Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-50/2017 Urteil vom 27. November 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) vom 30. August 2016 und der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 15. September 2016 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und sei in B._______ geboren, wo sie bis 1991 auch gelebt habe, dass sie ab 1991 in C._______ (Jaffna) und später in D._______ (Kilinochchi) bei Bekannten gelebt habe, dass sie sich ab Dezember 2012 mittels Schengen-Visum während dreier Monate bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter aufgehalten habe, dass sie im März 2013 in Begleitung von Bekannten wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass ihr nach der Rückkehr nach Sri Lanka im März 2013 ein Mann namens K. mehrfach gesagt habe, er werde in ihr Haus einziehen, worauf sich mehrere CID-Agenten zweimal bei ihr nach K. erkundigt hätten, dass sie sich im Heimatland auch alleine fühle, älter und kränker werde und deshalb ihren Lebensabend bei ihrer Tochter in der Schweiz verbringen wolle, dass sie sich daraufhin zur Ausreise entschlossen und am 11. Juli 2016 mit Hilfe von Schleppern aus Sri Lanka ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2016 - eröffnet am 30. November 2016 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch vom 13. Juli 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Dezember 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom 29. Dezember 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, wobei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und ihr eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen sei, dass der Eingang der Beschwerde am 4. Januar 2017 vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe sich von Gesetzes wegen bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten und die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, weshalb auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten sei, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 9. Februar 2017 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2017 ein Schreiben von E._______, datiert vom 21. Januar 2017 (inklusive Passkopie und Einreisestempel Sri Lanka vom 2. und 24. Mai 2015), in welchem dieser bestätigt, die Beschwerdeführerin im Mai 2015 in Sri Lanka besucht zu haben und eine E-Mail von Dr. med. F._______, Praxis G._______ Zürich, welcher zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihm in fachärztlicher Behandlung befinde und ein (...) geplant sei, zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2017 eine E-Mail von Dr. med. F._______, Praxis G._______ Zürich, welcher zu entnehmen ist, dass der (...) auffällig gewesen und eine vertiefte Untersuchung mit einem Dolmetscher angezeigt sei, zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2017 dem Gericht mitteilte, dass sie am 7. April 2017 am Zentrum für Verhaltensneurologie weitere Tests absolvieren könne, es aber noch bis Ende April 2017 andaure, bis ein entsprechender Untersuchungsbericht vorliege, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2017 dem Gericht mitteilte, dass der Untersuchungstermin vom 7. auf den 20. April 2017 verlegt worden und ihr der Untersuchungsbericht auf den 3. Mai 2017 in Aussicht gestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2017 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, (...) und Lic. phil. I._______, (...), Praxis (...), datiert vom 28. April 2017, zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2017 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, (...), Praxis (...), datiert vom 4. Mai 2017, zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile ankommt, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, die geltend gemachten Vorfluchtgründe betreffend die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und betreffend den Kontakt mit den CID-Agenten seien, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, asylrechtlich unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen festhält und ergänzend hinzufügt, dass sie unter erheblichem psychischem Druck, unter Angst und Panik aus Sri Lanka geflohen sei, dass sie sich durch die illegale Ausreise aus Sri Lanka der Republikflucht strafbar gemacht habe und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deswegen eine Haftstrafe verbüssen müsse, dass die Vorinstanz durch die Schweizerische Vertretung in Colombo eine Botschaftsabklärung vornehmen liess, welche die nachstehend aufgeführten Ergebnisse zu Tage förderte: Mittels «Report-Back-Kontrolle» sei festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin seit Ablauf ihres Schengen-Visums (Vignetten-Nummer [...], gültig vom [...] bis [...]) keine Rückkehr nach Sri Lanka mehr registriert worden sei. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass sie seit Ablauf ihres Schengen-Visums nicht wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Des Weiteren sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz eingereist sei. In der Regel erhielten Personen, denen bereits einmal ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, mühelos ein neues. Eine Schleppung in die Schweiz koste zudem üblicherweise mindestens fünfundzwanzigtausend Franken. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, weshalb eine gesundheitlich angeschlagene Frau das Risiko einer Schleppung auf sich nehme, wo sie doch legal in die Schweiz einreisen könne. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin angegeben zuletzt im Ort B._______ gelebt zu haben, Abklärungen hätten aber ergeben, dass sie zuletzt in J._______ wohnhaft gewesen sei, dass das SEM der Beschwerdeführerin zu diesen Erkenntnissen mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 das rechtliche Gehör gewährte, allerdings innert Frist keine Stellungnahme einging, dass - auch mit Blick auf das eingereichte Schreiben von E._______, datiert vom 21. Januar 2017, welches den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Sri Lanka im Mai 2015 bestätigen soll (vgl. oben Prozessgeschichte) - vorliegend davon ausgegangen werden muss, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum seit ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2012 nicht mehr verlassen, dass nach dem Gesagten den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vollends der Boden entzogen ist und - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - auch keine subjektiven Nachfluchtgründe wegen Republikflucht vorliegen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69, sowie das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass die Beschwerdeführerin, zumal sie nie in Sri Lanka politisch tätig gewesen ist und keine Verbindungen zu den LTTE gehabt hat, kein relevantes Risikoprofil aufweist, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren anderslautenden Ausführungen - gemäss der Botschaftsabklärung zuletzt in J._______ (Nordprovinz) wohnhaft gewesen ist, dass sie auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar geworden, weshalb sie im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen sei, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen mit Eingabe vom 4. Mai 2017 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, (...) und Lic.phil. I._______, (...), Praxis (...), datiert vom 28. April 2017, zu den Akten reichte, welchem im Ergebnis zu entnehmen ist, dass sie an einem fortgeschrittenen dementiellen Syndrom leide, dass sie betreffend die Frage ihrer Urteilsfähigkeit mit Eingabe vom 4. Mai 2017 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, (...), Praxis (...), datiert vom 4. Mai 2017, zu den Akten reichte, welchem zu entnehmen ist, dass sie auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen, nicht urteils- und nicht reisefähig sei, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen (einschliesslich des «Vanni-Gebiets») auch für verletzliche Personen zumutbar ist, wenn das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9), dass mit Hinweis auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung präziser zu äussern, da sie - auch mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte Diagnose (fortgeschrittenes dementielles Syndrom), wonach seit Eintritt des Beschwerdeverfahrens ihre Urteilsfähigkeit fraglich geworden ist - bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber den Asylbehörden widersprüchliche, vage und den Erkenntnissen einer Botschaftsabklärung widersprechende Angaben zur genauen Herkunft und ihren persönlichen Verhältnissen gemacht und zudem - trotz rechtlicher Vertretung und tatkräftiger Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Tochter - bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb ihre Umstände und ihre genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist, dass zu erwarten gewesen wäre, dass ihre Tochter die nötigen Angaben gemacht hätte, sollte die Beschwerdeführerin dazu nicht mehr in der Lage sein, dass betreffend die medizinischen Vorbringen somit lediglich festgehalten werden kann, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zu begründen vermögen und demnach dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, dass nämlich bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung oder Betreuung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen müsste, dass es in Sri Lanka - trotz einiger Mängel im öffentlichen Gesundheitssystem - Altersheime und entsprechende Gesundheitsstationen gibt (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-1927/2017 vom 26. April 2017 E. 4.3; zur Behandelbarkeit von «Vergesslichkeit» insb. in Nord Sri Lanka z. B. Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017 E. 9.3.6) und im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den Vollzugsorganen sichergestellt werden kann, dass die Weiterführung einer allenfalls notwendigen Behandlung im Vollzugszeitpunkt effektiv gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, (...), Praxis (...), datiert vom 4. Mai 2017, zwar als reiseunfähig bezeichnet wurde, indessen der gesundheitliche Zustand aus den oben angeführten Gründen insgesamt nicht als Hinderungsgrund für den Vollzug der Wegweisung zu werten ist, zumal auch nicht belegt ist, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen dauernd reiseunfähig ist, und die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Situation entsprechend anzusetzen sein wird, dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offen steht, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte somit als zumutbar zu erachten ist und die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität, verbunden mit nicht glaubhaften Schilderungen ihrer Situation im Heimatstaat Sri Lanka, insofern zu tragen hat, als nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshindernissen erfolgen konnte und vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: