Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 31. Januar 2015 mit einem gültigen Schengen-Visum (31. Januar 2015 bis 30. April 2015) in die Schweiz ein, wo sie am 6. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 7. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 17. Februar 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3), setzte hierzu eine Frist bis 24. April 2017 an (Dispositiv Ziff. 4) und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 5). C. Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage verschiedener Unterlagen - darunter zwei ärztliche Schreiben (datiert 23. März 2017 und 14. Februar 2017), ein Internetausdruck des Altersheims Sivapoomi sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 29. März 2017 zu Sri Lanka: Altersheim "Sivapoomi") - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Februar 2017 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie stamme aus dem Vanni-Gebiet und habe vor ihrer Ausreise alleine in ihrem Haus in Nunavil gelebt. Ihre gesundheitliche Gesamtsituation lasse es jedoch nicht zu, ein selbstständiges Leben zu führen. In Sri Lanka habe sie niemanden, der sich um sie kümmern könne; auch ihre Schwester lebe dort alleine. Daher sei sie in grossem Masse von ihren Kindern abhängig. Finanziell würden diese jedoch in zu knappen Verhältnissen leben, um ihr Geld aus der Schweiz nach Sri Lanka schicken zu können (Beschwerdebeilagen: Lohnblätter, Mietverträge, Krankenkassenprämien). Ferner komme das von der Vorinstanz in Erwägung gezogene Altersheim Sivapoomi nicht in Frage, weil dort keine Demenz behandelt werde. Die Eltern in ein Pflegeheim zu geben, entspreche in Sri Lanka ohnehin nicht der gelebten Praxis. Auch entspreche das sri-lankische Gesundheitssystem in keiner Weise demjenigen der Schweiz.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer die neunundsechzigjährige Beschwerdeführerin, die legal mit Visum ausgereist ist, Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihr persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen und es wird auch nichts Entsprechendes auf Beschwerdeebene vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit der auf Beschwerdeebene zitierten Rechtsprechung (Beschwerde S. 8) und sind nicht zu beanstanden. Was auf Beschwerdeebene dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So herrscht in Sri Lanka weder Krieg, eine Situation allgemeiner Gewalt oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann vorliegend verzichtet werden, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Haus in Nunavil, Chavakacheri, Distrikt Jaffna lebte und ihre Herkunft aus Jaffna - entgegen der auf Beschwerdeebene behaupteten Herkunft aus dem Vanni-Gebiet (Beschwerde S. 3) - belegt ist (u. a. Reisepass und Erstbefragung, SEM-Akten, A3, S. 3; zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich in ihrer Heimat erneut niederzulassen. So leben dort ihre Schwester, andere Verwandte und "Leute, die sie kennt" (SEM-Akten, A9, S. 3 f., F13, F28 ff. und A3, S. 5 f.). Ihr Haus hat sie nicht verkauft, sondern "Leute in der Umgebung" beauftragt, sich während ihrer Abwesenheit darum zu kümmern (SEM-Akten, A9, S. 5, F41). Mithin verfügt sie vor Ort über ein leer stehendes Haus und - entgegen den Beschwerdeausführungen - über Zugang zu Personen, die ihr helfen. Hinzu kommt, dass sie auf regelmässige finanzielle Hilfe des Dorfvorstehers zurückgreifen kann, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (Beschwerde S. 5, SEM-Akten, A9, S. 3, F16-F18). Die beiden sehr kurzen ärztlichen Schreiben derselben Ärztin vom 14. Februar 2017 (aktenkundig und auf Beschwerdeebene erneut eingereicht) und vom 23. März 2017 sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (Röntgenbefund, der "sehr gut zu einer Alzheimererkrankung passt" und Hämorrhoiden, ärztliches Schreiben vom 23. März 2017). Die Beschwerdeführerin kann in Sri Lanka hinreichend medizinisch versorgt und - sofern überhaupt notwendig - ihrem Alter entsprechend untergebracht oder zu Hause betreut werden. Dies zwar nicht zu einem mit der Schweiz vergleichbaren Standard, jedoch mindestens im Rahmen einer elementaren Grundversorgung. So gibt es - trotz einiger Mängel im öffentlichen Gesundheitssystem Sri Lankas - auch im Norden des Landes genügend Gesundheitsstationen, die teilweise auch psychiatrische Behandlungen anbieten (zur Behandelbarkeit von "Vergesslichkeit" insb. in Nord Sri Lanka z. B. Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017 E. 9.3.6; vgl. auch GoSL, Ministry of Health, Environment management framework for healthcare waste & infrastructure development, Juni 2012, S. 16; zur Altersbetreuung: Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom 20. Februar 2017, SEM-Akten, A11/1). Dass es in Sri Lanka Altersheime und entsprechende Einrichtungen gibt, bestätigen die Beschwerdebeilagen selbst (SFH-Schnellrecherche sowie Internetauszug des Sivapoomi Elders' Home). Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG); der entsprechende Antrag ist gegenstandslos.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1927/2017 Urteil vom 26. April 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 31. Januar 2015 mit einem gültigen Schengen-Visum (31. Januar 2015 bis 30. April 2015) in die Schweiz ein, wo sie am 6. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 7. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 17. Februar 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3), setzte hierzu eine Frist bis 24. April 2017 an (Dispositiv Ziff. 4) und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 5). C. Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage verschiedener Unterlagen - darunter zwei ärztliche Schreiben (datiert 23. März 2017 und 14. Februar 2017), ein Internetausdruck des Altersheims Sivapoomi sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 29. März 2017 zu Sri Lanka: Altersheim "Sivapoomi") - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Februar 2017 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie stamme aus dem Vanni-Gebiet und habe vor ihrer Ausreise alleine in ihrem Haus in Nunavil gelebt. Ihre gesundheitliche Gesamtsituation lasse es jedoch nicht zu, ein selbstständiges Leben zu führen. In Sri Lanka habe sie niemanden, der sich um sie kümmern könne; auch ihre Schwester lebe dort alleine. Daher sei sie in grossem Masse von ihren Kindern abhängig. Finanziell würden diese jedoch in zu knappen Verhältnissen leben, um ihr Geld aus der Schweiz nach Sri Lanka schicken zu können (Beschwerdebeilagen: Lohnblätter, Mietverträge, Krankenkassenprämien). Ferner komme das von der Vorinstanz in Erwägung gezogene Altersheim Sivapoomi nicht in Frage, weil dort keine Demenz behandelt werde. Die Eltern in ein Pflegeheim zu geben, entspreche in Sri Lanka ohnehin nicht der gelebten Praxis. Auch entspreche das sri-lankische Gesundheitssystem in keiner Weise demjenigen der Schweiz. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer die neunundsechzigjährige Beschwerdeführerin, die legal mit Visum ausgereist ist, Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihr persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen und es wird auch nichts Entsprechendes auf Beschwerdeebene vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit der auf Beschwerdeebene zitierten Rechtsprechung (Beschwerde S. 8) und sind nicht zu beanstanden. Was auf Beschwerdeebene dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So herrscht in Sri Lanka weder Krieg, eine Situation allgemeiner Gewalt oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann vorliegend verzichtet werden, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Haus in Nunavil, Chavakacheri, Distrikt Jaffna lebte und ihre Herkunft aus Jaffna - entgegen der auf Beschwerdeebene behaupteten Herkunft aus dem Vanni-Gebiet (Beschwerde S. 3) - belegt ist (u. a. Reisepass und Erstbefragung, SEM-Akten, A3, S. 3; zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich in ihrer Heimat erneut niederzulassen. So leben dort ihre Schwester, andere Verwandte und "Leute, die sie kennt" (SEM-Akten, A9, S. 3 f., F13, F28 ff. und A3, S. 5 f.). Ihr Haus hat sie nicht verkauft, sondern "Leute in der Umgebung" beauftragt, sich während ihrer Abwesenheit darum zu kümmern (SEM-Akten, A9, S. 5, F41). Mithin verfügt sie vor Ort über ein leer stehendes Haus und - entgegen den Beschwerdeausführungen - über Zugang zu Personen, die ihr helfen. Hinzu kommt, dass sie auf regelmässige finanzielle Hilfe des Dorfvorstehers zurückgreifen kann, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (Beschwerde S. 5, SEM-Akten, A9, S. 3, F16-F18). Die beiden sehr kurzen ärztlichen Schreiben derselben Ärztin vom 14. Februar 2017 (aktenkundig und auf Beschwerdeebene erneut eingereicht) und vom 23. März 2017 sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (Röntgenbefund, der "sehr gut zu einer Alzheimererkrankung passt" und Hämorrhoiden, ärztliches Schreiben vom 23. März 2017). Die Beschwerdeführerin kann in Sri Lanka hinreichend medizinisch versorgt und - sofern überhaupt notwendig - ihrem Alter entsprechend untergebracht oder zu Hause betreut werden. Dies zwar nicht zu einem mit der Schweiz vergleichbaren Standard, jedoch mindestens im Rahmen einer elementaren Grundversorgung. So gibt es - trotz einiger Mängel im öffentlichen Gesundheitssystem Sri Lankas - auch im Norden des Landes genügend Gesundheitsstationen, die teilweise auch psychiatrische Behandlungen anbieten (zur Behandelbarkeit von "Vergesslichkeit" insb. in Nord Sri Lanka z. B. Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017 E. 9.3.6; vgl. auch GoSL, Ministry of Health, Environment management framework for healthcare waste & infrastructure development, Juni 2012, S. 16; zur Altersbetreuung: Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom 20. Februar 2017, SEM-Akten, A11/1). Dass es in Sri Lanka Altersheime und entsprechende Einrichtungen gibt, bestätigen die Beschwerdebeilagen selbst (SFH-Schnellrecherche sowie Internetauszug des Sivapoomi Elders' Home). Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG); der entsprechende Antrag ist gegenstandslos. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: