Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 25. April 2016 ab. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die am 4. Juni 2018 durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3260/2018 vom 2. Juli 2018 vollumfänglich ab. A.b Auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2018 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urteil E-4571/2018). B. B.a Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 23. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und beantragte, die Verfügung vom 3. Mai 2018 sei in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und eventualiter die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu überweisen. Gleichzeitig teilte er mit, dass er im Besitz weiterer Beweismittel sei, die seine Verfolgung untermauern würden, diese jedoch momentan übersetzt und nach Vorliegen der amtlichen Übersetzung nachgereicht würden. B.b Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden medizinischen Bericht vom (...) 2019 bei. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies das SEM das Gesuch ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 3. Mai 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt dazu fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - unter Kostenfolge zu Lasten des SEM - ersucht. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente in sri-lankischer Schrift im Original und teilweise mit Übersetzung ins Deutsche beigelegt: zwei Vorladungen der sri-lankischen Polizei, datierend vom [Herbst] 2018 und vom [Herbst] 2018; ein Schreiben von B._______, einem Mitglied des Stadtrats C._______, datierend vom (...) Februar 2019, inklusive einem Foto, welches er bereits im Revisionsverfahren E-4571/2018 vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht hatte; ein Haftbefehl des Magistrate Court vom (...) 2019; eine Bestätigung vom (...) 2019 betreffend eine Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» aus dem Jahre 2015 (inklusive Anzeige) sowie ein Schreiben von D._______, Rechtsanwalt und Friedensrichter in E._______, datierend vom (...) Juni 2018. Betreffend die Vorladungen, den Haftbefehl und die Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka wurde beantragt, die Schweizer Vertretung in Colombo zu beauftragen, die Urkunden auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen. Der Beschwerde lagen zudem ein Arztbericht vom (...). Mai 2019 und mehrere Medien-Artikel bei. E. Am 25. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht per sofort den Wegweisungsvollzug mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen aus. F. Die Akten trafen am 26. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nicht auf die in Aussicht gestellten Beweismittel gewartet habe. Somit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie eine Verletzung des Grundsatzes der behördlichen Sachverhaltserstellung von Art. 12 VwVG vor.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht auf die in Aussicht gestellten, wesentlichen Beweismittel gewartet habe. Aufgrund der neuen Beweismittel werde nämlich ersichtlich, dass seine Vorfluchtgründe zuträfen und seine Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er anlässlich seines Gesuchs weder Angaben zum Inhalt der in Aussicht gestellten Beweismittel gemacht hat noch eine konkrete Frist genannt hat, in welcher er diese einzureichen gedenke. Er führte lediglich an, dass die Beweismittel nach Übersetzung eingereicht würden. Zudem ist zwischen Gesuch und Entscheid ein Monat verstrichen, so dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Einreichung der Beweismittel zur Verfügung stand. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen hinsichtlich Substanziierungsgrad zu stellen sind und es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Vorbringen hinreichend zu belegen, insbesondere wenn sie - wie vorliegend - rechtsanwaltlich vertreten ist.
E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts bezüglich seiner Gefährdung aufgrund der neueren Entwicklungen in Sri Lanka geltend macht, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation war hier gegeben, denn die mit dem Gesuch beim SEM geltend gemachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel (veränderte Sachlage in Sri Lanka und Arztbericht, siehe oben Bst. B.b) sind nach Ergehen des Urteils E-3260/2018 vom 2. Juli 2018 entstanden.
E. 4.3 Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM führte der Beschwerdeführer als wesentlichen Punkt die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes an; nach einem Suizidversuch Ende (...) 2019 sei er derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die eingereichten Berichte würden nun beweisen, dass eine medizinische Notlage vorliege. Eine Behandlung sei in Sri Lanka nicht gewährleistet, womit sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. Eine Rückkehr sei auch aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka nicht zumutbar, da sich Letztere im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 derart verschlechtert habe, dass nun insbesondere rückkehrende Asylsuchende der Gefahr ausgesetzt seien, willkürlich inhaftiert zu werden. Zudem sei aktenkundig, dass er sich während seines Aufenthaltes in Sri Lanka bei einer muslimischen Familie versteckt gehalten habe, womit er bei einer Rückkehr gefährdet sei.
E. 4.4 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, dass sich weder aus den Akten noch aus dem Gesuch Hinweise darauf ergäben, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweisen würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht offensichtlich nicht zu erfüllen. Auch die aktuelle Sicherheitssituation in Sri Lanka würde daran nichts ändern. Weiter sei von einer konkreten Gefährdung aufgrund medizinischer Gründe nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatrische) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe oder die Rückkehr zu einer raschen, lebensbedrohenden Situation führe. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Es sei Sache der behandelnden Ärzte, auf die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und suizidalen Tendenzen entgegen zu wirken. Der Umstand, dass die medizinische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspreche, stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Die geltend gemachten psychischen Probleme könnten im Heimatland behandelt werden, zumal Sri Lanka über mehr als 300 Kliniken verfüge und der Beschwerdeführer zudem Rückkehrhilfe für die Behandlungskosten beanspruchen könne. Somit lägen insgesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Mai 2018 beseitigen könnten.
E. 4.5.1 Diesen Argumenten hält der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht Folgendes entgegen: Mit Bezug auf die verschlechterte Sicherheitslage führt er aus, die Gefährdungslage für Exil-Tamilen habe seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht und es herrsche massive Unsicherheit. Die politische Situation in Sri Lanka habe sich mit den Terroranschlägen massiv verschlechtert. Bis zu den nächsten Wahlen ziehe der Rajapaksa-Clan die Fäden im Hintergrund, wobei dieser ein massives Interesse daran habe, dass die Menschenrechtsverletzungen ab den Jahren 2009 ungeklärt blieben. Daher seien Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers der sri-lankischen Regierung weiterhin ein Dorn im Auge und würden im Rahmen von geheimen «Säuberungsaktionen» beseitigt. Demzufolge habe sich die Gefährdungslage seit dem letzten Entscheid verschlechtert, insbesondere weil der Beschwerdeführer behördlich gesucht werde. Repressalien gegen Tamilien mit einem analogen Profil hätten zugenommen und nach den Terroranschlägen sei die muslimische Bevölkerung in den Fokus des Staatsapparates geraten. Aufgrund der Tatsache, dass inzwischen dem Staatsapparat bekannt sein dürfte, dass eine muslimische Familie den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise versteckt habe, sei dieser bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Vorliegend sei aufgrund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren (u.a. Familie mit asylrelevanter LTTE-Verbindung, Waffen- und Sprengstoffkenntnisse, Ausbildung als Marineingenieur, Aufenthaltsdauer im Ausland, Kontakte zur muslimischen Bevölkerung) davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
E. 4.5.2 Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes macht er geltend, eine Rückkehr sei aufgrund seines aktuellen gesundheitlichen Zustandes nicht möglich. Da er - nachdem er davon Kenntnis erhalten habe, dass er nunmehr in Sri Lanka behördlich gesucht werde - einen Suizidversuch begangen habe, gehe die Ansicht des SEM fehl, wonach er medizinische Rückkehrhilfe beanspruchen könne und sich in Sri Lanka behandeln lassen könne. Das SEM verkenne, dass (sinngemäss) die drohende Ausschaffung «conditio sine qua non» für seinen Suizidversuch und die damit verbundene Stationierung in der Psychiatrie gewesen sei: Der Beschwerdeführer könne sich eine Rückkehr nicht vorstellen, da ihn die drohende Verhaftung und Folter in massive Angst und Schrecken versetzt habe. Wie sich aus dem neusten Arztbericht ergebe, sei er bei einem Wegweisungsvollzug wieder massiv suizidgefährdet. Die Erwägungen des SEM gingen daher fehl und die Wegweisung sei nicht zumutbar.
E. 5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Argumentation der Vorinstanz zu entkräften. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. unten 5.1 ff.), hat das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und neue Beweismittel vorlegt, die dem SEM im Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheids nicht bekannt waren, wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, wie diese zu handhaben sind (vgl. unten E. 6).
E. 5.1 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr an-gespannt zu beurteilen. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staats-angehörigen geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Okto-ber 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts zu ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-3113/2019 vom 26. Juli 2019 E. 6.2).
E. 5.2 Mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefährdungsszenario vermag der Beschwerdeführer keine für ihn individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka darzutun. Entgegen seiner Auffassung lässt sich auch allein aus seiner tamilischen Ethnie oder seinem Auslandsaufenthalt kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3260/2018 vom 2. Juli 2018 zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingereichten Unterlagen zur politischen Lage in Sri Lanka sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
E. 5.3 Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers attestieren die eingereichten Arztberichte im Wesentlichen den Suizidversuch des Beschwerdeführers, die Einweisung in eine Akutstation der (...) Psychiatrie, die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Reiseunfähigkeit bezüglich Rückführung. Soweit damit und mit dem Wiedererwägungsgesuch sinngemäss eine veränderte Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Suizidversuchs des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR, P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. EGMR-Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Nr. 26565/05, § 42 m.w.H.). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls eine ausländische Person mit Suizid droht. Indessen ist der Gefährdung mit geeigneten Massnahmen vorzubeugen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 NR. 23 E. 5.1).
E. 5.4 Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, festzustellen, dass eine Rückführung des Be-schwerdeführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die Erkrankung des Beschwerdeführers die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» nicht erreicht. Weiterhin bestehenden oder sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Fall einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, befindet sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, weshalb einer möglichen erneut auftretenden akuten Suizidalität mit angemessenen medizinischen und therapeutischen Massnahmen entgegengewirkt werden kann.
E. 5.5 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegt Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Sri Lanka in der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht hat und das Land neben 23 Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten aufweist (vgl. Urteile D-3210/2018 vom 5. Juli 2019, E. 8.3; E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen und insbesondere auch psychischen Probleme, wie seine PTBS-Symptomatik, in seinem Heimatstaat behandelt werden können.
E. 6.1 Auf Beschwerdestufe kommt der Beschwerdeführer auf seine bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe zurück und gibt ferner an, in Erfahrung gebracht zu haben, dass er im [Herbst] 2018 und [Herbst] 2018 in Sri Lanka polizeilich vorgeladen worden sei. Als er davon Kenntnis erlangt habe, habe er aufgrund der drohenden Ausschaffung Ende (...) 2019 einen Suizidversuch begangen. Zudem liege nun ein gerichtlicher Haftbefehl gegen ihn vor. Zum Nachweis seiner Vorbringen legt er neue Beweismittel (u.a. Vorladungen vom [Herbst 2018] bzw. vom [Herbst] 2018, gerichtlicher Haftbefehl vom [...] 2019) ins Recht, welche die Glaubhaftigkeit der im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe belegen sollen.
E. 6.2 Funktionell wird mit diesen neu eingereichten Beweismitteln, die dem SEM nicht vorlagen, geltend gemacht, es gebe Revisionsgründe gegen das Urteil vom 2. Juli 2018. Die eingereichten Beweismittel sind jedoch mit Ausnahme des Schreibens von D._______ (vgl. oben Bst. D) nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 entstanden. Gemäss Art. 123Abs. 2 Bst. a BGG sind erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel ausdrücklich von der Revision ausgeschlossen. Folglich sind die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 datierenden Beweismittel einer Revision nicht zugänglich. Das vom (...) Juni 2018 datierte Schreiben von D._______ wäre zwar allenfalls revisionsrechtlich zu berücksichtigen. Indessen ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, warum der Beschwerdeführer ein solches Schreiben nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können. Ungeachtet der Rechtzeitigkeit ist das Dokument aber ohnehin nicht geeignet, zu einer Revision des Urteils vom 2. Juli 2018 zu führen, da die Bestätigung eines sri-lankischen Anwaltes und Friedensrichters wegen ihres Gefälligkeitscharakters zum Beweis nicht tauglich ist.
E. 6.3 Auf diese Beweismittel kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid des SEM nicht eingegangen werden. Die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 datierten Beweismittel sind hingegen dem SEM vom Amtes wegen zwecks Prüfung als (erneutes) qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu überweisen.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 23. April 2019 somit in zutreffenden Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beweismittel, die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 entstanden sind, werden dem SEM von Amtes wegen zur gutscheinenden Behandlung überwiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3203/2019 Urteil vom 3. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 25. April 2016 ab. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die am 4. Juni 2018 durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3260/2018 vom 2. Juli 2018 vollumfänglich ab. A.b Auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2018 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urteil E-4571/2018). B. B.a Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 23. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und beantragte, die Verfügung vom 3. Mai 2018 sei in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und eventualiter die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu überweisen. Gleichzeitig teilte er mit, dass er im Besitz weiterer Beweismittel sei, die seine Verfolgung untermauern würden, diese jedoch momentan übersetzt und nach Vorliegen der amtlichen Übersetzung nachgereicht würden. B.b Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden medizinischen Bericht vom (...) 2019 bei. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies das SEM das Gesuch ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 3. Mai 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt dazu fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - unter Kostenfolge zu Lasten des SEM - ersucht. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente in sri-lankischer Schrift im Original und teilweise mit Übersetzung ins Deutsche beigelegt: zwei Vorladungen der sri-lankischen Polizei, datierend vom [Herbst] 2018 und vom [Herbst] 2018; ein Schreiben von B._______, einem Mitglied des Stadtrats C._______, datierend vom (...) Februar 2019, inklusive einem Foto, welches er bereits im Revisionsverfahren E-4571/2018 vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht hatte; ein Haftbefehl des Magistrate Court vom (...) 2019; eine Bestätigung vom (...) 2019 betreffend eine Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» aus dem Jahre 2015 (inklusive Anzeige) sowie ein Schreiben von D._______, Rechtsanwalt und Friedensrichter in E._______, datierend vom (...) Juni 2018. Betreffend die Vorladungen, den Haftbefehl und die Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka wurde beantragt, die Schweizer Vertretung in Colombo zu beauftragen, die Urkunden auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen. Der Beschwerde lagen zudem ein Arztbericht vom (...). Mai 2019 und mehrere Medien-Artikel bei. E. Am 25. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht per sofort den Wegweisungsvollzug mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen aus. F. Die Akten trafen am 26. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nicht auf die in Aussicht gestellten Beweismittel gewartet habe. Somit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie eine Verletzung des Grundsatzes der behördlichen Sachverhaltserstellung von Art. 12 VwVG vor. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht auf die in Aussicht gestellten, wesentlichen Beweismittel gewartet habe. Aufgrund der neuen Beweismittel werde nämlich ersichtlich, dass seine Vorfluchtgründe zuträfen und seine Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er anlässlich seines Gesuchs weder Angaben zum Inhalt der in Aussicht gestellten Beweismittel gemacht hat noch eine konkrete Frist genannt hat, in welcher er diese einzureichen gedenke. Er führte lediglich an, dass die Beweismittel nach Übersetzung eingereicht würden. Zudem ist zwischen Gesuch und Entscheid ein Monat verstrichen, so dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Einreichung der Beweismittel zur Verfügung stand. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen hinsichtlich Substanziierungsgrad zu stellen sind und es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Vorbringen hinreichend zu belegen, insbesondere wenn sie - wie vorliegend - rechtsanwaltlich vertreten ist. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts bezüglich seiner Gefährdung aufgrund der neueren Entwicklungen in Sri Lanka geltend macht, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation war hier gegeben, denn die mit dem Gesuch beim SEM geltend gemachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel (veränderte Sachlage in Sri Lanka und Arztbericht, siehe oben Bst. B.b) sind nach Ergehen des Urteils E-3260/2018 vom 2. Juli 2018 entstanden. 4.3 Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM führte der Beschwerdeführer als wesentlichen Punkt die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes an; nach einem Suizidversuch Ende (...) 2019 sei er derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die eingereichten Berichte würden nun beweisen, dass eine medizinische Notlage vorliege. Eine Behandlung sei in Sri Lanka nicht gewährleistet, womit sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. Eine Rückkehr sei auch aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka nicht zumutbar, da sich Letztere im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 derart verschlechtert habe, dass nun insbesondere rückkehrende Asylsuchende der Gefahr ausgesetzt seien, willkürlich inhaftiert zu werden. Zudem sei aktenkundig, dass er sich während seines Aufenthaltes in Sri Lanka bei einer muslimischen Familie versteckt gehalten habe, womit er bei einer Rückkehr gefährdet sei. 4.4 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, dass sich weder aus den Akten noch aus dem Gesuch Hinweise darauf ergäben, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweisen würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht offensichtlich nicht zu erfüllen. Auch die aktuelle Sicherheitssituation in Sri Lanka würde daran nichts ändern. Weiter sei von einer konkreten Gefährdung aufgrund medizinischer Gründe nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatrische) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe oder die Rückkehr zu einer raschen, lebensbedrohenden Situation führe. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Es sei Sache der behandelnden Ärzte, auf die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und suizidalen Tendenzen entgegen zu wirken. Der Umstand, dass die medizinische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspreche, stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Die geltend gemachten psychischen Probleme könnten im Heimatland behandelt werden, zumal Sri Lanka über mehr als 300 Kliniken verfüge und der Beschwerdeführer zudem Rückkehrhilfe für die Behandlungskosten beanspruchen könne. Somit lägen insgesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Mai 2018 beseitigen könnten. 4.5 4.5.1 Diesen Argumenten hält der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht Folgendes entgegen: Mit Bezug auf die verschlechterte Sicherheitslage führt er aus, die Gefährdungslage für Exil-Tamilen habe seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht und es herrsche massive Unsicherheit. Die politische Situation in Sri Lanka habe sich mit den Terroranschlägen massiv verschlechtert. Bis zu den nächsten Wahlen ziehe der Rajapaksa-Clan die Fäden im Hintergrund, wobei dieser ein massives Interesse daran habe, dass die Menschenrechtsverletzungen ab den Jahren 2009 ungeklärt blieben. Daher seien Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers der sri-lankischen Regierung weiterhin ein Dorn im Auge und würden im Rahmen von geheimen «Säuberungsaktionen» beseitigt. Demzufolge habe sich die Gefährdungslage seit dem letzten Entscheid verschlechtert, insbesondere weil der Beschwerdeführer behördlich gesucht werde. Repressalien gegen Tamilien mit einem analogen Profil hätten zugenommen und nach den Terroranschlägen sei die muslimische Bevölkerung in den Fokus des Staatsapparates geraten. Aufgrund der Tatsache, dass inzwischen dem Staatsapparat bekannt sein dürfte, dass eine muslimische Familie den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise versteckt habe, sei dieser bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Vorliegend sei aufgrund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren (u.a. Familie mit asylrelevanter LTTE-Verbindung, Waffen- und Sprengstoffkenntnisse, Ausbildung als Marineingenieur, Aufenthaltsdauer im Ausland, Kontakte zur muslimischen Bevölkerung) davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 4.5.2 Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes macht er geltend, eine Rückkehr sei aufgrund seines aktuellen gesundheitlichen Zustandes nicht möglich. Da er - nachdem er davon Kenntnis erhalten habe, dass er nunmehr in Sri Lanka behördlich gesucht werde - einen Suizidversuch begangen habe, gehe die Ansicht des SEM fehl, wonach er medizinische Rückkehrhilfe beanspruchen könne und sich in Sri Lanka behandeln lassen könne. Das SEM verkenne, dass (sinngemäss) die drohende Ausschaffung «conditio sine qua non» für seinen Suizidversuch und die damit verbundene Stationierung in der Psychiatrie gewesen sei: Der Beschwerdeführer könne sich eine Rückkehr nicht vorstellen, da ihn die drohende Verhaftung und Folter in massive Angst und Schrecken versetzt habe. Wie sich aus dem neusten Arztbericht ergebe, sei er bei einem Wegweisungsvollzug wieder massiv suizidgefährdet. Die Erwägungen des SEM gingen daher fehl und die Wegweisung sei nicht zumutbar.
5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Argumentation der Vorinstanz zu entkräften. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. unten 5.1 ff.), hat das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und neue Beweismittel vorlegt, die dem SEM im Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheids nicht bekannt waren, wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, wie diese zu handhaben sind (vgl. unten E. 6). 5.1 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr an-gespannt zu beurteilen. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staats-angehörigen geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Okto-ber 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts zu ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-3113/2019 vom 26. Juli 2019 E. 6.2). 5.2 Mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefährdungsszenario vermag der Beschwerdeführer keine für ihn individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka darzutun. Entgegen seiner Auffassung lässt sich auch allein aus seiner tamilischen Ethnie oder seinem Auslandsaufenthalt kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3260/2018 vom 2. Juli 2018 zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingereichten Unterlagen zur politischen Lage in Sri Lanka sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 5.3 Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers attestieren die eingereichten Arztberichte im Wesentlichen den Suizidversuch des Beschwerdeführers, die Einweisung in eine Akutstation der (...) Psychiatrie, die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Reiseunfähigkeit bezüglich Rückführung. Soweit damit und mit dem Wiedererwägungsgesuch sinngemäss eine veränderte Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Suizidversuchs des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR, P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. EGMR-Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Nr. 26565/05, § 42 m.w.H.). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls eine ausländische Person mit Suizid droht. Indessen ist der Gefährdung mit geeigneten Massnahmen vorzubeugen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 NR. 23 E. 5.1). 5.4 Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, festzustellen, dass eine Rückführung des Be-schwerdeführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die Erkrankung des Beschwerdeführers die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» nicht erreicht. Weiterhin bestehenden oder sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Fall einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, befindet sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, weshalb einer möglichen erneut auftretenden akuten Suizidalität mit angemessenen medizinischen und therapeutischen Massnahmen entgegengewirkt werden kann. 5.5 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegt Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Sri Lanka in der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht hat und das Land neben 23 Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten aufweist (vgl. Urteile D-3210/2018 vom 5. Juli 2019, E. 8.3; E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen und insbesondere auch psychischen Probleme, wie seine PTBS-Symptomatik, in seinem Heimatstaat behandelt werden können. 6. 6.1 Auf Beschwerdestufe kommt der Beschwerdeführer auf seine bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe zurück und gibt ferner an, in Erfahrung gebracht zu haben, dass er im [Herbst] 2018 und [Herbst] 2018 in Sri Lanka polizeilich vorgeladen worden sei. Als er davon Kenntnis erlangt habe, habe er aufgrund der drohenden Ausschaffung Ende (...) 2019 einen Suizidversuch begangen. Zudem liege nun ein gerichtlicher Haftbefehl gegen ihn vor. Zum Nachweis seiner Vorbringen legt er neue Beweismittel (u.a. Vorladungen vom [Herbst 2018] bzw. vom [Herbst] 2018, gerichtlicher Haftbefehl vom [...] 2019) ins Recht, welche die Glaubhaftigkeit der im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe belegen sollen. 6.2 Funktionell wird mit diesen neu eingereichten Beweismitteln, die dem SEM nicht vorlagen, geltend gemacht, es gebe Revisionsgründe gegen das Urteil vom 2. Juli 2018. Die eingereichten Beweismittel sind jedoch mit Ausnahme des Schreibens von D._______ (vgl. oben Bst. D) nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 entstanden. Gemäss Art. 123Abs. 2 Bst. a BGG sind erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel ausdrücklich von der Revision ausgeschlossen. Folglich sind die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 datierenden Beweismittel einer Revision nicht zugänglich. Das vom (...) Juni 2018 datierte Schreiben von D._______ wäre zwar allenfalls revisionsrechtlich zu berücksichtigen. Indessen ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, warum der Beschwerdeführer ein solches Schreiben nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können. Ungeachtet der Rechtzeitigkeit ist das Dokument aber ohnehin nicht geeignet, zu einer Revision des Urteils vom 2. Juli 2018 zu führen, da die Bestätigung eines sri-lankischen Anwaltes und Friedensrichters wegen ihres Gefälligkeitscharakters zum Beweis nicht tauglich ist. 6.3 Auf diese Beweismittel kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid des SEM nicht eingegangen werden. Die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 datierten Beweismittel sind hingegen dem SEM vom Amtes wegen zwecks Prüfung als (erneutes) qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu überweisen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 23. April 2019 somit in zutreffenden Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beweismittel, die nach dem Urteil vom 2. Juli 2018 entstanden sind, werden dem SEM von Amtes wegen zur gutscheinenden Behandlung überwiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: