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D-2798/2009

D-2798/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Sri Lanka-Maure aus B.__________ (Distrikt C.__________ / [...]), verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 9. August 2008 und gelangte auf dem Luftweg via Dubai nach Italien. Von dort aus reiste er am 15. September 2008 mit dem Auto in die Schweiz ein und stellte noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 22. September 2008 summarisch zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 30. September 2008 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wies das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton E._________ zu. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner Ehefrau und der jüngeren Tochter in B.__________ gelebt. Da er seit 2005 zusammen mit seinem Schwager in Colombo eine Bäckerei geführt habe, sei er nur am Wochenende bei seiner Familie in B.__________ gewesen. Den oberen Teil seines Hauses habe er seit 2006 an ein tamilisches Ehepaar aus Jaffna vermietet. Die Frau sei Lehrerin und habe seiner Tochter Nachhilfestunden gegeben. Das Ehepaar habe regelmässig Besuch von zwei jungen Leuten bekommen, die manchmal auch dort übernachtet hätten. Seine Mieterin habe ihm einmal gesagt, dies seien Kollegen ihres Mannes. Es habe sich dann herausgestellt, dass die beiden am 5 Juli 2008 ein Attentat auf einen Bus verübt hätten, wobei zwei Personen verletzt worden seien. Die Explosion habe nicht weit von seinem Haus stattgefunden. Einer der beiden Attentäter sei verhaftet worden. Bei der Befragung habe dieser die Adresse des Beschwerdeführers angegeben. Weil die beiden Männer die Bombe anscheinend in seinem Haus gebastelt hätten, sei er von der Special Task Force (STF) gesucht worden. Seine Frau sei zuhause gewesen, als die STF gekommen sei. Sie habe ihnen gesagt, er sei in Colombo, woraufhin sie ihr mitgeteilt hätten, er müsse sich sofort bei ihnen melden. Seine Frau habe ihn sogleich angerufen und ihm davon berichtet. Zwischen dem 7. und 12. Juli 2008 sei die STF drei Mal bei ihm zuhause gewesen. Sein Mieter sei verhaftet worden, dessen Ehefrau habe das Haus verlassen. Erst durch diesen Vorfall habe er erfahren, dass sie Mitglieder der LTTE gewesen seien. Bei der Durchsuchung des Hauses habe die STF bei seinen Mietern Batterien und Gabeln gefunden, die anscheinend zum Basteln der Bomben gebraucht worden seien. Weil die STF ihn daheim gesucht habe, habe ihm seine Frau gesagt, er sei in Lebensgefahr und dürfe nicht mehr nach Hause kommen. Bis zum 12. Juli 2008 sei er im Geschäft in Colombo gewesen, danach habe er sich in Colombo versteckt. Sein Schwager habe ihm erzählt, dass er am 13. Juli 2008 in seinem Laden gesucht worden sei. Nachdem er einen Schlepper organisiert habe, sei er am 9. August 2008 aus seinem Heimatstaat ausgereist. Via Dubai sei er nach Italien geflogen. Nachdem er dort einen Monat in der Unterkunft des Schleppers verbracht habe, sei er am 15. September 2008 mit dem Auto in die Schweiz gereist. C. Anlässlich der einlässlichen Anhörung durch das BFM reichte der Beschwerdeführer am 30. September 2008 seine srilankische Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am [...]) und einen beglaubigten Geburtsschein (Nr. [...], ausgestellt am [...]) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 30. März 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 30. April 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 30. März 2009 aufzuheben und es sei ihm hierzulande Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu erteilen; subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich liess er beantragen, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach summarischer Prüfung der Prozesschancen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zur Zahlung bis am 27. Mai 2009. G. Am 25. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Haftbefehl vom (...) ("Warrant of Arrest") sowie ein Bestätigungsschreiben der F.__________ vom 30. April 2009 ein, wonach die Familienangehörigen des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt werden sollen. Gleichzeitig erklärte der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Anfragen bislang keine Fürsorgebestätigung vom zuständigen Asylzentrum erhalten. Es werde jedoch festgehalten, dass er mittellos sei. Im Zusammenhang mit der Nachreichung der Beweismittel werde beantragt, dass die Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 nochmals in Erwägung gezogen und über die Dispositivziffern 2 bis 6 neu befunden werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts nach summarischer Prüfung der eingereichten Beweismittel fest, dass die Beschwerdebegehren weiterhin aussichtslos erscheinen und auch ein Nachweis der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers an der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Anordnung des Kostenvorschusses nichts ändern würde. Zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen angesetzt. I. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- wurde am 26. Mai 2009 fristgerecht geleistet. J. Am 2. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen beim Bundesverwaltungsgericht einen Fürsorgenachweis ein. K. Am 4. Juni 2009 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeakten an das BFM und gab ihm Gelegenheit, dazu bis am 24. Juni 2009 eine Vernehmlassung einzureichen. L. Am 17. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter eine englische Übersetzung des Haftbefehls ("Warrant of Arrest") vom (...) zu den Akten. M. Am 22. Juni 2009 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom 30. April 2009 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 zugestellt. Am 6. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme (Replik) ein. N. Am 20. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt und Notar G._________ vom 13. Juli 2009 sowie ein Schreiben inklusive englische Übersetzung des (...) von B.__________ vom 10. Juli 2009 nach. Er gab an, der Beschwerdeführer habe diese drei Dokumente von seiner Ehefrau vorab per E-mail erhalten. Sobald er die entsprechenden Originale per Post erhalten habe, werde er diese nachreichen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müssten. Im Einzelnen führt es aus, nach den Angaben des Beschwerdeführers habe ihm seine Ehefrau am 7. Juli 2008 telefonisch mitgeteilt, er sei an diesem Tag zu Hause gesucht worden und er solle nicht im Laden in Colombo bleiben. Da er angebe, in Sri Lanka Todesangst vor Verfolgung zu haben, müsste man annehmen, er wäre nach der Warnung seiner Ehefrau nicht mehr im Laden geblieben. Er sei aber weiterhin bis zum 12. Juli 2008 dort gewesen und erst am Tag darauf dort gesucht worden. Dieses Vorbringen sei nicht plausibel, denn wenn er Angst vor den Behörden gehabt hätte, würde er sich sicherlich sogleich versteckt haben. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass er sofort in Colombo gesucht worden wäre und nicht erst sechs Tage nachdem die STF von seiner Frau seinen Aufenthaltsort erfahren hatte. Weiter hätten die STF bei der Hausdurchsuchung seiner Ehefrau gesagt, der Beschwerdeführer sei in das Attentat verwickelt und er hätte dafür Geld bekommen. Dass die Behörden während einer laufenden Untersuchung vor der Ehefrau des Gesuchten Verdächtigungen äusserten, entspreche jedoch nicht dem polizeitaktischen Verhalten. Auch würde dies ja die Warnung der Ehefrau an den Ehemann bewirken, welche gerade nicht bezweckt werden wolle. Somit sei die Aussage des Beschwerdeführers realitätsfremd.

E. 4.2 Das BFM führte weiter aus, dass sich die Darstellungen des Beschwerdeführers insgesamt betrachtet als wenig konkret erwiesen. Beispielsweise habe er auf die Frage, woher er in Colombo vom Attentat in B.__________ erfahren habe, nur geantwortet, sie würden es wissen, wenn so etwas passiere. Diese Aussage sei einerseits nicht plausibel und andererseits unsubstanziiert. An der Befragung zur Person (BzP) habe der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben, er habe von der tamilischen Frau erfahren, wer diese beiden jungen Männer gewesen seien. In der Anhörung habe er jedoch gesagt, er hätte den tamilischen Mann danach gefragt. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien somit widersprüchlich.

E. 4.3 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unlogisch, zu wenig begründet und teilweise widersprüchlich, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Damit erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers vermitteln nicht den Eindruck, als berichte er von persönlichen Erlebnissen. Er muss sich generell entgegenhalten lassen, dass er nicht in der Lage war, vermeintlich tragende Teile der Gesuchsbegründung - wie etwa die Umstände des Bombenanschlags vom 5. Juli 2008 - mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und subjektiver Betroffenheit auszustatten, durch welches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in der Regel gekennzeichnet sind. Seine gesamten Vorbringen sind sehr vage gehalten. Darüber hinaus sind die Vorbringen teilweise in sich widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer einerseits anlässlich der Empfangsstellenbefragung an, einer der Attentäter sei, als er nach dem Attentat am 5. Juli 2008 weggerannt sei, von Passanten festgehalten und von der Polizei verhaftet worden. Bei der Befragung habe er die Adresse des Beschwerdeführers angegeben, weshalb er anschliessend zuhause gesucht worden sei (vgl. A1/9, S. 5). Bei der Anhörung vom 30. September 2008 erklärte der Beschwerdeführer, eine der beiden Personen sei am 7. Juli 2008, also zwei Tage nach dem Attentat, in seinem Haus verhaftet worden. Was mit der anderen Person sei, wisse er nicht. Am gleichen Tag sei sein Mieter bei der Arbeit verhaftet worden. Er habe dabei die Adresse des Beschwerdeführers angegeben (vgl. A9/13, S. 6 f.). Einen weiteren Widerspruch machte der Beschwerdeführer betreffend des Zeitpunkts, seit dem er die obere Wohnung des Hauses an das tamilische Ehepaar vermietet habe. Einmal gab er an, dies sei seit 2006 gewesen (vgl. A1/9. S. 6), später erklärte er, das Ehepaar sei ungefähr im Oktober 2005 bei ihm eingezogen (vgl. A9/13, S. 5). Schliesslich widersprechen zentrale Aussagen des Beschwerdeführers der allgemeinen Logik des Handelns. So erscheint es - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - unverständlich, weshalb sich der Beschwerdeführer selber noch bis am 12. Juli 2008 in seiner Bäckerei in Colombo aufgehalten haben soll, obwohl seine Frau der STF bereits am 7. Juli 2008 seinen Aufenthaltsort in Colombo verraten und ihn sofort telefonisch gewarnt habe.

E. 4.5 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nichts entgegen, was allenfalls zu einer von derjenigen des Bundesamtes abweichenden Beurteilung führen könnte. Obwohl die Beschwerde sehr ausführlich verfasst ist, wiederholt der Beschwerdeführer darin lediglich die bereits anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Vorbringen, führt allgemeine Erklärungen und Vorbringen beispielsweise zur LTTE und auch zu der STF an und äussert generelle Kritik an der Verfügung des Bundesamtes.

E. 4.6 In der Beschwerde wird zudem auf die Situation der Muslime als diskriminierte Minderheit in Sri Lanka hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass in Sri Lanka nicht nur Tamilen sondern auch Muslime wahllos und willkürlich Opfer von Verschleppungen, Folter, Gewalt und Tötung werden könnten.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer gehört der ethnischen Minderheit der Mauren (Moors) an. Moors ist der durch die Portugiesen eingeführte und auch heute noch gebräuchliche Ausdruck für Sri Lanker muslimischen Glaubens. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas beträgt etwa 8%. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islamische Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Parteien vertreten. Durch das Wahlsystem, welches grössere Parteien bevorzugt, ist der Einfluss der Muslime aber stark limitiert; in staatlichen Behörden sowie in den Sicherheitskräften sind sie untervertreten. Ein Drittel der srilankischen Muslime lebt im Konfliktgebiet im Norden und Osten der Insel. Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflammen des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der beiden Kriegsparteien, wovon vor allem die Muslime im Osten des Landes betroffen waren. Seitens der LTTE standen die Muslime unter Verdacht, mit den Regierungskräften zusammen zu arbeiten. Nachdem die LTTE aus den östlichen Küstengebieten abgezogen waren, traten dort die Karuna-Truppen in Aktion. Seit Beginn des Jahres 2007 kam es immer wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den Muslimen und der ursprünglich von Karuna kontrollierten TMVP (Tamileela Makkal Viduthailai Puligal). Aus diesen Gründen flüchteten auch viele Angehörige der muslimischen Ethnie nach Colombo. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich kann es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten - also zwischen den Singhalesen und den Tamilen - stehen. Indessen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die ethnischen Muslime in Sri Lanka generell einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG unterliegen. Der Beschwerdeführer macht indessen auch keine diesbezüglichen Behelligungen geltend. Er hat im Rahmen seiner Befragungen und in seinen schriftlichen Eingaben auch nie konkrete direkt gegen ihn gerichtete Nachteile im direkten Zusammenhang mit seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka erübrigen.

E. 4.8 Am 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel für seine Vorbringen unter anderem einen Haftbefehl ("Warrant of Arrest") vom (...) sowie ein Schreiben der F.__________ vom 30. April 2009 zu den Akten. Dazu erklärte sein Rechtsvertreter, dass dieses Schreiben klar aufzeige, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor unter Druck gesetzt, heimgesucht und bedroht würden. Am 17. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer eine englische Übersetzung des Haftbefehls vom (...) zu den Akten, wonach er wegen Waffenbesitz respektive Mitführens und Gebrauchs von Waffen gesucht werde. Am 20. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer die Printkopien eines Bestätigungsschreibens von Rechtsanwalt und Notar G._________ vom 13. Juli 2009 sowie die eines Schreiben inklusive Übersetzung des (...) in B.__________ vom 10. Juli 2009 nach. Er erklärte, diese Dokumente vorab per E-Mail von seiner Ehefrau erhalten zu haben. Die entsprechenden Originale reiche er nach, sobald er diese per Post erhalten habe. Diese wurden dem Bundesverwaltungsgericht bislang jedoch nicht übermittelt.

E. 4.9 Bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es sich bei dem eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handeln dürfte. Dieser Schluss wurde gezogen, da das vorgedruckte Formular ("Warrant of Arrest") nicht vollständig ausgefüllt war und somit viele wesentliche Angaben fehlen. Ausserdem könne auch nicht nachvollzogen werden, wie der Beschwerdeführer zum Original des Haftbefehls habe gelangen können. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durch die eingereichten Beweismittel noch unglaubhafter erscheinen dürften. Bislang habe er nämlich vorgebracht, er werde gesucht, weil er das Obergeschoss seines Hauses in B.__________ an ein tamilisches Ehepaar vermietet habe, welches zur LTTE gehöre, und er deshalb verdächtigt werde, ebenfalls mit der LTTE in Verbindung zu stehen. Mit dem eingereichten Haftbefehl bringe er nun aber vor, er werde wegen Waffenbesitzes gesucht, was seinen bisherigen Aussagen widerspreche. Ausserdem sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben der F.__________ lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, welches eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen könne.

E. 4.10 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2009 erklärte die Vorinstanz nach einlässlicher Prüfung der eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit, sie komme zum Schluss, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Dieser vermöge somit keine Verfolgung durch die Behörden zu beweisen. Im Einzelnen führte das BFM aus, ein Haftbefehl werde immer durch den Richter ausgestellt und gehe an die Polizei. Er sei somit nicht an Zivilpersonen gerichtet und werde auch niemals der gesuchten Person oder an deren Familienmitglieder ausgehändigt. Die gesuchte Person könne aber eine Kopie der "court records" erhalten, worin eine Mitteilung aufgenommen sei, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Schliesslich sei es auch möglich, durch Bestechung in den Besitz eines leeren Haftbefehl-Formulars zu gelangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Originaldokuments gelangt sein könne. Er habe auch keine Angaben darüber gemacht, wie der Haftbefehl seiner Ehefrau zugekommen sein solle. Schliesslich schloss sich die Vorinstanz den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 vollumfänglich an. Auch die Vorinstanz ist der Meinung, dass es sich beim Schreiben der F.__________ um ein reines Gefälligkeitsschreien handle, welches keinen Beweiswert aufweise. Ausserdem gebe das Schreiben einen Sachverhalt wieder, welcher vom Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht worden sei. Er habe sich nämlich weder an der Befragung zur Person noch an der Anhörung zu seinen Asylgründen zu einer Bedrohung durch anonyme Telefonanrufe geäussert. Aus diesem Grund sei das Schreiben als Beweismittel untauglich, da es den asylrechtlich relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könne.

E. 4.11 In der Replik vom 6. Juli 2009 hielt der Rechtsvertreter dem entgegen, die Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher habe ergeben, dass das Haftverfahren in Sri Lanka wie folgt ablaufe: Der Haftrichter des zuständigen Gerichts erlasse den Haftbefehl und händige diesen der Polizei aus. Wenn diese den Gesuchten nicht auffinden und inhaftieren könne, suche die Polizei die Angehörigen am Wohnsitz des Gesuchten auf und händige diesen den Haftbefehl aus. Seien auch diese nicht anzutreffen, werde der Haftbefehl an der Haustür des Wohnhauses angebracht. Dieser Verfahrensablauf sei nachvollziehbar und weise keine ungewöhnlichen Besonderheiten auf. Seine Ehefrau habe den Haftbefehl von der Polizei ausgehändigt erhalten, nachdem diese den Beschwerdeführer nicht habe ausfindig machen können. Insofern sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Haftbefehls gelangt sei.

E. 4.12 Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vermögen die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz nicht umzustossen, dass es sich bei dem eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handelt. Er ist somit nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung durch die STF zu belegen. Bis zur Einreichung dieses Dokuments hatte er nie vorgebracht, von der Polizei gesucht worden zu sein. Der eingereichte Haftbefehl widerspricht damit seiner ursprünglichen Aussage, er werde von der STF gesucht, weil ihn diese mit der LTTE in Verbindung bringe. Anlässlich der Anhörung vom 30. September 2008 gab der Beschwerdeführer selber an, dass die STF weder zur Armee noch zur Polizei gehöre (vgl. A9/13, S. 4). Daher ist der eingereichte Haftbefehl in keiner Weise geeignet, seine Asylvorbringen zu belegen respektive glaubhaft zu machen. Auf die weiteren Ausführungen in der Replik zu dem eingereichten Haftbefehl muss daher nicht mehr eingegangen werden, da sie am Ergebnis nichts ändern können.

E. 4.13 Bei dem Schreiben der F.__________ handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben, welches keinen Beweiswert aufweist. Auch die später eingereichten beiden Dokumente (Printkopien eines Bestätigungsschreibens von Rechtsanwalt und Notar G._________ vom 13. Juli 2009 sowie die eines Schreiben inklusive Übersetzung des (...) in B.__________ vom 10. Juli 2009) vermögen eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht zu belegen. Auch bei diesen beiden Schreiben muss aufgrund des Inhalts davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Da diese Dokumente nur in Kopie eingereicht wurden, kann deren Echtheit ohnehin nicht festgestellt werden. Es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen sowie zu den als Beweismittel eingereichten Dokumenten im Asylpunkt, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.

E. 4.14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die STF respektive die srilankischen Behörden glaubhaft zu machen. Da er auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht generell mit Verfolgung zu rechnen hat, kann ihm keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes zuerkannt werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzentscheid vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie festgelegt. Wie in diesem Urteil und auch bereits oben unter 4.7 festgehalten, sind die Muslime (die sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht weniger stark betroffen als die tamilische Bevölkerung. Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (die Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden Lage als unzumutbar betrachtet werden.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer stammt indessen weder aus den nördlichen noch den östlichen Distrikten sondern aus dem in der (...) gelegenen Distrikt C.__________, wohin der Wegweisungsvollzug nicht als generell unzumutbar erscheint. Er wurde in H._________ (Distrikt I._________ / Provinz J._________) geboren und lebte dort bis zu seiner Heirat 1983. Seither wohnt er mit seiner Familie in B.__________, wo er ein Haus besitzt und in dem seine Ehefrau und die jüngere Tochter noch immer leben; seine ältere Tochter wohnt in Colombo. Auch seine Mutter lebt in B.__________. Der Beschwerdeführer verfügt somit in seiner Heimatprovinz nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine Rückkehr dorthin wesentlich erleichtern wird. Der Beschwerdeführer ist ausserdem gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit und verfügt über eine solide Schulbildung (10. Klasse abgeschlossen; vgl. A1/9, S. 3) sowie Erfahrung im Erwerbsleben. Seit 2005 führte er zusammen mit seinem Schwager eine Bäckerei in Colombo. Davor war er selbstständig mit eigenem Van im Personentransportgeschäft tätig (vgl. A1/9, S. 2). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass er alle Voraussetzungen mitbringt, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden und in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. In den Akten deutet somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

E. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2798/2009/cvv {T 0/2} Urteil vom 1. Februar 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Sri Lanka-Maure aus B.__________ (Distrikt C.__________ / [...]), verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 9. August 2008 und gelangte auf dem Luftweg via Dubai nach Italien. Von dort aus reiste er am 15. September 2008 mit dem Auto in die Schweiz ein und stellte noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 22. September 2008 summarisch zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 30. September 2008 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wies das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton E._________ zu. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner Ehefrau und der jüngeren Tochter in B.__________ gelebt. Da er seit 2005 zusammen mit seinem Schwager in Colombo eine Bäckerei geführt habe, sei er nur am Wochenende bei seiner Familie in B.__________ gewesen. Den oberen Teil seines Hauses habe er seit 2006 an ein tamilisches Ehepaar aus Jaffna vermietet. Die Frau sei Lehrerin und habe seiner Tochter Nachhilfestunden gegeben. Das Ehepaar habe regelmässig Besuch von zwei jungen Leuten bekommen, die manchmal auch dort übernachtet hätten. Seine Mieterin habe ihm einmal gesagt, dies seien Kollegen ihres Mannes. Es habe sich dann herausgestellt, dass die beiden am 5 Juli 2008 ein Attentat auf einen Bus verübt hätten, wobei zwei Personen verletzt worden seien. Die Explosion habe nicht weit von seinem Haus stattgefunden. Einer der beiden Attentäter sei verhaftet worden. Bei der Befragung habe dieser die Adresse des Beschwerdeführers angegeben. Weil die beiden Männer die Bombe anscheinend in seinem Haus gebastelt hätten, sei er von der Special Task Force (STF) gesucht worden. Seine Frau sei zuhause gewesen, als die STF gekommen sei. Sie habe ihnen gesagt, er sei in Colombo, woraufhin sie ihr mitgeteilt hätten, er müsse sich sofort bei ihnen melden. Seine Frau habe ihn sogleich angerufen und ihm davon berichtet. Zwischen dem 7. und 12. Juli 2008 sei die STF drei Mal bei ihm zuhause gewesen. Sein Mieter sei verhaftet worden, dessen Ehefrau habe das Haus verlassen. Erst durch diesen Vorfall habe er erfahren, dass sie Mitglieder der LTTE gewesen seien. Bei der Durchsuchung des Hauses habe die STF bei seinen Mietern Batterien und Gabeln gefunden, die anscheinend zum Basteln der Bomben gebraucht worden seien. Weil die STF ihn daheim gesucht habe, habe ihm seine Frau gesagt, er sei in Lebensgefahr und dürfe nicht mehr nach Hause kommen. Bis zum 12. Juli 2008 sei er im Geschäft in Colombo gewesen, danach habe er sich in Colombo versteckt. Sein Schwager habe ihm erzählt, dass er am 13. Juli 2008 in seinem Laden gesucht worden sei. Nachdem er einen Schlepper organisiert habe, sei er am 9. August 2008 aus seinem Heimatstaat ausgereist. Via Dubai sei er nach Italien geflogen. Nachdem er dort einen Monat in der Unterkunft des Schleppers verbracht habe, sei er am 15. September 2008 mit dem Auto in die Schweiz gereist. C. Anlässlich der einlässlichen Anhörung durch das BFM reichte der Beschwerdeführer am 30. September 2008 seine srilankische Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am [...]) und einen beglaubigten Geburtsschein (Nr. [...], ausgestellt am [...]) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 30. März 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 30. April 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 30. März 2009 aufzuheben und es sei ihm hierzulande Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu erteilen; subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich liess er beantragen, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach summarischer Prüfung der Prozesschancen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zur Zahlung bis am 27. Mai 2009. G. Am 25. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Haftbefehl vom (...) ("Warrant of Arrest") sowie ein Bestätigungsschreiben der F.__________ vom 30. April 2009 ein, wonach die Familienangehörigen des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt werden sollen. Gleichzeitig erklärte der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Anfragen bislang keine Fürsorgebestätigung vom zuständigen Asylzentrum erhalten. Es werde jedoch festgehalten, dass er mittellos sei. Im Zusammenhang mit der Nachreichung der Beweismittel werde beantragt, dass die Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 nochmals in Erwägung gezogen und über die Dispositivziffern 2 bis 6 neu befunden werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts nach summarischer Prüfung der eingereichten Beweismittel fest, dass die Beschwerdebegehren weiterhin aussichtslos erscheinen und auch ein Nachweis der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers an der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Anordnung des Kostenvorschusses nichts ändern würde. Zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen angesetzt. I. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- wurde am 26. Mai 2009 fristgerecht geleistet. J. Am 2. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen beim Bundesverwaltungsgericht einen Fürsorgenachweis ein. K. Am 4. Juni 2009 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeakten an das BFM und gab ihm Gelegenheit, dazu bis am 24. Juni 2009 eine Vernehmlassung einzureichen. L. Am 17. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter eine englische Übersetzung des Haftbefehls ("Warrant of Arrest") vom (...) zu den Akten. M. Am 22. Juni 2009 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom 30. April 2009 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 zugestellt. Am 6. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme (Replik) ein. N. Am 20. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt und Notar G._________ vom 13. Juli 2009 sowie ein Schreiben inklusive englische Übersetzung des (...) von B.__________ vom 10. Juli 2009 nach. Er gab an, der Beschwerdeführer habe diese drei Dokumente von seiner Ehefrau vorab per E-mail erhalten. Sobald er die entsprechenden Originale per Post erhalten habe, werde er diese nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müssten. Im Einzelnen führt es aus, nach den Angaben des Beschwerdeführers habe ihm seine Ehefrau am 7. Juli 2008 telefonisch mitgeteilt, er sei an diesem Tag zu Hause gesucht worden und er solle nicht im Laden in Colombo bleiben. Da er angebe, in Sri Lanka Todesangst vor Verfolgung zu haben, müsste man annehmen, er wäre nach der Warnung seiner Ehefrau nicht mehr im Laden geblieben. Er sei aber weiterhin bis zum 12. Juli 2008 dort gewesen und erst am Tag darauf dort gesucht worden. Dieses Vorbringen sei nicht plausibel, denn wenn er Angst vor den Behörden gehabt hätte, würde er sich sicherlich sogleich versteckt haben. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass er sofort in Colombo gesucht worden wäre und nicht erst sechs Tage nachdem die STF von seiner Frau seinen Aufenthaltsort erfahren hatte. Weiter hätten die STF bei der Hausdurchsuchung seiner Ehefrau gesagt, der Beschwerdeführer sei in das Attentat verwickelt und er hätte dafür Geld bekommen. Dass die Behörden während einer laufenden Untersuchung vor der Ehefrau des Gesuchten Verdächtigungen äusserten, entspreche jedoch nicht dem polizeitaktischen Verhalten. Auch würde dies ja die Warnung der Ehefrau an den Ehemann bewirken, welche gerade nicht bezweckt werden wolle. Somit sei die Aussage des Beschwerdeführers realitätsfremd. 4.2 Das BFM führte weiter aus, dass sich die Darstellungen des Beschwerdeführers insgesamt betrachtet als wenig konkret erwiesen. Beispielsweise habe er auf die Frage, woher er in Colombo vom Attentat in B.__________ erfahren habe, nur geantwortet, sie würden es wissen, wenn so etwas passiere. Diese Aussage sei einerseits nicht plausibel und andererseits unsubstanziiert. An der Befragung zur Person (BzP) habe der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben, er habe von der tamilischen Frau erfahren, wer diese beiden jungen Männer gewesen seien. In der Anhörung habe er jedoch gesagt, er hätte den tamilischen Mann danach gefragt. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien somit widersprüchlich. 4.3 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unlogisch, zu wenig begründet und teilweise widersprüchlich, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Damit erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers vermitteln nicht den Eindruck, als berichte er von persönlichen Erlebnissen. Er muss sich generell entgegenhalten lassen, dass er nicht in der Lage war, vermeintlich tragende Teile der Gesuchsbegründung - wie etwa die Umstände des Bombenanschlags vom 5. Juli 2008 - mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und subjektiver Betroffenheit auszustatten, durch welches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in der Regel gekennzeichnet sind. Seine gesamten Vorbringen sind sehr vage gehalten. Darüber hinaus sind die Vorbringen teilweise in sich widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer einerseits anlässlich der Empfangsstellenbefragung an, einer der Attentäter sei, als er nach dem Attentat am 5. Juli 2008 weggerannt sei, von Passanten festgehalten und von der Polizei verhaftet worden. Bei der Befragung habe er die Adresse des Beschwerdeführers angegeben, weshalb er anschliessend zuhause gesucht worden sei (vgl. A1/9, S. 5). Bei der Anhörung vom 30. September 2008 erklärte der Beschwerdeführer, eine der beiden Personen sei am 7. Juli 2008, also zwei Tage nach dem Attentat, in seinem Haus verhaftet worden. Was mit der anderen Person sei, wisse er nicht. Am gleichen Tag sei sein Mieter bei der Arbeit verhaftet worden. Er habe dabei die Adresse des Beschwerdeführers angegeben (vgl. A9/13, S. 6 f.). Einen weiteren Widerspruch machte der Beschwerdeführer betreffend des Zeitpunkts, seit dem er die obere Wohnung des Hauses an das tamilische Ehepaar vermietet habe. Einmal gab er an, dies sei seit 2006 gewesen (vgl. A1/9. S. 6), später erklärte er, das Ehepaar sei ungefähr im Oktober 2005 bei ihm eingezogen (vgl. A9/13, S. 5). Schliesslich widersprechen zentrale Aussagen des Beschwerdeführers der allgemeinen Logik des Handelns. So erscheint es - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - unverständlich, weshalb sich der Beschwerdeführer selber noch bis am 12. Juli 2008 in seiner Bäckerei in Colombo aufgehalten haben soll, obwohl seine Frau der STF bereits am 7. Juli 2008 seinen Aufenthaltsort in Colombo verraten und ihn sofort telefonisch gewarnt habe. 4.5 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nichts entgegen, was allenfalls zu einer von derjenigen des Bundesamtes abweichenden Beurteilung führen könnte. Obwohl die Beschwerde sehr ausführlich verfasst ist, wiederholt der Beschwerdeführer darin lediglich die bereits anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Vorbringen, führt allgemeine Erklärungen und Vorbringen beispielsweise zur LTTE und auch zu der STF an und äussert generelle Kritik an der Verfügung des Bundesamtes. 4.6 In der Beschwerde wird zudem auf die Situation der Muslime als diskriminierte Minderheit in Sri Lanka hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass in Sri Lanka nicht nur Tamilen sondern auch Muslime wahllos und willkürlich Opfer von Verschleppungen, Folter, Gewalt und Tötung werden könnten. 4.7 Der Beschwerdeführer gehört der ethnischen Minderheit der Mauren (Moors) an. Moors ist der durch die Portugiesen eingeführte und auch heute noch gebräuchliche Ausdruck für Sri Lanker muslimischen Glaubens. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas beträgt etwa 8%. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islamische Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Parteien vertreten. Durch das Wahlsystem, welches grössere Parteien bevorzugt, ist der Einfluss der Muslime aber stark limitiert; in staatlichen Behörden sowie in den Sicherheitskräften sind sie untervertreten. Ein Drittel der srilankischen Muslime lebt im Konfliktgebiet im Norden und Osten der Insel. Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflammen des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der beiden Kriegsparteien, wovon vor allem die Muslime im Osten des Landes betroffen waren. Seitens der LTTE standen die Muslime unter Verdacht, mit den Regierungskräften zusammen zu arbeiten. Nachdem die LTTE aus den östlichen Küstengebieten abgezogen waren, traten dort die Karuna-Truppen in Aktion. Seit Beginn des Jahres 2007 kam es immer wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den Muslimen und der ursprünglich von Karuna kontrollierten TMVP (Tamileela Makkal Viduthailai Puligal). Aus diesen Gründen flüchteten auch viele Angehörige der muslimischen Ethnie nach Colombo. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich kann es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten - also zwischen den Singhalesen und den Tamilen - stehen. Indessen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die ethnischen Muslime in Sri Lanka generell einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG unterliegen. Der Beschwerdeführer macht indessen auch keine diesbezüglichen Behelligungen geltend. Er hat im Rahmen seiner Befragungen und in seinen schriftlichen Eingaben auch nie konkrete direkt gegen ihn gerichtete Nachteile im direkten Zusammenhang mit seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka erübrigen. 4.8 Am 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel für seine Vorbringen unter anderem einen Haftbefehl ("Warrant of Arrest") vom (...) sowie ein Schreiben der F.__________ vom 30. April 2009 zu den Akten. Dazu erklärte sein Rechtsvertreter, dass dieses Schreiben klar aufzeige, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor unter Druck gesetzt, heimgesucht und bedroht würden. Am 17. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer eine englische Übersetzung des Haftbefehls vom (...) zu den Akten, wonach er wegen Waffenbesitz respektive Mitführens und Gebrauchs von Waffen gesucht werde. Am 20. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer die Printkopien eines Bestätigungsschreibens von Rechtsanwalt und Notar G._________ vom 13. Juli 2009 sowie die eines Schreiben inklusive Übersetzung des (...) in B.__________ vom 10. Juli 2009 nach. Er erklärte, diese Dokumente vorab per E-Mail von seiner Ehefrau erhalten zu haben. Die entsprechenden Originale reiche er nach, sobald er diese per Post erhalten habe. Diese wurden dem Bundesverwaltungsgericht bislang jedoch nicht übermittelt. 4.9 Bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es sich bei dem eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handeln dürfte. Dieser Schluss wurde gezogen, da das vorgedruckte Formular ("Warrant of Arrest") nicht vollständig ausgefüllt war und somit viele wesentliche Angaben fehlen. Ausserdem könne auch nicht nachvollzogen werden, wie der Beschwerdeführer zum Original des Haftbefehls habe gelangen können. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durch die eingereichten Beweismittel noch unglaubhafter erscheinen dürften. Bislang habe er nämlich vorgebracht, er werde gesucht, weil er das Obergeschoss seines Hauses in B.__________ an ein tamilisches Ehepaar vermietet habe, welches zur LTTE gehöre, und er deshalb verdächtigt werde, ebenfalls mit der LTTE in Verbindung zu stehen. Mit dem eingereichten Haftbefehl bringe er nun aber vor, er werde wegen Waffenbesitzes gesucht, was seinen bisherigen Aussagen widerspreche. Ausserdem sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben der F.__________ lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, welches eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen könne. 4.10 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2009 erklärte die Vorinstanz nach einlässlicher Prüfung der eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit, sie komme zum Schluss, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Dieser vermöge somit keine Verfolgung durch die Behörden zu beweisen. Im Einzelnen führte das BFM aus, ein Haftbefehl werde immer durch den Richter ausgestellt und gehe an die Polizei. Er sei somit nicht an Zivilpersonen gerichtet und werde auch niemals der gesuchten Person oder an deren Familienmitglieder ausgehändigt. Die gesuchte Person könne aber eine Kopie der "court records" erhalten, worin eine Mitteilung aufgenommen sei, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Schliesslich sei es auch möglich, durch Bestechung in den Besitz eines leeren Haftbefehl-Formulars zu gelangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Originaldokuments gelangt sein könne. Er habe auch keine Angaben darüber gemacht, wie der Haftbefehl seiner Ehefrau zugekommen sein solle. Schliesslich schloss sich die Vorinstanz den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 vollumfänglich an. Auch die Vorinstanz ist der Meinung, dass es sich beim Schreiben der F.__________ um ein reines Gefälligkeitsschreien handle, welches keinen Beweiswert aufweise. Ausserdem gebe das Schreiben einen Sachverhalt wieder, welcher vom Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht worden sei. Er habe sich nämlich weder an der Befragung zur Person noch an der Anhörung zu seinen Asylgründen zu einer Bedrohung durch anonyme Telefonanrufe geäussert. Aus diesem Grund sei das Schreiben als Beweismittel untauglich, da es den asylrechtlich relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könne. 4.11 In der Replik vom 6. Juli 2009 hielt der Rechtsvertreter dem entgegen, die Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher habe ergeben, dass das Haftverfahren in Sri Lanka wie folgt ablaufe: Der Haftrichter des zuständigen Gerichts erlasse den Haftbefehl und händige diesen der Polizei aus. Wenn diese den Gesuchten nicht auffinden und inhaftieren könne, suche die Polizei die Angehörigen am Wohnsitz des Gesuchten auf und händige diesen den Haftbefehl aus. Seien auch diese nicht anzutreffen, werde der Haftbefehl an der Haustür des Wohnhauses angebracht. Dieser Verfahrensablauf sei nachvollziehbar und weise keine ungewöhnlichen Besonderheiten auf. Seine Ehefrau habe den Haftbefehl von der Polizei ausgehändigt erhalten, nachdem diese den Beschwerdeführer nicht habe ausfindig machen können. Insofern sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Haftbefehls gelangt sei. 4.12 Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vermögen die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz nicht umzustossen, dass es sich bei dem eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handelt. Er ist somit nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung durch die STF zu belegen. Bis zur Einreichung dieses Dokuments hatte er nie vorgebracht, von der Polizei gesucht worden zu sein. Der eingereichte Haftbefehl widerspricht damit seiner ursprünglichen Aussage, er werde von der STF gesucht, weil ihn diese mit der LTTE in Verbindung bringe. Anlässlich der Anhörung vom 30. September 2008 gab der Beschwerdeführer selber an, dass die STF weder zur Armee noch zur Polizei gehöre (vgl. A9/13, S. 4). Daher ist der eingereichte Haftbefehl in keiner Weise geeignet, seine Asylvorbringen zu belegen respektive glaubhaft zu machen. Auf die weiteren Ausführungen in der Replik zu dem eingereichten Haftbefehl muss daher nicht mehr eingegangen werden, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.13 Bei dem Schreiben der F.__________ handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben, welches keinen Beweiswert aufweist. Auch die später eingereichten beiden Dokumente (Printkopien eines Bestätigungsschreibens von Rechtsanwalt und Notar G._________ vom 13. Juli 2009 sowie die eines Schreiben inklusive Übersetzung des (...) in B.__________ vom 10. Juli 2009) vermögen eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht zu belegen. Auch bei diesen beiden Schreiben muss aufgrund des Inhalts davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Da diese Dokumente nur in Kopie eingereicht wurden, kann deren Echtheit ohnehin nicht festgestellt werden. Es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen sowie zu den als Beweismittel eingereichten Dokumenten im Asylpunkt, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 4.14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die STF respektive die srilankischen Behörden glaubhaft zu machen. Da er auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht generell mit Verfolgung zu rechnen hat, kann ihm keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes zuerkannt werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzentscheid vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie festgelegt. Wie in diesem Urteil und auch bereits oben unter 4.7 festgehalten, sind die Muslime (die sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht weniger stark betroffen als die tamilische Bevölkerung. Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (die Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden Lage als unzumutbar betrachtet werden. 6.6 Der Beschwerdeführer stammt indessen weder aus den nördlichen noch den östlichen Distrikten sondern aus dem in der (...) gelegenen Distrikt C.__________, wohin der Wegweisungsvollzug nicht als generell unzumutbar erscheint. Er wurde in H._________ (Distrikt I._________ / Provinz J._________) geboren und lebte dort bis zu seiner Heirat 1983. Seither wohnt er mit seiner Familie in B.__________, wo er ein Haus besitzt und in dem seine Ehefrau und die jüngere Tochter noch immer leben; seine ältere Tochter wohnt in Colombo. Auch seine Mutter lebt in B.__________. Der Beschwerdeführer verfügt somit in seiner Heimatprovinz nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine Rückkehr dorthin wesentlich erleichtern wird. Der Beschwerdeführer ist ausserdem gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit und verfügt über eine solide Schulbildung (10. Klasse abgeschlossen; vgl. A1/9, S. 3) sowie Erfahrung im Erwerbsleben. Seit 2005 führte er zusammen mit seinem Schwager eine Bäckerei in Colombo. Davor war er selbstständig mit eigenem Van im Personentransportgeschäft tätig (vgl. A1/9, S. 2). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass er alle Voraussetzungen mitbringt, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden und in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. In den Akten deutet somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: