Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3260/2018 Urteil vom 2. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...)Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2016 auf dem Luftweg B._______ und von dort auf dem Landweg am 25. April 2016 in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass am 2. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung zur Person (BzP) und am 25. Januar 2018 die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie und in D._______ geboren, später sei er mit der Familie in den Distrikt E._______ umgezogen, wo er die ersten Schuljahre besucht habe, dass der Vater Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe und die Behörden davon erfahren hätten, dass die Familie daher im Jahr 2006 nach Indien geflüchtet sei, dort im Flüchtlingscamp F._______ (Bundesstaat Tamil Nadu) gelebt und der Beschwerdeführer fortan in Indien die achte bis zwölfte Schulklasse besucht und mit A-Level abgeschlossen habe, dass er in der Folge eine Ausbildung bei der indischen Marine im G._______ angefangen habe, was trotz Flüchtlingsstatus möglich gewesen sei, zumal er ein guter Schüler und sportlich gewesen sei, wobei er jedoch danach wegen der fehlenden indischen Staatsangehörigkeit nicht habe weiterstudieren können, das er vor diesem Hintergrund im Jahr 2014 mit seinem Bruder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass er bei der Einreise am Flughafen Colombo mehrere Stunden befragt worden sei, bevor man ihn habe einreisen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Folge bei einem Freund des Vaters bei H._______ im Bezirk E._______ gewohnt und als (...) gearbeitet habe, dass das Criminal Investigation Department (CID) ihn in dieser Zeit wiederholt verhört und nach dem Vater befragt habe, und ihm auch Fragen zu seiner Ausbildung bei der indischen Marine gestellt worden seien, dass ein Beamter dabei einmal demonstrativ seine Waffe gezogen sowie sie vor sich hingelegt habe und er (Beschwerdeführer) diese Geste als Drohung wahrgenommen habe, weshalb er im Februar 2015 zu einem muslimischen Freund des Vaters in I._______ umgezogen sei, dass er dort von weiteren Nachfragen durch das CID am vormaligen Aufenthaltsort bei H._______ erfahren und er sich daher letztlich zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, die sri-lankische Geburtsurkunde (Kopie), die Sri Lankian Refugee Card aus Indien, insgesamt fünf Zertifikate des G._______, zwei Fotos aus dem Training beim G._______, eine Ausreisebewilligung des Departement of Rehabilitation and Welfare of Non Resident Tamils vom (...) 2014, eine Austrittsbestätigung des Flüchtlingslagers F._______ vom 17. Dezember 2014 (Kopie), eine Bestätigung Rückkehranfrage des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 8. Dezember 2014 (Kopie) und einen Nachweis Freiwilligenarbeit mit Empfehlungsschreiben vom 22. Januar 2018 zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2018 - eröffnet am Folgetag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung vom 3. Mai 2018 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten, er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Juni 2018 aufforderte, der am 21. Juni 2018 geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aus der Befragung am Flughafen bei der Einreise aus Indien könne nicht auf asyl-relevante Nachteile geschlossen werden, zumal diese keine weiteren Folgen nach sich gezogen habe, dass diese Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen ist, zumal die Behörden seit jener Befragung über die in Indien genossene Ausbildung des Beschwerdeführers im Bild gewesen sein müssen, sie ihn trotzdem gehen liessen, ihm damit die Einreise respektive der Verbleib in Sri Lanka gestattet wurde, weshalb sein Vorbringen, wegen dieser Ausbildung in Indien nachträglich doch noch in Zusammenhang mit den LTTE gebracht worden zu sein respektive zu werden, nicht nachvollziehbar ist, dass auch die weiteren Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, namentlich zu den geltend gemachten viermaligen Befragungen durch das CID, in ihrer Gesamtheit zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer diesen Nachfragen, durch die er sich bedroht gefühlt respektive Angst bekommen habe, durch Ausweichen in den Grossraum I._______ erfolgreich entgehen konnte, wo er sich von Februar 2015 bis zur Ausreise (...) Januar 2016 mehrheitlich aufgehalten habe, dass er zudem eine weitere, zwischenzeitlich und kurz vor der Ausreise genutzte Ausweichmöglichkeit erwähnt hat, indem er davon sprach, sich auch in D._______, seinem Geburts- und Erstregistrierungsort, aufgehalten zu haben, dass damit letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dieses erfolgreiche Nutzen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten der Annahme flüchtlingsrechtlich relevanter Behelligungen entgegensteht, zwischen den Befragungen des CID und der Ausreise ein Jahr vergangen und folglich auch der zwischen Ereignis und Ausreise grundsätzlich erforderliche Kausalzusammenhang nicht gegeben ist, dass gegen die Annahme einer konkret drohenden und auch objektiv befürchteten Verfolgungssituation spricht, dass der Beschwerdeführer, der sich gemäss seinen Angaben von den sri-lankischen Behörden konkret bedroht gefühlt haben will, allein wegen einer angeblich problematischen Liebesbeziehung nicht mit dem Bruder - der von I._______ aus (im Jahr 2015) wieder nach Indien zurückgekehrt sei - in sein vertrautes Umfeld zurückgekehrt, sondern weiterhin in Sri Lanka verblieben ist, dass im Übrigen das mit dem Rechtsmittel eingereichte Einreisevisum des Bruders im (...) 2018 ausgestellt worden ist, was sich jedenfalls nicht mit der soeben erwähnten Angabe des Beschwerdeführers in Einklang bringen lässt, dass letztlich Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt wie beschrieben in Sri Lanka aufgehalten hat, zumal dieser, trotz klarem Hinweis des SEM auf die Wichtigkeit des Beibringens entsprechender Beweismittel (vgl. Protokoll A20/25 F/A163 ff.) - auch nach entsprechender Erwähnung in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 - dies-bezüglich keine ihn betreffenden Unterlagen beigebracht hat, dass die im Rechtsmittel erhobenen Einwände gegen die vorinstanzliche Verfügung zu keinem anderen Ergebnis führen, namentlich der wiederholt geäusserte Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung vorliegend als nicht begründet zu beurteilen ist, dass mit den vielen Bestätigungen und Referenzschreiben zwar eine gute Integration in der Schweiz dokumentiert wird, bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20) neben der Möglichkeit des Vollzugs jedoch in erster Linie die Frage nach der Gefährdung im Heimatstaat interessiert (vgl. in diesem Zusammenhang die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG, seit deren Inkraftsetzung es den schweizerischen Asylbehörden verwehrt ist, eine gute Integration bei der Vollzugsprüfung direkt in Betracht zu ziehen), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, die im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Unterlagen in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Schluss zu führen vermögen, dass insgesamt nach dem Gesagten das Staatssekretariat das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.; BVGE 2011/24 E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden müsse (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37), dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen protokollierten Angaben in D._______ Westprovinz) geboren und registriert worden ist, er sich nach der Rückkehr aus Indien vor der Ausreise (...) Januar 2016, in I._______ in der Nordprovinz und namentlich auch wiederholt in seiner ursprünglichen Heimatstadt D._______ aufgehalten hat (vgl. Protokoll A7/13 S. 3 und 8), dass er namentlich in Indien eine gute Schul- und Ausbildung genossen und bereits in Indien wie auch während des Aufenthalts in Sri Lanka selbstständig als (...) gearbeitet hat, dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schilderungen über ein soziales Beziehungsnetz in der Nordprovinz (wo er sich jeweils bei Bekannten des Vaters aufhalten konnte) wie auch in D._______ verfügt, auf das er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka im Bedarfsfall mindestens anfänglich zurückgreifen kann, dass im Übrigen Indien vom Bundesrat als Safe Country im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist, mithin der Beschwerdeführer bei Bedarf vermutlich auch eine Rückkehr in diesen Drittstaat in Betracht ziehen könnte, wo er viele Jahre lang als anerkannter Flüchtling gelebt hat und wo sich seine Familie nach wie vor aufhält, dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate im Fall nach dem Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug nach dem Gesagten insgesamt als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- oder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese durch den am 21. Juni 2018 fristgerecht in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: