Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Sie machten geltend, armenische Staatsangehörige zu sein und zuletzt in F._______ gewohnt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 sei 1998 beim Militäramt vorstellig geworden, da er bis dahin seinen Militärdienst nicht geleistet habe. Dort sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass deshalb bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei, er könne jedoch bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung der Untersuchung beantragen. Nach Absprache habe er von (...) 1998 bis (...) 2000 seinen Militärdienst geleistet. 2003 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Untersuchung wegen des (angeblich) ausstehenden Militärdienstes gegen ihn laufen würde. Er habe dem zuständigen Militäruntersuchungsrichter anhand verschiedener Beweismittel aufgezeigt, dass er seinen Dienst bereits absolviert habe. Zwei Tage später habe er dem Untersuchungsrichter sämtliche Beweismittel - wie vereinbart - vorbeigebracht. Dieser habe den Beschwerdeführer 1 daraufhin informiert, seiner Ansicht nach sei der Fall abgeschlossen und die Akten würden nun der zuständigen Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der zuständige Untersuchungsrichter der Staatsanwaltschaft (G._______) habe scheinbar dessen Ansicht nicht geteilt, da er offenbar an der Bezahlung von Schmiergeldern interessiert gewesen sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer 1 geweigert habe, diese zu bezahlen, sei zuerst Ruhe eingekehrt. Allerdings habe der Beschwerdeführer 1 durch seine Weigerung einen mächtigen Mann gegen sich aufgebracht. Als er 2008 aufgrund einer Vorladung auf dem Militäramt gewesen sei, sei er von G._______ zu einem Gespräch in dessen Büro zitiert worden. An diesem Gespräch habe ein zweiter Mann namens H._______ teilgenommen, welcher anscheinend für G._______ tätig gewesen sei. Von da an hätten die Erpressungen begonnen. Er habe gehofft, dass sie aufhören würden, wenn er ihnen anstelle der geforderten 2'000.00 US-Dollar zumindest 1'000.00 US-Dollar bezahle. Zudem sei er mit seiner Familie innerhalb der Stadt in einen anderen Stadtbezirk umgezogen, um unter die Zuständigkeit eines anderen Militäramtes zu fallen. Allerdings sei er einige Jahre später, als er schon gedacht habe, dass die ganze Geschichte endlich abgeschlossen sei, erneut bedroht und erpresst worden. Zum Schluss hätten sie (die Beschwerdeführenden) ihren ganzen Schmuck und ihr gesamtes Erspartes G._______ beziehungsweise dessen Gehilfen H._______ übergeben. Als den Beschwerdeführenden klar geworden sei, dass sie in Armenien nie mehr sicher vor Verfolgung seien, seien sie geflohen. B. Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. September 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben. D. Mit Urteil D-5951/2016 vom 22. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht betonte, insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Reiseweg seien unglaubhaft. Es sei ausgeschlossen, dass es auf dem Flughafen in Genf keine Passkontrolle gegeben habe. Die unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Reiseweg liessen praxisgemäss Rückschlüsse auf die fehlende Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation im Ganzen zu, was sich auch im vorliegenden Fall bestätige. So sei der Beschwerdeführer 1 ausserstande gewesen, wesentliche Begleitumstände der angeblichen Verfolgungssituation schlüssig zu schildern, und habe widersprüchliche Angaben in Bezug auf sein Erscheinen beim Militäramt im Jahr 2003 gemacht. Der fehlende Realitätsbezug der Vorbringen zeige sich darüber hinaus auch bei der Beschreibung der Erpressung, welche unter anderem die Übertragung des Wohneigentums einer Drittperson zum Ziel gehabt haben solle, was jedoch gar nicht möglich gewesen sei. Demzufolge dränge sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführenden hätten eine Verfolgungssituation erfunden. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM mit folgenden Rechtsbegehren ein: Es sei die Verfügung des SEM vom 29. August 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Amt für Migration des Kantons I._______ anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weiteren sei eine ergänzende Anhörung mit ihnen durchzuführen. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung im Wesentlichen vor, sie würden neu über Beweise verfügen, die ihren Reiseweg belegen würden. Somit sei die damalige Grundlage für ihre fehlende Glaubwürdigkeit beseitigt. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich wiedererwägungsweise eine vertiefte Prüfung ihrer Vorbringen. Des Weiteren werde die Glaubhaftigkeit der Aussagen auch durch den Arztbericht des Professors und langjährigen Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie J._______ vom 5. Februar 2018 unterstrichen, welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 als glaubhaft einstufe und gestützt darauf seine Diagnose stelle. In Bezug auf den Eventualantrag machten sie geltend, aufgrund der guten Integration der Kinder in der Schweiz sei es unzumutbar, diese ohne zwingenden Grund (erneut) aus ihrem Umfeld herauszureissen. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 würde eine Wegweisung nach Armenien zudem dessen Gesundheit akut gefährden, weshalb der Vollzug auch aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 - eröffnet am 2. Februar 2018 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. August 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden würden das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch mit der Einreichung neuer Beweismittel zur Glaubhaftmachung der als unglaubhaft taxierten Vorbringen begründen. Entgegen deren Argumentation müssten jedoch die Vorbringen nicht erneut geprüft werden, da das Argument, die Würdigung im vorhergehenden Verfahren sei - namentlich aufgrund der Missverständnisse in der Anhörung - fehlerhaft gewesen, lediglich eine appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Entscheid darstelle und mithin kein gültiger Wiedererwägungs- oder Asylgrund sei. Deshalb werde der Antrag abgelehnt, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, um den Sachverhalt korrekt und vollständig zu erfassen. Die Beschwerdeführenden würden weiter argumentieren, mittels beigelegtem E-Mail-Verkehr mit einem Consultant der Swiss sei ihr Einreiseweg belegt, insbesondere der Weiterflug nach Genf, wo keine Passkontrollen stattgefunden hätten. Allerdings werde im Wiedererwägungsgesuch nicht begründet, wieso der Nachweis erst jetzt eingereicht werde. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um Belege eines Fluges vom Mai 2016 handle, hätten die Beschwerdeführenden diese Unterlagen bereits im ordentlichen Verfahren einreichen müssen und seien somit verspätet. Sodann bilde selbst die Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung, wie dies im Arztbericht vom 5. Januar 2018 beim Beschwerdeführer 1 festgehalten werde, für sich allein keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit der behaupteten Nachteile im Heimatstaat. Des Weiteren würden die Beschwerdeführenden bezüglich des Wegweisungspunktes ein einfaches Wiedererwägungsgesuch stellen. Dieses würden sie damit begründen, dass sich die Sachlage im Wegweisungspunkt zwischenzeitlich verändert habe. Dies werde namentlich mit der guten Integration der Familie sowie einem neuen Arztbericht hinsichtlich einer Akzentuierung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers 1 begründet. Allerdings seien auch diese Argumente nicht neu, sondern lediglich eine Weiterentwicklung des bereits im ordentlichen Verfahren Vorgebrachten. Somit sei weder auf das qualifizierte noch das einfache Wiedererwägungsgesuch einzutreten. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 haben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: Es sei die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 aufzuheben, die Verfügung vom 29. August 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - im Sinne einer superprovisorischen Massnahme - um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Weiter beantragen sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Frage der Wahrung der dreissigtägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sei entscheidend, ab welchem Zeitpunkt sie den als unglaubhaft taxierten Reiseweg hätten belegen können. Da sie bereits im ordentlichen Verfahren anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2016 die Boarding-Karten im Original und im Beschwerdeverfahren Ausdrucke der Internet-Buchungen eingereicht hätten, hätten sie nicht damit rechnen können, dass ihre Dokumentation des Reisewegs nicht rechtsgenüglich sei. Erst nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 22. August 2017 die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden mit der angeblich unglaubhaften Reisebeschreibung begründet habe, hätten sie andere Möglichkeiten gesucht, um den geltend gemachten Reiseweg zu belegen. Die Bestätigung der Swiss erhältlich zu machen, habe einiges an Zeit in Anspruch genommen. Jedoch hätten sie ihren Reiseweg erst beweisen können, seit sie die Bestätigung der Swiss erhalten hätten. Das entsprechende Schreiben der Swiss datiere vom 24. Januar 2018 und das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2018. Somit sei das Gesuch rechtzeitig eingereicht. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 9. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. I. Am 13. Februar 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens aus. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gemäss Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), beim SEM vorzulegen, welches diese im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen hat (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der (qualifizierten) Wiedererwägung wird demnach wie bei der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden werden kann.
E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren werden Beweismittel vorgelegt, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass des materiellen Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-5951/2016 vom 22. August 2017 entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind. Diese Beweismittel sind daher im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen. Das Wiedererwägungsgesuch ist gemäss Art. 111b AsylG innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen, wobei es sich beim geltend gemachten Beweismittel um ein "entscheidendes Beweismittel" handeln muss. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätte führen können.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründen das Wiedererwägungsgesuch damit, dass sie neue Beweismittel hätten, die die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen belegen würden. Vor diesem Hintergrund seien die Asylgründe und eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu würdigen.
E. 5.3 Vorliegend ist das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2018, welches es teilweise als qualifiziertes und teilweise als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, nicht eingetreten (vgl. für die Begründung Sachverhalt Bst. F).
E. 5.4.1 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz beschränken sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine appellatorische Kritik und blosse Wiederholung ihrer bisherigen Aussagen. Vielmehr bringen sie vor, mit dem Erhalt von (neuen erheblichen) Beweismitteln (insbesondere dem E-Mail-Verkehr mit der Swiss vom 24. Januar 2018) den vorgebrachten Reiseweg und die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen neu belegen zu können. Die Vorinstanz hält diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2018 fest, dass der E-Mail-Verkehr mit der Swiss, mit welchem der Reiseweg der Beschwerdeführenden belegt werde, verspätet eingereicht worden sei. Dem ist jedoch in Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass erstmals mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2016 in Erwägung gezogen wurde, dass der Reiseweg der Beschwerdeführenden unglaubhaft sein könnte und somit Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen würde. Da die Beschwerdeführenden bereits anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2016 ihre original Boarding-Karten, ihre Belege zur Gepäckidentifizierung und ihre Gepäckscheine zu den Akten gereicht hatten, mussten sie nicht damit rechnen, dass ihnen ihr Reiseweg nicht geglaubt werde. Um ihre Vorbringen nach dieser Zwischenverfügung im ordentlichen Beschwerdeverfahren weiter zu belegen, reichten die Beschwerdeführenden mit ihrer Replik Kopien ihrer elektronischen Flugtickets ein. Zudem wurden weitere Auskünfte zum Reiseweg offeriert. Ohne weitere Belege einzufordern, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D-5951/2016 vom 22. August 2017 unter anderem mit der Begründung ab, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien ohne Passkontrolle in die Schweiz eingereist, schlicht unmöglich sei. Dies lasse praxisgemäss Rückschlüsse auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden zu.
E. 5.4.2 Mit dem eingereichten E-Mail-Verkehr mit der Swiss wird nun belegt, dass die Beschwerdeführenden mit dem von ihnen angegebenen Flug gereist und somit auf der angegebenen Reiseroute in die Schweiz eingereist sind. Des Weiteren spricht dieser dafür, dass in Genf tatsächlich keine Passkontrolle durchgeführt worden sein könnte, da der Flug innerhalb des Schengenraums stattgefunden habe. Die vorgelegten neuen Beweismittel sind somit durchaus geeignet, die bisherigen Reisewegschilderungen als zutreffend zu belegen. Den Beschwerdeführenden ist zudem (wie in vorstehender Erwägung ausgeführt) kein dahingehender Vorhalt zu machen, sie hätten schon früher weitergehende Belege zum Reiseweg beibringen müssen. Da das entscheidende Schreiben vom 24. Januar 2018 datiert, ist auch die dreissigtägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 29. Januar 2018 gewahrt.
E. 5.5 Demnach sind die Voraussetzungen, damit auf ein Wiedererwägungsgesuch materiell eingetreten werden muss, erfüllt und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Gesuch vom 29. Januar 2018 eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Dabei wird sie zu prüfen haben (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden durch die neu eingereichten Beweismittel überwiegend glaubhaft gemacht wurden, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Beschwerdeführenden ausführen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers 1 werde - zusätzlich zum E-Mail-Verkehr - auch durch den Arztbericht des Professors und langjährigen Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie J._______ vom 5. Februar 2018 unterstrichen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung wird somit vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers vorzunehmen sein. Namentlich wird zu prüfen sein, ob sich Unsicherheiten und gewisse kleinere Ungereimtheiten anlässlich der Anhörung durch die ärztlich bestätigte Diagnose erklären lassen, konnte doch der Beschwerdeführer 1 in weiten Teilen in freier Schilderung seine Vorbringen sehr detailliert, chronologisch konsistent und mit diversen Realkennzeichen schildern. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich Opfer von behördlichen Massnahmen beziehungsweise von mit den Behörden verbundenen Drittpersonen geworden sein dürften, wird im Weiteren die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen und gegebenenfalls das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG [SR 142.20]) zu prüfen sein.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 1. Februar 2018 gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2018 ist aufzuheben.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. Der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird somit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 wird aufgehoben.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'100.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-805/2018 Urteil vom 16. Mai 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder:
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), alle Armenien, alle vertreten durch Saif Al-Rubai, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Sie machten geltend, armenische Staatsangehörige zu sein und zuletzt in F._______ gewohnt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 sei 1998 beim Militäramt vorstellig geworden, da er bis dahin seinen Militärdienst nicht geleistet habe. Dort sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass deshalb bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei, er könne jedoch bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung der Untersuchung beantragen. Nach Absprache habe er von (...) 1998 bis (...) 2000 seinen Militärdienst geleistet. 2003 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Untersuchung wegen des (angeblich) ausstehenden Militärdienstes gegen ihn laufen würde. Er habe dem zuständigen Militäruntersuchungsrichter anhand verschiedener Beweismittel aufgezeigt, dass er seinen Dienst bereits absolviert habe. Zwei Tage später habe er dem Untersuchungsrichter sämtliche Beweismittel - wie vereinbart - vorbeigebracht. Dieser habe den Beschwerdeführer 1 daraufhin informiert, seiner Ansicht nach sei der Fall abgeschlossen und die Akten würden nun der zuständigen Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der zuständige Untersuchungsrichter der Staatsanwaltschaft (G._______) habe scheinbar dessen Ansicht nicht geteilt, da er offenbar an der Bezahlung von Schmiergeldern interessiert gewesen sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer 1 geweigert habe, diese zu bezahlen, sei zuerst Ruhe eingekehrt. Allerdings habe der Beschwerdeführer 1 durch seine Weigerung einen mächtigen Mann gegen sich aufgebracht. Als er 2008 aufgrund einer Vorladung auf dem Militäramt gewesen sei, sei er von G._______ zu einem Gespräch in dessen Büro zitiert worden. An diesem Gespräch habe ein zweiter Mann namens H._______ teilgenommen, welcher anscheinend für G._______ tätig gewesen sei. Von da an hätten die Erpressungen begonnen. Er habe gehofft, dass sie aufhören würden, wenn er ihnen anstelle der geforderten 2'000.00 US-Dollar zumindest 1'000.00 US-Dollar bezahle. Zudem sei er mit seiner Familie innerhalb der Stadt in einen anderen Stadtbezirk umgezogen, um unter die Zuständigkeit eines anderen Militäramtes zu fallen. Allerdings sei er einige Jahre später, als er schon gedacht habe, dass die ganze Geschichte endlich abgeschlossen sei, erneut bedroht und erpresst worden. Zum Schluss hätten sie (die Beschwerdeführenden) ihren ganzen Schmuck und ihr gesamtes Erspartes G._______ beziehungsweise dessen Gehilfen H._______ übergeben. Als den Beschwerdeführenden klar geworden sei, dass sie in Armenien nie mehr sicher vor Verfolgung seien, seien sie geflohen. B. Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. September 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben. D. Mit Urteil D-5951/2016 vom 22. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht betonte, insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Reiseweg seien unglaubhaft. Es sei ausgeschlossen, dass es auf dem Flughafen in Genf keine Passkontrolle gegeben habe. Die unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Reiseweg liessen praxisgemäss Rückschlüsse auf die fehlende Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation im Ganzen zu, was sich auch im vorliegenden Fall bestätige. So sei der Beschwerdeführer 1 ausserstande gewesen, wesentliche Begleitumstände der angeblichen Verfolgungssituation schlüssig zu schildern, und habe widersprüchliche Angaben in Bezug auf sein Erscheinen beim Militäramt im Jahr 2003 gemacht. Der fehlende Realitätsbezug der Vorbringen zeige sich darüber hinaus auch bei der Beschreibung der Erpressung, welche unter anderem die Übertragung des Wohneigentums einer Drittperson zum Ziel gehabt haben solle, was jedoch gar nicht möglich gewesen sei. Demzufolge dränge sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführenden hätten eine Verfolgungssituation erfunden. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM mit folgenden Rechtsbegehren ein: Es sei die Verfügung des SEM vom 29. August 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Amt für Migration des Kantons I._______ anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weiteren sei eine ergänzende Anhörung mit ihnen durchzuführen. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung im Wesentlichen vor, sie würden neu über Beweise verfügen, die ihren Reiseweg belegen würden. Somit sei die damalige Grundlage für ihre fehlende Glaubwürdigkeit beseitigt. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich wiedererwägungsweise eine vertiefte Prüfung ihrer Vorbringen. Des Weiteren werde die Glaubhaftigkeit der Aussagen auch durch den Arztbericht des Professors und langjährigen Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie J._______ vom 5. Februar 2018 unterstrichen, welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 als glaubhaft einstufe und gestützt darauf seine Diagnose stelle. In Bezug auf den Eventualantrag machten sie geltend, aufgrund der guten Integration der Kinder in der Schweiz sei es unzumutbar, diese ohne zwingenden Grund (erneut) aus ihrem Umfeld herauszureissen. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 würde eine Wegweisung nach Armenien zudem dessen Gesundheit akut gefährden, weshalb der Vollzug auch aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 - eröffnet am 2. Februar 2018 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. August 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden würden das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch mit der Einreichung neuer Beweismittel zur Glaubhaftmachung der als unglaubhaft taxierten Vorbringen begründen. Entgegen deren Argumentation müssten jedoch die Vorbringen nicht erneut geprüft werden, da das Argument, die Würdigung im vorhergehenden Verfahren sei - namentlich aufgrund der Missverständnisse in der Anhörung - fehlerhaft gewesen, lediglich eine appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Entscheid darstelle und mithin kein gültiger Wiedererwägungs- oder Asylgrund sei. Deshalb werde der Antrag abgelehnt, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, um den Sachverhalt korrekt und vollständig zu erfassen. Die Beschwerdeführenden würden weiter argumentieren, mittels beigelegtem E-Mail-Verkehr mit einem Consultant der Swiss sei ihr Einreiseweg belegt, insbesondere der Weiterflug nach Genf, wo keine Passkontrollen stattgefunden hätten. Allerdings werde im Wiedererwägungsgesuch nicht begründet, wieso der Nachweis erst jetzt eingereicht werde. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um Belege eines Fluges vom Mai 2016 handle, hätten die Beschwerdeführenden diese Unterlagen bereits im ordentlichen Verfahren einreichen müssen und seien somit verspätet. Sodann bilde selbst die Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung, wie dies im Arztbericht vom 5. Januar 2018 beim Beschwerdeführer 1 festgehalten werde, für sich allein keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit der behaupteten Nachteile im Heimatstaat. Des Weiteren würden die Beschwerdeführenden bezüglich des Wegweisungspunktes ein einfaches Wiedererwägungsgesuch stellen. Dieses würden sie damit begründen, dass sich die Sachlage im Wegweisungspunkt zwischenzeitlich verändert habe. Dies werde namentlich mit der guten Integration der Familie sowie einem neuen Arztbericht hinsichtlich einer Akzentuierung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers 1 begründet. Allerdings seien auch diese Argumente nicht neu, sondern lediglich eine Weiterentwicklung des bereits im ordentlichen Verfahren Vorgebrachten. Somit sei weder auf das qualifizierte noch das einfache Wiedererwägungsgesuch einzutreten. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 haben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: Es sei die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 aufzuheben, die Verfügung vom 29. August 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - im Sinne einer superprovisorischen Massnahme - um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Weiter beantragen sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Frage der Wahrung der dreissigtägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sei entscheidend, ab welchem Zeitpunkt sie den als unglaubhaft taxierten Reiseweg hätten belegen können. Da sie bereits im ordentlichen Verfahren anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2016 die Boarding-Karten im Original und im Beschwerdeverfahren Ausdrucke der Internet-Buchungen eingereicht hätten, hätten sie nicht damit rechnen können, dass ihre Dokumentation des Reisewegs nicht rechtsgenüglich sei. Erst nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 22. August 2017 die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden mit der angeblich unglaubhaften Reisebeschreibung begründet habe, hätten sie andere Möglichkeiten gesucht, um den geltend gemachten Reiseweg zu belegen. Die Bestätigung der Swiss erhältlich zu machen, habe einiges an Zeit in Anspruch genommen. Jedoch hätten sie ihren Reiseweg erst beweisen können, seit sie die Bestätigung der Swiss erhalten hätten. Das entsprechende Schreiben der Swiss datiere vom 24. Januar 2018 und das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2018. Somit sei das Gesuch rechtzeitig eingereicht. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 9. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. I. Am 13. Februar 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens aus. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gemäss Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), beim SEM vorzulegen, welches diese im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen hat (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der (qualifizierten) Wiedererwägung wird demnach wie bei der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden werden kann. 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren werden Beweismittel vorgelegt, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass des materiellen Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-5951/2016 vom 22. August 2017 entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind. Diese Beweismittel sind daher im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen. Das Wiedererwägungsgesuch ist gemäss Art. 111b AsylG innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen, wobei es sich beim geltend gemachten Beweismittel um ein "entscheidendes Beweismittel" handeln muss. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätte führen können. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründen das Wiedererwägungsgesuch damit, dass sie neue Beweismittel hätten, die die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen belegen würden. Vor diesem Hintergrund seien die Asylgründe und eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu würdigen. 5.3 Vorliegend ist das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2018, welches es teilweise als qualifiziertes und teilweise als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, nicht eingetreten (vgl. für die Begründung Sachverhalt Bst. F). 5.4 5.4.1 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz beschränken sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine appellatorische Kritik und blosse Wiederholung ihrer bisherigen Aussagen. Vielmehr bringen sie vor, mit dem Erhalt von (neuen erheblichen) Beweismitteln (insbesondere dem E-Mail-Verkehr mit der Swiss vom 24. Januar 2018) den vorgebrachten Reiseweg und die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen neu belegen zu können. Die Vorinstanz hält diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2018 fest, dass der E-Mail-Verkehr mit der Swiss, mit welchem der Reiseweg der Beschwerdeführenden belegt werde, verspätet eingereicht worden sei. Dem ist jedoch in Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass erstmals mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2016 in Erwägung gezogen wurde, dass der Reiseweg der Beschwerdeführenden unglaubhaft sein könnte und somit Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen würde. Da die Beschwerdeführenden bereits anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2016 ihre original Boarding-Karten, ihre Belege zur Gepäckidentifizierung und ihre Gepäckscheine zu den Akten gereicht hatten, mussten sie nicht damit rechnen, dass ihnen ihr Reiseweg nicht geglaubt werde. Um ihre Vorbringen nach dieser Zwischenverfügung im ordentlichen Beschwerdeverfahren weiter zu belegen, reichten die Beschwerdeführenden mit ihrer Replik Kopien ihrer elektronischen Flugtickets ein. Zudem wurden weitere Auskünfte zum Reiseweg offeriert. Ohne weitere Belege einzufordern, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D-5951/2016 vom 22. August 2017 unter anderem mit der Begründung ab, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien ohne Passkontrolle in die Schweiz eingereist, schlicht unmöglich sei. Dies lasse praxisgemäss Rückschlüsse auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden zu. 5.4.2 Mit dem eingereichten E-Mail-Verkehr mit der Swiss wird nun belegt, dass die Beschwerdeführenden mit dem von ihnen angegebenen Flug gereist und somit auf der angegebenen Reiseroute in die Schweiz eingereist sind. Des Weiteren spricht dieser dafür, dass in Genf tatsächlich keine Passkontrolle durchgeführt worden sein könnte, da der Flug innerhalb des Schengenraums stattgefunden habe. Die vorgelegten neuen Beweismittel sind somit durchaus geeignet, die bisherigen Reisewegschilderungen als zutreffend zu belegen. Den Beschwerdeführenden ist zudem (wie in vorstehender Erwägung ausgeführt) kein dahingehender Vorhalt zu machen, sie hätten schon früher weitergehende Belege zum Reiseweg beibringen müssen. Da das entscheidende Schreiben vom 24. Januar 2018 datiert, ist auch die dreissigtägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 29. Januar 2018 gewahrt. 5.5 Demnach sind die Voraussetzungen, damit auf ein Wiedererwägungsgesuch materiell eingetreten werden muss, erfüllt und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Gesuch vom 29. Januar 2018 eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Dabei wird sie zu prüfen haben (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden durch die neu eingereichten Beweismittel überwiegend glaubhaft gemacht wurden, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Beschwerdeführenden ausführen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers 1 werde - zusätzlich zum E-Mail-Verkehr - auch durch den Arztbericht des Professors und langjährigen Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie J._______ vom 5. Februar 2018 unterstrichen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung wird somit vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers vorzunehmen sein. Namentlich wird zu prüfen sein, ob sich Unsicherheiten und gewisse kleinere Ungereimtheiten anlässlich der Anhörung durch die ärztlich bestätigte Diagnose erklären lassen, konnte doch der Beschwerdeführer 1 in weiten Teilen in freier Schilderung seine Vorbringen sehr detailliert, chronologisch konsistent und mit diversen Realkennzeichen schildern. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich Opfer von behördlichen Massnahmen beziehungsweise von mit den Behörden verbundenen Drittpersonen geworden sein dürften, wird im Weiteren die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen und gegebenenfalls das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG [SR 142.20]) zu prüfen sein.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 1. Februar 2018 gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2018 ist aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. Der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird somit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'100.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: