Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit ihren Aussagen gemäss letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 11. Juli 2016 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo sie am 13. Juli 2016 um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 30. August 2016 gab sie zu Protokoll, sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie nicht mehr alleine leben könne und niemanden habe, der ihr helfe. Sie möchte bei ihrem in der Schweiz lebenden Kind sein. Sie sei gesundheitlich angeschlagen und benötige Medikamente. Im Jahr 2012 sei sie wegen einer Familienfeier einmal in der Schweiz gewesen. Nach drei Monaten sei sie nach Sri Lanka zurückgekehrt. A.b Am 15. September 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie lebe zurzeit bei ihrer Tochter, die 1996 in die Schweiz gekommen sei. Ihr Sohn sei 1996 von der sri-lankischen und ihr Ehemann sei 1987 von der indischen Armee getötet worden. Sie habe ein kleines Grundstück gehabt und Angehörige ihres Mannes hätten sie und ihre Kinder unterstützt. Sie habe zwei Schwestern, die nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2012 nicht mehr zu Hause gewesen seien. Sie wisse nicht, wohin ihre Schwestern gegangen seien. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie dort niemanden mehr habe. Sie habe nicht mehr lange zu leben und möchte den Lebensabend bei ihrer Tochter verbringen. Sie sei nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz mit Bekannten nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich anschliessend in D._______ bei E._______ aufgehalten. Sie habe bei Bekannten gewohnt und von ihren Ersparnissen gelebt. Als sie sich noch in E._______ aufgehalten habe, sei eine Person namens F._______ zu ihr gekommen. Er habe gesagt, er werde auch in ihrem Haus leben, worauf sie ins Nachbarhaus gegangen sei. Später seien zweimal Leute des CID (Criminal Investigation Department) gekommen, die gefragt hätten, ob er zu ihr gekommen sei. Dies sei auch ein Grund für ihre Ausreise gewesen. A.c Auf Anfrage des SEM vom 14. September 2016 hin teilte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) am 18. Oktober 2016 mit, die Botschaften könnten mit einer "Report Back"-Kontrolle überprüfen, ob nach Ablauf eines Visums die fristgerechte Rückkehr registriert worden sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei die Kontrolle negativ ausgefallen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie nach Ablauf des Visums mit dem für die Ausreise benutzten Pass nicht wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Eine Abklärung bei anderen Schengen-Staaten habe ergeben, dass ihre Personalien nicht bekannt seien. A.d Das SEM setzte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 von den Abklärungen und deren Ergebnis in Kenntnis. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihr Frist bis zum 7. November 2016 gesetzt. A.e Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.f Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. Mai 2017 mit Urteil D-50/2017 vom 27. November 2017 ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 22. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. November 2016 im Vollzugspunkt ersuchen. Das SEM wurde ersucht, bezüglich der Beschwerdeführerin eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen eine Kopie ihrer Identitätskarte und mehrere ärztliche Berichte bei. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 23. November 2017 (recte 2016) rechtskräftig und vollstreckbar sei und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Es wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des Entscheids vom 12. Januar 2018 beantragen. Das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, die Zumutbarkeit der Wegweisung abzuklären und anschliessend neu zu entscheiden. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. E. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut, weshalb er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018 an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 23. März 2018 wurde die Stellungnahme ergänzt. H. Die Beschwerdeführerin liess beim SEM durch ihren Rechtsvertreter am 6. Februar 2018 ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem das SEM ersucht wurde, auf seinen Entscheid vom 12. Januar 2018 zurückzukommen und diesen aufzuheben. I. Das SEM schrieb das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2018 formlos ab.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen.
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, das Vorbringen, die Beschwerdeführerin leide an einer fortgeschrittenen Demenz, sei bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-50/2017 festgestellt, dass sie an einem fortgeschrittenen dementiellen Syndrom leide, auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen und weder urteils- noch reisefähig sei. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2017 sei zu entnehmen, dass sich die Demenz seit dem 28. April 2017 verschlechtert habe und eine weitere Verschlechterung zu erwarten sei. Im Weiteren werde im Bericht nichts erwähnt, das nicht bereits bekannt gewesen sei. Im Arztzeugnis vom 11. Dezember 2017 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine leben könne, den Arztbericht vom 4. Mai 2017 habe sie bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht. Die neuen ärztlichen Berichte bestätigten nur das, was dem Gericht im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen sei. Das Gericht sei zum Schluss gelangt, dass es den Asylbehörden aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei darauf hingewiesen worden, dass es in Sri Lanka Altersheime und Gesundheitsstationen gebe und dass im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den Vollzugsorganen sichergestellt werden könne, dass die Weiterführung einer notwendigen Behandlung im Vollzugszeitpunkt gewährleistet sei. Die eingereichte Kopie einer Identitätskarte sei kein rechtsgenügliches Identitätspapier, weshalb daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne. Die Verschlechterung der Demenz ändere nichts an der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Visumsakten des SEM könne ein Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (C-5858/2013 vom 20. Dezember 2013) entnommen werden. Anlass sei ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin gewesen, da diese 2013 nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Nachdem sie mittels Einreisestempel habe beweisen können, dass sie innert Frist nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei das SEM auf die Verfügung zurückgekommen. Sie könne somit neu einwandfrei beweisen, dass sie am 16. März 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Damit liege betreffend den Nachasylgründen eine neue Sachlage vor, die bislang nicht bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe mittels Kopien ihres Reisepasses, ihrer Identitätskarte und ihres Visumsgesuchs ihre Identität beweisen können. Das SEM verfüge über einwandfreie und verifizierte Reisedokumente der Beschwerdeführerin, die es ermöglichten, die tatsächlichen familiären Verhältnisse abzuklären. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie aus der Region G._______ beziehungsweise E._______ beziehungsweise aus dem Vanni-Gebiet komme. Damit habe sich eine neue Sachlage ergeben, die im Zeitpunkt des Asylentscheides und des Urteils vom 27. November 2017 nicht bekannt gewesen sei. Mit einem aktuellen Arztbericht sei belegt worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten verschlechtert habe und dass sie bis auf weiteres (und wohl nie mehr) reisefähig sei. Es sei bekannt, dass es in Sri Lanka viele Mängel im Gesundheitssystem gebe. Es seien landesweit verschiedene Altersheime vorhanden, jedoch lebe eine hohe Anzahl von mittellosen Senioren in Sri Lanka, die dringend einen Altersheimplatz benötigten. Da die Platzzahl begrenzt sei, bestünden längere Wartefristen. Die Situation in den Provinzen, in denen vornehmlich Tamilen lebten, sei noch dramatischer. Als Alternative kämen einzig teure private Residenzen in Frage. Die Beschwerdeführerin sei mittellos und ihre Tochter verdiene netto Fr. 3200.- monatlich. Sie würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gleichentags einen Platz in einem Pflegeheim sowie Medikamente benötigen. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne finanzielle Mittel auf lange Zeit hin keinen Platz in einem öffentlichen Altersheim erhalte. Nach einer Rückkehr wäre sie mittellos und an ihrer Gesundheit konkret gefährdet. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, liege auch diesbezüglich eine neue Sachlage vor.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die angegebenen Visa- und Identitätsdokumente stammten aus den Jahren 2012 und 2013. Diese "Visa-Ereignisse" seien in der Verfügung vom 23. November 2016 und im Urteil vom 27. November 2017 gewürdigt worden. Angesichts dessen, dass ein materielles Urteil vorliege, handle es sich beim Vorbringen um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG, weshalb das SEM diesbezüglich funktional unzuständig gewesen sei. Da sich die Ereignisse in den Jahren 2012 und 2013 ereignet hätten und die Unterlagen Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen seien, weise nichts darauf hin, dass die erneut genannten Tatsachen und Beweismittel neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe der Beschwerdeführerin im Entscheid vom 23. November 2016 aktenwidrig vorgeworfen, dass sie die Asylbehörden über ihre Ausreise aus der Schweiz getäuscht und vorsätzlich ihre Identität verschwiegen habe, damit keine Abklärungen vor Ort möglich seien. Das SEM habe in der Vernehmlassung eingeräumt, dass es den Sachverhalt hinsichtlich der Identität und der Rückkehr im ordentlichen Verfahren falsch festgestellt habe. Somit sei bestätigt worden, dass das SEM gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und willkürlich falsche Behauptungen zur Identität und zur Rückreise gemacht habe. Damit habe es zugegeben, gegen Art. 29 und Art. 29a BV sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen zu haben. Der Vorwurf an die Beschwerdeführerin, sie habe die Behörden absichtlich getäuscht und daher die Mitwirkungspflicht verletzt, sei aufgrund ihrer Erkrankung und des Vorgesagten grotesk und willkürlich. Dem SEM sei der rechtserhebliche Sachverhalt seit Gesuchseinreichung bekannt gewesen. Zwischen den Jahren 2010 und 2012 seien ihre persönlichen Umstände detailliert abgeklärt und festgehalten worden. Daher hätte das SEM ihre persönliche Situation vor Ort abklären können. Die Demenzerkrankung weise einen dynamischen Verlauf auf und das Fortschreiten der Erkrankung stelle fortlaufend einen Wiedererwägungsgrund dar, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fortwährend überprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei schutzbedürftig und die IOM (Internationale Organisation für Migration) habe festgestellt, dass eine Platzierung in einem Heim ohne Hilfe des SEM und der IOM nicht realisierbar sei. Das SEM habe in zwei Verfahren offensichtlich wider besseres Wissen davon abgesehen, die Zumutbarkeit des Vollzugs rechtsgenüglich abzuklären.
E. 4.5 In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2018 wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Pa-poshvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §§ 183 - 193 m.w.H.) hingewiesen. Der Gerichtshof habe entschieden, dass ein Schwerkranker vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK bereits dann nicht abgeschoben werden dürfe, wenn wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder wegen des fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Veränderung der Lebenserwartung führen würde. Ohne umfassende Betreuung und Pflege drohe der Beschwerdeführerin in Sri Lanka ein intensives Leiden und eine erhebliche Verkürzung der Lebenszeit. Daher verstosse der Entscheid des SEM gegen die geltende Rechtsprechung des EGMR.
E. 5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).
E. 6.1 Hinsichtlich der Frage der Identität der Beschwerdeführerin ergibt eine Prüfung der Akten, dass der im ordentlichen Verfahren vertretene Standpunkt des SEM, die Beschwerdeführerin habe keine Bereitschaft gezeigt, ihre Identität mittels Abgabe von Identitäts- oder Reisepapieren offenzulegen, schwer nachvollziehbar ist. Die Identität der Beschwerdeführerin war den schweizerischen Behörden bereits vor Stellung ihres Asylgesuchs aus dem Visumsverfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2012 mit einem sri-lankischen Reisepass in die Schweiz ein, nachdem ihr von der Botschaft ein Schengen-Visum ausgestellt worden war. Das SEM äusserte während des bisherigen Verfahrens nie den Verdacht, bei der Beschwerdeführerin könnte es sich um eine andere als die im Jahr 2012 mit dem sri-lankischen Reisepass legal eingereiste Mutter der in der Schweiz wohnhaften H._______ handeln beziehungsweise bei der im Jahr 2012 eingereisten Person habe es sich nicht um deren Mutter gehandelt. Durch das Nichteinreichen von vorhandenen Identitätspapieren hätte die Beschwerdeführerin vorliegend nicht die Feststellung ihrer Identität verunmöglicht, sondern die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht, welche die Abgabe von vorhandenen Reise- und Identitätspapiere umfasst, verletzt.
E. 6.2.1 Das SEM hielt in der Verfügung vom 23. November 2016 ausdrücklich fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 30. November 2012 darauf hingewiesen worden sei, die Beschwerdeführerin müsse sich nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich bei der Botschaft zurückmelden und eine Passkopie mit Stempeln, die eine fristgerecht erfolgte Ein- und Ausreise belegten, abgeben. Trotz mehrfacher Mahnung sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb das SEM am 19. September 2013 gegen sie eine Einreisesperre verhängt habe. Während des Beschwerdeverfahrens gegen diese Verfügung sei erst am 2. Dezember 2013 eine Passkopie mit dem Einreisestempel nachgereicht worden.
E. 6.2.2 Im Rahmen des Asylverfahrens liess das SEM durch die Botschaft unter anderem abklären, ob die Beschwerdeführerin 2013 tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt war. Gemäss Abklärungen der Botschaft ist dies nicht der Fall. Das SEM setzte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 von den Abklärungen und deren Ergebnissen in Kenntnis und gewährte ihr zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und von Gegenbeweismitteln Frist bis zum 7. November 2016 (vgl. act. A25 und A26). Die Zwischenverfügung des SEM wurde ihrem Rechtsvertreter am 27. Oktober 2016 (vgl. act. A27) zugestellt. Erst am 23. November 2016 - dem Tag des Erlasses der materiellen Verfügung des SEM - und somit 16 Tage nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde das SEM seitens des Rechtsvertreters um die Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 15. Dezember 2016 ersucht. Da die von einem in einer Anwaltskanzlei arbeitenden Juristen vertretene Beschwerdeführerin innerhalb der Frist keine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft übermittelte und keine nicht bereits bekannten Gegenbeweismittel benannte, durfte das SEM davon ausgehen, das Abklärungsergebnis der Botschaft werde anerkannt. Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst 16 Tage nach Ablauf der Frist um eine Fristerstreckung ersuchte, die gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG gar nicht hätte gewährt werden können, belegt in diesem Punkt eine unsorgfältige Mandatsführung seitens des Rechtsvertreters. Dieser unterliess es auch, sich in der Beschwerde explizit mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer 2012 erfolgten Ausreise nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, auseinanderzusetzen. Es wurde immerhin geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei zurückgekehrt, was durch ein Schreiben von I._______vom 21. Januar 2017, in dem dieser angab, er habe die Beschwerdeführerin im Mai 2015 während eines Urlaubsaufenthalts in D._______ besucht, zu belegen beabsichtigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-50/2017 vom 27. November 2017 in Kenntnis der Vorakten und des vorerwähnten Schreibens davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Einreise in den Schengen-Raum im Dezember 2012 nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt war. Dabei handelt es sich um eine richterliche Würdigung der im damaligen Zeitpunkt bekannten Aktenlage, die sich seither nicht verändert hat. Bei den diesbezüglichen Ausführungen in den Eingaben im Wiedererwägungsverfahren handelt es sich demnach um Urteilskritik, die weder Gegenstand eines Revisions- noch eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann. Trotzdem ist zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückkehrte oder nicht, Folgendes zu erwägen: Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde vom SEM mit Schreiben vom 12. November 2012 darauf hingewiesen, dass ihre Mutter nach einer Rückkehr nach Sri Lanka sich persönlich bei der Botschaft zu melden und dort eine Passkopie über die fristgerecht erfolgte Ein- und Ausreise abzugeben habe. Eine erste Rückreise-Kontrolle der Botschaft bei den sri-lankischen Immigrationsbehörden vom Juli 2013 ergab, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt war. Trotz zweimaliger Mahnung seitens des SEM vom Juli und August 2013 wurde der Nachweis einer Rückkehr nicht erbracht. Nachdem das SEM am 19. September 2013 ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin verhängt hatte, wurde im Rahmen des gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerdeverfahrens am 29. November 2013 die Kopie der Seiten 10 und 11 des Reisepasses der Beschwerdeführerin mit einem Einreisestempel von Sri Lanka vom 16. März 2013 eingereicht. Da eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit durch die Botschaft vom Oktober 2016 ergab, dass keine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka registriert worden sei, bestehen Zweifel an der Echtheit des Einreisestempels der sri-lankischen Behörden. Diese werden dadurch bestärkt, dass kein Stempel ersichtlich ist, der die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum bestätigen könnte. Des Weiteren gab die Tochter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben an das SEM vom 21. November 2013 an, ihre Mutter sei nach ihrer Rückkehr nach G._______ gegangen. Einer Bestätigung des Friedensrichters J._______ vom 24. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in K._______, G._______, wohne, da an ihrem vormaligen Wohnort B._______ sich niemand um sie kümmern könne. Die Beschwerdeführerin gab indessen an, sie habe von 2008 bis 2016 in D._______ bei E._______ gewohnt (vgl. act. A11/13 S. 8). Die Tochter der Beschwerdeführerin schrieb dem SEM am 21. November 2013, ihre Mutter sei von der Schweiz aus zu Verwandten nach L._______ und M._______ gereist. Von dort aus sei sie in die Heimat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin hingegen sagte bei der Anhörung aus, sie sei nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt mit Leuten, die von hier aus (der Schweiz; Anmerkung des Gerichts) zurückgegangen seien, mitgereist (vgl. act. A19/18 S. 11). Bei der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, ihre Nachbarn hätten sie im Juli 2016 von E._______ zum Flughafen von Colombo begleitet und sie dort einem Schlepper "übergeben" - der Nachbar habe dies organisiert (vgl. act. A19/18 S. 12). Im Widerspruch dazu wird in der Beschwerde vom 29. Dezember 2016 behauptet, die Beschwerdeführerin habe Herrn F._______ als Schlepper verpflichtet, er habe die Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Alle diese Ungereimtheiten bestätigen die Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im Dezember 2012 nach Sri Lanka zurückkehrte. Gemäss den Angaben, welche die Tochter und die Enkelin der Beschwerdeführerin gegenüber der diese behandelnden Verhaltensneurologin machten (vgl. Arztzeugnis vom 28. April 2017), hätten sie die Beschwerdeführerin im Juli 2016 in die Schweiz geholt, weil sie nicht mehr fähig gewesen sei, für sich selbst zu sorgen. Die Beschwerdeführerin habe dies selbst bemerkt und sei froh gewesen, zu ihrer Familie in die Schweiz zu kommen. Diese Angaben stehen in klarem Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe nicht gewusst, dass sie in die Schweiz komme (vgl. act. A19/18 S. 12 f.) und den Angaben in der Beschwerde vom 29. Dezember 2016. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im März 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt und von ihren Angehörigen im Juli 2016 wieder in die Schweiz geholt worden wäre, würde sich daraus hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtswesentlich veränderte Sachlage ableiten lassen. Es ist zwar zutreffend, dass eine illegale Ausreise aus Sri Lanka bestraft werden kann, indessen ist bekannt, dass gegen Personen, die Sri Lanka illegal verlassen haben und gegen die sonst nichts vorliegt, eine Busse verhängt wird. Da gegen die Beschwerdeführerin seitens der sri-lankischen Behörden nichts vorliegt - das Vorbringen, sie sei vom CID aufgesucht worden, weil ein gewisser F._______ sie mehrmals aufgesucht und erklärt habe, er werde bei ihr wohnen, erwies sich als klarerweise unglaubhaft -, und sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands nicht in den Verdacht geraten wird, das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus anzustreben, stünde die von ihr bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte illegale Ausreise, die ihr nicht geglaubt wurde, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Frage der Identität der Beschwerdeführerin und der Frage, ob sie nach Sri Lanka zurückkehrte oder nicht, keine rechtswesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Im vorliegenden Verfahren nimmt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin bestehen oder nicht, eine andere Würdigung als die im ordentlichen Verfahren vertretene vor, was indessen keinen Grund für eine Wiedererwägung der Verfügung des SEM darstellt. Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist oder nicht, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im ordentlichen Verfahren eine andere Würdigung der Aktenlage hätte in Betracht gezogen werden können. Doch selbst wenn die im ordentlichen Verfahren vorgenommene Würdigung unzutreffend wäre und die Beschwerdeführerin im März 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre und ihr Heimatland im Juli 2016 illegal wieder verlassen hätte, würde hinsichtlich der Beurteilung der Fragen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtswesentlich veränderte Sachlage vorliegen.
E. 6.4.1 Somit bleibt zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Beurteilung in rechtswesentlicher Art und Weise verändert hat.
E. 6.4.2 Dem ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer sich verschlechternden Demenzerkrankung leidet. Sie benötige Hilfe im Alltag bei der Körperpflege, beim Essen, beim Kochen und beim Putzen. Sie sei vergesslich und verwirrt, weshalb sie nicht allein leben könne. Aufgrund der knappen Ausführungen im ärztlichen Bericht kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass sich die Demenz der Beschwerdeführerin seit der im ordentlichen Verfahren vorgenommenen Beurteilung leicht verschlimmert hat. Eine rechtswesentliche Veränderung der Sachlage wird indessen nicht dargetan, da sich die Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2017 nicht erheblich von den Ausführungen in den Arztberichten, die bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht wurden (vgl. Bericht der Verhaltensneurologin, Dr. med. N._______, vom 28. April 2017 und ärztliches Zeugnis derselben vom 4. Mai 2017), unterscheiden. Zudem kann die bereits im April 2017 festgestellte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin, die als nicht mehr urteilsfähig bezeichnet wird (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. N._______, Verhaltensneurologin, vom 4. Mai 2017), die im Arztbericht von O._______ vom 21. Dezember 2017 bestätigt wird, ebenfalls nicht als rechtswesentliche Veränderung des Sachverhalts gewertet werden.
E. 6.4.3 Es ist bekannt, dass sich der gesundheitliche Zustand abgewiesener Asylsuchender, deren Rückkehr in die Heimat als durchführbar gewertet wurde, verschlechtern kann. Dies darf nur in ausserordentlichen Fällen Anlass dafür bieten, eine erneute Beurteilung einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung anzustreben. Würden in Rechtskraft erwachsene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung, eine Erkrankung habe sich nach Erhalt des negativen Entscheides akzentuiert, fortwährend in Frage gestellt, wäre dadurch die Rechtssicherheit und der ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend beeinträchtigt. Deshalb darf nach einer Akzentuierung einer bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Erkrankung nach dem Erhalt des letztinstanzlichen Urteils nicht vorschnell auf eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage geschlossen werden, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.3.2).
E. 6.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch bezüglich der Frage des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin mit dem eingereichten Wiedererwägungsgesuch in erster Linie versucht wird, eine andere als die im ordentlichen Verfahren vorgenommene Würdigung der bereits bestehenden Aktenlage zu erreichen. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht Sinn und Zweck von ausserordentlichen Rechtsmitteln beziehungsweise Rechtsbehelfen.
E. 6.4.5 In Anbetracht aller dargelegten Umstände im Sinne einer gesamtheitlichen Betrachtung der gesundheitlichen Beschwerden und der notwendigen Betreuung der Beschwerdeführerin sowie der gebotenen Vorkehrungen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens keine Sachlage eingetreten ist, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten (existenzbedrohenden) Gefährdung führen könnte.
E. 6.4.6 Es obliegt dem SEM und der kantonalen Vollzugsbehörde, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Sollte eine ärztliche Begutachtung ergeben, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile reisefähig ist, wäre die Rückreise nach Sri Lanka angemessen zu organisieren und allenfalls eine medizinische Begleitperson beizugeben. Dabei wäre sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab ihrer Einreise fachmännisch betreut, begleitet und nach ihrer Rückkehr in einer geeigneten Institution untergebracht wird (persönliches Handover). Bei dieser Vorgehensweise kann sowohl den landes- als auch den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung getragen werden.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe bestehen, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 gebieten würden. Der Eventualantrag, der Streitgegenstand sei an das SEM zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, die Zumutbarkeit der Wegweisung abzuklären und anschliessend neu zu entscheiden, ist abzuweisen, da die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Urteil D-50/2017 vom 27. November 2017 bestätigt wurde und sich seither keine rechtswesentliche Veränderung der Sachlage ergeben hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-925/2018 law/bah Urteil vom 1. Mai 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit ihren Aussagen gemäss letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 11. Juli 2016 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo sie am 13. Juli 2016 um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 30. August 2016 gab sie zu Protokoll, sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie nicht mehr alleine leben könne und niemanden habe, der ihr helfe. Sie möchte bei ihrem in der Schweiz lebenden Kind sein. Sie sei gesundheitlich angeschlagen und benötige Medikamente. Im Jahr 2012 sei sie wegen einer Familienfeier einmal in der Schweiz gewesen. Nach drei Monaten sei sie nach Sri Lanka zurückgekehrt. A.b Am 15. September 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie lebe zurzeit bei ihrer Tochter, die 1996 in die Schweiz gekommen sei. Ihr Sohn sei 1996 von der sri-lankischen und ihr Ehemann sei 1987 von der indischen Armee getötet worden. Sie habe ein kleines Grundstück gehabt und Angehörige ihres Mannes hätten sie und ihre Kinder unterstützt. Sie habe zwei Schwestern, die nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2012 nicht mehr zu Hause gewesen seien. Sie wisse nicht, wohin ihre Schwestern gegangen seien. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie dort niemanden mehr habe. Sie habe nicht mehr lange zu leben und möchte den Lebensabend bei ihrer Tochter verbringen. Sie sei nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz mit Bekannten nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich anschliessend in D._______ bei E._______ aufgehalten. Sie habe bei Bekannten gewohnt und von ihren Ersparnissen gelebt. Als sie sich noch in E._______ aufgehalten habe, sei eine Person namens F._______ zu ihr gekommen. Er habe gesagt, er werde auch in ihrem Haus leben, worauf sie ins Nachbarhaus gegangen sei. Später seien zweimal Leute des CID (Criminal Investigation Department) gekommen, die gefragt hätten, ob er zu ihr gekommen sei. Dies sei auch ein Grund für ihre Ausreise gewesen. A.c Auf Anfrage des SEM vom 14. September 2016 hin teilte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) am 18. Oktober 2016 mit, die Botschaften könnten mit einer "Report Back"-Kontrolle überprüfen, ob nach Ablauf eines Visums die fristgerechte Rückkehr registriert worden sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei die Kontrolle negativ ausgefallen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie nach Ablauf des Visums mit dem für die Ausreise benutzten Pass nicht wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Eine Abklärung bei anderen Schengen-Staaten habe ergeben, dass ihre Personalien nicht bekannt seien. A.d Das SEM setzte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 von den Abklärungen und deren Ergebnis in Kenntnis. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihr Frist bis zum 7. November 2016 gesetzt. A.e Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.f Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. Mai 2017 mit Urteil D-50/2017 vom 27. November 2017 ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 22. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. November 2016 im Vollzugspunkt ersuchen. Das SEM wurde ersucht, bezüglich der Beschwerdeführerin eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen eine Kopie ihrer Identitätskarte und mehrere ärztliche Berichte bei. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 23. November 2017 (recte 2016) rechtskräftig und vollstreckbar sei und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Es wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des Entscheids vom 12. Januar 2018 beantragen. Das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, die Zumutbarkeit der Wegweisung abzuklären und anschliessend neu zu entscheiden. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. E. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut, weshalb er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018 an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 23. März 2018 wurde die Stellungnahme ergänzt. H. Die Beschwerdeführerin liess beim SEM durch ihren Rechtsvertreter am 6. Februar 2018 ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem das SEM ersucht wurde, auf seinen Entscheid vom 12. Januar 2018 zurückzukommen und diesen aufzuheben. I. Das SEM schrieb das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2018 formlos ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, das Vorbringen, die Beschwerdeführerin leide an einer fortgeschrittenen Demenz, sei bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-50/2017 festgestellt, dass sie an einem fortgeschrittenen dementiellen Syndrom leide, auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen und weder urteils- noch reisefähig sei. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2017 sei zu entnehmen, dass sich die Demenz seit dem 28. April 2017 verschlechtert habe und eine weitere Verschlechterung zu erwarten sei. Im Weiteren werde im Bericht nichts erwähnt, das nicht bereits bekannt gewesen sei. Im Arztzeugnis vom 11. Dezember 2017 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine leben könne, den Arztbericht vom 4. Mai 2017 habe sie bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht. Die neuen ärztlichen Berichte bestätigten nur das, was dem Gericht im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen sei. Das Gericht sei zum Schluss gelangt, dass es den Asylbehörden aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei darauf hingewiesen worden, dass es in Sri Lanka Altersheime und Gesundheitsstationen gebe und dass im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den Vollzugsorganen sichergestellt werden könne, dass die Weiterführung einer notwendigen Behandlung im Vollzugszeitpunkt gewährleistet sei. Die eingereichte Kopie einer Identitätskarte sei kein rechtsgenügliches Identitätspapier, weshalb daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne. Die Verschlechterung der Demenz ändere nichts an der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Visumsakten des SEM könne ein Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (C-5858/2013 vom 20. Dezember 2013) entnommen werden. Anlass sei ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin gewesen, da diese 2013 nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Nachdem sie mittels Einreisestempel habe beweisen können, dass sie innert Frist nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei das SEM auf die Verfügung zurückgekommen. Sie könne somit neu einwandfrei beweisen, dass sie am 16. März 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Damit liege betreffend den Nachasylgründen eine neue Sachlage vor, die bislang nicht bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe mittels Kopien ihres Reisepasses, ihrer Identitätskarte und ihres Visumsgesuchs ihre Identität beweisen können. Das SEM verfüge über einwandfreie und verifizierte Reisedokumente der Beschwerdeführerin, die es ermöglichten, die tatsächlichen familiären Verhältnisse abzuklären. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie aus der Region G._______ beziehungsweise E._______ beziehungsweise aus dem Vanni-Gebiet komme. Damit habe sich eine neue Sachlage ergeben, die im Zeitpunkt des Asylentscheides und des Urteils vom 27. November 2017 nicht bekannt gewesen sei. Mit einem aktuellen Arztbericht sei belegt worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten verschlechtert habe und dass sie bis auf weiteres (und wohl nie mehr) reisefähig sei. Es sei bekannt, dass es in Sri Lanka viele Mängel im Gesundheitssystem gebe. Es seien landesweit verschiedene Altersheime vorhanden, jedoch lebe eine hohe Anzahl von mittellosen Senioren in Sri Lanka, die dringend einen Altersheimplatz benötigten. Da die Platzzahl begrenzt sei, bestünden längere Wartefristen. Die Situation in den Provinzen, in denen vornehmlich Tamilen lebten, sei noch dramatischer. Als Alternative kämen einzig teure private Residenzen in Frage. Die Beschwerdeführerin sei mittellos und ihre Tochter verdiene netto Fr. 3200.- monatlich. Sie würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gleichentags einen Platz in einem Pflegeheim sowie Medikamente benötigen. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne finanzielle Mittel auf lange Zeit hin keinen Platz in einem öffentlichen Altersheim erhalte. Nach einer Rückkehr wäre sie mittellos und an ihrer Gesundheit konkret gefährdet. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, liege auch diesbezüglich eine neue Sachlage vor. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die angegebenen Visa- und Identitätsdokumente stammten aus den Jahren 2012 und 2013. Diese "Visa-Ereignisse" seien in der Verfügung vom 23. November 2016 und im Urteil vom 27. November 2017 gewürdigt worden. Angesichts dessen, dass ein materielles Urteil vorliege, handle es sich beim Vorbringen um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG, weshalb das SEM diesbezüglich funktional unzuständig gewesen sei. Da sich die Ereignisse in den Jahren 2012 und 2013 ereignet hätten und die Unterlagen Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen seien, weise nichts darauf hin, dass die erneut genannten Tatsachen und Beweismittel neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe der Beschwerdeführerin im Entscheid vom 23. November 2016 aktenwidrig vorgeworfen, dass sie die Asylbehörden über ihre Ausreise aus der Schweiz getäuscht und vorsätzlich ihre Identität verschwiegen habe, damit keine Abklärungen vor Ort möglich seien. Das SEM habe in der Vernehmlassung eingeräumt, dass es den Sachverhalt hinsichtlich der Identität und der Rückkehr im ordentlichen Verfahren falsch festgestellt habe. Somit sei bestätigt worden, dass das SEM gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und willkürlich falsche Behauptungen zur Identität und zur Rückreise gemacht habe. Damit habe es zugegeben, gegen Art. 29 und Art. 29a BV sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen zu haben. Der Vorwurf an die Beschwerdeführerin, sie habe die Behörden absichtlich getäuscht und daher die Mitwirkungspflicht verletzt, sei aufgrund ihrer Erkrankung und des Vorgesagten grotesk und willkürlich. Dem SEM sei der rechtserhebliche Sachverhalt seit Gesuchseinreichung bekannt gewesen. Zwischen den Jahren 2010 und 2012 seien ihre persönlichen Umstände detailliert abgeklärt und festgehalten worden. Daher hätte das SEM ihre persönliche Situation vor Ort abklären können. Die Demenzerkrankung weise einen dynamischen Verlauf auf und das Fortschreiten der Erkrankung stelle fortlaufend einen Wiedererwägungsgrund dar, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fortwährend überprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei schutzbedürftig und die IOM (Internationale Organisation für Migration) habe festgestellt, dass eine Platzierung in einem Heim ohne Hilfe des SEM und der IOM nicht realisierbar sei. Das SEM habe in zwei Verfahren offensichtlich wider besseres Wissen davon abgesehen, die Zumutbarkeit des Vollzugs rechtsgenüglich abzuklären. 4.5 In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2018 wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Pa-poshvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §§ 183 - 193 m.w.H.) hingewiesen. Der Gerichtshof habe entschieden, dass ein Schwerkranker vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK bereits dann nicht abgeschoben werden dürfe, wenn wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder wegen des fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Veränderung der Lebenserwartung führen würde. Ohne umfassende Betreuung und Pflege drohe der Beschwerdeführerin in Sri Lanka ein intensives Leiden und eine erhebliche Verkürzung der Lebenszeit. Daher verstosse der Entscheid des SEM gegen die geltende Rechtsprechung des EGMR.
5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 6. 6.1 Hinsichtlich der Frage der Identität der Beschwerdeführerin ergibt eine Prüfung der Akten, dass der im ordentlichen Verfahren vertretene Standpunkt des SEM, die Beschwerdeführerin habe keine Bereitschaft gezeigt, ihre Identität mittels Abgabe von Identitäts- oder Reisepapieren offenzulegen, schwer nachvollziehbar ist. Die Identität der Beschwerdeführerin war den schweizerischen Behörden bereits vor Stellung ihres Asylgesuchs aus dem Visumsverfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2012 mit einem sri-lankischen Reisepass in die Schweiz ein, nachdem ihr von der Botschaft ein Schengen-Visum ausgestellt worden war. Das SEM äusserte während des bisherigen Verfahrens nie den Verdacht, bei der Beschwerdeführerin könnte es sich um eine andere als die im Jahr 2012 mit dem sri-lankischen Reisepass legal eingereiste Mutter der in der Schweiz wohnhaften H._______ handeln beziehungsweise bei der im Jahr 2012 eingereisten Person habe es sich nicht um deren Mutter gehandelt. Durch das Nichteinreichen von vorhandenen Identitätspapieren hätte die Beschwerdeführerin vorliegend nicht die Feststellung ihrer Identität verunmöglicht, sondern die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht, welche die Abgabe von vorhandenen Reise- und Identitätspapiere umfasst, verletzt. 6.2 6.2.1 Das SEM hielt in der Verfügung vom 23. November 2016 ausdrücklich fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 30. November 2012 darauf hingewiesen worden sei, die Beschwerdeführerin müsse sich nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich bei der Botschaft zurückmelden und eine Passkopie mit Stempeln, die eine fristgerecht erfolgte Ein- und Ausreise belegten, abgeben. Trotz mehrfacher Mahnung sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb das SEM am 19. September 2013 gegen sie eine Einreisesperre verhängt habe. Während des Beschwerdeverfahrens gegen diese Verfügung sei erst am 2. Dezember 2013 eine Passkopie mit dem Einreisestempel nachgereicht worden. 6.2.2 Im Rahmen des Asylverfahrens liess das SEM durch die Botschaft unter anderem abklären, ob die Beschwerdeführerin 2013 tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt war. Gemäss Abklärungen der Botschaft ist dies nicht der Fall. Das SEM setzte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 von den Abklärungen und deren Ergebnissen in Kenntnis und gewährte ihr zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und von Gegenbeweismitteln Frist bis zum 7. November 2016 (vgl. act. A25 und A26). Die Zwischenverfügung des SEM wurde ihrem Rechtsvertreter am 27. Oktober 2016 (vgl. act. A27) zugestellt. Erst am 23. November 2016 - dem Tag des Erlasses der materiellen Verfügung des SEM - und somit 16 Tage nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde das SEM seitens des Rechtsvertreters um die Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 15. Dezember 2016 ersucht. Da die von einem in einer Anwaltskanzlei arbeitenden Juristen vertretene Beschwerdeführerin innerhalb der Frist keine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft übermittelte und keine nicht bereits bekannten Gegenbeweismittel benannte, durfte das SEM davon ausgehen, das Abklärungsergebnis der Botschaft werde anerkannt. Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst 16 Tage nach Ablauf der Frist um eine Fristerstreckung ersuchte, die gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG gar nicht hätte gewährt werden können, belegt in diesem Punkt eine unsorgfältige Mandatsführung seitens des Rechtsvertreters. Dieser unterliess es auch, sich in der Beschwerde explizit mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer 2012 erfolgten Ausreise nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, auseinanderzusetzen. Es wurde immerhin geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei zurückgekehrt, was durch ein Schreiben von I._______vom 21. Januar 2017, in dem dieser angab, er habe die Beschwerdeführerin im Mai 2015 während eines Urlaubsaufenthalts in D._______ besucht, zu belegen beabsichtigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-50/2017 vom 27. November 2017 in Kenntnis der Vorakten und des vorerwähnten Schreibens davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Einreise in den Schengen-Raum im Dezember 2012 nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt war. Dabei handelt es sich um eine richterliche Würdigung der im damaligen Zeitpunkt bekannten Aktenlage, die sich seither nicht verändert hat. Bei den diesbezüglichen Ausführungen in den Eingaben im Wiedererwägungsverfahren handelt es sich demnach um Urteilskritik, die weder Gegenstand eines Revisions- noch eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann. Trotzdem ist zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückkehrte oder nicht, Folgendes zu erwägen: Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde vom SEM mit Schreiben vom 12. November 2012 darauf hingewiesen, dass ihre Mutter nach einer Rückkehr nach Sri Lanka sich persönlich bei der Botschaft zu melden und dort eine Passkopie über die fristgerecht erfolgte Ein- und Ausreise abzugeben habe. Eine erste Rückreise-Kontrolle der Botschaft bei den sri-lankischen Immigrationsbehörden vom Juli 2013 ergab, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt war. Trotz zweimaliger Mahnung seitens des SEM vom Juli und August 2013 wurde der Nachweis einer Rückkehr nicht erbracht. Nachdem das SEM am 19. September 2013 ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin verhängt hatte, wurde im Rahmen des gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerdeverfahrens am 29. November 2013 die Kopie der Seiten 10 und 11 des Reisepasses der Beschwerdeführerin mit einem Einreisestempel von Sri Lanka vom 16. März 2013 eingereicht. Da eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit durch die Botschaft vom Oktober 2016 ergab, dass keine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka registriert worden sei, bestehen Zweifel an der Echtheit des Einreisestempels der sri-lankischen Behörden. Diese werden dadurch bestärkt, dass kein Stempel ersichtlich ist, der die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum bestätigen könnte. Des Weiteren gab die Tochter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben an das SEM vom 21. November 2013 an, ihre Mutter sei nach ihrer Rückkehr nach G._______ gegangen. Einer Bestätigung des Friedensrichters J._______ vom 24. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in K._______, G._______, wohne, da an ihrem vormaligen Wohnort B._______ sich niemand um sie kümmern könne. Die Beschwerdeführerin gab indessen an, sie habe von 2008 bis 2016 in D._______ bei E._______ gewohnt (vgl. act. A11/13 S. 8). Die Tochter der Beschwerdeführerin schrieb dem SEM am 21. November 2013, ihre Mutter sei von der Schweiz aus zu Verwandten nach L._______ und M._______ gereist. Von dort aus sei sie in die Heimat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin hingegen sagte bei der Anhörung aus, sie sei nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt mit Leuten, die von hier aus (der Schweiz; Anmerkung des Gerichts) zurückgegangen seien, mitgereist (vgl. act. A19/18 S. 11). Bei der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, ihre Nachbarn hätten sie im Juli 2016 von E._______ zum Flughafen von Colombo begleitet und sie dort einem Schlepper "übergeben" - der Nachbar habe dies organisiert (vgl. act. A19/18 S. 12). Im Widerspruch dazu wird in der Beschwerde vom 29. Dezember 2016 behauptet, die Beschwerdeführerin habe Herrn F._______ als Schlepper verpflichtet, er habe die Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Alle diese Ungereimtheiten bestätigen die Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im Dezember 2012 nach Sri Lanka zurückkehrte. Gemäss den Angaben, welche die Tochter und die Enkelin der Beschwerdeführerin gegenüber der diese behandelnden Verhaltensneurologin machten (vgl. Arztzeugnis vom 28. April 2017), hätten sie die Beschwerdeführerin im Juli 2016 in die Schweiz geholt, weil sie nicht mehr fähig gewesen sei, für sich selbst zu sorgen. Die Beschwerdeführerin habe dies selbst bemerkt und sei froh gewesen, zu ihrer Familie in die Schweiz zu kommen. Diese Angaben stehen in klarem Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe nicht gewusst, dass sie in die Schweiz komme (vgl. act. A19/18 S. 12 f.) und den Angaben in der Beschwerde vom 29. Dezember 2016. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im März 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt und von ihren Angehörigen im Juli 2016 wieder in die Schweiz geholt worden wäre, würde sich daraus hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtswesentlich veränderte Sachlage ableiten lassen. Es ist zwar zutreffend, dass eine illegale Ausreise aus Sri Lanka bestraft werden kann, indessen ist bekannt, dass gegen Personen, die Sri Lanka illegal verlassen haben und gegen die sonst nichts vorliegt, eine Busse verhängt wird. Da gegen die Beschwerdeführerin seitens der sri-lankischen Behörden nichts vorliegt - das Vorbringen, sie sei vom CID aufgesucht worden, weil ein gewisser F._______ sie mehrmals aufgesucht und erklärt habe, er werde bei ihr wohnen, erwies sich als klarerweise unglaubhaft -, und sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands nicht in den Verdacht geraten wird, das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus anzustreben, stünde die von ihr bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte illegale Ausreise, die ihr nicht geglaubt wurde, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Frage der Identität der Beschwerdeführerin und der Frage, ob sie nach Sri Lanka zurückkehrte oder nicht, keine rechtswesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Im vorliegenden Verfahren nimmt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin bestehen oder nicht, eine andere Würdigung als die im ordentlichen Verfahren vertretene vor, was indessen keinen Grund für eine Wiedererwägung der Verfügung des SEM darstellt. Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist oder nicht, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im ordentlichen Verfahren eine andere Würdigung der Aktenlage hätte in Betracht gezogen werden können. Doch selbst wenn die im ordentlichen Verfahren vorgenommene Würdigung unzutreffend wäre und die Beschwerdeführerin im März 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre und ihr Heimatland im Juli 2016 illegal wieder verlassen hätte, würde hinsichtlich der Beurteilung der Fragen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtswesentlich veränderte Sachlage vorliegen. 6.4 6.4.1 Somit bleibt zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Beurteilung in rechtswesentlicher Art und Weise verändert hat. 6.4.2 Dem ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer sich verschlechternden Demenzerkrankung leidet. Sie benötige Hilfe im Alltag bei der Körperpflege, beim Essen, beim Kochen und beim Putzen. Sie sei vergesslich und verwirrt, weshalb sie nicht allein leben könne. Aufgrund der knappen Ausführungen im ärztlichen Bericht kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass sich die Demenz der Beschwerdeführerin seit der im ordentlichen Verfahren vorgenommenen Beurteilung leicht verschlimmert hat. Eine rechtswesentliche Veränderung der Sachlage wird indessen nicht dargetan, da sich die Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2017 nicht erheblich von den Ausführungen in den Arztberichten, die bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht wurden (vgl. Bericht der Verhaltensneurologin, Dr. med. N._______, vom 28. April 2017 und ärztliches Zeugnis derselben vom 4. Mai 2017), unterscheiden. Zudem kann die bereits im April 2017 festgestellte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin, die als nicht mehr urteilsfähig bezeichnet wird (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. N._______, Verhaltensneurologin, vom 4. Mai 2017), die im Arztbericht von O._______ vom 21. Dezember 2017 bestätigt wird, ebenfalls nicht als rechtswesentliche Veränderung des Sachverhalts gewertet werden. 6.4.3 Es ist bekannt, dass sich der gesundheitliche Zustand abgewiesener Asylsuchender, deren Rückkehr in die Heimat als durchführbar gewertet wurde, verschlechtern kann. Dies darf nur in ausserordentlichen Fällen Anlass dafür bieten, eine erneute Beurteilung einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung anzustreben. Würden in Rechtskraft erwachsene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung, eine Erkrankung habe sich nach Erhalt des negativen Entscheides akzentuiert, fortwährend in Frage gestellt, wäre dadurch die Rechtssicherheit und der ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend beeinträchtigt. Deshalb darf nach einer Akzentuierung einer bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Erkrankung nach dem Erhalt des letztinstanzlichen Urteils nicht vorschnell auf eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage geschlossen werden, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.3.2). 6.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch bezüglich der Frage des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin mit dem eingereichten Wiedererwägungsgesuch in erster Linie versucht wird, eine andere als die im ordentlichen Verfahren vorgenommene Würdigung der bereits bestehenden Aktenlage zu erreichen. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht Sinn und Zweck von ausserordentlichen Rechtsmitteln beziehungsweise Rechtsbehelfen. 6.4.5 In Anbetracht aller dargelegten Umstände im Sinne einer gesamtheitlichen Betrachtung der gesundheitlichen Beschwerden und der notwendigen Betreuung der Beschwerdeführerin sowie der gebotenen Vorkehrungen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens keine Sachlage eingetreten ist, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten (existenzbedrohenden) Gefährdung führen könnte. 6.4.6 Es obliegt dem SEM und der kantonalen Vollzugsbehörde, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Sollte eine ärztliche Begutachtung ergeben, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile reisefähig ist, wäre die Rückreise nach Sri Lanka angemessen zu organisieren und allenfalls eine medizinische Begleitperson beizugeben. Dabei wäre sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab ihrer Einreise fachmännisch betreut, begleitet und nach ihrer Rückkehr in einer geeigneten Institution untergebracht wird (persönliches Handover). Bei dieser Vorgehensweise kann sowohl den landes- als auch den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung getragen werden.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe bestehen, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 gebieten würden. Der Eventualantrag, der Streitgegenstand sei an das SEM zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, die Zumutbarkeit der Wegweisung abzuklären und anschliessend neu zu entscheiden, ist abzuweisen, da die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Urteil D-50/2017 vom 27. November 2017 bestätigt wurde und sich seither keine rechtswesentliche Veränderung der Sachlage ergeben hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: