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E-20/2021

E-20/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juni 2013 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im November 2012 von zwei Personen mit einer Waffe bedroht worden zu sein. Er habe ihnen sein Motorrad überlassen müssen. Im Frühling 2013 sei er beschuldigt worden, sein (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Verfügung gestellt zu haben. Er sei in der Folge von vermummten Personen geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Zudem sei er aufgefordert worden, sich innerhalb einer Woche im Armeelager in B._______ zu melden. Daraufhin habe er Sri Lanka zusammen mit seiner Ehefrau M. und seinen beiden Kindern verlassen. Das Asylgesuch von M. und den gemeinsamen Kindern schrieb das SEM am 1. Oktober 2013 ab, nachdem diese die Schweiz wieder verlassen hatten. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 3. Juni 2013 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Den geltend gemachten Übergriff im Zusammenhang mit dem Motorrad qualifizierte das SEM mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) als nicht asylrelevant. Hinsichtlich der vorgebrachten Ereignisse vom Frühling 2013 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllten. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. November 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 ab. Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 24. Dezember 2015 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8433/2015 vom 15. November 2016 ab. E. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-8433/2015, zog sein Gesuch dann jedoch zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid E-1146/2017 vom 11. April 2017 von der Geschäftskontrolle abschrieb. II. F. Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den als gefälscht erkannten Haftbefehl zog es ein. Zur Begründung führte das SEM unter anderem aus, soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, dass M. und sein Adoptivsohn sich am 22. September 2015 zu einer Befragung durch das Criminal Investigation Department (CID) hätten begeben müssen, datiere dieses Ereignis vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015, weshalb es sich allenfalls um einen Revisionsgrund handle, der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht werden müsste. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass M., welche gemäss seinen Angaben mit den Kindern freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, zwischen 2015 und anfangs 2017 mehrere Male vom CID aufgesucht und dabei vergewaltigt worden sei, weil man ihn gesucht habe. Ausserdem sei auch als unglaubhaft zu qualifizieren, dass die sri-lankischen Behörden über seine Asylgesuchstellung in der Schweiz informiert seien und dies bei den angeblichen Behelligungen gegenüber M. thematisiert worden sei. G. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6720/2017 vom 1. März 2019 ab. Zur Begründung bestätigte es in materieller Hinsicht im Wesentlichen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. III. H. Mit Eingabe vom 25. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 25. Oktober 2017 und vom 2. Oktober 2015. Er berief sich dabei im Wesentlichen auf die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Terrorangriffen vom 21. April 2019. I. Mit Verfügung vom 29. August 2019 wies das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügungen vom 2. Oktober 2015 und vom 25. Oktober 2017 für rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5050/2019 vom 23. Oktober 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. IV. K. Mit Eingabe vom 28. September 2020 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, M. und seine Kinder seien am (...) 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Da das CID davon erfahren habe, habe es in der Folge M., seine zwei Kinder und seinen Adoptivsohn verhört. M. sei dann festgenommen worden und man habe ihr mitgeteilt, sie müsse im Gefängnis bleiben, bis er nach Sri Lanka zurückkehre. Später sei sie freigelassen worden, weil sie geweint habe. Man habe aber von ihr verlangt, dass sie ihren Ehemann (Beschwerdeführer) dem CID übergebe, sobald sich dieser wieder in Sri Lanka befinde. Ausserdem sei ihr untersagt worden, sich von C._______ zu entfernen. Daraufhin habe das CID M. und seine Kinder oft zu Hause aufgesucht und sie belästigt. Vom 7. bis am 9. November 2019 habe das CID seinen Sohn D. festgehalten und ihn über den Beschwerdeführer befragt. Das CID habe ihm gedroht, seine ganze Familie zu erschiessen, wenn er jemandem davon erzähle. Vom 29. Juni bis am 1. Juli 2020 habe das CID D. erneut befragt und ihm gedroht damit fortzufahren, bis der Beschwerdeführer zurückkehre und sie ihn verhaften könnten. Er werde zu Unrecht beschuldigt, 2013 zweimal unbekannten Personen sein (...) zur Verfügung gestellt zu haben. Man habe damit Menschenhandel betrieben. Das CID handle ohne Beweise und kriminell. Falls das SEM seine Vorbringen als unglaubhaft qualifiziere, könne es Kontakt mit seiner Familie aufnehmen oder sie persönlich in Sri Lanka befragen. L. Mit Verfügung vom 27. November 2020 eröffnet am 1. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung legte er der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 3. Dezember 2020 bei. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). O. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. P. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach. Gleichzeitig machte er ergänzende Angaben zur Beschwerde und reichte unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:

- eine handschriftlich ausgefüllte Eingangsbestätigung vom 24. Dezember 2020 in fremder sowie englischer Sprache der Human Rights Commission (HRC) von Sri Lanka betreffend eine von M. eingereichte Beschwerde desselben Datums (im Original),

- ein auf Englisch verfasstes Schreiben der HRC Sri Lanka an M. vom 30. Dezember 2020, gemäss welchem die Beschwerde bezüglich der Todesdrohung gegenüber ihr und dem Beschwerdeführer durch unbekannte Personen am 24. Dezember 2020 registriert worden sei (im Original).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Mit der Nachreichung der Originalunterschrift des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverbesserung erfüllt die Beschwerdeschrift auch die Formerfordernisse. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in den vorangegangenen Asylverfahren nicht glaubhaft machen können, dass er wegen der Entwendung seines (...) durch Unbekannte im Jahr 2013 Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt habe und gesucht werde. Zudem habe er bezüglich der geltend gemachten Suche durch die Sicherheitskräfte gefälschte Dokumente eingereicht (m.H.a. die Urteile des BVGer E-7097/2015 und E-6720/2017). In seinem Mehrfachgesuch bringe er die geltend gemachten Probleme seines Sohnes mit dem CID und die fortwährende Suche nach ihm in Verbindung mit Ereignissen, die bereits mehrfach als nicht glaubhaft gewertet worden seien. Daher seien die erneuten und angeblich andauernden Bemühungen des CID, ihn zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen, indem sein Sohn D. mehrfach kurzzeitig festgenommen worden sein solle, als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Diese Sachverhalte beruhten lediglich auf Behauptungen seinerseits, ohne dass sie durch Beweismittel belegt worden wären. Bei dieser Sachlage könne auf weitere Abklärungen, wie die Kontaktnahme mit seiner Familie oder den Besuch seiner Familie, verzichtet werden. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Mehrfachgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. Dezember 2020 im Wesentlichen entgegen, er könne die Situation seiner Familie nicht beweisen. Da er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte vom CID festgenommen und gefoltert zu werden, könne er aber unmöglich dorthin zurückkehren. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 führt er bezugnehmend auf die damit neu eingereichten Beweismittel (vgl. oben Sachverhalt Bst. P) ergänzend aus, M. habe im Dezember 2020 bei der HRC Sri Lanka in C._______ Beschwerde gegen das Verhalten der Behörden gegenüber seiner Familie eingereicht, nachdem er M. dazu aufgefordert habe, weil die Schweizer Asylbehörden seine Vorbringen nach wie vor nicht geglaubt hätten. M. habe sich all die Jahre zuvor nicht getraut, sich an die HRC zu wenden, aus Angst, das CID würde davon erfahren. Im Schreiben der HRC stehe zwar nicht, was M. genau berichtet habe, es handle sich um eine sehr summarische Zusammenfassung. Sie habe der HRC aber von den Verhaftungen ihres Sohnes durch das CID und dem Druck, der auf ihn ausgeübt werde, berichtet. Das Regionalbüro C._______ der HRC sei sicherlich bereit, die von M. zu Protokoll gegebenen Fakten zu bestätigen. Ein Protokoll sei M. nicht ausgehändigt worden. Die HRC werde weder von sich aus weitere Abklärungen treffen noch etwas gegen das Verhalten des CID unternehmen oder dieses gar stoppen können. Dies alleine schon aufgrund des Risikos, dass M. und der Familie deswegen ernsthafte Nachteile zugefügt werden könnten. M. habe zudem einen Brief geschrieben, den er nach erfolgter Übersetzung einreichen werde.

E. 6.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 28. September 2020 bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vom November 2019 sowie von Juni/Juli 2020 - die Festnahmen und Bedrohungen von D. - zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft hat.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seiner bisherigen Asylgesuche darzutun vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nun doch noch Beweismittel einreicht, sind diese nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Aus diesen beiden Beweismitteln geht lediglich hervor, dass M. bei der HRC Sri Lanka am 24. Dezember 2020 eine Beschwerde eingereicht habe, da sie und der Beschwerdeführer von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden seien. Bereits aufgrund dessen, dass darin lediglich eine subjektive - und inhaltlich in keiner Weise spezifizierte Wahrnehmung von M. wiedergegeben wird, weisen die beiden Beweismittel keine relevante Beweiskraft auf. Die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. Januar 2021, seine Ehefrau habe dem HRC auch von den Ereignissen rund um D. berichtet, erweist sich als reine Behauptung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und M. als Adressaten der Drohungen aufgenommen worden sein sollten, D. demgegenüber nicht. Auch das Argument für die späte Meldung der Bedrohungen überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich M. über Jahre hinweg nie Unterstützung gesucht hätte, weil sie sich vor Konsequenzen seitens des CID gefürchtet habe - obwohl das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits mehrfach abgewiesen worden war - und dies nun plötzlich doch getan habe.

E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach sein erneutes Mehrfachgesuch vom 28. September 2020 zu Recht abgelehnt. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren ist abzuweisen. Abzuweisen ist auch der nur eventuell gestellte Rückweisungsantrag zwecks erneuter Prüfung. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, weitere Abklärungen erübrigten sich, weil der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Gleiches gilt auf Beschwerdestufe; insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es an den Asylbehörden liegen sollte, bei der HRC weitere Abklärungen vorzunehmen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüf-ungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.10). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge weiterhin als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-4915/2020 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Die individuellen Zumutbarkeitskriterien wurden in den vorherigen Verfahren eingehend geprüft. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen Sachumstände geltend machte, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die ihn betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6720/2017 (vgl. E. 9.5) und E-5050/2019 (vgl. E. 8.2 m.w.H.) verwiesen. Auch auf Beschwerdeebene macht er nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. Schliesslich ergeben sich aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 ebenfalls keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Das SEM hat folglich auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben auf Beschwerdestufe und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Es verbleibt der Entscheid über die Kosten und Entschädigungen.

E. 10.1 Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen von der belegten Bedürftigkeit abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-20/2021 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______,geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);Verfügung des SEM vom 27. November 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juni 2013 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im November 2012 von zwei Personen mit einer Waffe bedroht worden zu sein. Er habe ihnen sein Motorrad überlassen müssen. Im Frühling 2013 sei er beschuldigt worden, sein (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Verfügung gestellt zu haben. Er sei in der Folge von vermummten Personen geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Zudem sei er aufgefordert worden, sich innerhalb einer Woche im Armeelager in B._______ zu melden. Daraufhin habe er Sri Lanka zusammen mit seiner Ehefrau M. und seinen beiden Kindern verlassen. Das Asylgesuch von M. und den gemeinsamen Kindern schrieb das SEM am 1. Oktober 2013 ab, nachdem diese die Schweiz wieder verlassen hatten. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 3. Juni 2013 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Den geltend gemachten Übergriff im Zusammenhang mit dem Motorrad qualifizierte das SEM mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) als nicht asylrelevant. Hinsichtlich der vorgebrachten Ereignisse vom Frühling 2013 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllten. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. November 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 ab. Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 24. Dezember 2015 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8433/2015 vom 15. November 2016 ab. E. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-8433/2015, zog sein Gesuch dann jedoch zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid E-1146/2017 vom 11. April 2017 von der Geschäftskontrolle abschrieb. II. F. Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den als gefälscht erkannten Haftbefehl zog es ein. Zur Begründung führte das SEM unter anderem aus, soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, dass M. und sein Adoptivsohn sich am 22. September 2015 zu einer Befragung durch das Criminal Investigation Department (CID) hätten begeben müssen, datiere dieses Ereignis vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015, weshalb es sich allenfalls um einen Revisionsgrund handle, der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht werden müsste. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass M., welche gemäss seinen Angaben mit den Kindern freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, zwischen 2015 und anfangs 2017 mehrere Male vom CID aufgesucht und dabei vergewaltigt worden sei, weil man ihn gesucht habe. Ausserdem sei auch als unglaubhaft zu qualifizieren, dass die sri-lankischen Behörden über seine Asylgesuchstellung in der Schweiz informiert seien und dies bei den angeblichen Behelligungen gegenüber M. thematisiert worden sei. G. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6720/2017 vom 1. März 2019 ab. Zur Begründung bestätigte es in materieller Hinsicht im Wesentlichen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. III. H. Mit Eingabe vom 25. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 25. Oktober 2017 und vom 2. Oktober 2015. Er berief sich dabei im Wesentlichen auf die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Terrorangriffen vom 21. April 2019. I. Mit Verfügung vom 29. August 2019 wies das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügungen vom 2. Oktober 2015 und vom 25. Oktober 2017 für rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5050/2019 vom 23. Oktober 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. IV. K. Mit Eingabe vom 28. September 2020 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, M. und seine Kinder seien am (...) 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Da das CID davon erfahren habe, habe es in der Folge M., seine zwei Kinder und seinen Adoptivsohn verhört. M. sei dann festgenommen worden und man habe ihr mitgeteilt, sie müsse im Gefängnis bleiben, bis er nach Sri Lanka zurückkehre. Später sei sie freigelassen worden, weil sie geweint habe. Man habe aber von ihr verlangt, dass sie ihren Ehemann (Beschwerdeführer) dem CID übergebe, sobald sich dieser wieder in Sri Lanka befinde. Ausserdem sei ihr untersagt worden, sich von C._______ zu entfernen. Daraufhin habe das CID M. und seine Kinder oft zu Hause aufgesucht und sie belästigt. Vom 7. bis am 9. November 2019 habe das CID seinen Sohn D. festgehalten und ihn über den Beschwerdeführer befragt. Das CID habe ihm gedroht, seine ganze Familie zu erschiessen, wenn er jemandem davon erzähle. Vom 29. Juni bis am 1. Juli 2020 habe das CID D. erneut befragt und ihm gedroht damit fortzufahren, bis der Beschwerdeführer zurückkehre und sie ihn verhaften könnten. Er werde zu Unrecht beschuldigt, 2013 zweimal unbekannten Personen sein (...) zur Verfügung gestellt zu haben. Man habe damit Menschenhandel betrieben. Das CID handle ohne Beweise und kriminell. Falls das SEM seine Vorbringen als unglaubhaft qualifiziere, könne es Kontakt mit seiner Familie aufnehmen oder sie persönlich in Sri Lanka befragen. L. Mit Verfügung vom 27. November 2020 eröffnet am 1. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung legte er der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 3. Dezember 2020 bei. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). O. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. P. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach. Gleichzeitig machte er ergänzende Angaben zur Beschwerde und reichte unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:

- eine handschriftlich ausgefüllte Eingangsbestätigung vom 24. Dezember 2020 in fremder sowie englischer Sprache der Human Rights Commission (HRC) von Sri Lanka betreffend eine von M. eingereichte Beschwerde desselben Datums (im Original),

- ein auf Englisch verfasstes Schreiben der HRC Sri Lanka an M. vom 30. Dezember 2020, gemäss welchem die Beschwerde bezüglich der Todesdrohung gegenüber ihr und dem Beschwerdeführer durch unbekannte Personen am 24. Dezember 2020 registriert worden sei (im Original). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Mit der Nachreichung der Originalunterschrift des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverbesserung erfüllt die Beschwerdeschrift auch die Formerfordernisse. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in den vorangegangenen Asylverfahren nicht glaubhaft machen können, dass er wegen der Entwendung seines (...) durch Unbekannte im Jahr 2013 Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt habe und gesucht werde. Zudem habe er bezüglich der geltend gemachten Suche durch die Sicherheitskräfte gefälschte Dokumente eingereicht (m.H.a. die Urteile des BVGer E-7097/2015 und E-6720/2017). In seinem Mehrfachgesuch bringe er die geltend gemachten Probleme seines Sohnes mit dem CID und die fortwährende Suche nach ihm in Verbindung mit Ereignissen, die bereits mehrfach als nicht glaubhaft gewertet worden seien. Daher seien die erneuten und angeblich andauernden Bemühungen des CID, ihn zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen, indem sein Sohn D. mehrfach kurzzeitig festgenommen worden sein solle, als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Diese Sachverhalte beruhten lediglich auf Behauptungen seinerseits, ohne dass sie durch Beweismittel belegt worden wären. Bei dieser Sachlage könne auf weitere Abklärungen, wie die Kontaktnahme mit seiner Familie oder den Besuch seiner Familie, verzichtet werden. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Mehrfachgesuch abzulehnen sei. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. Dezember 2020 im Wesentlichen entgegen, er könne die Situation seiner Familie nicht beweisen. Da er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte vom CID festgenommen und gefoltert zu werden, könne er aber unmöglich dorthin zurückkehren. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 führt er bezugnehmend auf die damit neu eingereichten Beweismittel (vgl. oben Sachverhalt Bst. P) ergänzend aus, M. habe im Dezember 2020 bei der HRC Sri Lanka in C._______ Beschwerde gegen das Verhalten der Behörden gegenüber seiner Familie eingereicht, nachdem er M. dazu aufgefordert habe, weil die Schweizer Asylbehörden seine Vorbringen nach wie vor nicht geglaubt hätten. M. habe sich all die Jahre zuvor nicht getraut, sich an die HRC zu wenden, aus Angst, das CID würde davon erfahren. Im Schreiben der HRC stehe zwar nicht, was M. genau berichtet habe, es handle sich um eine sehr summarische Zusammenfassung. Sie habe der HRC aber von den Verhaftungen ihres Sohnes durch das CID und dem Druck, der auf ihn ausgeübt werde, berichtet. Das Regionalbüro C._______ der HRC sei sicherlich bereit, die von M. zu Protokoll gegebenen Fakten zu bestätigen. Ein Protokoll sei M. nicht ausgehändigt worden. Die HRC werde weder von sich aus weitere Abklärungen treffen noch etwas gegen das Verhalten des CID unternehmen oder dieses gar stoppen können. Dies alleine schon aufgrund des Risikos, dass M. und der Familie deswegen ernsthafte Nachteile zugefügt werden könnten. M. habe zudem einen Brief geschrieben, den er nach erfolgter Übersetzung einreichen werde. 6. 6.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 28. September 2020 bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vom November 2019 sowie von Juni/Juli 2020 - die Festnahmen und Bedrohungen von D. - zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft hat. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seiner bisherigen Asylgesuche darzutun vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nun doch noch Beweismittel einreicht, sind diese nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Aus diesen beiden Beweismitteln geht lediglich hervor, dass M. bei der HRC Sri Lanka am 24. Dezember 2020 eine Beschwerde eingereicht habe, da sie und der Beschwerdeführer von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden seien. Bereits aufgrund dessen, dass darin lediglich eine subjektive - und inhaltlich in keiner Weise spezifizierte Wahrnehmung von M. wiedergegeben wird, weisen die beiden Beweismittel keine relevante Beweiskraft auf. Die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. Januar 2021, seine Ehefrau habe dem HRC auch von den Ereignissen rund um D. berichtet, erweist sich als reine Behauptung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und M. als Adressaten der Drohungen aufgenommen worden sein sollten, D. demgegenüber nicht. Auch das Argument für die späte Meldung der Bedrohungen überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich M. über Jahre hinweg nie Unterstützung gesucht hätte, weil sie sich vor Konsequenzen seitens des CID gefürchtet habe - obwohl das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits mehrfach abgewiesen worden war - und dies nun plötzlich doch getan habe. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach sein erneutes Mehrfachgesuch vom 28. September 2020 zu Recht abgelehnt. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren ist abzuweisen. Abzuweisen ist auch der nur eventuell gestellte Rückweisungsantrag zwecks erneuter Prüfung. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, weitere Abklärungen erübrigten sich, weil der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Gleiches gilt auf Beschwerdestufe; insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es an den Asylbehörden liegen sollte, bei der HRC weitere Abklärungen vorzunehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüf-ungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.10). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge weiterhin als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-4915/2020 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Die individuellen Zumutbarkeitskriterien wurden in den vorherigen Verfahren eingehend geprüft. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen Sachumstände geltend machte, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die ihn betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6720/2017 (vgl. E. 9.5) und E-5050/2019 (vgl. E. 8.2 m.w.H.) verwiesen. Auch auf Beschwerdeebene macht er nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. Schliesslich ergeben sich aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 ebenfalls keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Das SEM hat folglich auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben auf Beschwerdestufe und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Es verbleibt der Entscheid über die Kosten und Entschädigungen. 10.1 Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen von der belegten Bedürftigkeit abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: