Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28. Juli 2011 und vom 17. August 2011 Stellung. C. Mit Verfügung vom 1. September 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 27. Oktober 2011 an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte deren Aufhebung. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2011 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, den der Beschwerdeführer leistete. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 beantragte das BFM Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
E. 4 Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe es unterlassen, die Verfügung des BFM anzufechten, weil er sich durch die vorläufige Aufnahme hinreichend geschützt geglaubt habe, weshalb nun die effektive Gefährdung abgeklärt werden müsse. Das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wurde jedoch vom BFM im ursprünglichen Asylverfahren umfassend und abschliessend geprüft. Die (asylrechtliche) Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand gemacht werden kann. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind unzulässig und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm in Sri Lanka drohen könnte. Damit steht dem Wegeweisungsvollzug auch das menschenrechtliche Refoulementverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
E. 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither sei es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen, das gesamte Land stehe wieder unter der Kontrolle der Regierung und die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten sich insoweit verbessert, dass ein Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Insbesondere auf der Halbinsel von Jaffna - aus welcher der Beschwerdeführer stamme - herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Da der Beschwerdeführer einen Schulabschluss habe, über Arbeitserfahrung verfüge und seine Eltern sowie Geschwister immer noch in seinem Heimatort wohnten, sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland vor, die Lage habe sich für Leute, die vor Ort in Zusammenhang mit kriegsführenden Gruppen gebracht würden, nicht wesentlich verbessert. Er gehöre zu einer gefährdeten Gruppe, da er der LTTE nahe gestanden habe. Deshalb könne er sich im Bezirk Jaffna persönlich und beruflich nicht entfalten. Eine interne Fluchtalternative bestehe nicht. Gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spreche auch seine untadelige Integration in der Schweiz. In seiner Replik fügt der Beschwerdeführer zudem an, generelle Hinweise auf die angebliche Entspannung der Situation in Jaffna genügten nicht, um die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (a.a.O. E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13). Der Ort B._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt, liegt seinen Angaben zufolge (...) von Jaffna entfernt und damit in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes. Damit ist der Wegweisungsvollzug dorthin unter Berücksichtigung der individuellen Kriterien zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. und 13.2.2.1). Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis wenige Monate vor seiner Flucht in die Schweiz in B._______, wo seine Eltern und sieben Schwestern immer noch leben. Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, verfügt der Beschwerdeführer über zehn Jahre Schulbildung und einen Schulabschluss und hat sowohl in Sri Lanka wie auch in der Schweiz gearbeitet. Damit dürfte es ihm möglich sein, sich auch wirtschaftlich in seiner Heimat zu integrieren. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnahme aufgehoben.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5477/2011 Urteil vom 13. März 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28. Juli 2011 und vom 17. August 2011 Stellung. C. Mit Verfügung vom 1. September 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 27. Oktober 2011 an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte deren Aufhebung. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2011 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, den der Beschwerdeführer leistete. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 beantragte das BFM Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe es unterlassen, die Verfügung des BFM anzufechten, weil er sich durch die vorläufige Aufnahme hinreichend geschützt geglaubt habe, weshalb nun die effektive Gefährdung abgeklärt werden müsse. Das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wurde jedoch vom BFM im ursprünglichen Asylverfahren umfassend und abschliessend geprüft. Die (asylrechtliche) Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand gemacht werden kann. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind unzulässig und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm in Sri Lanka drohen könnte. Damit steht dem Wegeweisungsvollzug auch das menschenrechtliche Refoulementverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5. 5.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). 5.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither sei es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen, das gesamte Land stehe wieder unter der Kontrolle der Regierung und die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten sich insoweit verbessert, dass ein Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Insbesondere auf der Halbinsel von Jaffna - aus welcher der Beschwerdeführer stamme - herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Da der Beschwerdeführer einen Schulabschluss habe, über Arbeitserfahrung verfüge und seine Eltern sowie Geschwister immer noch in seinem Heimatort wohnten, sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland vor, die Lage habe sich für Leute, die vor Ort in Zusammenhang mit kriegsführenden Gruppen gebracht würden, nicht wesentlich verbessert. Er gehöre zu einer gefährdeten Gruppe, da er der LTTE nahe gestanden habe. Deshalb könne er sich im Bezirk Jaffna persönlich und beruflich nicht entfalten. Eine interne Fluchtalternative bestehe nicht. Gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spreche auch seine untadelige Integration in der Schweiz. In seiner Replik fügt der Beschwerdeführer zudem an, generelle Hinweise auf die angebliche Entspannung der Situation in Jaffna genügten nicht, um die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (a.a.O. E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13). Der Ort B._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt, liegt seinen Angaben zufolge (...) von Jaffna entfernt und damit in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes. Damit ist der Wegweisungsvollzug dorthin unter Berücksichtigung der individuellen Kriterien zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. und 13.2.2.1). Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis wenige Monate vor seiner Flucht in die Schweiz in B._______, wo seine Eltern und sieben Schwestern immer noch leben. Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, verfügt der Beschwerdeführer über zehn Jahre Schulbildung und einen Schulabschluss und hat sowohl in Sri Lanka wie auch in der Schweiz gearbeitet. Damit dürfte es ihm möglich sein, sich auch wirtschaftlich in seiner Heimat zu integrieren. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnahme aufgehoben.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand: