Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Sie machten geltend, armenische Staatsangehörige zu sein und zuletzt in F._______ gewohnt zu haben. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) habe seinen Militärdienst nach Absprache verspätet von (...) 1998 bis (...) 2000 geleistet. Dennoch sei ihm 2003 mitgeteilt worden, dass eine Untersuchung wegen des (angeblich) ausstehenden Militärdienstes laufe. Er habe dem zuständigen Militäruntersuchungsrichter anhand verschiedener Beweismittel aufgezeigt, dass er seinen Dienst bereits absolviert habe, worauf dieser ihm mitgeteilt habe, seiner Ansicht nach sei der Fall abgeschlossen. Offenbar habe der zuständige Untersuchungsrichter der Staatsanwaltschaft (G._______) dessen Ansicht jedoch nicht geteilt, wohl da er an der Bezahlung von Schmiergeldern interessiert gewesen sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst geweigert habe, diese zu bezahlen, sei vorerst Ruhe eingekehrt. Allerdings habe er dadurch einen mächtigen Mann gegen sich aufgebracht. Als er 2008 auf dem Militäramt gewesen sei, habe ihn G._______ zu einem Gespräch in dessen Büro zitiert, an welchem ein zweiter Mann, namens H._______ - anscheinend ein Gehilfe - teilgenommen habe. Von da an hätten die Erpressungen begonnen. Er habe gehofft, dass diese aufhören würden, wenn er anstelle der geforderten 2'000.- US-Dollar zumindest 1'000.- US-Dollar bezahle. Vor diesem Hintergrund habe er im Jahr 2009 des Weiteren die Familienwohnung verkauft und sei mit seiner Familie innerhalb der Stadt in einen anderen Stadtbezirk umgezogen, um unter die Zuständigkeit eines anderen Militäramtes zu fallen. Danach sei einige Jahre nichts mehr passiert. Als er gedacht habe, dass die ganze Geschichte endlich abgeschlossen sei, sei er allerdings erneut bedroht, erpresst und im Jahr 2015 sogar einmal Opfer von körperlicher Gewalt geworden. Danach hätten sie (die Beschwerdeführenden) ihren ganzen Schmuck und ihr gesamtes Erspartes den Erpressern übergeben. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer nach Russland gegangen, um Geld zu verdienen. Einige Monate später habe ihn seine Frau (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) informiert, er müsse zurückkommen, da sie bedroht worden seien. Angesichts dessen sei ihnen klar geworden, dass sie in Armenien nie mehr sicher vor Verfolgung wären, weshalb sie nach seiner Rückkehr keinen anderen Ausweg gesehen hätten, als gemeinsam zu fliehen. A.b Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Mit Eingabe vom 28. September 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben. A.d Mit Urteil D-5951/2016 vom 22. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. September 2016 ab. Das Gericht hielt fest, bereits die Beschreibung des Reisewegs sei unglaubhaft. So sei es unmöglich, dass es am Flughafen in Genf keine Passkontrolle gegeben habe. Unglaubhafte Vorbringen zum Reiseweg liessen praxisgemäss Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu. Da sich der fehlende Realitätsbezug der Vorbringen auch bei der Beschreibung der Erpressung zeige, sei die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, dass sie mittels neuer Beweismittel den Reiseweg nachweisen könnten. Zudem sei der Vollzug unzumutbar, da dieser die Gesundheit des Beschwerdeführers akut gefährde und die Kinder (erneut) aus ihrem Umfeld reissen würde. B.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 29. August 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Sie stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.c Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-805/2018 vom 16. Mai 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. Es hielt fest, dass die neu eingereichten Beweismittel geeignet seien, den Reiseweg als zutreffend zu belegen, weshalb vor diesem Hintergrund sowie der neuen Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit erneut zu prüfen seien. C. C.a Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 29. August 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, insbesondere Nachteile aufgrund von Polizei und Staatsanwaltschaft zu befürchten. Obwohl der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet habe, sei er aufgrund des Vorwurfs, den Militärdienst verweigert zu haben, erpresst worden. Um sich den Erpressungen zu entziehen, seien die Beschwerdeführenden schliesslich am (...) 2016 legal ausgereist. Bei der Erpressung sei es jedoch lediglich um Geld und somit nicht um ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv gegangen. Zudem sei der Beschwerdeführer nach diesen Ereignissen immerfort freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, zuletzt im (...) 2016, weshalb die Ereignisse davor aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht asylrelevant seien. Weiter sei der armenische Staat grundsätzlich schutzfähig und -willig, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, gegen weitere Erpresser Anzeige zu erstatten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien demnach nicht asylrelevant. C.b Mit Eingabe an das SEM vom 27. Juni 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um vorsorglichen Vollzugsstopp und stellten gleichzeitig in Aussicht, innert Frist Beschwerde zu erheben. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, worauf die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. Juli 2018 superprovisorisch den Vollzugsstopp der Wegweisung verfügte. C.c Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 nahmen die Beschwerdeführenden Bezug auf ihre Eingabe vom 27. Juni 2018 und hielten fest, davon auszugehen, diese sei vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen worden; die eingehende Beschwerdebegründung werde innert Frist folgen. C.d Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfügungen des SEM vom 20. Juni 2018 und vom 29. August 2016 seien vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien die Verfügungen teilweise aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter seien die Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen und ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Amt für Migration I._______ anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners sei das Replikrecht einzuräumen. Wegen prozessualer Bedürftigkeit sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie betonten, dass ihre Vorbringen nicht aussichtslos seien. Insbesondere würde das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig erkennen, wenn es davon ausgehe, dass die Ereignisse nicht asylrelevant seien, da der Beschwerdeführer im (...) 2016 nach Armenien zurückgekehrt sei. Er sei keinesfalls freiwillig, sondern aufgrund von Drohungen, die gegen seine Familie gerichtet gewesen seien, zurückgekehrt, weshalb der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang nicht unterbrochen worden sei. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Ein Austrittsbericht der Psychiatrie (...) vom 27. Juni 2018 betreffend den Beschwerdeführer und ein Arztbericht vom 9. Juli 2018 betreffend die Beschwerdeführerin. C.e Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. C.f Mit Eingabe vom 6. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018 der Psychiatrie (...) über die Tochter C._______ zu den Akten. Der Bericht belege, dass diese an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung leide. Da ihre Eltern ebenfalls psychisch erkrankt seien, könnten sie ihrer Tochter kein in gewünschtem Mass stützendes Umfeld bieten, weshalb der Wegweisungsvollzug zumindest unzumutbar sei. C.g Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2018 im Wesentlichen an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.h Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 6. September 2018 zur Vernehmlassung des SEM Stellung, indem sie an ihren Vorbringen festhielten und wiedererwägungsweise um unentgeltliche Verbeiständung ersuchten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13). Das SEM hat solche Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden sind, im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Auf ein Gesuch ist einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die möglicherweise geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der (qualifizierten) Wiedererwägung wird demnach wie bei der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheids im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden werden kann.
E. 3.2 Das SEM ist mit Verfügung vom 1. Februar 2018 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018 nicht eingetreten und hat somit den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichteintretensverfügung des SEM mit Urteil D-805/2018 vom 16. Mai 2018 aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Behandlung zurückgewiesen. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführenden mit ihren neuen Beweismitteln ihren Reiseweg, welcher ihnen bislang - mit Rückschlüssen auf ihre Glaubwürdigkeit - nicht geglaubt wurde, nachweisen und mit der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gewisse kleine Ungereimtheiten und Unsicherheiten bei seinen Angaben erklären konnten. Das Gericht führte aus, damit seien die Voraussetzungen gegeben, dass auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch materiell eingetreten werden müsse, weshalb die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Februar 2018 aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz wiedererwägungsweise auf die Asylgesuche eingetreten und hat diese mit dem Entscheid vom 20. Juni 2018 beurteilt und abgewiesen. Es ist daher zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, mithin es die eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Vorbringen richtigerweise als im Ergebnis nicht geeignet taxiert hat, die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 29. August 2016 zu beseitigen.
E. 4.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid vom 20. Juni 2018 fest, es sei zunächst auf den Arztbericht vom 5. Januar 2018 einzugehen. Diesem könne im Wesentlichen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren depressiven Episode und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung durch psychische und physische Gewalt beziehungsweise Folter in Armenien seit 2003 leide. Es müsse jedoch betont werden, dass der Beschwerdeführer weder in der BzP (A6 Ziff. 7.01) noch in der Anhörung (A10) erwähnt habe, jemals gefoltert worden zu sein. In der Anhörung habe er von einem einzelnen physischen Gewaltausbruch während einer Autofahrt im Jahr 2015 gesprochen, wo es um Geldzahlungen gegangen sei, wobei er zunächst auf die Stirn und in die Rippen geschlagen (A10 F9 und 73) und später eine Pistole auf ihn gerichtet worden sei (A10 F9). Andere Nennungen von physischer Gewalt, insbesondere vor 2015, seien den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Als Begründung für das Wiedererwägungsgesuch habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, von Polizei und Staatsanwaltschaft Nachteile wegen einer angeblichen Militärdienstverweigerung zu befürchten. Hauptsächlich um sich diesen Erpressungen zu entziehen, sei er (...) 2016 legal ausgereist. In Anbetracht dessen, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-805/2018 gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft seien, sei nachfolgend zu prüfen, ob diese auch asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe seine Wohnung im Jahr 2009 verkauft und sich seit 2011 diverse Male für längere Zeit legal in Moskau aufgehalten, zuletzt von (...) 2015 bis (...) 2016 (A6 Ziff. 2.02). Allerdings sei er nach seinen Aufenthalten in Russland immerfort nach Armenien zurückgekehrt, namentlich auch im (...) 2016 und somit nach dem Vorfall im Jahr 2015, bei dem er geschlagen und mit der Pistole bedroht worden sei und deshalb 38'000.- US-Dollar bezahlt habe (A10 F67, 74 und 76). Aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs seien die Vorbringen vor der letzten freiwilligen Rückkehr im (...) 2016 nicht asylrelevant. Weiter gelte es, die erneute Kontaktierung durch das Militäramt im (...) 2016 auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei nach einem Gespräch freigekommen (A10 F42), was nicht auf eine intensive Gefährdungssituation schliessen lasse. Es sei ohnehin fraglich, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2016 noch militärdienstpflichtig gewesen sei. Mit dem geleisteten Militärdienst und dem Überschreiten des Dienstmaximalalters von 27 Jahren sei nicht von einer legalen Militärdienstpflicht auszugehen (vgl. National Assembly of the Republik of Armenia, Yerevan. Criminal code of the Republic of Armenia, 18.04.2003 [mit Anpassungen bis 23.05.2018]). Damit müsse es sich beim Vorwurf des angeblich fehlenden Militärdienstes um ein Mittel gehandelt haben, das nicht in einem offiziellen Rahmen zu situieren sein dürfte, sondern illegal zur Druckausübung verwendet worden sei. Weiter sei das Verfolgungsmotiv die Erpressung von Geld gewesen, was keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstelle. Der armenische Staat sei ferner grundsätzlich schutzfähig und -willig, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, gegen weitere angebliche "Gelderpresser" Anzeige zu erstatten. Diese könnten nicht mit legalen Aktionen armenischer Staatsorgane in Verbindung gesetzt werden. Gegen eine staatliche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spreche zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit einem griechischen Visum legal in den Schengenraum gereist seien (A6 Ziff. 2.05). Eine Reise, die der Beschwerdeführer notabene bereits Anfang (...) 2016, und demnach vor den zwei Vorladungen im Militäramt, geplant haben müsse. Somit sei das vorliegende qualifizierte Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Gewährung von Asyl abzulehnen.
E. 4.2 Diesen Erwägungen entgegneten die Beschwerdeführenden, unter nochmaliger Bekräftigung ihrer bereits bekannten Gesuchsvorbringen (vgl. dazu Bst. A), das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 keineswegs freiwillig, sondern aufgrund von gegen seine Familie gerichteten Drohungen nach Armenien zurückgekehrt sei. Eine unfreiwillige Rückkehr sei aber nicht geeignet, den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu unterbrechen. Ebenfalls zu Unrecht habe das SEM ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Militärdienstverweigerung keine langjährige Haftstrafe zu erwarten habe, da eine Strafe von 10 Jahren lediglich bei Kriegsrecht drohe. Armenien befinde sich bekanntlich in einem bewaffneten Konflikt mit Aserbaidschan um das Gebiet Bergkarabach. Deshalb sei davon auszugehen, dass Kriegsrecht zur Anwendung käme. Eine derart unverhältnismässig lange Strafe unter prekärsten Haftbedingungen sei sehr wohl asylrelevant. Der seit Jahrzehnten schwelende Bergkarabach-Konflikt habe die armenische Gesellschaft hochgradig polarisiert. Militärdienstverweigerer würden streng verfolgt, weil sie als Verräter angesehen würden. Somit stehe nicht die Durchsetzung der Wehrpflicht, sondern die Bestrafung einer feindlichen Gesinnung, und somit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv, im Vordergrund. Weiter sei der armenische Staat keinesfalls schutzpflichtig und schutzwillig. Die Verfolgung sei von staatlichen oder parastaatlichen Organen ausgegangen. Der G._______-Clan werde von I._______ geführt, der bis vor kurzem (...) gewesen sei. Damit sei die Verfolgung dem armenischen Staat zuzurechnen. Dass G._______ heute nicht mehr die Funktionen des (...) und des (...)-Chefs innehabe, ändere daran nichts. Der Clan sei sehr einflussreich. Angesichts der völligen Abwesenheit eines Rechtstaates in Armenien und der grassierenden Korruption sei von den armenischen Behörden kein Schutz zu erwarten. Übergriffe durch staatliche Organe seien häufig und würden faktisch nicht bestraft. An dem ändere auch der kürzlich erfolgte Regierungswechsel nichts. Der neue Ministerpräsident werde sich hüten, sich mit den Clanstrukturen anzulegen. Ohnehin sei die Situation instabil und es könne jederzeit zu einem neuen Machtwechsel kommen. Hinzu komme, dass die belegten, schweren Erkrankungen des Beschwerdeführers (Hepatitis C, Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode und Suizidalität) diesem verunmöglichen, sich gegen Übergriffe effektiv zur Wehr zu setzen. Es sei damit zu rechnen, dass sich bei einer Wegweisung seine Suizidalität verschärfe. Da dem Beschwerdeführer somit eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe und sich diese als Reflexverfolgung auch gegen die anderen Beschwerdeführenden richte, sei sämtlichen Beschwerdeführenden hierzulande Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Die Vorinstanz erwiderte, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Drohungen gegenüber seiner Familie nicht mehr nach Armenien zurückgekehrt wäre, sondern die Familie selbständig ausgereist wäre. Weshalb seine Anwesenheit gerade zu jenem Zeitpunkt unabdingbar gewesen sei, wo er sich zuvor wiederholt monatelang in Russland aufgehalten habe, sei nicht ersichtlich. Bei einer Dienstverweigerung im armenischen Kontext sei kaum zwingend von einem politisch angehauchten Verrat an der Nation auszugehen, seien doch im Normalfall weit geringere Strafen bis zur Bezahlung einer Busse vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei keine begründete Furcht objektiv nachvollziehbar. Dafür spreche auch, dass die angeblichen Verfolger Geldforderungen gestellt und andere Bereicherungsabsichten kundgetan hätten. Zwar bleibe die Rechtsstaatlichkeit in Armenien durch mangelnde Gewaltenteilung weiterhin geschwächt, Verfahren würden indes üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess erfüllen, wohingegen Korruption tatsächlich viele Bereiche der Gesellschaft durchdringe. Dennoch sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass der G._______-Clan tatsächlich als Behörde agiert habe. Es würden jegliche Beweise fehlen. Zudem wären die angedrohten Strafen und das Dienstalter im vorliegenden Militärrechtskontext unhaltbar, was ebenfalls gegen ein behördliches Agieren spreche. Bleibe noch die Vermutung, ob der Clan als Drittperson mit Behörden verbunden agiert habe, was jedoch aus folgenden Gründen zweifelhaft erscheine: Es würden weder (fingierte) behördliche Beweismittel vorliegen noch ein Verhalten, wonach der Clan kraft seiner Behördennähe wie eine Behörde mit letzter Konsequenz agiert hätte. So seien immer wieder Nachteile angedroht worden (Anhörung F9); zudem solle der Beschwerdeführer nach einem Gespräch beim Militäramt freigekommen sein. Schliesslich weise auch die legale Ausreise aus Armenien nicht auf eine entscheidende Behördennähe hin. Ob sich der Beschwerdeführer wirklich nicht hätte wehren können, sei vorliegend nicht erstellt, da er es nicht versucht habe.
E. 4.4 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, entscheidend sei nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die drohende Verfolgungspraxis im Kontext der sich seit langem im Krieg befindlichen und das Kriegsrecht anwendenden Republik Armenien. Diese Verfolgungspraxis gegen "Verräter" sei selbstverständlich asylrelevant. Den Ausführungen, wonach Armenien kein Rechtsstaat sei, die Korruption grassiere und Übergriffe durch staatliche Organe faktisch nicht bestraft würden, setze das SEM bezeichnenderweise nichts entgegen. Es liege zudem auf der Hand, dass er (der Beschwerdeführer) sich gegen den G._______-Clan nicht mit rechtlichen Mitteln habe wehren können. Abschliessend beantrage er, es sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hinsichtlich der Sachlage vor der Verfügung vom 29. August 2016 zu Recht verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft diesbezüglich besteht. Die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2018 sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und neu eingereichten Arzt- und Abklärungsberichte sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 5.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass zwar glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer wegen des angeblich ausstehenden Militärdienstes um Geld erpresst und ihm dabei einmal während einer Autofahrt im Jahr 2015 Gewalt angetan wurde, indem er auf die Stirn und in die Rippen geschlagen wurde (A10 F9 und 73). Allerdings sind - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - den Aussagen des Beschwerdeführers keine anderen Nennungen von physischer Gewalt zu entnehmen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass er seit 2003 körperlich schwer misshandelt beziehungsweise gefoltert worden sei. An diesem Schluss vermögen auch die neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Da sich die Vorbringen betreffend den Zeitraum vor der letzten freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien im (...) 2016 aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs als nicht asylrelevant erweisen, kann die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen letztlich aber offen bleiben. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei im (...) 2016 - wegen Drohungen gegen die übrigen Familienmitglieder - unfreiwillig nach Armenien zurückgekehrt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht erläutert, weshalb sich seine Anwesenheit gerade zu diesem Zeitpunkt als unbedingt nötig erwiesen habe beziehungsweise weshalb die Familie nicht alleine hätte ausreisen können, nachdem sie zuvor monatelang alleine zurecht gekommen war. Somit war die Rückkehr des Beschwerdeführers freiwillig und durchaus geeignet, den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur späteren Ausreise aus dem Heimatstaat zu unterbrechen.
E. 5.1.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Erlebnissen nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Armenien im (...) 2016 sind nicht asylrelevant ausgefallen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Rückkehr zwei Mal zum Militäramt vorgeladen worden. Während dieser Gespräche sei ihm nichts passiert und er habe danach jeweils wieder gehen können. Da H._______ jedoch beim zweiten Gespräch anwesend gewesen sei und ihn dabei seltsam angesehen und gelächelt habe, sei ihm klar geworden, dass er und seine Familie das Land so schnell wie möglich verlassen müssten, ansonsten die Geschichte nicht harmlos für sie enden würde (A10 F11 und A6 Ziff. 7.01). Auch auf Nachfrage bestätigte er, dass er nach seiner Rückkehr 2016 nicht erpresst worden sei, sondern es ihm gereicht habe, dass er H._______ auf dem Militäramt wiedergesehen habe, worauf er so gestresst gewesen sei, dass er umgehend beschlossen habe, das Land zu verlassen (A10 F76). Dieses Vorbringen ist aufgrund der fehlenden Intensität nicht relevant, auch wenn der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 5. Februar 2018 aufgrund des Erlebten heute psychische Probleme habe.
E. 5.1.3 Weiter behaupten die Beschwerdeführenden pauschal, dass dem Beschwerdeführer als Strafe für die vorgeworfene Militärdienstverweigerung in Armenien 10 Jahre Haft drohen würden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass eine feindliche Gesinnung und nicht die Sicherstellung der Militärpflicht Grund für das Strafmass sei. Dies vermag indes ebenfalls nicht zu überzeugen. Trotz vorhandener Strafvorschriften müssen Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Zudem können Männer, welche das Dienstmaximalalter von 27 Jahren überschritten haben, gegen Zahlung einer Geldbusse die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einschätzung zu Armenien als möglicher sicherer Herkunftsstaat [SHKS], Wien, 15. Januar 2018, S. 17-19). Demnach ist beim Beschwerdeführer, wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, aufgrund des Überschreitens des Dienstmaximalalters von 27 Jahren (um [...] Jahre) und des geleisteten Militärdienstes nicht (mehr) von einer Militärdienstpflicht auszugehen (vgl. National Assembly of the Republik of Armenia, Yerevan. Criminal code of the Republic of Armenia, 18.04.2003 [mit Anpassungen bis 23.05.2018]). Dafür, dass die Verfolger nicht als Behörde agiert hatten, spricht zudem, dass sie lediglich Bereicherungsabsichten kundtaten. Der Beschwerdeführer wurde weder verhaftet noch wurde ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Auch wenn er durch die im Wiedererwägungsverfahren neu eingereichten Beweismittel (insb. Arztbericht vom 5. Januar 2018) glaubhaft machen konnte, Angst gehabt zu haben, sind diese Vorbringen nicht asylrelevant ausgefallen. Allein die Erpressung von Geld stellt keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG dar. Beim Vorwurf des angeblich fehlenden Militärdienstes scheint es sich lediglich um ein Mittel gehandelt zu haben, das illegal zur Druckausübung verwendet worden und nicht in einem offiziellen oder legalen Rahmen zu situieren ist. Weshalb der Beschwerdeführer nicht versuchte, sich gegen die Drohungen durch G._______ (und H._______) zu wehren, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm zuvor der Chef der Staatsanwaltschaft seine Direktnummer gegeben und mitgeteilt habe, er könne sich an ihn wenden, falls irgendwelche Schwierigkeiten oder Unregelmässigkeiten in Bezug auf den verspätet geleisteten Militärdienst auftreten sollten (A10 F9). Zudem will er während Jahren verschiedentlich bedroht worden sein, habe allerdings während all dieser Zeit keine offiziellen Nachteile erfahren und das Land legal auf dem Luftweg verlassen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durchaus an die heimatlichen Behörden um Hilfe hätte wenden können. Selbst wenn ihm jedoch bei der Rückkehr nach Armenien eine Bestrafung wegen Verletzung der Militärdienstpflicht drohen würde, gehen weder aus dem Wiedererwägungsgesuch noch sonst aus den Akten Hinweise dafür hervor, dass er aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs (Politmalus) eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte.
E. 5.1.4 Folglich hat das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln der Sachlage vor der Verfügung vom 29. August 2016 zu Recht verneint.
E. 5.2 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffen die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 5.2.1 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht festzustellen, dass in Armenien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation in Armenien als zumutbar erscheint. Die Beziehungen mit Aserbaidschan sind aufgrund des Konflikts in Bezug auf die umstrittene Region Bergkarabach zwar weiterhin schlecht, allerdings ist es in politischer Hinsicht seit Frühling 2018 zu positiven Veränderungen gekommen, indem die vormals zunehmend autoritäre Regierung durch einen neuen Machthaber ersetzt wurde, welcher der Korruption und dem Machtmissbrauch den Kampf angesagt hat (Christoph Kersting, Aufbruch in Armenien: Ein Jahr nach der samtenen Revolution, 11.04.2019, < https://www.deutschlandfunkkultur.de/aufbruch-in-armenien-ein-jahr-nach-der-samtenen-revolution.979.de.html?dram:article_id=445366 >; Euractiv, Erdrutsch-Wahl in Armenien: Die Vollendung der Revolution, 10.12.2018 < https://www.euractiv.de/section/eu-aussenpolitik/news/erdrutsch-wahl-in-armenien-die-vollendung-der-revolution/ >, alle abgerufen am 11.05.2020).
E. 5.2.2 Den Akten lassen sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden in Armenien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Den Angaben des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er über eine langjährige Schulbildung sowie eine rund zehnjährige Berufserfahrung als (...)händler verfügt (vgl. A6 Ziff. 1.17.04/05). Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Weiter hat die Beschwerdeführerin zwei Studiengänge abgeschlossen und in Armenien als (...)angestellte gearbeitet (vgl. A7 Ziff. 1.17.04). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin in der Heimat wieder Arbeit finden wird. Zudem können die Beschwerdeführenden auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Armenien wieder werden Fuss fassen können (A6 Ziff. 3.01-3.03, A7 Ziff. 3.01-3.03).
E. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden reichten im Wiedererwägungsverfahren verschiedene Beweismittel ein, um ihre gesundheitlichen Probleme zu belegen. So leide der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, chronischer Virushepatitis C, psychischen und Verhaltensstörungen durch schädlichen Alkoholgebrauch und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (vgl. Austrittsbericht vom 27. Juni 2018). Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen und zum Teil psychotischen Symptomen (vgl. Arztzeugnis vom 9. Juli 2018). Schliesslich leide die Tochter C._______ an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018). Indes lassen auch diese gesundheitlichen Probleme nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Wie die Vorinstanz bereits im ersten Asylverfahren in ihrem Entscheid vom 29. August 2016 zutreffend festgestellt hatte, ist die medizinische Grundversorgung in Armenien - auch im heutigen Zeitpunkt - gewährleistet. Die Beschwerdeführenden entgegnen dem pauschal, in Armenien sei keine auch nur halbwegs adäquate Behandlung zugänglich, weshalb die Wegweisung für den Beschwerdeführer ein Dahinvegetieren und eine Verschärfung der Suizidalität bedeuten würde. Jedoch liegt Unzumutbarkeit noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem eingereichten Austrittsbericht der Psychiatrie (...) vom 27. Juni 2018 leidet der Beschwerdeführer zwar an psychischen Problemen, nahm aber bereits zum Zeitpunkt der Krisenintervention das ihm verschriebene Antidepressivum (...) nicht mehr regelmässig ein. Andere ihm verschriebene Medikamente sind nicht bekannt. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner verbesserten Gesamtkonstitution und des reduzierten Leidensdrucks bereits früher als geplant aus der Klinik austreten (Austrittsbericht vom 27. Juni 2018). Was den Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin anbelangt, ist dieser wenig aussagekräftig, hält er doch einzig fest, dass diese an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen und zum Teil psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.11) leide und sie medikamentös behandelt werde. Befunde und Anamnese lässt der Bericht vermissen. Soweit die Beschwerdeführenden ausführen, durch ihre psychischen Probleme ihren Kindern nicht die gewünschte Unterstützung bieten zu können, ist jedenfalls festzuhalten, dass die Tochter sich gut integrieren konnte und eine sehr gute Schülerin ist, dies obwohl sie gemäss Aktenlage an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung leide (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018). Somit ist trotz der durchaus erschwerenden Umstände, insbesondere auch durch die Alkoholsucht des Beschwerdeführers, nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden auszugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offensteht, im Hinblick auf die Rückkehr in die Heimat in der Schweiz gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 5.2.4 Sind bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. etwa BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und Urteil des BVGer E-3905/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 10.2.3, je mit Verweis). Die Beschwerdeführenden reichten diverse Beweismittel ein, um ihre Integrationsbemühungen und die gelungene Integration ihrer Kinder zu belegen. Es handelt sich bei ihnen um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren. Sie halten sich seit dem (...) 2016 und somit seit vier Jahren in der Schweiz auf. Im Falle des (...) Sohnes kann bereits aufgrund seines Alters nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal seine Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Was die (...) Tochter betrifft, ist nachgewiesen, dass diese die Schule in der Schweiz seit August 2016 besucht, wobei die hiesige Kultur- und Lebensweise bereits einen gewissen Einfluss auf ihre individuelle Persönlichkeitsentwicklung gehabt haben dürfte. Dennoch ist festzuhalten, dass sie den weitaus grössten Teil ihrer Kindheit in ihrem Heimatland Armenien verbracht hat, wo nach wie vor mehrere nahe Angehörige ihrer Eltern leben und wohin sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder zurückkehren würde (vgl. Akten A6 S. 6 und A7 S. 5). Im Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018 wird zwar ausgeführt, dass sich C._______ in der Schweiz sehr wohl fühle, hier sehr gut integriert sei und grosse Angst vor einer Rückschaffung nach Armenien habe. Allerdings gelang es ihr im Rahmen der Abklärung, ihre Sorgen und Ängste zu benennen und offener mit ihrer Situation umzugehen, was ihre depressive Symptomatik im Laufe der Abklärung verminderte. Den Akten können ferner keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach sie sich vorwiegend in einem anderen, von Eltern und Familie abgelösten Umfeld bewegen würde. Eine Wegweisung nach Armenien hätte damit keine derartige Entwurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Armenien mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden wäre, ist davon auszugehen, dass ihr nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte, wobei ihr die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse dabei von Nutzen sein dürften.
E. 5.2.5 Nach dem Gesagten bleibt die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung auch diesbezüglich bestehen, zumal sich die Sachlage nicht wesentlich verändert hat. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Die mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 gewährte aufschiebende Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 bereits abgelehnt wurde, ersuchten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 6. September 2018, ihnen wiedererwägungsweise die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren. Wie jedoch bereits mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 festgestellt wurde, wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt nur dann bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f., BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erneut abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3842/2018 Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder:
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), alle Armenien, alle vertreten durch Johannes Mosimann, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Sie machten geltend, armenische Staatsangehörige zu sein und zuletzt in F._______ gewohnt zu haben. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) habe seinen Militärdienst nach Absprache verspätet von (...) 1998 bis (...) 2000 geleistet. Dennoch sei ihm 2003 mitgeteilt worden, dass eine Untersuchung wegen des (angeblich) ausstehenden Militärdienstes laufe. Er habe dem zuständigen Militäruntersuchungsrichter anhand verschiedener Beweismittel aufgezeigt, dass er seinen Dienst bereits absolviert habe, worauf dieser ihm mitgeteilt habe, seiner Ansicht nach sei der Fall abgeschlossen. Offenbar habe der zuständige Untersuchungsrichter der Staatsanwaltschaft (G._______) dessen Ansicht jedoch nicht geteilt, wohl da er an der Bezahlung von Schmiergeldern interessiert gewesen sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst geweigert habe, diese zu bezahlen, sei vorerst Ruhe eingekehrt. Allerdings habe er dadurch einen mächtigen Mann gegen sich aufgebracht. Als er 2008 auf dem Militäramt gewesen sei, habe ihn G._______ zu einem Gespräch in dessen Büro zitiert, an welchem ein zweiter Mann, namens H._______ - anscheinend ein Gehilfe - teilgenommen habe. Von da an hätten die Erpressungen begonnen. Er habe gehofft, dass diese aufhören würden, wenn er anstelle der geforderten 2'000.- US-Dollar zumindest 1'000.- US-Dollar bezahle. Vor diesem Hintergrund habe er im Jahr 2009 des Weiteren die Familienwohnung verkauft und sei mit seiner Familie innerhalb der Stadt in einen anderen Stadtbezirk umgezogen, um unter die Zuständigkeit eines anderen Militäramtes zu fallen. Danach sei einige Jahre nichts mehr passiert. Als er gedacht habe, dass die ganze Geschichte endlich abgeschlossen sei, sei er allerdings erneut bedroht, erpresst und im Jahr 2015 sogar einmal Opfer von körperlicher Gewalt geworden. Danach hätten sie (die Beschwerdeführenden) ihren ganzen Schmuck und ihr gesamtes Erspartes den Erpressern übergeben. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer nach Russland gegangen, um Geld zu verdienen. Einige Monate später habe ihn seine Frau (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) informiert, er müsse zurückkommen, da sie bedroht worden seien. Angesichts dessen sei ihnen klar geworden, dass sie in Armenien nie mehr sicher vor Verfolgung wären, weshalb sie nach seiner Rückkehr keinen anderen Ausweg gesehen hätten, als gemeinsam zu fliehen. A.b Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Mit Eingabe vom 28. September 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben. A.d Mit Urteil D-5951/2016 vom 22. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. September 2016 ab. Das Gericht hielt fest, bereits die Beschreibung des Reisewegs sei unglaubhaft. So sei es unmöglich, dass es am Flughafen in Genf keine Passkontrolle gegeben habe. Unglaubhafte Vorbringen zum Reiseweg liessen praxisgemäss Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu. Da sich der fehlende Realitätsbezug der Vorbringen auch bei der Beschreibung der Erpressung zeige, sei die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, dass sie mittels neuer Beweismittel den Reiseweg nachweisen könnten. Zudem sei der Vollzug unzumutbar, da dieser die Gesundheit des Beschwerdeführers akut gefährde und die Kinder (erneut) aus ihrem Umfeld reissen würde. B.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 29. August 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Sie stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.c Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-805/2018 vom 16. Mai 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. Es hielt fest, dass die neu eingereichten Beweismittel geeignet seien, den Reiseweg als zutreffend zu belegen, weshalb vor diesem Hintergrund sowie der neuen Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit erneut zu prüfen seien. C. C.a Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 29. August 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, insbesondere Nachteile aufgrund von Polizei und Staatsanwaltschaft zu befürchten. Obwohl der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet habe, sei er aufgrund des Vorwurfs, den Militärdienst verweigert zu haben, erpresst worden. Um sich den Erpressungen zu entziehen, seien die Beschwerdeführenden schliesslich am (...) 2016 legal ausgereist. Bei der Erpressung sei es jedoch lediglich um Geld und somit nicht um ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv gegangen. Zudem sei der Beschwerdeführer nach diesen Ereignissen immerfort freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, zuletzt im (...) 2016, weshalb die Ereignisse davor aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht asylrelevant seien. Weiter sei der armenische Staat grundsätzlich schutzfähig und -willig, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, gegen weitere Erpresser Anzeige zu erstatten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien demnach nicht asylrelevant. C.b Mit Eingabe an das SEM vom 27. Juni 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um vorsorglichen Vollzugsstopp und stellten gleichzeitig in Aussicht, innert Frist Beschwerde zu erheben. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, worauf die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. Juli 2018 superprovisorisch den Vollzugsstopp der Wegweisung verfügte. C.c Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 nahmen die Beschwerdeführenden Bezug auf ihre Eingabe vom 27. Juni 2018 und hielten fest, davon auszugehen, diese sei vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen worden; die eingehende Beschwerdebegründung werde innert Frist folgen. C.d Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfügungen des SEM vom 20. Juni 2018 und vom 29. August 2016 seien vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien die Verfügungen teilweise aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter seien die Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen und ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Amt für Migration I._______ anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners sei das Replikrecht einzuräumen. Wegen prozessualer Bedürftigkeit sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie betonten, dass ihre Vorbringen nicht aussichtslos seien. Insbesondere würde das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig erkennen, wenn es davon ausgehe, dass die Ereignisse nicht asylrelevant seien, da der Beschwerdeführer im (...) 2016 nach Armenien zurückgekehrt sei. Er sei keinesfalls freiwillig, sondern aufgrund von Drohungen, die gegen seine Familie gerichtet gewesen seien, zurückgekehrt, weshalb der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang nicht unterbrochen worden sei. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Ein Austrittsbericht der Psychiatrie (...) vom 27. Juni 2018 betreffend den Beschwerdeführer und ein Arztbericht vom 9. Juli 2018 betreffend die Beschwerdeführerin. C.e Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. C.f Mit Eingabe vom 6. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018 der Psychiatrie (...) über die Tochter C._______ zu den Akten. Der Bericht belege, dass diese an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung leide. Da ihre Eltern ebenfalls psychisch erkrankt seien, könnten sie ihrer Tochter kein in gewünschtem Mass stützendes Umfeld bieten, weshalb der Wegweisungsvollzug zumindest unzumutbar sei. C.g Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2018 im Wesentlichen an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.h Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 6. September 2018 zur Vernehmlassung des SEM Stellung, indem sie an ihren Vorbringen festhielten und wiedererwägungsweise um unentgeltliche Verbeiständung ersuchten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13). Das SEM hat solche Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden sind, im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Auf ein Gesuch ist einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die möglicherweise geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der (qualifizierten) Wiedererwägung wird demnach wie bei der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheids im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden werden kann. 3.2 Das SEM ist mit Verfügung vom 1. Februar 2018 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018 nicht eingetreten und hat somit den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichteintretensverfügung des SEM mit Urteil D-805/2018 vom 16. Mai 2018 aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Behandlung zurückgewiesen. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführenden mit ihren neuen Beweismitteln ihren Reiseweg, welcher ihnen bislang - mit Rückschlüssen auf ihre Glaubwürdigkeit - nicht geglaubt wurde, nachweisen und mit der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gewisse kleine Ungereimtheiten und Unsicherheiten bei seinen Angaben erklären konnten. Das Gericht führte aus, damit seien die Voraussetzungen gegeben, dass auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch materiell eingetreten werden müsse, weshalb die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Februar 2018 aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz wiedererwägungsweise auf die Asylgesuche eingetreten und hat diese mit dem Entscheid vom 20. Juni 2018 beurteilt und abgewiesen. Es ist daher zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, mithin es die eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Vorbringen richtigerweise als im Ergebnis nicht geeignet taxiert hat, die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 29. August 2016 zu beseitigen. 4. 4.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid vom 20. Juni 2018 fest, es sei zunächst auf den Arztbericht vom 5. Januar 2018 einzugehen. Diesem könne im Wesentlichen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren depressiven Episode und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung durch psychische und physische Gewalt beziehungsweise Folter in Armenien seit 2003 leide. Es müsse jedoch betont werden, dass der Beschwerdeführer weder in der BzP (A6 Ziff. 7.01) noch in der Anhörung (A10) erwähnt habe, jemals gefoltert worden zu sein. In der Anhörung habe er von einem einzelnen physischen Gewaltausbruch während einer Autofahrt im Jahr 2015 gesprochen, wo es um Geldzahlungen gegangen sei, wobei er zunächst auf die Stirn und in die Rippen geschlagen (A10 F9 und 73) und später eine Pistole auf ihn gerichtet worden sei (A10 F9). Andere Nennungen von physischer Gewalt, insbesondere vor 2015, seien den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Als Begründung für das Wiedererwägungsgesuch habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, von Polizei und Staatsanwaltschaft Nachteile wegen einer angeblichen Militärdienstverweigerung zu befürchten. Hauptsächlich um sich diesen Erpressungen zu entziehen, sei er (...) 2016 legal ausgereist. In Anbetracht dessen, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-805/2018 gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft seien, sei nachfolgend zu prüfen, ob diese auch asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe seine Wohnung im Jahr 2009 verkauft und sich seit 2011 diverse Male für längere Zeit legal in Moskau aufgehalten, zuletzt von (...) 2015 bis (...) 2016 (A6 Ziff. 2.02). Allerdings sei er nach seinen Aufenthalten in Russland immerfort nach Armenien zurückgekehrt, namentlich auch im (...) 2016 und somit nach dem Vorfall im Jahr 2015, bei dem er geschlagen und mit der Pistole bedroht worden sei und deshalb 38'000.- US-Dollar bezahlt habe (A10 F67, 74 und 76). Aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs seien die Vorbringen vor der letzten freiwilligen Rückkehr im (...) 2016 nicht asylrelevant. Weiter gelte es, die erneute Kontaktierung durch das Militäramt im (...) 2016 auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei nach einem Gespräch freigekommen (A10 F42), was nicht auf eine intensive Gefährdungssituation schliessen lasse. Es sei ohnehin fraglich, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2016 noch militärdienstpflichtig gewesen sei. Mit dem geleisteten Militärdienst und dem Überschreiten des Dienstmaximalalters von 27 Jahren sei nicht von einer legalen Militärdienstpflicht auszugehen (vgl. National Assembly of the Republik of Armenia, Yerevan. Criminal code of the Republic of Armenia, 18.04.2003 [mit Anpassungen bis 23.05.2018]). Damit müsse es sich beim Vorwurf des angeblich fehlenden Militärdienstes um ein Mittel gehandelt haben, das nicht in einem offiziellen Rahmen zu situieren sein dürfte, sondern illegal zur Druckausübung verwendet worden sei. Weiter sei das Verfolgungsmotiv die Erpressung von Geld gewesen, was keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstelle. Der armenische Staat sei ferner grundsätzlich schutzfähig und -willig, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, gegen weitere angebliche "Gelderpresser" Anzeige zu erstatten. Diese könnten nicht mit legalen Aktionen armenischer Staatsorgane in Verbindung gesetzt werden. Gegen eine staatliche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spreche zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit einem griechischen Visum legal in den Schengenraum gereist seien (A6 Ziff. 2.05). Eine Reise, die der Beschwerdeführer notabene bereits Anfang (...) 2016, und demnach vor den zwei Vorladungen im Militäramt, geplant haben müsse. Somit sei das vorliegende qualifizierte Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Gewährung von Asyl abzulehnen. 4.2 Diesen Erwägungen entgegneten die Beschwerdeführenden, unter nochmaliger Bekräftigung ihrer bereits bekannten Gesuchsvorbringen (vgl. dazu Bst. A), das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 keineswegs freiwillig, sondern aufgrund von gegen seine Familie gerichteten Drohungen nach Armenien zurückgekehrt sei. Eine unfreiwillige Rückkehr sei aber nicht geeignet, den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu unterbrechen. Ebenfalls zu Unrecht habe das SEM ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Militärdienstverweigerung keine langjährige Haftstrafe zu erwarten habe, da eine Strafe von 10 Jahren lediglich bei Kriegsrecht drohe. Armenien befinde sich bekanntlich in einem bewaffneten Konflikt mit Aserbaidschan um das Gebiet Bergkarabach. Deshalb sei davon auszugehen, dass Kriegsrecht zur Anwendung käme. Eine derart unverhältnismässig lange Strafe unter prekärsten Haftbedingungen sei sehr wohl asylrelevant. Der seit Jahrzehnten schwelende Bergkarabach-Konflikt habe die armenische Gesellschaft hochgradig polarisiert. Militärdienstverweigerer würden streng verfolgt, weil sie als Verräter angesehen würden. Somit stehe nicht die Durchsetzung der Wehrpflicht, sondern die Bestrafung einer feindlichen Gesinnung, und somit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv, im Vordergrund. Weiter sei der armenische Staat keinesfalls schutzpflichtig und schutzwillig. Die Verfolgung sei von staatlichen oder parastaatlichen Organen ausgegangen. Der G._______-Clan werde von I._______ geführt, der bis vor kurzem (...) gewesen sei. Damit sei die Verfolgung dem armenischen Staat zuzurechnen. Dass G._______ heute nicht mehr die Funktionen des (...) und des (...)-Chefs innehabe, ändere daran nichts. Der Clan sei sehr einflussreich. Angesichts der völligen Abwesenheit eines Rechtstaates in Armenien und der grassierenden Korruption sei von den armenischen Behörden kein Schutz zu erwarten. Übergriffe durch staatliche Organe seien häufig und würden faktisch nicht bestraft. An dem ändere auch der kürzlich erfolgte Regierungswechsel nichts. Der neue Ministerpräsident werde sich hüten, sich mit den Clanstrukturen anzulegen. Ohnehin sei die Situation instabil und es könne jederzeit zu einem neuen Machtwechsel kommen. Hinzu komme, dass die belegten, schweren Erkrankungen des Beschwerdeführers (Hepatitis C, Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode und Suizidalität) diesem verunmöglichen, sich gegen Übergriffe effektiv zur Wehr zu setzen. Es sei damit zu rechnen, dass sich bei einer Wegweisung seine Suizidalität verschärfe. Da dem Beschwerdeführer somit eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe und sich diese als Reflexverfolgung auch gegen die anderen Beschwerdeführenden richte, sei sämtlichen Beschwerdeführenden hierzulande Asyl zu gewähren. 4.3 Die Vorinstanz erwiderte, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Drohungen gegenüber seiner Familie nicht mehr nach Armenien zurückgekehrt wäre, sondern die Familie selbständig ausgereist wäre. Weshalb seine Anwesenheit gerade zu jenem Zeitpunkt unabdingbar gewesen sei, wo er sich zuvor wiederholt monatelang in Russland aufgehalten habe, sei nicht ersichtlich. Bei einer Dienstverweigerung im armenischen Kontext sei kaum zwingend von einem politisch angehauchten Verrat an der Nation auszugehen, seien doch im Normalfall weit geringere Strafen bis zur Bezahlung einer Busse vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei keine begründete Furcht objektiv nachvollziehbar. Dafür spreche auch, dass die angeblichen Verfolger Geldforderungen gestellt und andere Bereicherungsabsichten kundgetan hätten. Zwar bleibe die Rechtsstaatlichkeit in Armenien durch mangelnde Gewaltenteilung weiterhin geschwächt, Verfahren würden indes üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess erfüllen, wohingegen Korruption tatsächlich viele Bereiche der Gesellschaft durchdringe. Dennoch sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass der G._______-Clan tatsächlich als Behörde agiert habe. Es würden jegliche Beweise fehlen. Zudem wären die angedrohten Strafen und das Dienstalter im vorliegenden Militärrechtskontext unhaltbar, was ebenfalls gegen ein behördliches Agieren spreche. Bleibe noch die Vermutung, ob der Clan als Drittperson mit Behörden verbunden agiert habe, was jedoch aus folgenden Gründen zweifelhaft erscheine: Es würden weder (fingierte) behördliche Beweismittel vorliegen noch ein Verhalten, wonach der Clan kraft seiner Behördennähe wie eine Behörde mit letzter Konsequenz agiert hätte. So seien immer wieder Nachteile angedroht worden (Anhörung F9); zudem solle der Beschwerdeführer nach einem Gespräch beim Militäramt freigekommen sein. Schliesslich weise auch die legale Ausreise aus Armenien nicht auf eine entscheidende Behördennähe hin. Ob sich der Beschwerdeführer wirklich nicht hätte wehren können, sei vorliegend nicht erstellt, da er es nicht versucht habe. 4.4 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, entscheidend sei nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die drohende Verfolgungspraxis im Kontext der sich seit langem im Krieg befindlichen und das Kriegsrecht anwendenden Republik Armenien. Diese Verfolgungspraxis gegen "Verräter" sei selbstverständlich asylrelevant. Den Ausführungen, wonach Armenien kein Rechtsstaat sei, die Korruption grassiere und Übergriffe durch staatliche Organe faktisch nicht bestraft würden, setze das SEM bezeichnenderweise nichts entgegen. Es liege zudem auf der Hand, dass er (der Beschwerdeführer) sich gegen den G._______-Clan nicht mit rechtlichen Mitteln habe wehren können. Abschliessend beantrage er, es sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hinsichtlich der Sachlage vor der Verfügung vom 29. August 2016 zu Recht verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft diesbezüglich besteht. Die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2018 sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und neu eingereichten Arzt- und Abklärungsberichte sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass zwar glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer wegen des angeblich ausstehenden Militärdienstes um Geld erpresst und ihm dabei einmal während einer Autofahrt im Jahr 2015 Gewalt angetan wurde, indem er auf die Stirn und in die Rippen geschlagen wurde (A10 F9 und 73). Allerdings sind - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - den Aussagen des Beschwerdeführers keine anderen Nennungen von physischer Gewalt zu entnehmen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass er seit 2003 körperlich schwer misshandelt beziehungsweise gefoltert worden sei. An diesem Schluss vermögen auch die neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Da sich die Vorbringen betreffend den Zeitraum vor der letzten freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien im (...) 2016 aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs als nicht asylrelevant erweisen, kann die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen letztlich aber offen bleiben. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei im (...) 2016 - wegen Drohungen gegen die übrigen Familienmitglieder - unfreiwillig nach Armenien zurückgekehrt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht erläutert, weshalb sich seine Anwesenheit gerade zu diesem Zeitpunkt als unbedingt nötig erwiesen habe beziehungsweise weshalb die Familie nicht alleine hätte ausreisen können, nachdem sie zuvor monatelang alleine zurecht gekommen war. Somit war die Rückkehr des Beschwerdeführers freiwillig und durchaus geeignet, den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur späteren Ausreise aus dem Heimatstaat zu unterbrechen. 5.1.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Erlebnissen nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Armenien im (...) 2016 sind nicht asylrelevant ausgefallen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Rückkehr zwei Mal zum Militäramt vorgeladen worden. Während dieser Gespräche sei ihm nichts passiert und er habe danach jeweils wieder gehen können. Da H._______ jedoch beim zweiten Gespräch anwesend gewesen sei und ihn dabei seltsam angesehen und gelächelt habe, sei ihm klar geworden, dass er und seine Familie das Land so schnell wie möglich verlassen müssten, ansonsten die Geschichte nicht harmlos für sie enden würde (A10 F11 und A6 Ziff. 7.01). Auch auf Nachfrage bestätigte er, dass er nach seiner Rückkehr 2016 nicht erpresst worden sei, sondern es ihm gereicht habe, dass er H._______ auf dem Militäramt wiedergesehen habe, worauf er so gestresst gewesen sei, dass er umgehend beschlossen habe, das Land zu verlassen (A10 F76). Dieses Vorbringen ist aufgrund der fehlenden Intensität nicht relevant, auch wenn der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 5. Februar 2018 aufgrund des Erlebten heute psychische Probleme habe. 5.1.3 Weiter behaupten die Beschwerdeführenden pauschal, dass dem Beschwerdeführer als Strafe für die vorgeworfene Militärdienstverweigerung in Armenien 10 Jahre Haft drohen würden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass eine feindliche Gesinnung und nicht die Sicherstellung der Militärpflicht Grund für das Strafmass sei. Dies vermag indes ebenfalls nicht zu überzeugen. Trotz vorhandener Strafvorschriften müssen Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Zudem können Männer, welche das Dienstmaximalalter von 27 Jahren überschritten haben, gegen Zahlung einer Geldbusse die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einschätzung zu Armenien als möglicher sicherer Herkunftsstaat [SHKS], Wien, 15. Januar 2018, S. 17-19). Demnach ist beim Beschwerdeführer, wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, aufgrund des Überschreitens des Dienstmaximalalters von 27 Jahren (um [...] Jahre) und des geleisteten Militärdienstes nicht (mehr) von einer Militärdienstpflicht auszugehen (vgl. National Assembly of the Republik of Armenia, Yerevan. Criminal code of the Republic of Armenia, 18.04.2003 [mit Anpassungen bis 23.05.2018]). Dafür, dass die Verfolger nicht als Behörde agiert hatten, spricht zudem, dass sie lediglich Bereicherungsabsichten kundtaten. Der Beschwerdeführer wurde weder verhaftet noch wurde ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Auch wenn er durch die im Wiedererwägungsverfahren neu eingereichten Beweismittel (insb. Arztbericht vom 5. Januar 2018) glaubhaft machen konnte, Angst gehabt zu haben, sind diese Vorbringen nicht asylrelevant ausgefallen. Allein die Erpressung von Geld stellt keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG dar. Beim Vorwurf des angeblich fehlenden Militärdienstes scheint es sich lediglich um ein Mittel gehandelt zu haben, das illegal zur Druckausübung verwendet worden und nicht in einem offiziellen oder legalen Rahmen zu situieren ist. Weshalb der Beschwerdeführer nicht versuchte, sich gegen die Drohungen durch G._______ (und H._______) zu wehren, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm zuvor der Chef der Staatsanwaltschaft seine Direktnummer gegeben und mitgeteilt habe, er könne sich an ihn wenden, falls irgendwelche Schwierigkeiten oder Unregelmässigkeiten in Bezug auf den verspätet geleisteten Militärdienst auftreten sollten (A10 F9). Zudem will er während Jahren verschiedentlich bedroht worden sein, habe allerdings während all dieser Zeit keine offiziellen Nachteile erfahren und das Land legal auf dem Luftweg verlassen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durchaus an die heimatlichen Behörden um Hilfe hätte wenden können. Selbst wenn ihm jedoch bei der Rückkehr nach Armenien eine Bestrafung wegen Verletzung der Militärdienstpflicht drohen würde, gehen weder aus dem Wiedererwägungsgesuch noch sonst aus den Akten Hinweise dafür hervor, dass er aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs (Politmalus) eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. 5.1.4 Folglich hat das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln der Sachlage vor der Verfügung vom 29. August 2016 zu Recht verneint. 5.2 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffen die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.2.1 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht festzustellen, dass in Armenien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation in Armenien als zumutbar erscheint. Die Beziehungen mit Aserbaidschan sind aufgrund des Konflikts in Bezug auf die umstrittene Region Bergkarabach zwar weiterhin schlecht, allerdings ist es in politischer Hinsicht seit Frühling 2018 zu positiven Veränderungen gekommen, indem die vormals zunehmend autoritäre Regierung durch einen neuen Machthaber ersetzt wurde, welcher der Korruption und dem Machtmissbrauch den Kampf angesagt hat (Christoph Kersting, Aufbruch in Armenien: Ein Jahr nach der samtenen Revolution, 11.04.2019, ; Euractiv, Erdrutsch-Wahl in Armenien: Die Vollendung der Revolution, 10.12.2018 , alle abgerufen am 11.05.2020). 5.2.2 Den Akten lassen sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden in Armenien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Den Angaben des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er über eine langjährige Schulbildung sowie eine rund zehnjährige Berufserfahrung als (...)händler verfügt (vgl. A6 Ziff. 1.17.04/05). Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Weiter hat die Beschwerdeführerin zwei Studiengänge abgeschlossen und in Armenien als (...)angestellte gearbeitet (vgl. A7 Ziff. 1.17.04). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin in der Heimat wieder Arbeit finden wird. Zudem können die Beschwerdeführenden auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Armenien wieder werden Fuss fassen können (A6 Ziff. 3.01-3.03, A7 Ziff. 3.01-3.03). 5.2.3 Die Beschwerdeführenden reichten im Wiedererwägungsverfahren verschiedene Beweismittel ein, um ihre gesundheitlichen Probleme zu belegen. So leide der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, chronischer Virushepatitis C, psychischen und Verhaltensstörungen durch schädlichen Alkoholgebrauch und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (vgl. Austrittsbericht vom 27. Juni 2018). Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen und zum Teil psychotischen Symptomen (vgl. Arztzeugnis vom 9. Juli 2018). Schliesslich leide die Tochter C._______ an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018). Indes lassen auch diese gesundheitlichen Probleme nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Wie die Vorinstanz bereits im ersten Asylverfahren in ihrem Entscheid vom 29. August 2016 zutreffend festgestellt hatte, ist die medizinische Grundversorgung in Armenien - auch im heutigen Zeitpunkt - gewährleistet. Die Beschwerdeführenden entgegnen dem pauschal, in Armenien sei keine auch nur halbwegs adäquate Behandlung zugänglich, weshalb die Wegweisung für den Beschwerdeführer ein Dahinvegetieren und eine Verschärfung der Suizidalität bedeuten würde. Jedoch liegt Unzumutbarkeit noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem eingereichten Austrittsbericht der Psychiatrie (...) vom 27. Juni 2018 leidet der Beschwerdeführer zwar an psychischen Problemen, nahm aber bereits zum Zeitpunkt der Krisenintervention das ihm verschriebene Antidepressivum (...) nicht mehr regelmässig ein. Andere ihm verschriebene Medikamente sind nicht bekannt. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner verbesserten Gesamtkonstitution und des reduzierten Leidensdrucks bereits früher als geplant aus der Klinik austreten (Austrittsbericht vom 27. Juni 2018). Was den Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin anbelangt, ist dieser wenig aussagekräftig, hält er doch einzig fest, dass diese an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen und zum Teil psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.11) leide und sie medikamentös behandelt werde. Befunde und Anamnese lässt der Bericht vermissen. Soweit die Beschwerdeführenden ausführen, durch ihre psychischen Probleme ihren Kindern nicht die gewünschte Unterstützung bieten zu können, ist jedenfalls festzuhalten, dass die Tochter sich gut integrieren konnte und eine sehr gute Schülerin ist, dies obwohl sie gemäss Aktenlage an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung leide (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018). Somit ist trotz der durchaus erschwerenden Umstände, insbesondere auch durch die Alkoholsucht des Beschwerdeführers, nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden auszugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offensteht, im Hinblick auf die Rückkehr in die Heimat in der Schweiz gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.2.4 Sind bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. etwa BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und Urteil des BVGer E-3905/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 10.2.3, je mit Verweis). Die Beschwerdeführenden reichten diverse Beweismittel ein, um ihre Integrationsbemühungen und die gelungene Integration ihrer Kinder zu belegen. Es handelt sich bei ihnen um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren. Sie halten sich seit dem (...) 2016 und somit seit vier Jahren in der Schweiz auf. Im Falle des (...) Sohnes kann bereits aufgrund seines Alters nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal seine Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Was die (...) Tochter betrifft, ist nachgewiesen, dass diese die Schule in der Schweiz seit August 2016 besucht, wobei die hiesige Kultur- und Lebensweise bereits einen gewissen Einfluss auf ihre individuelle Persönlichkeitsentwicklung gehabt haben dürfte. Dennoch ist festzuhalten, dass sie den weitaus grössten Teil ihrer Kindheit in ihrem Heimatland Armenien verbracht hat, wo nach wie vor mehrere nahe Angehörige ihrer Eltern leben und wohin sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder zurückkehren würde (vgl. Akten A6 S. 6 und A7 S. 5). Im Abklärungsbericht vom 26. Juli 2018 wird zwar ausgeführt, dass sich C._______ in der Schweiz sehr wohl fühle, hier sehr gut integriert sei und grosse Angst vor einer Rückschaffung nach Armenien habe. Allerdings gelang es ihr im Rahmen der Abklärung, ihre Sorgen und Ängste zu benennen und offener mit ihrer Situation umzugehen, was ihre depressive Symptomatik im Laufe der Abklärung verminderte. Den Akten können ferner keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach sie sich vorwiegend in einem anderen, von Eltern und Familie abgelösten Umfeld bewegen würde. Eine Wegweisung nach Armenien hätte damit keine derartige Entwurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Armenien mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden wäre, ist davon auszugehen, dass ihr nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte, wobei ihr die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse dabei von Nutzen sein dürften. 5.2.5 Nach dem Gesagten bleibt die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung auch diesbezüglich bestehen, zumal sich die Sachlage nicht wesentlich verändert hat. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 gewährte aufschiebende Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 bereits abgelehnt wurde, ersuchten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 6. September 2018, ihnen wiedererwägungsweise die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren. Wie jedoch bereits mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 festgestellt wurde, wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt nur dann bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f., BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erneut abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: