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E-5502/2015

E-5502/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung machte er geltend, er stamme aus B._______, sei nie politisch tätig gewesen und habe weder Probleme mit den Behörden noch mit der Polizei oder dem Militär gehabt. Im Rahmen der Anhörung vom 4. Mai 2009 führte er im Wesentlichen aus, er habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Geld und Gold gesammelt sowie Plakate geklebt. Zudem habe er die Eelam People's Democratic Party (EPDP) unterstützt, indem er Propaganda für die Organisation gemacht habe. Im Jahre 2006 seien zwei Kollegen, die ebenfalls die EPDP unterstützt hätten, von Unbekannten entführt worden. Aus Angst, ebenfalls Nachteile zu erleiden, sei er im Juli 2008 zu einem Cousin in C._______, in der Nähe von Colombo gegangen. Einmal sei er in Colombo von der Armee kontrolliert worden. Schliesslich habe er, weil er Angst vor den Soldaten gehabt habe, am 13. September 2008 beziehungsweise 13. Januar 2009 Sri Lanka mit einem echten Pass und einem gefälschten Visum verlassen. A.b Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 1. September 2011 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5477/2011 vom 13. März 2012 ab. C. Am 18. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung berief er sich auf die bereits im ersten Verfahren geltend gemachte Unterstützung der LTTE. Diese Tätigkeit habe er mit drei anderen Personen ausgeübt. Von diesen würden zwei seit 2008 als vermisst gelten. Er vermute, dass sie von einer paramilitärischen Organisation entführt und getötet worden seien. Deshalb sei auch er einer hohen Verfolgungsgefahr seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt. Zwischenzeitlich habe er erfahren, dass er in seinem Elternhaus von Unbekannten gesucht worden sei. Diese hätten damit gedroht, an seiner Stelle seine Schwester zu entführen. Schliesslich sei er bei einer Rückkehr gefährdet, weil er aus der Region D._______ stamme, in einem kritischen Alter sei und sich längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 21. November 2013 mit, die Einreichung des zweiten Asylgesuchs unter altem Recht habe per se den Vollzugsstopp zur Folge. E. Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer zusammenfassenden Stellungnahme erneute an die Vorinstanz und verlangte einen umgehenden positiven Asylentscheid. F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es habe eine neue Lagebeurteilung zu Sri Lanka vorgenommen und die Kriterien, die zu einer möglichen Gefährdung führen könnten, aktualisiert. Das Entscheid- und Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka vom 26. Mai 2014 werde aufgehoben. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und gab ihm Gelegenheit, mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn neue Gefährdungselemente nachziehe beziehungsweise ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen würden. In der Antwort vom 14. November 2014 verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen. Weiter führte er an, er sei letztmals im Januar 2014 zu Hause gesucht worden. Erneut sei der Familie mit der Entführung einer Tochter gedroht worden. Die Mutter gehe davon aus, dass es sich bei den Unbekannten um Mitglieder der EPDP handle. G. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 26. März 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Im Rahmen der Vernehmlassung ersetzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ihren Entscheid vom 15. Februar 2015. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren E-1991/2015 mit Abschreibungsentscheid vom 12. August 2015 als gegenstandslos geworden ab. I. Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Juli 2015 ein und beantragte, der Entscheid sei aufzugeben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes, eventualiter des rechtlichen Gehörs, subeventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, subsubeventualiter wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, subsubsubeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen, subsubsubsubeventualtier sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Beweismittel 1 bis 17 zu den Akten. J. Am 16. September 2015 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Mehrfachgesuch abgewiesen wird. Diese Verfügung allein bildet den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit in der Rechtsmitteleingabe frühere Verfahrensstadien kritisiert werden, sind diese durch den Streitgegenstand nicht gedeckt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.2 Die Rechtsmitteleingabe ist umfangreich (48 Seite) und nur ein kleiner Teil betrifft die konkrete Beschwerdesache. Weitgehend enthält die Beschwerde allgemeine Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Darauf sowie auf die persönlich adressierte Kritik an einzelne Mitglieder der Vorinstanz, die unsachgemäss ausfällt, ist nicht weiter einzugehen.

E. 2.3 Trotz ihres Umfanges erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Mit dem vorliegenden Urteil erhält der Beschwerdeführer Kenntnis über die Zusammensetzung des Spruchkörpers, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird.

E. 3.1 Mit der Beschwerde kann im Asylpunkt eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Übrigen richten sich die Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Gleichheitsgebotes (E. 4), Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5) in Form des Äusserungsrechts (E. 5.2), des Untersuchungsgrundsatzes (E. 5.3) und der Begründungspflicht (E. 5.4), rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts (E. 6) sowie mehrere Bundesrechtsverletzungen (E.7).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Nach dem Vollzugsstopp für abgewiesene tamilische Asylsuchende habe die Vorinstanz die Einschätzung der Lage in Sri Lanka überarbeitet und eine neue Praxis begründet. Gemäss dieser sollten sämtliche Asylvorbringen in einem Folgeverfahren neu geprüft werden, unabhängig von einer bereits erfolgten rechtskräftigen Beurteilung und unabhängig davon, ob überhaupt Neues vorgebracht werde. Gründe, die bereits in einem abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden seien, müssten sowohl in Bezug auf die Glaubhaftigkeit als auch ihre Asylrelevanz vollständig neu überprüft werden. Das Gleichbehandlungsgebot sei vorliegend verletzt, weil im neuen Verfahren des Beschwerdeführers keine Anhörung durchgeführt worden sei und er nicht als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen werde.

E. 4.2 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; Kiener/ Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt zum einen, dass die Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka Fällen hat sie auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle Tamilen als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Selbst wenn in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Der Antrag, positive Verfügungen sowie die dazugehörenden Dossiers heranzuziehen, ist deshalb abzuweisen, zumal solche Verfügungen in der Regel nicht begründet werden. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Verwaltungsbehörden auch verfahrensrechtliche Normen zu berücksichtigen haben. Gerade das Gleichbehandlungsgebot gebietet, dass alle Asylverfahren nach Massgabe der jeweiligen Verfahrensordnung gleich behandelt werden. Die Vorinstanz hat daher zuerst zu bestimmen, ob die Vorbringen in einem ordentlichen Asylverfahren oder einem ausserordentlichen Verfahren (unter geltendem Recht: Wiedererwägungsverfahren [Art.111b AsylG] und Verfahren auf Mehrfachgesuch [Art.111c AsylG]) zu behandeln sind. Ausserordentliche Gesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei unbegründete und wiederholt gleich begründete formlos abzuschreiben sind (Art. 111b Abs. 1 und 2, Art. 111c Abs. 1 und 2 AsylG). Schon deshalb trifft nicht zu, dass sich die Prüfungspflicht auch auf jene Fälle erstrecke, in denen nichts Zusätzliches vorgebracht wird. Im vorliegenden Fall sind die Ausführungen ohnehin nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat mit dem zweiten Asylgesuch Neues vorgebracht, was die Vorinstanz gemäss den Vorschriften des Mehrfachgesuchs (schriftlich und begründet) entgegengenommen und geprüft hat. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht besteht aber im Rahmen dieses Nachfolgeverfahrens, wie auch des Wiedererwägungsverfahrens, kein Anspruch auf eine mündliche Befragung. Solches sieht das Gesetz weder unter altem noch neuem Recht vor (vgl. auch Caroni/Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Die Rüge, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, ist unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Edition der bereits bekannten Gutachten bei der Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht.

E. 5.2 Zunächst wird beanstandet, dass er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei. Dies sei umso stossender, als er letztmals am 4. Mai 2009 im Rahmen des Erstverfahrens befragt worden sei. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verfassungsnorm räumt allerdings keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 130 II 425 E. 2.1). Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3), was aber für das Verwaltungsverfahrens im Allgemeinen nicht zutrifft (Waldmann/ Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Nr. 37 zu Art. 30 VwVG). In besonderen Sachlagen oder aus der Natur des zu regelnden Rechtsverhältnisses kann eine mündliche Anhörung geboten sein (Waldmann/ Bickel, a.a.O. Nr. 37 zu Art. 30 VwVG). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgesehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 VwVG), nicht hingegen für ausserordentlichen Nachfolgeverfahren unter altem wie neuem Recht (Art. 111b und Art. 111c AsylG). Der Beschwerdeführer verkennt die rechtliche Konzeption. Auch übersieht er, dass das Gericht die vormalige Beschwerde im Verfahren E-7020/2013 nicht wegen der zwischen der letzten Anhörung und dem Entscheid verstrichenen Zeit gutgeheissen hat. Diese Frage hat es offengelassen und das Verfahren wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat das zweite Asylgesuch schriftlich und begründet eingereicht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör zur Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri-Lanka-Fällen mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 gewährt und ihn ausdrücklich aufgefordert, aufgrund der Lageentwicklung in Sri Lanka allenfalls neue, ihn betreffende Gefährdungselemente und Vollzugshindernisse zu nennen sowie allfällige persönliche Änderungen oder wesentliche Begebenheiten einzubringen. Mit der Eingabe vom 14. November 2014 hat der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Äusserungsrecht wahrgenommen. Mit ihrer Vorgehensweise hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit das rechtliche Gehör hinreichend gewährt. Eine Gehörsverletzung liegt insoweit nicht vor.

E. 5.3 Unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens kurz und oberflächlich ausgefallen seien. Indes verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Zur Feststellung des Sachverhalts wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen genügend offene als auch konkrete Fragen gestellt. Im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen obliegt es dem Beschwerdeführer, den Sachverhalt frei von Unstimmigkeiten und inhaltlich substantiiert darzutun. Der Beschwerdeführer hat die ihm unterbreiteten Fragen meist mit nur einem oder zwei Sätzen sehr kurz beantwortet. Für die Behauptung, dass seitens des Befragers kein Erzählfluss zugelassen worden sei, sind den Protokollen sodann auch keine Hinweise zu entnehmen. Ferner hat der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bestätigung weder Bemerkungen zur Fragestellung noch zur Befragung als solcher angeführt. Weitergehend wird in der Eingabe nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die familiäre, insbesondere die finanzielle Situation der Familie im Heimatland im neuen Asylverfahren nicht gewürdigt. Auch diese Rüge geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Beschwerdeführer verkennt, dass es keine generelle Praxis der Aufnahme wegen Unzumutbarkeit in Sri-Lanka Fällen gibt, mithin insoweit auch keine besonders intensive Begründung erforderlich ist. Sodann ist, entgegen seiner Ansicht, die finanzielle Situation der Familie im Heimatland bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unerheblich. Weitergehend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, gestützt worauf, namentlich auch die vom Rechtsvertreter bislang genannten Quellen, und aus welchen Gründen sie den Vollzug als zumutbar erachtet. Der ledige Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung, verfüge über Berufserfahrungen und habe Verwandte, die ihn bereits einmal unterstützten hätten. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in diesem Punkt als unzutreffend.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe die Verfolgungssituation im Zusammenhang mit den behördlichen Behelligungen, die finanzielle Lage der Familie sowie aktuelle Länderinformationen nicht berücksichtigt.

E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, die Aussagen wörtlich wiederzugeben; es genügt eine sinngemässe Wiedergabe. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss sie in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen des Sachverhaltes oder der Würdigung nennen (statt vieler: Urteil des BVGer E-6467/13 vom 25. Februar 2014). Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen aufführen. Vorliegend hat die Vor­instanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten und des zweiten Asylgesuchs sowie die aktuelle Lage und damit die in der Eingabe aufgeführten Punkte, soweit diese erheblich sind, einerseits im Sachverhalt, andererseits bei den Erwägungen hinreichend berücksichtigt. Weiter legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Aufführen einzelner Punkte nicht substantiiert dar, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt sein soll und inwiefern diese Umstände im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 6.3 Insgesamt erweisen sich sämtliche formellen Rügen sowie die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als nicht zutreffend. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer anzuhören. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG grundsätzlich Asyl.

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 7.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen.

E. 7.4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstantiiert, stereotyp, vage sowie ohne Hinweise auf Realkennzeichen und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er unvereinbare Angaben zum Ausreisezeitpunkt aus Sri Lanka, zu seinem politischen Engagement und den damit verbunden Problemen mit den heimatlichen Behörden gemacht. In Bezug auf sein politisches Engagement wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht zwingend zu erwartet gewesen, dass er seine diesbezüglichen Aktivitäten nenne. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Dauer seiner Unterstützung der LTTE anzugeben oder für welche Wahlen er Propaganda zu Gunsten der EPDP gemacht habe oder wann die Entführung der Jugendlichen stattgefunden hätten. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, bei der neuen Lagebeurteilung seien insbesondere die spezifische Situation tamilischer Rückkehrer, die Berichte über Festnahmen und Folter sowie die allgemeine Menschenrechtslage berücksichtigt worden, mithin die vom Rechtsvertreter genannten Quellen. Es treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit zeigen. Die ethnische Zugehörigkeit und die fünfjährige Landesabwesenheit alleine reichten indes gemäss Praxis nicht, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer überall und jederzeit von sri-lankischen Sicherheitskräften kontrolliert und auf den Posten mitgenommen werde. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sei, komme gemäss Praxis aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Schliesslich sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Gründen im Elternhaus gesucht worden sei und Unbekannte gedroht hätten, die Schwester mitzunehmen.

E. 7.5 Betreffend die als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Glaubhaftigkeitsprüfung im Entscheid vom 3. Juni 2010 sei fehlerhaft, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz an keiner Stelle geschlossen, weil die Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden seien, seien auch die neuen Vorbringen unglaubhaft beziehungsweise hat sie auch nicht pauschal an der früheren Glaubhaftigkeitsprüfung festgehalten. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert, stereotyp, vage und ohne Realkennzeichen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht hat der Beschwerdeführer das Ausreisedatum nicht von sich aus spontan, sondern auf eine konkretisierende Frage hin, welche die Unstimmigkeit erkennen liess, korrigiert (Akten Vorinstanz A13/12 S. 5). Weiter vermag er auch mit den ausführlichen Erklärungen zur politischen Situation in D._______ während der Zeit des Waffenstillstandes die offensichtlich unvereinbaren Angaben betreffend seines politischen Engagements nicht zu entkräften. Anlässlich der Erstbefragung hat er ausdrücklich sowohl jegliches politisches Engagement als auch jegliche Probleme mit den heimatlichen Behörden verneint und sein Asylgesuch einzig damit begründet, dass Jugendliche vom Militär verhaftet würden. Diese Aussagen hat er unterschriftlich als der Wahrheit entsprechend anerkannt (Akten Vorinstanz A1/10 S. 8). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Dies umso mehr, als er auch bei der Erstbefragung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) gehalten ist, die wesentlichen Gründe für seine Ausreise zu nennen. Sodann hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemacht, er sei alleine für die LTTE tätig gewesen und habe mit zwei Kollegen für die EPDP Propaganda gemacht. Weil diese entführt worden seien, fürchte er ebenfalls um Benachteiligungen. Demgegenüber führt er im zweiten Gesuch aus, mit drei Personen zusammen Geld und Gold für die LTTE gesammelt zu haben. Weil diese verschollen seien und davon ausgehen sei, dass sie entführt und getötet worden seien, habe er sich in einer Bedrohungslage befunden und deshalb die Heimat verlassen. Insoweit sind seine Vorbringen offensichtlich unvereinbar. Dass sodann klar sein soll, dass zwei dieser LTTE-Mitaktivisten von Paramilitärs getötet wurden, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann somit kein politisches Engagement glaubhaft machen. Damit ist der im Rahmen des zweiten Asylgesuch neu geltend gemachten Suche nach ihm sowie den angeblich angedrohten Entführung der Schwester die Grundlage entzogen.

E. 7.6 Betreffend Art. 3 AsylG hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel­eingabe daran fest, er habe die LTTE in einer wichtigen Funktion unterstützt und gehöre zudem zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Als solcher werde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verdächtigt, verhaftet sowie unter Anwendung von schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden und sie unterstützt zu haben, die nach der Flucht behördlich gesucht wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (BVGE 2011/24 E. 8). Solches konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Auch vermag er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (BVGE 2011/24 E. 9.4). Der Beschwerdeführer weist somit entgegen seiner Ansicht kein Risikoprofil auf. Schliesslich kommen weder Massnahmen, die über einen sogenannten "Background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen noch Personenkontrollen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, aufgrund mangelnder Intensität Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu (Urteil des BVGer E-5097/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5).

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

E. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (10 km von D._______ entfernt, Nordprovinz), mithin nicht aus dem Vanni Gebiet (BVGE 2011/24 E. 12-13). In B._______ lebte er im Haus der Familie, zusammen mit seinen Eltern und Schwestern. Er verfügt dort demnach über ein familiäres und soziales Umfeld. Sodann hat er eine gute Schulausbildung und Berufserfahrungen im Verkauf von E._______ (Sri Lanka) und F._______ (Schweiz), weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des BVGer E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013). Insoweit vermag der Beschwerdeführer weder aus der angeblich schwierigen finanziellen Situation seiner Familie noch der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz noch den angeführten Fällen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Beweismittel 4 und 5 sowie der auf CD zusammengestellte Länderbericht nichts zu ändern. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und, in Anbetracht der umfangreichen Beschwerdeschrift sowie der zahlreich zu sichtenden Beweismittel auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5502/2015 Urteil vom 14. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung machte er geltend, er stamme aus B._______, sei nie politisch tätig gewesen und habe weder Probleme mit den Behörden noch mit der Polizei oder dem Militär gehabt. Im Rahmen der Anhörung vom 4. Mai 2009 führte er im Wesentlichen aus, er habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Geld und Gold gesammelt sowie Plakate geklebt. Zudem habe er die Eelam People's Democratic Party (EPDP) unterstützt, indem er Propaganda für die Organisation gemacht habe. Im Jahre 2006 seien zwei Kollegen, die ebenfalls die EPDP unterstützt hätten, von Unbekannten entführt worden. Aus Angst, ebenfalls Nachteile zu erleiden, sei er im Juli 2008 zu einem Cousin in C._______, in der Nähe von Colombo gegangen. Einmal sei er in Colombo von der Armee kontrolliert worden. Schliesslich habe er, weil er Angst vor den Soldaten gehabt habe, am 13. September 2008 beziehungsweise 13. Januar 2009 Sri Lanka mit einem echten Pass und einem gefälschten Visum verlassen. A.b Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 1. September 2011 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5477/2011 vom 13. März 2012 ab. C. Am 18. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung berief er sich auf die bereits im ersten Verfahren geltend gemachte Unterstützung der LTTE. Diese Tätigkeit habe er mit drei anderen Personen ausgeübt. Von diesen würden zwei seit 2008 als vermisst gelten. Er vermute, dass sie von einer paramilitärischen Organisation entführt und getötet worden seien. Deshalb sei auch er einer hohen Verfolgungsgefahr seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt. Zwischenzeitlich habe er erfahren, dass er in seinem Elternhaus von Unbekannten gesucht worden sei. Diese hätten damit gedroht, an seiner Stelle seine Schwester zu entführen. Schliesslich sei er bei einer Rückkehr gefährdet, weil er aus der Region D._______ stamme, in einem kritischen Alter sei und sich längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 21. November 2013 mit, die Einreichung des zweiten Asylgesuchs unter altem Recht habe per se den Vollzugsstopp zur Folge. E. Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer zusammenfassenden Stellungnahme erneute an die Vorinstanz und verlangte einen umgehenden positiven Asylentscheid. F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es habe eine neue Lagebeurteilung zu Sri Lanka vorgenommen und die Kriterien, die zu einer möglichen Gefährdung führen könnten, aktualisiert. Das Entscheid- und Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka vom 26. Mai 2014 werde aufgehoben. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und gab ihm Gelegenheit, mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn neue Gefährdungselemente nachziehe beziehungsweise ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen würden. In der Antwort vom 14. November 2014 verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen. Weiter führte er an, er sei letztmals im Januar 2014 zu Hause gesucht worden. Erneut sei der Familie mit der Entführung einer Tochter gedroht worden. Die Mutter gehe davon aus, dass es sich bei den Unbekannten um Mitglieder der EPDP handle. G. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 26. März 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Im Rahmen der Vernehmlassung ersetzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ihren Entscheid vom 15. Februar 2015. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren E-1991/2015 mit Abschreibungsentscheid vom 12. August 2015 als gegenstandslos geworden ab. I. Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Juli 2015 ein und beantragte, der Entscheid sei aufzugeben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes, eventualiter des rechtlichen Gehörs, subeventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, subsubeventualiter wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, subsubsubeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen, subsubsubsubeventualtier sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Beweismittel 1 bis 17 zu den Akten. J. Am 16. September 2015 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Mehrfachgesuch abgewiesen wird. Diese Verfügung allein bildet den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit in der Rechtsmitteleingabe frühere Verfahrensstadien kritisiert werden, sind diese durch den Streitgegenstand nicht gedeckt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Die Rechtsmitteleingabe ist umfangreich (48 Seite) und nur ein kleiner Teil betrifft die konkrete Beschwerdesache. Weitgehend enthält die Beschwerde allgemeine Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Darauf sowie auf die persönlich adressierte Kritik an einzelne Mitglieder der Vorinstanz, die unsachgemäss ausfällt, ist nicht weiter einzugehen. 2.3 Trotz ihres Umfanges erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Mit dem vorliegenden Urteil erhält der Beschwerdeführer Kenntnis über die Zusammensetzung des Spruchkörpers, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird. 3. 3.1 Mit der Beschwerde kann im Asylpunkt eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Übrigen richten sich die Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Gleichheitsgebotes (E. 4), Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5) in Form des Äusserungsrechts (E. 5.2), des Untersuchungsgrundsatzes (E. 5.3) und der Begründungspflicht (E. 5.4), rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts (E. 6) sowie mehrere Bundesrechtsverletzungen (E.7). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Nach dem Vollzugsstopp für abgewiesene tamilische Asylsuchende habe die Vorinstanz die Einschätzung der Lage in Sri Lanka überarbeitet und eine neue Praxis begründet. Gemäss dieser sollten sämtliche Asylvorbringen in einem Folgeverfahren neu geprüft werden, unabhängig von einer bereits erfolgten rechtskräftigen Beurteilung und unabhängig davon, ob überhaupt Neues vorgebracht werde. Gründe, die bereits in einem abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden seien, müssten sowohl in Bezug auf die Glaubhaftigkeit als auch ihre Asylrelevanz vollständig neu überprüft werden. Das Gleichbehandlungsgebot sei vorliegend verletzt, weil im neuen Verfahren des Beschwerdeführers keine Anhörung durchgeführt worden sei und er nicht als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen werde. 4.2 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; Kiener/ Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt zum einen, dass die Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka Fällen hat sie auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle Tamilen als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Selbst wenn in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Der Antrag, positive Verfügungen sowie die dazugehörenden Dossiers heranzuziehen, ist deshalb abzuweisen, zumal solche Verfügungen in der Regel nicht begründet werden. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Verwaltungsbehörden auch verfahrensrechtliche Normen zu berücksichtigen haben. Gerade das Gleichbehandlungsgebot gebietet, dass alle Asylverfahren nach Massgabe der jeweiligen Verfahrensordnung gleich behandelt werden. Die Vorinstanz hat daher zuerst zu bestimmen, ob die Vorbringen in einem ordentlichen Asylverfahren oder einem ausserordentlichen Verfahren (unter geltendem Recht: Wiedererwägungsverfahren [Art.111b AsylG] und Verfahren auf Mehrfachgesuch [Art.111c AsylG]) zu behandeln sind. Ausserordentliche Gesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei unbegründete und wiederholt gleich begründete formlos abzuschreiben sind (Art. 111b Abs. 1 und 2, Art. 111c Abs. 1 und 2 AsylG). Schon deshalb trifft nicht zu, dass sich die Prüfungspflicht auch auf jene Fälle erstrecke, in denen nichts Zusätzliches vorgebracht wird. Im vorliegenden Fall sind die Ausführungen ohnehin nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat mit dem zweiten Asylgesuch Neues vorgebracht, was die Vorinstanz gemäss den Vorschriften des Mehrfachgesuchs (schriftlich und begründet) entgegengenommen und geprüft hat. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht besteht aber im Rahmen dieses Nachfolgeverfahrens, wie auch des Wiedererwägungsverfahrens, kein Anspruch auf eine mündliche Befragung. Solches sieht das Gesetz weder unter altem noch neuem Recht vor (vgl. auch Caroni/Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Die Rüge, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, ist unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Edition der bereits bekannten Gutachten bei der Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht. 5.2 Zunächst wird beanstandet, dass er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei. Dies sei umso stossender, als er letztmals am 4. Mai 2009 im Rahmen des Erstverfahrens befragt worden sei. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verfassungsnorm räumt allerdings keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 130 II 425 E. 2.1). Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3), was aber für das Verwaltungsverfahrens im Allgemeinen nicht zutrifft (Waldmann/ Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Nr. 37 zu Art. 30 VwVG). In besonderen Sachlagen oder aus der Natur des zu regelnden Rechtsverhältnisses kann eine mündliche Anhörung geboten sein (Waldmann/ Bickel, a.a.O. Nr. 37 zu Art. 30 VwVG). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgesehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 VwVG), nicht hingegen für ausserordentlichen Nachfolgeverfahren unter altem wie neuem Recht (Art. 111b und Art. 111c AsylG). Der Beschwerdeführer verkennt die rechtliche Konzeption. Auch übersieht er, dass das Gericht die vormalige Beschwerde im Verfahren E-7020/2013 nicht wegen der zwischen der letzten Anhörung und dem Entscheid verstrichenen Zeit gutgeheissen hat. Diese Frage hat es offengelassen und das Verfahren wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat das zweite Asylgesuch schriftlich und begründet eingereicht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör zur Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri-Lanka-Fällen mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 gewährt und ihn ausdrücklich aufgefordert, aufgrund der Lageentwicklung in Sri Lanka allenfalls neue, ihn betreffende Gefährdungselemente und Vollzugshindernisse zu nennen sowie allfällige persönliche Änderungen oder wesentliche Begebenheiten einzubringen. Mit der Eingabe vom 14. November 2014 hat der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Äusserungsrecht wahrgenommen. Mit ihrer Vorgehensweise hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit das rechtliche Gehör hinreichend gewährt. Eine Gehörsverletzung liegt insoweit nicht vor. 5.3 Unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens kurz und oberflächlich ausgefallen seien. Indes verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Zur Feststellung des Sachverhalts wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen genügend offene als auch konkrete Fragen gestellt. Im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen obliegt es dem Beschwerdeführer, den Sachverhalt frei von Unstimmigkeiten und inhaltlich substantiiert darzutun. Der Beschwerdeführer hat die ihm unterbreiteten Fragen meist mit nur einem oder zwei Sätzen sehr kurz beantwortet. Für die Behauptung, dass seitens des Befragers kein Erzählfluss zugelassen worden sei, sind den Protokollen sodann auch keine Hinweise zu entnehmen. Ferner hat der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bestätigung weder Bemerkungen zur Fragestellung noch zur Befragung als solcher angeführt. Weitergehend wird in der Eingabe nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die familiäre, insbesondere die finanzielle Situation der Familie im Heimatland im neuen Asylverfahren nicht gewürdigt. Auch diese Rüge geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Beschwerdeführer verkennt, dass es keine generelle Praxis der Aufnahme wegen Unzumutbarkeit in Sri-Lanka Fällen gibt, mithin insoweit auch keine besonders intensive Begründung erforderlich ist. Sodann ist, entgegen seiner Ansicht, die finanzielle Situation der Familie im Heimatland bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unerheblich. Weitergehend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, gestützt worauf, namentlich auch die vom Rechtsvertreter bislang genannten Quellen, und aus welchen Gründen sie den Vollzug als zumutbar erachtet. Der ledige Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung, verfüge über Berufserfahrungen und habe Verwandte, die ihn bereits einmal unterstützten hätten. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in diesem Punkt als unzutreffend. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe die Verfolgungssituation im Zusammenhang mit den behördlichen Behelligungen, die finanzielle Lage der Familie sowie aktuelle Länderinformationen nicht berücksichtigt. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, die Aussagen wörtlich wiederzugeben; es genügt eine sinngemässe Wiedergabe. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss sie in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen des Sachverhaltes oder der Würdigung nennen (statt vieler: Urteil des BVGer E-6467/13 vom 25. Februar 2014). Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen aufführen. Vorliegend hat die Vor­instanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten und des zweiten Asylgesuchs sowie die aktuelle Lage und damit die in der Eingabe aufgeführten Punkte, soweit diese erheblich sind, einerseits im Sachverhalt, andererseits bei den Erwägungen hinreichend berücksichtigt. Weiter legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Aufführen einzelner Punkte nicht substantiiert dar, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt sein soll und inwiefern diese Umstände im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 6.3 Insgesamt erweisen sich sämtliche formellen Rügen sowie die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als nicht zutreffend. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer anzuhören. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG grundsätzlich Asyl. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 7.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen. 7.4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstantiiert, stereotyp, vage sowie ohne Hinweise auf Realkennzeichen und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er unvereinbare Angaben zum Ausreisezeitpunkt aus Sri Lanka, zu seinem politischen Engagement und den damit verbunden Problemen mit den heimatlichen Behörden gemacht. In Bezug auf sein politisches Engagement wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht zwingend zu erwartet gewesen, dass er seine diesbezüglichen Aktivitäten nenne. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Dauer seiner Unterstützung der LTTE anzugeben oder für welche Wahlen er Propaganda zu Gunsten der EPDP gemacht habe oder wann die Entführung der Jugendlichen stattgefunden hätten. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, bei der neuen Lagebeurteilung seien insbesondere die spezifische Situation tamilischer Rückkehrer, die Berichte über Festnahmen und Folter sowie die allgemeine Menschenrechtslage berücksichtigt worden, mithin die vom Rechtsvertreter genannten Quellen. Es treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit zeigen. Die ethnische Zugehörigkeit und die fünfjährige Landesabwesenheit alleine reichten indes gemäss Praxis nicht, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer überall und jederzeit von sri-lankischen Sicherheitskräften kontrolliert und auf den Posten mitgenommen werde. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sei, komme gemäss Praxis aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Schliesslich sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Gründen im Elternhaus gesucht worden sei und Unbekannte gedroht hätten, die Schwester mitzunehmen. 7.5 Betreffend die als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Glaubhaftigkeitsprüfung im Entscheid vom 3. Juni 2010 sei fehlerhaft, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz an keiner Stelle geschlossen, weil die Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden seien, seien auch die neuen Vorbringen unglaubhaft beziehungsweise hat sie auch nicht pauschal an der früheren Glaubhaftigkeitsprüfung festgehalten. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert, stereotyp, vage und ohne Realkennzeichen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht hat der Beschwerdeführer das Ausreisedatum nicht von sich aus spontan, sondern auf eine konkretisierende Frage hin, welche die Unstimmigkeit erkennen liess, korrigiert (Akten Vorinstanz A13/12 S. 5). Weiter vermag er auch mit den ausführlichen Erklärungen zur politischen Situation in D._______ während der Zeit des Waffenstillstandes die offensichtlich unvereinbaren Angaben betreffend seines politischen Engagements nicht zu entkräften. Anlässlich der Erstbefragung hat er ausdrücklich sowohl jegliches politisches Engagement als auch jegliche Probleme mit den heimatlichen Behörden verneint und sein Asylgesuch einzig damit begründet, dass Jugendliche vom Militär verhaftet würden. Diese Aussagen hat er unterschriftlich als der Wahrheit entsprechend anerkannt (Akten Vorinstanz A1/10 S. 8). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Dies umso mehr, als er auch bei der Erstbefragung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) gehalten ist, die wesentlichen Gründe für seine Ausreise zu nennen. Sodann hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemacht, er sei alleine für die LTTE tätig gewesen und habe mit zwei Kollegen für die EPDP Propaganda gemacht. Weil diese entführt worden seien, fürchte er ebenfalls um Benachteiligungen. Demgegenüber führt er im zweiten Gesuch aus, mit drei Personen zusammen Geld und Gold für die LTTE gesammelt zu haben. Weil diese verschollen seien und davon ausgehen sei, dass sie entführt und getötet worden seien, habe er sich in einer Bedrohungslage befunden und deshalb die Heimat verlassen. Insoweit sind seine Vorbringen offensichtlich unvereinbar. Dass sodann klar sein soll, dass zwei dieser LTTE-Mitaktivisten von Paramilitärs getötet wurden, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann somit kein politisches Engagement glaubhaft machen. Damit ist der im Rahmen des zweiten Asylgesuch neu geltend gemachten Suche nach ihm sowie den angeblich angedrohten Entführung der Schwester die Grundlage entzogen. 7.6 Betreffend Art. 3 AsylG hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel­eingabe daran fest, er habe die LTTE in einer wichtigen Funktion unterstützt und gehöre zudem zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Als solcher werde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verdächtigt, verhaftet sowie unter Anwendung von schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden und sie unterstützt zu haben, die nach der Flucht behördlich gesucht wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (BVGE 2011/24 E. 8). Solches konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Auch vermag er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (BVGE 2011/24 E. 9.4). Der Beschwerdeführer weist somit entgegen seiner Ansicht kein Risikoprofil auf. Schliesslich kommen weder Massnahmen, die über einen sogenannten "Background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen noch Personenkontrollen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, aufgrund mangelnder Intensität Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu (Urteil des BVGer E-5097/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5). 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 9. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (10 km von D._______ entfernt, Nordprovinz), mithin nicht aus dem Vanni Gebiet (BVGE 2011/24 E. 12-13). In B._______ lebte er im Haus der Familie, zusammen mit seinen Eltern und Schwestern. Er verfügt dort demnach über ein familiäres und soziales Umfeld. Sodann hat er eine gute Schulausbildung und Berufserfahrungen im Verkauf von E._______ (Sri Lanka) und F._______ (Schweiz), weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des BVGer E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013). Insoweit vermag der Beschwerdeführer weder aus der angeblich schwierigen finanziellen Situation seiner Familie noch der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz noch den angeführten Fällen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Beweismittel 4 und 5 sowie der auf CD zusammengestellte Länderbericht nichts zu ändern. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und, in Anbetracht der umfangreichen Beschwerdeschrift sowie der zahlreich zu sichtenden Beweismittel auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: