Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem Luftweg in Richtung Iran, reiste am 4. Februar 2017 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 15. Februar 2017 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Zudem wurde er nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt. A.b Da der Beschwerdeführer zuvor bereits in (...) um Asyl ersucht hatte, trat das SEM mit Verfügung vom 27. März 2017 gestützt auf aArt. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer focht den Nichteintretensentscheid mit Beschwerde vom 10. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an, worauf das SEM diesen im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 5. Juli 2017 aufhob und das erstinstanzliche Asylverfahren wiederaufnahm. Daraufhin schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid F-2146/2017 vom 11. Juli 2017 ab. A.c In der Folge beendete das SEM das Dublin-Verfahren und hörte den Beschwerdeführer am 16. September 2019 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna. Im Jahr (...) habe er die neunte Schulklasse abgebrochen, weil er auf der Strasse ständig von der Armee kontrolliert worden sei. Er habe daraufhin im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitgeholfen. Im Jahr (...) sei sein Onkel, welcher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, vom Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und vier Monate lang inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er zu ihnen nach Hause zurückgekehrt. Ungefähr zwei Wochen später sei er eines Abends nicht mehr von der Arbeit zurückgekommen und gelte seither als verschollen. In der Folge seien CID-Angehörige mehrmals bei ihm (Beschwerdeführer) zuhause vorbeigekommen und hätten nach dem Onkel gefragt. Er habe deswegen beschlossen, aus Sri Lanka auszureisen, und sei im (...) mit Hilfe eines Schleppers nach (...) gegangen. Im (...) sei er auf Anweisung des Schleppers nach Sri Lanka zurückgekehrt. Danach habe er erneut auf den Feldern seiner Familie gearbeitet. Noch vor seiner Ausreise nach (...) habe er auf seinem Facebook-Account, welches auf den Namen (...) gelautet habe, Fotos seines Onkels gepostet und dazu geschrieben, dieser sei verschwunden. Ausserdem habe er Videos der «Bewegung» geteilt. Anfang (...) habe er dann im Internet ein Video gesehen, welches die Entführung eines Freundes seines Onkels durch das CID gezeigt habe. Er habe den entsprechenden Link auf Facebook geteilt. CID-Beamte hätten ihn daraufhin am (...) in seiner Abwesenheit zuhause gesucht. Er habe sich in der Folge für einige Tage in einer Kirche versteckt und sei anschliessend mit einem vom Pastor organisierten Schlepper in Richtung Iran aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten CID-Beamte mehrmals seinen Vater nach seinem Verbleib gefragt, wobei der Vater jeweils erklärt habe, er habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Zudem seien CID-Angehörige Anfang (...) bei seinen Eltern vorbeigegangen und hätten die Familie bedroht. Er habe Angst, dass ihn das CID verdächtige, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten, und ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verschwinden lassen würde. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine Geburtsurkunde (Kopie, inkl. Übersetzung) sowie eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. November 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 20. November 2019 (Kopie), ein Auszug aus dem Polizeiregister von B._______ vom 8. Oktober 2019 (inkl. Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben des Gemeindebüros von C._______ vom 5. Mai 2017 (inkl. Übersetzung), diverse Medienberichte vom März 2017 und November 2019 zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, zwei Fotos sowie ein USB-Stick mit Videoaufnahmen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 27. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 17. Dezember 2019 einbezahlt. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. März 2021, wobei er an den gestellten Anträgen und deren Begründung festhielt. Der Eingabe lag eine Honorarnote selben Datums bei.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Facebook-Aktivitäten widersprüchliche Angaben gemacht, indem er in der BzP erklärt habe, er habe nur einen Videoclip betreffend die Festnahme einer Person durch das CID gepostet, in der Anhörung dagegen weitere Posts betreffend seinen Onkel erwähnt habe. Ausserdem habe er zum Inhalt der angeblich geposteten Inhalte keine detaillierten Angaben machen können und vorgebracht, er könne sein Facebook-Konto nicht mehr aktivieren, da er das Passwort vergessen habe, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Ferner habe er nicht plausibel darlegen können, wie das CID ihn als Urheber der Posts habe identifizieren können, und seine Schilderungen betreffend die angebliche Suche nach ihm vor und nach seiner Ausreise seien unsubstanziiert und wenig überzeugend ausgefallen. Seinen Angaben zufolge sei er schliesslich im Jahr (...) problemlos für knapp sechs Monate nach (...) und wieder zurück nach Sri Lanka gereist, obwohl er angeblich schon im damaligen Zeitpunkt kompromittierendes Material betreffend seinen Onkel auf Facebook veröffentlicht habe. Falls die sri-lankischen Behörden ihn der LTTE-Unterstützung verdächtigt respektive wegen seines Onkels verfolgt hätten, wäre diese Reise wohl kaum möglich gewesen, und der Beschwerdeführer wäre wohl kaum freiwillig via den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurückgekehrt, wenn er Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinem Onkel zu befürchten gehabt hätte. Die geltend gemachte Verfolgung wegen Veröffentlichung von Material über den Onkel auf Facebook sei aus diesen Gründen insgesamt nicht glaubhaft. Im Weiteren sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (Verweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren). Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka (Nordprovinz) sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende familiäre Beziehungsnetz und die gesicherte Wohnsituation.
E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und dabei angefügt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018 an mehreren LTTE-Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen. Bildaufnahmen davon seien in einer sri-lankischen Online-Zeitung veröffentlicht worden, und er sei in der Folge vom Auslandgeheimdienst identifiziert worden. Seine Mutter sei von CID-Beamten aufgesucht worden, worauf sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Sodann werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachfolgend E. 4). In materieller Hinsicht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung entgegen den Ausführungen des SEM - welches den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewandt und das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe - glaubhaft dargelegt. Er habe nicht, wie vom SEM behauptet, erst in der Anhörung ausgesagt, er habe schon vor der Ausreise nach (...) Fotos von seinem Onkel auf Facebook gepostet. Vielmehr habe er bereits in der BzP erklärt, der Hauptgrund für seine Verfolgung liege in der Beziehung zum Onkel. Seine Aussagen zum Aufenthalt in (...) habe das SEM sodann falsch interpretiert. Er sei nicht freiwillig nach (...) gereist, sondern weil er aufgrund des Verschwindens seines Onkels um sein eigenes Leben habe fürchten müssen. Später sei er auf Anweisung des Schleppers zwecks anschliessender Weiterreise nach Europa nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe keine «geregelten Papiere» bei sich gehabt, die Reise sei vom Schlepper organisiert worden. Allfällige Widersprüche in seinen Aussagen seien marginal und nicht geeignet, den Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu entkräften. Von einer unter psychischen Problemen leidenden Person könne nicht erwartet werden, sich noch Jahre später an genaue Abläufe zu erinnern und das Erlebte chronologisch korrekt wiederzugeben. Es bestehe ein natürliches Bedürfnis, traumatische Erlebnisse zu verdrängen. Dem Beschwerdeführer sei ferner auch nicht zuzumuten, genaue Angaben zu seinem Facebook-Konto zu machen, da dieses zuletzt im Jahr 2016 aktiv gewesen sei. Der Umstand, dass er sich nicht an entsprechende Einzelheiten erinnern könne, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dem CID sei es zudem entgegen der Annahme des SEM ohne weiteres möglich, die Personalien eines Facebook-Kontoinhabers zu ermitteln. Der Vorwurf des SEM, er habe keine detaillierten Angaben zu den von ihm geteilten Inhalten gemacht und sei den Fragen ausgewichen, sei angesichts der Vielzahl der Posts und des allgemeinen Charakters der ihm gestellten Fragen unbegründet. Betreffend die Suche nach ihm sei auf die Ausführungen des Gemeindebeamten seines Herkunftsdorfs zu verweisen (vgl. Beweismittelbeilage 4). Er sei mehrmals von Beamten der Terrorbekämpfung gesucht und seine Familie sei eingeschüchtert worden. Er stehe weiterhin im Fokus der Armee und des CID. Der Polizeiregisterauszug (vgl. Beweismittelbeilage 3) zeige, dass er wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen weiterhin von unbekannten Personen gesucht werde. Laut seiner Mutter handle es sich dabei um CID-Agenten. Die anhaltende Verfolgung sei somit hinreichend begründet und glaubhaft gemacht. Bei der Beurteilung der Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung sei zu berücksichtigen, dass der Rajapaksa-Clan am 17. November 2019 die Macht in Sri Lanka übernommen habe. Mahinda Rajapaksa, der Bruder des aktuellen Präsidenten, sei als ehemaliger Präsident für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Der aktuelle Präsident, Gotabaya Rajapaksa, habe früher als Verteidigungsminister aussergerichtliche Morde angeordnet und hege nicht die Absicht, die während und nach dem Bürgerkrieg begangenen Menschenrechtsverletzungen aufzuarbeiten. Am 21. November 2019 habe er seinen Bruder Mahinda als Premierminister eingesetzt. Der Rajapaksa-Clan gehe schonungslos gegen tamilische Gruppierungen vor, um ein Wiederaufleben des tamilischen Separatismus zu unterbinden. Die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019 zeige, dass die Rajapaksa-Brüder keine Opfer scheuten. Tamilische Personen, welche nach Sri Lanka zurückkehrten, nachdem sie im Ausland Asylanträge gestellt hätten, müssten damit rechnen, ohne Zugang zu einer Rechtsvertretung verhaftet und gefoltert zu werden. Besonders gefährdet seien Personen, welche Verbindungen zu den LTTE hätten oder dessen verdächtigt würden. Der Beschwerdeführer entspreche diesem - vom Bundesverwaltungsgericht definierten - Risikoprofil. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 («Entführungen von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz») und der Working Group on Arbitrary Detention vom Juli 2018 (A/HRC/39/45) zu verweisen. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils, namentlich auch infolge seiner Teilnahme an LTTE-Kundgebungen im Ausland, bei den Behörden registriert sei. Die Behörden seien an seiner Ergreifung interessiert, da sie durch ihn an Informationen über die Ex-Tigers gelangen könnten. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden mit vermeintlicher LTTE-Verbindung an. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm Verhaftung und Folter; somit bestehe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Aufgrund der dargelegten Umstände und angesichts der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka nach dem Machtwechsel sei entgegen den unzutreffenden Feststellungen des SEM eventualiter von der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, im eingereichten Bestätigungsschreiben des Büros des Gemeindebeamten werde erwähnt, der Beschwerdeführer sei von Angehörigen der TDD gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe indessen in der Anhörung von CID-Leuten gesprochen. Ausserdem laute die korrekte Bezeichnung der sri-Lankischen Antiterror-Einheit nicht TDD, sondern TID (Terrorist Investigation Division). Im Schreiben werde ausserdem vorgebracht, den Angehörigen des Beschwerdeführers sei eine amtliche Aufforderung ausgehändigt worden. Davon habe der Beschwerdeführer in der Anhörung nichts gesagt. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei das Bestätigungsschreiben nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos nicht klar identifizierbar sei. Seine Teilnahme an den Kundgebungen sei daher zweifelhaft, ebenso das Vorbringen, die sri-lankischen Behörden hätten davon erfahren und deswegen seine Angehörigen behelligt. Der eingereichte Auszug aus dem Information Book der sri-lankischen Polizei ändere daran nichts, da dessen Beweiswert gering sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatschlich an den exilpolitischen Kundgebungen teilgenommen hätte, würde dies nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, da es sich dabei bloss um eine niederschwellige Aktivität handle. Es sei Sache des Beschwerdeführers, eine allfällige qualifizierte exilpolitische Tätigkeit detailliert darzulegen. Schliesslich sei auch unter Berücksichtigung der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans im November 2019 und der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka respektive der vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Beweismitteln nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Personen, welche den Beschwerdeführer gesucht hätten, gehörten einer geheimdienstähnlichen Organisation an und könnten kaum genau identifiziert werden. Der Beschwerdeführer und der Gemeindebeamte hätten bei der jeweiligen Bezeichnung der Organisation lediglich Vermutungen geäussert, daher seien die Bezeichnungen uneinheitlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe ferner die «Aufforderung», welche die Beamten abgegeben hätten, in der Anhörung nicht erwähnt, weil er dies als nebensächlich erachtet habe. Die Einwände der Vorinstanz seien demnach nicht geeignet, die Aussagekraft des Bestätigungsschreibens zu mindern. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des SEM auf den Fotos und Videos durchaus identifizierbar. Die Videoaufnahmen seien im Heimatland veröffentlicht worden. Wer ihn kenne oder - wie mutmasslich auch die Behörden - ein Bild von ihm habe, könne ihn ohne weiteres identifizieren. Es sei daher nachvollziehbar und werde im Übrigen durch den Polizeiregisterauszug bestätigt, dass die Behörden seine Angehörigen aufgesucht hätten. Sodann sei auf die neueren Entwicklungen in Sri Lanka hinzuweisen: Nachdem die Partei des Präsidenten die Parlamentswahlen vom August 2020 gewonnen habe, versuche der Rajapaksa-Clan nun, ein autoritäres Regime zu etablieren. Menschenrechtsaktivisten sowie regierungskritische Stimmen würden eingeschüchtert und unterdrückt. Es sei davon auszugehen, dass auch die Repressionen gegen die tamilische Minderheit zunehmen würden. Präsident Rajapaksa habe bereits die Rolle des Militärs ausgeweitet. Zudem missbrauche die Regierung die COVID-19-Massnahmen, um gegen die Opposition vorzugehen und Menschen zu verhaften. Gestützt auf den PTA (Prevention of Terrorism Act) würden willkürliche Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen vorgenommen. Im Zusammenhang mit dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo seien die sri-lankischen Behörden sodann in den Besitz des Mobiltelefons der Botschaftsmitarbeiterin gelangt und hätten nun Zugriff auf geheime Informationen über Asylsuchende in der Schweiz. Aus dem Gesagten folge, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt respektive ungenügend abgeklärt. Ausserdem habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und seine Aussagen nicht ernsthaft geprüft. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Anhörung habe erst rund zwei Jahre nach der BzP stattgefunden. Es sei nicht möglich, sich mehrere Jahre nach einem Vorfall noch an genaue Details zu erinnern. Zudem sei der Asylentscheid nicht von derselben Person gefällt worden, welche die Anhörung durchgeführt habe, wodurch wichtige subjektive Eindrücke verloren gegangen seien. Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Vorgehen des SEM eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung, welche zu einer Gehörsverletzung geführt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist es zwar durchaus wünschenswert, dass die Anhörung zeitnah zur BzP erfolgt und der Asylentscheid von derselben Person gefällt wird, welche die Anhörung durchgeführt hat; in der Praxis ist dies aber aus unterschiedlichen Gründen teilweise nicht praktikabel und teilweise auch nicht im Interesse der gesuchstellenden Person. Ein entsprechender Anspruch steht ihr jedenfalls nicht zu. Weder die lange Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung (welche im Übrigen zumindest teilweise auf das zunächst durchgeführte Dublin-Verfahren zurückzuführen ist) noch der Umstand, dass der Asylentscheid nicht von derjenigen Person redigiert wurde, welche den Beschwerdeführer befragt hatte, stellt eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, indem es fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen sei, sich auf nicht mehr aktuelle Länderberichte zu Sri Lanka gestützt habe und zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, es liege keine relevante Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht vor. Das SEM habe ausserdem die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht hinreichend begründet und die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren nicht berücksichtigt. Auch die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs habe es nicht individuell geprüft. Sodann habe es unzutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung ausgesagt habe, er habe Fotos von seinem Onkel auf Facebook geteilt. Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer sei freiwillig nach (...) und danach wieder zurück nach Sri Lanka gereist, stelle ebenfalls einen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung respektive -würdigung dar. Diese Rügen sind allesamt als unbegründet zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und es hat sich in seinen Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das SEM hat insbesondere zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der BzP lediglich von Videoclips betreffend die Festnahme einer Drittperson gesprochen hat, welche er auf Facebook gepostet habe (vgl. A5 S. 7), während er in der Anhörung ausserdem Texte und Fotos betreffend seinen Onkel erwähnt hat. Ferner hat sich das SEM in seinen Erwägungen durchaus zur Frage des Bestehens von Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geäussert (vgl. Ziff. II.4, S. 4) und ausgeführt, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung im konkreten Fall zulässig und zumutbar sei (vgl. Ziff. III.1+2, S. 5 f.). Die Ausführungen in der Beschwerde weisen im Übrigen darauf hin, dass der Rechtsvertreter die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen des SEM respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka auf vom Beschwerdeführer als nicht opportun angesehene Quellen stützte und die Asylvorbringen anders würdigte, als dies als vom Beschwerdeführer als richtig erachtet wird, können nicht unter die Tatbestände der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, formell mangelhaften Prüfung der Asylgründe oder ungenügenden Begründung des Entscheids subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt abzuklären habe (vgl. dazu S. 19 der Beschwerde, BS 9), abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Onkel geltend und verweist dabei auf die LTTE-Vergangenheit des Onkels, dessen Verhaftung und anschliessendes Verschwinden im Jahr (...) sowie die Besuche durch CID-Beamte. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Onkel sei Mitglied der LTTE gewesen, vermag dieses Vorbringen aber weder zu belegen noch näher zu substanziieren. Im Weiteren lassen die kurze Haftdauer von nur vier Monaten sowie die anschliessende Freilassung des Onkels darauf schliessen, dass dem Onkel keine schwerwiegenden Straftaten vorgeworfen worden waren und die Behörden kein Interesse an einer weiteren Strafverfolgung hatten. Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft des Onkels zu bezweifeln, und es erscheint demnach auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einer akzessorischen asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte. Der Beschwerdeführer machte denn auch gar keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen geltend, sondern brachte lediglich vor, die Behörden hätten sich nach dem Verschwinden des Onkels mehrmals bei seiner Familie nach dessen Verbleib erkundigt (vgl. A30 F58). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr (...) aus Angst vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit dem Onkel nach (...) gegangen, ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht glaubhaft; es handelte sich dabei - auch in Anbetracht der aktenkundigen Umstände (Aufenthaltsbewilligung für [...], fünfmonatiger Aufenthalt [vgl. A5 Ziff. 2.04 f.]) - wohl eher um den misslungenen Versuch einer Arbeitsmigration. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka weist ebenfalls darauf hin, dass er sich damals entgegen seinen Aussagen nicht ernsthaft vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Onkel fürchtete: Anstatt sich nach der Rückkehr zu verstecken (beispielsweise in Colombo), kehrte er nämlich offenbar geradewegs nach Hause zurück und organisierte zudem nicht umgehend, sondern erst im (...) die erneute Ausreise aus Sri Lanka. Insgesamt liegen damit keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Onkel ausgesetzt war oder eine solche zukünftig befürchten müsste.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei am (...) vom CID gesucht worden, ist Folgendes zu bemerken: Als Grund für das angebliche Interesse des CID an seiner Person im (...) gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei damals gesucht worden, weil er einen Videoclip betreffend die Festnahme einer Person in D._______ auf seiner Facebook-Seite gepostet habe (vgl. A5 Ziff. 7.01; A30 F91). Auf Nachfrage hin erklärte er dann aber, er wisse nicht, weshalb die CID-Leute nach ihm gesucht hätten (vgl. A30 F101 f.). Er äusserte jedoch sinngemäss die Vermutung, dies sei aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien geschehen. Dies erscheint indessen nicht plausibel, zumal es ihm nicht gelingt, die angeblichen Aktivitäten glaubhaft zu machen. Seine Angaben zu den vorgeblich geposteten Inhalten sind unsubstanziiert und uneinheitlich ausgefallen. In der BzP sprach er von einem oder mehreren Videoclips betreffend die Festnahme einer (nicht näher bezeichneten) Person in D._______, welche er auf Facebook veröffentlicht habe. In der Anhörung erklärte er dann zunächst, er habe Videos seines Onkels auf Facebook geteilt (vgl. A30 F57), anschliessend sprach er von Fotos seines Onkels (vgl. A30 F79). Wenig später brachte er ausserdem vor, er habe auf Facebook geschrieben, sein Onkel sei verschwunden (vgl. A30 F82). Auf die Frage, was auf den Fotos zu sehen gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer keine schlüssige Antwort geben, fügte dafür aber an, er habe auch Videos der «Bewegung» geteilt (vgl. A30 F89 f.). Betreffend die Person in D._______ erklärte er sodann, es habe sich dabei um einen Freund seines Onkels gehandelt, und er habe über den Vorfall auf Facebook «berichtet» respektive über diese Person «geschrieben» (vgl. A30 F79 und F91). Auf Nachfrage hin räumte er dann aber ein, er habe lediglich einen Link gepostet (vgl. A30 F96). Bereits aufgrund dieser inkonsistenten und spärlichen Aussagen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die genannten Inhalte tatsächlich auf Facebook veröffentlicht hat. Soweit in der Beschwerde sinngemäss eingewendet wird, bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers müsse berücksichtigt werden, dass er unter psychischen Beeinträchtigungen leide (vgl. S. 8, BS 5 Bst. a), ist festzustellen, dass den Akten weder Hinweise auf traumatische Erlebnisse noch konkrete psychische Beschwerden entnommen werden können, weshalb dieser Einwand unbehelflich ist. Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit wird im Übrigen verstärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die angeblichen Facebook-Aktivitäten zu belegen, wobei er zur Begründung vorbrachte, das Facebook-Konto sei nicht mehr aktiv und er habe das Passwort vergessen respektive alles gelöscht (vgl. A5 Ziff. 7.02). Diese Erklärungen müssen indessen als Schutzbehauptungen gewertet werden, da sie widersprüchlich sind (Konto gelöscht vs. Passwort vergessen) und es im Falle eines vergessenen Passwortes zudem ohne weiteres möglich wäre, dieses zurückzusetzen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er Inhalte mit LTTE-Bezug auf Facebook gepostet und deswegen im (...) vom CID gesucht wurde. Bei dieser Sachlage kann das Vorbringen, die Behörden hätten nach seiner Ausreise respektive Anfang (...) erneut nach ihm gesucht und dabei seine Eltern eingeschüchtert, ebenfalls nicht geglaubt werden.
E. 6.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen am Eindruck der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung nichts zu ändern. Sowohl beim Polizeiregisterauszug als auch beim Bestätigungsschreiben des Gemeindebüros handelt es sich um Dokumente, welche nicht fälschungssicher sind und deren Beweiswert schon deshalb gering ist. Der Polizeiregisterauszug vermag sodann bestenfalls zu belegen, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine entsprechende Anzeige erstattet hat, nicht hingegen, dass sich die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich zugetragen haben. Ausserdem spricht die Mutter in der Anzeige von «unbekannten Personen», während der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verfolgung durch das CID geltend macht. Der Inhalt des Schreibens des Gemeindebüros stimmt ebenfalls nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Zum einen ist der darin verwendete Nachname ([E._______]) nicht identisch mit demjenigen des Beschwerdeführers (A._______), und als Herkunftsort wird F._______ North (anstatt South; vgl. A5 Ziff. 2.02) genannt. Zum andern wird im Schreiben ausgeführt, Beamte der «Terrorism Detention Division (TDD)» hätten im (...) in D._______ Jacken von Selbstmordattentätern gefunden und in diesem Zusammenhang am (...) den Beschwerdeführer zuhause gesucht. Da er nicht dort gewesen sei, hätten sie die Eltern aufgefordert, den Beschwerdeführer zu ihrer Dienststelle im (...) zu schicken. Diese Vorbringen entsprechen indessen nicht dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt. Wie ausserdem bereits das SEM festgestellt hat, lautet die zutreffende Bezeichnung der sri-lankischen Antiterror-Einheit nicht TDD, sondern TID. Es handelt sich bei diesem Schreiben daher mutmasslich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben.
E. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen vor, er habe im Jahr 2018 an mehreren LTTE-Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und müsse deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verfolgung rechnen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Videoaufnahme einer Kundgebung in Bern sowie zwei Screenshots davon) ist zumindest nicht auszuschliessen, dass er im Jahr 2018 an einer Kundgebung von Tamilen in Bern im Zusammenhang mit dem Tamil-Tigers-Prozess vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona teilgenommen hat. Allerdings war er offenbar nur ein gewöhnlicher Teilnehmer ohne besondere Funktion und hob sich nicht von der Masse der übrigen Teilnehmenden ab. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in erhöhtem Masse exilpolitisch betätigt und sich dabei als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner profiliert hat. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden - sollte er überhaupt deren Interesse geweckt haben - ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Geheimdienst habe seine Mutter aufgesucht, nachdem er auf den Videoaufnahmen erkannt worden sei, ist daher bereits aus diesem Grund als unglaubhaft zu erachten. Darüber hinaus erscheint es unwahrscheinlich, dass der bisher unbescholtene Beschwerdeführer (vgl. dazu die Erwägungen zur Vorverfolgung in E. 6) allein aufgrund der aktenkundigen Videoaufnahmen hätte identifiziert werden können, und der zur Stützung dieses Vorbringens eingereichte Polizeiregisterauszug ist aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. vorstehend E. 6.3) nicht geeignet, entsprechende Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka nicht politisch aktiv war und nie festgenommen, angeklagt oder gar verurteilt worden ist (vgl. A5 Ziff. 7.02; A30 F118). Er ist insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es zudem weder glaubhaft, dass der Onkel des Beschwerdeführers LTTE-Mitglied war, noch, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden verdächtigt wurde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen (vgl. dazu vorstehend E. 6). Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka und unter Berücksichtigung der dazu eingereichten Presseberichte insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 6 und 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019, des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden von Ende 2019 sowie des Ausgangs der Parlamentswahlen von August 2020.
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (namentlich die Anschläge vom 21. April 2019, der gleichentags von der Regierung verhängte, am 28. August 2019 jedoch wieder aufgehobene Ausnahmezustand, die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 und die damit zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen sowie der Wahlsieg der Regierungspartei bei den Parlamentswahlen vom August 2020) noch die aktuelle Situation in Sri Lanka etwas zu ändern.
E. 10.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Presseberichte von November 2019 zur Lage in Sri Lanka führen zu keiner anderen Schlussfolgerung.
E. 10.2.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme und mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher vor der Ausreise in der Landwirtschaft tätig war. Es ist ihm daher ohne weiteres zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Seinen Angaben zufolge leben mehrere Verwandte nach wie vor am Herkunftsort, namentlich seine Eltern sowie eine Schwester und eine Tante. Seine Familie verfügt über ein Haus sowie einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb und hat keine finanziellen Probleme (vgl. A5 Ziff. 2.02; A30 F25 ff.). Demnach kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 17. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6513/2019 Urteil vom 1. Juli 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem Luftweg in Richtung Iran, reiste am 4. Februar 2017 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 15. Februar 2017 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Zudem wurde er nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt. A.b Da der Beschwerdeführer zuvor bereits in (...) um Asyl ersucht hatte, trat das SEM mit Verfügung vom 27. März 2017 gestützt auf aArt. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer focht den Nichteintretensentscheid mit Beschwerde vom 10. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an, worauf das SEM diesen im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 5. Juli 2017 aufhob und das erstinstanzliche Asylverfahren wiederaufnahm. Daraufhin schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid F-2146/2017 vom 11. Juli 2017 ab. A.c In der Folge beendete das SEM das Dublin-Verfahren und hörte den Beschwerdeführer am 16. September 2019 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna. Im Jahr (...) habe er die neunte Schulklasse abgebrochen, weil er auf der Strasse ständig von der Armee kontrolliert worden sei. Er habe daraufhin im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitgeholfen. Im Jahr (...) sei sein Onkel, welcher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, vom Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und vier Monate lang inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er zu ihnen nach Hause zurückgekehrt. Ungefähr zwei Wochen später sei er eines Abends nicht mehr von der Arbeit zurückgekommen und gelte seither als verschollen. In der Folge seien CID-Angehörige mehrmals bei ihm (Beschwerdeführer) zuhause vorbeigekommen und hätten nach dem Onkel gefragt. Er habe deswegen beschlossen, aus Sri Lanka auszureisen, und sei im (...) mit Hilfe eines Schleppers nach (...) gegangen. Im (...) sei er auf Anweisung des Schleppers nach Sri Lanka zurückgekehrt. Danach habe er erneut auf den Feldern seiner Familie gearbeitet. Noch vor seiner Ausreise nach (...) habe er auf seinem Facebook-Account, welches auf den Namen (...) gelautet habe, Fotos seines Onkels gepostet und dazu geschrieben, dieser sei verschwunden. Ausserdem habe er Videos der «Bewegung» geteilt. Anfang (...) habe er dann im Internet ein Video gesehen, welches die Entführung eines Freundes seines Onkels durch das CID gezeigt habe. Er habe den entsprechenden Link auf Facebook geteilt. CID-Beamte hätten ihn daraufhin am (...) in seiner Abwesenheit zuhause gesucht. Er habe sich in der Folge für einige Tage in einer Kirche versteckt und sei anschliessend mit einem vom Pastor organisierten Schlepper in Richtung Iran aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten CID-Beamte mehrmals seinen Vater nach seinem Verbleib gefragt, wobei der Vater jeweils erklärt habe, er habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Zudem seien CID-Angehörige Anfang (...) bei seinen Eltern vorbeigegangen und hätten die Familie bedroht. Er habe Angst, dass ihn das CID verdächtige, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten, und ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verschwinden lassen würde. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine Geburtsurkunde (Kopie, inkl. Übersetzung) sowie eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. November 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 20. November 2019 (Kopie), ein Auszug aus dem Polizeiregister von B._______ vom 8. Oktober 2019 (inkl. Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben des Gemeindebüros von C._______ vom 5. Mai 2017 (inkl. Übersetzung), diverse Medienberichte vom März 2017 und November 2019 zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, zwei Fotos sowie ein USB-Stick mit Videoaufnahmen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 27. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 17. Dezember 2019 einbezahlt. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. März 2021, wobei er an den gestellten Anträgen und deren Begründung festhielt. Der Eingabe lag eine Honorarnote selben Datums bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Facebook-Aktivitäten widersprüchliche Angaben gemacht, indem er in der BzP erklärt habe, er habe nur einen Videoclip betreffend die Festnahme einer Person durch das CID gepostet, in der Anhörung dagegen weitere Posts betreffend seinen Onkel erwähnt habe. Ausserdem habe er zum Inhalt der angeblich geposteten Inhalte keine detaillierten Angaben machen können und vorgebracht, er könne sein Facebook-Konto nicht mehr aktivieren, da er das Passwort vergessen habe, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Ferner habe er nicht plausibel darlegen können, wie das CID ihn als Urheber der Posts habe identifizieren können, und seine Schilderungen betreffend die angebliche Suche nach ihm vor und nach seiner Ausreise seien unsubstanziiert und wenig überzeugend ausgefallen. Seinen Angaben zufolge sei er schliesslich im Jahr (...) problemlos für knapp sechs Monate nach (...) und wieder zurück nach Sri Lanka gereist, obwohl er angeblich schon im damaligen Zeitpunkt kompromittierendes Material betreffend seinen Onkel auf Facebook veröffentlicht habe. Falls die sri-lankischen Behörden ihn der LTTE-Unterstützung verdächtigt respektive wegen seines Onkels verfolgt hätten, wäre diese Reise wohl kaum möglich gewesen, und der Beschwerdeführer wäre wohl kaum freiwillig via den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurückgekehrt, wenn er Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinem Onkel zu befürchten gehabt hätte. Die geltend gemachte Verfolgung wegen Veröffentlichung von Material über den Onkel auf Facebook sei aus diesen Gründen insgesamt nicht glaubhaft. Im Weiteren sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (Verweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren). Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka (Nordprovinz) sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende familiäre Beziehungsnetz und die gesicherte Wohnsituation. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und dabei angefügt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018 an mehreren LTTE-Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen. Bildaufnahmen davon seien in einer sri-lankischen Online-Zeitung veröffentlicht worden, und er sei in der Folge vom Auslandgeheimdienst identifiziert worden. Seine Mutter sei von CID-Beamten aufgesucht worden, worauf sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Sodann werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachfolgend E. 4). In materieller Hinsicht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung entgegen den Ausführungen des SEM - welches den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewandt und das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe - glaubhaft dargelegt. Er habe nicht, wie vom SEM behauptet, erst in der Anhörung ausgesagt, er habe schon vor der Ausreise nach (...) Fotos von seinem Onkel auf Facebook gepostet. Vielmehr habe er bereits in der BzP erklärt, der Hauptgrund für seine Verfolgung liege in der Beziehung zum Onkel. Seine Aussagen zum Aufenthalt in (...) habe das SEM sodann falsch interpretiert. Er sei nicht freiwillig nach (...) gereist, sondern weil er aufgrund des Verschwindens seines Onkels um sein eigenes Leben habe fürchten müssen. Später sei er auf Anweisung des Schleppers zwecks anschliessender Weiterreise nach Europa nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe keine «geregelten Papiere» bei sich gehabt, die Reise sei vom Schlepper organisiert worden. Allfällige Widersprüche in seinen Aussagen seien marginal und nicht geeignet, den Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu entkräften. Von einer unter psychischen Problemen leidenden Person könne nicht erwartet werden, sich noch Jahre später an genaue Abläufe zu erinnern und das Erlebte chronologisch korrekt wiederzugeben. Es bestehe ein natürliches Bedürfnis, traumatische Erlebnisse zu verdrängen. Dem Beschwerdeführer sei ferner auch nicht zuzumuten, genaue Angaben zu seinem Facebook-Konto zu machen, da dieses zuletzt im Jahr 2016 aktiv gewesen sei. Der Umstand, dass er sich nicht an entsprechende Einzelheiten erinnern könne, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dem CID sei es zudem entgegen der Annahme des SEM ohne weiteres möglich, die Personalien eines Facebook-Kontoinhabers zu ermitteln. Der Vorwurf des SEM, er habe keine detaillierten Angaben zu den von ihm geteilten Inhalten gemacht und sei den Fragen ausgewichen, sei angesichts der Vielzahl der Posts und des allgemeinen Charakters der ihm gestellten Fragen unbegründet. Betreffend die Suche nach ihm sei auf die Ausführungen des Gemeindebeamten seines Herkunftsdorfs zu verweisen (vgl. Beweismittelbeilage 4). Er sei mehrmals von Beamten der Terrorbekämpfung gesucht und seine Familie sei eingeschüchtert worden. Er stehe weiterhin im Fokus der Armee und des CID. Der Polizeiregisterauszug (vgl. Beweismittelbeilage 3) zeige, dass er wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen weiterhin von unbekannten Personen gesucht werde. Laut seiner Mutter handle es sich dabei um CID-Agenten. Die anhaltende Verfolgung sei somit hinreichend begründet und glaubhaft gemacht. Bei der Beurteilung der Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung sei zu berücksichtigen, dass der Rajapaksa-Clan am 17. November 2019 die Macht in Sri Lanka übernommen habe. Mahinda Rajapaksa, der Bruder des aktuellen Präsidenten, sei als ehemaliger Präsident für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Der aktuelle Präsident, Gotabaya Rajapaksa, habe früher als Verteidigungsminister aussergerichtliche Morde angeordnet und hege nicht die Absicht, die während und nach dem Bürgerkrieg begangenen Menschenrechtsverletzungen aufzuarbeiten. Am 21. November 2019 habe er seinen Bruder Mahinda als Premierminister eingesetzt. Der Rajapaksa-Clan gehe schonungslos gegen tamilische Gruppierungen vor, um ein Wiederaufleben des tamilischen Separatismus zu unterbinden. Die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019 zeige, dass die Rajapaksa-Brüder keine Opfer scheuten. Tamilische Personen, welche nach Sri Lanka zurückkehrten, nachdem sie im Ausland Asylanträge gestellt hätten, müssten damit rechnen, ohne Zugang zu einer Rechtsvertretung verhaftet und gefoltert zu werden. Besonders gefährdet seien Personen, welche Verbindungen zu den LTTE hätten oder dessen verdächtigt würden. Der Beschwerdeführer entspreche diesem - vom Bundesverwaltungsgericht definierten - Risikoprofil. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 («Entführungen von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz») und der Working Group on Arbitrary Detention vom Juli 2018 (A/HRC/39/45) zu verweisen. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils, namentlich auch infolge seiner Teilnahme an LTTE-Kundgebungen im Ausland, bei den Behörden registriert sei. Die Behörden seien an seiner Ergreifung interessiert, da sie durch ihn an Informationen über die Ex-Tigers gelangen könnten. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden mit vermeintlicher LTTE-Verbindung an. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm Verhaftung und Folter; somit bestehe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Aufgrund der dargelegten Umstände und angesichts der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka nach dem Machtwechsel sei entgegen den unzutreffenden Feststellungen des SEM eventualiter von der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, im eingereichten Bestätigungsschreiben des Büros des Gemeindebeamten werde erwähnt, der Beschwerdeführer sei von Angehörigen der TDD gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe indessen in der Anhörung von CID-Leuten gesprochen. Ausserdem laute die korrekte Bezeichnung der sri-Lankischen Antiterror-Einheit nicht TDD, sondern TID (Terrorist Investigation Division). Im Schreiben werde ausserdem vorgebracht, den Angehörigen des Beschwerdeführers sei eine amtliche Aufforderung ausgehändigt worden. Davon habe der Beschwerdeführer in der Anhörung nichts gesagt. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei das Bestätigungsschreiben nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos nicht klar identifizierbar sei. Seine Teilnahme an den Kundgebungen sei daher zweifelhaft, ebenso das Vorbringen, die sri-lankischen Behörden hätten davon erfahren und deswegen seine Angehörigen behelligt. Der eingereichte Auszug aus dem Information Book der sri-lankischen Polizei ändere daran nichts, da dessen Beweiswert gering sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatschlich an den exilpolitischen Kundgebungen teilgenommen hätte, würde dies nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, da es sich dabei bloss um eine niederschwellige Aktivität handle. Es sei Sache des Beschwerdeführers, eine allfällige qualifizierte exilpolitische Tätigkeit detailliert darzulegen. Schliesslich sei auch unter Berücksichtigung der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans im November 2019 und der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka respektive der vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Beweismitteln nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Personen, welche den Beschwerdeführer gesucht hätten, gehörten einer geheimdienstähnlichen Organisation an und könnten kaum genau identifiziert werden. Der Beschwerdeführer und der Gemeindebeamte hätten bei der jeweiligen Bezeichnung der Organisation lediglich Vermutungen geäussert, daher seien die Bezeichnungen uneinheitlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe ferner die «Aufforderung», welche die Beamten abgegeben hätten, in der Anhörung nicht erwähnt, weil er dies als nebensächlich erachtet habe. Die Einwände der Vorinstanz seien demnach nicht geeignet, die Aussagekraft des Bestätigungsschreibens zu mindern. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des SEM auf den Fotos und Videos durchaus identifizierbar. Die Videoaufnahmen seien im Heimatland veröffentlicht worden. Wer ihn kenne oder - wie mutmasslich auch die Behörden - ein Bild von ihm habe, könne ihn ohne weiteres identifizieren. Es sei daher nachvollziehbar und werde im Übrigen durch den Polizeiregisterauszug bestätigt, dass die Behörden seine Angehörigen aufgesucht hätten. Sodann sei auf die neueren Entwicklungen in Sri Lanka hinzuweisen: Nachdem die Partei des Präsidenten die Parlamentswahlen vom August 2020 gewonnen habe, versuche der Rajapaksa-Clan nun, ein autoritäres Regime zu etablieren. Menschenrechtsaktivisten sowie regierungskritische Stimmen würden eingeschüchtert und unterdrückt. Es sei davon auszugehen, dass auch die Repressionen gegen die tamilische Minderheit zunehmen würden. Präsident Rajapaksa habe bereits die Rolle des Militärs ausgeweitet. Zudem missbrauche die Regierung die COVID-19-Massnahmen, um gegen die Opposition vorzugehen und Menschen zu verhaften. Gestützt auf den PTA (Prevention of Terrorism Act) würden willkürliche Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen vorgenommen. Im Zusammenhang mit dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo seien die sri-lankischen Behörden sodann in den Besitz des Mobiltelefons der Botschaftsmitarbeiterin gelangt und hätten nun Zugriff auf geheime Informationen über Asylsuchende in der Schweiz. Aus dem Gesagten folge, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt respektive ungenügend abgeklärt. Ausserdem habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und seine Aussagen nicht ernsthaft geprüft. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Anhörung habe erst rund zwei Jahre nach der BzP stattgefunden. Es sei nicht möglich, sich mehrere Jahre nach einem Vorfall noch an genaue Details zu erinnern. Zudem sei der Asylentscheid nicht von derselben Person gefällt worden, welche die Anhörung durchgeführt habe, wodurch wichtige subjektive Eindrücke verloren gegangen seien. Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Vorgehen des SEM eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung, welche zu einer Gehörsverletzung geführt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist es zwar durchaus wünschenswert, dass die Anhörung zeitnah zur BzP erfolgt und der Asylentscheid von derselben Person gefällt wird, welche die Anhörung durchgeführt hat; in der Praxis ist dies aber aus unterschiedlichen Gründen teilweise nicht praktikabel und teilweise auch nicht im Interesse der gesuchstellenden Person. Ein entsprechender Anspruch steht ihr jedenfalls nicht zu. Weder die lange Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung (welche im Übrigen zumindest teilweise auf das zunächst durchgeführte Dublin-Verfahren zurückzuführen ist) noch der Umstand, dass der Asylentscheid nicht von derjenigen Person redigiert wurde, welche den Beschwerdeführer befragt hatte, stellt eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, indem es fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen sei, sich auf nicht mehr aktuelle Länderberichte zu Sri Lanka gestützt habe und zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, es liege keine relevante Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht vor. Das SEM habe ausserdem die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht hinreichend begründet und die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren nicht berücksichtigt. Auch die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs habe es nicht individuell geprüft. Sodann habe es unzutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung ausgesagt habe, er habe Fotos von seinem Onkel auf Facebook geteilt. Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer sei freiwillig nach (...) und danach wieder zurück nach Sri Lanka gereist, stelle ebenfalls einen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung respektive -würdigung dar. Diese Rügen sind allesamt als unbegründet zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und es hat sich in seinen Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das SEM hat insbesondere zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der BzP lediglich von Videoclips betreffend die Festnahme einer Drittperson gesprochen hat, welche er auf Facebook gepostet habe (vgl. A5 S. 7), während er in der Anhörung ausserdem Texte und Fotos betreffend seinen Onkel erwähnt hat. Ferner hat sich das SEM in seinen Erwägungen durchaus zur Frage des Bestehens von Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geäussert (vgl. Ziff. II.4, S. 4) und ausgeführt, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung im konkreten Fall zulässig und zumutbar sei (vgl. Ziff. III.1+2, S. 5 f.). Die Ausführungen in der Beschwerde weisen im Übrigen darauf hin, dass der Rechtsvertreter die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen des SEM respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka auf vom Beschwerdeführer als nicht opportun angesehene Quellen stützte und die Asylvorbringen anders würdigte, als dies als vom Beschwerdeführer als richtig erachtet wird, können nicht unter die Tatbestände der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, formell mangelhaften Prüfung der Asylgründe oder ungenügenden Begründung des Entscheids subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt abzuklären habe (vgl. dazu S. 19 der Beschwerde, BS 9), abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Onkel geltend und verweist dabei auf die LTTE-Vergangenheit des Onkels, dessen Verhaftung und anschliessendes Verschwinden im Jahr (...) sowie die Besuche durch CID-Beamte. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Onkel sei Mitglied der LTTE gewesen, vermag dieses Vorbringen aber weder zu belegen noch näher zu substanziieren. Im Weiteren lassen die kurze Haftdauer von nur vier Monaten sowie die anschliessende Freilassung des Onkels darauf schliessen, dass dem Onkel keine schwerwiegenden Straftaten vorgeworfen worden waren und die Behörden kein Interesse an einer weiteren Strafverfolgung hatten. Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft des Onkels zu bezweifeln, und es erscheint demnach auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einer akzessorischen asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte. Der Beschwerdeführer machte denn auch gar keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen geltend, sondern brachte lediglich vor, die Behörden hätten sich nach dem Verschwinden des Onkels mehrmals bei seiner Familie nach dessen Verbleib erkundigt (vgl. A30 F58). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr (...) aus Angst vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit dem Onkel nach (...) gegangen, ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht glaubhaft; es handelte sich dabei - auch in Anbetracht der aktenkundigen Umstände (Aufenthaltsbewilligung für [...], fünfmonatiger Aufenthalt [vgl. A5 Ziff. 2.04 f.]) - wohl eher um den misslungenen Versuch einer Arbeitsmigration. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka weist ebenfalls darauf hin, dass er sich damals entgegen seinen Aussagen nicht ernsthaft vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Onkel fürchtete: Anstatt sich nach der Rückkehr zu verstecken (beispielsweise in Colombo), kehrte er nämlich offenbar geradewegs nach Hause zurück und organisierte zudem nicht umgehend, sondern erst im (...) die erneute Ausreise aus Sri Lanka. Insgesamt liegen damit keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Onkel ausgesetzt war oder eine solche zukünftig befürchten müsste. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei am (...) vom CID gesucht worden, ist Folgendes zu bemerken: Als Grund für das angebliche Interesse des CID an seiner Person im (...) gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei damals gesucht worden, weil er einen Videoclip betreffend die Festnahme einer Person in D._______ auf seiner Facebook-Seite gepostet habe (vgl. A5 Ziff. 7.01; A30 F91). Auf Nachfrage hin erklärte er dann aber, er wisse nicht, weshalb die CID-Leute nach ihm gesucht hätten (vgl. A30 F101 f.). Er äusserte jedoch sinngemäss die Vermutung, dies sei aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien geschehen. Dies erscheint indessen nicht plausibel, zumal es ihm nicht gelingt, die angeblichen Aktivitäten glaubhaft zu machen. Seine Angaben zu den vorgeblich geposteten Inhalten sind unsubstanziiert und uneinheitlich ausgefallen. In der BzP sprach er von einem oder mehreren Videoclips betreffend die Festnahme einer (nicht näher bezeichneten) Person in D._______, welche er auf Facebook veröffentlicht habe. In der Anhörung erklärte er dann zunächst, er habe Videos seines Onkels auf Facebook geteilt (vgl. A30 F57), anschliessend sprach er von Fotos seines Onkels (vgl. A30 F79). Wenig später brachte er ausserdem vor, er habe auf Facebook geschrieben, sein Onkel sei verschwunden (vgl. A30 F82). Auf die Frage, was auf den Fotos zu sehen gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer keine schlüssige Antwort geben, fügte dafür aber an, er habe auch Videos der «Bewegung» geteilt (vgl. A30 F89 f.). Betreffend die Person in D._______ erklärte er sodann, es habe sich dabei um einen Freund seines Onkels gehandelt, und er habe über den Vorfall auf Facebook «berichtet» respektive über diese Person «geschrieben» (vgl. A30 F79 und F91). Auf Nachfrage hin räumte er dann aber ein, er habe lediglich einen Link gepostet (vgl. A30 F96). Bereits aufgrund dieser inkonsistenten und spärlichen Aussagen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die genannten Inhalte tatsächlich auf Facebook veröffentlicht hat. Soweit in der Beschwerde sinngemäss eingewendet wird, bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers müsse berücksichtigt werden, dass er unter psychischen Beeinträchtigungen leide (vgl. S. 8, BS 5 Bst. a), ist festzustellen, dass den Akten weder Hinweise auf traumatische Erlebnisse noch konkrete psychische Beschwerden entnommen werden können, weshalb dieser Einwand unbehelflich ist. Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit wird im Übrigen verstärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die angeblichen Facebook-Aktivitäten zu belegen, wobei er zur Begründung vorbrachte, das Facebook-Konto sei nicht mehr aktiv und er habe das Passwort vergessen respektive alles gelöscht (vgl. A5 Ziff. 7.02). Diese Erklärungen müssen indessen als Schutzbehauptungen gewertet werden, da sie widersprüchlich sind (Konto gelöscht vs. Passwort vergessen) und es im Falle eines vergessenen Passwortes zudem ohne weiteres möglich wäre, dieses zurückzusetzen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er Inhalte mit LTTE-Bezug auf Facebook gepostet und deswegen im (...) vom CID gesucht wurde. Bei dieser Sachlage kann das Vorbringen, die Behörden hätten nach seiner Ausreise respektive Anfang (...) erneut nach ihm gesucht und dabei seine Eltern eingeschüchtert, ebenfalls nicht geglaubt werden. 6.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen am Eindruck der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung nichts zu ändern. Sowohl beim Polizeiregisterauszug als auch beim Bestätigungsschreiben des Gemeindebüros handelt es sich um Dokumente, welche nicht fälschungssicher sind und deren Beweiswert schon deshalb gering ist. Der Polizeiregisterauszug vermag sodann bestenfalls zu belegen, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine entsprechende Anzeige erstattet hat, nicht hingegen, dass sich die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich zugetragen haben. Ausserdem spricht die Mutter in der Anzeige von «unbekannten Personen», während der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verfolgung durch das CID geltend macht. Der Inhalt des Schreibens des Gemeindebüros stimmt ebenfalls nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Zum einen ist der darin verwendete Nachname ([E._______]) nicht identisch mit demjenigen des Beschwerdeführers (A._______), und als Herkunftsort wird F._______ North (anstatt South; vgl. A5 Ziff. 2.02) genannt. Zum andern wird im Schreiben ausgeführt, Beamte der «Terrorism Detention Division (TDD)» hätten im (...) in D._______ Jacken von Selbstmordattentätern gefunden und in diesem Zusammenhang am (...) den Beschwerdeführer zuhause gesucht. Da er nicht dort gewesen sei, hätten sie die Eltern aufgefordert, den Beschwerdeführer zu ihrer Dienststelle im (...) zu schicken. Diese Vorbringen entsprechen indessen nicht dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt. Wie ausserdem bereits das SEM festgestellt hat, lautet die zutreffende Bezeichnung der sri-lankischen Antiterror-Einheit nicht TDD, sondern TID. Es handelt sich bei diesem Schreiben daher mutmasslich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5). 7.3 Der Beschwerdeführer bringt im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen vor, er habe im Jahr 2018 an mehreren LTTE-Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und müsse deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verfolgung rechnen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Videoaufnahme einer Kundgebung in Bern sowie zwei Screenshots davon) ist zumindest nicht auszuschliessen, dass er im Jahr 2018 an einer Kundgebung von Tamilen in Bern im Zusammenhang mit dem Tamil-Tigers-Prozess vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona teilgenommen hat. Allerdings war er offenbar nur ein gewöhnlicher Teilnehmer ohne besondere Funktion und hob sich nicht von der Masse der übrigen Teilnehmenden ab. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in erhöhtem Masse exilpolitisch betätigt und sich dabei als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner profiliert hat. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden - sollte er überhaupt deren Interesse geweckt haben - ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Geheimdienst habe seine Mutter aufgesucht, nachdem er auf den Videoaufnahmen erkannt worden sei, ist daher bereits aus diesem Grund als unglaubhaft zu erachten. Darüber hinaus erscheint es unwahrscheinlich, dass der bisher unbescholtene Beschwerdeführer (vgl. dazu die Erwägungen zur Vorverfolgung in E. 6) allein aufgrund der aktenkundigen Videoaufnahmen hätte identifiziert werden können, und der zur Stützung dieses Vorbringens eingereichte Polizeiregisterauszug ist aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. vorstehend E. 6.3) nicht geeignet, entsprechende Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka nicht politisch aktiv war und nie festgenommen, angeklagt oder gar verurteilt worden ist (vgl. A5 Ziff. 7.02; A30 F118). Er ist insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es zudem weder glaubhaft, dass der Onkel des Beschwerdeführers LTTE-Mitglied war, noch, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden verdächtigt wurde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen (vgl. dazu vorstehend E. 6). Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka und unter Berücksichtigung der dazu eingereichten Presseberichte insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 6 und 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019, des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden von Ende 2019 sowie des Ausgangs der Parlamentswahlen von August 2020. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (namentlich die Anschläge vom 21. April 2019, der gleichentags von der Regierung verhängte, am 28. August 2019 jedoch wieder aufgehobene Ausnahmezustand, die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 und die damit zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen sowie der Wahlsieg der Regierungspartei bei den Parlamentswahlen vom August 2020) noch die aktuelle Situation in Sri Lanka etwas zu ändern. 10.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Presseberichte von November 2019 zur Lage in Sri Lanka führen zu keiner anderen Schlussfolgerung. 10.2.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme und mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher vor der Ausreise in der Landwirtschaft tätig war. Es ist ihm daher ohne weiteres zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Seinen Angaben zufolge leben mehrere Verwandte nach wie vor am Herkunftsort, namentlich seine Eltern sowie eine Schwester und eine Tante. Seine Familie verfügt über ein Haus sowie einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb und hat keine finanziellen Probleme (vgl. A5 Ziff. 2.02; A30 F25 ff.). Demnach kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 17. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: