sich angesichts ihrer Mittellosigkeit keine Gesundheitsversorgung in Sri Lanka leisten, sind an ihrer Behauptung Zweifel angebracht, hat sie doch gemäss Akten zahlreiche Reisen unternommen. Zudem gibt sie an, ihrem [Kind] gehe es (...) «finanziell sehr gut». Die Frage der Mittelosigkeit kann indessen offenbleiben, weil - wie oben erörtert - davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka eine kostenlose Betreuung erhalten kann. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist somit auch davon auszugehen, dass die erforderlichen Medikamente vor Ort erhältlich und ihr auch zugänglich sind. Zwar kann ihr soziales Auffangnetz nicht - wie von der Vorinstanz dargestellt - auf der Beziehung zu ihrem Ehemann aufgebaut werden, zumal sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren angab, zu diesem keinen Kontakt mehr zu haben (vgl. A19 S. 5 F45 und S. 6 F55). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, ein Mann von zirka (...) Jahren bringe alleine die Kraft auf, seine (vermutlich) demenzkranke Frau zu betreuen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass [ein Kind] der Beschwerdeführerin in Sri Lanka lebt und dort auch ein grösseres Beziehungs- beziehungsweise Verwandtennetz vorhanden ist, auf das sie bereits in der Vergangenheit zählen konnte, zumal sie während des Asylverfahrens angab, bereits an verschiedenen Orten bei Bekannten gelebt zu haben (vgl. A19 S. 7 F71). Auch gab sie zu Protokoll, dass sie «sehr viele Verwandten» in Sri Lanka habe (vgl. A19 S.7 F69). Es ist davon auszugehen, dass [ihr] in Sri Lanka lebendes [Kind] - mit allfälliger finanzieller Unterstützung [ihres Kindes] in I._______ und [ihres Kindes] in der Schweiz, allenfalls ihres Neffen in J._______ oder ihrer Neffen und Nichten in K._______ (vgl. A19 S. 7 F70) - ihr eine angemessene Betreuung gewährleisten kann. Falls die Betreuung durch [ihr Kind] nicht mehr sichergestellt werden kann, sollte es ihr in längerfristiger Hinsicht möglich sein, einen Betreuungsplatz in einer der oben genannten Institutionen in Anspruch zu nehmen. Es besteht in Sri Lanka zudem die Möglichkeit, eine alleinige Betreuungsperson für zirka Fr. 190.- im Monat einzustellen (Roar Media, «With A Rapidly Ageing Population, Sri Lanka Contends With Dementia», 25.10.2018, https://roar.media/english/life/in-the-know/ with-dementia/with-a-rapidly-ageing-population-sri-lanka-contends-with-dementia, abgerufen am 07.08.2019). 5.4 Aufgrund einer sorgfältigen Gesamtwürdigung der Akten ist davon auszugehen, dass die vermutlich an Alzheimer beziehungsweise an Demenz erkrankte Beschwerdeführerin ihren Lebensabend in Sri Lanka verbringen kann, wo ihr eine angemessene medizinische und soziale Betreuung zur Verfügung steht. 5.5 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich in nächster Zeit in Zusammenarbeit mit den Ärzten, welche sie bereits in der Vergangenheit betreuten, gezielt auf den Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lassen.

7. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zwecks Einreichung von weiteren Beweismitteln ist mit vorliegendem Urteil ebenfalls hinfällig geworden. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der am 24. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: