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E-5877/2016

E-5877/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ im Distrikt C._______, verliess Colombo am (...) 2016 per Flugzeug legal mit einem von den Schweizer Behörden ausgestellten Schengen-Visum und gelangte über D._______, Deutschland, am 10. April 2016 mit dem Bus in die Schweiz. Dort habe sie laut eigenen Angaben die ersten zweieinhalb Monate bei ihrer Tochter E._______ und deren Familie in F._______ verbracht. Kurz vor Ablauf ihres Visums hat sie am 23. Juni 2016 im (...) um Asyl nachgesucht. B. Am 28. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin im (...) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 12. Juli 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. In persönlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, seit 1996 verwitwet zu sein und zehn Kinder grossgezogen zu haben. Zuletzt habe sie mit ihrem Sohn G._______ und dessen Familie in B._______ gelebt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre gesamte Familie die Bewegung der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) in Sri Lanka unterstützt habe, wobei einige ihrer Kinder sogar Mitglieder der Bewegung gewesen seien. Aus diesem Grund hätten die meisten ihrer Kinder Sri Lanka mittlerweile verlassen. Nebst ihrer in F._______ lebenden Tochter E._______, welche über eine arrangierte Ehe verheiratet sei und zwei Töchter habe, lebe noch ihr Sohn H._______ in der Schweiz (in I._______), der vor etwa zehn Jahren aus dem Heimatstaat geflüchtet sei. Zwei weitere Söhne, J._______ und K._______, würden in Deutschland leben; eine Tochter, L._______, sowie zwei weitere Söhne, M._______ und N._______, würden sich in Grossbritannien aufhalten. Zwei Söhne seien als Mitglieder der LTTE in Sri Lanka ums Leben gekommen. Vor der Ausreise habe sie im Heimatort zusammen mit dem einzigen im Land verbliebenen Sohn G._______, dessen Ehefrau und deren vier Kindern gelebt. In den letzten sechs Jahren vor ihrer Ausreise hätten Unbekannte sie und ihren Sohn G._______ wiederholt aufgesucht, sie eingeschüchtert und nach dem Verbleib ihrer Kinder befragt. Zudem habe sie unbekannten Personen zweimal Geld geben müssen. Sie sei in die Schweiz gereist, um ihre Kinder zu besuchen. Allerdings würde sich ihr Sohn G._______ zwischenzeitlich nicht mehr in B._______, sondern vermutlich in Indien aufhalten; ein Enkel habe inzwischen ebenfalls den Heimatstaat verlassen. Sie habe in Sri Lanka keine Bezugsperson mehr, weshalb sie bei ihrer Tochter in der Schweiz leben wolle. Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in C._______ Land besässe und bis im Jahre 2000 in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Auch ihr Sohn G._______ habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Mittlerweile lebe sie vor allem von den Geldern, die ihr ihre im Ausland lebenden Kinder zukommen lassen würden. In ihrem Heimatstaat verfüge sie nebst der Familie ihres Sohnes G._______ in B._______ noch über zwei Brüder, die ebenfalls in B._______ leben würden. In O._______ lebe die Schwester ihres verstorbenen Ehemannes, in P._______ würden die Kinder ihrer Schwester und ihres älteren Bruders wohnen. Weitere Verwandte würden sich in Q._______ befinden. Zu ihrem Gesundheitszustand äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie an Bluthochdruck, einem hohen Cholesterinspiegel und Knieschmerzen leide. Sie sei deswegen in Sri Lanka mehrmals medizinisch, auch stationär, behandelt worden, und nehme entsprechende Medikamente ein. C. Mit Verfügung vom 24. August 2016 - eröffnet am 26. August 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Schreiben vom 13. September 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz ein; am 23. September 2016 gewährte das SEM Akteneinsicht, soweit dieser keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstanden und es sich nicht um interne Akten handelte. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, am 26. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wurde eine Gastgebervereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in F._______ lebenden Tochter vom 25. Juli 2016, ein ärztliches Zeugnis von R._______ vom 14. September 2016, zwei "Declarations for (...)" vom 15. beziehungsweise 19. September 2016 des "(...)", sowie eine Kostennote vom 26. September 2016 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein; mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen nicht mehr für ihr Verfahren zuständig sei und dieses ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vorsitzenden Richterin falle.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht als glaubhaft zu erachten, insbesondere da ihre Ausführungen relevante Widersprüche aufweisen würden. Dies betreffe den Kontakt zu ihrem Sohn sowie das Vorbringen, dass er sich zwischenzeitlich nicht mehr im Heimatstaat aufhalten solle. Widersprüchlich seien auch die Vorbringen in Bezug auf den Zeitpunkt, wann man sie das erste Mal wegen ihrer Kinder behelligt und befragt habe, sowie die Anzahl dieser Behelligungen ausgefallen. Was das Vorbringen anbelangt, sie habe ausserdem zweimal Gelder an diese Personen zahlen müssen, wertet die Vorinstanz diese als nachgeschoben, zumal die Vorfälle während der BzP von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden seien. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und teilweise nachgeschoben und würden im Ergebnis als nicht glaubhaft erachtet. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka, unter Einschluss der ehemaligen Kriegsgebiete, als grundsätzlich zumutbar zu erachten sei. Zwar sei die Militärpräsenz in diesen Gebieten nach wie vor hoch. Auch würden sich die wirtschaftlichen Perspektiven im Vergleich zu anderen Teilen Sri Lankas weiterhin schwierig gestalten. Hingegen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- beziehungsweise sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich sichtlich gebessert. Auch seien gewisse Teile des vom Militär besetzten Landes an die Zivilbevölkerung zurückgegeben worden und internationalen Hilfsorganisationen sei der Zugang zu den Gebieten wieder gewährt worden. Unter Berücksichtigung der Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz im ganzen Norden Sri Lankas verfüge, ebenso wie über Grundstücke und Häuser sowie angesichts der finanziellen Unterstützung, welche sie von ihren in Europa lebenden Kindern erhalte, sei ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zumutbar. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien allesamt im Heimatstaat behandelbar und stünden einer Rückkehr nicht entgegen.

E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine 72-jährige, schüchterne, gesundheitlich angeschlagene Person. Die BzP und die einlässliche Anhörung hätten für sie eine grosse physische und psychische Belastung dargestellt. Als Beleg für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde ein Arztzeugnis, ausgestellt von R._______ am 14. September 2016, eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe sich an den beiden Anhörungstagen nicht wohl gefühlt, sei von der Anreise von F._______ müde und bei den Befragungen nervös und eingeschüchtert gewesen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass sie bezüglich des Verschwindens ihres Sohnes G._______ zu wenig substantiierte Aussagen gemacht habe. Sie sei zudem während der BzP gehindert worden, weitere Ausführungen zum Verschwinden ihres Sohnes zu machen, indem ihr der Sachbearbeiter durch Erheben des Zeigefingers vor den Mund bedeutet habe, zu schweigen. Diese Geste habe sie zusätzlich eingeschüchtert. Zudem seien, entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen, keine Widersprüche zu verzeichnen. Vielmehr habe sie die Fragen korrekt beantwortet, so wie sie sie verstanden habe. Allenfalls würde es sich um Verständnisfehler handeln. So habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung versucht, Widersprüche zu konstruieren und habe es verfehlt, eine sorgfältige Würdigung der Glaubwürdigkeitskriterien durchzuführen. Zur Flüchtlingseigenschaft wurde ausgeführt, aufgrund der Nähe der Beschwerdeführerin zu den LTTE werde sie in bestimmter Weise verfolgt, die es ihr verunmögliche, in Sri Lanka ein menschenwürdiges Leben zu führen. Insbesondere habe sich, unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre 2015, die Situation für Familien ehemaliger LTTE-Mitglieder in Sri Lanka nicht gebessert. Weiter wird auf die beiden eingereichten Erklärungen des "(...)" verwiesen, aus welchen sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin konkret verfolgt und bedroht werde und sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Insbesondere werde in diesen Erklärungen bestätigt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn G._______ mehrmals bedroht worden seien und Letzterer nun verschwunden sei. Es müsse im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit weiteren Drohungen sowie mit Eingriffen in die psychische und physische Integrität der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Somit würden nicht nur die Äusserungen der Beschwerdeführerin während der Anhörungen, sondern auch die beiden Erklärungen des "(...)" bestätigen, dass sie von verschiedenen Seiten schikaniert, bedroht und nach ihren Söhnen befragt worden sei. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Bedrohung, nun da ihr Sohn G._______ verschwunden sei, weiter zunehmen würde. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz dann zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. In Bezug auf das Vanni-Gebiet sei nach heute geltender Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzug weiterhin unzumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen sei das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz beziehungsweise in anderen Teilen Sri Lankas zu prüfen und erfordere überdies besonders begünstigende Faktoren. Aufgrund der Drohungen, die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden seien, sei aber eine Rückkehr nach Sri Lanka insgesamt aus Gründen der Unzumutbarkeit auszuschliessen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin zuletzt mit ihrem nun verschwundenen Sohn und dessen Familie zusammengelebt habe. Sie sei gänzlich von der Unterstützung ihres Sohnes abhängig und könne den Alltag ohne dessen Hilfe nicht bewältigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdeführerin über kein breit gefächertes Beziehungsnetz in Sri Lanka, zumal all ihre Kinder zwischenzeitlich das Land verlassen hätten. Mit den übrigen Verwandten, die sich noch in Sri Lanka befinden würden, habe sie keinen Kontakt mehr. Ebenso wenig könne sie von ihnen Unterstützung erwarten. Insgesamt fehle damit ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, weshalb sie bei einer Rückkehr in eine gesundheitliche und finanzielle Notlage geraten würde.

E. 3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz ergänzend an, dass der Beschwerdeführerin während der BzP und der Anhörung genügend Möglichkeit geboten worden sei, zu ihrem Sohn G._______ und dessen "Verschwinden" Stellung zu nehmen. So habe man das Gespräch immer wieder auf diesen Umstand zu lenken versucht. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin anbelangt, seien diese genügend in die Beurteilung miteinbezogen worden. Auch das nachgereichte Arztzeugnis stütze die Einschätzung des SEM, dass sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin altersbedingt und in ihrem Heimatstaat behandelbar seien, und folglich einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstünden. Man habe im Übrigen während der Anhörungen mehrere Pausen eingelegt und dem Umstand, dass solche Befragungen für alle Asylgesuchstellenden gleichermassen eine Stresssituation darstellen könnten, entsprechend Rechnung getragen. In Bezug auf die finanzielle Unterstützung sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen seit rund zehn Jahren nicht von ihrem in Sri Lanka lebenden Sohn und dessen landwirtschaftlicher Tätigkeit, sondern vom Geld ihrer im Ausland wohnhaften Kindern lebe.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.1 Nach den vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Es hat in ihrem Entscheid in zutreffender Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen lassen.

E. 5.2 So ist der Vorinstanz insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu den widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Auf die Frage, wann sie das letzte Mal mit ihrem Sohn G._______ Kontakt hatte, welche ihr bei der BzP und der Anhörung wortwörtlich identisch gestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin zwei unterschiedliche Antworten gegeben: Im Rahmen der BzP gab sie zu Protokoll, zuletzt bei der Ausreise, sprich Anfang April 2016, mit ihm Kontakt gehabt zu haben (act. A4/12 F3.01); gemäss ihrer Aussage während der Anhörung will sie ihn jedoch im Mai 2016, als sie sich bereits in der Schweiz aufhielt, zuletzt angerufen haben (act. A10/14 F10). Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin die Frage während der BzP dahingehend verstanden haben soll, wann sie ihren Sohn zuletzt gesehen hat (Beschwerdeschrift Rz. 24), stellt keine hinreichende Erklärung für die unterschiedlichen Antworten dar. Ein weiterer wesentlicher Widerspruch bezieht sich auf die Anzahl Besuche der unbekannten Personen bei der Beschwerdeführerin. So hatte sie bei der BzP erklärt, die Personen seien alle ein bis drei Monate bei ihr vorstellig geworden (act. A4/12 F7.02). Dies würde bedeuten, dass sie, sofern die Besuche tatsächlich seit dem Jahre 2008 stattfinden (vgl. act. A4/12 F7.02), insgesamt 10 bis 30 mal befragt worden wäre. Während der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin hingegen vor, sie sei insgesamt nur sieben bis acht Mal befragt worden (act. A10/14 F86). Wiederum wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Frage anders verstanden und entsprechend korrekt geantwortet (Beschwerdeschrift Rz. 25). Den Protokollen sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Frage falsch hätte verstanden werden können. Ebenso wenig ist von Übersetzungsproblemen auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin jeweils gut verstanden haben will. Auch in Bezug auf den Zeitpunkt, wann sie zum ersten Mal durch Unbekannte zum Verbleib ihrer Kinder befragt wurde, widersprachen sich ihre Aussagen: Gemäss BzP sei dies im Jahre 2008 gewesen (act. A4/12 F7.02), entsprechend ihren Aussagen in der Anhörung sollen die ersten Behelligungen hingegen vor 6 Jahren erfolgt sein (act. A10/14 F85), demnach also seit 2010. Die genannten Widersprüche konnten in der Folge nicht aufgelöst werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zudem nicht genauer angeben konnte, wer diese unbekannten Personen seien, und in all den Jahren nicht nach deren Identität gefragt haben will, spricht zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Was das angebliche "Verschwinden" ihres Sohnes G._______ anbelangt, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen unplausibel und nachgeschoben erscheinen. So hat die Beschwerdeführerin während der BzP am 28. Juni 2016 das Verschwinden ihres Sohnes mit keinem Wort erwähnt, obschon durchaus von ihm die Rede war (vgl. act. A4/12 F.7.02). Spätestens bei der Frage, wieso die Beschwerdeführerin nicht bei ihrem Sohn G._______ bleiben könne, hätte sie dessen "Verschwinden" erwähnen sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieses Vorbringen später als zentraler Rückreisehindernisgrund geltend gemacht wird, erscheint es unplausibel, dass sie einen derart wesentlichen Umstand ihren einzigen noch in Sri Lanka verbleibenden Sohn betreffend zunächst unerwähnt liess. Den Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Beschwerdeführerin eingeschüchtert gewesen sei und ihr keine Gelegenheit geboten worden sei, sich weiter zu ihrem Sohn zu äussern (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 23), kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei seiner Einschätzung auf die Protokolle und den darin enthaltenen Aussagen. Den Befragungsprotokollen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuten könnten, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen zum Schweigen angehalten worden sein soll oder ihr gar mit einer Geste bedeutet worden sein soll, sie solle schweigen. Der Sachbearbeiter hat korrekterweise die bei einer BzP üblichen Fragen gestellt, bei Unklarheiten nachgehakt und entsprechend der Beschwerdeführerin ermöglicht, sich insbesondere auch zu den Asylgesuchsgründen zu äussern. Auch wurde während der BzP dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin betagt und erschöpft war, indem beispielsweise durch den Sachbearbeiter darauf hingewiesen wurde, dass sie sich jederzeit melden könne, wenn sie eine Pause benötigen würde.

E. 5.3 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Ausführungen des SEM die fehlende Glaubhaftigkeit betreffend nichts Substanzielles entgegenhalten. Bezeichnenderweise macht die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde keine weiteren Angaben, wohin sich ihr Sohn zwischenzeitlich begeben habe.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR zur Einschätzung des Risikos bei einer Rückkehr im Einzelfall ausgeführt, es seien vorliegend keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ersichtlich. In der Beschwerde wird dem - richtigerweise unter dem Aspekt der Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund allfälliger Risikofaktoren - entgegengehalten, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit weiteren Drohungen sowie mit Eingriffen in die psychische und physische Integrität der Beschwerdeführerin gerechnet werden müsse.

E. 5.5 Ausgehend von der koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8, publiziert als Referenzurteil) zu allenfalls flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren im Falle der Rückkehr ist im vorliegenden Fall Folgendes festzustellen: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aus einer den LTTE nahestehenden Familie stammt und mehrere ihrer Kinder den Heimatstaat mittlerweile verlassen haben. Vorliegend ist jedoch die Situation der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Diese gab ihrerseits zu Protokoll, dass sie in der Vergangenheit weder festgenommen noch in sonstige ernsthafte Schwierigkeiten geraten sei und ebenso wenig politisch aktiv sei (act. A4/12 F7.02). Auf die Frage hin, was ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret drohen würde, erwiderte sie während der Anhörung denn auch, dass sie nicht davon ausgehe, im Falle ihrer Rückkehr festgenommen oder eingeschüchtert zu werden (act. A10/14 F80). Vielmehr sei es ihr Wunsch, bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter ihren Lebensabend zu verbringen. Die Beschwerdeführerin war selbst nie Mitglied der LTTE und zudem gemäss eigenen Aussagen nie politisch aktiv (act. A4/12 F7.02). Es handelt sich bei ihr sodann um eine 72- jährige Frau. Sie hat in den vergangenen Jahren öfters und ohne Schwierigkeiten Besuchsreisen zu ihren in Europa lebenden Kindern unternommen (act. A4/12 F2.04 und F2.05). Aus Sicht der sri-lankischen Behörden wird sie daher kaum im Verdacht stehen, eine Verfechterin des tamilischen Separatismus' zu sein. Es scheint daher vorliegend nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben des "(...)" vom 15. beziehungsweise 19. September 2016 ist in diesem Zusammenhang kein relevanter Beweiswert zuzumessen.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt, weswegen das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig.

E. 6.4.4 Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06 §§ 124-127 m.w.H.).

E. 6.4.5 Medizinische Gründe können eine Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, doch ist die Schwelle für eine entsprechende Annahme hoch. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erst dann verneint, wenn die ungenügende Möglichkeit der medizinischen Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (EGMR-Urteile D. c. Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96; Endstadium Aids]; N. c. Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]). Wenn mit dem Wegweisungsvollzug merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Herkunftsland eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung hat, stellt dies gemäss ständiger restriktiver Rechtsprechung des EGMR keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar, soweit keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. hierzu das EGMR-Urteil D. c. Vereinigtes Königreich, a.a.O., betreffend einen schwerkranken Beschwerdeführer in einem AIDS-Hospiz; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 m.w.H. sowie BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 6.4.6 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck und einem hohen Cholesterinspiegel leidet. Zudem hat sie einen Eisen- und Vitamin B12-Mangel (vgl. Beschwerde Beilage 5). Bezüglich dieser vorgebrachten medizinischen Probleme ist im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka nicht von einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.

E. 6.4.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs.4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich jüngst zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Vanni-Gebiet. Im Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zur Publikation vorgesehen) wird eine eingehende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka und im Besonderen dem Vanni-Gebiet vorgenommen. Das Gericht hält dabei fest, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Konfliktes 2009 leicht verbessert hat. Zwar ist die Armee in diesem Gebiet immer noch präsent, werde aber grundsätzlich nicht mehr als Bedrohung für die Sicherheit der Bevölkerung angesehen. Auch sind die noch vorhandenen potentiell verminten Bereiche klar gekennzeichnet und stellten kein grösseres Sicherheitsrisiko mehr dar. Des Weiteren sind Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen zugänglich und weite Teile der Infrastruktur wieder hergestellt, obgleich der Zugang zu Wasser und Elektrizität noch nicht überall sichergestellt werden kann. Auch haben internationale Organisationen und NGO's wieder Zugang zu den ehemaligen Konfliktgebieten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet folglich grundsätzlich zumutbar, wenn die betreffende Person dort über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, eine gesicherte Unterkunft hat und alleine oder mithilfe Dritter ihre elementare Grundbedürfnisse decken kann (vgl. ebd. E. 9.5.2 ff.).

E. 6.5.3 Die aus dem Vanni-Gebiet stammende Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Bedingungen. Insbesondere verfügt sie im Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz. Den Befragungsprotokollen ist zu entnehmen, dass zwei ihrer Brüder ebenfalls in B._______ leben. In O._______ lebt die Schwester ihres verstorbenen Ehemannes, in P._______ wohnen die Kinder ihrer Schwester und ihres älteren Bruders. Weitere Verwandte befinden sich in Q._______. Massgebend ist auch, dass ihr Sohn G._______, dessen zwischenzeitliches Verschwinden als unglaubhaft gilt, und dessen Ehefrau und Kinder noch immer in einem ihrer Häuser in B._______ leben und, wie dies bis anhin der Fall war, für die Beschwerdeführerin sorgen können. Was die finanzielle Unterstützung anbelangt, kann darauf verwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen vom Geld, welches ihr ihre in Europa lebenden Kindern seit Jahren schicken, lebt und nicht von der Hilfe des in Sri Lanka lebenden Sohnes abhängig ist.

E. 6.5.4 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Betroffenheit als zumutbar erweist. So sind ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen altersbedingt und können problemlos in Sri Lanka behandelt werden, wie dies bereits vor der Ausreise in die Schweiz der Fall war.

E. 6.5.5 Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr eine konkrete Gefährdung droht.

E. 6.6.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5877/2016 Urteil vom 8. Januar 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Stephan Fischer, Rechtsanwalt, Fischer Rechtsanwälte GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ im Distrikt C._______, verliess Colombo am (...) 2016 per Flugzeug legal mit einem von den Schweizer Behörden ausgestellten Schengen-Visum und gelangte über D._______, Deutschland, am 10. April 2016 mit dem Bus in die Schweiz. Dort habe sie laut eigenen Angaben die ersten zweieinhalb Monate bei ihrer Tochter E._______ und deren Familie in F._______ verbracht. Kurz vor Ablauf ihres Visums hat sie am 23. Juni 2016 im (...) um Asyl nachgesucht. B. Am 28. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin im (...) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 12. Juli 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. In persönlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, seit 1996 verwitwet zu sein und zehn Kinder grossgezogen zu haben. Zuletzt habe sie mit ihrem Sohn G._______ und dessen Familie in B._______ gelebt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre gesamte Familie die Bewegung der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) in Sri Lanka unterstützt habe, wobei einige ihrer Kinder sogar Mitglieder der Bewegung gewesen seien. Aus diesem Grund hätten die meisten ihrer Kinder Sri Lanka mittlerweile verlassen. Nebst ihrer in F._______ lebenden Tochter E._______, welche über eine arrangierte Ehe verheiratet sei und zwei Töchter habe, lebe noch ihr Sohn H._______ in der Schweiz (in I._______), der vor etwa zehn Jahren aus dem Heimatstaat geflüchtet sei. Zwei weitere Söhne, J._______ und K._______, würden in Deutschland leben; eine Tochter, L._______, sowie zwei weitere Söhne, M._______ und N._______, würden sich in Grossbritannien aufhalten. Zwei Söhne seien als Mitglieder der LTTE in Sri Lanka ums Leben gekommen. Vor der Ausreise habe sie im Heimatort zusammen mit dem einzigen im Land verbliebenen Sohn G._______, dessen Ehefrau und deren vier Kindern gelebt. In den letzten sechs Jahren vor ihrer Ausreise hätten Unbekannte sie und ihren Sohn G._______ wiederholt aufgesucht, sie eingeschüchtert und nach dem Verbleib ihrer Kinder befragt. Zudem habe sie unbekannten Personen zweimal Geld geben müssen. Sie sei in die Schweiz gereist, um ihre Kinder zu besuchen. Allerdings würde sich ihr Sohn G._______ zwischenzeitlich nicht mehr in B._______, sondern vermutlich in Indien aufhalten; ein Enkel habe inzwischen ebenfalls den Heimatstaat verlassen. Sie habe in Sri Lanka keine Bezugsperson mehr, weshalb sie bei ihrer Tochter in der Schweiz leben wolle. Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in C._______ Land besässe und bis im Jahre 2000 in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Auch ihr Sohn G._______ habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Mittlerweile lebe sie vor allem von den Geldern, die ihr ihre im Ausland lebenden Kinder zukommen lassen würden. In ihrem Heimatstaat verfüge sie nebst der Familie ihres Sohnes G._______ in B._______ noch über zwei Brüder, die ebenfalls in B._______ leben würden. In O._______ lebe die Schwester ihres verstorbenen Ehemannes, in P._______ würden die Kinder ihrer Schwester und ihres älteren Bruders wohnen. Weitere Verwandte würden sich in Q._______ befinden. Zu ihrem Gesundheitszustand äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie an Bluthochdruck, einem hohen Cholesterinspiegel und Knieschmerzen leide. Sie sei deswegen in Sri Lanka mehrmals medizinisch, auch stationär, behandelt worden, und nehme entsprechende Medikamente ein. C. Mit Verfügung vom 24. August 2016 - eröffnet am 26. August 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Schreiben vom 13. September 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz ein; am 23. September 2016 gewährte das SEM Akteneinsicht, soweit dieser keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstanden und es sich nicht um interne Akten handelte. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, am 26. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wurde eine Gastgebervereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in F._______ lebenden Tochter vom 25. Juli 2016, ein ärztliches Zeugnis von R._______ vom 14. September 2016, zwei "Declarations for (...)" vom 15. beziehungsweise 19. September 2016 des "(...)", sowie eine Kostennote vom 26. September 2016 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein; mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen nicht mehr für ihr Verfahren zuständig sei und dieses ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vorsitzenden Richterin falle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht als glaubhaft zu erachten, insbesondere da ihre Ausführungen relevante Widersprüche aufweisen würden. Dies betreffe den Kontakt zu ihrem Sohn sowie das Vorbringen, dass er sich zwischenzeitlich nicht mehr im Heimatstaat aufhalten solle. Widersprüchlich seien auch die Vorbringen in Bezug auf den Zeitpunkt, wann man sie das erste Mal wegen ihrer Kinder behelligt und befragt habe, sowie die Anzahl dieser Behelligungen ausgefallen. Was das Vorbringen anbelangt, sie habe ausserdem zweimal Gelder an diese Personen zahlen müssen, wertet die Vorinstanz diese als nachgeschoben, zumal die Vorfälle während der BzP von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden seien. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und teilweise nachgeschoben und würden im Ergebnis als nicht glaubhaft erachtet. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka, unter Einschluss der ehemaligen Kriegsgebiete, als grundsätzlich zumutbar zu erachten sei. Zwar sei die Militärpräsenz in diesen Gebieten nach wie vor hoch. Auch würden sich die wirtschaftlichen Perspektiven im Vergleich zu anderen Teilen Sri Lankas weiterhin schwierig gestalten. Hingegen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- beziehungsweise sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich sichtlich gebessert. Auch seien gewisse Teile des vom Militär besetzten Landes an die Zivilbevölkerung zurückgegeben worden und internationalen Hilfsorganisationen sei der Zugang zu den Gebieten wieder gewährt worden. Unter Berücksichtigung der Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz im ganzen Norden Sri Lankas verfüge, ebenso wie über Grundstücke und Häuser sowie angesichts der finanziellen Unterstützung, welche sie von ihren in Europa lebenden Kindern erhalte, sei ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zumutbar. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien allesamt im Heimatstaat behandelbar und stünden einer Rückkehr nicht entgegen. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine 72-jährige, schüchterne, gesundheitlich angeschlagene Person. Die BzP und die einlässliche Anhörung hätten für sie eine grosse physische und psychische Belastung dargestellt. Als Beleg für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde ein Arztzeugnis, ausgestellt von R._______ am 14. September 2016, eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe sich an den beiden Anhörungstagen nicht wohl gefühlt, sei von der Anreise von F._______ müde und bei den Befragungen nervös und eingeschüchtert gewesen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass sie bezüglich des Verschwindens ihres Sohnes G._______ zu wenig substantiierte Aussagen gemacht habe. Sie sei zudem während der BzP gehindert worden, weitere Ausführungen zum Verschwinden ihres Sohnes zu machen, indem ihr der Sachbearbeiter durch Erheben des Zeigefingers vor den Mund bedeutet habe, zu schweigen. Diese Geste habe sie zusätzlich eingeschüchtert. Zudem seien, entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen, keine Widersprüche zu verzeichnen. Vielmehr habe sie die Fragen korrekt beantwortet, so wie sie sie verstanden habe. Allenfalls würde es sich um Verständnisfehler handeln. So habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung versucht, Widersprüche zu konstruieren und habe es verfehlt, eine sorgfältige Würdigung der Glaubwürdigkeitskriterien durchzuführen. Zur Flüchtlingseigenschaft wurde ausgeführt, aufgrund der Nähe der Beschwerdeführerin zu den LTTE werde sie in bestimmter Weise verfolgt, die es ihr verunmögliche, in Sri Lanka ein menschenwürdiges Leben zu führen. Insbesondere habe sich, unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre 2015, die Situation für Familien ehemaliger LTTE-Mitglieder in Sri Lanka nicht gebessert. Weiter wird auf die beiden eingereichten Erklärungen des "(...)" verwiesen, aus welchen sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin konkret verfolgt und bedroht werde und sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Insbesondere werde in diesen Erklärungen bestätigt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn G._______ mehrmals bedroht worden seien und Letzterer nun verschwunden sei. Es müsse im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit weiteren Drohungen sowie mit Eingriffen in die psychische und physische Integrität der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Somit würden nicht nur die Äusserungen der Beschwerdeführerin während der Anhörungen, sondern auch die beiden Erklärungen des "(...)" bestätigen, dass sie von verschiedenen Seiten schikaniert, bedroht und nach ihren Söhnen befragt worden sei. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Bedrohung, nun da ihr Sohn G._______ verschwunden sei, weiter zunehmen würde. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz dann zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. In Bezug auf das Vanni-Gebiet sei nach heute geltender Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzug weiterhin unzumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen sei das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz beziehungsweise in anderen Teilen Sri Lankas zu prüfen und erfordere überdies besonders begünstigende Faktoren. Aufgrund der Drohungen, die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden seien, sei aber eine Rückkehr nach Sri Lanka insgesamt aus Gründen der Unzumutbarkeit auszuschliessen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin zuletzt mit ihrem nun verschwundenen Sohn und dessen Familie zusammengelebt habe. Sie sei gänzlich von der Unterstützung ihres Sohnes abhängig und könne den Alltag ohne dessen Hilfe nicht bewältigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdeführerin über kein breit gefächertes Beziehungsnetz in Sri Lanka, zumal all ihre Kinder zwischenzeitlich das Land verlassen hätten. Mit den übrigen Verwandten, die sich noch in Sri Lanka befinden würden, habe sie keinen Kontakt mehr. Ebenso wenig könne sie von ihnen Unterstützung erwarten. Insgesamt fehle damit ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, weshalb sie bei einer Rückkehr in eine gesundheitliche und finanzielle Notlage geraten würde. 3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz ergänzend an, dass der Beschwerdeführerin während der BzP und der Anhörung genügend Möglichkeit geboten worden sei, zu ihrem Sohn G._______ und dessen "Verschwinden" Stellung zu nehmen. So habe man das Gespräch immer wieder auf diesen Umstand zu lenken versucht. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin anbelangt, seien diese genügend in die Beurteilung miteinbezogen worden. Auch das nachgereichte Arztzeugnis stütze die Einschätzung des SEM, dass sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin altersbedingt und in ihrem Heimatstaat behandelbar seien, und folglich einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstünden. Man habe im Übrigen während der Anhörungen mehrere Pausen eingelegt und dem Umstand, dass solche Befragungen für alle Asylgesuchstellenden gleichermassen eine Stresssituation darstellen könnten, entsprechend Rechnung getragen. In Bezug auf die finanzielle Unterstützung sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen seit rund zehn Jahren nicht von ihrem in Sri Lanka lebenden Sohn und dessen landwirtschaftlicher Tätigkeit, sondern vom Geld ihrer im Ausland wohnhaften Kindern lebe. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Nach den vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Es hat in ihrem Entscheid in zutreffender Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen lassen. 5.2 So ist der Vorinstanz insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu den widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Auf die Frage, wann sie das letzte Mal mit ihrem Sohn G._______ Kontakt hatte, welche ihr bei der BzP und der Anhörung wortwörtlich identisch gestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin zwei unterschiedliche Antworten gegeben: Im Rahmen der BzP gab sie zu Protokoll, zuletzt bei der Ausreise, sprich Anfang April 2016, mit ihm Kontakt gehabt zu haben (act. A4/12 F3.01); gemäss ihrer Aussage während der Anhörung will sie ihn jedoch im Mai 2016, als sie sich bereits in der Schweiz aufhielt, zuletzt angerufen haben (act. A10/14 F10). Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin die Frage während der BzP dahingehend verstanden haben soll, wann sie ihren Sohn zuletzt gesehen hat (Beschwerdeschrift Rz. 24), stellt keine hinreichende Erklärung für die unterschiedlichen Antworten dar. Ein weiterer wesentlicher Widerspruch bezieht sich auf die Anzahl Besuche der unbekannten Personen bei der Beschwerdeführerin. So hatte sie bei der BzP erklärt, die Personen seien alle ein bis drei Monate bei ihr vorstellig geworden (act. A4/12 F7.02). Dies würde bedeuten, dass sie, sofern die Besuche tatsächlich seit dem Jahre 2008 stattfinden (vgl. act. A4/12 F7.02), insgesamt 10 bis 30 mal befragt worden wäre. Während der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin hingegen vor, sie sei insgesamt nur sieben bis acht Mal befragt worden (act. A10/14 F86). Wiederum wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Frage anders verstanden und entsprechend korrekt geantwortet (Beschwerdeschrift Rz. 25). Den Protokollen sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Frage falsch hätte verstanden werden können. Ebenso wenig ist von Übersetzungsproblemen auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin jeweils gut verstanden haben will. Auch in Bezug auf den Zeitpunkt, wann sie zum ersten Mal durch Unbekannte zum Verbleib ihrer Kinder befragt wurde, widersprachen sich ihre Aussagen: Gemäss BzP sei dies im Jahre 2008 gewesen (act. A4/12 F7.02), entsprechend ihren Aussagen in der Anhörung sollen die ersten Behelligungen hingegen vor 6 Jahren erfolgt sein (act. A10/14 F85), demnach also seit 2010. Die genannten Widersprüche konnten in der Folge nicht aufgelöst werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zudem nicht genauer angeben konnte, wer diese unbekannten Personen seien, und in all den Jahren nicht nach deren Identität gefragt haben will, spricht zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Was das angebliche "Verschwinden" ihres Sohnes G._______ anbelangt, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen unplausibel und nachgeschoben erscheinen. So hat die Beschwerdeführerin während der BzP am 28. Juni 2016 das Verschwinden ihres Sohnes mit keinem Wort erwähnt, obschon durchaus von ihm die Rede war (vgl. act. A4/12 F.7.02). Spätestens bei der Frage, wieso die Beschwerdeführerin nicht bei ihrem Sohn G._______ bleiben könne, hätte sie dessen "Verschwinden" erwähnen sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieses Vorbringen später als zentraler Rückreisehindernisgrund geltend gemacht wird, erscheint es unplausibel, dass sie einen derart wesentlichen Umstand ihren einzigen noch in Sri Lanka verbleibenden Sohn betreffend zunächst unerwähnt liess. Den Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Beschwerdeführerin eingeschüchtert gewesen sei und ihr keine Gelegenheit geboten worden sei, sich weiter zu ihrem Sohn zu äussern (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 23), kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei seiner Einschätzung auf die Protokolle und den darin enthaltenen Aussagen. Den Befragungsprotokollen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuten könnten, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen zum Schweigen angehalten worden sein soll oder ihr gar mit einer Geste bedeutet worden sein soll, sie solle schweigen. Der Sachbearbeiter hat korrekterweise die bei einer BzP üblichen Fragen gestellt, bei Unklarheiten nachgehakt und entsprechend der Beschwerdeführerin ermöglicht, sich insbesondere auch zu den Asylgesuchsgründen zu äussern. Auch wurde während der BzP dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin betagt und erschöpft war, indem beispielsweise durch den Sachbearbeiter darauf hingewiesen wurde, dass sie sich jederzeit melden könne, wenn sie eine Pause benötigen würde. 5.3 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Ausführungen des SEM die fehlende Glaubhaftigkeit betreffend nichts Substanzielles entgegenhalten. Bezeichnenderweise macht die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde keine weiteren Angaben, wohin sich ihr Sohn zwischenzeitlich begeben habe. 5.4 Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR zur Einschätzung des Risikos bei einer Rückkehr im Einzelfall ausgeführt, es seien vorliegend keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ersichtlich. In der Beschwerde wird dem - richtigerweise unter dem Aspekt der Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund allfälliger Risikofaktoren - entgegengehalten, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit weiteren Drohungen sowie mit Eingriffen in die psychische und physische Integrität der Beschwerdeführerin gerechnet werden müsse. 5.5 Ausgehend von der koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8, publiziert als Referenzurteil) zu allenfalls flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren im Falle der Rückkehr ist im vorliegenden Fall Folgendes festzustellen: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aus einer den LTTE nahestehenden Familie stammt und mehrere ihrer Kinder den Heimatstaat mittlerweile verlassen haben. Vorliegend ist jedoch die Situation der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Diese gab ihrerseits zu Protokoll, dass sie in der Vergangenheit weder festgenommen noch in sonstige ernsthafte Schwierigkeiten geraten sei und ebenso wenig politisch aktiv sei (act. A4/12 F7.02). Auf die Frage hin, was ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret drohen würde, erwiderte sie während der Anhörung denn auch, dass sie nicht davon ausgehe, im Falle ihrer Rückkehr festgenommen oder eingeschüchtert zu werden (act. A10/14 F80). Vielmehr sei es ihr Wunsch, bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter ihren Lebensabend zu verbringen. Die Beschwerdeführerin war selbst nie Mitglied der LTTE und zudem gemäss eigenen Aussagen nie politisch aktiv (act. A4/12 F7.02). Es handelt sich bei ihr sodann um eine 72- jährige Frau. Sie hat in den vergangenen Jahren öfters und ohne Schwierigkeiten Besuchsreisen zu ihren in Europa lebenden Kindern unternommen (act. A4/12 F2.04 und F2.05). Aus Sicht der sri-lankischen Behörden wird sie daher kaum im Verdacht stehen, eine Verfechterin des tamilischen Separatismus' zu sein. Es scheint daher vorliegend nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben des "(...)" vom 15. beziehungsweise 19. September 2016 ist in diesem Zusammenhang kein relevanter Beweiswert zuzumessen. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt, weswegen das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig. 6.4.4 Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06 §§ 124-127 m.w.H.). 6.4.5 Medizinische Gründe können eine Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, doch ist die Schwelle für eine entsprechende Annahme hoch. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erst dann verneint, wenn die ungenügende Möglichkeit der medizinischen Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (EGMR-Urteile D. c. Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96; Endstadium Aids]; N. c. Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]). Wenn mit dem Wegweisungsvollzug merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Herkunftsland eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung hat, stellt dies gemäss ständiger restriktiver Rechtsprechung des EGMR keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar, soweit keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. hierzu das EGMR-Urteil D. c. Vereinigtes Königreich, a.a.O., betreffend einen schwerkranken Beschwerdeführer in einem AIDS-Hospiz; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 m.w.H. sowie BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.4.6 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck und einem hohen Cholesterinspiegel leidet. Zudem hat sie einen Eisen- und Vitamin B12-Mangel (vgl. Beschwerde Beilage 5). Bezüglich dieser vorgebrachten medizinischen Probleme ist im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka nicht von einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. 6.4.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs.4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich jüngst zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Vanni-Gebiet. Im Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zur Publikation vorgesehen) wird eine eingehende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka und im Besonderen dem Vanni-Gebiet vorgenommen. Das Gericht hält dabei fest, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Konfliktes 2009 leicht verbessert hat. Zwar ist die Armee in diesem Gebiet immer noch präsent, werde aber grundsätzlich nicht mehr als Bedrohung für die Sicherheit der Bevölkerung angesehen. Auch sind die noch vorhandenen potentiell verminten Bereiche klar gekennzeichnet und stellten kein grösseres Sicherheitsrisiko mehr dar. Des Weiteren sind Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen zugänglich und weite Teile der Infrastruktur wieder hergestellt, obgleich der Zugang zu Wasser und Elektrizität noch nicht überall sichergestellt werden kann. Auch haben internationale Organisationen und NGO's wieder Zugang zu den ehemaligen Konfliktgebieten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet folglich grundsätzlich zumutbar, wenn die betreffende Person dort über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, eine gesicherte Unterkunft hat und alleine oder mithilfe Dritter ihre elementare Grundbedürfnisse decken kann (vgl. ebd. E. 9.5.2 ff.). 6.5.3 Die aus dem Vanni-Gebiet stammende Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Bedingungen. Insbesondere verfügt sie im Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz. Den Befragungsprotokollen ist zu entnehmen, dass zwei ihrer Brüder ebenfalls in B._______ leben. In O._______ lebt die Schwester ihres verstorbenen Ehemannes, in P._______ wohnen die Kinder ihrer Schwester und ihres älteren Bruders. Weitere Verwandte befinden sich in Q._______. Massgebend ist auch, dass ihr Sohn G._______, dessen zwischenzeitliches Verschwinden als unglaubhaft gilt, und dessen Ehefrau und Kinder noch immer in einem ihrer Häuser in B._______ leben und, wie dies bis anhin der Fall war, für die Beschwerdeführerin sorgen können. Was die finanzielle Unterstützung anbelangt, kann darauf verwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen vom Geld, welches ihr ihre in Europa lebenden Kindern seit Jahren schicken, lebt und nicht von der Hilfe des in Sri Lanka lebenden Sohnes abhängig ist. 6.5.4 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Betroffenheit als zumutbar erweist. So sind ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen altersbedingt und können problemlos in Sri Lanka behandelt werden, wie dies bereits vor der Ausreise in die Schweiz der Fall war. 6.5.5 Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr eine konkrete Gefährdung droht. 6.6 6.6.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili