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D-2491/2011

D-2491/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (missbräuchliche Gesuchsnachreichung) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige und ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna Distrikt - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 13. Februar 2010 und reiste am gleichen Tag legal mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 3. Mai 2010 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Mai 2010 im EVZ C._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 10. Juni 2010 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie sei im Februar 2010 mit einem drei Monate gültigen Besuchervisum in die Schweiz eingereist. Ihr Ehemann sei im Jahre 1990 im Alter von 53 Jahren verstorben. Da sie in Sri Lanka niemanden habe, der sich um sie kümmern würde, habe sie beschlossen, nicht mehr nach Sri Lanka zurückzukehren und hier in der Schweiz bei ihren drei Kindern zu bleiben. In Sri Lanka habe sie keine Probleme gehabt. B. Mit - am 27. April 2011 eröffneter - Verfügung vom 26. April 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Zustellung der vorinstanzlichen Akten zwecks Einsichtnahme und das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie des Todesscheines ihres Ehemannes zu den Akten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine englischsprachige Bestätigung des Dorfvorstehers vom 2. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter gewährte er Akteneinsicht in die Visumsunterlagen und gab ihr Gelegenheit, bis zum 27. Mai 2011 eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Übrigen wies er das Gesuch um Akteneinsicht ab, da der Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Verfügung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien und demzufolge die Rechtsvertreterin diese Akten von der Beschwerdeführerin heraus verlangen könne. Gleichzeitig forderte er sie auf, den Todesschein ihres Ehemannes im Original nachzureichen. Schliesslich verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Indessen wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. F. Am 26. Mai 2011 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 5. Juni 2011. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 wurde das Fristerstreckungsgesuch unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG gutgeheissen. H. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 (Poststempel: 3. Juni 2011) reichte die Beschwerdeführerin den Originaltodesschein ihres Ehemannes ein und nahm zum Schreiben des Dorfvorstehers vom 5. Januar 2010 Stellung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

E. 4 Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2011 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde richtet sich allein gegen den Wegweisungsvollzug. Dadurch ist die Verfügung des BFM vom 26. April 2011, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM). Demzufolge ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder, ob an seine Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 5.1 Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Vorinstanz verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Im Herbst 2010 hätten Vertreter des BFM eine Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu verschaffen. Nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. So sei die Bewegungsfreiheit heute praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Die Beschwerdeführerin stamme aus B._______, Jaffna Distrikt. In Anbetracht der gemachten Ausführungen werde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, in Sri Lanka über keinen gesicherten Wohnsitz und über kein familiäres Beziehungsnetz mehr zu verfügen. Ihr Ehemann sei 1990 gestorben. Ihrem Visumsantrag bei der Schweizer Botschaft in Colombo habe sie jedoch ein vom 5. Januar 2010 datiertes Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von D._______ beigelegt, in welchem bestätigt worden sei, dass sie mit ihrem Ehemann in einem Haus gewohnt habe, das ihnen gehört habe. Zudem habe ihre Tochter E._______ (S.T.) in der Befragung zur Person am 16. Dezember 1992 angegeben, dass ihre Eltern noch in Sri Lanka leben würden. Deshalb könnten die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend familiäres Beziehungsnetz und Wohnsituation nicht geglaubt werden. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass sie in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde und der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen geltend, das Bundesamt habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sowie Bundesrecht verletzt. Es sei unbestritten, dass ihre Kinder ordnungsgemäss in der Schweiz leben würden und ihr Ehemann 1991 verstorben sei. Das Bundesamt habe gänzlich davon abgesehen, den Originaltodesschein zu überprüfen beziehungsweise rechtlich zu würdigen. Es habe es auch gänzlich unterlassen, ihre Kinder zum Tod ihres Ehemannes respektive ihres Vaters zu befragen, obwohl die Adressen der Kinder bekannt seien. Weiter habe der Bürgerkrieg in Jaffna erhebliche Auswirkungen auf die soziale Situation von schutzbedürftigen Menschen in den betroffenen Gebieten. Zu dieser Gruppe würden ältere Menschen gehören, welche auf kein tragfähiges und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Die Beschwerdeführerin sei betagt und bei der Alltagsbewältigung auf Betreuung und Pflege angewiesen. Da dieser Umstand mehr als augenfällig sei, hätte er dem Bundesamt in der Befragung auffallen müssen. Weiter müsse sie auch Medikamente einnehmen und sehe kaum mehr. Aufgrund dessen hätten ihr Dritte beim Ausfüllen des Visaantrags geholfen respektive dies für sie übernommen. Dies sei auch der Grund, weshalb sie keine Kenntnisse vom Inhalt des Bestätigungsschreibens des Dorfvorstehers vom 5. Januar 2010 habe und sich folglich dazu auch nicht äussern könne. Schliesslich bestreite die Tochter S.T., dass sie bei ihrer Asylbefragung bestätigt habe, ihr Vater sei noch am Leben. Vielmehr habe sie zu Protokoll gegeben, dass ihre Mutter alleine in F._______ lebe und auf sich alleine gestellt sei, da ihr Vater 1991 verstorben sei. Folglich habe die Vorinstanz gegen Art. 106 AsylG verstossen, da sie den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und zudem gegen die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstossen habe. Der Beschwerdeführerin sei deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Beschwerdeebene reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 2. März 2011 ein, welches wie der Originaltodesschein bestätigt, dass ihr Ehemann am 24. Januar 1991 verstorben sei.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Bundesamt sowie des rechtlichen Gehörs.

E. 6.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dem Gericht kommt bei der Überprüfung des Sachverhaltes freie Kognition zu, wobei es den ihm vorgelegten Tatbestand berichtigen oder ergänzen kann, ihn aber nicht weiter erforschen muss, wenn keine besonderen Umstände dies erfordern (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1661 mit Hinweisen auf BVGE 2007/27 E. 3.3 S. 319 und die Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1993 E. 4c S. 250). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann.

E. 6.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesamt habe es unterlassen den Todesschein des Ehemannes rechtlich zu würdigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Todesschein im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu den Akten gereicht wurde, obschon der Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bekannt war. Eine Überprüfung oder Würdigung des Beweismittels durch das Bundesamt war folglich gar nicht möglich. Gleichzeitig bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, ihre Tochter S.T. habe anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll gegeben, dass ihre Mutter in F._______ alleine auf sich gestellt sei, da ihr Vater 1991 verstorben sei und die Kinder in der Schweiz leben würden. Aus den durch das Gericht beigezogenen Akten der Tochter S.T. (N [...]) ergibt sich einerseits - wie vom Bundesamt zutreffend in seiner Verfügung festgestellt -, dass diese anlässlich der Befragung vom 16. Dezem­ber 1992 angeben hat, ihre Eltern würden noch in Sri Lanka leben. Anderseits führte sie - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde - bei der kantonalen Anhörung vom 15. Januar 1993 aus, ihr Vater sei im Februar 1992 verstorben. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellt und diesen berichtigen oder ergänzen kann, wobei vorliegend der Sachverhalt allein aufgrund der vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin erstellt werden kann. Bis auf jenen Beizug der Aussage von S.T. stützte sich das Bundesamt alleine auf die Akten der Beschwerdeführerin, sodass der aus den Aussagen der Tochter entstandene Widerspruch für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unwesentlich ist. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe diesbezüglich nicht rechtsgenügend abgeklärt, erweist sich demnach als unbegründet. Das Bundesamt berücksichtigte zur Sachverhaltsfeststellung die wesentlichen Gesichtspunkte, welche sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung sowie aus deren Angaben zum Visumsantrag ergaben, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden kann, es habe die Vorbringen nicht geprüft und in der Ent­scheidfindung berücksichtigt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden. Weiter bestand für das Bundesamt kein Anlass, die Kinder der Beschwerdeführerin zum Tod ihres Vaters zu befragen, da sich diese bereits in ihren eigenen Asylverfahren zur familiären Situation äussern konnten. Für eine weitere Befragung bestand auch deshalb keine Veranlassung, da sich in den Akten der Beschwerdeführerin genügend Hinweise zu ihrem Beziehungsnetz in Sri Lanka befinden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz vollständig und richtig abgeklärt.

E. 6.4 Zusammenfassend steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen ist. Es liegen daher keine Verfahrensmängel vor.

E. 7.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. analog Art. 7 AsylG).

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerin gar keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG geltend machte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten: Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge etwa seit dem Jahr 1967 in B._______ in der Nordprovinz. Sie macht geltend, in Sri Lanka über keinen gesicherten Wohnsitz und über kein familiäres Beziehungsnetz mehr zu verfügen. Diese Angaben sind indessen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen unglaubhaft: Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der Befragung aus, ihr Ehemann sei im Jahre 1990 verstorben, als er 53 Jahre alt gewesen sei (Akten BFM A1/10 S. 2). Ihrem Visumsantrag bei der Schweizer Botschaft in Colombo legte sie jedoch ein Bestätigungsschreiben vom 5. Januar 2010 des Dorfvorstehers von D._______ bei, in dem bestätigt wird, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und einer Tochter in einem Haus wohnte, das ihnen gehört. Gleichzeitig kreuzte sie auf dem Antragsformular als Zivilstand "verheiratet" an, obschon eine Zeile "verwitwet" vorhanden ist. Auf Beschwerdeebene legte sie sodann ein neues Schreiben des selben Dorfvorstehers vom 2. Mai 2011 ins Recht. Diesem kann entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 24. Januar 1991 verstorben sei. Obwohl der Name des Dorfvorstehers identisch ist, wurden die Schreiben nicht mit der gleichen Unterschrift versehen. Erst nach Aufforderung des Instruktionsrichters reichte sie den Originaltodesschein des Ehemannes zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass er am 24. Januar 1991 im Alter von 52 Jahren verstorben ist und nicht wie von ihr bei der Befragung vorgebracht, im Jahre 1990 als er 53 Jahre alt gewesen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den Antrag zur Visumserteilung nicht selbstständig ausgefüllt und folglich habe sie keine Kenntnis von dessen Inhalt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie oder unbekannte Dritte beim Visumsantrag unwahre Angaben hätte machen sollen. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet, die aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln aufzulösen. Es ist nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen oder unwahren Angaben seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn diese ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Im Übrigen ist, unabhängig davon, ob der eingereichte Todesschein echt ist oder nicht, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin schon seit langem in B._______ lebte und dort somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und einen gesicherten Wohnsitz verfügt haben muss, was die Wiedereingliederung erleichtern wird. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie könne nicht mehr gut sehen und gehen. Ihr Sohn erwähnte in einem Schreiben an den Leiter des EVZ C._______, seine Mutter leide an Asthma, sei zuckerkrank und habe Probleme mit dem Blutdruck. Dazu ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur nur dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Dies ist in casu nicht der Fall. Die vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden sind nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie nehme wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden Medikamente, welche sie selber in der Apotheke kaufe. Etwaige Arztkonsultationen erwähnte sie hierbei nicht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht nötig sind. Hinsichtlich möglicher Probleme bei der Finanzierung einer medizinischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es ihr offensteht, beim BFM ein entsprechendes Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Abgesehen davon liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Weiter besuchte die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben die Schule bis zur fünften Klasse. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat sie vom Einkommen ihrer Werkstatt gelebt, welche aber seit dem Jahr 2006 nicht mehr existiert. Seither erhielt sie von ihrem Sohn finanzielle Hilfeleistungen. In der Schweiz leben ihre drei Kinder, zwei Töchter und ein Sohn, welche sie auch künftig finanziell unterstützen können. Am 3. Dezember 2009 reiste die Beschwerdeführerin aus der Nordprovinz aus und hat somit dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon ausgegangen werden, dass sie auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt ihrer Ausreise geherrscht hat. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, zumal auch von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn nicht ausgegangen werden kann.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Beschwerde bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos war. Demnach ist, unabhängig von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2491/2011 Urteil vom 4. Mai 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige und ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna Distrikt - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 13. Februar 2010 und reiste am gleichen Tag legal mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 3. Mai 2010 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Mai 2010 im EVZ C._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 10. Juni 2010 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie sei im Februar 2010 mit einem drei Monate gültigen Besuchervisum in die Schweiz eingereist. Ihr Ehemann sei im Jahre 1990 im Alter von 53 Jahren verstorben. Da sie in Sri Lanka niemanden habe, der sich um sie kümmern würde, habe sie beschlossen, nicht mehr nach Sri Lanka zurückzukehren und hier in der Schweiz bei ihren drei Kindern zu bleiben. In Sri Lanka habe sie keine Probleme gehabt. B. Mit - am 27. April 2011 eröffneter - Verfügung vom 26. April 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Zustellung der vorinstanzlichen Akten zwecks Einsichtnahme und das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie des Todesscheines ihres Ehemannes zu den Akten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine englischsprachige Bestätigung des Dorfvorstehers vom 2. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter gewährte er Akteneinsicht in die Visumsunterlagen und gab ihr Gelegenheit, bis zum 27. Mai 2011 eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Übrigen wies er das Gesuch um Akteneinsicht ab, da der Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Verfügung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien und demzufolge die Rechtsvertreterin diese Akten von der Beschwerdeführerin heraus verlangen könne. Gleichzeitig forderte er sie auf, den Todesschein ihres Ehemannes im Original nachzureichen. Schliesslich verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Indessen wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. F. Am 26. Mai 2011 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 5. Juni 2011. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 wurde das Fristerstreckungsgesuch unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG gutgeheissen. H. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 (Poststempel: 3. Juni 2011) reichte die Beschwerdeführerin den Originaltodesschein ihres Ehemannes ein und nahm zum Schreiben des Dorfvorstehers vom 5. Januar 2010 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

4. Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2011 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde richtet sich allein gegen den Wegweisungsvollzug. Dadurch ist die Verfügung des BFM vom 26. April 2011, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM). Demzufolge ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder, ob an seine Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1. Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Vorinstanz verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Im Herbst 2010 hätten Vertreter des BFM eine Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu verschaffen. Nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. So sei die Bewegungsfreiheit heute praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Die Beschwerdeführerin stamme aus B._______, Jaffna Distrikt. In Anbetracht der gemachten Ausführungen werde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, in Sri Lanka über keinen gesicherten Wohnsitz und über kein familiäres Beziehungsnetz mehr zu verfügen. Ihr Ehemann sei 1990 gestorben. Ihrem Visumsantrag bei der Schweizer Botschaft in Colombo habe sie jedoch ein vom 5. Januar 2010 datiertes Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von D._______ beigelegt, in welchem bestätigt worden sei, dass sie mit ihrem Ehemann in einem Haus gewohnt habe, das ihnen gehört habe. Zudem habe ihre Tochter E._______ (S.T.) in der Befragung zur Person am 16. Dezember 1992 angegeben, dass ihre Eltern noch in Sri Lanka leben würden. Deshalb könnten die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend familiäres Beziehungsnetz und Wohnsituation nicht geglaubt werden. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass sie in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde und der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen geltend, das Bundesamt habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sowie Bundesrecht verletzt. Es sei unbestritten, dass ihre Kinder ordnungsgemäss in der Schweiz leben würden und ihr Ehemann 1991 verstorben sei. Das Bundesamt habe gänzlich davon abgesehen, den Originaltodesschein zu überprüfen beziehungsweise rechtlich zu würdigen. Es habe es auch gänzlich unterlassen, ihre Kinder zum Tod ihres Ehemannes respektive ihres Vaters zu befragen, obwohl die Adressen der Kinder bekannt seien. Weiter habe der Bürgerkrieg in Jaffna erhebliche Auswirkungen auf die soziale Situation von schutzbedürftigen Menschen in den betroffenen Gebieten. Zu dieser Gruppe würden ältere Menschen gehören, welche auf kein tragfähiges und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Die Beschwerdeführerin sei betagt und bei der Alltagsbewältigung auf Betreuung und Pflege angewiesen. Da dieser Umstand mehr als augenfällig sei, hätte er dem Bundesamt in der Befragung auffallen müssen. Weiter müsse sie auch Medikamente einnehmen und sehe kaum mehr. Aufgrund dessen hätten ihr Dritte beim Ausfüllen des Visaantrags geholfen respektive dies für sie übernommen. Dies sei auch der Grund, weshalb sie keine Kenntnisse vom Inhalt des Bestätigungsschreibens des Dorfvorstehers vom 5. Januar 2010 habe und sich folglich dazu auch nicht äussern könne. Schliesslich bestreite die Tochter S.T., dass sie bei ihrer Asylbefragung bestätigt habe, ihr Vater sei noch am Leben. Vielmehr habe sie zu Protokoll gegeben, dass ihre Mutter alleine in F._______ lebe und auf sich alleine gestellt sei, da ihr Vater 1991 verstorben sei. Folglich habe die Vorinstanz gegen Art. 106 AsylG verstossen, da sie den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und zudem gegen die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstossen habe. Der Beschwerdeführerin sei deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Beschwerdeebene reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 2. März 2011 ein, welches wie der Originaltodesschein bestätigt, dass ihr Ehemann am 24. Januar 1991 verstorben sei. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Bundesamt sowie des rechtlichen Gehörs. 6.2. Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dem Gericht kommt bei der Überprüfung des Sachverhaltes freie Kognition zu, wobei es den ihm vorgelegten Tatbestand berichtigen oder ergänzen kann, ihn aber nicht weiter erforschen muss, wenn keine besonderen Umstände dies erfordern (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1661 mit Hinweisen auf BVGE 2007/27 E. 3.3 S. 319 und die Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1993 E. 4c S. 250). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. 6.3. 6.3.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesamt habe es unterlassen den Todesschein des Ehemannes rechtlich zu würdigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Todesschein im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu den Akten gereicht wurde, obschon der Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bekannt war. Eine Überprüfung oder Würdigung des Beweismittels durch das Bundesamt war folglich gar nicht möglich. Gleichzeitig bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, ihre Tochter S.T. habe anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll gegeben, dass ihre Mutter in F._______ alleine auf sich gestellt sei, da ihr Vater 1991 verstorben sei und die Kinder in der Schweiz leben würden. Aus den durch das Gericht beigezogenen Akten der Tochter S.T. (N [...]) ergibt sich einerseits - wie vom Bundesamt zutreffend in seiner Verfügung festgestellt -, dass diese anlässlich der Befragung vom 16. Dezem­ber 1992 angeben hat, ihre Eltern würden noch in Sri Lanka leben. Anderseits führte sie - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde - bei der kantonalen Anhörung vom 15. Januar 1993 aus, ihr Vater sei im Februar 1992 verstorben. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellt und diesen berichtigen oder ergänzen kann, wobei vorliegend der Sachverhalt allein aufgrund der vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin erstellt werden kann. Bis auf jenen Beizug der Aussage von S.T. stützte sich das Bundesamt alleine auf die Akten der Beschwerdeführerin, sodass der aus den Aussagen der Tochter entstandene Widerspruch für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unwesentlich ist. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe diesbezüglich nicht rechtsgenügend abgeklärt, erweist sich demnach als unbegründet. Das Bundesamt berücksichtigte zur Sachverhaltsfeststellung die wesentlichen Gesichtspunkte, welche sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung sowie aus deren Angaben zum Visumsantrag ergaben, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden kann, es habe die Vorbringen nicht geprüft und in der Ent­scheidfindung berücksichtigt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden. Weiter bestand für das Bundesamt kein Anlass, die Kinder der Beschwerdeführerin zum Tod ihres Vaters zu befragen, da sich diese bereits in ihren eigenen Asylverfahren zur familiären Situation äussern konnten. Für eine weitere Befragung bestand auch deshalb keine Veranlassung, da sich in den Akten der Beschwerdeführerin genügend Hinweise zu ihrem Beziehungsnetz in Sri Lanka befinden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz vollständig und richtig abgeklärt. 6.4. Zusammenfassend steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen ist. Es liegen daher keine Verfahrensmängel vor. 7. 7.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 7.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. analog Art. 7 AsylG). 7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerin gar keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG geltend machte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten: Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 7.4.2. Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge etwa seit dem Jahr 1967 in B._______ in der Nordprovinz. Sie macht geltend, in Sri Lanka über keinen gesicherten Wohnsitz und über kein familiäres Beziehungsnetz mehr zu verfügen. Diese Angaben sind indessen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen unglaubhaft: Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der Befragung aus, ihr Ehemann sei im Jahre 1990 verstorben, als er 53 Jahre alt gewesen sei (Akten BFM A1/10 S. 2). Ihrem Visumsantrag bei der Schweizer Botschaft in Colombo legte sie jedoch ein Bestätigungsschreiben vom 5. Januar 2010 des Dorfvorstehers von D._______ bei, in dem bestätigt wird, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und einer Tochter in einem Haus wohnte, das ihnen gehört. Gleichzeitig kreuzte sie auf dem Antragsformular als Zivilstand "verheiratet" an, obschon eine Zeile "verwitwet" vorhanden ist. Auf Beschwerdeebene legte sie sodann ein neues Schreiben des selben Dorfvorstehers vom 2. Mai 2011 ins Recht. Diesem kann entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 24. Januar 1991 verstorben sei. Obwohl der Name des Dorfvorstehers identisch ist, wurden die Schreiben nicht mit der gleichen Unterschrift versehen. Erst nach Aufforderung des Instruktionsrichters reichte sie den Originaltodesschein des Ehemannes zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass er am 24. Januar 1991 im Alter von 52 Jahren verstorben ist und nicht wie von ihr bei der Befragung vorgebracht, im Jahre 1990 als er 53 Jahre alt gewesen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den Antrag zur Visumserteilung nicht selbstständig ausgefüllt und folglich habe sie keine Kenntnis von dessen Inhalt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie oder unbekannte Dritte beim Visumsantrag unwahre Angaben hätte machen sollen. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet, die aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln aufzulösen. Es ist nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen oder unwahren Angaben seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn diese ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Im Übrigen ist, unabhängig davon, ob der eingereichte Todesschein echt ist oder nicht, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin schon seit langem in B._______ lebte und dort somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und einen gesicherten Wohnsitz verfügt haben muss, was die Wiedereingliederung erleichtern wird. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie könne nicht mehr gut sehen und gehen. Ihr Sohn erwähnte in einem Schreiben an den Leiter des EVZ C._______, seine Mutter leide an Asthma, sei zuckerkrank und habe Probleme mit dem Blutdruck. Dazu ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur nur dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Dies ist in casu nicht der Fall. Die vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden sind nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie nehme wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden Medikamente, welche sie selber in der Apotheke kaufe. Etwaige Arztkonsultationen erwähnte sie hierbei nicht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht nötig sind. Hinsichtlich möglicher Probleme bei der Finanzierung einer medizinischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es ihr offensteht, beim BFM ein entsprechendes Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Abgesehen davon liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Weiter besuchte die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben die Schule bis zur fünften Klasse. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat sie vom Einkommen ihrer Werkstatt gelebt, welche aber seit dem Jahr 2006 nicht mehr existiert. Seither erhielt sie von ihrem Sohn finanzielle Hilfeleistungen. In der Schweiz leben ihre drei Kinder, zwei Töchter und ein Sohn, welche sie auch künftig finanziell unterstützen können. Am 3. Dezember 2009 reiste die Beschwerdeführerin aus der Nordprovinz aus und hat somit dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon ausgegangen werden, dass sie auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt ihrer Ausreise geherrscht hat. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, zumal auch von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn nicht ausgegangen werden kann. 7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Beschwerde bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos war. Demnach ist, unabhängig von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: