Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zu-folge am 22. Februar 2016 und flog von Colombo nach Dubai. Mit einem Schiff sei er nach Iran gereist und über die Türkei und Ungarn sowie weitere unbekannte Länder am 1. Juni 2016 in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2016 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Ort C._______ in D._______ mit seinen Eltern und (...) Schwestern aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Von 2010 bis 2012 habe er bei einem Onkel mütterlicherseits in E._______ gelebt. Ab 2012 bis zur Ausreise sei er wieder bei seinen Eltern in C._______ wohnhaft gewesen. Im Dezember 2015 sei er mutmasslich von der sri-lankischen Armee (SLA) entführt worden. Nach fünf Tagen sei er wieder freigelassen worden. Am 2. Januar 2016 sei er auf seinem Motorrad in F._______ angehalten worden. Die SLA habe seine Identitätskarte und sein Motorrad beschlagnahmt und ihn aufgefordert, sich umgehend in einem Camp zu melden, da der Ehemann der Schwester Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Er sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Er habe sich danach bei einer Tante in C._______ versteckt gehalten. Daneben habe er im Jahr 2015 für die Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt, deswegen jedoch keine Probleme gehabt. C. Am 9. August 2018 führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen aus, dass er an der BzP vor dem mit einem singhalesischen Akzent sprechenden Dolmetscher Angst gehabt und deshalb nicht alle Asylgründe genannt habe. Er fügte als Ausreisegrund an, er habe von 2011 bis 2014 für einen Freund seines Schwagers namens G._______ Aufträge erfüllt. Es sei ein Bankkonto auf seinen Namen eröffnet worden. Er habe jeweils Geld vom Konto abgehoben und verschiedenen Personen, welche angeblich ehemalige LTTE-Kämpfer gewesen seien, übergeben. Später hätten ihm die Behörden vorgeworfen, dass das Geld von den Personen für den Wiederaufbau der LTTE verwendet worden sei. Im Jahr 2013 sei er einmal zusammen mit seinem Vater über die Aktivitäten seines Vaters befragt worden. Im Jahr 2014 sei G._______ verschwunden, weshalb er mit den Finanzaktivitäten aufgehört habe. Das Geld befinde sich nach wie vor auf dem Konto. Im Jahr 2015 sei er von Angehörigen der Terrorist Investigation Division (TID) entführt worden und während fünf Tagen im (...)-Camp festgehalten worden. Es seien ihm Fotos verschiedener Personen gezeigt worden, unter anderem auch von G._______, und man habe von ihm wissen wollen, ob er die Personen kenne, was er verneint habe. Nachdem sein Vater ein Lösegeld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Er habe sich danach bei einem Priester aufgehalten. Etwa 15 bis 20 Tage später sei er auf seinem Motorrad in F._______ angehalten worden. Angehörige der Armee hätten sein Motorrad und seine Identitätskarte beschlagnahmt, da sie eine festgenommene Person damit hätten transportieren wollen. Er sei aufgefordert worden, sich umgehend in einem Camp in H._______ zu melden. Zudem habe er von der TID eine Vorladung erhalten, weshalb er schliesslich entschieden habe, Sri Lanka zu verlassen. Etwa einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz sei sein Vater verhört und gefoltert worden. Er sei später aufgrund der Verletzungen gestorben. Der Vater sei ebenfalls Anhänger der LTTE gewesen. Er habe 20 Jahre lang, bis 2005, in I.______ [europäischer Staat] gelebt und Hilfeleistungen für die LTTE unternommen. Er habe die Organisation finanziell unterstützt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: seinen Führschein, eine Kopie seiner Identitätskarte mit einem Stempel der Behörden versehen, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde, eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde seines Vaters inklusive Übersetzung, eine Übersetzung der Geburtsurkunde seiner Mutter, Übersetzungen des Familienbüchleins seiner Familie und der Familie seiner Schwester, Übersetzungen der Ehescheine der Eltern und seiner Schwester, Übersetzungen der Geburtsurkunden der Schwester und ihrer Kinder, eine Vorladung der sri-lankischen Polizei (Sri Lanka Police - Message Form), ein Arztzeugnis, ein Schreiben der Church of (...), ein Schreiben eines Mitglieds des Northern Provincial Councils D._______, zwei Fotos seines Vaters im Spital, ein Foto seiner Mutter und ein Foto seiner Schwester mit deren (...) Kindern sowie eine Todesbescheinigung des Vaters. D. Mit Verfügung vom 11. November 2019 (eröffnet am 14. November 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem seien die Asylakten des Neffen des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), beizuziehen. Als Beschwerdebeilagen wurde ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2018 an die Human Rights Commission of Sri Lanka inklusive Übersetzung sowie eine Bestätigung der Kommission über den Erhalt des Schreibens, verschiedene Medienartikel über die Lage in Sri Lanka und eine Sozialhilfebestätigung eingereicht. F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. I. Am 20. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer und reichte weitere Berichte über die aktuelle Lage in Sri Lanka sowie eine Honorarnote ein. J. Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes K._______ vom 4. November 2021 hat der Beschwerdeführer am (...) 2021 geheiratet. Am (...) 2021 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 In der Beschwerde wird beantragt, die Akten des Neffen des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), als Verweiserdossier beizuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Neffen antragsgemäss beigezogen. Da bis heute keine Vollmacht des Neffen zugunsten des Beschwerdeführers eingereicht wurde, kann dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Asylakten seines Neffen gewährt werden. Wie bereits das SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 festgehalten hat, können ohne Vorliegen einer Vollmacht keine konkreten Aussagen des Neffen dem Beschwerdeführe dargelegt werden. Die Einschätzung des SEM, wonach die Aussagen des Neffen zu keiner anderen Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers führen, ist nach Konsultation der Akten des Neffen zu stützen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 der Neffe (...) Jahre alt war. Insofern sind seine Aussagen, was sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet habe, angesichts seines damals noch sehr jungen Alters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und mithin sein rechtliches Gehör verletzt.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, zwischen den Befragungen und den Ereignissen in Sri Lanka seien zum Teil mehrere Jahre vergangen und es entspreche nicht der kognitiven Fähigkeit einer Person, sich rund drei Jahre nach den Vorfällen noch an genaue Details erinnern zu können (Beschwerde II, B, BS 4, Bst. c). Bei prägenden Erlebnissen kann indes erwartet werden, dass man diese auch nach einigen Jahren noch erlebnisbasiert wiedergeben kann, insbesondere wenn es sich um einschneidende Ereignisse handelt, welche gar zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten. Aufgrund des zeitlichen Zurückliegens der Asylvorbringen kann vorliegend nicht auf die Notwendigkeit eines herabgesetzten Massstabs an die Glaubhaftigkeit geschlossen werden.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert, der Asylentscheid sei nicht von der befragenden Person verfasst worden. Dabei würden wichtige subjektive Eindrücke des Befragers verloren gehen (Beschwerde II, B, BS4, Bst. c). Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Vorgehen des SEM eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung, welche zu einer Gehörsverletzung geführt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist es zwar durchaus sinnvoll, dass der Asylentscheid von derselben Person gefällt wird, welche die Anhörung durchgeführt hat; in der Praxis ist dies aber aus unterschiedlichen Gründen teilweise nicht praktikabel und teilweise auch nicht im Interesse der gesuchstellenden Person. Ein entsprechender Anspruch steht ihr jedenfalls nicht zu. Der Umstand, dass der Asylentscheid nicht von derjenigen Person redigiert wurde, welche den Beschwerdeführer befragt hatte, stellt jedenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar (vgl. hierzu auch D-6513/2019 vom 1. Juli 2021 E.4.3).
E. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner, seine Aussagen seien nicht ernsthaft und rechtsgenüglich geprüft worden (Beschwerde II, B, BS4, Bst. c). Die Vorinstanz habe sich auf beliebige Ausschnitte der Anhörung bezogen und behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft ausgesagt. Das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da es seine Vorbringen nicht ernsthaft und korrekt geprüft habe (Beschwerde II, B, BS4, Bst. m). Das SEM hat sich in der Verfügung umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausführlich abgehandelt, inwiefern die Vorbringen nicht glaubhaft geworden seien. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft geprüft worden seien oder die Verfügung nicht ausreichend begründet wäre.
E. 3.6 In der Beschwerde wird weiter in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, indem es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint habe. Der Beschwerdeführer vermengt in der Folge mit seiner Kritik an der Einschätzung des SEM die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass der Beschwerdeführer mit der Einschätzung des SEM, aus seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich keine glaubhafte Verfolgung, nicht einverstanden ist, vermag weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts seitens des SEM zu begründen. Die Würdigung der Parteivorbringen stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Ob der Einschätzung des SEM zu folgen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der materiellen Erwägungen.
E. 3.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zunächst entführt und später angehalten und aufgefordert worden, sich in einem Camp der SLA zu melden, nicht glaubhaft geworden seien. Seine Vorbringen hätten sich zwischen der BzP und der Anhörung in Kernelementen unterschieden. An der BzP habe er angegeben, er sei entführt worden, später habe man sein Motorrad und seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn nach seinem Schwager, welcher bei den LTTE gewesen sei, gefragt. Weitere Probleme mit den Behörden oder sonstige politische Aktivitäten habe er keine geltend gemacht. An der Anhörung habe er dann Asylgründe genannt, welche er an der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe ausgeführt, sich aktiv im Bereich der Finanzierung von LTTE-Kämpfern betätigt zu haben, was die Grundlage seiner Probleme in der Heimat gewesen sei. Er habe ferner vorgebracht, noch über Geld zu verfügen, welches für ehemalige LTTE-Kämpfer bestimmt gewesen sei. Seine Begründung, er habe an der BzP aus Angst vor dem Dolmetscher nicht seine wesentlichen Ausreisegründe genannt, sei nicht nachvollziehbar. Es gebe keine Hinweise im BzP-Protokoll, dass es bei der Übersetzung durch den tamilischen Dolmetscher Probleme gegeben hätte oder betreffend diesen ein Misstrauen bestanden hätte. Es erscheine unglaubhaft, dass andere Personen im EVZ ihn vor diesem Dolmetscher gewarnt hätten, zumal er bis zum Beginn der Befragung nicht gewusst habe, wer von den zahlreichen Dolmetschern an der Befragung anwesend sein werde. Zudem sei ihm zu Beginn der Befragung erklärt worden, dass der Dolmetscher neutral und unparteiisch sei, einer Verschwiegenheitspflicht unterstehe, keine eigenen Fragen stelle und keinen Einfluss auf den Entscheid habe. Hätte er tatsächlich ein derartiges Misstrauen dem Dolmetscher gegenüber gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies dem Sachbearbeiter des SEM mitgeteilt oder nach der Befragung auf schriftlichem Weg beim SEM aktenkundig gemacht hätte. Dass er zwei Jahre damit zugewartet und sein Misstrauen erst an der Anhörung geäussert habe, lasse darauf schliessen, dass er seine Asylgründe «ausgebaut» habe, um sich im Asylverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Zudem sei ihm das BzP-Protokoll rückübersetzt worden und er habe seine dortigen Aussagen schriftlich unterzeichnet. Er müsse sich deshalb auf die Aussagen behaften lassen. Abgesehen davon, dass die in der Anhörung vorgebrachten Asylgründe als nachgeschoben zu qualifizieren seien, seien die Angaben unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen. Seine Angabe, er habe für einen Freund seines Schwagers Geldübergaben im Auftrag der LTTE gemacht, seien einsilbig und detailarm gewesen und hätten kaum spezifische Kenntnisse oder Wissen beinhaltet. Obwohl mehrere Fragen über diese Tätigkeit gestellt worden seien, sei aus seinen Erzählungen nicht spürbar geworden, dass er die Vorfälle erlebt und die Handlungen selber unternommen habe. Ferner erscheine in diesem Zusammenhang unrealistisch, dass man ihm ab dem Jahr 2011, als damals (...)-jährigen Jugendlichen, derartige Aufgaben und logistische und finanzielle Verantwortung übertragen hätte, durch einen Bekannten des Schwagers, welcher zwei Jahre zuvor bereits verschwunden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass es kaum Kontrollmechanismen oder weitere vorgesetzte Personen gegeben habe. Zudem sei unrealistisch, dass nach dem Verschwinden von G._______ sich niemand mehr um die vorhandenen finanziellen Mittel gekümmert habe und das Geld einfach auf seinem Konto verblieben wäre, ohne dass eine Ersatzperson die Funktion von G._______ übernommen hätte. Im Laufe der Anhörung habe er dann angegeben, er sei schon von LTTE-Personen auf das Geld angesprochen worden, wobei er diese Kontaktaufnahmen in Ausmass und Anzahl immer mehr gesteigert habe. Zunächst habe er von einer Person, welche ihn angesprochen beziehungsweise ihm geschrieben habe, gesprochen, dann von mehreren bis hin zu 25 Personen, welche ihn kontaktiert hätten, auch in der Schweiz. Diese Angaben würden unrealistisch und den gestellten Fragen angepasst erscheinen. Warum er trotz dieses angeblichen Druckes das Geld bei sich behalten habe, ohne dass er über eine spezielle Funktion bei den LTTE verfüge, sei nicht nachvollziehbar. Auch weitere Unglaubhaftigkeitselemente seien ersichtlich. So habe er die Chronologie der Ereignisse nicht konsistent angegeben. An der BzP habe er gesagt, er sei für fünf Tage entführt worden. Später sei das Motorrad und der Ausweis beschlagnahmt worden. Er habe verneint, dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. In der Anhörung habe er angegeben, man habe ihn wegen dieser Tätigkeiten befragen wollen. Sein Vater sei jedoch gekommen und man habe den Vater befragt, weshalb er selbst in Ruhe gelassen worden sei. Später habe er, im Widerspruch dazu, angegeben, nach seiner Rückkehr nach D._______ im Jahr 2012 immer wieder befragt worden zu sein. Auf die Frage, wann er zum ersten Mal befragt worden sei, sei er ausgewichen und habe angegeben, im Jahr 2013 sei sein Vater einmal befragt worden. Auf eine weitere Nachfrage habe er gesagt, er sei einmal intensiv befragt und gefoltert worden. Dann habe er wiederum angegeben, dass er nur einmal und noch ein weiteres Mal mit seinem Vater kurz befragt worden sei. Er habe damit den Widerspruch, dass er «immer wieder» befragt worden sei, nicht erklären können. Ferner habe er erklärt, es sei bei den Befragungen des Vaters um dessen Tätigkeiten gegangen, und nicht - wie zuvor behauptet - um seine eigenen Tätigkeiten. Dadurch hätten sich weitere Ungereimtheiten betreffend das Interesse der Behörden an ihm und die Intensität der angeblichen Gefahrenlage ergeben. An der BzP habe er auch den Vorladungsbrief der TID mit keinem Wort erwähnt. Diese Angabe hätte er jedoch machen können, auch ohne seine LTTE-Aktivität aufgrund des angeblichen Misstrauens gegenüber dem Dolmetscher offenlegen zu müssen. Wäre diese Vorladung in Zusammenhang mit seinen LTTE-Aktivitäten gestanden, wäre dieser eine erhebliche Wichtigkeit zugekommen. Dass er diese an der BzP nicht erwähnt habe, deute darauf hin, dass er der Vorladung selber keine Relevanz beigemessen habe, was wiederum ein Hinweis dafür sei, dass - sollte die Vorladung tatsächlich erfolgt sein - diese nichts mit seinen angeblichen Problemen zu tun habe, sondern in einem anderen Kontext ausgestellt worden sei. Hinsichtlich seiner Ausführungen zur angeblichen Entführung sei festzustellen, dass er diese zwar umfangreich geschildert habe, die Angaben indes mehrheitlich emotionslos und ohne Tiefe geblieben seien. Seine Aussagen würden zudem einstudiert wirken und würden sich wie eine Aneinanderreihung von Handlungen lesen, bei welcher er jedoch nicht als Beteiligter im Zentrum des Geschehens gestanden sei. Wichtige Ereignisse seien von ihm in einem Satz abgeschlossen und nicht näher erklärt worden. Es habe in seinen Erzählungen mehrere Sequenzen gegeben, in welchen er zwar die nächste Handlung aufgezählt habe, jedoch die Angaben zur Zeit dazwischen, seine Beteiligung, Interaktionen, Emotionen, Ängste oder Gedankengänge fehlten. Es habe in seinen Beschreibungen zwar auch Aussagen gegeben, welche als glaubhaft erachtet werden könnten und Detailangaben enthalten würden, insgesamt erscheine der Vorfall aufgrund der Art und Weise, wie er ihn dargelegt habe, indes unglaubhaft. Zudem seien seine Tätigkeiten im Finanzbereich nicht glaubhaft geworden, weshalb auch die Entführung und die erfolgten Befragungen und Vorwürfe sich nicht so wie beschrieben hätten ereignen können. Ein weiterer Widerspruch sei darin zu erblicken, dass er zunächst angegeben habe, die Entführung habe sich gegen Abend ereignet, während er später angegeben habe, diese sei nach dem Mittagessen gegen 14 Uhr erfolgt. Zudem habe er nicht angeben können, von wem er entführt worden sei. An der BzP habe er gesagt, er sei vermutlich von der sri-lankischen Armee entführt worden. An der Anhörung sei er sich sicher gewesen, dass die Entführung von TID-Angehörigen durchgeführt worden sei. Kurz danach habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht sicher sei, von wem er entführt worden sei. Auch betreffend den Vorfall, als er auf dem Motorrad angehalten worden sei, bestünden Ungaubhaftigkeitselemente. An der BzP habe er gesagt, man habe sein Motorrad und den Ausweis beschlagnahmt, da sein Schwager bei den LTTE gewesen sei und er nach diesem befragt worden sei. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er wisse nicht, weshalb es zur Beschlagnahmung gekommen sei. Dass man ihn nach seinem Schwager gefragt habe, habe er nicht mehr erwähnt. Zudem mute es unrealistisch an, dass man ihn im Januar 2016 nach dem Schwager, welcher bereits im Jahr 2009 verschwunden sei, befragt habe. Ferner habe er an der BzP gesagt, man habe neben seiner Identitätskarte auch seinen Führerschein beschlagnahmt. An der Anhörung habe er dies bestritten. Auch gebe es Ungereimtheiten hinsichtlich seines Aufenthalts nach dem Vorfall mit dem Motorrad. An der Anhörung habe er gesagt, er habe sich danach während etwa eines Monates bei einem Priester aufgehalten und sei nur einige Male nach C._______ zurückgekehrt. An der BzP habe er den Priester nicht erwähnt, sondern habe gesagt, er habe sich bei seinen Eltern beziehungsweise, in Widerspruch dazu, bei einer Tante aufgehalten. Widersprüchlich seien an der Anhörung ferner die Aussagen betreffend seine kurzen Besuche in C._______ während des Aufenthalts beim Priester ausgefallen. Hinzukommend habe er an der BzP gesagt, sein Pass sei bei einem Schlepper in Dubai geblieben, wohingegen er an der Anhörung angegeben habe, er habe den Pass einem Schlepper in der Türkei übergeben. Des Weiteren bestünden Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der eingereichten Vorladung der TID, welche Zweifel an deren Authentizität aufkommen liessen. Es handle sich bei dem eingereichten Dokument offensichtlich um ein behördeninternes Schreiben, in welchem die TID in Colombo den Polizeiposten in F._______ auffordere, den Beschwerdeführer vorzuladen. Sollte dies nicht möglich sein, solle man ihn verhaften. Dies deute auf eine interne Anweisung und nicht auf ein offizielles Vorladungsschreiben hin. Es sei zweifelhaft, dass die Vorladung ihm per Post zugestellt worden sei, obwohl es sich um ein internes Dokument mit einer Festnahmeaufforderung handle. Neben weiteren Ungereimtheiten sei die Vorladung von der Terrorismus-Behörde in Colombo ausgestellt worden, jedoch auf einem Formular der sri-lankischen Polizei. Hinzukommend habe er die Vorladung an der BzP nicht erwähnt, was er an der Anhörung damit erklärt habe, dass er Angst gehabt habe, seine Eltern würden in der Heimat deswegen Probleme erhalten. Er habe auch angegeben, dass sein Vater aufgrund seines Fernbleibens etwa im Juli 2016 verhört und gefoltert worden sei, weswegen er später, etwa im April 2018, verstorben sei. Warum der Tod im April 2018 im Zusammenhang mit dem fast zwei Jahre zurückliegenden Verhör stehe, erschliesse sich nicht. Zudem sei auf dem Todesschein des Vaters der Dezember 2017 als Todeszeitpunkt vermerkt. Zusammenfassend gebe es erhebliche Unglaubhaftigkeitselemete in seinen Vorbringen, weshalb das Schreiben des Priesters und des Mitglieds des Provincial Council als reine Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien. Das Arztzeugnis bestätige zwar, dass er in einer Klinik behandelt worden sei, wobei es im Dokument Datenfehler gebe und der Grund der Verletzung im Vergleich zu seinen Aussagen unterschiedlich ausfalle. Auch die eingereichten Fotos vermöchten seine Asylgründe nicht zu belegen.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz führte ferner aus, dass keine Risikofaktoren ersichtlich seien, welche eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründen könnten. Er sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Nach Kriegsende habe er noch sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Er habe angegeben, dass ein Schwager Mitglied der LTTE gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Probleme seien indes nicht glaubhaft geworden. Sein Vater sei Sympathisant der LTTE gewesen, er habe diesbezüglich jedoch keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Er habe zudem Probleme genannt, derentwegen er das Wohnhaus von 2010 bis 2012 habe verlassen müssen. Er habe diese Probleme zwar nicht spezifiziert, aber auch nicht als Asylgrund oder Wegweisungsvollzugshindernis genannt. Er habe ab dem Jahr 2012 wieder zu Hause gelebt und habe sich auch einen Führerschein ausstellen lassen können. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 4.2 In der Beschwerde wird moniert, dass die Vorinstanz mit ihrer Argumentation bezüglich des während der BzP anwesenden Dolmetschers verkenne, dass die Zurückhaltung, eine behördliche Zusammensetzung in Frage zu stellen, kulturell bedingt sei. Die Möglichkeit, ein Ausstandsgesuch vorzubringen, existiere in Sri Lanka nicht. Das damalige Misstrauen gegenüber den Behörden könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Erst nachdem er sich in der Schweiz eingelebt habe, habe er verstanden, dass das Schweizer System rechtsstaatlich sei. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, wenn sie behaupte, dass es unrealistisch sei, einem (...)-jährigen Jugendlichen eine derartige finanzielle Verantwortung zu übertragen, dass die LTTE gerade am Ende des Bürgerkrieges auch Jugendliche für Unterstützungsleistungen rekrutiert hätten. G._______ habe den Beschwerdeführer ausgewählt, da er aus einer LTTE-Familie stamme. Ausserdem sei es unauffälliger, einen Jugendlichen für Geldtransporte zu engagieren, da er zu jung sei, um in den Bürgerkrieg involviert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich nicht konkret an die Personen oder spezifischen Orte erinnern können, da es schlichtweg zu viele gewesen seien. Er habe etwa 200 bis 300 Personen Geld übergeben, zu welchen er keine persönliche Beziehung gehabt habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch von Anfang an gesagt, dass sich mehr als eine Person bei ihm aufgrund des Geldes gemeldet habe. Er habe jedoch nicht gewusst, welche Personen Verbündete von G._______ gewesen seien und wem er habe trauen können, weshalb er sich als unwissend dargestellt habe. An der BzP habe der Beschwerdeführer sich nicht getraut, alle Asylgründe offenzulegen. Die Anwesenheit des singhalesischen Dolmetschers habe ihn sehr verunsichert. Deshalb habe er auch als Grund für die Anhaltung die LTTE-Vergangenheit seines Schwagers genannt und nicht seine eigene Unterstützung für die LTTE offengelegt. Auch die Vorladung der TID habe er aufgrund des Misstrauens nicht nennen können. Entgegen der Ansicht des SEM habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der Vorladung verstecken müssen und habe sich bis zur Ausreise nicht mehr getraut, in seinem Elternhaus zu übernachten. Es handle sich wohl um einen Übersetzungsfehler, dass protokolliert worden sei, er sei immer wieder befragt worden. Tatsächlich sei er nur einmal mit seinem Vater befragt worden. In Bezug auf die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Entführung, welche das SEM als eine Aneinanderreihung von Handlungen gesehen habe, sei festzuhalten, dass es vom Dolmetscher und weniger vom Beschwerdeführer abhänge, in welcher Manier der Vorfall geschildert werde. Zudem widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie einerseits gewisse Beschreibungen als detailreich und glaubhaft erachte, andererseits aber die Erzählung aufgrund ihrer Art und Weise als nicht glaubhaft einstufe. Jedenfalls seien die Schilderungen - obwohl er die Erinnerung an die Entführung und Folterung verdrängt habe - detailliert und schlüssig ausgefallen, was ohne persönlichen Erlebnishintergrund in dieser Weise nicht möglich wäre. Das SEM habe den Massstab der Glaubhaftigkeit nicht korrekt angewandt. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer an einem Trauma leide. Vorliegend sei nicht ausschlaggebend, dass es sich bei der Kopie der Vorladung möglicherweise um ein internes Dokument handle. Hätte der Beschwerdeführer eine Vorladung fälschen wollen, hätte er sich sicherlich nicht die Mühe gemacht, ein Dokument auf Singhalesisch über einen internen Auftrag zu verfassen. Die Anzeige der Mutter bei der Human Rights Comission of Sri Lanka zeige, dass der Beschwerdeführer immer noch verfolgt werde. Ferner sei festzuhalten, dass nun auch der Neffe des Beschwerdeführers in der Schweiz sei. Als Gesuchsgründe habe er vorgebracht, dass er aufgrund seines Vaters und seines Onkels, des Beschwerdeführers, bedroht worden sei. Seiner Befragung sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei. In der Beschwerde wurde weiter unter Verweis auf diverse Quellen ausgeführt, dass sich seit der Machtübernahme der Gebrüder Rajapaksa im November 2019 die Situation für LTTE-Unterstützer verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen ausführlich zu seinem Hintergrund befragt werden. Er sei vom Staat bereits im Jahr 2011 registriert worden, sei damals jedoch untergetaucht. Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers seien gemäss Ansicht des Staates eine Gefahr, da sie sich am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung beteiligen könnten. Hinzukommend seien die Behörden am Beschwerdeführer interessiert, da sie über ihn wertvolle Informationen über ehemalige LTTE-Personen erlangen könnten. Insbesondere auch durch seine Teilnahmen an LTTE-Kundgebungen im Ausland sehe sich die sri-lankische Behörde in ihrer Auffassung bestätigt. Mit seiner Vorgeschichte und seinem mehrjährigen Auslandsaufenthalt sei er nun bei einer Rückreise einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt. Insbesondere seit der Machtübernahme von Gotabaya Rajapaksa liege der Fokus auf rückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf das vorgebrachte Misstrauen gegenüber dem Dolmetscher aus, dass der Beschwerdeführer angeblich schon vor seiner BzP Ratschläge von Landsleuten erhalten habe. Mitglieder der tamilischen Diaspora hätten ihm deshalb sicherlich nach der BzP weitere Möglichkeiten, wie er mit der Situation hätte umgehen können, aufzeigen oder Institutionen angeben können. Es sei nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer das SEM nach der BzP nicht zeitnah über seine Ängste informiert und über seine angeblichen Asylgründe orientiert hätte. Weitere Ungereimtheiten seien zudem anzufügen. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung angegeben, er wisse nichts über den Gesamtbetrag der LTTE-Gelder auf seinem Bankkonto. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er ausgeführt, dass sich 250 Millionen sri-lankische Rupien (LKR) auf seinem Konto befänden. Diesen Betrag habe er anlässlich der Rückübersetzung auf 25 Millionen LKR korrigiert, was derzeit rund Fr. 110'000.- entspreche. Seine Angaben seien somit auch in diesem Punkt nicht konsistent. Auch habe er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Bankkonten gemacht und bis anhin keine Unterlagen bezüglich der Konten beibringen können. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschreibung einer Situation durch Gesuchsteller sowohl Glaubhaftigkeits- wie auch Unglaubhaftigkeitselemente beinhalten könne. Würden bei einer Gesamtbeurteilung schliesslich die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, überwiegen - wie es sich im Fall des Beschwerdeführers verhalte -, könne davon ausgegangen werden, dass sich der Vorfall nicht wie angegeben ereignet habe, auch wenn gewisse Realkennzeichen ersichtlich seien. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene eingereichte Anzeige der Mutter bei der Human Rights Commission sei festzuhalten, dass dieser kein Beweiswert zukomme. Es handle sich um eine Bestätigung, dass die subjektiven Aussagen der Mutter, welche weder überprüft würden noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen müssten, aufgenommen worden seien. Die Informationen an die Kommission hätten von der Familie des Beschwerdeführers somit auch konstruiert werden können. Dafür spreche auch, dass dem SEM keine zeitnahe Mitteilung der Anzeige vom Oktober 2018 gemacht worden sei. Diese sei erst mit der Beschwerde vom Dezember 2019 eingereicht worden. Hinsichtlich des Neffen des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass keine Vollmacht des Neffen zugunsten des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters vorliege. Aufgrund dessen könne das SEM im Rahmen der Vernehmlassung sich nicht konkret zu dessen Fall äussern. Aus den Asylakten des Neffen würden sich indes keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine Heimat nicht aufgrund der angeblichen Gefährdungslage verlassen habe. Es würden auch keine sonstigen Risikofaktoren vorliegen. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und die Terroranschläge von April 2019 könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Der pauschale Hinweis auf politische Entwicklungen reiche nicht aus, um eine persönliche Gefährdung aufzuzeigen. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den Ereignissen sei nicht erkennbar.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, dass der Dolmetscher einen deutlich erkennbaren singhalesischen Akzent gehabt habe. Damit hätten sich die Warnungen der anderen tamilischen Asylsuchenden bewahrheitet. Es sei nachvollziehbar, dass dadurch beim Beschwerdeführer ein Misstrauen gegenüber der Institution SEM entstanden sei. Er sei überzeugt gewesen, dass die Einflusssphäre der sri-lankischen Behörden bis ins Asylverfahren in der Schweiz reiche. Es sei somit nachvollziehbar, dass er Angst gehabt habe, seine Verbindungen zu den LTTE zu äussern. Zu den unterschiedlichen Angaben zum Kontostand sei festzuhalten, dass sich die vom SEM referenzierte Angabe betreffend den Kontostand auf den jeweiligen Bezugsbetrag bezogen habe, weshalb nicht klar sei, ob die entsprechende Antwort richtig übersetzt worden sei. Dass er sodann den aktuellen Betrag habe nennen können, nicht jedoch die Gesamtsumme, die sich über die ganze Dauer auf diesem Konto befunden habe, stelle gar keinen Widerspruch dar. Seine Korrektur während der Rückübersetzung bekräftige vielmehr die Glaubhaftigkeit. Dasselbe gelte für seine Angabe betreffend die Anzahl der Konten. Eine lügende Person würde eine Selbstkorrektur vermeiden, um den gewünschten Eindruck der Glaubwürdigkeit nicht zu gefährden. Zudem erscheine es wenig plausibel, dass er lediglich mit der Steigerung der Anzahl der Konten versuche, die Vorfälle intensiver darzustellen. Er habe im Übrigen keine Dokumente beibringen können, da seine Familie versuche, jede Verbindung zu diesen Konten zu vermeiden. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als blosser «Geldbote» über gar keinen Zugang zu den entsprechenden Dokumenten verfüge. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Entführung sei daran festzuhalten, dass sich in den Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen befänden. Es sei fragwürdig, dass das SEM daran festhalte, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als «Geldbote» in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft seien. Besonders stossend sei, dass der eingereichten Bestätigung der Human Rights Commission jegliche Beweiskraft abgesprochen werde, da es sich angeblich um nicht belegte, subjektive Aussagen der Mutter handle. Das seien reine Spekulationen des SEM. Es sei unplausibel, dass die Familie diese Informationen gegenüber der Kommission konstruiert habe. Die Originalität des Dokuments sei vom SEM nicht bestritten worden. Es sei kaum denkbar, dass die Institution im Oktober 2018, ein Jahr vor dem negativen Asylentscheid, das Dokument erstellt habe, mit dem Ziel, dem Entscheid schliesslich entgegenwirken zu können. Zu den Ausführungen des SEM betreffend den Neffen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er diese nicht widerlegen könne, da das SEM keine konkreten Informationen zu dessen Aussagen darlegen wolle oder könne. Es erscheine jedoch unwahrscheinlich, dass sich aus dessen Akten keine Anhaltspunkte ergäben, welche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Ohne die entsprechenden Aussagen (des Neffen) zu kennen, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu diesem Punkt wirksam Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Unter Verweis auf diverse Berichte führte der Beschwerdeführer die neusten Entwicklungen der Gefährdungslage in Sri Lanka aus und hielt fest, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers stetig verschlechtere. Eine Neubeurteilung der jüngsten Entwicklungen durch das SEM und das Gericht sei angezeigt.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die ausführlichen Erwägungen des SEM im Ergebnis zu bestätigen sind.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an der BzP seine angebliche Tätigkeit für die LTTE nicht genannt und somit seine wesentlichen Asylgründe erst über zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz vorgebracht hat, bereits erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen bestehen. Seine Erklärung, er habe dem an der BzP anwesenden Dolmetscher gegenüber ein Misstrauen gehegt (SEM Akte A19, F4 ff.), kann nicht gehört werden. Das SEM hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich dem tamilisch sprechenden Dolmetscher ein derartiges Misstrauen entgegengebracht haben - spätestens nach der BzP die Möglichkeit gehabt hätte, dieses Misstrauen dem SEM gegenüber darzutun und seine wesentlichen Asylvorbringen dem SEM im Nachhinein zur Kenntnis zu bringen. Der Beschwerdeführer hat indes bis zu seiner Anhörung im August 2018, mithin zwei Jahre nach der BzP, in keiner Weise kundgetan, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, an der BzP seine wesentlichen Asylgründe vorzutragen. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe kulturell bedingt die behördliche Zusammensetzung nicht in Frage gestellt und erst später verstanden, dass das Schweizer System rechtsstaatlich sei (Beschwerde II, B. BS.4, Bst. d), vermag seine zweijährige Untätigkeit nicht überzeugend zu begründen und ist als Schutzbehauptung zu verstehen.
E. 6.2 Hinzukommend blieben seine Aussagen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE an der Anhörung vage. Beispielsweise waren seine Antworten, wie er die Aufträge zur Übergabe von Geld erhalten habe (SEM Akte A19, F59 f.) wie auch seine Ausführungen zur Vorgehensweise (a.a.O., F64 ff.) äusserst knapp. Auch seine Ausführungen, wem er das Geld übergeben habe, blieben oberflächlich und liessen jegliche erlebnisgeprägten Schilderungen vermissen (a.a.O., F68 ff.). Die Erklärung in der Beschwerde, er habe sich nicht an die Personen oder an spezifische Orte erinnern können, da er etwa 200 bis 300 Personen Geld übergeben habe (Beschwerde II, B, BS4, Bst. e), leuchtet nicht ein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bei einer solchen Vielzahl an Geldübergaben detailliert und erlebnisgeprägt von diesen hätte berichten können. Ferner fällt auf, dass er die Tätigkeit einerseits als sehr gefährlich einstufte, andererseits jedoch nichts zu seinem Schutz unternommen habe und hierzu ausweichend antwortete (SEM Akte A19, F73 ff.). Das SEM hat zudem zu Recht festgestellt, dass es realitätsfremd erscheint, dass G._______ im Jahr 2014 verschwunden sei und seither das Geld auf dem Konto des Beschwerdeführers verblieben wäre, ohne dass er konkrete weitere Instruktionen erhalten hätte, was er mit dem Geld tun solle. Seine Ausführungen über die Personen, welche sich nach dem Verschwinden von G._______ bei ihm gemeldet hätten, sind kaum nachvollziehbar (a.a.O., F144 ff.). Dass sich das Geld nach wie vor, mithin sieben Jahre nach dem Verschwinden von G._______ und seiner letzten Geldübergabe, in seinem Besitz befinde, ohne dass er deswegen durch die LTTE kontaktiert worden wäre, überzeugt nicht. Die vorgebrachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE sind somit äusserst zweifelhaft.
E. 6.3 Dadurch fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE Probleme mit den Behörden gehabt, an einer Grundlage. Hinzu kommt, dass seine Ausführungen über die konkreten Probleme ebenfalls oberflächlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. An der BzP nannte er abgesehen von der Entführung und dem Vorfall mit der Beschlagnahmung des Motorrads keine weiteren Schwierigkeiten mit den Behörden (SEM Akte A4, Ziff. 7.01). An der Anhörung führte er dann zunächst - in überaus knapper und oberflächlicher Weise - aus, er sei einmal intensiv befragt und gefoltert worden (SEM Akte A14, F85), ein weiteres Mal sei er im Jahr 2013 mit seinem Vater zusammen befragt worden (a.a.O., F86). Diese Befragung sei aber in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vaters gestanden (a.a.O., F90). Inwiefern und wie oft er selber aufgrund seiner Tätigkeiten befragt worden sei, wird nicht deutlich. Auch erstaunt, dass der Beschwerdeführer die Vorladung der TID beziehungsweise der Polizei (Sri Lanka Police - Message Form) an der BzP nicht genannt hat. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass er trotz des Misstrauens gegenüber dem Dolmetscher diese hätte nennen können, ohne seine angebliche Verbindung zu den LTTE offenlegen zu müssen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung, er habe die Aufmerksamkeit nicht auf sich lenken und den Dolmetscher nicht auf die Vorladung aufmerksam machen wollen (Beschwerde II, B, BS4, Bst. h), überzeugt wiederum nicht. Die Vorladung hätte er auch ohne Angabe eines Grundes, weshalb man ihn verhören wolle, nennen können. Zudem ergeben sich aus der Vorladung Unklarheiten. Zwar ist entgegen den Ausführungen des SEM (siehe E.4.1.1) festzuhalten, dass eine Police Message Form durchaus als Vorladung verwendet werden kann und die Einschätzung, es handle sich lediglich um ein behördeninternes Dokument, sich nicht aufrechterhalten lässt (vgl. Entscheid E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.5.2). In Zusammenhang mit den unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers über seine Asylvorbringen und insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass er die Vorladung an der BzP nicht erwähnte und erst an der Anhörung einreichte, obwohl die Vorladung vom 25. Januar 2016 datiert, sind jedoch auch gemäss Ansicht des Gerichts Zweifel an deren Authentizität anzubringen. Zudem fällt auf, dass er auf die Frage, wer ihm die Vorladung ausgehändigt habe, ausweichend antwortete, er könne das Dokument nicht lesen. Er glaube, er habe die Vorladung von der TID per Post erhalten (SEM Akte A19, F125). Es wäre indes zu erwarten gewesen, dass er genau über den Inhalt und die Zustellung eines solchen wichtigen Dokuments informiert wäre. Hinzukommend hat das SEM zu Recht festgehalten, dass die Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater sei aufgrund seines Fernbleibens verhört und verhaftet worden und schliesslich gestorben, nicht überzeugen. Der auf dem Todesschein notierte Todeszeitpunkt des Vaters stimmt nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein (vgl. E.4.1.1).
E. 6.4 Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge mit seinem Reisepass ausgereist sei (SEM Akte A19, F14 ff., F157). Dies lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass ein erhebliches behördliches Interesse an ihm bestand. Zudem hat er gemäss seinen Angaben den Pass im Jahr 2013 und im selben Jahr auch den Führerschein ausstellen lassen (vgl. SEM Akte A4 Ziff. 4.02; A20 Bm 8), was ebenfalls nicht dafür spricht, dass er zum damaligen Zeitpunkt Probleme mit den Behörden gehabt hätte.
E. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizustimmen, dass er über die Entführung vergleichsweise detailliert und ausführlich berichtete, was auch vom SEM anerkannt wurde. Dass das SEM dabei widersprüchlich argumentiert habe, indem ihm gewisse Realkennzeichen in seinen Aussagen zugestanden wurden, trifft nicht zu (Beschwerde II, B, BS4, Bst. i und BS5, Bst. f). Vielmehr hat das SEM sowohl die positiven als auch die negativen Elemente in der Beurteilung berücksichtigt, was für eine ausgewogene und korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung spricht. Auch das Gericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Entführung im Vergleich mit seinen anderen Aussagen detaillierter geschildert hat (SEM Akte A19, F94) und durchaus auch einige Realkennzeichen ersichtlich sind. Daraus kann jedoch noch nicht auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Grund für seine Entführung - seine Aktivitäten für die LTTE - glaubhaft zu machen, fehlt es der Entführung bereits an einer plausiblen Grundlage. Zudem hat die Vorinstanz auch zutreffend festgehalten, dass sich trotz einiger Realkennzeichen auch Ungereimtheiten in seinen Schilderungen über die Entführung ergeben. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass er an der BzP angab, er sei vermutlich von der SLA entführt worden (SEM Akte A4, Ziff. 7.01), während er an der Anhörung die TID als Entführer angab (SEM Akte A19, F95). Seine Erklärung, er habe die SLA, TID und CID nicht richtig unterscheiden können und sei zudem an der BzP unter Schock gestanden, weshalb er sich nicht richtig habe konzentrieren können (a.a.O., F162), ist als Schutzbehauptung einzustufen. Auch der weitere Kontext der Entführung beinhaltet Ungereimtheiten, insbesondere sind seine Aussagen über seinen nachfolgenden Aufenthaltsort - wie vom SEM ausführlich festgehalten (vgl. E.4.1.1) - widersprüchlich.
E. 6.6 Zum Vorfall, bei welchem er auf dem Motorrad angehalten worden sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer angab, man habe das Motorrad beschlagnahmt, um einen Gefangenen transportieren zu können (SEM Akten A4, Ziff. 7.01; A19, F113). Sollte der Vorfall tatsächlich stattgefunden haben, ist seinen Aussagen somit zu entnehmen, dass es sich nicht um eine politisch motivierte Beschlagnahmung gehandelt habe.
E. 6.7 Auch die übrigen eingereichten Beweismittel vermögen seine Vorbringen nicht zu belegen. Das Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 17. Oktober 2018 ist nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Wie vom SEM zutreffend festgehalten, gibt das Dokument zwar die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers wieder, kann aber den Inhalt dieser Aussagen nicht belegen. Zudem scheint fraglich, weshalb der Beschwerdeführer das Dokument, welches vom 17. Oktober 2018 datiert, erst mit der Beschwerde vom 16. Dezember 2019 eingereicht hat. Schliesslich sind auch die Schreiben eines Priesters der «Church of (...)» und eines Mitglieds des Northern Provincial Councils nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, und sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in keiner Weise ausgeführt, inwiefern er das Mitglied des Northern Provincial Councils kenne und dieser über seine konkreten Probleme informiert sei. Das Schreiben des Priesters enthält wiederum keinerlei konkrete Informationen, weshalb das Leben des Beschwerdeführers in Sri Lanka in Gefahr wäre; dass der Beschwerdeführer sich angeblich bei jenem Priester während längerer Zeit versteckt aufgehalten habe (vgl. SEM Akte A19 F 104), wird im Schreiben überhaupt nicht erwähnt. In Bezug auf den eingereichten Arztbericht ist zudem festzustellen, dass dieser ebenfalls kaum Beweiswert aufweist. Der Bericht wurde über anderthalb Jahre, nachdem der Beschwerdeführer sich beim Arzt habe behandeln lassen, und auf Bitte der Mutter ausgestellt. Der Bericht weist zudem inhaltliche Fehler auf, indem notiert wurde, der Beschwerdeführer sei am 30. Juni 1995 aus der Klinik entlassen worden. Ohnehin vermag der Arztbericht die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu stützen, da lediglich festgehalten wird, er sei am 15. Dezember 2015 in der Klinik erschienen, da er von einer unbekannten Gang angegriffen worden sei.
E. 6.8 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Tätigkeit für die LTTE und die daraus resultierenden Probleme glaubhaft zu machen.
E. 7 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er zumheutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft in Sinne von Nachfluchtgründen festzustellen wäre.
E. 7.1 Das SEM hielt unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in der ablehnenden Verfügung im Ergebnis treffend fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine flüchtlingsrelevante Gefahr drohe. Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka hielt das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht.
E. 7.2 Eine Gefährdung aufgrund solcher Risikofaktoren ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat. Für die Annahme, dass sich dies im Falle einer Rückkehr ändern könnte, besteht kein Anlass. Die im Beschwerdeverfahren genannten exilpolitischen Tätigkeiten sind nicht weiter ausgeführt worden (Beschwerde II, B, BS7, Bst. b.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diese geeignet wären, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers zu begründen, zumal er an der Anhörung noch angab, nicht exilpolitisch tätig zu sein (SEM Akte A19, F169). Es sind den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und damit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermag ebenfalls kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im oben beschriebenen Sinne zu begründen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt und bei einer Rückkehr folglich gefährdet sein könnte. Die in der Beschwerde und Replik ausgeführte aktuelle Lage in Sri Lanka vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus nach dem Gesagten keine persönliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers ableiten lässt.
E. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Eheschliessung mit einer Ausländerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Mit Erteilung der B-Bewilligung ist die früher durch das SEM verfügte Wegweisung ohne Weiteres dahingefallen. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht, die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 10.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Die Frage, ob der im Asylpunkt unterlegene Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu tragen hätte, ist vorliegend nicht zu klären. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.3 Die Parteientschädigung betreffend ist diese Regelung analog anzuwenden (Art. 15 VGKE). Gestützt auf Art. 5 VGKE ist vorliegend keine Partentschädigung zulasten des SEM zuzusprechen, da vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit die Beschwerde bezüglich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs abzuweisen gewesen wäre.
E. 11 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem eingesetzten Rechtsvertreter Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 20. Juli 2021 weist einen Aufwand von 16.6 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 149.60 aus. Der verlangte Stundenansatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 auf Fr. 220.- zu kürzen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 3005.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Herrn Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3005.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6686/2019 Urteil vom 18. November 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zu-folge am 22. Februar 2016 und flog von Colombo nach Dubai. Mit einem Schiff sei er nach Iran gereist und über die Türkei und Ungarn sowie weitere unbekannte Länder am 1. Juni 2016 in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2016 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Ort C._______ in D._______ mit seinen Eltern und (...) Schwestern aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Von 2010 bis 2012 habe er bei einem Onkel mütterlicherseits in E._______ gelebt. Ab 2012 bis zur Ausreise sei er wieder bei seinen Eltern in C._______ wohnhaft gewesen. Im Dezember 2015 sei er mutmasslich von der sri-lankischen Armee (SLA) entführt worden. Nach fünf Tagen sei er wieder freigelassen worden. Am 2. Januar 2016 sei er auf seinem Motorrad in F._______ angehalten worden. Die SLA habe seine Identitätskarte und sein Motorrad beschlagnahmt und ihn aufgefordert, sich umgehend in einem Camp zu melden, da der Ehemann der Schwester Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Er sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Er habe sich danach bei einer Tante in C._______ versteckt gehalten. Daneben habe er im Jahr 2015 für die Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt, deswegen jedoch keine Probleme gehabt. C. Am 9. August 2018 führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen aus, dass er an der BzP vor dem mit einem singhalesischen Akzent sprechenden Dolmetscher Angst gehabt und deshalb nicht alle Asylgründe genannt habe. Er fügte als Ausreisegrund an, er habe von 2011 bis 2014 für einen Freund seines Schwagers namens G._______ Aufträge erfüllt. Es sei ein Bankkonto auf seinen Namen eröffnet worden. Er habe jeweils Geld vom Konto abgehoben und verschiedenen Personen, welche angeblich ehemalige LTTE-Kämpfer gewesen seien, übergeben. Später hätten ihm die Behörden vorgeworfen, dass das Geld von den Personen für den Wiederaufbau der LTTE verwendet worden sei. Im Jahr 2013 sei er einmal zusammen mit seinem Vater über die Aktivitäten seines Vaters befragt worden. Im Jahr 2014 sei G._______ verschwunden, weshalb er mit den Finanzaktivitäten aufgehört habe. Das Geld befinde sich nach wie vor auf dem Konto. Im Jahr 2015 sei er von Angehörigen der Terrorist Investigation Division (TID) entführt worden und während fünf Tagen im (...)-Camp festgehalten worden. Es seien ihm Fotos verschiedener Personen gezeigt worden, unter anderem auch von G._______, und man habe von ihm wissen wollen, ob er die Personen kenne, was er verneint habe. Nachdem sein Vater ein Lösegeld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Er habe sich danach bei einem Priester aufgehalten. Etwa 15 bis 20 Tage später sei er auf seinem Motorrad in F._______ angehalten worden. Angehörige der Armee hätten sein Motorrad und seine Identitätskarte beschlagnahmt, da sie eine festgenommene Person damit hätten transportieren wollen. Er sei aufgefordert worden, sich umgehend in einem Camp in H._______ zu melden. Zudem habe er von der TID eine Vorladung erhalten, weshalb er schliesslich entschieden habe, Sri Lanka zu verlassen. Etwa einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz sei sein Vater verhört und gefoltert worden. Er sei später aufgrund der Verletzungen gestorben. Der Vater sei ebenfalls Anhänger der LTTE gewesen. Er habe 20 Jahre lang, bis 2005, in I.______ [europäischer Staat] gelebt und Hilfeleistungen für die LTTE unternommen. Er habe die Organisation finanziell unterstützt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: seinen Führschein, eine Kopie seiner Identitätskarte mit einem Stempel der Behörden versehen, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde, eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde seines Vaters inklusive Übersetzung, eine Übersetzung der Geburtsurkunde seiner Mutter, Übersetzungen des Familienbüchleins seiner Familie und der Familie seiner Schwester, Übersetzungen der Ehescheine der Eltern und seiner Schwester, Übersetzungen der Geburtsurkunden der Schwester und ihrer Kinder, eine Vorladung der sri-lankischen Polizei (Sri Lanka Police - Message Form), ein Arztzeugnis, ein Schreiben der Church of (...), ein Schreiben eines Mitglieds des Northern Provincial Councils D._______, zwei Fotos seines Vaters im Spital, ein Foto seiner Mutter und ein Foto seiner Schwester mit deren (...) Kindern sowie eine Todesbescheinigung des Vaters. D. Mit Verfügung vom 11. November 2019 (eröffnet am 14. November 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem seien die Asylakten des Neffen des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), beizuziehen. Als Beschwerdebeilagen wurde ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2018 an die Human Rights Commission of Sri Lanka inklusive Übersetzung sowie eine Bestätigung der Kommission über den Erhalt des Schreibens, verschiedene Medienartikel über die Lage in Sri Lanka und eine Sozialhilfebestätigung eingereicht. F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. I. Am 20. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer und reichte weitere Berichte über die aktuelle Lage in Sri Lanka sowie eine Honorarnote ein. J. Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes K._______ vom 4. November 2021 hat der Beschwerdeführer am (...) 2021 geheiratet. Am (...) 2021 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 In der Beschwerde wird beantragt, die Akten des Neffen des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), als Verweiserdossier beizuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Neffen antragsgemäss beigezogen. Da bis heute keine Vollmacht des Neffen zugunsten des Beschwerdeführers eingereicht wurde, kann dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Asylakten seines Neffen gewährt werden. Wie bereits das SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 festgehalten hat, können ohne Vorliegen einer Vollmacht keine konkreten Aussagen des Neffen dem Beschwerdeführe dargelegt werden. Die Einschätzung des SEM, wonach die Aussagen des Neffen zu keiner anderen Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers führen, ist nach Konsultation der Akten des Neffen zu stützen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 der Neffe (...) Jahre alt war. Insofern sind seine Aussagen, was sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet habe, angesichts seines damals noch sehr jungen Alters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und mithin sein rechtliches Gehör verletzt. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, zwischen den Befragungen und den Ereignissen in Sri Lanka seien zum Teil mehrere Jahre vergangen und es entspreche nicht der kognitiven Fähigkeit einer Person, sich rund drei Jahre nach den Vorfällen noch an genaue Details erinnern zu können (Beschwerde II, B, BS 4, Bst. c). Bei prägenden Erlebnissen kann indes erwartet werden, dass man diese auch nach einigen Jahren noch erlebnisbasiert wiedergeben kann, insbesondere wenn es sich um einschneidende Ereignisse handelt, welche gar zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten. Aufgrund des zeitlichen Zurückliegens der Asylvorbringen kann vorliegend nicht auf die Notwendigkeit eines herabgesetzten Massstabs an die Glaubhaftigkeit geschlossen werden. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert, der Asylentscheid sei nicht von der befragenden Person verfasst worden. Dabei würden wichtige subjektive Eindrücke des Befragers verloren gehen (Beschwerde II, B, BS4, Bst. c). Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Vorgehen des SEM eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung, welche zu einer Gehörsverletzung geführt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist es zwar durchaus sinnvoll, dass der Asylentscheid von derselben Person gefällt wird, welche die Anhörung durchgeführt hat; in der Praxis ist dies aber aus unterschiedlichen Gründen teilweise nicht praktikabel und teilweise auch nicht im Interesse der gesuchstellenden Person. Ein entsprechender Anspruch steht ihr jedenfalls nicht zu. Der Umstand, dass der Asylentscheid nicht von derjenigen Person redigiert wurde, welche den Beschwerdeführer befragt hatte, stellt jedenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar (vgl. hierzu auch D-6513/2019 vom 1. Juli 2021 E.4.3). 3.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner, seine Aussagen seien nicht ernsthaft und rechtsgenüglich geprüft worden (Beschwerde II, B, BS4, Bst. c). Die Vorinstanz habe sich auf beliebige Ausschnitte der Anhörung bezogen und behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft ausgesagt. Das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da es seine Vorbringen nicht ernsthaft und korrekt geprüft habe (Beschwerde II, B, BS4, Bst. m). Das SEM hat sich in der Verfügung umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausführlich abgehandelt, inwiefern die Vorbringen nicht glaubhaft geworden seien. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft geprüft worden seien oder die Verfügung nicht ausreichend begründet wäre. 3.6 In der Beschwerde wird weiter in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, indem es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint habe. Der Beschwerdeführer vermengt in der Folge mit seiner Kritik an der Einschätzung des SEM die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass der Beschwerdeführer mit der Einschätzung des SEM, aus seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich keine glaubhafte Verfolgung, nicht einverstanden ist, vermag weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts seitens des SEM zu begründen. Die Würdigung der Parteivorbringen stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Ob der Einschätzung des SEM zu folgen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der materiellen Erwägungen. 3.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zunächst entführt und später angehalten und aufgefordert worden, sich in einem Camp der SLA zu melden, nicht glaubhaft geworden seien. Seine Vorbringen hätten sich zwischen der BzP und der Anhörung in Kernelementen unterschieden. An der BzP habe er angegeben, er sei entführt worden, später habe man sein Motorrad und seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn nach seinem Schwager, welcher bei den LTTE gewesen sei, gefragt. Weitere Probleme mit den Behörden oder sonstige politische Aktivitäten habe er keine geltend gemacht. An der Anhörung habe er dann Asylgründe genannt, welche er an der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe ausgeführt, sich aktiv im Bereich der Finanzierung von LTTE-Kämpfern betätigt zu haben, was die Grundlage seiner Probleme in der Heimat gewesen sei. Er habe ferner vorgebracht, noch über Geld zu verfügen, welches für ehemalige LTTE-Kämpfer bestimmt gewesen sei. Seine Begründung, er habe an der BzP aus Angst vor dem Dolmetscher nicht seine wesentlichen Ausreisegründe genannt, sei nicht nachvollziehbar. Es gebe keine Hinweise im BzP-Protokoll, dass es bei der Übersetzung durch den tamilischen Dolmetscher Probleme gegeben hätte oder betreffend diesen ein Misstrauen bestanden hätte. Es erscheine unglaubhaft, dass andere Personen im EVZ ihn vor diesem Dolmetscher gewarnt hätten, zumal er bis zum Beginn der Befragung nicht gewusst habe, wer von den zahlreichen Dolmetschern an der Befragung anwesend sein werde. Zudem sei ihm zu Beginn der Befragung erklärt worden, dass der Dolmetscher neutral und unparteiisch sei, einer Verschwiegenheitspflicht unterstehe, keine eigenen Fragen stelle und keinen Einfluss auf den Entscheid habe. Hätte er tatsächlich ein derartiges Misstrauen dem Dolmetscher gegenüber gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies dem Sachbearbeiter des SEM mitgeteilt oder nach der Befragung auf schriftlichem Weg beim SEM aktenkundig gemacht hätte. Dass er zwei Jahre damit zugewartet und sein Misstrauen erst an der Anhörung geäussert habe, lasse darauf schliessen, dass er seine Asylgründe «ausgebaut» habe, um sich im Asylverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Zudem sei ihm das BzP-Protokoll rückübersetzt worden und er habe seine dortigen Aussagen schriftlich unterzeichnet. Er müsse sich deshalb auf die Aussagen behaften lassen. Abgesehen davon, dass die in der Anhörung vorgebrachten Asylgründe als nachgeschoben zu qualifizieren seien, seien die Angaben unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen. Seine Angabe, er habe für einen Freund seines Schwagers Geldübergaben im Auftrag der LTTE gemacht, seien einsilbig und detailarm gewesen und hätten kaum spezifische Kenntnisse oder Wissen beinhaltet. Obwohl mehrere Fragen über diese Tätigkeit gestellt worden seien, sei aus seinen Erzählungen nicht spürbar geworden, dass er die Vorfälle erlebt und die Handlungen selber unternommen habe. Ferner erscheine in diesem Zusammenhang unrealistisch, dass man ihm ab dem Jahr 2011, als damals (...)-jährigen Jugendlichen, derartige Aufgaben und logistische und finanzielle Verantwortung übertragen hätte, durch einen Bekannten des Schwagers, welcher zwei Jahre zuvor bereits verschwunden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass es kaum Kontrollmechanismen oder weitere vorgesetzte Personen gegeben habe. Zudem sei unrealistisch, dass nach dem Verschwinden von G._______ sich niemand mehr um die vorhandenen finanziellen Mittel gekümmert habe und das Geld einfach auf seinem Konto verblieben wäre, ohne dass eine Ersatzperson die Funktion von G._______ übernommen hätte. Im Laufe der Anhörung habe er dann angegeben, er sei schon von LTTE-Personen auf das Geld angesprochen worden, wobei er diese Kontaktaufnahmen in Ausmass und Anzahl immer mehr gesteigert habe. Zunächst habe er von einer Person, welche ihn angesprochen beziehungsweise ihm geschrieben habe, gesprochen, dann von mehreren bis hin zu 25 Personen, welche ihn kontaktiert hätten, auch in der Schweiz. Diese Angaben würden unrealistisch und den gestellten Fragen angepasst erscheinen. Warum er trotz dieses angeblichen Druckes das Geld bei sich behalten habe, ohne dass er über eine spezielle Funktion bei den LTTE verfüge, sei nicht nachvollziehbar. Auch weitere Unglaubhaftigkeitselemente seien ersichtlich. So habe er die Chronologie der Ereignisse nicht konsistent angegeben. An der BzP habe er gesagt, er sei für fünf Tage entführt worden. Später sei das Motorrad und der Ausweis beschlagnahmt worden. Er habe verneint, dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. In der Anhörung habe er angegeben, man habe ihn wegen dieser Tätigkeiten befragen wollen. Sein Vater sei jedoch gekommen und man habe den Vater befragt, weshalb er selbst in Ruhe gelassen worden sei. Später habe er, im Widerspruch dazu, angegeben, nach seiner Rückkehr nach D._______ im Jahr 2012 immer wieder befragt worden zu sein. Auf die Frage, wann er zum ersten Mal befragt worden sei, sei er ausgewichen und habe angegeben, im Jahr 2013 sei sein Vater einmal befragt worden. Auf eine weitere Nachfrage habe er gesagt, er sei einmal intensiv befragt und gefoltert worden. Dann habe er wiederum angegeben, dass er nur einmal und noch ein weiteres Mal mit seinem Vater kurz befragt worden sei. Er habe damit den Widerspruch, dass er «immer wieder» befragt worden sei, nicht erklären können. Ferner habe er erklärt, es sei bei den Befragungen des Vaters um dessen Tätigkeiten gegangen, und nicht - wie zuvor behauptet - um seine eigenen Tätigkeiten. Dadurch hätten sich weitere Ungereimtheiten betreffend das Interesse der Behörden an ihm und die Intensität der angeblichen Gefahrenlage ergeben. An der BzP habe er auch den Vorladungsbrief der TID mit keinem Wort erwähnt. Diese Angabe hätte er jedoch machen können, auch ohne seine LTTE-Aktivität aufgrund des angeblichen Misstrauens gegenüber dem Dolmetscher offenlegen zu müssen. Wäre diese Vorladung in Zusammenhang mit seinen LTTE-Aktivitäten gestanden, wäre dieser eine erhebliche Wichtigkeit zugekommen. Dass er diese an der BzP nicht erwähnt habe, deute darauf hin, dass er der Vorladung selber keine Relevanz beigemessen habe, was wiederum ein Hinweis dafür sei, dass - sollte die Vorladung tatsächlich erfolgt sein - diese nichts mit seinen angeblichen Problemen zu tun habe, sondern in einem anderen Kontext ausgestellt worden sei. Hinsichtlich seiner Ausführungen zur angeblichen Entführung sei festzustellen, dass er diese zwar umfangreich geschildert habe, die Angaben indes mehrheitlich emotionslos und ohne Tiefe geblieben seien. Seine Aussagen würden zudem einstudiert wirken und würden sich wie eine Aneinanderreihung von Handlungen lesen, bei welcher er jedoch nicht als Beteiligter im Zentrum des Geschehens gestanden sei. Wichtige Ereignisse seien von ihm in einem Satz abgeschlossen und nicht näher erklärt worden. Es habe in seinen Erzählungen mehrere Sequenzen gegeben, in welchen er zwar die nächste Handlung aufgezählt habe, jedoch die Angaben zur Zeit dazwischen, seine Beteiligung, Interaktionen, Emotionen, Ängste oder Gedankengänge fehlten. Es habe in seinen Beschreibungen zwar auch Aussagen gegeben, welche als glaubhaft erachtet werden könnten und Detailangaben enthalten würden, insgesamt erscheine der Vorfall aufgrund der Art und Weise, wie er ihn dargelegt habe, indes unglaubhaft. Zudem seien seine Tätigkeiten im Finanzbereich nicht glaubhaft geworden, weshalb auch die Entführung und die erfolgten Befragungen und Vorwürfe sich nicht so wie beschrieben hätten ereignen können. Ein weiterer Widerspruch sei darin zu erblicken, dass er zunächst angegeben habe, die Entführung habe sich gegen Abend ereignet, während er später angegeben habe, diese sei nach dem Mittagessen gegen 14 Uhr erfolgt. Zudem habe er nicht angeben können, von wem er entführt worden sei. An der BzP habe er gesagt, er sei vermutlich von der sri-lankischen Armee entführt worden. An der Anhörung sei er sich sicher gewesen, dass die Entführung von TID-Angehörigen durchgeführt worden sei. Kurz danach habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht sicher sei, von wem er entführt worden sei. Auch betreffend den Vorfall, als er auf dem Motorrad angehalten worden sei, bestünden Ungaubhaftigkeitselemente. An der BzP habe er gesagt, man habe sein Motorrad und den Ausweis beschlagnahmt, da sein Schwager bei den LTTE gewesen sei und er nach diesem befragt worden sei. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er wisse nicht, weshalb es zur Beschlagnahmung gekommen sei. Dass man ihn nach seinem Schwager gefragt habe, habe er nicht mehr erwähnt. Zudem mute es unrealistisch an, dass man ihn im Januar 2016 nach dem Schwager, welcher bereits im Jahr 2009 verschwunden sei, befragt habe. Ferner habe er an der BzP gesagt, man habe neben seiner Identitätskarte auch seinen Führerschein beschlagnahmt. An der Anhörung habe er dies bestritten. Auch gebe es Ungereimtheiten hinsichtlich seines Aufenthalts nach dem Vorfall mit dem Motorrad. An der Anhörung habe er gesagt, er habe sich danach während etwa eines Monates bei einem Priester aufgehalten und sei nur einige Male nach C._______ zurückgekehrt. An der BzP habe er den Priester nicht erwähnt, sondern habe gesagt, er habe sich bei seinen Eltern beziehungsweise, in Widerspruch dazu, bei einer Tante aufgehalten. Widersprüchlich seien an der Anhörung ferner die Aussagen betreffend seine kurzen Besuche in C._______ während des Aufenthalts beim Priester ausgefallen. Hinzukommend habe er an der BzP gesagt, sein Pass sei bei einem Schlepper in Dubai geblieben, wohingegen er an der Anhörung angegeben habe, er habe den Pass einem Schlepper in der Türkei übergeben. Des Weiteren bestünden Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der eingereichten Vorladung der TID, welche Zweifel an deren Authentizität aufkommen liessen. Es handle sich bei dem eingereichten Dokument offensichtlich um ein behördeninternes Schreiben, in welchem die TID in Colombo den Polizeiposten in F._______ auffordere, den Beschwerdeführer vorzuladen. Sollte dies nicht möglich sein, solle man ihn verhaften. Dies deute auf eine interne Anweisung und nicht auf ein offizielles Vorladungsschreiben hin. Es sei zweifelhaft, dass die Vorladung ihm per Post zugestellt worden sei, obwohl es sich um ein internes Dokument mit einer Festnahmeaufforderung handle. Neben weiteren Ungereimtheiten sei die Vorladung von der Terrorismus-Behörde in Colombo ausgestellt worden, jedoch auf einem Formular der sri-lankischen Polizei. Hinzukommend habe er die Vorladung an der BzP nicht erwähnt, was er an der Anhörung damit erklärt habe, dass er Angst gehabt habe, seine Eltern würden in der Heimat deswegen Probleme erhalten. Er habe auch angegeben, dass sein Vater aufgrund seines Fernbleibens etwa im Juli 2016 verhört und gefoltert worden sei, weswegen er später, etwa im April 2018, verstorben sei. Warum der Tod im April 2018 im Zusammenhang mit dem fast zwei Jahre zurückliegenden Verhör stehe, erschliesse sich nicht. Zudem sei auf dem Todesschein des Vaters der Dezember 2017 als Todeszeitpunkt vermerkt. Zusammenfassend gebe es erhebliche Unglaubhaftigkeitselemete in seinen Vorbringen, weshalb das Schreiben des Priesters und des Mitglieds des Provincial Council als reine Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien. Das Arztzeugnis bestätige zwar, dass er in einer Klinik behandelt worden sei, wobei es im Dokument Datenfehler gebe und der Grund der Verletzung im Vergleich zu seinen Aussagen unterschiedlich ausfalle. Auch die eingereichten Fotos vermöchten seine Asylgründe nicht zu belegen. 4.1.2 Die Vorinstanz führte ferner aus, dass keine Risikofaktoren ersichtlich seien, welche eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründen könnten. Er sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Nach Kriegsende habe er noch sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Er habe angegeben, dass ein Schwager Mitglied der LTTE gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Probleme seien indes nicht glaubhaft geworden. Sein Vater sei Sympathisant der LTTE gewesen, er habe diesbezüglich jedoch keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Er habe zudem Probleme genannt, derentwegen er das Wohnhaus von 2010 bis 2012 habe verlassen müssen. Er habe diese Probleme zwar nicht spezifiziert, aber auch nicht als Asylgrund oder Wegweisungsvollzugshindernis genannt. Er habe ab dem Jahr 2012 wieder zu Hause gelebt und habe sich auch einen Führerschein ausstellen lassen können. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 4.2 In der Beschwerde wird moniert, dass die Vorinstanz mit ihrer Argumentation bezüglich des während der BzP anwesenden Dolmetschers verkenne, dass die Zurückhaltung, eine behördliche Zusammensetzung in Frage zu stellen, kulturell bedingt sei. Die Möglichkeit, ein Ausstandsgesuch vorzubringen, existiere in Sri Lanka nicht. Das damalige Misstrauen gegenüber den Behörden könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Erst nachdem er sich in der Schweiz eingelebt habe, habe er verstanden, dass das Schweizer System rechtsstaatlich sei. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, wenn sie behaupte, dass es unrealistisch sei, einem (...)-jährigen Jugendlichen eine derartige finanzielle Verantwortung zu übertragen, dass die LTTE gerade am Ende des Bürgerkrieges auch Jugendliche für Unterstützungsleistungen rekrutiert hätten. G._______ habe den Beschwerdeführer ausgewählt, da er aus einer LTTE-Familie stamme. Ausserdem sei es unauffälliger, einen Jugendlichen für Geldtransporte zu engagieren, da er zu jung sei, um in den Bürgerkrieg involviert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich nicht konkret an die Personen oder spezifischen Orte erinnern können, da es schlichtweg zu viele gewesen seien. Er habe etwa 200 bis 300 Personen Geld übergeben, zu welchen er keine persönliche Beziehung gehabt habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch von Anfang an gesagt, dass sich mehr als eine Person bei ihm aufgrund des Geldes gemeldet habe. Er habe jedoch nicht gewusst, welche Personen Verbündete von G._______ gewesen seien und wem er habe trauen können, weshalb er sich als unwissend dargestellt habe. An der BzP habe der Beschwerdeführer sich nicht getraut, alle Asylgründe offenzulegen. Die Anwesenheit des singhalesischen Dolmetschers habe ihn sehr verunsichert. Deshalb habe er auch als Grund für die Anhaltung die LTTE-Vergangenheit seines Schwagers genannt und nicht seine eigene Unterstützung für die LTTE offengelegt. Auch die Vorladung der TID habe er aufgrund des Misstrauens nicht nennen können. Entgegen der Ansicht des SEM habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der Vorladung verstecken müssen und habe sich bis zur Ausreise nicht mehr getraut, in seinem Elternhaus zu übernachten. Es handle sich wohl um einen Übersetzungsfehler, dass protokolliert worden sei, er sei immer wieder befragt worden. Tatsächlich sei er nur einmal mit seinem Vater befragt worden. In Bezug auf die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Entführung, welche das SEM als eine Aneinanderreihung von Handlungen gesehen habe, sei festzuhalten, dass es vom Dolmetscher und weniger vom Beschwerdeführer abhänge, in welcher Manier der Vorfall geschildert werde. Zudem widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie einerseits gewisse Beschreibungen als detailreich und glaubhaft erachte, andererseits aber die Erzählung aufgrund ihrer Art und Weise als nicht glaubhaft einstufe. Jedenfalls seien die Schilderungen - obwohl er die Erinnerung an die Entführung und Folterung verdrängt habe - detailliert und schlüssig ausgefallen, was ohne persönlichen Erlebnishintergrund in dieser Weise nicht möglich wäre. Das SEM habe den Massstab der Glaubhaftigkeit nicht korrekt angewandt. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer an einem Trauma leide. Vorliegend sei nicht ausschlaggebend, dass es sich bei der Kopie der Vorladung möglicherweise um ein internes Dokument handle. Hätte der Beschwerdeführer eine Vorladung fälschen wollen, hätte er sich sicherlich nicht die Mühe gemacht, ein Dokument auf Singhalesisch über einen internen Auftrag zu verfassen. Die Anzeige der Mutter bei der Human Rights Comission of Sri Lanka zeige, dass der Beschwerdeführer immer noch verfolgt werde. Ferner sei festzuhalten, dass nun auch der Neffe des Beschwerdeführers in der Schweiz sei. Als Gesuchsgründe habe er vorgebracht, dass er aufgrund seines Vaters und seines Onkels, des Beschwerdeführers, bedroht worden sei. Seiner Befragung sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei. In der Beschwerde wurde weiter unter Verweis auf diverse Quellen ausgeführt, dass sich seit der Machtübernahme der Gebrüder Rajapaksa im November 2019 die Situation für LTTE-Unterstützer verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen ausführlich zu seinem Hintergrund befragt werden. Er sei vom Staat bereits im Jahr 2011 registriert worden, sei damals jedoch untergetaucht. Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers seien gemäss Ansicht des Staates eine Gefahr, da sie sich am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung beteiligen könnten. Hinzukommend seien die Behörden am Beschwerdeführer interessiert, da sie über ihn wertvolle Informationen über ehemalige LTTE-Personen erlangen könnten. Insbesondere auch durch seine Teilnahmen an LTTE-Kundgebungen im Ausland sehe sich die sri-lankische Behörde in ihrer Auffassung bestätigt. Mit seiner Vorgeschichte und seinem mehrjährigen Auslandsaufenthalt sei er nun bei einer Rückreise einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt. Insbesondere seit der Machtübernahme von Gotabaya Rajapaksa liege der Fokus auf rückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf das vorgebrachte Misstrauen gegenüber dem Dolmetscher aus, dass der Beschwerdeführer angeblich schon vor seiner BzP Ratschläge von Landsleuten erhalten habe. Mitglieder der tamilischen Diaspora hätten ihm deshalb sicherlich nach der BzP weitere Möglichkeiten, wie er mit der Situation hätte umgehen können, aufzeigen oder Institutionen angeben können. Es sei nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer das SEM nach der BzP nicht zeitnah über seine Ängste informiert und über seine angeblichen Asylgründe orientiert hätte. Weitere Ungereimtheiten seien zudem anzufügen. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung angegeben, er wisse nichts über den Gesamtbetrag der LTTE-Gelder auf seinem Bankkonto. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er ausgeführt, dass sich 250 Millionen sri-lankische Rupien (LKR) auf seinem Konto befänden. Diesen Betrag habe er anlässlich der Rückübersetzung auf 25 Millionen LKR korrigiert, was derzeit rund Fr. 110'000.- entspreche. Seine Angaben seien somit auch in diesem Punkt nicht konsistent. Auch habe er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Bankkonten gemacht und bis anhin keine Unterlagen bezüglich der Konten beibringen können. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschreibung einer Situation durch Gesuchsteller sowohl Glaubhaftigkeits- wie auch Unglaubhaftigkeitselemente beinhalten könne. Würden bei einer Gesamtbeurteilung schliesslich die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, überwiegen - wie es sich im Fall des Beschwerdeführers verhalte -, könne davon ausgegangen werden, dass sich der Vorfall nicht wie angegeben ereignet habe, auch wenn gewisse Realkennzeichen ersichtlich seien. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene eingereichte Anzeige der Mutter bei der Human Rights Commission sei festzuhalten, dass dieser kein Beweiswert zukomme. Es handle sich um eine Bestätigung, dass die subjektiven Aussagen der Mutter, welche weder überprüft würden noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen müssten, aufgenommen worden seien. Die Informationen an die Kommission hätten von der Familie des Beschwerdeführers somit auch konstruiert werden können. Dafür spreche auch, dass dem SEM keine zeitnahe Mitteilung der Anzeige vom Oktober 2018 gemacht worden sei. Diese sei erst mit der Beschwerde vom Dezember 2019 eingereicht worden. Hinsichtlich des Neffen des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass keine Vollmacht des Neffen zugunsten des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters vorliege. Aufgrund dessen könne das SEM im Rahmen der Vernehmlassung sich nicht konkret zu dessen Fall äussern. Aus den Asylakten des Neffen würden sich indes keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine Heimat nicht aufgrund der angeblichen Gefährdungslage verlassen habe. Es würden auch keine sonstigen Risikofaktoren vorliegen. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und die Terroranschläge von April 2019 könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Der pauschale Hinweis auf politische Entwicklungen reiche nicht aus, um eine persönliche Gefährdung aufzuzeigen. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den Ereignissen sei nicht erkennbar. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, dass der Dolmetscher einen deutlich erkennbaren singhalesischen Akzent gehabt habe. Damit hätten sich die Warnungen der anderen tamilischen Asylsuchenden bewahrheitet. Es sei nachvollziehbar, dass dadurch beim Beschwerdeführer ein Misstrauen gegenüber der Institution SEM entstanden sei. Er sei überzeugt gewesen, dass die Einflusssphäre der sri-lankischen Behörden bis ins Asylverfahren in der Schweiz reiche. Es sei somit nachvollziehbar, dass er Angst gehabt habe, seine Verbindungen zu den LTTE zu äussern. Zu den unterschiedlichen Angaben zum Kontostand sei festzuhalten, dass sich die vom SEM referenzierte Angabe betreffend den Kontostand auf den jeweiligen Bezugsbetrag bezogen habe, weshalb nicht klar sei, ob die entsprechende Antwort richtig übersetzt worden sei. Dass er sodann den aktuellen Betrag habe nennen können, nicht jedoch die Gesamtsumme, die sich über die ganze Dauer auf diesem Konto befunden habe, stelle gar keinen Widerspruch dar. Seine Korrektur während der Rückübersetzung bekräftige vielmehr die Glaubhaftigkeit. Dasselbe gelte für seine Angabe betreffend die Anzahl der Konten. Eine lügende Person würde eine Selbstkorrektur vermeiden, um den gewünschten Eindruck der Glaubwürdigkeit nicht zu gefährden. Zudem erscheine es wenig plausibel, dass er lediglich mit der Steigerung der Anzahl der Konten versuche, die Vorfälle intensiver darzustellen. Er habe im Übrigen keine Dokumente beibringen können, da seine Familie versuche, jede Verbindung zu diesen Konten zu vermeiden. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als blosser «Geldbote» über gar keinen Zugang zu den entsprechenden Dokumenten verfüge. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Entführung sei daran festzuhalten, dass sich in den Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen befänden. Es sei fragwürdig, dass das SEM daran festhalte, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als «Geldbote» in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft seien. Besonders stossend sei, dass der eingereichten Bestätigung der Human Rights Commission jegliche Beweiskraft abgesprochen werde, da es sich angeblich um nicht belegte, subjektive Aussagen der Mutter handle. Das seien reine Spekulationen des SEM. Es sei unplausibel, dass die Familie diese Informationen gegenüber der Kommission konstruiert habe. Die Originalität des Dokuments sei vom SEM nicht bestritten worden. Es sei kaum denkbar, dass die Institution im Oktober 2018, ein Jahr vor dem negativen Asylentscheid, das Dokument erstellt habe, mit dem Ziel, dem Entscheid schliesslich entgegenwirken zu können. Zu den Ausführungen des SEM betreffend den Neffen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er diese nicht widerlegen könne, da das SEM keine konkreten Informationen zu dessen Aussagen darlegen wolle oder könne. Es erscheine jedoch unwahrscheinlich, dass sich aus dessen Akten keine Anhaltspunkte ergäben, welche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Ohne die entsprechenden Aussagen (des Neffen) zu kennen, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu diesem Punkt wirksam Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Unter Verweis auf diverse Berichte führte der Beschwerdeführer die neusten Entwicklungen der Gefährdungslage in Sri Lanka aus und hielt fest, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers stetig verschlechtere. Eine Neubeurteilung der jüngsten Entwicklungen durch das SEM und das Gericht sei angezeigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die ausführlichen Erwägungen des SEM im Ergebnis zu bestätigen sind. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an der BzP seine angebliche Tätigkeit für die LTTE nicht genannt und somit seine wesentlichen Asylgründe erst über zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz vorgebracht hat, bereits erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen bestehen. Seine Erklärung, er habe dem an der BzP anwesenden Dolmetscher gegenüber ein Misstrauen gehegt (SEM Akte A19, F4 ff.), kann nicht gehört werden. Das SEM hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich dem tamilisch sprechenden Dolmetscher ein derartiges Misstrauen entgegengebracht haben - spätestens nach der BzP die Möglichkeit gehabt hätte, dieses Misstrauen dem SEM gegenüber darzutun und seine wesentlichen Asylvorbringen dem SEM im Nachhinein zur Kenntnis zu bringen. Der Beschwerdeführer hat indes bis zu seiner Anhörung im August 2018, mithin zwei Jahre nach der BzP, in keiner Weise kundgetan, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, an der BzP seine wesentlichen Asylgründe vorzutragen. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe kulturell bedingt die behördliche Zusammensetzung nicht in Frage gestellt und erst später verstanden, dass das Schweizer System rechtsstaatlich sei (Beschwerde II, B. BS.4, Bst. d), vermag seine zweijährige Untätigkeit nicht überzeugend zu begründen und ist als Schutzbehauptung zu verstehen. 6.2 Hinzukommend blieben seine Aussagen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE an der Anhörung vage. Beispielsweise waren seine Antworten, wie er die Aufträge zur Übergabe von Geld erhalten habe (SEM Akte A19, F59 f.) wie auch seine Ausführungen zur Vorgehensweise (a.a.O., F64 ff.) äusserst knapp. Auch seine Ausführungen, wem er das Geld übergeben habe, blieben oberflächlich und liessen jegliche erlebnisgeprägten Schilderungen vermissen (a.a.O., F68 ff.). Die Erklärung in der Beschwerde, er habe sich nicht an die Personen oder an spezifische Orte erinnern können, da er etwa 200 bis 300 Personen Geld übergeben habe (Beschwerde II, B, BS4, Bst. e), leuchtet nicht ein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bei einer solchen Vielzahl an Geldübergaben detailliert und erlebnisgeprägt von diesen hätte berichten können. Ferner fällt auf, dass er die Tätigkeit einerseits als sehr gefährlich einstufte, andererseits jedoch nichts zu seinem Schutz unternommen habe und hierzu ausweichend antwortete (SEM Akte A19, F73 ff.). Das SEM hat zudem zu Recht festgestellt, dass es realitätsfremd erscheint, dass G._______ im Jahr 2014 verschwunden sei und seither das Geld auf dem Konto des Beschwerdeführers verblieben wäre, ohne dass er konkrete weitere Instruktionen erhalten hätte, was er mit dem Geld tun solle. Seine Ausführungen über die Personen, welche sich nach dem Verschwinden von G._______ bei ihm gemeldet hätten, sind kaum nachvollziehbar (a.a.O., F144 ff.). Dass sich das Geld nach wie vor, mithin sieben Jahre nach dem Verschwinden von G._______ und seiner letzten Geldübergabe, in seinem Besitz befinde, ohne dass er deswegen durch die LTTE kontaktiert worden wäre, überzeugt nicht. Die vorgebrachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE sind somit äusserst zweifelhaft. 6.3 Dadurch fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE Probleme mit den Behörden gehabt, an einer Grundlage. Hinzu kommt, dass seine Ausführungen über die konkreten Probleme ebenfalls oberflächlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. An der BzP nannte er abgesehen von der Entführung und dem Vorfall mit der Beschlagnahmung des Motorrads keine weiteren Schwierigkeiten mit den Behörden (SEM Akte A4, Ziff. 7.01). An der Anhörung führte er dann zunächst - in überaus knapper und oberflächlicher Weise - aus, er sei einmal intensiv befragt und gefoltert worden (SEM Akte A14, F85), ein weiteres Mal sei er im Jahr 2013 mit seinem Vater zusammen befragt worden (a.a.O., F86). Diese Befragung sei aber in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vaters gestanden (a.a.O., F90). Inwiefern und wie oft er selber aufgrund seiner Tätigkeiten befragt worden sei, wird nicht deutlich. Auch erstaunt, dass der Beschwerdeführer die Vorladung der TID beziehungsweise der Polizei (Sri Lanka Police - Message Form) an der BzP nicht genannt hat. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass er trotz des Misstrauens gegenüber dem Dolmetscher diese hätte nennen können, ohne seine angebliche Verbindung zu den LTTE offenlegen zu müssen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung, er habe die Aufmerksamkeit nicht auf sich lenken und den Dolmetscher nicht auf die Vorladung aufmerksam machen wollen (Beschwerde II, B, BS4, Bst. h), überzeugt wiederum nicht. Die Vorladung hätte er auch ohne Angabe eines Grundes, weshalb man ihn verhören wolle, nennen können. Zudem ergeben sich aus der Vorladung Unklarheiten. Zwar ist entgegen den Ausführungen des SEM (siehe E.4.1.1) festzuhalten, dass eine Police Message Form durchaus als Vorladung verwendet werden kann und die Einschätzung, es handle sich lediglich um ein behördeninternes Dokument, sich nicht aufrechterhalten lässt (vgl. Entscheid E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.5.2). In Zusammenhang mit den unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers über seine Asylvorbringen und insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass er die Vorladung an der BzP nicht erwähnte und erst an der Anhörung einreichte, obwohl die Vorladung vom 25. Januar 2016 datiert, sind jedoch auch gemäss Ansicht des Gerichts Zweifel an deren Authentizität anzubringen. Zudem fällt auf, dass er auf die Frage, wer ihm die Vorladung ausgehändigt habe, ausweichend antwortete, er könne das Dokument nicht lesen. Er glaube, er habe die Vorladung von der TID per Post erhalten (SEM Akte A19, F125). Es wäre indes zu erwarten gewesen, dass er genau über den Inhalt und die Zustellung eines solchen wichtigen Dokuments informiert wäre. Hinzukommend hat das SEM zu Recht festgehalten, dass die Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater sei aufgrund seines Fernbleibens verhört und verhaftet worden und schliesslich gestorben, nicht überzeugen. Der auf dem Todesschein notierte Todeszeitpunkt des Vaters stimmt nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein (vgl. E.4.1.1). 6.4 Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge mit seinem Reisepass ausgereist sei (SEM Akte A19, F14 ff., F157). Dies lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass ein erhebliches behördliches Interesse an ihm bestand. Zudem hat er gemäss seinen Angaben den Pass im Jahr 2013 und im selben Jahr auch den Führerschein ausstellen lassen (vgl. SEM Akte A4 Ziff. 4.02; A20 Bm 8), was ebenfalls nicht dafür spricht, dass er zum damaligen Zeitpunkt Probleme mit den Behörden gehabt hätte. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizustimmen, dass er über die Entführung vergleichsweise detailliert und ausführlich berichtete, was auch vom SEM anerkannt wurde. Dass das SEM dabei widersprüchlich argumentiert habe, indem ihm gewisse Realkennzeichen in seinen Aussagen zugestanden wurden, trifft nicht zu (Beschwerde II, B, BS4, Bst. i und BS5, Bst. f). Vielmehr hat das SEM sowohl die positiven als auch die negativen Elemente in der Beurteilung berücksichtigt, was für eine ausgewogene und korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung spricht. Auch das Gericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Entführung im Vergleich mit seinen anderen Aussagen detaillierter geschildert hat (SEM Akte A19, F94) und durchaus auch einige Realkennzeichen ersichtlich sind. Daraus kann jedoch noch nicht auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Grund für seine Entführung - seine Aktivitäten für die LTTE - glaubhaft zu machen, fehlt es der Entführung bereits an einer plausiblen Grundlage. Zudem hat die Vorinstanz auch zutreffend festgehalten, dass sich trotz einiger Realkennzeichen auch Ungereimtheiten in seinen Schilderungen über die Entführung ergeben. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass er an der BzP angab, er sei vermutlich von der SLA entführt worden (SEM Akte A4, Ziff. 7.01), während er an der Anhörung die TID als Entführer angab (SEM Akte A19, F95). Seine Erklärung, er habe die SLA, TID und CID nicht richtig unterscheiden können und sei zudem an der BzP unter Schock gestanden, weshalb er sich nicht richtig habe konzentrieren können (a.a.O., F162), ist als Schutzbehauptung einzustufen. Auch der weitere Kontext der Entführung beinhaltet Ungereimtheiten, insbesondere sind seine Aussagen über seinen nachfolgenden Aufenthaltsort - wie vom SEM ausführlich festgehalten (vgl. E.4.1.1) - widersprüchlich. 6.6 Zum Vorfall, bei welchem er auf dem Motorrad angehalten worden sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer angab, man habe das Motorrad beschlagnahmt, um einen Gefangenen transportieren zu können (SEM Akten A4, Ziff. 7.01; A19, F113). Sollte der Vorfall tatsächlich stattgefunden haben, ist seinen Aussagen somit zu entnehmen, dass es sich nicht um eine politisch motivierte Beschlagnahmung gehandelt habe. 6.7 Auch die übrigen eingereichten Beweismittel vermögen seine Vorbringen nicht zu belegen. Das Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 17. Oktober 2018 ist nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Wie vom SEM zutreffend festgehalten, gibt das Dokument zwar die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers wieder, kann aber den Inhalt dieser Aussagen nicht belegen. Zudem scheint fraglich, weshalb der Beschwerdeführer das Dokument, welches vom 17. Oktober 2018 datiert, erst mit der Beschwerde vom 16. Dezember 2019 eingereicht hat. Schliesslich sind auch die Schreiben eines Priesters der «Church of (...)» und eines Mitglieds des Northern Provincial Councils nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, und sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in keiner Weise ausgeführt, inwiefern er das Mitglied des Northern Provincial Councils kenne und dieser über seine konkreten Probleme informiert sei. Das Schreiben des Priesters enthält wiederum keinerlei konkrete Informationen, weshalb das Leben des Beschwerdeführers in Sri Lanka in Gefahr wäre; dass der Beschwerdeführer sich angeblich bei jenem Priester während längerer Zeit versteckt aufgehalten habe (vgl. SEM Akte A19 F 104), wird im Schreiben überhaupt nicht erwähnt. In Bezug auf den eingereichten Arztbericht ist zudem festzustellen, dass dieser ebenfalls kaum Beweiswert aufweist. Der Bericht wurde über anderthalb Jahre, nachdem der Beschwerdeführer sich beim Arzt habe behandeln lassen, und auf Bitte der Mutter ausgestellt. Der Bericht weist zudem inhaltliche Fehler auf, indem notiert wurde, der Beschwerdeführer sei am 30. Juni 1995 aus der Klinik entlassen worden. Ohnehin vermag der Arztbericht die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu stützen, da lediglich festgehalten wird, er sei am 15. Dezember 2015 in der Klinik erschienen, da er von einer unbekannten Gang angegriffen worden sei. 6.8 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Tätigkeit für die LTTE und die daraus resultierenden Probleme glaubhaft zu machen.
7. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er zumheutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft in Sinne von Nachfluchtgründen festzustellen wäre. 7.1 Das SEM hielt unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in der ablehnenden Verfügung im Ergebnis treffend fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine flüchtlingsrelevante Gefahr drohe. Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka hielt das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. 7.2 Eine Gefährdung aufgrund solcher Risikofaktoren ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat. Für die Annahme, dass sich dies im Falle einer Rückkehr ändern könnte, besteht kein Anlass. Die im Beschwerdeverfahren genannten exilpolitischen Tätigkeiten sind nicht weiter ausgeführt worden (Beschwerde II, B, BS7, Bst. b.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diese geeignet wären, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers zu begründen, zumal er an der Anhörung noch angab, nicht exilpolitisch tätig zu sein (SEM Akte A19, F169). Es sind den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und damit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermag ebenfalls kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im oben beschriebenen Sinne zu begründen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt und bei einer Rückkehr folglich gefährdet sein könnte. Die in der Beschwerde und Replik ausgeführte aktuelle Lage in Sri Lanka vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus nach dem Gesagten keine persönliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers ableiten lässt. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Eheschliessung mit einer Ausländerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Mit Erteilung der B-Bewilligung ist die früher durch das SEM verfügte Wegweisung ohne Weiteres dahingefallen. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht, die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10. 10.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Die Frage, ob der im Asylpunkt unterlegene Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu tragen hätte, ist vorliegend nicht zu klären. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Die Parteientschädigung betreffend ist diese Regelung analog anzuwenden (Art. 15 VGKE). Gestützt auf Art. 5 VGKE ist vorliegend keine Partentschädigung zulasten des SEM zuzusprechen, da vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit die Beschwerde bezüglich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs abzuweisen gewesen wäre.
11. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem eingesetzten Rechtsvertreter Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 20. Juli 2021 weist einen Aufwand von 16.6 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 149.60 aus. Der verlangte Stundenansatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 auf Fr. 220.- zu kürzen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 3005.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Herrn Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3005.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: