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D-1100/2015

D-1100/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. Mai 2001 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags unter der Identität B._______, geboren am (...), Sri Lanka, ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2001 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen am 30. August 2001 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) vom 17. Juli 2003 vollumfänglich abgewiesen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 22. Juli 2003 eine neue Frist bis 16. September 2003 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Die kantonale Migrationsbehörde meldete am 11. November 2003 den Beschwerdeführer als "verschwunden seit 17.10.2003". A.b Dem Beschwerdeführer wurde - nachdem er am 22. Mai 2005 im Besitz eines belgischen Reisepasses unter der Identität C._______, geboren am (...), Belgien, in die Schweiz eingereist war - eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, gültig für die ganze Schweiz, ausgestellt. A.c Am 4. Juni 2006 ging der Beschwerdeführer in D._______, Distrikt (...) (Sri Lanka), mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen die Ehe ein, wobei er bei der Trauung selber nicht persönlich anwesend war. In der Folge reiste die Ehefrau im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs noch im Jahre 2006 in die Schweiz ein. A.d Mit Verfügung vom 27. November 2006 widerrief die Fremdenpolizei der Stadt E._______ die bis am (...) befristete EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der (...) des Kantons F._______ ([...]) am 26. März 2007 abgewiesen. Die gegen den Entscheid der (...) des Kantons F._______ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ vom 18. Dezember 2007 - soweit darauf eingetreten wurde - weitgehend gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die Fremdenpolizei der Stadt E._______ zurückgewiesen. Dabei erwog das Verwaltungsgericht, dass die Fremdenpolizei der Stadt E._______ respektive die (...) des Kantons F._______ den vorhandenen Ermessensspielraum nicht ausgenutzt habe, weil nicht geprüft worden sei, ob der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei. A.e Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 ersuchte die Fremdenpolizei der Stadt E._______ das BFM um Erstellung eines Amtsberichtes hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka. Der entsprechende Bericht des BFM wurde der Fremdenpolizei der Stadt E._______ mit Schreiben vom 9. Juli 2008 zugestellt. A.f Mit Verfügung der Fremdenpolizei der Stadt E._______ vom (...) wurde die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA des Beschwerdeführers widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig beantragte die Fremdenpolizei der Stadt E._______ beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. A.g Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers Zwillinge zur Welt. A.h Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags der Fremdenpolizei der Stadt E._______ auf vorläufige Aufnahme. Mit Eingabe vom 18. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. A.i Mit Verfügung vom 2. respektive 13. Dezember 2011 lehnte das BFM den Antrag auf vorläufige Aufnahme vom 2. Februar 2010 ab. Die dagegen am 23. Januar 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-406/2012 vom 5. Dezember 2013 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Überprüfung als neues Asylgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das BFM - welches spätestens auf Vernehmlassungsstufe aufgrund der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 betreffend Einladung zum Schriftenwechsel vom Vorliegen eines (zweiten) Asylgesuchs Kenntnis erlangt und trotz klarer und eindeutiger Hinweise auf allfällig bestehende Asylgründe die Frage des Wegweisungsvollzugs losgelöst von allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers behandelt habe - habe durch sein Festhalten an der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2011 gegen die Bestimmung von Art. 42 AsylG verstossen und damit Bundesrecht verletzt. B. B.a Auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2014 teilte ihm das BFM am 11. Juli 2014 mit, sein Asylgesuch sei auf den 5. Dezember 2013 verbucht worden. Zudem sei es nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. B.b Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz den (Nennung Institution) den vom Beschwerdeführer eingereichten sri-lankischen Reisepass auf seine Echtheit zu überprüfen. In seinem Rapport vom 13. August 2014 teilte der (Nennung Institution) dem BFM mit, der Reisepass sei am (...) in Colombo ausgestellt worden und bis am (...) gültig. Sodann enthalte er kein Schengen-Visum, obwohl für Staatsangehörige von Sri Lanka zur Einreise in den Schengen-Raum (Schweiz) die Visumspflicht bestehe. Weiter seien keine Grenzkontrollstempelabdrucke in oder aus dem Schengen-Raum vorhanden. Es hätten keine objektiven Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale festgestellt werden können. Wie aus den Auftragsakten (Schreiben Anwalt vom 30. Juni 2014) zu entnehmen sei, habe der Passinhaber den vorliegenden Reisepass über in Sri Lanka lebende Bekannte beschafft. Demzufolge handle es sich beim fraglichen Dokument um einen Proxy-Pass und somit um ein erschlichenes (in-absentia ausgestelltes) Dokument. Die Authentizität der Eintragungen im Dokument beziehungsweise die Identität der betroffenen Person seien somit nicht gesichert. Der Reisepass werde zur Beweismittelsicherung beim (Nennung Institution) in Gewahrsam genommen. B.c Mit Schreiben vom 25. August 2014 liess sich der Beschwerdeführer zum Rapport des (Nennung Institution) vernehmen und verwahrte sich insbesondere gegen den Vorwurf, durch die Beschaffung des in Frage stehenden Reisepasses eine strafbare Handlung begangen zu haben. B.d Am 29. August 2014 liess die Vorinstanz durch die Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft ging dem BFM am 19. September 2014 zu. B.e Am 21. November 2014 führte die Vorinstanz eine Anhörung des Beschwerdeführers durch, in welcher ihm das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Colombo zur eingereichten Heiratsurkunde vom (...) eröffnet und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von seiner Unterstützungstätigkeit (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Aus diesem Grund habe er in Haft bleiben müssen und sei schliesslich einem Gericht vorgeführt worden. Während der Haft habe man ihn geschlagen und gefoltert. Sowohl sein Arbeitgeber als auch ein sri-lankischer Minister hätten sich für seine Entlassung aus der Polizeihaft eingesetzt. Man habe ihm nach seiner Entlassung eine Meldepflicht auferlegt, welcher er einmal wöchentlich oder einmal monatlich hätte nachkommen sollen. Er könne sich nicht genau erinnern. Auch sei ihm gesagt worden, er müsse einer allfälligen polizeilichen Aufforderung sofort Folge leisten können. Sein Arbeitgeber habe ihn nach der Entlassung zu einem Arzt gebracht, ihm Unterkunft gewährt und schliesslich auch bei der Ausreise geholfen. Nach seiner Flucht habe er zwecks Beschaffung von Dokumenten mit seinem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er seinetwegen Probleme bekommen habe, die Behörden nach ihm gesucht hätten, weshalb er sich nicht mehr bei ihm melden solle. Der Arbeitgeber habe ihm dann auch Dokumente zugestellt, wobei er nicht wisse, ob diese tatsächlich echt gewesen seien. Er habe seinen Arbeitgeber jedenfalls aufgefordert, die Dokumente auf seine erste Identität, welche nicht die richtige gewesen sei, auszustellen. Ferner leide er noch heute unter den Schlägen, die ihm während der Haft zugefügt worden seien. Sodann sei er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens bei einem Freund in der Schweiz untergetaucht, da er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka um sein Leben gefürchtet hätte. Bezüglich der Heiratsurkunde vom (...) habe er sich zunächst bei der Moschee erkundigt, wie er eine sri-lankische Staatsangehörige heiraten könne, ohne nach Sri Lanka zu reisen. In der Folge hätten sich der Imam und der Vater seiner Frau zum Zivilstandsamt begeben und dort den Antrag gestellt. Er habe dann später auf dem Postweg die Heiratsurkunde erhalten, diese unterschrieben und umgehend in seine Heimat zurückgeschickt. Auf Vorhalt des Befragers, wonach er gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft bei der Heirat vor Ort anwesend gewesen sei, hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und wies darauf hin, dass er ohne Pass gar nicht hätte nach Sri Lanka zurückkehren können und bei einer Rückkehr Probleme am Flughafen bekommen hätte. Ferner wisse er nicht, warum die Heiratsurkunde in Englisch und nicht in Singhalesisch ausgestellt worden sei. Den am (...) ausgestellten Pass habe er sich von einer speziellen Stelle innerhalb des sri-lankischen Immigration Office ausstellen lassen, um der Aufforderung der Polizei von E._______ nachzukommen, ein solches Dokument mit Blick auf die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zu beschaffen. Nachdem er dem Immigration Office seine Geburtsurkunde und die Nummer seines alten Passes zugestellt habe, habe er ein Passformular erhalten. Dieses habe er unterschrieben, sein Foto aufgeklebt und zurückgeschickt. Dann sei der Pass einem Familienmitglied seiner Frau geschickt worden, um die Echtheit des Passes zu überprüfen. Erst danach sei ihm der Pass zugestellt worden. Weiter wurden dem Beschwerdeführer Kopien seines ehemaligen Reisepasses - ein Visum für die Schweiz enthaltend - sowie des Tickets der damaligen Fluggesellschaft, mit welcher er geflogen sei, vorgelegt und ihm Fragen zum Erhalt des Visums gestellt. Zudem wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er gemäss Einreisestempel im Pass am (...) in die Schweiz eingereist sei, er jedoch in seinem Asylverfahren angeführt habe, Sri Lanka am 19. Mai 2001 verlassen zu haben. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer an, seine Begleitperson habe ihm gesagt, unter welcher Identität und wie er hier in der Schweiz aussagen solle, ansonsten er Probleme bekommen werde. Zudem sei er mit einem anderen Pass - den er von seinem Begleiter erhalten habe - ausgereist, der zwar sein Foto, jedoch einen singhalesischen Namen enthalten habe. Sodann habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er vor (...) Monaten ([...]) zusammen mit weiteren sri-lankischen Muslimen an einem Protest vor dem Gebäude der (...) teilgenommen habe. Dabei habe er ein Plakat in der Hand gehalten, das Kritik am sri-lankischen Präsidenten geäussert habe. Zudem hätten sie gegen den Präsidenten gerichtete Parolen gerufen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.f Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 26. November 2014 wurde eine kurze Stellungnahme zu den in der Anhörung thematisierten Reisepässen und ein Hinweis zur Praxis des BFM nach Aufhebung des Ausschaffungsstopps Ende April 2014 eingereicht. B.g Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer als Beleg für seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Nennung Beweismittel) ein. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 - eröffnet am 22. Januar 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies den Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ab. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 18. März 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mitgeteilt. Am 18. März 2015 wurde der Kostenvorschuss geleistet. F. Mit Verfügung vom 9. April 2015 wurden dem Beschwerdeführer eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 29. August 2014 und eine Zusammenfassung der Botschaftsantwort zu den Fragen 1 und 3 zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 24. April 2015 eine Stellungnahme einzureichen. G. Mit Eingabe vom 24. April 2015 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage einer Kopie eines Schreibens der Schweizer Botschaft in Colombo vom 1. April 2015 - seine Stellungnahme zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Notwendigkeit der Koordination der hängigen Beschwerdeverfahren von sri-lankischen Asylgesuchstellern hin. Am 29. Juni 2015 wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben der beiden Abteilungspräsidien IV und V des Bundesverwaltungsgerichts geantwortet. I. Mit Verfügung vom 14. August 2015 wurde das SEM in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 31. August 2015 eingeladen. J. Das SEM liess sich am 18. September 2015 vernehmen. K. Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Oktober 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 - unter Beilage diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) - und beantragte die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau und die Kinder bei der (...) des Kantons F._______. L. Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Sohn. M. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richter Walter Lang übertragen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Hinsichtlich des Sistierungsantrags ist Folgendes festzuhalten: Den Verwaltungsjustizbehörden kommt beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die Parteien haben keinen Rechtsanspruch auf Sistierung (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 3.16 m.w.H.). Da vorliegend das fremdenpolizeiliche Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - für den Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens keine präjudizielle Bedeutung entfaltet, ist dem Sistierungsantrag nicht stattzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der (Nennung Behörde) vom (...) die mit gefälschtem Pass erschlichene Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Da der gestellte Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als zweites Asylgesuch seine Überprüfung findet, ist bei dieser Ausgangslage vielmehr das aktuelle Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als präjudiziell für den Ausgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens der Ehefrau, welche erst nach der Heirat im Jahre (...) in die Schweiz reiste und gestützt auf die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung eine Gesuch um Familiennachzug einreichte, zu qualifizieren. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Nichtberücksichtigung des Kindeswohls durch das SEM in der angefochtenen Verfügung nur bedeuten könne, dass die Vorinstanz von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Frau und die Kinder durch die kantonale Behörde ausgehe, was wiederum dazu führen würde, dass auch ihm eine solche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, ist ein unhaltbarer Zirkelschluss.

E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verletzt (Akteneinsicht; Nichtberücksichtigung des Kindeswohls; Begründungspflicht) sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zudem liege eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vor.

E. 2.1.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass ihm die Einsicht in das Aktenstück A42/3 (Botschaftsanfrage vom 29. August 2014 und Abklärungsergebnis der Botschaft vom 19. September 2014) verweigert worden sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 21. November 2014 der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort zur Frage 2 offengelegt und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich hierüber vernehmen zu lassen (vgl. act. A45/16 S. 9). Sodann erhielt er im Rahmen der Beschwerdeinstruktion mit Verfügung vom 9. April 2015 Einsicht in das fragliche Aktenstück - indem ihm eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 29. August 2014 und der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort zu den Fragen 1 und 3 zur Kenntnis gebracht wurde - und die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag um vollständige Einsicht in die Botschaftsantwort, da ihm durch das Zivilstandsamt in G._______ ein Schreiben der Schweizer Botschaft vom 1. April 2015 zugestellt worden sei, in welchem diese Auskünfte über die von ihm eingereichte Heiratsurkunde verlangt habe. In der Vernehmlassung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die näheren Umstände mit, die die Schweizer Botschaft - aus eigenem Informationsbedürfnis - zur nochmaligen Beschaffung von Informationen veranlasst habe, und brachte ihm den wesentlichen Inhalt des neuerlichen Abklärungsergebnisses zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu im Rahmen seiner Replik vom 8. Oktober 2015 äussern. Soweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz tatsächlich vorliegen würde, wäre eine solche vor diesem Hintergrund als geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Alleine der Umstand, dass das SEM nach einer Prüfung seiner Akten das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 19. September 2014 im Zeitpunkt seines Asylentscheids vom 12. Januar 2015 nicht mehr als wesentlich erachtete, bedeutet im Übrigen umgekehrt keineswegs, dass es die beabsichtigten Abklärungen durch die Botschaft bereits zum vornherein als unwesentlich erachtete. Zudem ist - entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Ansicht - aus den Äusserungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung kein Eingeständnis dafür zu erkennen, dass das SEM im Zeitpunkt seines Asylentscheids vom 12. Januar 2015 nicht über die entsprechenden Ergebnisse der Botschaftsabklärung verfügt hätte, woraus auf eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden müsste.

E. 2.1.2 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht (die Vor-instanz habe es unterlassen, die Auswirkung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs auf das Kindeswohl zu prüfen und zu begründen und habe sich auch nicht mit den entsprechenden Kriterien im Hinblick auf eine Reintegration auseinandergesetzt), ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung von Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.1; 2008/47 E. 3.2). Zwar lassen sich dem angefochtenen Entscheid in der Tat keine Ausführungen zum Kindeswohl entnehmen und das SEM hielt lediglich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass ein Vollzug der Wegweisung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und gemäss Art. 13 und 14 BV nicht verletze. Die Vorinstanz war denn auch nicht verpflichtet, das Kindeswohl vorliegend zu prüfen, da sie in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt, dass sowohl die Ehefrau als auch die Kinder von der angefochtenen Verfügung nicht betroffen sind und auch nie in einem Asylverfahren standen. Vielmehr stehen diese in einem ausländerrechtlichen Verfahren, das weder in die Zuständigkeit des SEM fällt noch auf welches die Vorinstanz Einfluss nehmen kann. Dabei wird es Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde sein, bei ihrer Prüfung (auch) dem Kindeswohl entsprechend Rechnung zu tragen. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung hat ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2), weshalb insgesamt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

E. 2.1.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe auch die aktuelle Situation der Kinder des Beschwerdeführers bezüglich ihrer Integration in der Schweiz unberücksichtigt gelassen sowie deren gesundheitliche Situation nicht abgeklärt, was eine unrichtige oder eine unvollständige Sachverhalts-prüfung darstelle, ist unbegründet. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig festgestellt gilt ein Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39 und 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Rz. 28 zu Art. 49). Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in E. 2.1.2 oben zu verweisen, wonach sowohl die Ehefrau als auch die Kinder nicht Verfügungsadressaten des angefochtenen SEM-Entscheides sind, weshalb auch die geltend gemachte Integration in der Schweiz im ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen ist. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfü-gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-zuweisen.

E. 2.1.4 Zur Kritik, gemäss welcher sich das Staatssekretariat bezüglich der Situation der muslimischen Minderheit in Sri Lanka nicht auf die aktuellsten Länderberichte gestützt habe, zumal mehrere Lageberichte und Einschätzungen von unabhängigen Medienschaffenden der Beurteilung des SEM widersprechen würden, wonach sich die sri-lankische Regierung respektive deren Präsidenten gegen die Gewaltakte durch die buddhistische Gruppe Bodu Bala Sena (BBS) an den Muslimen ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka im Zeitpunkt des Entscheids beruht. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Überdies datieren einzelne der in der Beschwerdeschrift zitierten Beweismittel noch vor dem Asylentscheid. Das SEM kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.

E. 2.1.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass im Fall einer unterbliebenen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dazu müsse ihm Einsicht in die Akte A42/3 und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden, es müssten zudem sämtliche Vorbringen in die Beurteilung seines Asylgesuchs miteinbezogen, Länderinformationen zur aktuellen Lage herangezogen und diese offengelegt werden sowie Fristen zur Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel, zur Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich seiner Gefährdung und zur Einreichung einer Expertise zum Kindeswohl bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka angesetzt werden. Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 9. April 2015 und 23. September 2015 jeweils die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den getätigten Abklärungen respektive den vorinstanzlichen Ausführungen Stellungnahmen einzureichen. Sodann legte er während des Beschwerdeverfahrens unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein. Er hatte somit auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie drei weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Weitere Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht sind vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht notwendig. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen.

E. 2.1.6 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der unterschiedlich zu beurteilenden Sachverhaltselemente zwischen dem angeführten Vergleichsfall N (...) und dem hier zu beurteilenden Verfahren als nicht erfüllt zu erachten. So handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen aus dem Norden stammenden Tamilen, sondern um einen aus der (Nennung Provinz) stammenden Muslimen, bei welchem keine glaubhaften Hinweise auf eine Verbindung zur LTTE bestehen (vgl. dazu E. 5.2 unten) und auch bezüglich der Art und Intensität der exilpolitischen Aktivität nicht von einem gleichen Sachverhalt ausgegangen werden kann. Eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ist daher nicht ersichtlich.

E. 2.1.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Anträge auf Rückweisung der Sache an das SEM und zur Neubeurteilung sind demzufolge abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die im Rahmen des ersten Asylverfahrens gemachten Vorbringen seien in den damaligen Entscheiden des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) und der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als nicht asylrelevant erachtet worden, weil keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden habe, wobei eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht durchgeführt worden sei. Die ARK habe indes gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe geäussert, auf eine detaillierte Prüfung derselben jedoch verzichtet, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügt hätten. Aufgrund der gesamten zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Akten dränge sich eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner im ersten Asylverfahren im Wesentlichen geltend gemachten Asylgründe auf. Zunächst habe der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch unter einer falschen Identität eingereicht, an welcher er auch noch nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eine geraume Weile festgehalten habe. Er habe zudem mit vollem Wissen auf seine falsche Identität lautende gefälschte Beweismittel eingereicht. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens habe er sich einen gefälschten belgischen Pass beschafft und damit bei den Migrationsbehörden des Kantons F._______ eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Auch in diesem Fall müsse ihm bewusst gewesen sein, dass sein Vorgehen nicht korrekt gewesen sei, zumal die gegenteiligen Beteuerungen anlässlich der Anhörung vom 21. November 2014 nicht zu überzeugen vermöchten. Nachdem er die Schweizer Behörden mit der Einreichung gefälschter Dokumente mehrfach wissentlich hintergangen habe, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit herabgesetzt. Ferner sei festzuhalten, dass sein Vorbringen in der ersten Befragung vom 28. Mai 2001, wo er erklärt habe, keinen sri-lankischen Reisepass besessen zu haben, als aktenwidrig zu erachten sei. Dem BFM würden Kopien seines früheren sri-lankischen Reisepasses vorliegen, der am (...) ausgestellt worden und bis am (...) gültig gewesen sei. Er habe auf seine heute gültigen Personalien gelautet. Aus den Passkopien sei ersichtlich, dass ihm die Schweizer Botschaft in Colombo ein vom (...) bis zum (...) gültiges Visum ausgestellt habe, wobei beim Visum der Einreisestempel vom (...) am Flughafen (...) ersichtlich sei. Daraus sei zu schliessen, dass er mit diesem Pass am besagten Datum in die Schweiz eingereist sei. Weiter liege dem BFM eine Kopie des Flugtickets vor, das er für seine Reise von Sri Lanka in die Schweiz benutzt habe. Angeheftet daran befinde sich die Kopie eines Zettels mit dem Stempel, dass am (...) die Ausreisegebühr am Flughafen Colombo bezahlt worden sei. Aufgrund dieser Dokumente stehe fest, dass er hinsichtlich dem Besitz eines Reisepasses und dem Ausreisezeitpunkt aus Sri Lanka im ersten Asylverfahren falsche Aussagen gemacht habe. Gemäss seinen damaligen Aussagen habe er seine Heimat am 19. Mai 2001 verlassen, sei zu diesem Zeitpunkt aber effektiv bereits über einen Monat lang in der Schweiz gewesen. Er habe sich bereits vor der von ihm geltend gemachten Haft beim Criminal Investigation Departement (CID) ein Schweizer Visum und ein Flugticket besorgt, was erhebliche Zweifel an dieser Haft hervorrufe. So sei es nämlich nicht erklärbar, das sich eine Person bereits vor dem fluchtauslösenden Ereignis um die Organisation ihrer Ausreise bemühe. Seinen Aussagen zufolge habe er sich nach der angeführten Haftentlassung am (...) wegen der erlittenen Folter (Nennung Dauer) in ärztliche Behandlung begeben und sich bis zur Ausreise noch bei seinem Arbeitgeber zu Hause aufgehalten. Auch diese Aussagen seien angesichts der Einreise in die Schweiz vom (...) offensichtlich unglaubhaft. Nach Vorlage der erwähnten Dokumente in der Anhörung vom 21. November 2001 (recte: 21. November 2014) habe er auf Vorhalt hin an seinen Aussagen im ersten Asylverfahren festgehalten, wonach er mit einem gefälschten singhalesischen Pass mit seinem Foto ausgereist sei. Angesichts der Beweislage müsse diese Darstellung aber als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Sodann seien auch die im ersten Asylverfahren geschilderten Umstände der Reise in die Schweiz als unglaubhaft zu werten. Weitere Punkte würden an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zweifeln lassen. So sei es als realitätsfremd zu erachten, dass der (Nennung Beamter) der Polizei von H._______ rund (...) Jahre benötigt habe, um ihn in I._______ ausfindig zu machen und vom CID festnehmen zu lassen, zumal dieser über seine Geldzahlungen an die LTTE im Bilde gewesen sei und ihn deswegen beschimpft und ihm Massnahmen angedroht habe. Es sei allgemein bekannt, dass die sri-lankischen Behörden nicht gezögert hätten, Personen vor Gericht zu bringen, bei welchen der Verdacht bestanden habe, die LTTE zu unterstützen. Bereits in der einlässlichen Anhörung des ersten Asylverfahrens vom 22. Juni 2001 sei er auf einen Widerspruch bezüglich der Personen, welche ihn am (...) festgenommen hätten, hingewiesen worden. Auch dies lasse an seiner damaligen Verhaftung zweifeln. Ferner erstaune es, dass er sich im Rahmen der Passausstellung vom (...) als angeblich gesuchte Person persönlich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden gemeldet habe, obwohl er habe damit rechnen müssen, dass diese vor der Ausstellung des Reisepasses abklären würden, ob etwas gegen ihn vorliege. Dieses Vorgehen spreche gegen die vorgebrachte Suche nach seiner Person. Insgesamt sei zu schliessen, dass er nicht aus den von ihm geltend gemachten Gründen und nicht in der von ihm geltend gemachten Weise in Sri Lanka verfolgt worden sei. Folglich sei auch die mehrfache Suche nach seiner Person im Anschluss an seine Ausreise aus der Heimat als nicht glaubhaft zu erachten. Selbst wenn ein wahrer Sachverhalt unterstellt würde, könnte er daraus gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Furcht vor künftiger Verfolgung für sich ableiten, da lediglich vom Hörensagen bekannt gewordene Sachverhalte nicht ausreichen würden, eine solche Furcht zu begründen. Zum in der Beschwerde vom 23. Januar 2012 gestellten Antrag, es sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, falls das SEM wider Erwarten doch die von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten und als glaubhaft gemacht zu erachtenden Vorbringen anzweifeln würde, sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorstehende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung der vorliegenden Akten vorgenommen habe. Bei dieser bestehe kein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Diesbezüglich mache er geltend, sein Profil - unter anderem sei er ein tamilisch sprechender Muslim aus der Ostprovinz - stimme mit einem der Risikoprofile überein, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 formuliert habe. Es sei zutreffend, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen, insbesondere tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden. Dies reiche jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen tamilisch sprechenden Muslim. Im Vergleich zu den Tamilen dürfte lediglich eine sehr geringe Anzahl sri-lankischer Muslime bei den LTTE gewesen sein oder ihnen geholfen haben. Daher bestehe von Seiten der singhalesisch geprägten sri-lankischen Behörden gegenüber den sri-lankischen Muslimen - wenn überhaupt - ein viel geringerer Verdacht als bei Tamilen, auf Seiten der LTTE gestanden zu haben. Entsprechend sei bei tamilisch sprechenden Muslimen noch weniger von einer Rückkehrgefährdung alleine aufgrund der Ethnie und einer längeren Landesabwesenheit auszugehen. In den letzten zwei Jahren sei es in verschiedenen Regionen Sri Lankas zu Ausschreitungen gegen Muslime und muslimische Einrichtungen gekommen, für welche fundamentalistische Gruppierungen wie die BBS verantwortlich gemacht würden. In den letzten Monaten habe sich die Lage wieder etwas beruhigt. Trotz dieser Geschehnisse könne nicht von einer generellen Gefährdung von Muslimen in Sri Lanka gesprochen werden. Aus den vorliegenden Kopien der Reisepässe gehe hervor, dass er aus G._______ in der Nähe von (...) (Nennung Provinz) stamme, und nicht aus der Ostprovinz. In dieser Region sei es nach Erkenntnissen des SEM zu keinen Übergriffen auf Muslime gekommen. Aus dem Umstand, dass die Region G._______ mehrheitlich von Muslimen bewohnt werde, wirtschaftlich prosperiere und im Ausland lebende Geschäftsleute aus dieser Region zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen würden, stelle seine Herkunft kein erheblicher Risikofaktor dar, der das Interesse der sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr wecken könne. Angesichts der nicht glaubhaft gemachten Vorfluchtgründe könne er auch nicht einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe zugeordnet werden. Soweit er auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz (einmalige Teilnahme an einer Demonstration in J._______ im Jahre [...]) hinweise, sei festzuhalten, dass es sich bei den eingereichten Fotos um private Aufnahmen handle. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die sri-lankischen Behörden von seiner Teilnahme an der Demonstration Kenntnis erlangt hätten. Gemäss Zeitungsmeldungen hätten mehrere Hundert Personen an der Demonstration teilgenommen, weshalb er als Mitläufer kaum identifizierbar gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, müsste er deshalb nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden rechnen. Aus den Parolen, die auf dem von ihm und neben ihm getragenen Plakaten geschrieben gewesen seien, sei keine gegen den sri-lankischen Präsidenten gerichtete Kritik ersichtlich, die eine asylrelevante Verfolgung gegen ihn auslösen könnte. So habe sich der Präsident selber gegen die Gewaltakte gegen die Muslime ausgesprochen und entsprechende Massnahmen in Aussicht gestellt. Die sri-lankische Polizei habe überdies im Juni 2014 zahlreiche Personen festgenommen, die verdächtigt würden, die Gewaltakte angezettelt zu haben. Aus seiner einmaligen exilpolitischen Aktivität könne der Beschwerdeführer daher keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten. Die bei ihm bestehenden Narben seien aufgrund des Augenscheins anlässlich der Anhörung als unauffällig und klein einzustufen. Nachdem die entsprechende Haft nicht glaubhaft gemacht worden sei, könnten die Narben nicht daher stammen. In der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Praxis zu Sri Lanka könnten Narben einen Risikofaktor darstellen, dem allerdings nur in Verbindung mit anderen erheblichen Risikofaktoren Gewicht beizumessen sei. In Ermangelung anderer erheblicher Risikofaktoren sei vorliegend alleine wegen der Narben, welche kaum auffallen würden, keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung gegeben. Zusammenfassend bestehe insgesamt kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Demzufolge würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer ein, zum Vorhalt unglaubhafter Aussagen sei festzuhalten, dass sich das SEM dabei auf die Frage stütze, mit welchem Pass er in die Schweiz eingereist sei sowie auf die angebliche Rückreise nach Sri Lanka für die Heirat und den Passantrag am (...). Ein solch pauschaler Verweis sei unzulässig und es sei deshalb von einer fehlerhaften Prüfung der Glaubhaftigkeit auszugehen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er am (...) und nicht erst am 25. Mai 2001 in die Schweiz eingereist wäre, könne nicht von der Unglaubhaftigkeit seiner sämtlichen Asylgründe ausgegangen werden. So habe er geltend gemacht, er sei vom (...) bis am (...) beim CID inhaftiert gewesen. Es bestehe die reelle Möglichkeit, dass er beziehungsweise sein Vorgesetzter am Tag nach der Haftentlassung ein Visum besorgt habe und danach am selben Tag aus Sri Lanka ausgereist sei. Dass er sich anders zu seiner Ausreise geäussert habe, schmälere seine Glaubhaftigkeit nicht, da es bekannt sei, dass Asylgesuchsteller aus Angst vor einer Rückschiebung zu ihrem Reiseweg nicht die Wahrheit sagen würden. Ob er nun nach dem die Flucht auslösenden Ereignis noch bis zum 19. Mai 2001 in Sri Lanka geblieben oder bereits am (...) ausgereist sei, habe dabei keinen Einfluss auf die Haft an sich und auf seine asylrelevante Verfolgung. Bezüglich seiner Asylgründe sei anzuführen, dass er aufgrund seiner Unterstützung der LTTE durch Geldzahlungen behördliche Verfolgung erlitten habe und nach seiner Ausreise ins Ausland wiederholt gesucht worden sei. Sodann gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilisch sprechenden sri-lankischen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines generellen Verdachts, die LTTE unterstützt zu haben, durch die sri-lankischen Behörden einer menschenrechtswidriger Repression ausgesetzt würden. Die bisher eingereichten Länderinformationen zur Situation von tamilischen Rückkehrern seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung trotzdem relevant. So habe das SEM einen Denkfehler begangen, indem es seine Gefährdung ungleich geringer eingeschätzt habe, als diejenige eines tamilischen Rückkehrers, weil er ein Muslim sei. Es sei aber entscheidend, inwiefern er in den Augen der sri-lankischen Regierung eine Gefährdung darstelle. Diesbezüglich werde klar, dass er sich durch seine lange Landesabwesenheit, durch seine Muttersprache (Tamilisch) und seinen Aufenthalt in der Schweiz verdächtig gemacht habe, sich mit den Tamilen in der Schweiz beziehungsweise der LTTE verbündet zu haben. Hinzu komme, dass viele tamilische Muslime im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2001 innerhalb der LTTE aktiv gewesen seien. Schliesslich habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb er auch deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde.

E. 4.3.1 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest.

E. 4.3.2 In seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten inklusive eines entsprechenden persönlichen Kommentars. Als Fazit sei der Schluss zu ziehen, dass die Lage für Rückkehrer aus der tamilischen Diaspora auch nach der Präsidentschaftswahl vom 17. August 2015 wie auch für die tamilische Minderheit in Sri Lanka weiterhin unsicher sei. Bei einer Rückkehr in die Heimat drohe ihm aufgrund seines Risikoprofils noch immer eine asylrelevante Gefährdung.

E. 5.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Rüge, wonach sich das SEM zum Vorhalt unglaubhafter Aussagen lediglich auf einen einzigen pauschalen Verweis stütze, weshalb von einer fehlerhaften Prüfung der Glaubhaftigkeit ausgegangen werden müsse, unzutreffend ist. So hat das SEM im angefochtenen Entscheid etliche weitere Punkte aufgeführt, weshalb den Asylvorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne (vgl. act. B51/17 S. 6 ff.) und zudem - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht - auf die Frage der angeblichen Rückreise nach Sri Lanka zwecks Heirat im Jahre (...) gar keinen Bezug mehr genommen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Mutmassung, es sei bezüglich der geltend gemachten Haft beim CID vom (...) bis am (...) durchaus denkbar, dass er beziehungsweise sein Vorgesetzter am Tag nach der Haftentlassung ein Visum besorgt habe und danach am selben Tag aus Sri Lanka ausgereist sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das im Reisepass befindliche Visum bereits am (...) ausgestellt wurde. Ausserdem ist es in der Tat logisch nicht nachvollziehbar, dass er sich bereits vor dem fluchtauslösenden Ereignis um die Organisation seiner Ausreise gekümmert haben will. Sein in diesem Zusammenhang geäusserter Einwand, wonach er sich zwar anders zu seiner Ausreise geäussert habe, da es bekannt sei, dass Asylgesuchsteller aus Angst vor einer Rückschiebung zu ihrem Reiseweg nicht die Wahrheit sagen würden, überzeugt nicht. Mit dieser Aussage verkennt er, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5951/2016 vom 22. August 2017 E. 5.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b). Die Frage, ob der Beschwerdeführer nun nach dem fluchtauslösenden Ereignis noch bis zum 19. Mai 2001 in Sri Lanka geblieben oder bereits am (...) ausgereist ist, hat demzufolge einen erheblichen Einfluss für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Haft an sich und auf die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer vermag daher weder die von der Vorinstanz zu Recht erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufzulösen, noch seine schwer beeinträchtigte persönliche Glaubwürdigkeit infolge Verwendung sowohl einer falschen Identität als auch gefälschter Dokumente in irgendeiner Weise wiederherzustellen. Zudem spricht der Umstand, dass er Sri Lanka offensichtlich über den Flughafen Colombo, dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, mit seinem sri-lankischen Reisepass, ausgestellt auf die heute gültigen Personalien und mit seinem Foto versehen (vgl. act. B47/4), verlassen konnte, im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung.

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 5.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, vermag für die Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers gerade auch das (erneute) Festhalten an seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE und angeblich daraus folgenden Verfolgungshandlungen nicht zum Schluss zu führen, er werde nach Beendigung des Krieges verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben.

E. 5.2.3 Auf Beschwerdeebene wird sodann auf die Situation der Muslime als diskriminierte Minderheit in Sri Lanka hingewiesen. Der Beschwerdeführer reicht in diesem Zusammenhang einige Internetauszüge ein, welche Auseinandersetzungen und Behelligungen von Muslimen im Jahre 2014 thematisieren. Der Beschwerdeführer gehört eigenen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Mauren (Moors) an. Moors ist der durch die Portugiesen eingeführte und auch heute noch gebräuchliche Ausdruck für Sri Lanker muslimischen Glaubens. Die Muslime stellen nebst den Singhalesen und den Sri Lanka-Tamilen die drittgrösste ethnische Gruppe im Land dar. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islamische Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren hat die grösste muslimische Partei, der Sri Lanka Muslim Congress (SLMC), auch nach den letzten Parlamentswahlen vom August 2015 Einsitz im Parlament (IRIN, Sri Lanka's Muslim IDPs 25 years on, 21 January 2013, available at: http://www.refworld.org/docid/50ffedb52.html, abgerufen am 8. Oktober; United Kingdom: Home Office, Country of Origin Information Report - Sri Lanka, 26 June 2009, available at: http://www.refworld.org/docid/4a4a02f52.html, abgerufen am 8. Oktober 2018; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Sri Lanka: COI Compilation, 31 December 2016, available at: http://www.refworld.org/docid/5873adef4.html, abgerufen am 8. Oktober 2018; Urteil des BVGer D-2798/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflammen des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der beiden Kriegsparteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes betroffen waren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten - also zwischen den Singhalesen und den Tamilen - standen. Auch kam es in den letzten Jahren sporadisch an verschiedenen Orten Sri Lankas zu Diskriminierungen von Muslimen und Angriffen auf muslimische Einrichtungen seitens fundamentalistischer Gruppen wie der BBS, wobei unter der Ägide der aktuellen Regierung solche Operationen deutlich zurückgegangen sind (Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Sri Lanka : Muslims, March 2018, http://www.refworld.org/docid/49749ca8c.html, abgerufen am 8. Oktober 2018). Indessen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die ethnischen Muslime in Sri Lanka generell einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG unterliegen. Der Beschwerdeführer hat denn auch während des Verfahrens im Rahmen seiner Befragungen oder seinen schriftlichen Eingaben nie konkrete direkt gegen ihn gerichtete Nachteile im direkten Zusammenhang mit seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka erübrigen.

E. 5.2.4 Weiter vermögen auch die am Handrücken und am Schienbein des Beschwerdeführers festgestellten kleinen Narben im Lichte der vom SEM im angefochtenen Entschied zitierten Praxis des EGMR (vgl. act. B51/17 S. 12) keinen Risikofaktor darzustellen. So vermochte der Beschwerdeführer eine Haft oder eine völkerrechtswidrige Behandlung durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise nicht glaubhaft zu machen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Narben anderen Ursprungs sind, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Sodann ist der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Besitze seines Reisepasses kontrolliert aus Sri Lanka ausgereist, ohne dass die Narben, die er in jenem Zeitpunkt bereits gehabt habe, zu einem Problem für ihn geworden wären. So hegten die Beamten der Grenzkontrolle offenbar keinerlei Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer, die allenfalls zu einer entsprechenden Kontrolle seiner Person hätten führen können.

E. 5.2.5 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, das ihn bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würde. Dadurch macht er sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vorliegend erreicht die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz) offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Dies umso mehr, als er kein politisches Profil aufweist, er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit keinerlei konkreten und gegen ihn gerichteten Nachteile geltend machte oder erlitt und er eine Unterstützungstätigkeit für die LTTE sowie daraus resultierende Probleme mit den sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Zunächst ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos in Einklang mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund von privaten Aufnahmen von seiner Demonstrationsteilnahme überhaupt erfahren haben könnten oder er in der Masse der Teilnehmer identifiziert worden wäre. Der Umstand, dass auf den von ihm und neben ihm getragenen Plakat Parolen geschrieben waren, welche eine Aufforderung an den sri-lankischen Präsidenten enthielten, gegen die durch die BBS an den Muslimen verübte Gewalt vorzugehen respektive die BBS zu verbieten und deren Generalsekretär zu verhaften, vermögen - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht zum Schluss zu führen, er habe deswegen mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen. Der Auffassung, wonach die eingereichten Berichte (vgl. Beschwerdebeilagen 5 bis 11) auf eine Kooperation zwischen der sri-lankischen Regierung mit der radikalen BBS hinweisen und diese auch öffentlich in Schutz nehmen würden, weshalb sich die anlässlich der Demonstration in J._______ auf dem Plakat festgehaltene Parole auch gegen die sri-lankische Regierung richte, kann nicht gefolgt werden. Aus den erwähnten Dokumenten wird teilweise ersichtlich, dass verschiedene hohe Regierungsbeamte, inklusive der Präsident, die an Muslimen verübten Gewaltakte öffentlich angeprangert und Festnahmen in Aussicht gestellt hätten. Jedenfalls lässt sich die von einzelnen Autoren geäusserte Vermutung, die BBS werde durch die sri-lankische Regierung geschützt, angesichts der erwähnten gegenteiligen Äusserungen von hohen Regierungsvertretern nicht erhärten. Selbst wenn aus den erwähnten Berichten der Schluss gezogen werden müsste, dass Hinweise für eine passive Haltung der sri-lankischen Regierung gegenüber den Verursachern der verübten Übergriffe auf die Muslime bestünden, könnte daraus für den Beschwerdeführer angesichts der verwendeten Parolen an der hier interessierenden Kundgebung noch nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung seiner Person geschlossen werden.

E. 5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend kein Risikoprofil aufweist, welches eine erhöhte Verfolgungsgefahr anzeigen würde. Auch vermag er gestützt auf seiner ethnischen Zugehörigkeit, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr zu begründen. Schliesslich kommen weder Massnahmen, die über einen sogenannten "Background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen noch Personenkontrollen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, aufgrund mangelnder Intensität Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3916/2016 vom 5. Juli 2016 E. 7.3 und E-5097/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5).

E. 5.3 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2011/24 E. 10.1).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind.

E. 7.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des EGMR auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). Sodann kommt Art. 8 EMRK - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den in E. 8.3.1 genannten Bedingungen - nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, die sich in einem ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der abgelehnten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befinden, verfügen über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Sodann kann vorliegend weder von einer Ausnahmesituation gemäss BGE 138 I 253 - unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des EGMR - ausgegangen werden noch überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz das öffentliche Interesse am Vollzug seiner Wegweisung.

E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12-13) kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch gemäss den Kopien seines früheren sri-lankischen Reisepasses aus G._______, einem wirtschaftlich gut entwickelten (...) (Nennung Provinz). Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Herkunftsregion, einer ihm vertrauten Umgebung, erneut niederlassen kann. Der Beschwerdeführer hat den überwiegend grösseren Teil seines bisherigen Lebens, in seiner Heimat und dabei stets in Ortschaften der (Nennung Provinz) verbracht. Gemäss den Aussagen in seinem ersten Asylverfahren habe er seit der Geburt bis im Jahre (...) bei seinen Eltern in H._______ gewohnt, anschliessend die Schule in K._______ besucht und bis im Jahre (...) bei seinem dort wohnhaften Grossvater gelebt. Im Jahre (...) habe er während eines Jahres respektive bis im (...) in einem Laden in L._______ gearbeitet und auch dort gelebt. In der Folge sei er nach I._______ umgezogen, wo er alleine gelebt und diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei beziehungsweise als letzte Arbeitsstelle vor seiner Ausreise vom (...) bis (...) bei einem dortigen Händler gearbeitet habe. Da der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren unter einer falschen Identität respektive unter falschen Personalien auftrat, sind an den Ausführungen zum Beziehungsnetz und zu den bisherigen Erwerbstätigkeiten grundsätzliche Vorbehalte anzubringen. Jedoch ist aus seinen Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 21. November 2014 zu ersehen, dass er hinsichtlich seines letzten Arbeitgebers in I._______ gleichlautende Angaben wie im ersten Asylverfahren machte (vgl. act. B45/16 S. 3). Ebenso bestätigte er seinen Aufenthalt bei seinem in K._______ lebenden Grossvater, wo er in den Jahren (...) bis (...) in einem Geschäft gearbeitet habe (vgl. act. B45/16 S. 8). Auch wenn er keine Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Eltern haben will, leben seinen Angaben zufolge die Familienangehörigen seiner Ehefrau im Raum G._______ in M._______ (Nennung Provinz; vgl. act. B45/16 S. 7). Auch wenn er - zumindest bezüglich seiner Familienangehörigen - in seiner Heimat nur über ein relativ kleines soziales Beziehungsnetz verfügte, ist es ihm offensichtlich gelungen, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr ein erneutes wirtschaftliches Auskommen finden wird und in diesem Zusammenhang auch vorbestehende soziale Kontakte reaktivieren kann. Weiter ist davon auszugehen, dass er - entgegen seinen Annahmen - auf die Hilfe der Familienangehörigen seiner Ehefrau zählen kann, zumal ihm diese eigenen Angaben zufolge schon im Jahre (...) bei der Beschaffung seines neuen Reisepasses behilflich gewesen seien (vgl. act. B45/16 S. 10). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 24. April 2015 aktuell über ein gutes Verhältnis zu den lokalen Behörden seiner Herkunftsregion, so namentlich dem Zivilstandsamt, verfügt. Zusammenfassend ist demnach anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner langen Landesabwesenheit in seiner Heimat wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), respektive verfügt über einen bis am (...) gültigen Reisepass, der laut seinen Angaben in einem korrekten Verfahren bei der dafür zuständigen Abteilung der sri-lankischen Behörden in einem Abwesenheitsverfahren beschafft worden sei (vgl. act. B46/2; Bst. B.b oben), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. März 2015 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1100/2015 law/wes Urteil vom 7. November 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. Mai 2001 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags unter der Identität B._______, geboren am (...), Sri Lanka, ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2001 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen am 30. August 2001 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) vom 17. Juli 2003 vollumfänglich abgewiesen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 22. Juli 2003 eine neue Frist bis 16. September 2003 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Die kantonale Migrationsbehörde meldete am 11. November 2003 den Beschwerdeführer als "verschwunden seit 17.10.2003". A.b Dem Beschwerdeführer wurde - nachdem er am 22. Mai 2005 im Besitz eines belgischen Reisepasses unter der Identität C._______, geboren am (...), Belgien, in die Schweiz eingereist war - eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, gültig für die ganze Schweiz, ausgestellt. A.c Am 4. Juni 2006 ging der Beschwerdeführer in D._______, Distrikt (...) (Sri Lanka), mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen die Ehe ein, wobei er bei der Trauung selber nicht persönlich anwesend war. In der Folge reiste die Ehefrau im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs noch im Jahre 2006 in die Schweiz ein. A.d Mit Verfügung vom 27. November 2006 widerrief die Fremdenpolizei der Stadt E._______ die bis am (...) befristete EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der (...) des Kantons F._______ ([...]) am 26. März 2007 abgewiesen. Die gegen den Entscheid der (...) des Kantons F._______ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ vom 18. Dezember 2007 - soweit darauf eingetreten wurde - weitgehend gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die Fremdenpolizei der Stadt E._______ zurückgewiesen. Dabei erwog das Verwaltungsgericht, dass die Fremdenpolizei der Stadt E._______ respektive die (...) des Kantons F._______ den vorhandenen Ermessensspielraum nicht ausgenutzt habe, weil nicht geprüft worden sei, ob der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei. A.e Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 ersuchte die Fremdenpolizei der Stadt E._______ das BFM um Erstellung eines Amtsberichtes hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka. Der entsprechende Bericht des BFM wurde der Fremdenpolizei der Stadt E._______ mit Schreiben vom 9. Juli 2008 zugestellt. A.f Mit Verfügung der Fremdenpolizei der Stadt E._______ vom (...) wurde die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA des Beschwerdeführers widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig beantragte die Fremdenpolizei der Stadt E._______ beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. A.g Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers Zwillinge zur Welt. A.h Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags der Fremdenpolizei der Stadt E._______ auf vorläufige Aufnahme. Mit Eingabe vom 18. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. A.i Mit Verfügung vom 2. respektive 13. Dezember 2011 lehnte das BFM den Antrag auf vorläufige Aufnahme vom 2. Februar 2010 ab. Die dagegen am 23. Januar 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-406/2012 vom 5. Dezember 2013 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Überprüfung als neues Asylgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das BFM - welches spätestens auf Vernehmlassungsstufe aufgrund der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 betreffend Einladung zum Schriftenwechsel vom Vorliegen eines (zweiten) Asylgesuchs Kenntnis erlangt und trotz klarer und eindeutiger Hinweise auf allfällig bestehende Asylgründe die Frage des Wegweisungsvollzugs losgelöst von allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers behandelt habe - habe durch sein Festhalten an der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2011 gegen die Bestimmung von Art. 42 AsylG verstossen und damit Bundesrecht verletzt. B. B.a Auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2014 teilte ihm das BFM am 11. Juli 2014 mit, sein Asylgesuch sei auf den 5. Dezember 2013 verbucht worden. Zudem sei es nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. B.b Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz den (Nennung Institution) den vom Beschwerdeführer eingereichten sri-lankischen Reisepass auf seine Echtheit zu überprüfen. In seinem Rapport vom 13. August 2014 teilte der (Nennung Institution) dem BFM mit, der Reisepass sei am (...) in Colombo ausgestellt worden und bis am (...) gültig. Sodann enthalte er kein Schengen-Visum, obwohl für Staatsangehörige von Sri Lanka zur Einreise in den Schengen-Raum (Schweiz) die Visumspflicht bestehe. Weiter seien keine Grenzkontrollstempelabdrucke in oder aus dem Schengen-Raum vorhanden. Es hätten keine objektiven Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale festgestellt werden können. Wie aus den Auftragsakten (Schreiben Anwalt vom 30. Juni 2014) zu entnehmen sei, habe der Passinhaber den vorliegenden Reisepass über in Sri Lanka lebende Bekannte beschafft. Demzufolge handle es sich beim fraglichen Dokument um einen Proxy-Pass und somit um ein erschlichenes (in-absentia ausgestelltes) Dokument. Die Authentizität der Eintragungen im Dokument beziehungsweise die Identität der betroffenen Person seien somit nicht gesichert. Der Reisepass werde zur Beweismittelsicherung beim (Nennung Institution) in Gewahrsam genommen. B.c Mit Schreiben vom 25. August 2014 liess sich der Beschwerdeführer zum Rapport des (Nennung Institution) vernehmen und verwahrte sich insbesondere gegen den Vorwurf, durch die Beschaffung des in Frage stehenden Reisepasses eine strafbare Handlung begangen zu haben. B.d Am 29. August 2014 liess die Vorinstanz durch die Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft ging dem BFM am 19. September 2014 zu. B.e Am 21. November 2014 führte die Vorinstanz eine Anhörung des Beschwerdeführers durch, in welcher ihm das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Colombo zur eingereichten Heiratsurkunde vom (...) eröffnet und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von seiner Unterstützungstätigkeit (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Aus diesem Grund habe er in Haft bleiben müssen und sei schliesslich einem Gericht vorgeführt worden. Während der Haft habe man ihn geschlagen und gefoltert. Sowohl sein Arbeitgeber als auch ein sri-lankischer Minister hätten sich für seine Entlassung aus der Polizeihaft eingesetzt. Man habe ihm nach seiner Entlassung eine Meldepflicht auferlegt, welcher er einmal wöchentlich oder einmal monatlich hätte nachkommen sollen. Er könne sich nicht genau erinnern. Auch sei ihm gesagt worden, er müsse einer allfälligen polizeilichen Aufforderung sofort Folge leisten können. Sein Arbeitgeber habe ihn nach der Entlassung zu einem Arzt gebracht, ihm Unterkunft gewährt und schliesslich auch bei der Ausreise geholfen. Nach seiner Flucht habe er zwecks Beschaffung von Dokumenten mit seinem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er seinetwegen Probleme bekommen habe, die Behörden nach ihm gesucht hätten, weshalb er sich nicht mehr bei ihm melden solle. Der Arbeitgeber habe ihm dann auch Dokumente zugestellt, wobei er nicht wisse, ob diese tatsächlich echt gewesen seien. Er habe seinen Arbeitgeber jedenfalls aufgefordert, die Dokumente auf seine erste Identität, welche nicht die richtige gewesen sei, auszustellen. Ferner leide er noch heute unter den Schlägen, die ihm während der Haft zugefügt worden seien. Sodann sei er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens bei einem Freund in der Schweiz untergetaucht, da er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka um sein Leben gefürchtet hätte. Bezüglich der Heiratsurkunde vom (...) habe er sich zunächst bei der Moschee erkundigt, wie er eine sri-lankische Staatsangehörige heiraten könne, ohne nach Sri Lanka zu reisen. In der Folge hätten sich der Imam und der Vater seiner Frau zum Zivilstandsamt begeben und dort den Antrag gestellt. Er habe dann später auf dem Postweg die Heiratsurkunde erhalten, diese unterschrieben und umgehend in seine Heimat zurückgeschickt. Auf Vorhalt des Befragers, wonach er gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft bei der Heirat vor Ort anwesend gewesen sei, hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und wies darauf hin, dass er ohne Pass gar nicht hätte nach Sri Lanka zurückkehren können und bei einer Rückkehr Probleme am Flughafen bekommen hätte. Ferner wisse er nicht, warum die Heiratsurkunde in Englisch und nicht in Singhalesisch ausgestellt worden sei. Den am (...) ausgestellten Pass habe er sich von einer speziellen Stelle innerhalb des sri-lankischen Immigration Office ausstellen lassen, um der Aufforderung der Polizei von E._______ nachzukommen, ein solches Dokument mit Blick auf die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zu beschaffen. Nachdem er dem Immigration Office seine Geburtsurkunde und die Nummer seines alten Passes zugestellt habe, habe er ein Passformular erhalten. Dieses habe er unterschrieben, sein Foto aufgeklebt und zurückgeschickt. Dann sei der Pass einem Familienmitglied seiner Frau geschickt worden, um die Echtheit des Passes zu überprüfen. Erst danach sei ihm der Pass zugestellt worden. Weiter wurden dem Beschwerdeführer Kopien seines ehemaligen Reisepasses - ein Visum für die Schweiz enthaltend - sowie des Tickets der damaligen Fluggesellschaft, mit welcher er geflogen sei, vorgelegt und ihm Fragen zum Erhalt des Visums gestellt. Zudem wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er gemäss Einreisestempel im Pass am (...) in die Schweiz eingereist sei, er jedoch in seinem Asylverfahren angeführt habe, Sri Lanka am 19. Mai 2001 verlassen zu haben. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer an, seine Begleitperson habe ihm gesagt, unter welcher Identität und wie er hier in der Schweiz aussagen solle, ansonsten er Probleme bekommen werde. Zudem sei er mit einem anderen Pass - den er von seinem Begleiter erhalten habe - ausgereist, der zwar sein Foto, jedoch einen singhalesischen Namen enthalten habe. Sodann habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er vor (...) Monaten ([...]) zusammen mit weiteren sri-lankischen Muslimen an einem Protest vor dem Gebäude der (...) teilgenommen habe. Dabei habe er ein Plakat in der Hand gehalten, das Kritik am sri-lankischen Präsidenten geäussert habe. Zudem hätten sie gegen den Präsidenten gerichtete Parolen gerufen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.f Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 26. November 2014 wurde eine kurze Stellungnahme zu den in der Anhörung thematisierten Reisepässen und ein Hinweis zur Praxis des BFM nach Aufhebung des Ausschaffungsstopps Ende April 2014 eingereicht. B.g Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer als Beleg für seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Nennung Beweismittel) ein. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 - eröffnet am 22. Januar 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies den Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ab. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 18. März 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mitgeteilt. Am 18. März 2015 wurde der Kostenvorschuss geleistet. F. Mit Verfügung vom 9. April 2015 wurden dem Beschwerdeführer eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 29. August 2014 und eine Zusammenfassung der Botschaftsantwort zu den Fragen 1 und 3 zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 24. April 2015 eine Stellungnahme einzureichen. G. Mit Eingabe vom 24. April 2015 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage einer Kopie eines Schreibens der Schweizer Botschaft in Colombo vom 1. April 2015 - seine Stellungnahme zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Notwendigkeit der Koordination der hängigen Beschwerdeverfahren von sri-lankischen Asylgesuchstellern hin. Am 29. Juni 2015 wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben der beiden Abteilungspräsidien IV und V des Bundesverwaltungsgerichts geantwortet. I. Mit Verfügung vom 14. August 2015 wurde das SEM in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 31. August 2015 eingeladen. J. Das SEM liess sich am 18. September 2015 vernehmen. K. Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Oktober 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 - unter Beilage diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) - und beantragte die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau und die Kinder bei der (...) des Kantons F._______. L. Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Sohn. M. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richter Walter Lang übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Hinsichtlich des Sistierungsantrags ist Folgendes festzuhalten: Den Verwaltungsjustizbehörden kommt beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die Parteien haben keinen Rechtsanspruch auf Sistierung (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 3.16 m.w.H.). Da vorliegend das fremdenpolizeiliche Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - für den Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens keine präjudizielle Bedeutung entfaltet, ist dem Sistierungsantrag nicht stattzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der (Nennung Behörde) vom (...) die mit gefälschtem Pass erschlichene Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Da der gestellte Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als zweites Asylgesuch seine Überprüfung findet, ist bei dieser Ausgangslage vielmehr das aktuelle Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als präjudiziell für den Ausgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens der Ehefrau, welche erst nach der Heirat im Jahre (...) in die Schweiz reiste und gestützt auf die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung eine Gesuch um Familiennachzug einreichte, zu qualifizieren. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Nichtberücksichtigung des Kindeswohls durch das SEM in der angefochtenen Verfügung nur bedeuten könne, dass die Vorinstanz von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Frau und die Kinder durch die kantonale Behörde ausgehe, was wiederum dazu führen würde, dass auch ihm eine solche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, ist ein unhaltbarer Zirkelschluss. 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verletzt (Akteneinsicht; Nichtberücksichtigung des Kindeswohls; Begründungspflicht) sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zudem liege eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vor. 2.1.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass ihm die Einsicht in das Aktenstück A42/3 (Botschaftsanfrage vom 29. August 2014 und Abklärungsergebnis der Botschaft vom 19. September 2014) verweigert worden sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 21. November 2014 der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort zur Frage 2 offengelegt und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich hierüber vernehmen zu lassen (vgl. act. A45/16 S. 9). Sodann erhielt er im Rahmen der Beschwerdeinstruktion mit Verfügung vom 9. April 2015 Einsicht in das fragliche Aktenstück - indem ihm eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 29. August 2014 und der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort zu den Fragen 1 und 3 zur Kenntnis gebracht wurde - und die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag um vollständige Einsicht in die Botschaftsantwort, da ihm durch das Zivilstandsamt in G._______ ein Schreiben der Schweizer Botschaft vom 1. April 2015 zugestellt worden sei, in welchem diese Auskünfte über die von ihm eingereichte Heiratsurkunde verlangt habe. In der Vernehmlassung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die näheren Umstände mit, die die Schweizer Botschaft - aus eigenem Informationsbedürfnis - zur nochmaligen Beschaffung von Informationen veranlasst habe, und brachte ihm den wesentlichen Inhalt des neuerlichen Abklärungsergebnisses zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu im Rahmen seiner Replik vom 8. Oktober 2015 äussern. Soweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz tatsächlich vorliegen würde, wäre eine solche vor diesem Hintergrund als geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Alleine der Umstand, dass das SEM nach einer Prüfung seiner Akten das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 19. September 2014 im Zeitpunkt seines Asylentscheids vom 12. Januar 2015 nicht mehr als wesentlich erachtete, bedeutet im Übrigen umgekehrt keineswegs, dass es die beabsichtigten Abklärungen durch die Botschaft bereits zum vornherein als unwesentlich erachtete. Zudem ist - entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Ansicht - aus den Äusserungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung kein Eingeständnis dafür zu erkennen, dass das SEM im Zeitpunkt seines Asylentscheids vom 12. Januar 2015 nicht über die entsprechenden Ergebnisse der Botschaftsabklärung verfügt hätte, woraus auf eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden müsste. 2.1.2 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht (die Vor-instanz habe es unterlassen, die Auswirkung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs auf das Kindeswohl zu prüfen und zu begründen und habe sich auch nicht mit den entsprechenden Kriterien im Hinblick auf eine Reintegration auseinandergesetzt), ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung von Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.1; 2008/47 E. 3.2). Zwar lassen sich dem angefochtenen Entscheid in der Tat keine Ausführungen zum Kindeswohl entnehmen und das SEM hielt lediglich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass ein Vollzug der Wegweisung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und gemäss Art. 13 und 14 BV nicht verletze. Die Vorinstanz war denn auch nicht verpflichtet, das Kindeswohl vorliegend zu prüfen, da sie in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt, dass sowohl die Ehefrau als auch die Kinder von der angefochtenen Verfügung nicht betroffen sind und auch nie in einem Asylverfahren standen. Vielmehr stehen diese in einem ausländerrechtlichen Verfahren, das weder in die Zuständigkeit des SEM fällt noch auf welches die Vorinstanz Einfluss nehmen kann. Dabei wird es Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde sein, bei ihrer Prüfung (auch) dem Kindeswohl entsprechend Rechnung zu tragen. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung hat ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2), weshalb insgesamt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. 2.1.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe auch die aktuelle Situation der Kinder des Beschwerdeführers bezüglich ihrer Integration in der Schweiz unberücksichtigt gelassen sowie deren gesundheitliche Situation nicht abgeklärt, was eine unrichtige oder eine unvollständige Sachverhalts-prüfung darstelle, ist unbegründet. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig festgestellt gilt ein Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39 und 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Rz. 28 zu Art. 49). Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in E. 2.1.2 oben zu verweisen, wonach sowohl die Ehefrau als auch die Kinder nicht Verfügungsadressaten des angefochtenen SEM-Entscheides sind, weshalb auch die geltend gemachte Integration in der Schweiz im ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen ist. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfü-gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-zuweisen. 2.1.4 Zur Kritik, gemäss welcher sich das Staatssekretariat bezüglich der Situation der muslimischen Minderheit in Sri Lanka nicht auf die aktuellsten Länderberichte gestützt habe, zumal mehrere Lageberichte und Einschätzungen von unabhängigen Medienschaffenden der Beurteilung des SEM widersprechen würden, wonach sich die sri-lankische Regierung respektive deren Präsidenten gegen die Gewaltakte durch die buddhistische Gruppe Bodu Bala Sena (BBS) an den Muslimen ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka im Zeitpunkt des Entscheids beruht. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Überdies datieren einzelne der in der Beschwerdeschrift zitierten Beweismittel noch vor dem Asylentscheid. Das SEM kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. 2.1.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass im Fall einer unterbliebenen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dazu müsse ihm Einsicht in die Akte A42/3 und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden, es müssten zudem sämtliche Vorbringen in die Beurteilung seines Asylgesuchs miteinbezogen, Länderinformationen zur aktuellen Lage herangezogen und diese offengelegt werden sowie Fristen zur Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel, zur Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich seiner Gefährdung und zur Einreichung einer Expertise zum Kindeswohl bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka angesetzt werden. Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 9. April 2015 und 23. September 2015 jeweils die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den getätigten Abklärungen respektive den vorinstanzlichen Ausführungen Stellungnahmen einzureichen. Sodann legte er während des Beschwerdeverfahrens unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein. Er hatte somit auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie drei weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Weitere Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht sind vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht notwendig. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen. 2.1.6 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der unterschiedlich zu beurteilenden Sachverhaltselemente zwischen dem angeführten Vergleichsfall N (...) und dem hier zu beurteilenden Verfahren als nicht erfüllt zu erachten. So handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen aus dem Norden stammenden Tamilen, sondern um einen aus der (Nennung Provinz) stammenden Muslimen, bei welchem keine glaubhaften Hinweise auf eine Verbindung zur LTTE bestehen (vgl. dazu E. 5.2 unten) und auch bezüglich der Art und Intensität der exilpolitischen Aktivität nicht von einem gleichen Sachverhalt ausgegangen werden kann. Eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ist daher nicht ersichtlich. 2.1.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Anträge auf Rückweisung der Sache an das SEM und zur Neubeurteilung sind demzufolge abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die im Rahmen des ersten Asylverfahrens gemachten Vorbringen seien in den damaligen Entscheiden des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) und der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als nicht asylrelevant erachtet worden, weil keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden habe, wobei eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht durchgeführt worden sei. Die ARK habe indes gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe geäussert, auf eine detaillierte Prüfung derselben jedoch verzichtet, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügt hätten. Aufgrund der gesamten zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Akten dränge sich eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner im ersten Asylverfahren im Wesentlichen geltend gemachten Asylgründe auf. Zunächst habe der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch unter einer falschen Identität eingereicht, an welcher er auch noch nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eine geraume Weile festgehalten habe. Er habe zudem mit vollem Wissen auf seine falsche Identität lautende gefälschte Beweismittel eingereicht. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens habe er sich einen gefälschten belgischen Pass beschafft und damit bei den Migrationsbehörden des Kantons F._______ eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Auch in diesem Fall müsse ihm bewusst gewesen sein, dass sein Vorgehen nicht korrekt gewesen sei, zumal die gegenteiligen Beteuerungen anlässlich der Anhörung vom 21. November 2014 nicht zu überzeugen vermöchten. Nachdem er die Schweizer Behörden mit der Einreichung gefälschter Dokumente mehrfach wissentlich hintergangen habe, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit herabgesetzt. Ferner sei festzuhalten, dass sein Vorbringen in der ersten Befragung vom 28. Mai 2001, wo er erklärt habe, keinen sri-lankischen Reisepass besessen zu haben, als aktenwidrig zu erachten sei. Dem BFM würden Kopien seines früheren sri-lankischen Reisepasses vorliegen, der am (...) ausgestellt worden und bis am (...) gültig gewesen sei. Er habe auf seine heute gültigen Personalien gelautet. Aus den Passkopien sei ersichtlich, dass ihm die Schweizer Botschaft in Colombo ein vom (...) bis zum (...) gültiges Visum ausgestellt habe, wobei beim Visum der Einreisestempel vom (...) am Flughafen (...) ersichtlich sei. Daraus sei zu schliessen, dass er mit diesem Pass am besagten Datum in die Schweiz eingereist sei. Weiter liege dem BFM eine Kopie des Flugtickets vor, das er für seine Reise von Sri Lanka in die Schweiz benutzt habe. Angeheftet daran befinde sich die Kopie eines Zettels mit dem Stempel, dass am (...) die Ausreisegebühr am Flughafen Colombo bezahlt worden sei. Aufgrund dieser Dokumente stehe fest, dass er hinsichtlich dem Besitz eines Reisepasses und dem Ausreisezeitpunkt aus Sri Lanka im ersten Asylverfahren falsche Aussagen gemacht habe. Gemäss seinen damaligen Aussagen habe er seine Heimat am 19. Mai 2001 verlassen, sei zu diesem Zeitpunkt aber effektiv bereits über einen Monat lang in der Schweiz gewesen. Er habe sich bereits vor der von ihm geltend gemachten Haft beim Criminal Investigation Departement (CID) ein Schweizer Visum und ein Flugticket besorgt, was erhebliche Zweifel an dieser Haft hervorrufe. So sei es nämlich nicht erklärbar, das sich eine Person bereits vor dem fluchtauslösenden Ereignis um die Organisation ihrer Ausreise bemühe. Seinen Aussagen zufolge habe er sich nach der angeführten Haftentlassung am (...) wegen der erlittenen Folter (Nennung Dauer) in ärztliche Behandlung begeben und sich bis zur Ausreise noch bei seinem Arbeitgeber zu Hause aufgehalten. Auch diese Aussagen seien angesichts der Einreise in die Schweiz vom (...) offensichtlich unglaubhaft. Nach Vorlage der erwähnten Dokumente in der Anhörung vom 21. November 2001 (recte: 21. November 2014) habe er auf Vorhalt hin an seinen Aussagen im ersten Asylverfahren festgehalten, wonach er mit einem gefälschten singhalesischen Pass mit seinem Foto ausgereist sei. Angesichts der Beweislage müsse diese Darstellung aber als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Sodann seien auch die im ersten Asylverfahren geschilderten Umstände der Reise in die Schweiz als unglaubhaft zu werten. Weitere Punkte würden an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zweifeln lassen. So sei es als realitätsfremd zu erachten, dass der (Nennung Beamter) der Polizei von H._______ rund (...) Jahre benötigt habe, um ihn in I._______ ausfindig zu machen und vom CID festnehmen zu lassen, zumal dieser über seine Geldzahlungen an die LTTE im Bilde gewesen sei und ihn deswegen beschimpft und ihm Massnahmen angedroht habe. Es sei allgemein bekannt, dass die sri-lankischen Behörden nicht gezögert hätten, Personen vor Gericht zu bringen, bei welchen der Verdacht bestanden habe, die LTTE zu unterstützen. Bereits in der einlässlichen Anhörung des ersten Asylverfahrens vom 22. Juni 2001 sei er auf einen Widerspruch bezüglich der Personen, welche ihn am (...) festgenommen hätten, hingewiesen worden. Auch dies lasse an seiner damaligen Verhaftung zweifeln. Ferner erstaune es, dass er sich im Rahmen der Passausstellung vom (...) als angeblich gesuchte Person persönlich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden gemeldet habe, obwohl er habe damit rechnen müssen, dass diese vor der Ausstellung des Reisepasses abklären würden, ob etwas gegen ihn vorliege. Dieses Vorgehen spreche gegen die vorgebrachte Suche nach seiner Person. Insgesamt sei zu schliessen, dass er nicht aus den von ihm geltend gemachten Gründen und nicht in der von ihm geltend gemachten Weise in Sri Lanka verfolgt worden sei. Folglich sei auch die mehrfache Suche nach seiner Person im Anschluss an seine Ausreise aus der Heimat als nicht glaubhaft zu erachten. Selbst wenn ein wahrer Sachverhalt unterstellt würde, könnte er daraus gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Furcht vor künftiger Verfolgung für sich ableiten, da lediglich vom Hörensagen bekannt gewordene Sachverhalte nicht ausreichen würden, eine solche Furcht zu begründen. Zum in der Beschwerde vom 23. Januar 2012 gestellten Antrag, es sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, falls das SEM wider Erwarten doch die von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten und als glaubhaft gemacht zu erachtenden Vorbringen anzweifeln würde, sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorstehende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung der vorliegenden Akten vorgenommen habe. Bei dieser bestehe kein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Diesbezüglich mache er geltend, sein Profil - unter anderem sei er ein tamilisch sprechender Muslim aus der Ostprovinz - stimme mit einem der Risikoprofile überein, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 formuliert habe. Es sei zutreffend, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen, insbesondere tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden. Dies reiche jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen tamilisch sprechenden Muslim. Im Vergleich zu den Tamilen dürfte lediglich eine sehr geringe Anzahl sri-lankischer Muslime bei den LTTE gewesen sein oder ihnen geholfen haben. Daher bestehe von Seiten der singhalesisch geprägten sri-lankischen Behörden gegenüber den sri-lankischen Muslimen - wenn überhaupt - ein viel geringerer Verdacht als bei Tamilen, auf Seiten der LTTE gestanden zu haben. Entsprechend sei bei tamilisch sprechenden Muslimen noch weniger von einer Rückkehrgefährdung alleine aufgrund der Ethnie und einer längeren Landesabwesenheit auszugehen. In den letzten zwei Jahren sei es in verschiedenen Regionen Sri Lankas zu Ausschreitungen gegen Muslime und muslimische Einrichtungen gekommen, für welche fundamentalistische Gruppierungen wie die BBS verantwortlich gemacht würden. In den letzten Monaten habe sich die Lage wieder etwas beruhigt. Trotz dieser Geschehnisse könne nicht von einer generellen Gefährdung von Muslimen in Sri Lanka gesprochen werden. Aus den vorliegenden Kopien der Reisepässe gehe hervor, dass er aus G._______ in der Nähe von (...) (Nennung Provinz) stamme, und nicht aus der Ostprovinz. In dieser Region sei es nach Erkenntnissen des SEM zu keinen Übergriffen auf Muslime gekommen. Aus dem Umstand, dass die Region G._______ mehrheitlich von Muslimen bewohnt werde, wirtschaftlich prosperiere und im Ausland lebende Geschäftsleute aus dieser Region zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen würden, stelle seine Herkunft kein erheblicher Risikofaktor dar, der das Interesse der sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr wecken könne. Angesichts der nicht glaubhaft gemachten Vorfluchtgründe könne er auch nicht einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe zugeordnet werden. Soweit er auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz (einmalige Teilnahme an einer Demonstration in J._______ im Jahre [...]) hinweise, sei festzuhalten, dass es sich bei den eingereichten Fotos um private Aufnahmen handle. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die sri-lankischen Behörden von seiner Teilnahme an der Demonstration Kenntnis erlangt hätten. Gemäss Zeitungsmeldungen hätten mehrere Hundert Personen an der Demonstration teilgenommen, weshalb er als Mitläufer kaum identifizierbar gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, müsste er deshalb nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden rechnen. Aus den Parolen, die auf dem von ihm und neben ihm getragenen Plakaten geschrieben gewesen seien, sei keine gegen den sri-lankischen Präsidenten gerichtete Kritik ersichtlich, die eine asylrelevante Verfolgung gegen ihn auslösen könnte. So habe sich der Präsident selber gegen die Gewaltakte gegen die Muslime ausgesprochen und entsprechende Massnahmen in Aussicht gestellt. Die sri-lankische Polizei habe überdies im Juni 2014 zahlreiche Personen festgenommen, die verdächtigt würden, die Gewaltakte angezettelt zu haben. Aus seiner einmaligen exilpolitischen Aktivität könne der Beschwerdeführer daher keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten. Die bei ihm bestehenden Narben seien aufgrund des Augenscheins anlässlich der Anhörung als unauffällig und klein einzustufen. Nachdem die entsprechende Haft nicht glaubhaft gemacht worden sei, könnten die Narben nicht daher stammen. In der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Praxis zu Sri Lanka könnten Narben einen Risikofaktor darstellen, dem allerdings nur in Verbindung mit anderen erheblichen Risikofaktoren Gewicht beizumessen sei. In Ermangelung anderer erheblicher Risikofaktoren sei vorliegend alleine wegen der Narben, welche kaum auffallen würden, keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung gegeben. Zusammenfassend bestehe insgesamt kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Demzufolge würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer ein, zum Vorhalt unglaubhafter Aussagen sei festzuhalten, dass sich das SEM dabei auf die Frage stütze, mit welchem Pass er in die Schweiz eingereist sei sowie auf die angebliche Rückreise nach Sri Lanka für die Heirat und den Passantrag am (...). Ein solch pauschaler Verweis sei unzulässig und es sei deshalb von einer fehlerhaften Prüfung der Glaubhaftigkeit auszugehen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er am (...) und nicht erst am 25. Mai 2001 in die Schweiz eingereist wäre, könne nicht von der Unglaubhaftigkeit seiner sämtlichen Asylgründe ausgegangen werden. So habe er geltend gemacht, er sei vom (...) bis am (...) beim CID inhaftiert gewesen. Es bestehe die reelle Möglichkeit, dass er beziehungsweise sein Vorgesetzter am Tag nach der Haftentlassung ein Visum besorgt habe und danach am selben Tag aus Sri Lanka ausgereist sei. Dass er sich anders zu seiner Ausreise geäussert habe, schmälere seine Glaubhaftigkeit nicht, da es bekannt sei, dass Asylgesuchsteller aus Angst vor einer Rückschiebung zu ihrem Reiseweg nicht die Wahrheit sagen würden. Ob er nun nach dem die Flucht auslösenden Ereignis noch bis zum 19. Mai 2001 in Sri Lanka geblieben oder bereits am (...) ausgereist sei, habe dabei keinen Einfluss auf die Haft an sich und auf seine asylrelevante Verfolgung. Bezüglich seiner Asylgründe sei anzuführen, dass er aufgrund seiner Unterstützung der LTTE durch Geldzahlungen behördliche Verfolgung erlitten habe und nach seiner Ausreise ins Ausland wiederholt gesucht worden sei. Sodann gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilisch sprechenden sri-lankischen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines generellen Verdachts, die LTTE unterstützt zu haben, durch die sri-lankischen Behörden einer menschenrechtswidriger Repression ausgesetzt würden. Die bisher eingereichten Länderinformationen zur Situation von tamilischen Rückkehrern seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung trotzdem relevant. So habe das SEM einen Denkfehler begangen, indem es seine Gefährdung ungleich geringer eingeschätzt habe, als diejenige eines tamilischen Rückkehrers, weil er ein Muslim sei. Es sei aber entscheidend, inwiefern er in den Augen der sri-lankischen Regierung eine Gefährdung darstelle. Diesbezüglich werde klar, dass er sich durch seine lange Landesabwesenheit, durch seine Muttersprache (Tamilisch) und seinen Aufenthalt in der Schweiz verdächtig gemacht habe, sich mit den Tamilen in der Schweiz beziehungsweise der LTTE verbündet zu haben. Hinzu komme, dass viele tamilische Muslime im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2001 innerhalb der LTTE aktiv gewesen seien. Schliesslich habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb er auch deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. 4.3 4.3.1 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. 4.3.2 In seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten inklusive eines entsprechenden persönlichen Kommentars. Als Fazit sei der Schluss zu ziehen, dass die Lage für Rückkehrer aus der tamilischen Diaspora auch nach der Präsidentschaftswahl vom 17. August 2015 wie auch für die tamilische Minderheit in Sri Lanka weiterhin unsicher sei. Bei einer Rückkehr in die Heimat drohe ihm aufgrund seines Risikoprofils noch immer eine asylrelevante Gefährdung. 5. 5.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Rüge, wonach sich das SEM zum Vorhalt unglaubhafter Aussagen lediglich auf einen einzigen pauschalen Verweis stütze, weshalb von einer fehlerhaften Prüfung der Glaubhaftigkeit ausgegangen werden müsse, unzutreffend ist. So hat das SEM im angefochtenen Entscheid etliche weitere Punkte aufgeführt, weshalb den Asylvorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne (vgl. act. B51/17 S. 6 ff.) und zudem - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht - auf die Frage der angeblichen Rückreise nach Sri Lanka zwecks Heirat im Jahre (...) gar keinen Bezug mehr genommen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Mutmassung, es sei bezüglich der geltend gemachten Haft beim CID vom (...) bis am (...) durchaus denkbar, dass er beziehungsweise sein Vorgesetzter am Tag nach der Haftentlassung ein Visum besorgt habe und danach am selben Tag aus Sri Lanka ausgereist sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das im Reisepass befindliche Visum bereits am (...) ausgestellt wurde. Ausserdem ist es in der Tat logisch nicht nachvollziehbar, dass er sich bereits vor dem fluchtauslösenden Ereignis um die Organisation seiner Ausreise gekümmert haben will. Sein in diesem Zusammenhang geäusserter Einwand, wonach er sich zwar anders zu seiner Ausreise geäussert habe, da es bekannt sei, dass Asylgesuchsteller aus Angst vor einer Rückschiebung zu ihrem Reiseweg nicht die Wahrheit sagen würden, überzeugt nicht. Mit dieser Aussage verkennt er, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5951/2016 vom 22. August 2017 E. 5.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b). Die Frage, ob der Beschwerdeführer nun nach dem fluchtauslösenden Ereignis noch bis zum 19. Mai 2001 in Sri Lanka geblieben oder bereits am (...) ausgereist ist, hat demzufolge einen erheblichen Einfluss für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Haft an sich und auf die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer vermag daher weder die von der Vorinstanz zu Recht erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufzulösen, noch seine schwer beeinträchtigte persönliche Glaubwürdigkeit infolge Verwendung sowohl einer falschen Identität als auch gefälschter Dokumente in irgendeiner Weise wiederherzustellen. Zudem spricht der Umstand, dass er Sri Lanka offensichtlich über den Flughafen Colombo, dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, mit seinem sri-lankischen Reisepass, ausgestellt auf die heute gültigen Personalien und mit seinem Foto versehen (vgl. act. B47/4), verlassen konnte, im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung. 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, vermag für die Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers gerade auch das (erneute) Festhalten an seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE und angeblich daraus folgenden Verfolgungshandlungen nicht zum Schluss zu führen, er werde nach Beendigung des Krieges verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. 5.2.3 Auf Beschwerdeebene wird sodann auf die Situation der Muslime als diskriminierte Minderheit in Sri Lanka hingewiesen. Der Beschwerdeführer reicht in diesem Zusammenhang einige Internetauszüge ein, welche Auseinandersetzungen und Behelligungen von Muslimen im Jahre 2014 thematisieren. Der Beschwerdeführer gehört eigenen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Mauren (Moors) an. Moors ist der durch die Portugiesen eingeführte und auch heute noch gebräuchliche Ausdruck für Sri Lanker muslimischen Glaubens. Die Muslime stellen nebst den Singhalesen und den Sri Lanka-Tamilen die drittgrösste ethnische Gruppe im Land dar. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islamische Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren hat die grösste muslimische Partei, der Sri Lanka Muslim Congress (SLMC), auch nach den letzten Parlamentswahlen vom August 2015 Einsitz im Parlament (IRIN, Sri Lanka's Muslim IDPs 25 years on, 21 January 2013, available at: http://www.refworld.org/docid/50ffedb52.html, abgerufen am 8. Oktober; United Kingdom: Home Office, Country of Origin Information Report - Sri Lanka, 26 June 2009, available at: http://www.refworld.org/docid/4a4a02f52.html, abgerufen am 8. Oktober 2018; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Sri Lanka: COI Compilation, 31 December 2016, available at: http://www.refworld.org/docid/5873adef4.html, abgerufen am 8. Oktober 2018; Urteil des BVGer D-2798/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflammen des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der beiden Kriegsparteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes betroffen waren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten - also zwischen den Singhalesen und den Tamilen - standen. Auch kam es in den letzten Jahren sporadisch an verschiedenen Orten Sri Lankas zu Diskriminierungen von Muslimen und Angriffen auf muslimische Einrichtungen seitens fundamentalistischer Gruppen wie der BBS, wobei unter der Ägide der aktuellen Regierung solche Operationen deutlich zurückgegangen sind (Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Sri Lanka : Muslims, March 2018, http://www.refworld.org/docid/49749ca8c.html, abgerufen am 8. Oktober 2018). Indessen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die ethnischen Muslime in Sri Lanka generell einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG unterliegen. Der Beschwerdeführer hat denn auch während des Verfahrens im Rahmen seiner Befragungen oder seinen schriftlichen Eingaben nie konkrete direkt gegen ihn gerichtete Nachteile im direkten Zusammenhang mit seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka erübrigen. 5.2.4 Weiter vermögen auch die am Handrücken und am Schienbein des Beschwerdeführers festgestellten kleinen Narben im Lichte der vom SEM im angefochtenen Entschied zitierten Praxis des EGMR (vgl. act. B51/17 S. 12) keinen Risikofaktor darzustellen. So vermochte der Beschwerdeführer eine Haft oder eine völkerrechtswidrige Behandlung durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise nicht glaubhaft zu machen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese Narben anderen Ursprungs sind, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Sodann ist der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Besitze seines Reisepasses kontrolliert aus Sri Lanka ausgereist, ohne dass die Narben, die er in jenem Zeitpunkt bereits gehabt habe, zu einem Problem für ihn geworden wären. So hegten die Beamten der Grenzkontrolle offenbar keinerlei Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer, die allenfalls zu einer entsprechenden Kontrolle seiner Person hätten führen können. 5.2.5 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, das ihn bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würde. Dadurch macht er sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vorliegend erreicht die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz) offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Dies umso mehr, als er kein politisches Profil aufweist, er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit keinerlei konkreten und gegen ihn gerichteten Nachteile geltend machte oder erlitt und er eine Unterstützungstätigkeit für die LTTE sowie daraus resultierende Probleme mit den sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Zunächst ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos in Einklang mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund von privaten Aufnahmen von seiner Demonstrationsteilnahme überhaupt erfahren haben könnten oder er in der Masse der Teilnehmer identifiziert worden wäre. Der Umstand, dass auf den von ihm und neben ihm getragenen Plakat Parolen geschrieben waren, welche eine Aufforderung an den sri-lankischen Präsidenten enthielten, gegen die durch die BBS an den Muslimen verübte Gewalt vorzugehen respektive die BBS zu verbieten und deren Generalsekretär zu verhaften, vermögen - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht zum Schluss zu führen, er habe deswegen mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen. Der Auffassung, wonach die eingereichten Berichte (vgl. Beschwerdebeilagen 5 bis 11) auf eine Kooperation zwischen der sri-lankischen Regierung mit der radikalen BBS hinweisen und diese auch öffentlich in Schutz nehmen würden, weshalb sich die anlässlich der Demonstration in J._______ auf dem Plakat festgehaltene Parole auch gegen die sri-lankische Regierung richte, kann nicht gefolgt werden. Aus den erwähnten Dokumenten wird teilweise ersichtlich, dass verschiedene hohe Regierungsbeamte, inklusive der Präsident, die an Muslimen verübten Gewaltakte öffentlich angeprangert und Festnahmen in Aussicht gestellt hätten. Jedenfalls lässt sich die von einzelnen Autoren geäusserte Vermutung, die BBS werde durch die sri-lankische Regierung geschützt, angesichts der erwähnten gegenteiligen Äusserungen von hohen Regierungsvertretern nicht erhärten. Selbst wenn aus den erwähnten Berichten der Schluss gezogen werden müsste, dass Hinweise für eine passive Haltung der sri-lankischen Regierung gegenüber den Verursachern der verübten Übergriffe auf die Muslime bestünden, könnte daraus für den Beschwerdeführer angesichts der verwendeten Parolen an der hier interessierenden Kundgebung noch nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung seiner Person geschlossen werden. 5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend kein Risikoprofil aufweist, welches eine erhöhte Verfolgungsgefahr anzeigen würde. Auch vermag er gestützt auf seiner ethnischen Zugehörigkeit, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr zu begründen. Schliesslich kommen weder Massnahmen, die über einen sogenannten "Background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen noch Personenkontrollen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, aufgrund mangelnder Intensität Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3916/2016 vom 5. Juli 2016 E. 7.3 und E-5097/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5). 5.3 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2011/24 E. 10.1). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind. 7.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des EGMR auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). Sodann kommt Art. 8 EMRK - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den in E. 8.3.1 genannten Bedingungen - nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, die sich in einem ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der abgelehnten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befinden, verfügen über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Sodann kann vorliegend weder von einer Ausnahmesituation gemäss BGE 138 I 253 - unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des EGMR - ausgegangen werden noch überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz das öffentliche Interesse am Vollzug seiner Wegweisung. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12-13) kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch gemäss den Kopien seines früheren sri-lankischen Reisepasses aus G._______, einem wirtschaftlich gut entwickelten (...) (Nennung Provinz). Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Herkunftsregion, einer ihm vertrauten Umgebung, erneut niederlassen kann. Der Beschwerdeführer hat den überwiegend grösseren Teil seines bisherigen Lebens, in seiner Heimat und dabei stets in Ortschaften der (Nennung Provinz) verbracht. Gemäss den Aussagen in seinem ersten Asylverfahren habe er seit der Geburt bis im Jahre (...) bei seinen Eltern in H._______ gewohnt, anschliessend die Schule in K._______ besucht und bis im Jahre (...) bei seinem dort wohnhaften Grossvater gelebt. Im Jahre (...) habe er während eines Jahres respektive bis im (...) in einem Laden in L._______ gearbeitet und auch dort gelebt. In der Folge sei er nach I._______ umgezogen, wo er alleine gelebt und diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei beziehungsweise als letzte Arbeitsstelle vor seiner Ausreise vom (...) bis (...) bei einem dortigen Händler gearbeitet habe. Da der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren unter einer falschen Identität respektive unter falschen Personalien auftrat, sind an den Ausführungen zum Beziehungsnetz und zu den bisherigen Erwerbstätigkeiten grundsätzliche Vorbehalte anzubringen. Jedoch ist aus seinen Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 21. November 2014 zu ersehen, dass er hinsichtlich seines letzten Arbeitgebers in I._______ gleichlautende Angaben wie im ersten Asylverfahren machte (vgl. act. B45/16 S. 3). Ebenso bestätigte er seinen Aufenthalt bei seinem in K._______ lebenden Grossvater, wo er in den Jahren (...) bis (...) in einem Geschäft gearbeitet habe (vgl. act. B45/16 S. 8). Auch wenn er keine Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Eltern haben will, leben seinen Angaben zufolge die Familienangehörigen seiner Ehefrau im Raum G._______ in M._______ (Nennung Provinz; vgl. act. B45/16 S. 7). Auch wenn er - zumindest bezüglich seiner Familienangehörigen - in seiner Heimat nur über ein relativ kleines soziales Beziehungsnetz verfügte, ist es ihm offensichtlich gelungen, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr ein erneutes wirtschaftliches Auskommen finden wird und in diesem Zusammenhang auch vorbestehende soziale Kontakte reaktivieren kann. Weiter ist davon auszugehen, dass er - entgegen seinen Annahmen - auf die Hilfe der Familienangehörigen seiner Ehefrau zählen kann, zumal ihm diese eigenen Angaben zufolge schon im Jahre (...) bei der Beschaffung seines neuen Reisepasses behilflich gewesen seien (vgl. act. B45/16 S. 10). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 24. April 2015 aktuell über ein gutes Verhältnis zu den lokalen Behörden seiner Herkunftsregion, so namentlich dem Zivilstandsamt, verfügt. Zusammenfassend ist demnach anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner langen Landesabwesenheit in seiner Heimat wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), respektive verfügt über einen bis am (...) gültigen Reisepass, der laut seinen Angaben in einem korrekten Verfahren bei der dafür zuständigen Abteilung der sri-lankischen Behörden in einem Abwesenheitsverfahren beschafft worden sei (vgl. act. B46/2; Bst. B.b oben), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. März 2015 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Stefan Weber Versand: