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E-553/2020

E-553/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 17. August 2019 (erneut) legal und mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 18. November 2019 suchte sie ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nach, nachdem ihr erstes Asylgesuch im November 2009 abgewiesen und sie im März 2011 in ihre Heimat zurückgeführt worden war. Die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte sie am 21. November 2019. Am 22. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 13. Januar 2020 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka in Colombo gelebt. Seitdem ihr Ehemann im Jahr (...) verstorben sei, sei sie alleine in einer Mietwohnung wohnhaft gewesen. Seit vier Jahren leide sie an (...). Nach dem Tod ihres Mannes sei es für sie immer schwieriger geworden, den Alltag alleine zu bewältigen. Sie habe in der Heimat keine Familienangehörigen mehr gehabt, die zu ihr geschaut hätten, und anderweitig keine Unterstützung mehr finden können. Ihre Kinder seien in der Schweiz sowie in B._______ wohnhaft. In den letzten Jahren sei sie mehrmals mit einem Visum in die Schweiz zu ihren Kindern gereist. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der zunehmenden Schwierigkeiten im Alltag sei sie erneut hierhergekommen, um bei ihren Kindern sein zu können, deren Unterstützung sie benötige und erhalte. Die Beschwerdeführerin reichte ihre sri-lankische Identitätskarte im Original zu den Akten. Medizinische Abklärungen des Bundesasylzentrums (vgl. SEM-Akte A1056909-17/3 [nachfolgend Akte A17]) bestätigten, dass die Beschwerdeführerin an (...) sowie an (...) leide. C. Am 20. Januar 2020 stellte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche am 21. Januar 2020 beim SEM einging. Darin gab die Rechtsvertretung bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, die heute vorliegende Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin als betagte und kranke Frau ohne soziales Netz in der Heimat sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie sei auf tägliche Hilfe und Pflege angewiesen. Ferner seien ihre Krankheitsbilder vom SEM nicht durch eine vertiefte ärztliche Untersuchung abgeklärt worden, womit eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorliege. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und daher seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben; das SEM sei anzuweisen, ihr eine vorläufige Aufnahme zu erteilen; eventualiter sei der Nichteintretensentscheid in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und an das SEM zur Neubeurteilung, insbesondere bezüglich des medizinischen Sachverhalts, zurückzuweisen. Prozessual beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingaben vom 28. Juli 2020 und 26. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin vier ärztliche Berichte ein. In der Eingabe vom April 2021 erkundigte sie sich zudem nach dem Verfahrensstand. I. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2021 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Mai 2021 - unter weiteren Ausführungen wurde an den bisherigen Erwägungen festgehalten - wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2021 zugestellt. Ferner wurde ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 28. Mai 2021.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 22. Januar 2020 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG eingereicht hat. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands (vgl. unten) - keine Anhaltspunkte für eine in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zu entnehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2017 VI/7 E. 6 und 2009/2 E. 9.3.1 f. je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2.1 Das SEM hielt diesbezüglich fest, weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Zunächst sei anzumerken, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend ausreichend erstellt sei. Das SEM anerkenne, dass die Beschwerdeführerin an offensichtlichen Altersbeschwerden leide und sich der Alltag somit für sie erschwere. Gemäss eigenen Angaben habe sie den Alltag, wenn auch immer mehr mit Mühe, alleine bewältigen können. Ferner sei sie (...) und regelmässig bezüglich ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei einem örtlichen Arzt in Behandlung gewesen. Zudem habe sie in einer Privatklinik in Colombo ihre Medikamente gegen (...) und den (...) erhalten. Ihre Kinder hätten sie von der Schweiz aus bislang finanziell unterstützt. Demnach würden sich keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Rechtsmitteleingabe an, entgegen der Ansicht des SEM könne sie ihren Alltag in Zukunft in Sri Lanka nicht alleine bewältigen. Das SEM lege den Fokus fälschlicherweise auf die Vergangenheit. Sie habe an der Anhörung mehrfach dargelegt, dass sie tägliche Aktivitäten ohne Hilfe nicht mehr ausführen könne. Zwar habe sie noch im Jahr 2017 alleine in Sri Lanka leben können. Heute sei dies aber nicht mehr möglich. Die vorliegenden medizinischen Akten würden auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hindeuten. Ferner sei ihre Gebrechlichkeit für die an der Anhörung anwesenden Personen offensichtlich gewesen. Sie habe ohne physische Unterstützung des Sohnes nicht alleine gehen oder sich Hinsetzen respektive Aufstehen können. Ihr fehle es an Kraft und sie habe grosse Schmerzen beim Gehen. Entsprechend sei ihr auch die Privatunterkunft bei ihrem Sohn bewilligt worden, damit dieser ihre Betreuung und Pflege sicherstellen könne. In Colombo sei sie sich selbst überlassen. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sie dort über kein soziales Netz verfüge. Die Kombination aus Alter, Krankheit und fehlendem sozialen Netz führe zu einer erhöhten Verletzlichkeit, welche bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse vom SEM nicht ausreichend beachtet worden sei. Ein Vollzug sei zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar. Sodann habe es das SEM unterlassen, eine vertiefte ärztliche Untersuchung durchzuführen, und die Aussage, sie könne ihren Alltag alleine bewältigen, nicht auf einen Arztbericht abgestützt. Damit liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor.

E. 4.2.3 In der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien altersbedingt und liessen sich - auch wenn der dortige Standard der medizinischen Versorgung nicht mit demjenigen in der Schweiz zu vergleichen sei - in Sri Lanka behandeln. Ferner könnten betagte Personen von den sri-lankischen Behörden sowie von privaten Institutionen Unterstützung mit spezifischen Angeboten erhalten. Anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, dass bereits vor ihrer Ausreise ein externes Unterstützungsangebot im Alltag in Anspruch genommen worden sei. Alle ihre Kinder hätten sich vor vielen Jahren ins Ausland abgesetzt, weshalb diese ihrer Mutter keine direkte Hilfestellung geboten, jedoch finanzielle Unterstützung geleistet hätten. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein werde. Anfallende Kosten für eine externe Betreuung im Heimatstaat könnten somit getragen werden. Insgesamt würden die gesundheitlichen, altersspezifischen Beschwerden vorliegend die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle einer Gefährdung respektive medizinischen Notlage nicht erreichen, um vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zudem sei auf die medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen.

E. 4.2.4 Anlässlich der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, das SEM beschränke sich auf pauschale Ausführungen und Mutmassungen, ohne die konkrete Situation in Sri Lanka einzelfallbezogen zu würdigen. Damit sei der Abklärungs- und Begründungspflicht nicht Genüge getan. Sie sei betagt, schwer krank und für jeden Alltagsschritt auf Hilfe angewiesen. Ferner gehe es ihr psychisch nicht gut und sie sei in Sri Lanka sehr einsam gewesen. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob eine adäquate Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeit in Sri Lanka theoretisch vorhanden und für sie aus persönlichen Gründen erreichbar oder erhältlich sei. Ebenfalls sei nicht abgeklärt worden, ob die dringlich notwendigen Therapien, welche für die menschenwürdige Existenz absolut notwendig seien, ihr tatsächlich zur Verfügung stünden. Es bestehe ferner ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Kindern. Die Situation vor ihrer Ausreise könne mit dem heutigen Gesundheitszustand nicht mehr verglichen werden. Weiter gehöre sie zur Gruppe der vom Coronavirus besonders gefährdeten Personen, was in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sei. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet wäre (gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 4.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Für Personen, die aus dem Grossraum Colombo stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug zudem grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 und 13.3, Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1.2 sowie u.a. Urteil des BVGer D-333/2018 vom 30. November 2020 E. 9.3.2).

E. 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt - in Übereinstimmung mit dem SEM - als ausreichend erstellt erachtet werden kann. Es liegen aktuelle aussagekräftige Arztberichte sowie entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin vor. Eine diesbezügliche Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz ist nicht zu erblicken. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin stammt aus Colombo, wohin - wie oben dargelegt - eine Rückkehr als grundsätzlich zumutbar gilt. In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist Folgendes festzustellen: Aus den Akten geht hervor, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin seit dem Jahr (...), nach dem Tod ihres Ehemannes, alleine in ihrer Heimat gelebt hat. Sie verfüge dort über keine Familienangehörigen mehr und habe den Alltag so gut wie möglich alleine bewältigt (SEM-Akte 1056909-19/11 F10 f., nachfolgen Akte A19). Gesundheitliche Schwierigkeiten hätten ihr dies zunehmend erschwert (insbesondere [...]; vgl. migrationsmedizinische Abklärung vom 20. November 2019 sowie Arztbericht vom 25. November 2019, SEM-Akte A17, SEM-Akte A19 F54 ff.). Mit Hilfe ihrer im Ausland lebenden Kinder habe sie regelmässig einen Arzt aufsuchen und Medikamente beziehen können. Weitere Unterstützung für den Alltag habe sie aber nicht mehr finden können (SEM-Akte A19 F27-F29, 33 ff., 60 ff.). Den aktuellen Eingaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihre altersbedingten Erkrankungen (namentlich [...]) nach wie vor gegeben sind und sie im Alltag in vielen Bereichen (u.a. beim Gehen oder der Medikamenteneinnahme) auf Unterstützung angewiesen ist (vgl. insb. Eingabe vom 26. April und Arztbericht vom 30. März 2021). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des fortgeschrittenen Alters und ihrer gesundheitlichen Situation mittlerweile tägliche Pflege und Betreuung benötigt. Dass sie diese durch ihre in der Schweiz lebenden Kinder erhalten möchte, ist verständlich. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass ihr die benötigte Hilfe auch im Heimatland gewährt werden kann (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5877/2016 vom 8. Januar 2018 E. 6.4.6 und 6.5.3 f. sowie D-2491/2011 vom 4. Mai 2012 E. 7.4). Altersheime oder entsprechende Einrichtungen und Betreuungsmodelle sind, wie von der Vorinstanz erwähnt, auch in Sri Lanka verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-1927/2017 vom 26. April 2017 E. 4.3 m.w.H. sowie u.a. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Februar 2020, Sri Lanka: Situation für betagte alleinstehende Menschen, Altersheime und Unterstützung für betagte Menschen). Entgegen der Ansicht in der Replik ist nicht ersichtlich, weshalb die aus Colombo stammende Beschwerdeführerin keinen Zugang zu den vorhandenen Institutionen haben sollte, zumal sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass sie - wie bereits vor der Ausreise geschehen - auch in Sri Lanka medizinisch versorgt und ihrem Alter entsprechend untergebracht oder auch zu Hause betreut werden kann. Sie konnte gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise mit Hilfspersonen regelmässige Arzttermine wahrnehmen und die benötigten Medikamente erhalten. Weshalb dies nicht auch künftig der Fall und die bisher geleistete Hilfe nicht mehr verfügbar sein soll, geht aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend hervor. Auch dass sie dort allein und ohne soziale Kontakte dastehen soll, konnte sie nicht glaubhaft darlegen (SEM-Akte A19 F33 ff.). Die Angaben zu ihren Betreuungspersonen in Sri Lanka sind sodann ausweichend und unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A19 F61 ff.). Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor ihrer eigenständigen Ausreise im August 2019 ohne direkte Hilfe ihrer Kinder zurechtgekommen ist. Das nun geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu ebendiesen ist mithin nicht zu erblicken. Unter diesen Umständen ist eine Existenzbedrohung respektive eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu verneinen. Zum Hinweis in der Replik auf die Gefährdung durch die Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass sich die Krankheit in Sri Lanka offenbar nicht stärker als in der Schweiz ausgebreitet hat. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-6131/2019 vom 18. Mai 2021 E. 8.3.4). Wenn überhaupt handelt es sich dabei um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3943/2019 vom 3. August 2021 E. 9.6, D-6513/2019 vom 1. Juli 2021 E. 10.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 4.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme (und das Asylverfahren) in der Schweiz nicht dazu dient, zugunsten eines erleichterten Familiennachzugs die ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen zu umgehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4228/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.4).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-553/2020 Urteil vom 25. August 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Samuel Domenech, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 17. August 2019 (erneut) legal und mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 18. November 2019 suchte sie ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nach, nachdem ihr erstes Asylgesuch im November 2009 abgewiesen und sie im März 2011 in ihre Heimat zurückgeführt worden war. Die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte sie am 21. November 2019. Am 22. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 13. Januar 2020 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka in Colombo gelebt. Seitdem ihr Ehemann im Jahr (...) verstorben sei, sei sie alleine in einer Mietwohnung wohnhaft gewesen. Seit vier Jahren leide sie an (...). Nach dem Tod ihres Mannes sei es für sie immer schwieriger geworden, den Alltag alleine zu bewältigen. Sie habe in der Heimat keine Familienangehörigen mehr gehabt, die zu ihr geschaut hätten, und anderweitig keine Unterstützung mehr finden können. Ihre Kinder seien in der Schweiz sowie in B._______ wohnhaft. In den letzten Jahren sei sie mehrmals mit einem Visum in die Schweiz zu ihren Kindern gereist. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der zunehmenden Schwierigkeiten im Alltag sei sie erneut hierhergekommen, um bei ihren Kindern sein zu können, deren Unterstützung sie benötige und erhalte. Die Beschwerdeführerin reichte ihre sri-lankische Identitätskarte im Original zu den Akten. Medizinische Abklärungen des Bundesasylzentrums (vgl. SEM-Akte A1056909-17/3 [nachfolgend Akte A17]) bestätigten, dass die Beschwerdeführerin an (...) sowie an (...) leide. C. Am 20. Januar 2020 stellte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche am 21. Januar 2020 beim SEM einging. Darin gab die Rechtsvertretung bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, die heute vorliegende Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin als betagte und kranke Frau ohne soziales Netz in der Heimat sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie sei auf tägliche Hilfe und Pflege angewiesen. Ferner seien ihre Krankheitsbilder vom SEM nicht durch eine vertiefte ärztliche Untersuchung abgeklärt worden, womit eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorliege. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und daher seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben; das SEM sei anzuweisen, ihr eine vorläufige Aufnahme zu erteilen; eventualiter sei der Nichteintretensentscheid in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und an das SEM zur Neubeurteilung, insbesondere bezüglich des medizinischen Sachverhalts, zurückzuweisen. Prozessual beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingaben vom 28. Juli 2020 und 26. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin vier ärztliche Berichte ein. In der Eingabe vom April 2021 erkundigte sie sich zudem nach dem Verfahrensstand. I. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2021 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Mai 2021 - unter weiteren Ausführungen wurde an den bisherigen Erwägungen festgehalten - wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2021 zugestellt. Ferner wurde ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 28. Mai 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 22. Januar 2020 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG eingereicht hat. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands (vgl. unten) - keine Anhaltspunkte für eine in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zu entnehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2017 VI/7 E. 6 und 2009/2 E. 9.3.1 f. je mit weiteren Hinweisen). 4.2.1. Das SEM hielt diesbezüglich fest, weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Zunächst sei anzumerken, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend ausreichend erstellt sei. Das SEM anerkenne, dass die Beschwerdeführerin an offensichtlichen Altersbeschwerden leide und sich der Alltag somit für sie erschwere. Gemäss eigenen Angaben habe sie den Alltag, wenn auch immer mehr mit Mühe, alleine bewältigen können. Ferner sei sie (...) und regelmässig bezüglich ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei einem örtlichen Arzt in Behandlung gewesen. Zudem habe sie in einer Privatklinik in Colombo ihre Medikamente gegen (...) und den (...) erhalten. Ihre Kinder hätten sie von der Schweiz aus bislang finanziell unterstützt. Demnach würden sich keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Rechtsmitteleingabe an, entgegen der Ansicht des SEM könne sie ihren Alltag in Zukunft in Sri Lanka nicht alleine bewältigen. Das SEM lege den Fokus fälschlicherweise auf die Vergangenheit. Sie habe an der Anhörung mehrfach dargelegt, dass sie tägliche Aktivitäten ohne Hilfe nicht mehr ausführen könne. Zwar habe sie noch im Jahr 2017 alleine in Sri Lanka leben können. Heute sei dies aber nicht mehr möglich. Die vorliegenden medizinischen Akten würden auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hindeuten. Ferner sei ihre Gebrechlichkeit für die an der Anhörung anwesenden Personen offensichtlich gewesen. Sie habe ohne physische Unterstützung des Sohnes nicht alleine gehen oder sich Hinsetzen respektive Aufstehen können. Ihr fehle es an Kraft und sie habe grosse Schmerzen beim Gehen. Entsprechend sei ihr auch die Privatunterkunft bei ihrem Sohn bewilligt worden, damit dieser ihre Betreuung und Pflege sicherstellen könne. In Colombo sei sie sich selbst überlassen. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sie dort über kein soziales Netz verfüge. Die Kombination aus Alter, Krankheit und fehlendem sozialen Netz führe zu einer erhöhten Verletzlichkeit, welche bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse vom SEM nicht ausreichend beachtet worden sei. Ein Vollzug sei zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar. Sodann habe es das SEM unterlassen, eine vertiefte ärztliche Untersuchung durchzuführen, und die Aussage, sie könne ihren Alltag alleine bewältigen, nicht auf einen Arztbericht abgestützt. Damit liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. 4.2.3. In der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien altersbedingt und liessen sich - auch wenn der dortige Standard der medizinischen Versorgung nicht mit demjenigen in der Schweiz zu vergleichen sei - in Sri Lanka behandeln. Ferner könnten betagte Personen von den sri-lankischen Behörden sowie von privaten Institutionen Unterstützung mit spezifischen Angeboten erhalten. Anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, dass bereits vor ihrer Ausreise ein externes Unterstützungsangebot im Alltag in Anspruch genommen worden sei. Alle ihre Kinder hätten sich vor vielen Jahren ins Ausland abgesetzt, weshalb diese ihrer Mutter keine direkte Hilfestellung geboten, jedoch finanzielle Unterstützung geleistet hätten. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein werde. Anfallende Kosten für eine externe Betreuung im Heimatstaat könnten somit getragen werden. Insgesamt würden die gesundheitlichen, altersspezifischen Beschwerden vorliegend die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle einer Gefährdung respektive medizinischen Notlage nicht erreichen, um vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zudem sei auf die medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen. 4.2.4. Anlässlich der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, das SEM beschränke sich auf pauschale Ausführungen und Mutmassungen, ohne die konkrete Situation in Sri Lanka einzelfallbezogen zu würdigen. Damit sei der Abklärungs- und Begründungspflicht nicht Genüge getan. Sie sei betagt, schwer krank und für jeden Alltagsschritt auf Hilfe angewiesen. Ferner gehe es ihr psychisch nicht gut und sie sei in Sri Lanka sehr einsam gewesen. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob eine adäquate Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeit in Sri Lanka theoretisch vorhanden und für sie aus persönlichen Gründen erreichbar oder erhältlich sei. Ebenfalls sei nicht abgeklärt worden, ob die dringlich notwendigen Therapien, welche für die menschenwürdige Existenz absolut notwendig seien, ihr tatsächlich zur Verfügung stünden. Es bestehe ferner ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Kindern. Die Situation vor ihrer Ausreise könne mit dem heutigen Gesundheitszustand nicht mehr verglichen werden. Weiter gehöre sie zur Gruppe der vom Coronavirus besonders gefährdeten Personen, was in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sei. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet wäre (gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG). 4.3. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Für Personen, die aus dem Grossraum Colombo stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug zudem grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 und 13.3, Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1.2 sowie u.a. Urteil des BVGer D-333/2018 vom 30. November 2020 E. 9.3.2). 4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt - in Übereinstimmung mit dem SEM - als ausreichend erstellt erachtet werden kann. Es liegen aktuelle aussagekräftige Arztberichte sowie entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin vor. Eine diesbezügliche Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz ist nicht zu erblicken. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen. 4.5. Die Beschwerdeführerin stammt aus Colombo, wohin - wie oben dargelegt - eine Rückkehr als grundsätzlich zumutbar gilt. In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist Folgendes festzustellen: Aus den Akten geht hervor, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin seit dem Jahr (...), nach dem Tod ihres Ehemannes, alleine in ihrer Heimat gelebt hat. Sie verfüge dort über keine Familienangehörigen mehr und habe den Alltag so gut wie möglich alleine bewältigt (SEM-Akte 1056909-19/11 F10 f., nachfolgen Akte A19). Gesundheitliche Schwierigkeiten hätten ihr dies zunehmend erschwert (insbesondere [...]; vgl. migrationsmedizinische Abklärung vom 20. November 2019 sowie Arztbericht vom 25. November 2019, SEM-Akte A17, SEM-Akte A19 F54 ff.). Mit Hilfe ihrer im Ausland lebenden Kinder habe sie regelmässig einen Arzt aufsuchen und Medikamente beziehen können. Weitere Unterstützung für den Alltag habe sie aber nicht mehr finden können (SEM-Akte A19 F27-F29, 33 ff., 60 ff.). Den aktuellen Eingaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihre altersbedingten Erkrankungen (namentlich [...]) nach wie vor gegeben sind und sie im Alltag in vielen Bereichen (u.a. beim Gehen oder der Medikamenteneinnahme) auf Unterstützung angewiesen ist (vgl. insb. Eingabe vom 26. April und Arztbericht vom 30. März 2021). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des fortgeschrittenen Alters und ihrer gesundheitlichen Situation mittlerweile tägliche Pflege und Betreuung benötigt. Dass sie diese durch ihre in der Schweiz lebenden Kinder erhalten möchte, ist verständlich. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass ihr die benötigte Hilfe auch im Heimatland gewährt werden kann (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5877/2016 vom 8. Januar 2018 E. 6.4.6 und 6.5.3 f. sowie D-2491/2011 vom 4. Mai 2012 E. 7.4). Altersheime oder entsprechende Einrichtungen und Betreuungsmodelle sind, wie von der Vorinstanz erwähnt, auch in Sri Lanka verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-1927/2017 vom 26. April 2017 E. 4.3 m.w.H. sowie u.a. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Februar 2020, Sri Lanka: Situation für betagte alleinstehende Menschen, Altersheime und Unterstützung für betagte Menschen). Entgegen der Ansicht in der Replik ist nicht ersichtlich, weshalb die aus Colombo stammende Beschwerdeführerin keinen Zugang zu den vorhandenen Institutionen haben sollte, zumal sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass sie - wie bereits vor der Ausreise geschehen - auch in Sri Lanka medizinisch versorgt und ihrem Alter entsprechend untergebracht oder auch zu Hause betreut werden kann. Sie konnte gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise mit Hilfspersonen regelmässige Arzttermine wahrnehmen und die benötigten Medikamente erhalten. Weshalb dies nicht auch künftig der Fall und die bisher geleistete Hilfe nicht mehr verfügbar sein soll, geht aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend hervor. Auch dass sie dort allein und ohne soziale Kontakte dastehen soll, konnte sie nicht glaubhaft darlegen (SEM-Akte A19 F33 ff.). Die Angaben zu ihren Betreuungspersonen in Sri Lanka sind sodann ausweichend und unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A19 F61 ff.). Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor ihrer eigenständigen Ausreise im August 2019 ohne direkte Hilfe ihrer Kinder zurechtgekommen ist. Das nun geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu ebendiesen ist mithin nicht zu erblicken. Unter diesen Umständen ist eine Existenzbedrohung respektive eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu verneinen. Zum Hinweis in der Replik auf die Gefährdung durch die Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass sich die Krankheit in Sri Lanka offenbar nicht stärker als in der Schweiz ausgebreitet hat. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-6131/2019 vom 18. Mai 2021 E. 8.3.4). Wenn überhaupt handelt es sich dabei um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3943/2019 vom 3. August 2021 E. 9.6, D-6513/2019 vom 1. Juli 2021 E. 10.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme (und das Asylverfahren) in der Schweiz nicht dazu dient, zugunsten eines erleichterten Familiennachzugs die ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen zu umgehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4228/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.4).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: