Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 9. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie und aus Kilinochchi stammend bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) sinngemäss ein Asylgesuch (application) ein und fügte einen Lebenslauf zu ihrer Person bei. Am 28. Dezember 2010 reichte sie Unterlagen betreffend ihre Entlassung aus einem Rehabilitationszentrum nach. B. Mit Schreiben vom 12. November 2010 gab die Botschaft der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist detailliert darzulegen, aus welchen Gründen sie Sri Lanka verlassen wolle und mit welchen konkreten Problemen sie in den letzten zwei Jahren konfrontiert gewesen sei, unter Angaben zu Personengruppen, Daten, Umständen und Hintergründen. Auch solle die Beschwerdeführerin aufzeigen, in welcher Weise sie durch die geltend gemachten Probleme beeinträchtigt worden sei und welche Massnahmen sie bisher zu ihrem eigenen Schutz getroffen habe. Zudem habe sie sich zu den Möglichkeiten zu äussern, sich innerhalb Sri Lankas den aktuellen Problemen entziehen zu können und allenfalls zu begründen, weshalb sich diese Möglichkeit aktuell nicht bieten würde. Im Weiteren wurde sie aufgefordert, sachdienliche Beweismittel und Dokumente zur Stützung ihrer Identitätsangaben einzureichen, soweit dies nicht bereits erfolgt sei. C. Mit am 26. November 2010 bei der Botschaft eingegangenem Schreiben erläuterte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. D. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 an die Beschwerdeführerin stellte die Botschaft fest, ihre bisherigen Angaben seien für eine hinreichende Einschätzung ihres Gesuches zu unvollständig und forderte sie in Form eines Fragekataloges auf, hierzu exakte und ausführlichere Angaben innert Frist nachzureichen. E. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Antwortschreiben vom 23. Dezember 2010 an die Botschaft. F. Mit Zustellung vom 13. Januar 2011 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und die bisherigen Eingaben dem BFM. G. Mit Schreiben an die Botschaft vom 7. Februar 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) nach. Die Botschaft stellte die Eingabe am 17. Februar 2011 dem BFM zu. H. Nach mehreren weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin und Nachreichen von Beweisdokumenten wurde sie mit Schreiben vom 18. Juli 2013 zu einer persönlichen Anhörung in der Botschaft eingeladen. I. Am 14. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der Botschaft zu ihrem Asylgesuch angehört. J. Am 23. September 2013 übermittelte die Botschaft das Protokoll der Anhörung vom 14. August 2013 und die Unterlagen des Dossiers dem BFM. Im Begleitschreiben fasste sie den von der Beschwerdeführerin bisher geltend gemachten Sachverhalt zusammen. K. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 19. April 2014 mit einer weiteren Eingabe an die Botschaft. Mit Schreiben vom 25. April 2014 teilte die Botschaft ihr mit, dass ihre Eingabe an das BFM als zuständige Behörde weitergeleitet worden sei. L. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Das BFM hat in seiner Verfügung den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt festgehalten: Im Alter von fünfzehn Jahren sei sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach einer einjährigen Militärausbildung habe sie an Kämpfen teilgenommen. Im Rahmen einer Versetzung nach Jaffna sei sie als Ausbildnerin eingesetzt worden. Nach der Einnahme von Jaffna durch die sri-lankische Armee sei sie mit der LTTE ins Vanni-Gebiet geflohen, wo sie in den Jahren 1998 bis 2005 in B._______ stationiert gewesen sei. In dieser Zeit habe sie auch als (...) gearbeitet. Im Jahre 2005 habe sie aufgrund von Auseinandersetzungen mit ihrem Vorgesetzten die LTTE verlassen. Danach sei sie vom Geheimdienst der LTTE angegangen worden, geheime Informationen zu bearbeiten und über die Aktivitäten der ausländischen Botschaften Auskünfte zu sammeln. Gleichzeitig habe sie bis April 2009 für das (...) gearbeitet. Nach Kriegsende sei sie von der sri-lankischen Armee festgenommen und einem Rehabilitationscamp zugewiesen worden. Ihr sei die Aufgabe zugeordnet worden, die Daten von 2000 ehemaligen Mitgliedern der LTTE zu verwalten. Ihre eigene Rolle in den Strukturen der LTTE habe sie jedoch nicht preisgegeben. Im Oktober 2010 sei sie aus der Rehabilitation entlassen worden und habe drei Monate in Vavuniya gearbeitet, bevor sie nach Kilinochchi gezogen sei. Dort sei sie von der Armee verschiedentlich behelligt worden und habe sich regelmässig melden müssen. Seit dem Januar 2012 sei sie telefonisch bedroht und aufgefordert worden, ihre Arbeit für die oppositionelle Partei (...) einzustellen. Im Dezember 2012 habe sie an einer Konferenz in Nepal teilgenommen. Während dieser Abwesenheit hätten sich Armeeangehörige bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt. Nach ihrer Rückkehr aus Nepal habe ihr ein Angehöriger der Armee ein Stipendium und die Teilnahme an Seminaren vermittelt. Bei einem Seminar sei sie von dessen Leitung als bekehrtes ehemaliges Mitglied der LTTE vorgestellt worden, was ihr äusserst unangenehm gewesen sei. Seit April 2013 sei sie von einem Parlamentsabgeordneten der (...), für den sie zuvor gelegentlich gearbeitet habe, als (...) fest angestellt worden. Daneben sei sie auch für verschiedene tamilische Medien tätig gewesen. Als Mitarbeiterin des Abgeordneten sei sie von Regierungstruppen beobachtet worden. Drei Angehörige der Armee hätten ihr im Mai 2013 eine Arbeitsstelle angeboten. Auf ihrem Arbeitsweg habe sie ein Angehöriger des Criminal Investigation Departements (CID) verfolgt, weshalb sie die baldige Entdeckung ihrer tatsächlichen Rolle bei der LTTE, insbesondere ihrer Tätigkeit in B._______, und damit Übergriffe auf ihre Person befürchtet habe. Deshalb möchte sie Sri Lanka verlassen. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile könnten nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen, da aktuell - bei einem Verbleib in Sri Lanka - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse. Ihre - subjektive - Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Bezüglich der wesentlichen Begründung dieser Einschätzung des BFM ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. M. Die Verfügung des BFM wurde der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft am 22. Juli 2014 postalisch zugestellt. N. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin an die Botschaft datiert vom 20. August 2014 (Poststempel vom 25. August 2014 ) erhob sie Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014. Am 4. September 2014 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 12. September 2014 einging. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Datum des Empfangs der angefochtenen Verfügung ist aus den Akten nicht ersichtlich, die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Eingabe jedoch glaubhaft an, diese am 27. Juli 2014 erhalten zu haben. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist - bis auf den sprachlichen Mangel - somit auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf das vorliegende Verfahren die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
E. 3 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 11. Juli 2014 den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt in den wesentlichen Elementen korrekt erfasst hat. Diesbezüglich Gegenteiliges wird in der Beschwerde denn auch nicht gerügt.
E. 4.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, seit der Einreichung ihres Asylgesuches im November 2010 sei sie von verschiedenen Seiten des sri-lankischen Militärs Bedrohungen ausgesetzt worden. Die strenge Beobachtung während ihrer Festhaltung habe sich nach ihrer Entlassung fortgeführt, als sie bei gewissen Einheiten der LTTE tätig gewesen sei. Jede ihrer Bewegungen sei streng überwacht worden. Als sie im Dezember 2012 in Nepal eine Konferenz besucht habe, hätten am Tag nach ihrer Abreise militärische Geheimdienstleute ihre Mutter zu Hause mit Nachfragen zum Zweck ihres Auslandbesuches bedrängt. In ihren bereits (im vorinstanzlichen Verfahren) eingereichten Eingaben habe sie diese Ereignisse erwähnt. Als ehemaliges LTTE-Kader sei sie arbeitsmässig benachteiligt worden. Schliesslich sei sie bei der (...) beschäftigt gewesen, habe die Arbeitsstelle jedoch verlassen, da sie aufgrund der Kleidung leicht identifiziert hätte werden können. Darauf habe sie als freie Journalistin für verschiedene Medien gearbeitet. Aktuell arbeite sie als "translater cum media coordinator" im (...)-Büro. In den letzten Tagen sei sie von unbekannten Leuten verfolgt und bedroht worden. Man sei ihr auf dem Arbeitsweg gefolgt; wohin sie auch gehe, werde sie beobachtet. Vom 18. bis 20. Juli 2014 habe sie einen workshop von "(...)" in Colombo besucht. Am folgenden Tag sei sie von zwei Armeeleuten mit nachdrücklicher Stimme über das Programm der Veranstaltung befragt worden. Die Leute hätten von ihr verlangt, ihren Laptop zu starten, was aber aufgrund leerer Batterien nicht möglich gewesen sei. Stattdessen hätten sie das Kursbesuchsattest angeschaut und davon Notizen gemacht. Bevor sie gegangen seien, hätten sie ihr aufgetragen, sie in Zukunft über allfällige Teilnahmen an solchen Veranstaltungen zu orientieren. Aufgrund dieser Druckausübungen könne sie kein friedliches Leben führen und aufgrund der unsicheren Lebenslage keine freien Entscheidungen treffen. Sie könnte jederzeit zu einer Untersuchung aufgeboten oder verhaftet werden. Manchmal erscheine ihr ihr Leben so grausam wie der Tod. Da ihre Mutter durch Todesfälle bereits einige Familienangehörige verloren habe, würde es ihr das Herz brechen und vielleicht zu ihrem Tod führen, wenn der Beschwerdeführerin etwas zustossen würde. Eigentlich liebe sie ihren aktuellen Wohnsitz wie das Paradies. Aufgrund der ernsthaften Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sei, möchte sie diesen jedoch für eine gewisse Zeit verlassen. Deshalb ersuche sie, ihre Angelegenheit auf humanitärer Basis zu beurteilen und ihr in Berücksichtigung ihrer Situation eine bessere Lösung zu verschaffen.
E. 4.5 Aus den nachfolgenden Gründen sind die Einschätzung und die Folgerungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Ereignisse zu bestätigen.
E. 5 Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen zwar nicht gelockert und es besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Es ist mit der in der angefochtenen Verfügung zutreffenden Feststellung hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung aus dem Rehabilitationscamp trotz Beobachtung der sri-lankischen Behörden und mehrmaliger kurzen Anhaltungen nie erneut inhaftiert worden ist. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, falls die sri-lankischen Behörden ernsthaften Verdacht geschöpft hätten oder schöpfen würden, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht ausgeführt, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 mit einem auf ihre Person ausgestellten Pass nach Nepal ausreisen liessen, was nicht auf eine vorhandene Verfolgungsmotivation hindeutet. Ebenso trifft zu, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblicher Gefährdung aus Nepal nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, was nicht auf eine subjektive Empfindung einer Verfolgungssituation schliessen lässt. Sodann ist mit dem BFM einig zu gehen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführerin bei der Ausreise oder bei der Rückkehr nach Sri Lanka irgendwelche Schwierigkeiten erwachsen wären. Auch die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Ereignisse hinterlassen nicht den Eindruck, als ob die sri-lankischen Behörden in der Person der Beschwerdeführerin ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko erkennen würden. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden es bei einer jahrelangen Beobachtung und verbalen Verwarnungen belassen würden, wenn sie in asylrechtlich relevanter Weise ein ernstzunehmendes Interesse an der Beschwerdeführerin hätten. In diesem Fall wären sicherheitsmässige Untersuchungen und Befragungen mit zumindest vorübergehenden Haftmassnahmen zu erwarten, was der Beschwerdeführerin in den Jahren seit dem Einreichen ihres Asylgesuches gerade nicht widerfahren ist. Es ist demnach in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage begründeterweise darauf zu schliessen, das nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen und deren massgeblichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann.
E. 6 Somit konnte die Beschwerdeführerin keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5097/2014 Urteil vom 20. Oktober 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Sri Lanka, p.A. schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 9. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie und aus Kilinochchi stammend bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) sinngemäss ein Asylgesuch (application) ein und fügte einen Lebenslauf zu ihrer Person bei. Am 28. Dezember 2010 reichte sie Unterlagen betreffend ihre Entlassung aus einem Rehabilitationszentrum nach. B. Mit Schreiben vom 12. November 2010 gab die Botschaft der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist detailliert darzulegen, aus welchen Gründen sie Sri Lanka verlassen wolle und mit welchen konkreten Problemen sie in den letzten zwei Jahren konfrontiert gewesen sei, unter Angaben zu Personengruppen, Daten, Umständen und Hintergründen. Auch solle die Beschwerdeführerin aufzeigen, in welcher Weise sie durch die geltend gemachten Probleme beeinträchtigt worden sei und welche Massnahmen sie bisher zu ihrem eigenen Schutz getroffen habe. Zudem habe sie sich zu den Möglichkeiten zu äussern, sich innerhalb Sri Lankas den aktuellen Problemen entziehen zu können und allenfalls zu begründen, weshalb sich diese Möglichkeit aktuell nicht bieten würde. Im Weiteren wurde sie aufgefordert, sachdienliche Beweismittel und Dokumente zur Stützung ihrer Identitätsangaben einzureichen, soweit dies nicht bereits erfolgt sei. C. Mit am 26. November 2010 bei der Botschaft eingegangenem Schreiben erläuterte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. D. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 an die Beschwerdeführerin stellte die Botschaft fest, ihre bisherigen Angaben seien für eine hinreichende Einschätzung ihres Gesuches zu unvollständig und forderte sie in Form eines Fragekataloges auf, hierzu exakte und ausführlichere Angaben innert Frist nachzureichen. E. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Antwortschreiben vom 23. Dezember 2010 an die Botschaft. F. Mit Zustellung vom 13. Januar 2011 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und die bisherigen Eingaben dem BFM. G. Mit Schreiben an die Botschaft vom 7. Februar 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) nach. Die Botschaft stellte die Eingabe am 17. Februar 2011 dem BFM zu. H. Nach mehreren weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin und Nachreichen von Beweisdokumenten wurde sie mit Schreiben vom 18. Juli 2013 zu einer persönlichen Anhörung in der Botschaft eingeladen. I. Am 14. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der Botschaft zu ihrem Asylgesuch angehört. J. Am 23. September 2013 übermittelte die Botschaft das Protokoll der Anhörung vom 14. August 2013 und die Unterlagen des Dossiers dem BFM. Im Begleitschreiben fasste sie den von der Beschwerdeführerin bisher geltend gemachten Sachverhalt zusammen. K. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 19. April 2014 mit einer weiteren Eingabe an die Botschaft. Mit Schreiben vom 25. April 2014 teilte die Botschaft ihr mit, dass ihre Eingabe an das BFM als zuständige Behörde weitergeleitet worden sei. L. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Das BFM hat in seiner Verfügung den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt festgehalten: Im Alter von fünfzehn Jahren sei sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach einer einjährigen Militärausbildung habe sie an Kämpfen teilgenommen. Im Rahmen einer Versetzung nach Jaffna sei sie als Ausbildnerin eingesetzt worden. Nach der Einnahme von Jaffna durch die sri-lankische Armee sei sie mit der LTTE ins Vanni-Gebiet geflohen, wo sie in den Jahren 1998 bis 2005 in B._______ stationiert gewesen sei. In dieser Zeit habe sie auch als (...) gearbeitet. Im Jahre 2005 habe sie aufgrund von Auseinandersetzungen mit ihrem Vorgesetzten die LTTE verlassen. Danach sei sie vom Geheimdienst der LTTE angegangen worden, geheime Informationen zu bearbeiten und über die Aktivitäten der ausländischen Botschaften Auskünfte zu sammeln. Gleichzeitig habe sie bis April 2009 für das (...) gearbeitet. Nach Kriegsende sei sie von der sri-lankischen Armee festgenommen und einem Rehabilitationscamp zugewiesen worden. Ihr sei die Aufgabe zugeordnet worden, die Daten von 2000 ehemaligen Mitgliedern der LTTE zu verwalten. Ihre eigene Rolle in den Strukturen der LTTE habe sie jedoch nicht preisgegeben. Im Oktober 2010 sei sie aus der Rehabilitation entlassen worden und habe drei Monate in Vavuniya gearbeitet, bevor sie nach Kilinochchi gezogen sei. Dort sei sie von der Armee verschiedentlich behelligt worden und habe sich regelmässig melden müssen. Seit dem Januar 2012 sei sie telefonisch bedroht und aufgefordert worden, ihre Arbeit für die oppositionelle Partei (...) einzustellen. Im Dezember 2012 habe sie an einer Konferenz in Nepal teilgenommen. Während dieser Abwesenheit hätten sich Armeeangehörige bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt. Nach ihrer Rückkehr aus Nepal habe ihr ein Angehöriger der Armee ein Stipendium und die Teilnahme an Seminaren vermittelt. Bei einem Seminar sei sie von dessen Leitung als bekehrtes ehemaliges Mitglied der LTTE vorgestellt worden, was ihr äusserst unangenehm gewesen sei. Seit April 2013 sei sie von einem Parlamentsabgeordneten der (...), für den sie zuvor gelegentlich gearbeitet habe, als (...) fest angestellt worden. Daneben sei sie auch für verschiedene tamilische Medien tätig gewesen. Als Mitarbeiterin des Abgeordneten sei sie von Regierungstruppen beobachtet worden. Drei Angehörige der Armee hätten ihr im Mai 2013 eine Arbeitsstelle angeboten. Auf ihrem Arbeitsweg habe sie ein Angehöriger des Criminal Investigation Departements (CID) verfolgt, weshalb sie die baldige Entdeckung ihrer tatsächlichen Rolle bei der LTTE, insbesondere ihrer Tätigkeit in B._______, und damit Übergriffe auf ihre Person befürchtet habe. Deshalb möchte sie Sri Lanka verlassen. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile könnten nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen, da aktuell - bei einem Verbleib in Sri Lanka - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse. Ihre - subjektive - Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Bezüglich der wesentlichen Begründung dieser Einschätzung des BFM ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. M. Die Verfügung des BFM wurde der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft am 22. Juli 2014 postalisch zugestellt. N. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin an die Botschaft datiert vom 20. August 2014 (Poststempel vom 25. August 2014 ) erhob sie Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014. Am 4. September 2014 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 12. September 2014 einging. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Datum des Empfangs der angefochtenen Verfügung ist aus den Akten nicht ersichtlich, die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Eingabe jedoch glaubhaft an, diese am 27. Juli 2014 erhalten zu haben. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist - bis auf den sprachlichen Mangel - somit auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf das vorliegende Verfahren die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 3. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 11. Juli 2014 den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt in den wesentlichen Elementen korrekt erfasst hat. Diesbezüglich Gegenteiliges wird in der Beschwerde denn auch nicht gerügt. 4.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, seit der Einreichung ihres Asylgesuches im November 2010 sei sie von verschiedenen Seiten des sri-lankischen Militärs Bedrohungen ausgesetzt worden. Die strenge Beobachtung während ihrer Festhaltung habe sich nach ihrer Entlassung fortgeführt, als sie bei gewissen Einheiten der LTTE tätig gewesen sei. Jede ihrer Bewegungen sei streng überwacht worden. Als sie im Dezember 2012 in Nepal eine Konferenz besucht habe, hätten am Tag nach ihrer Abreise militärische Geheimdienstleute ihre Mutter zu Hause mit Nachfragen zum Zweck ihres Auslandbesuches bedrängt. In ihren bereits (im vorinstanzlichen Verfahren) eingereichten Eingaben habe sie diese Ereignisse erwähnt. Als ehemaliges LTTE-Kader sei sie arbeitsmässig benachteiligt worden. Schliesslich sei sie bei der (...) beschäftigt gewesen, habe die Arbeitsstelle jedoch verlassen, da sie aufgrund der Kleidung leicht identifiziert hätte werden können. Darauf habe sie als freie Journalistin für verschiedene Medien gearbeitet. Aktuell arbeite sie als "translater cum media coordinator" im (...)-Büro. In den letzten Tagen sei sie von unbekannten Leuten verfolgt und bedroht worden. Man sei ihr auf dem Arbeitsweg gefolgt; wohin sie auch gehe, werde sie beobachtet. Vom 18. bis 20. Juli 2014 habe sie einen workshop von "(...)" in Colombo besucht. Am folgenden Tag sei sie von zwei Armeeleuten mit nachdrücklicher Stimme über das Programm der Veranstaltung befragt worden. Die Leute hätten von ihr verlangt, ihren Laptop zu starten, was aber aufgrund leerer Batterien nicht möglich gewesen sei. Stattdessen hätten sie das Kursbesuchsattest angeschaut und davon Notizen gemacht. Bevor sie gegangen seien, hätten sie ihr aufgetragen, sie in Zukunft über allfällige Teilnahmen an solchen Veranstaltungen zu orientieren. Aufgrund dieser Druckausübungen könne sie kein friedliches Leben führen und aufgrund der unsicheren Lebenslage keine freien Entscheidungen treffen. Sie könnte jederzeit zu einer Untersuchung aufgeboten oder verhaftet werden. Manchmal erscheine ihr ihr Leben so grausam wie der Tod. Da ihre Mutter durch Todesfälle bereits einige Familienangehörige verloren habe, würde es ihr das Herz brechen und vielleicht zu ihrem Tod führen, wenn der Beschwerdeführerin etwas zustossen würde. Eigentlich liebe sie ihren aktuellen Wohnsitz wie das Paradies. Aufgrund der ernsthaften Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sei, möchte sie diesen jedoch für eine gewisse Zeit verlassen. Deshalb ersuche sie, ihre Angelegenheit auf humanitärer Basis zu beurteilen und ihr in Berücksichtigung ihrer Situation eine bessere Lösung zu verschaffen. 4.5 Aus den nachfolgenden Gründen sind die Einschätzung und die Folgerungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Ereignisse zu bestätigen.
5. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen zwar nicht gelockert und es besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Es ist mit der in der angefochtenen Verfügung zutreffenden Feststellung hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung aus dem Rehabilitationscamp trotz Beobachtung der sri-lankischen Behörden und mehrmaliger kurzen Anhaltungen nie erneut inhaftiert worden ist. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, falls die sri-lankischen Behörden ernsthaften Verdacht geschöpft hätten oder schöpfen würden, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht ausgeführt, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 mit einem auf ihre Person ausgestellten Pass nach Nepal ausreisen liessen, was nicht auf eine vorhandene Verfolgungsmotivation hindeutet. Ebenso trifft zu, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblicher Gefährdung aus Nepal nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, was nicht auf eine subjektive Empfindung einer Verfolgungssituation schliessen lässt. Sodann ist mit dem BFM einig zu gehen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführerin bei der Ausreise oder bei der Rückkehr nach Sri Lanka irgendwelche Schwierigkeiten erwachsen wären. Auch die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Ereignisse hinterlassen nicht den Eindruck, als ob die sri-lankischen Behörden in der Person der Beschwerdeführerin ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko erkennen würden. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden es bei einer jahrelangen Beobachtung und verbalen Verwarnungen belassen würden, wenn sie in asylrechtlich relevanter Weise ein ernstzunehmendes Interesse an der Beschwerdeführerin hätten. In diesem Fall wären sicherheitsmässige Untersuchungen und Befragungen mit zumindest vorübergehenden Haftmassnahmen zu erwarten, was der Beschwerdeführerin in den Jahren seit dem Einreichen ihres Asylgesuches gerade nicht widerfahren ist. Es ist demnach in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage begründeterweise darauf zu schliessen, das nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen und deren massgeblichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann.
6. Somit konnte die Beschwerdeführerin keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: