Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2016 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat aus und gelangten gleichentags in die Schweiz, wo sie am 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) M._______ ihre Asylgesuche stellten. Anlässlich der Befragungen vom 26. Mai 2016 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 13. und 22. Juni 2016 machten die Beschwerdeführenden (BF1, BF2) zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien armenische Staatsangehörige und hätten zuletzt in N._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1998 beim Militäramt vorstellig geworden. Bei dieser Gelegenheit habe ihn diese Behörde von der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Dienstversäumnis durch die Staatsanwaltschaft ins Bild gesetzt. In der Folge habe er in Absprache mit der Staatsanwaltschaft von Dezember 1998 bis Oktober 2000 seinen regulären Militärdienst geleistet. Im Jahre 2003 habe ihm dann ein Untersuchungsrichter mitgeteilt, dass aufgrund des nicht geleisteten Militärdienstes eine Untersuchung gegen ihn laufe und er polizeilich gesucht werde. Bei dieser Gelegenheit habe er Schmiergeld für die Einstellung der Untersuchung von ihm gefordert. Auf diese Forderung sei er damals jedoch nicht eingegangen. Ein paar Jahre später, im Jahre 2008, habe er im Militäramt den Untersuchungsrichter seines Falles angetroffen, der ihm in Anwesenheit eines Kollegen mitgeteilt habe, die Untersuchungen würden nur gegen Leistung einer Geldzahlung eingestellt. In der Folge habe er Geld bezahlt und sei im Jahre 2009 in einen anderen Stadtbezirk umgezogen, um unter die Zuständigkeit eines anderen Militäramtes zu fallen. Indessen habe dies insoweit nichts genützt, als der vorerwähnte Berufskollege des Untersuchungsrichters ihn im Jahre 2015 zu Hause aufgesucht und wiederum Geld von ihm verlangt habe. Auf seine Weigerung hin sei er mitgenommen und gezwungen worden, ein Grab auf dem Friedhof auszuheben. Bei der Rückkehr in seine Wohnung habe der Berufskollege des Untersuchungsrichters seine Familie bedroht und ihn gezwungen, ihm alle Wertgegenstände zu übergeben und seine Wohnung zu überschreiben. Schliesslich habe er ihm darüber hinaus noch eine Geldsumme ausgehändigt. Trotzdem sei er im Jahre 2016 zum Militäramt vorgeladen worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, es werde in Betracht gezogen, ihn in den Dienst einzuziehen. Eine Woche später sei er erneut vorgeladen worden, wobei der vorerwähnte Berufskollege des Untersuchungsrichters dem Gespräch beigewohnt habe. Da er sich in der Folge den Erpressungen des Untersuchungsrichters und einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst habe entziehen wollen, sei er kurz danach aus Armenien ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Registrierungsbestätigung und eine Dienstbestätigung zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 29. August 2016 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer (BF1) habe im gesamten Verlauf der Befragungen nicht klar darlegen können, welcher Behörde die ihn angeblich bedrohenden Personen angehörten. So habe er einerseits erklärt, er sei im Jahre 2003 von einem Militäruntersuchungsrichter kontaktiert worden. Andererseits habe er ausgeführt, der Untersuchungsrichter, der ihn im Jahre 2003 kontaktiert habe, gehöre der Staatsanwaltschaft an. Bei den Untersuchungsrichtern, die ihn in den Jahren 2003 und 2008 kontaktiert hätten, habe es sich um verschiedene Personen gehandelt, wohingegen er zu einem späteren Zeitpunkt erklärt habe, es habe sich dabei um ein- und dieselbe Person gehandelt. Ein weiterer markanter Widerspruch liege in Bezug auf die Pässe der Beschwerdeführenden vor. Sie hätten diese im Jahre 2015 im Rahmen des Hausbesuchs des Untersuchungsrichters diesem aushändigen müssen, um auf diese Weise ihre Ausreise unmöglich zu machen. Dennoch sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Folge mit seinem Reisepass legal nach Russland und kurze Zeit später erneut mit besagtem Pass legal aus Armenien ausgereist. Nebst diesen markanten Widersprüchen fänden sich weitere, mindere Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Zunächst habe er erklärt, er habe im Jahre 2008 einen Betrag von 2000 USD bezahlt, doch habe er zu einem späteren Zeitpunkt von lediglich 1000 USD gesprochen. Seinen Militärausweis habe er im Jahre 2016 beim Militäramt abgeben müssen. Demgegenüber habe er auch erklärt, er habe seinen Militärausweis in den Jahren 2011, 2012 oder 2013 beim Militäramt abgegeben und nicht zurückerhalten. B.c Die Beschwerdeführerin (BF2) habe im Widerspruch zu ihrem Ehemann erklärt, dieser habe im Jahre 2003 eine Vorladung des Militäramtes erhalten, weil man ihn damals als Scharfschützen nach Nagorny Karabach habe entsenden wollen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei damals von einem Untersuchungsrichter zu Hause aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ihr Ehemann sei im Jahre 2008 aufgrund des angeblich nicht geleisteten Militärdienstes vorgeladen worden, während der Ehemann demgegenüber erklärt habe, er habe im Jahre 2008 aufgrund eines Routinegesprächs beim Militäramt vorgesprochen. Diese Angaben widersprächen sich nach dem Gesagten in sich und gegenseitig teils markant. Zudem mache das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe den Bezirk gewechselt, um einem neuen Militäramt unterstellt zu werden und sich so den Bedrohungen zu entziehen, keinen Sinn, wenn doch die Bedrohungen gemäss seinen eigenen Angaben vom Untersuchungsrichter der Staatanwaltschaft ausgingen, beziehungsweise wenn die Staatsanwaltschaft und das Militäramt zusammenarbeiteten. Abschliessend sei anzumerken, dass es jeglicher Logik widerspreche, dass er sich nie um Schutz bemüht habe, zumal er anlässlich der Anhörung erklärt habe, er hätte rechtlich vorgehen und gewisse Schritte unternehmen können. Dementsprechend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt aufgrund der widersprüchlichen und teils unlogischen Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Daran vermöchten auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. B.d Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 28. September 2016 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen. Des Weiteren sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben, die Wegweisung der Beschwerdeführenden für unzumutbar zu erklären und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Prüfung und Neubegründung an das SEM zurückzuweisen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Den Beschwerdeführenden sei der amtliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: einen Artikel mit dem Titel "Mean Streets: A Rare Look At Armenia's Capital Clans", einen Artikel mit dem Titel "All In the Family: The Flourishing Businesses of Former Prosecutor General and Sons", zwei Berichte von Transparency International, einen Auszug aus den Country Reports on Human Rights Practices for 2015 des United States Department of State zu Armenien, die Fotokopie eines Konsultationskärtchens sowie eine Fürsorgebestätigung. C.c Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen psychiatrischen Arztbericht vom 30. September 2016 zu den Akten reichen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 21. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 stellen. D.c Am 20. Oktober 2016 leisteten sie den einverlangten Kostenvorschuss. E. E.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom 8. Dezember 2016 eines Internisten zu den Akten reichen. Dem Zeugnis zufolge leidet der Beschwerdeführer an Morbus Stargardt und Hepatitis C. Zusätzlich reichten sie einen Wikipedia-Auszug über Morbus Stargardt sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Armenien: Behandlung von Hepatitis C" ein. E.b In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2007 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer Änderung der Betrachtungsweise Anlass geben könnten. Daran könnten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetberichte zur Lage in Armenien nichts ändern. In Bezug auf die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers gebe die Beschwerdeschrift zu folgenden Bemerkungen Anlass: Anlässlich der BzP vom 26. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei gesund. Auch im Rahmen seiner Anhörung habe er keine medizinischen Beschwerden geltend gemacht. Lediglich die Beschwerdeführerin habe auf depressive Züge ihres Ehemannes hingewiesen. Auch in der Folge habe der Beschwerdeführer bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 30. August 2016 keinerlei medizinische Beschwerden vor dem SEM geltend gemacht. Die späte Geltendmachung erstaune vor allem deshalb, weil die Hepatitis C-Erkrankung dem Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arztbericht vom 8. Dezember 2016 seit Jahren bekannt gewesen sei und er gemäss den eingereichten Arztberichten bereits seit dem 1. Juli 2016 in medizinischer beziehungsweise seit dem 13. Juli 2016 in psychiatrischer Behandlung sei. Gemäss Beschwerde leide der Beschwerdeführer nebst einer Hepatitis C-Erkrankung an der Augenkrankheit Morbus Stargardt und einer Depression, wobei die Augenerkrankung zum Zeitpunkt dieser Vernehmlassung noch nicht von einem Spezialisten bestätigt worden sei. Diese auf Beschwerdeebene vorgebrachten medizinischen Beschwerden stellten keine Hindernisse für den Wegweisungsvollzug dar. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr nach N._______ an einen Arzt beziehungsweise an eine Institution vor Ort zu wenden, um seine Hepatitis C-Erkrankung und eine allfällige Augenkrankheit - beispielsweise im Ophtalmological Center in N._______ - behandeln zu lassen. Es könne in diesem Zusammenhang auf den eingereichten Bericht der SFH verwiesen werden, der die Behandlungsmöglichkeiten in der Stadt N._______ bestätige. Auch eine Behandlung seiner psychischen Beschwerden sei in N._______ durchaus möglich. So verfüge die Stadt selber über mehrere psychiatrische Kliniken, wie beispielsweise das O._______ Psychiatric Center, das P._______ Psychiatric Hospital oder das Q._______ Health Center. Gemäss Informationen der WHO seien auch Psychopharmaka allen Patienten zugänglich und es bestünden Sozialversicherungssysteme sowie staatliche Programme, welche, falls notwendig, finanzielle Unterstützung leisteten. Des Weiteren stünden Depressionen einem Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht entgegen. Somit sei auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Schliesslich stehe es den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Im Hinblick auf mögliche Unterstützung sei zudem auf die Familienangehörigen zu verweisen. So verfügten die Beschwerdeführenden über Verwandte im Ausland wie auch im Heimatstaat, die sie bei Bedarf auch finanziell unterstützen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. E.c Mit Eingabe vom 23. Februar 2017liessen die Beschwerdeführenden eine Replik sowie diverse Beweismittel zu den Akten reichen, nämlich einen von Lehrpersonen verfassten Bericht vom 16. Januar 2017, die Tochter betreffend, eine undatierte Aktennotiz der Klassenlehrerin sowie der Kindergärtnerin des Sohnes, Kopien von Reiseunterlagen, ein Arztzeugnis vom 5. Januar 2017 der Augenklinik des Universitätsspitals (...) sowie die Kopie des Urteils 11 K 4968/11.A des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in seinen sehr umfassenden Ausführungen die beteiligten Personen klar unterschieden und ihre Rollen korrekt zugeordnet. In Wirklichkeit bestünden die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche somit gar nicht. Vielmehr habe die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich missverstanden. Zudem gingen die Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer von hohen, gut vernetzten staatlichen Stellen aus, von Persönlichkeiten, die den Militärbehörden, der Polizei und der Staatsanwaltschaft angehörten. Es bestünden gar enge Verbindungen zum Präsidenten Armeniens. Es erscheine klar, dass unter diesen Umständen ein Hilfeersuchen bei den Behörden nicht nur keine Erfolgsaussichten gehabt, sondern dem Beschwerdeführer zusätzlich geschadet hätte. Darauf sei er auch deutlich hingewiesen worden. Ferner seien beide Beschwerdeführenden psychisch angeschlagen, und der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sämtliche Vermögenswerte der Familie seien eingezogen worden. Selbstredend würde auch jeder allfällige künftige Verdienst gleichfalls eingezogen. Die Beschwerdeführenden seien finanziell nicht mehr in der Lage, in ihrem Heimatstaat ein zumutbares Leben zu führen.
E. 5.2 Diese und weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu überzeugen, zumal die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten zum einen nicht wirklich ausgeräumt werden und die Schilderung der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die geballte Staatsmacht Armeniens allzu wirklichkeitsfremd ausgefallen ist. Trotz jahrelanger Verfolgung des Ehemannes waren die Beschwerdeführenden nämlich in der Lage, am 12. Mai 2016 legal - d.h. mit ihren Reisepässen - und unbehelligt auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat auszureisen. Derlei wäre nicht möglich gewesen, wenn die armenischen Behörden den Beschwerdeführer wegen versäumter Dienstpflicht hätten zur Verantwortung ziehen wollen. Da der Beschwerdeführer indessen eigenen Angaben zufolge den Militärdienst in den Jahren 1998 bis 2000 geleistet hat (vgl. A10/20 F14 S. 10), bestand zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Dies umso weniger, als Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Dienstpflicht erst bis zum Alter von 27 Jahren erfüllt werden muss (vgl. A10/20 F9 S. 3 oben) und strafrechtliche Konsequenzen erst bei verspäteter Erfüllung der Dienstpflicht drohen würden. Der Beschwerdeführer war jedoch zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Militärdienst noch keine 27 Jahre alt. Nach dem Gesagten ist es somit nicht weiter erstaunlich, wenn die armenischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer ohne Weiteres aus dem Heimatstaat ausreisen liessen. Unglaubhaft ist demgegenüber die Behauptung der Beschwerdeführenden, es habe auf dem Flughafen in Genf keine Passkontrolle gegeben. Derlei ist schlichtweg ausgeschlossen (vgl. A6/14 Ziff. 4.02 S. 8, A7/13 Ziff. 5.02 S. 7), weshalb die vorerwähnten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs praxisgemäss Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch in vorliegendem Fall, war der Beschwerdeführer doch ausserstande, wesentliche Begleitumstände der angeblichen Verfolgungssituation widerspruchsfrei zu schildern. So machte er etwa anlässlich ein- und derselben Anhörung geltend, er sei im Jahre 2003 im Anschluss an einen "Hausbesuch" [des Militäruntersuchungsrichters], bei dem er seinem Besucher bereits alle Belege ausgehändigt habe, gemeinsam mit diesem zum Militäramt gefahren (vgl. A10/20 F16 S. 10), obwohl er zuvor ausgeführt hatte, er sei wegen seiner kirchlichen Verlobung erst am nächsten Tag in der Amtsstube des Militäruntersuchungsrichters erschienen und habe ihm dann seine Belege ausgehändigt (vgl. A10/20 F9 S. 3 und 4). Von einer gemeinsamen Fahrt mit dem Militär-untersuchungsrichter von zu Hause zum Militäramt wusste er zu diesem Zeitpunkt der Befragung noch nichts zu berichten. Stattdessen soll die gemeinsame Fahrt vom Militäramt zur Staatsanwaltschaft geführt haben (vgl. a.a.O. S. 4 oben). Dies ist allerdings wenig plausibel, soll sich doch die Staatsanwaltschaft im Jahre 2003 noch im gleichen Gebäude wie das Militäramt befunden haben, wenngleich nicht im Parterre, sondern in einem oberen Stockwerk (vgl. a.a.O. F18 S. 10). Wie der Beschwerdeführer nämlich an anderer Stelle sinngemäss bestätigt, waren die Ämter - das Militäramt und die Staatsanwaltschaft - zu diesem Zeitpunkt, im Jahre 2003, noch nicht räumlich getrennt (vgl. a.a.O. F29/30 S. 11). Der vollumfänglich fehlende Realitätsbezug der Vorbringen zeigt sich darüber hinaus auch etwa bei der Beschreibung einer Erpressung, welche die Übertragung des Eigentums an der Wohnung einer Drittperson - der Mutter der Beschwerdeführerin - zum Ziel gehabt haben soll (vgl. A10/20 F9 S. 6). Die Beschwerdeführenden hätten dem Erpresser neben Schätzen aller Art (Gold, Goldgegenstände, grössere Geldbeträge) "auch diese schriftliche Übergabe der Wohnung, unterschrieben von" den Beschwerdeführenden, übergeben (vgl. a.a.O. S. 6). Einer späteren Bemerkung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, es habe sich um eine schriftliche Bescheinigung gehandelt, wonach die Beschwerdeführenden dem Erpresser die Wohnung schenken würden (vgl. a.a.O. S. 8). Da es sich bei diesem indessen um eine rechtskundige Person gehandelt haben müsste, hätte ein realer Erpressungsversuch niemals und nirgendwo in der geschilderten Weise ablaufen können. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführenden konnten bei ihren Verfolgungsvorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und haben stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folteroder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden offensichtlich auch in Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten medizinischen Gründe nicht. Solche können bei abgewiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein, nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für eine rasche irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre, zu intensivem Leiden oder zu einer bedeutsamen Verkürzung der Lebenserwartung führen und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10 § 83; BVGE 2011/9 E. 7.1). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewandt, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführenden weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation in Armenien nicht als unzumutbar erscheint.
E. 7.3.3 Auf individueller Ebene bestehen keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Armenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer über eine langjährige Schulbildung sowie eine rund zehnjährige Berufserfahrung als Antiquitätenhändler verfügt (vgl. A6/14 Ziff. 1.17.04/05 S. 4). Dementsprechend ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit dem universal gültigen kaufmännischen Prinzip, Einkauf zum tiefst- und Verkauf zum höchstmöglichen Preis, hinreichend vertraut, um es nach der Rückkehr in den Heimatstaat vom ersten Tag an wieder gewinnbringend anzuwenden und sich eine neue Existenz aufzubauen. Dabei kann er sich von seiner Ehefrau unterstützen lassen, welche gar zwei Studiengänge abgeschlossen und als Bankangestellte gearbeitet hat (vgl. A7/13 Ziff. 1.17.04 S. 4). Es ist den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten möglich und zuzumuten, wieder eine gleiche oder ähnliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem ist davon auszugehen, dass die zahlreichen Familienangehörigen im Heimatstaat wie auch diejenigen im Ausland den Beschwerdeführenden bei der Reintegration in Armenien nötigenfalls unter die Arme greifen können (vgl. A6/14 Ziff. 3.01-3.03 S. 6, A7/13 Ziff. 3.01-3.03 S. 5). Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden durch den Wegweisungsvollzug in ihrem Heimatstaat einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz (finanzielle und gegebenenfalls medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Beschwerdeführenden (Eltern und die beiden Kinder) halten sich erst seit dem 12. Mai 2016 in der Schweiz auf, weshalb die Dauer ihres Aufenthalts sowie ihr Integrationsgrad in der Schweiz noch nicht zu einer Entwurzelung in ihrer Heimat zu führen oder eine dortige Reintegration entscheidend zu erschweren vermögen. Zwar können gewisse Integrationsschwierigkeiten in Armenien namentlich bezüglich der beiden Kinder nicht ausgeschlossen werden, dürften aber kaum ein Ausmass erreichen, welches zu einer nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. In Würdigung aller Umstände wird dem Kindeswohl beim Vollzug der Wegweisung der Kinder zusammen mit den Eltern in angemessener Weise Rechnung getragen. Was die geltend gemachte Depression und latente Suizidalität des Beschwerdeführers anbelangt, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 verwiesen werden. Ein Vollzugshindernis kann in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden, zumal sich selbst eine Akzentuierung des Krankheitsbildes lediglich auf die konkrete Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs auswirkt, nicht aber den Wegweisungsvollzug an sich in Frage stellen kann. Erst recht gilt dies für den im Arztzeugnis vom 5. Januar 2017 diagnostizierten Verdacht auf ABCA4-Dystrophie, eine Augenkrankheit, für die es dem Arztzeugnis zufolge "leider aktuell keine Therapieoptionen und weiterhin keine Indikation für die Einnahme von Vitaminpräparaten" gibt. Der ärztlichen Empfehlung, "sich vor Sonnenschein mittels Sonnenbrille zu schützen", kann der der Beschwerdeführer jedenfalls ohne Weiteres auch in der armenischen Heimat kostengünstig nachkommen. Was schliesslich die verschiedentlich erwähnte Hepatitis C anbelangt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, das Bundesverwaltungsgericht über den Fortgang der Behandlung in Kenntnis zu setzen. Indessen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass zwar die medizinische Versorgung in Armenien nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Allenfalls benötigte Kontrolluntersuchungen sowie eine gesundheitliche Basisversorgung stehen dort aber zur Verfügung (vgl. insb. World Health Organization (WHO), Global Policy on the Prevention and Control of Viral Hepatitis, 2013, S. 104; Bundesamt für Migration, Focus Armenien: Psychiatrische und psychologische Versorgung, 2012 S. 5 ff.) und es kann schliesslich auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch vom 19. Oktober 2016 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 abzuweisen.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch vom 19. Oktober 2016 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 20. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5951/2016 Urteil vom 22. August 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...; BF1), dessen Ehefrau B._______, geboren (...; BF2), und deren Kinder C._______, geboren (...; BF3), D._______, geboren (...; BF4), Armenien, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, substitutionsweise vertreten durch Saif Al-Rubai, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2016 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat aus und gelangten gleichentags in die Schweiz, wo sie am 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) M._______ ihre Asylgesuche stellten. Anlässlich der Befragungen vom 26. Mai 2016 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 13. und 22. Juni 2016 machten die Beschwerdeführenden (BF1, BF2) zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien armenische Staatsangehörige und hätten zuletzt in N._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1998 beim Militäramt vorstellig geworden. Bei dieser Gelegenheit habe ihn diese Behörde von der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Dienstversäumnis durch die Staatsanwaltschaft ins Bild gesetzt. In der Folge habe er in Absprache mit der Staatsanwaltschaft von Dezember 1998 bis Oktober 2000 seinen regulären Militärdienst geleistet. Im Jahre 2003 habe ihm dann ein Untersuchungsrichter mitgeteilt, dass aufgrund des nicht geleisteten Militärdienstes eine Untersuchung gegen ihn laufe und er polizeilich gesucht werde. Bei dieser Gelegenheit habe er Schmiergeld für die Einstellung der Untersuchung von ihm gefordert. Auf diese Forderung sei er damals jedoch nicht eingegangen. Ein paar Jahre später, im Jahre 2008, habe er im Militäramt den Untersuchungsrichter seines Falles angetroffen, der ihm in Anwesenheit eines Kollegen mitgeteilt habe, die Untersuchungen würden nur gegen Leistung einer Geldzahlung eingestellt. In der Folge habe er Geld bezahlt und sei im Jahre 2009 in einen anderen Stadtbezirk umgezogen, um unter die Zuständigkeit eines anderen Militäramtes zu fallen. Indessen habe dies insoweit nichts genützt, als der vorerwähnte Berufskollege des Untersuchungsrichters ihn im Jahre 2015 zu Hause aufgesucht und wiederum Geld von ihm verlangt habe. Auf seine Weigerung hin sei er mitgenommen und gezwungen worden, ein Grab auf dem Friedhof auszuheben. Bei der Rückkehr in seine Wohnung habe der Berufskollege des Untersuchungsrichters seine Familie bedroht und ihn gezwungen, ihm alle Wertgegenstände zu übergeben und seine Wohnung zu überschreiben. Schliesslich habe er ihm darüber hinaus noch eine Geldsumme ausgehändigt. Trotzdem sei er im Jahre 2016 zum Militäramt vorgeladen worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, es werde in Betracht gezogen, ihn in den Dienst einzuziehen. Eine Woche später sei er erneut vorgeladen worden, wobei der vorerwähnte Berufskollege des Untersuchungsrichters dem Gespräch beigewohnt habe. Da er sich in der Folge den Erpressungen des Untersuchungsrichters und einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst habe entziehen wollen, sei er kurz danach aus Armenien ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Registrierungsbestätigung und eine Dienstbestätigung zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 29. August 2016 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer (BF1) habe im gesamten Verlauf der Befragungen nicht klar darlegen können, welcher Behörde die ihn angeblich bedrohenden Personen angehörten. So habe er einerseits erklärt, er sei im Jahre 2003 von einem Militäruntersuchungsrichter kontaktiert worden. Andererseits habe er ausgeführt, der Untersuchungsrichter, der ihn im Jahre 2003 kontaktiert habe, gehöre der Staatsanwaltschaft an. Bei den Untersuchungsrichtern, die ihn in den Jahren 2003 und 2008 kontaktiert hätten, habe es sich um verschiedene Personen gehandelt, wohingegen er zu einem späteren Zeitpunkt erklärt habe, es habe sich dabei um ein- und dieselbe Person gehandelt. Ein weiterer markanter Widerspruch liege in Bezug auf die Pässe der Beschwerdeführenden vor. Sie hätten diese im Jahre 2015 im Rahmen des Hausbesuchs des Untersuchungsrichters diesem aushändigen müssen, um auf diese Weise ihre Ausreise unmöglich zu machen. Dennoch sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Folge mit seinem Reisepass legal nach Russland und kurze Zeit später erneut mit besagtem Pass legal aus Armenien ausgereist. Nebst diesen markanten Widersprüchen fänden sich weitere, mindere Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Zunächst habe er erklärt, er habe im Jahre 2008 einen Betrag von 2000 USD bezahlt, doch habe er zu einem späteren Zeitpunkt von lediglich 1000 USD gesprochen. Seinen Militärausweis habe er im Jahre 2016 beim Militäramt abgeben müssen. Demgegenüber habe er auch erklärt, er habe seinen Militärausweis in den Jahren 2011, 2012 oder 2013 beim Militäramt abgegeben und nicht zurückerhalten. B.c Die Beschwerdeführerin (BF2) habe im Widerspruch zu ihrem Ehemann erklärt, dieser habe im Jahre 2003 eine Vorladung des Militäramtes erhalten, weil man ihn damals als Scharfschützen nach Nagorny Karabach habe entsenden wollen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei damals von einem Untersuchungsrichter zu Hause aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ihr Ehemann sei im Jahre 2008 aufgrund des angeblich nicht geleisteten Militärdienstes vorgeladen worden, während der Ehemann demgegenüber erklärt habe, er habe im Jahre 2008 aufgrund eines Routinegesprächs beim Militäramt vorgesprochen. Diese Angaben widersprächen sich nach dem Gesagten in sich und gegenseitig teils markant. Zudem mache das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe den Bezirk gewechselt, um einem neuen Militäramt unterstellt zu werden und sich so den Bedrohungen zu entziehen, keinen Sinn, wenn doch die Bedrohungen gemäss seinen eigenen Angaben vom Untersuchungsrichter der Staatanwaltschaft ausgingen, beziehungsweise wenn die Staatsanwaltschaft und das Militäramt zusammenarbeiteten. Abschliessend sei anzumerken, dass es jeglicher Logik widerspreche, dass er sich nie um Schutz bemüht habe, zumal er anlässlich der Anhörung erklärt habe, er hätte rechtlich vorgehen und gewisse Schritte unternehmen können. Dementsprechend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt aufgrund der widersprüchlichen und teils unlogischen Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Daran vermöchten auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. B.d Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 28. September 2016 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen. Des Weiteren sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben, die Wegweisung der Beschwerdeführenden für unzumutbar zu erklären und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Prüfung und Neubegründung an das SEM zurückzuweisen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Den Beschwerdeführenden sei der amtliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: einen Artikel mit dem Titel "Mean Streets: A Rare Look At Armenia's Capital Clans", einen Artikel mit dem Titel "All In the Family: The Flourishing Businesses of Former Prosecutor General and Sons", zwei Berichte von Transparency International, einen Auszug aus den Country Reports on Human Rights Practices for 2015 des United States Department of State zu Armenien, die Fotokopie eines Konsultationskärtchens sowie eine Fürsorgebestätigung. C.c Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen psychiatrischen Arztbericht vom 30. September 2016 zu den Akten reichen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 21. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 stellen. D.c Am 20. Oktober 2016 leisteten sie den einverlangten Kostenvorschuss. E. E.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom 8. Dezember 2016 eines Internisten zu den Akten reichen. Dem Zeugnis zufolge leidet der Beschwerdeführer an Morbus Stargardt und Hepatitis C. Zusätzlich reichten sie einen Wikipedia-Auszug über Morbus Stargardt sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Armenien: Behandlung von Hepatitis C" ein. E.b In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2007 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer Änderung der Betrachtungsweise Anlass geben könnten. Daran könnten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetberichte zur Lage in Armenien nichts ändern. In Bezug auf die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers gebe die Beschwerdeschrift zu folgenden Bemerkungen Anlass: Anlässlich der BzP vom 26. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei gesund. Auch im Rahmen seiner Anhörung habe er keine medizinischen Beschwerden geltend gemacht. Lediglich die Beschwerdeführerin habe auf depressive Züge ihres Ehemannes hingewiesen. Auch in der Folge habe der Beschwerdeführer bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 30. August 2016 keinerlei medizinische Beschwerden vor dem SEM geltend gemacht. Die späte Geltendmachung erstaune vor allem deshalb, weil die Hepatitis C-Erkrankung dem Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arztbericht vom 8. Dezember 2016 seit Jahren bekannt gewesen sei und er gemäss den eingereichten Arztberichten bereits seit dem 1. Juli 2016 in medizinischer beziehungsweise seit dem 13. Juli 2016 in psychiatrischer Behandlung sei. Gemäss Beschwerde leide der Beschwerdeführer nebst einer Hepatitis C-Erkrankung an der Augenkrankheit Morbus Stargardt und einer Depression, wobei die Augenerkrankung zum Zeitpunkt dieser Vernehmlassung noch nicht von einem Spezialisten bestätigt worden sei. Diese auf Beschwerdeebene vorgebrachten medizinischen Beschwerden stellten keine Hindernisse für den Wegweisungsvollzug dar. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr nach N._______ an einen Arzt beziehungsweise an eine Institution vor Ort zu wenden, um seine Hepatitis C-Erkrankung und eine allfällige Augenkrankheit - beispielsweise im Ophtalmological Center in N._______ - behandeln zu lassen. Es könne in diesem Zusammenhang auf den eingereichten Bericht der SFH verwiesen werden, der die Behandlungsmöglichkeiten in der Stadt N._______ bestätige. Auch eine Behandlung seiner psychischen Beschwerden sei in N._______ durchaus möglich. So verfüge die Stadt selber über mehrere psychiatrische Kliniken, wie beispielsweise das O._______ Psychiatric Center, das P._______ Psychiatric Hospital oder das Q._______ Health Center. Gemäss Informationen der WHO seien auch Psychopharmaka allen Patienten zugänglich und es bestünden Sozialversicherungssysteme sowie staatliche Programme, welche, falls notwendig, finanzielle Unterstützung leisteten. Des Weiteren stünden Depressionen einem Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht entgegen. Somit sei auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Schliesslich stehe es den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Im Hinblick auf mögliche Unterstützung sei zudem auf die Familienangehörigen zu verweisen. So verfügten die Beschwerdeführenden über Verwandte im Ausland wie auch im Heimatstaat, die sie bei Bedarf auch finanziell unterstützen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. E.c Mit Eingabe vom 23. Februar 2017liessen die Beschwerdeführenden eine Replik sowie diverse Beweismittel zu den Akten reichen, nämlich einen von Lehrpersonen verfassten Bericht vom 16. Januar 2017, die Tochter betreffend, eine undatierte Aktennotiz der Klassenlehrerin sowie der Kindergärtnerin des Sohnes, Kopien von Reiseunterlagen, ein Arztzeugnis vom 5. Januar 2017 der Augenklinik des Universitätsspitals (...) sowie die Kopie des Urteils 11 K 4968/11.A des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in seinen sehr umfassenden Ausführungen die beteiligten Personen klar unterschieden und ihre Rollen korrekt zugeordnet. In Wirklichkeit bestünden die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche somit gar nicht. Vielmehr habe die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich missverstanden. Zudem gingen die Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer von hohen, gut vernetzten staatlichen Stellen aus, von Persönlichkeiten, die den Militärbehörden, der Polizei und der Staatsanwaltschaft angehörten. Es bestünden gar enge Verbindungen zum Präsidenten Armeniens. Es erscheine klar, dass unter diesen Umständen ein Hilfeersuchen bei den Behörden nicht nur keine Erfolgsaussichten gehabt, sondern dem Beschwerdeführer zusätzlich geschadet hätte. Darauf sei er auch deutlich hingewiesen worden. Ferner seien beide Beschwerdeführenden psychisch angeschlagen, und der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sämtliche Vermögenswerte der Familie seien eingezogen worden. Selbstredend würde auch jeder allfällige künftige Verdienst gleichfalls eingezogen. Die Beschwerdeführenden seien finanziell nicht mehr in der Lage, in ihrem Heimatstaat ein zumutbares Leben zu führen. 5.2 Diese und weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu überzeugen, zumal die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten zum einen nicht wirklich ausgeräumt werden und die Schilderung der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die geballte Staatsmacht Armeniens allzu wirklichkeitsfremd ausgefallen ist. Trotz jahrelanger Verfolgung des Ehemannes waren die Beschwerdeführenden nämlich in der Lage, am 12. Mai 2016 legal - d.h. mit ihren Reisepässen - und unbehelligt auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat auszureisen. Derlei wäre nicht möglich gewesen, wenn die armenischen Behörden den Beschwerdeführer wegen versäumter Dienstpflicht hätten zur Verantwortung ziehen wollen. Da der Beschwerdeführer indessen eigenen Angaben zufolge den Militärdienst in den Jahren 1998 bis 2000 geleistet hat (vgl. A10/20 F14 S. 10), bestand zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Dies umso weniger, als Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Dienstpflicht erst bis zum Alter von 27 Jahren erfüllt werden muss (vgl. A10/20 F9 S. 3 oben) und strafrechtliche Konsequenzen erst bei verspäteter Erfüllung der Dienstpflicht drohen würden. Der Beschwerdeführer war jedoch zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Militärdienst noch keine 27 Jahre alt. Nach dem Gesagten ist es somit nicht weiter erstaunlich, wenn die armenischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer ohne Weiteres aus dem Heimatstaat ausreisen liessen. Unglaubhaft ist demgegenüber die Behauptung der Beschwerdeführenden, es habe auf dem Flughafen in Genf keine Passkontrolle gegeben. Derlei ist schlichtweg ausgeschlossen (vgl. A6/14 Ziff. 4.02 S. 8, A7/13 Ziff. 5.02 S. 7), weshalb die vorerwähnten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs praxisgemäss Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch in vorliegendem Fall, war der Beschwerdeführer doch ausserstande, wesentliche Begleitumstände der angeblichen Verfolgungssituation widerspruchsfrei zu schildern. So machte er etwa anlässlich ein- und derselben Anhörung geltend, er sei im Jahre 2003 im Anschluss an einen "Hausbesuch" [des Militäruntersuchungsrichters], bei dem er seinem Besucher bereits alle Belege ausgehändigt habe, gemeinsam mit diesem zum Militäramt gefahren (vgl. A10/20 F16 S. 10), obwohl er zuvor ausgeführt hatte, er sei wegen seiner kirchlichen Verlobung erst am nächsten Tag in der Amtsstube des Militäruntersuchungsrichters erschienen und habe ihm dann seine Belege ausgehändigt (vgl. A10/20 F9 S. 3 und 4). Von einer gemeinsamen Fahrt mit dem Militär-untersuchungsrichter von zu Hause zum Militäramt wusste er zu diesem Zeitpunkt der Befragung noch nichts zu berichten. Stattdessen soll die gemeinsame Fahrt vom Militäramt zur Staatsanwaltschaft geführt haben (vgl. a.a.O. S. 4 oben). Dies ist allerdings wenig plausibel, soll sich doch die Staatsanwaltschaft im Jahre 2003 noch im gleichen Gebäude wie das Militäramt befunden haben, wenngleich nicht im Parterre, sondern in einem oberen Stockwerk (vgl. a.a.O. F18 S. 10). Wie der Beschwerdeführer nämlich an anderer Stelle sinngemäss bestätigt, waren die Ämter - das Militäramt und die Staatsanwaltschaft - zu diesem Zeitpunkt, im Jahre 2003, noch nicht räumlich getrennt (vgl. a.a.O. F29/30 S. 11). Der vollumfänglich fehlende Realitätsbezug der Vorbringen zeigt sich darüber hinaus auch etwa bei der Beschreibung einer Erpressung, welche die Übertragung des Eigentums an der Wohnung einer Drittperson - der Mutter der Beschwerdeführerin - zum Ziel gehabt haben soll (vgl. A10/20 F9 S. 6). Die Beschwerdeführenden hätten dem Erpresser neben Schätzen aller Art (Gold, Goldgegenstände, grössere Geldbeträge) "auch diese schriftliche Übergabe der Wohnung, unterschrieben von" den Beschwerdeführenden, übergeben (vgl. a.a.O. S. 6). Einer späteren Bemerkung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, es habe sich um eine schriftliche Bescheinigung gehandelt, wonach die Beschwerdeführenden dem Erpresser die Wohnung schenken würden (vgl. a.a.O. S. 8). Da es sich bei diesem indessen um eine rechtskundige Person gehandelt haben müsste, hätte ein realer Erpressungsversuch niemals und nirgendwo in der geschilderten Weise ablaufen können. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführenden konnten bei ihren Verfolgungsvorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und haben stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folteroder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden offensichtlich auch in Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten medizinischen Gründe nicht. Solche können bei abgewiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein, nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für eine rasche irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre, zu intensivem Leiden oder zu einer bedeutsamen Verkürzung der Lebenserwartung führen und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10 § 83; BVGE 2011/9 E. 7.1). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewandt, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführenden weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation in Armenien nicht als unzumutbar erscheint. 7.3.3 Auf individueller Ebene bestehen keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Armenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer über eine langjährige Schulbildung sowie eine rund zehnjährige Berufserfahrung als Antiquitätenhändler verfügt (vgl. A6/14 Ziff. 1.17.04/05 S. 4). Dementsprechend ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit dem universal gültigen kaufmännischen Prinzip, Einkauf zum tiefst- und Verkauf zum höchstmöglichen Preis, hinreichend vertraut, um es nach der Rückkehr in den Heimatstaat vom ersten Tag an wieder gewinnbringend anzuwenden und sich eine neue Existenz aufzubauen. Dabei kann er sich von seiner Ehefrau unterstützen lassen, welche gar zwei Studiengänge abgeschlossen und als Bankangestellte gearbeitet hat (vgl. A7/13 Ziff. 1.17.04 S. 4). Es ist den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten möglich und zuzumuten, wieder eine gleiche oder ähnliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem ist davon auszugehen, dass die zahlreichen Familienangehörigen im Heimatstaat wie auch diejenigen im Ausland den Beschwerdeführenden bei der Reintegration in Armenien nötigenfalls unter die Arme greifen können (vgl. A6/14 Ziff. 3.01-3.03 S. 6, A7/13 Ziff. 3.01-3.03 S. 5). Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden durch den Wegweisungsvollzug in ihrem Heimatstaat einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz (finanzielle und gegebenenfalls medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Beschwerdeführenden (Eltern und die beiden Kinder) halten sich erst seit dem 12. Mai 2016 in der Schweiz auf, weshalb die Dauer ihres Aufenthalts sowie ihr Integrationsgrad in der Schweiz noch nicht zu einer Entwurzelung in ihrer Heimat zu führen oder eine dortige Reintegration entscheidend zu erschweren vermögen. Zwar können gewisse Integrationsschwierigkeiten in Armenien namentlich bezüglich der beiden Kinder nicht ausgeschlossen werden, dürften aber kaum ein Ausmass erreichen, welches zu einer nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. In Würdigung aller Umstände wird dem Kindeswohl beim Vollzug der Wegweisung der Kinder zusammen mit den Eltern in angemessener Weise Rechnung getragen. Was die geltend gemachte Depression und latente Suizidalität des Beschwerdeführers anbelangt, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 verwiesen werden. Ein Vollzugshindernis kann in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden, zumal sich selbst eine Akzentuierung des Krankheitsbildes lediglich auf die konkrete Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs auswirkt, nicht aber den Wegweisungsvollzug an sich in Frage stellen kann. Erst recht gilt dies für den im Arztzeugnis vom 5. Januar 2017 diagnostizierten Verdacht auf ABCA4-Dystrophie, eine Augenkrankheit, für die es dem Arztzeugnis zufolge "leider aktuell keine Therapieoptionen und weiterhin keine Indikation für die Einnahme von Vitaminpräparaten" gibt. Der ärztlichen Empfehlung, "sich vor Sonnenschein mittels Sonnenbrille zu schützen", kann der der Beschwerdeführer jedenfalls ohne Weiteres auch in der armenischen Heimat kostengünstig nachkommen. Was schliesslich die verschiedentlich erwähnte Hepatitis C anbelangt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, das Bundesverwaltungsgericht über den Fortgang der Behandlung in Kenntnis zu setzen. Indessen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass zwar die medizinische Versorgung in Armenien nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Allenfalls benötigte Kontrolluntersuchungen sowie eine gesundheitliche Basisversorgung stehen dort aber zur Verfügung (vgl. insb. World Health Organization (WHO), Global Policy on the Prevention and Control of Viral Hepatitis, 2013, S. 104; Bundesamt für Migration, Focus Armenien: Psychiatrische und psychologische Versorgung, 2012 S. 5 ff.) und es kann schliesslich auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch vom 19. Oktober 2016 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 abzuweisen. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch vom 19. Oktober 2016 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 20. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: