Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, singalesischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) September 2018 auf dem Luftweg in die E._______. Von dort aus seien sie über Griechenland und Italien am 17. September 2018 in die Schweiz eingereist, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 3. Oktober 2018 (Be- schwerdeführer) sowie am 16. Oktober 2018 (Beschwerdeführerin) statt. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juli 2019 und die Beschwerdeführe- rin am 29. August 2019 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis (…) 2016 als «(…)» in einer Druckerei gearbeitet, ehe er in die Druckerei seiner Frau (Beschwerdefüh- rerin) eingestiegen sei, welche diese seit 2012 betrieben habe. Sein ehe- maliger Arbeitgeber habe (…) einen Druckauftrag für (…) von Mahinda Rajapakse (…) angenommen und ausgeführt. Ein Teil der Produktion sei mangels Kapazitäten nach China ausgelagert worden. Die gesamte Ge- schäftsabwicklung sei ausserhalb der offiziellen Rechnungsführung und unter Umgehung von Steuern erledigt worden. Sein Arbeitgeber habe wie- derholt Aufträge durchgeführt, ohne ordnungsgemäss Buch zu führen oder abzurechnen, weshalb er, der Beschwerdeführer, sich – wie auch bei die- sem Auftrag – zu seiner eigenen Absicherung jeweils diverse Kopien der Auftragskorrespondenz gemacht und diese versteckt aufbewahrt habe. Später habe die New York Times über Korruptionsvorwürfe gegen Mahinda Rajapakse berichtet, gemäss denen er Schmiergelder aus China für ein Hafenbauprojekt in Sri Lanka erhalten und diese für die Finanzierung sei- nes Wahlkampfes im Jahr 2015 verwendet habe. Diese Korruptionsvor- würfe seien auch im Parlament behandelt worden. Das Criminal Investiga- tion Department (CID) habe ihn – den Beschwerdeführer – im Juni 2018 vorgeladen. Auf telefonische Nachfrage hin sei ihm mitgeteilt worden, ge- gen ihn liege eine Anzeige vor. Während der Einvernahme wenige Tage später sei er ausschliesslich zum Druckauftrag von Mahinda Rajapakse befragt worden. Er habe die Fragen der Beamten beantwortet und sich auf ihr Drängen hin bereiterklärt, als Kronzeuge in dieser Sache aufzutreten. Zudem habe er den Angehörigen des CID versprochen, ihnen innert einer Woche die von ihm gesammelten Unterlagen, welche Mahinda Rajapakse
E-1687/2020 Seite 3 in dieser Korruptionsaffäre belasten würden, zukommen zu lassen. Fünf Tage nach der Befragung durch das CID seien drei vermummte Personen, bei denen es sich mutmasslich um Anhänger von Mahinda Rajapakse ge- handelt habe, gegen Abend in ihre Druckerei eingedrungen und hätten die Beschwerdeführenden wegen der Aussagen gegen Rajapakse mit einer Waffe bedroht und geschlagen. Die Schreie der Beschwerdeführerin hätten Personen aus der Nachbarschaft dazu bewogen, in der Druckerei vorbei- zuschauen. Die vermummten Personen seien daraufhin geflohen. Nach diesem Vorfall hätten sie auf einem nahegelegenen Polizeiposten Anzeige gegen diese Personen erstatten wollen. Die Polizisten hätten sich jedoch geweigert, die Anzeige entgegenzunehmen. Ein Freund hätte ihnen da- raufhin bis zur Ausreise Unterschlupf gewährt und sie bei der Organisation ihrer Ausreise unterstützt. Nach dem Angriff auf ihre Person in der Drucke- rei sei auch ihre Wohnung durchsucht und verwüstet worden. Ausserdem sei selbst nach ihrer Ausreise noch regelmässig bei Familienangehörigen nach ihnen gesucht worden. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen- den unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: zwei Englische und einen Singhalesischen Zeitungsartikel (in Ko- pie) eine Mustervorlage von Auftragsdrucken zwei Auftragsbestätigungen betreffend einen Druckauftrag (Jobti- ckets, im Original) diverse E-Mail Korrespondenz betreffend einen Druckauftrag (in Kopie) ein Auftragsbuch vom Zeitraum zwischen dem 16. September 2014 und dem 12. Januar 2015 (im Original) eine polizeiliche Vorladung für den (…) 2018 (im Original) ein Beförderungsschreiben zuhanden des Beschwerdeführers von seinem ehemaligen Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 (im Original) die Geschäftsregistrierung des Druckereibetriebs der Beschwerde- führenden (im Original) eine Visitenkarte des Druckereibetriebs der Beschwerdeführenden C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D.
E-1687/2020 Seite 4 D.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. März 2020 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigen- schaft; eventualiter sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Ver- zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 hiess die zuständige Instrukti- onsrichtern das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und setzte antragsgemäss die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 17. April 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. April 2020 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die einge- reichten Beweismittel seien nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer be- haupteten illegalen Geldflüsse an Mahinda Rajapakse zur Finanzierung seines Wahlkampfes zu belegen. Somit sei auch der angeblich daraus fol- genden Verfolgung des Beschwerdeführers durch Anhänger Rajapakses sowie dem Interesse des CID an ihm als Kronzeugen in einer Korruptions- ermittlung die Grundlage entzogen. In diesem Zusammenhang erweise sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach seiner Befra- gung durch das CID als wenig nachvollziehbar, zumal er sich weder um die Beschaffung der Unterlagen noch um einen Austausch mit seinem ehema- ligen Arbeitgeber bemüht zu haben scheine. Er habe die angebliche Schwarzgeldzahlung für diesen Auftrag selbst abgeholt, weshalb eher da- von auszugehen sei, dass ihm – wie seinem ehemaligen Arbeitgeber auch – aufgrund seiner eigenen Verstrickung in dieses Geschäft vielmehr an dessen Geheimhaltung gelegen haben müsste. Betreffend den geltend gemachten Angriff durch maskierte Männer in der eigenen Druckerei er- gebe sich kein zusammenhängendes Bild. Insbesondere sei nicht nach- vollziehbar, weshalb die bewaffneten und vermummten Personen den Be- schwerdeführer nicht direkt getötet hätten oder weshalb sich diese durch Schreie und herbeieilende Nachbarn von ihrem Vorhaben hätten abbringen lassen sollen.
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E. 3.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen aus. Sie hätten glaubhaft dargelegt, dass der Be- schwerdeführer in eine illegale Tätigkeit seines früheren Arbeitsgebers ver- wickelt gewesen und er vom CID aufgeboten worden sei. Der Beschwer- deführer habe über die Machenschaften Auskunft gegeben, weshalb sie letztlich aus Angst vor Verfolgung durch Rajapakses Gefolgsleute geflüch- tet seien. Ihre substanziierten Schilderungen würden eine Abklärungs- pflicht der Vorinstanz hinsichtlich Richtigkeit und Relevanz der vorgebrach- ten Sachverhaltselemente auslösen. Die Vorinstanz spreche den zum Be- weis der geltend gemachten Vorfälle eingereichten Unterlagen ohne über- zeugende Begründung den Beweiswert ab und habe dadurch ihre Begrün- dungspflicht verletzt. Sodann sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer sich nach der Befragung durch das CID nicht mit seinem ehemaligen Ar- beitgeber in Verbindung gesetzt habe, zumal er seine Stelle gekündigt und zwischenzeitlich ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut habe. Das von der Vorinstanz festgestellte unlogische Verhalten der bewaffneten und ver- mummten Personen, nämlich deren Flucht nach dem Eintreffen der Nach- barn, könne den Beschwerdeführenden nicht angelastet werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Willkür der mafia-ähnlichen Gruppierun- gen in Sri Lanka zu verweisen. Ausserdem habe die Vorinstanz dem Um- stand nicht Rechnung getragen, dass Mahinda Rajapaksa unterdessen er- neut eine politische Machtposition innehabe. Somit sei die offensichtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden infolge der veränderten politischen Lage verkannt worden, weshalb das SEM seine Pflicht zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt habe. Schliesslich würden sie mehrere Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweisen, die ihnen bei einer Rückkehr zum Verhängnis werden könnten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden erblicken eine Verletzung der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorinstanz ihre Ausfüh- rungen zum Überfall in der Druckerei als unplausibel qualifiziert hat. Die unterschiedliche Würdigung der entsprechenden Vorbringen begründet je- doch keine Verfahrenspflichtverletzung, sondern bildet Gegenstand der materiellen Prüfung.
E. 5.3 Ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung ist – entgegen der Be- hauptung auf Beschwerdeebene – die Würdigung der eingereichten Be- weismittel. Es ist in diesem Zusammenhang weder eine Begründungs- pflichtverletzung noch eine Verletzung der Pflicht zur korrekten und voll- ständigen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM ersichtlich. Mithin war den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanz- lichen Verfügung möglich.
E. 5.4 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor- instanz besteht demnach keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E-1687/2020 Seite 8 Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
E. 6.2 Es gelang den Beschwerdeführenden nicht, die geltend gemachte Ver- folgungssituation durch Anhänger Mahinda Rajapaksas im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Insgesamt fügen sich ihre Schilderungen und die eingereichten Beweismittel nicht zu einem in sich stimmigen Ge- samtbild zusammen.
E. 6.3 Festzustellen ist zunächst, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die Ereignisse im Heimatstaat in ihrem freien Vortrag der Asylgründe ausführlich schildern. Die Ausführungen beider sind jedoch nahezu deckungsgleich, auch was die Schilderung von vermeintli- chen Details anbelangt. Es entsteht daher der Eindruck, dass die Be- schwerdeführenden sich hinsichtlich der Darlegung ihrer Asylgründe abge- sprochen haben (vgl. act. A6/17 und A8/17 jeweils Ziff. 7.01).
E. 6.4 Sowohl hinsichtlich des vorgebrachten Überfalls durch Anhänger Ma- hinda Rajapaksas in ihrer Druckerei als auch der darauffolgenden Ereig- nisse erweisen sich die Schilderungen bisweilen als unstimmig sowie we- nig plausibel und wirken konstruiert. Das Gericht schliesst sich der vo- rinstanzlichen Einschätzung diesbezüglich vollumfänglich an. Sodann sind auch die Schilderungen der Ereignisse nach dem Überfall und der angeb- lich erfolglosen Anzeigeerstattung von Unstimmigkeiten und Unklarheiten geprägt. Anlässlich der BzP berichtete der Beschwerdeführer zunächst, die unbekannten Personen seien am Tag nach dem Überfall in der Druckerei während ihrer Abwesenheit in ihre Wohnung eingedrungen, später ist vom selben Tag die Rede (vgl. act A6/17 Ziff. 7.01, A31/22 F24 f. und F104). Sodann machten die Beschwerdeführenden detaillierte Angaben zum Zu- stand der verwüsteten Wohnung und den abhandengekommenen Gegen- ständen, wie beispielsweise aus Alben gerissene Fotos vom Beschwerde- führer, mit welchen dieser nun durch die «Mafia» im Heimatstaat gesucht werde (vgl. act. A31/22 F25). Gleichzeitig erklärten sie aber auch, direkt nach dem Überfall in ihrer Druckerei bei einem Freund untergekommen zu sein und aus Angst dessen Wohnung bis zu ihrer Ausreise nicht mehr ver- lassen zu haben (vgl. act. A8/17 Ziff. 7.01, A31/22 F24 und F104). Somit wird nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführenden einen detaillierten Überblick über ihr Inventar erhalten haben sollen. Insgesamt muten die entsprechenden Schilderungen auch vor dem Hintergrund konstruiert an, dass ihr Wohngebäude nach eigenem Bekunden immer von einem Sicher- heitsdienst bewacht worden sei, der den Zugang zu den Wohnungen der
E-1687/2020 Seite 9 Mietparteien kontrolliert und sie bei Unregelmässigkeiten jeweils kontak- tiert habe (vgl. act. A33/12 F38 und F50). Auf Nachfrage, was nach ihrer Ausreise mit der Wohnung geschehen sei, äusserte der Beschwerdeführer sodann die vage Vermutung, diese sei wohl weitervermietet worden (vgl. act. A31/22 F30). Unter Berücksichtigung der Aussage, dass der für das Wohngebäude zuständige Sicherheitsdienst sie respektive den Bruder der Beschwerdeführerin auch nach diesem Vorfall jeweils über unangekün- digte Besucher informiert habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie kon- kretere Angaben zu ihrer Wohnung und den darin enthaltenen Besitztü- mern hätten machen können. Schliesslich ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführenden keine Beweismittel zur behaupteten Zerstörung ihrer Wohnung und ihres Autos einreichten, obwohl sie bezüglich des Autos so- gar Kontakt mit ihrer Versicherung respektive Leasingfirma aufgenommen haben wollen (vgl. act. A6/17 Ziff. 7.01 und A31/22 F35).
E. 6.5 Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführenden sich nach dem Überfall nicht an den CID gewandt haben, sondern sich zu einem normalen Polizeiposten begeben haben wollen, stand doch der Überfall nach Angaben der Beschwerdeführenden im direkten Zusammenhang mit der erklärten Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit mit dem CID. Eine Kontaktaufnahme mit dem CID wäre daher konsequent er- schienen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch den Verkauf ihres nach eigenem Bekunden sehr gut florierenden Geschäfts und die Flucht aus dem Heimatstaat gewählt, ohne plausibel zu erklären, warum sie sich in dieser Sache keine Hilfe vom CID versprochen haben.
E. 6.6 In Bezug auf die eingereichten Beweismittel ist der Vorinstanz sodann darin zuzustimmen, dass diese nicht geeignet sind, den geltend gemach- ten Sachverhalt zu belegen. Weder die eingereichten Geschäftsunterlagen noch die vorgelegte Vorladung des CID vermögen – ungeachtet ihrer Au- thentizität – das angebliche Verfolgungsinteresse von Anhängern Mahinda Rajapaksas am Beschwerdeführer aufzuzeigen. Insbesondere wird nicht ersichtlich, in welchem Kontext die Vorladung des CID ausgestellt worden sein soll. Die übrigen Beweismittel erweisen sich zwar als umfangreich, zeugen aber gerade mit Blick auf den Beschwerdeführer weder von beson- derer Aussagekraft noch Brisanz. Der Beschwerdeführer stellte sodann im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht, weitere Beweismittel mit entspre- chender Beweistauglichkeit, welche im Heimatstaat für ihn aufbewahrt wür- den, einzureichen. Diese sollten insbesondere ersichtlich machen, in wel- chem Rahmen Mahinda Rajapaksa in Korruption verwickelt war (vgl. act.
E-1687/2020 Seite 10 A31/22 F16 – F19). Entsprechende Beweismittel sind jedoch nicht zu den Akten gereicht worden, auch nicht auf Beschwerdeebene.
E. 6.7.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Angehörige der singhalesischen Ethnie, denen keine Nähe zur tamilischen Bevölkerung oder den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorgeworfen wird. Ent- gegen der entsprechenden Behauptung auf Beschwerdeebene ergeben sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen – keine relevanten Risikofaktoren im Sinn der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die mittlerweile dreijährige Landesab- wesenheit ist praxisgemäss nicht von massgeblicher Relevanz.
E. 6.7.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 lässt sich in Bezug auf die Beschwerdeführenden keine konkrete und indi- viduelle Gefährdungssituation ableiten, zumal die Beschwerdeführenden nicht zu einer Ethnie respektive Bevölkerungsgruppe gehören, die im Fo- kus der derzeitigen Machthaber stehen könnten und auch aus ihrem per- sönlichen Profil nicht geschlossen werden kann, dass sie in ihrem Heimat- staat einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wären.
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-1687/2020 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
E-1687/2020 Seite 12 die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenz- urteil E-1866/2015 E. 12.2).
E. 8.2.3 Zudem ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären.
E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf die Beschwerdeführenden auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen insbesondere in Bezug auf die tamilische Bevölkerung. Der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion Grossraum D._______ der Beschwerdeführenden erweist sich grundsätzlich als zu- mutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3 sowie u.a. Urteil des BVGer E- 553/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3).
E. 8.3.3 Auch die politischen Entwicklungen seit der Ausreise der Beschwer- deführenden, insbesondere die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, lassen keine andere Einschätzung zu.
E-1687/2020 Seite 13
E. 8.3.4 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich bei den Be- schwerdeführenden um Personen mit über 10- beziehungsweise 15-jähri- ger Berufserfahrung handelt, die über mehrere Jahre hinweg gewinnbrin- gend eine eigene Druckerei betrieben haben. Ausserdem verfügen sie über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, weshalb sowohl ihr Lebensunterhalt als auch die Wohnsituation gesichert erscheinen, zumal die Eltern und mehrere Geschwister der Beschwerde- führenden im Grossraum D._______ leben. Insofern ist anzunehmen, dass sie sich bei einer Rückkehr auf die Unterstützung durch ihre Familie ver- lassen können und es ihnen darüber hinaus möglich ist, sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch mit Blick auf das Wohl des zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen Kindes, welches jedoch noch im Kleinkindalter ist, so- wie die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden als zumut- bar.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruk- tionsverfügung vom 3. April 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
E-1687/2020 Seite 14 wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2020 wurde den Beschwerde- führenden MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin beigeord- net. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsbeiständin eine Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Ver- tretungsaufwand von zwölf Stunden auflistet, wobei der ausgewiesene zeitliche Aufwand angesichts des Beschwerdeumfangs zu hoch erscheint. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal neun Stunden als angemessen zu veranschlagen. Zudem geht das Gericht – wie in der Instruktionsverfügung vom 3. April 2020 kom- muniziert – bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Stundenansatz ist daher von Fr. 180.– auf Fr. 150.– zu kürzen. In Anwendung der massgebenden Bemessungs- faktoren und unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'454.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1687/2020 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'454.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1687/2020 Urteil vom 31. Januar 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, singalesischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) September 2018 auf dem Luftweg in die E._______. Von dort aus seien sie über Griechenland und Italien am 17. September 2018 in die Schweiz eingereist, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 3. Oktober 2018 (Beschwerdeführer) sowie am 16. Oktober 2018 (Beschwerdeführerin) statt. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juli 2019 und die Beschwerdeführerin am 29. August 2019 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis (...) 2016 als «(...)» in einer Druckerei gearbeitet, ehe er in die Druckerei seiner Frau (Beschwerdeführerin) eingestiegen sei, welche diese seit 2012 betrieben habe. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe (...) einen Druckauftrag für (...) von Mahinda Rajapakse (...) angenommen und ausgeführt. Ein Teil der Produktion sei mangels Kapazitäten nach China ausgelagert worden. Die gesamte Geschäftsabwicklung sei ausserhalb der offiziellen Rechnungsführung und unter Umgehung von Steuern erledigt worden. Sein Arbeitgeber habe wiederholt Aufträge durchgeführt, ohne ordnungsgemäss Buch zu führen oder abzurechnen, weshalb er, der Beschwerdeführer, sich - wie auch bei diesem Auftrag - zu seiner eigenen Absicherung jeweils diverse Kopien der Auftragskorrespondenz gemacht und diese versteckt aufbewahrt habe. Später habe die New York Times über Korruptionsvorwürfe gegen Mahinda Rajapakse berichtet, gemäss denen er Schmiergelder aus China für ein Hafenbauprojekt in Sri Lanka erhalten und diese für die Finanzierung seines Wahlkampfes im Jahr 2015 verwendet habe. Diese Korruptionsvorwürfe seien auch im Parlament behandelt worden. Das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn - den Beschwerdeführer - im Juni 2018 vorgeladen. Auf telefonische Nachfrage hin sei ihm mitgeteilt worden, gegen ihn liege eine Anzeige vor. Während der Einvernahme wenige Tage später sei er ausschliesslich zum Druckauftrag von Mahinda Rajapakse befragt worden. Er habe die Fragen der Beamten beantwortet und sich auf ihr Drängen hin bereiterklärt, als Kronzeuge in dieser Sache aufzutreten. Zudem habe er den Angehörigen des CID versprochen, ihnen innert einer Woche die von ihm gesammelten Unterlagen, welche Mahinda Rajapakse in dieser Korruptionsaffäre belasten würden, zukommen zu lassen. Fünf Tage nach der Befragung durch das CID seien drei vermummte Personen, bei denen es sich mutmasslich um Anhänger von Mahinda Rajapakse gehandelt habe, gegen Abend in ihre Druckerei eingedrungen und hätten die Beschwerdeführenden wegen der Aussagen gegen Rajapakse mit einer Waffe bedroht und geschlagen. Die Schreie der Beschwerdeführerin hätten Personen aus der Nachbarschaft dazu bewogen, in der Druckerei vorbeizuschauen. Die vermummten Personen seien daraufhin geflohen. Nach diesem Vorfall hätten sie auf einem nahegelegenen Polizeiposten Anzeige gegen diese Personen erstatten wollen. Die Polizisten hätten sich jedoch geweigert, die Anzeige entgegenzunehmen. Ein Freund hätte ihnen daraufhin bis zur Ausreise Unterschlupf gewährt und sie bei der Organisation ihrer Ausreise unterstützt. Nach dem Angriff auf ihre Person in der Druckerei sei auch ihre Wohnung durchsucht und verwüstet worden. Ausserdem sei selbst nach ihrer Ausreise noch regelmässig bei Familienangehörigen nach ihnen gesucht worden. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: zwei Englische und einen Singhalesischen Zeitungsartikel (in Kopie) eine Mustervorlage von Auftragsdrucken zwei Auftragsbestätigungen betreffend einen Druckauftrag (Jobtickets, im Original) diverse E-Mail Korrespondenz betreffend einen Druckauftrag (in Kopie) ein Auftragsbuch vom Zeitraum zwischen dem 16. September 2014 und dem 12. Januar 2015 (im Original) eine polizeiliche Vorladung für den (...) 2018 (im Original) ein Beförderungsschreiben zuhanden des Beschwerdeführers von seinem ehemaligen Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 (im Original) die Geschäftsregistrierung des Druckereibetriebs der Beschwerdeführenden (im Original) eine Visitenkarte des Druckereibetriebs der Beschwerdeführenden C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. März 2020 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichtern das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 17. April 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. April 2020 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten illegalen Geldflüsse an Mahinda Rajapakse zur Finanzierung seines Wahlkampfes zu belegen. Somit sei auch der angeblich daraus folgenden Verfolgung des Beschwerdeführers durch Anhänger Rajapakses sowie dem Interesse des CID an ihm als Kronzeugen in einer Korruptionsermittlung die Grundlage entzogen. In diesem Zusammenhang erweise sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach seiner Befragung durch das CID als wenig nachvollziehbar, zumal er sich weder um die Beschaffung der Unterlagen noch um einen Austausch mit seinem ehemaligen Arbeitgeber bemüht zu haben scheine. Er habe die angebliche Schwarzgeldzahlung für diesen Auftrag selbst abgeholt, weshalb eher davon auszugehen sei, dass ihm - wie seinem ehemaligen Arbeitgeber auch - aufgrund seiner eigenen Verstrickung in dieses Geschäft vielmehr an dessen Geheimhaltung gelegen haben müsste. Betreffend den geltend gemachten Angriff durch maskierte Männer in der eigenen Druckerei ergebe sich kein zusammenhängendes Bild. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die bewaffneten und vermummten Personen den Beschwerdeführer nicht direkt getötet hätten oder weshalb sich diese durch Schreie und herbeieilende Nachbarn von ihrem Vorhaben hätten abbringen lassen sollen. 3.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aus. Sie hätten glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer in eine illegale Tätigkeit seines früheren Arbeitsgebers verwickelt gewesen und er vom CID aufgeboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe über die Machenschaften Auskunft gegeben, weshalb sie letztlich aus Angst vor Verfolgung durch Rajapakses Gefolgsleute geflüchtet seien. Ihre substanziierten Schilderungen würden eine Abklärungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich Richtigkeit und Relevanz der vorgebrachten Sachverhaltselemente auslösen. Die Vorinstanz spreche den zum Beweis der geltend gemachten Vorfälle eingereichten Unterlagen ohne überzeugende Begründung den Beweiswert ab und habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. Sodann sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer sich nach der Befragung durch das CID nicht mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung gesetzt habe, zumal er seine Stelle gekündigt und zwischenzeitlich ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut habe. Das von der Vorinstanz festgestellte unlogische Verhalten der bewaffneten und vermummten Personen, nämlich deren Flucht nach dem Eintreffen der Nachbarn, könne den Beschwerdeführenden nicht angelastet werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Willkür der mafia-ähnlichen Gruppierungen in Sri Lanka zu verweisen. Ausserdem habe die Vorinstanz dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass Mahinda Rajapaksa unterdessen erneut eine politische Machtposition innehabe. Somit sei die offensichtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden infolge der veränderten politischen Lage verkannt worden, weshalb das SEM seine Pflicht zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt habe. Schliesslich würden sie mehrere Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweisen, die ihnen bei einer Rückkehr zum Verhängnis werden könnten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig. 5.2 Die Beschwerdeführenden erblicken eine Verletzung der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Überfall in der Druckerei als unplausibel qualifiziert hat. Die unterschiedliche Würdigung der entsprechenden Vorbringen begründet jedoch keine Verfahrenspflichtverletzung, sondern bildet Gegenstand der materiellen Prüfung. 5.3 Ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung ist - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - die Würdigung der eingereichten Beweismittel. Es ist in diesem Zusammenhang weder eine Begründungspflichtverletzung noch eine Verletzung der Pflicht zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM ersichtlich. Mithin war den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. 5.4 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 Es gelang den Beschwerdeführenden nicht, die geltend gemachte Verfolgungssituation durch Anhänger Mahinda Rajapaksas im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Insgesamt fügen sich ihre Schilderungen und die eingereichten Beweismittel nicht zu einem in sich stimmigen Gesamtbild zusammen. 6.3 Festzustellen ist zunächst, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die Ereignisse im Heimatstaat in ihrem freien Vortrag der Asylgründe ausführlich schildern. Die Ausführungen beider sind jedoch nahezu deckungsgleich, auch was die Schilderung von vermeintlichen Details anbelangt. Es entsteht daher der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden sich hinsichtlich der Darlegung ihrer Asylgründe abgesprochen haben (vgl. act. A6/17 und A8/17 jeweils Ziff. 7.01). 6.4 Sowohl hinsichtlich des vorgebrachten Überfalls durch Anhänger Mahinda Rajapaksas in ihrer Druckerei als auch der darauffolgenden Ereignisse erweisen sich die Schilderungen bisweilen als unstimmig sowie wenig plausibel und wirken konstruiert. Das Gericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung diesbezüglich vollumfänglich an. Sodann sind auch die Schilderungen der Ereignisse nach dem Überfall und der angeblich erfolglosen Anzeigeerstattung von Unstimmigkeiten und Unklarheiten geprägt. Anlässlich der BzP berichtete der Beschwerdeführer zunächst, die unbekannten Personen seien am Tag nach dem Überfall in der Druckerei während ihrer Abwesenheit in ihre Wohnung eingedrungen, später ist vom selben Tag die Rede (vgl. act A6/17 Ziff. 7.01, A31/22 F24 f. und F104). Sodann machten die Beschwerdeführenden detaillierte Angaben zum Zustand der verwüsteten Wohnung und den abhandengekommenen Gegenständen, wie beispielsweise aus Alben gerissene Fotos vom Beschwerdeführer, mit welchen dieser nun durch die «Mafia» im Heimatstaat gesucht werde (vgl. act. A31/22 F25). Gleichzeitig erklärten sie aber auch, direkt nach dem Überfall in ihrer Druckerei bei einem Freund untergekommen zu sein und aus Angst dessen Wohnung bis zu ihrer Ausreise nicht mehr verlassen zu haben (vgl. act. A8/17 Ziff. 7.01, A31/22 F24 und F104). Somit wird nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführenden einen detaillierten Überblick über ihr Inventar erhalten haben sollen. Insgesamt muten die entsprechenden Schilderungen auch vor dem Hintergrund konstruiert an, dass ihr Wohngebäude nach eigenem Bekunden immer von einem Sicherheitsdienst bewacht worden sei, der den Zugang zu den Wohnungen der Mietparteien kontrolliert und sie bei Unregelmässigkeiten jeweils kontaktiert habe (vgl. act. A33/12 F38 und F50). Auf Nachfrage, was nach ihrer Ausreise mit der Wohnung geschehen sei, äusserte der Beschwerdeführer sodann die vage Vermutung, diese sei wohl weitervermietet worden (vgl. act. A31/22 F30). Unter Berücksichtigung der Aussage, dass der für das Wohngebäude zuständige Sicherheitsdienst sie respektive den Bruder der Beschwerdeführerin auch nach diesem Vorfall jeweils über unangekündigte Besucher informiert habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie konkretere Angaben zu ihrer Wohnung und den darin enthaltenen Besitztümern hätten machen können. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Beweismittel zur behaupteten Zerstörung ihrer Wohnung und ihres Autos einreichten, obwohl sie bezüglich des Autos sogar Kontakt mit ihrer Versicherung respektive Leasingfirma aufgenommen haben wollen (vgl. act. A6/17 Ziff. 7.01 und A31/22 F35). 6.5 Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführenden sich nach dem Überfall nicht an den CID gewandt haben, sondern sich zu einem normalen Polizeiposten begeben haben wollen, stand doch der Überfall nach Angaben der Beschwerdeführenden im direkten Zusammenhang mit der erklärten Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit mit dem CID. Eine Kontaktaufnahme mit dem CID wäre daher konsequent erschienen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch den Verkauf ihres nach eigenem Bekunden sehr gut florierenden Geschäfts und die Flucht aus dem Heimatstaat gewählt, ohne plausibel zu erklären, warum sie sich in dieser Sache keine Hilfe vom CID versprochen haben. 6.6 In Bezug auf die eingereichten Beweismittel ist der Vorinstanz sodann darin zuzustimmen, dass diese nicht geeignet sind, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. Weder die eingereichten Geschäftsunterlagen noch die vorgelegte Vorladung des CID vermögen - ungeachtet ihrer Authentizität - das angebliche Verfolgungsinteresse von Anhängern Mahinda Rajapaksas am Beschwerdeführer aufzuzeigen. Insbesondere wird nicht ersichtlich, in welchem Kontext die Vorladung des CID ausgestellt worden sein soll. Die übrigen Beweismittel erweisen sich zwar als umfangreich, zeugen aber gerade mit Blick auf den Beschwerdeführer weder von besonderer Aussagekraft noch Brisanz. Der Beschwerdeführer stellte sodann im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht, weitere Beweismittel mit entsprechender Beweistauglichkeit, welche im Heimatstaat für ihn aufbewahrt würden, einzureichen. Diese sollten insbesondere ersichtlich machen, in welchem Rahmen Mahinda Rajapaksa in Korruption verwickelt war (vgl. act. A31/22 F16 - F19). Entsprechende Beweismittel sind jedoch nicht zu den Akten gereicht worden, auch nicht auf Beschwerdeebene. 6.7 6.7.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Angehörige der singhalesischen Ethnie, denen keine Nähe zur tamilischen Bevölkerung oder den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorgeworfen wird. Ent-gegen der entsprechenden Behauptung auf Beschwerdeebene ergeben sich - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen - keine relevanten Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die mittlerweile dreijährige Landesabwesenheit ist praxisgemäss nicht von massgeblicher Relevanz. 6.7.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 lässt sich in Bezug auf die Beschwerdeführenden keine konkrete und individuelle Gefährdungssituation ableiten, zumal die Beschwerdeführenden nicht zu einer Ethnie respektive Bevölkerungsgruppe gehören, die im Fokus der derzeitigen Machthaber stehen könnten und auch aus ihrem persönlichen Profil nicht geschlossen werden kann, dass sie in ihrem Heimatstaat einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wären. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). 8.2.3 Zudem ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf die Beschwerdeführenden auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen insbesondere in Bezug auf die tamilische Bevölkerung. Der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion Grossraum D._______ der Beschwerdeführenden erweist sich grundsätzlich als zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3 sowie u.a. Urteil des BVGer E-553/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3). 8.3.3 Auch die politischen Entwicklungen seit der Ausreise der Beschwerdeführenden, insbesondere die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, lassen keine andere Einschätzung zu. 8.3.4 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Personen mit über 10- beziehungsweise 15-jähriger Berufserfahrung handelt, die über mehrere Jahre hinweg gewinnbringend eine eigene Druckerei betrieben haben. Ausserdem verfügen sie über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, weshalb sowohl ihr Lebensunterhalt als auch die Wohnsituation gesichert erscheinen, zumal die Eltern und mehrere Geschwister der Beschwerdeführenden im Grossraum D._______ leben. Insofern ist anzunehmen, dass sie sich bei einer Rückkehr auf die Unterstützung durch ihre Familie verlassen können und es ihnen darüber hinaus möglich ist, sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch mit Blick auf das Wohl des zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen Kindes, welches jedoch noch im Kleinkindalter ist, sowie die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden als zumutbar. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2020 wurde den Beschwerdeführenden MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsbeiständin eine Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von zwölf Stunden auflistet, wobei der ausgewiesene zeitliche Aufwand angesichts des Beschwerdeumfangs zu hoch erscheint. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal neun Stunden als angemessen zu veranschlagen. Zudem geht das Gericht - wie in der Instruktionsverfügung vom 3. April 2020 kommuniziert - bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Stundenansatz ist daher von Fr. 180.- auf Fr. 150.- zu kürzen. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'454.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'454.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan