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D-681/2013

D-681/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden zusam­men mit ihrem älteren Sohn ihren Heimatstaat am 17. September 2008 und gelangten nach einigen Tagen in die Schweiz, wo sie am 22. Septem­ber 2008 Asylgesuche stellten. B. Am 25. September 2008 fanden die Befragungen zur Person (Kurzbefra­gungen) statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien Angehörige der Moors und hätten zuletzt in E._______ (Provinz Uva) gelebt. Zuvor hätten sie in der Stadt F._______, Distrikt G._______ (Zentralprovinz), gelebt. Der Beschwerdeführer sei mit sieben Jahren dort­hin gezogen. Die Beschwerdeführerin Mitte 2005. Davor habe sie in der Stadt G._______ gelebt. Bis Ende August 2005 habe sie als Englischlehrerin in F._______ gearbeitet, der Beschwerdeführer sei als Teehändler selbständig erwerbstätig gewesen. Am 29. Juni 2009 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen (Anhörungen) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 22. November 2007 sei er zu Hause von Angehörigen der Armee gesucht worden, während er bei der Arbeit gewe­sen sei. Als die Angehörigen der Armee nach den "Tigers" gefragt hätten, habe seine Ehefrau ihnen ihre Identitätskarten gezeigt, um zu beweisen, dass sie Muslime seien. Die Armeeangehörigen hätten ihr Haus durch­sucht und seiner Ehefrau Fotos von zwei ihnen bekannten Personen ge­zeigt. Bei den fraglichen Personen habe es sich um Tamilen gehandelt, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in H._______ als Teehändler kennengelernt habe und welche ihn und seine Familie im April 2007 be­sucht und sich einige Wochen bei ihnen aufgehalten hätten. Die Armeeangehörigen hätten ihre Identitätskarten mitgenommen und ge­sagt, der Beschwerdeführer solle sich nach seiner Rückkehr auf dem Polizeiposten in I._______ melden. Als seine Ehefrau ihn telefonisch über den Zwischenfall informiert habe, habe er sie gebeten, ihre Sachen zu packen und ihn am Bahnhof in J._______ zu treffen. Kurz vor ihrem Weg­gang seien Polizisten gekommen und hätten ihr eine Vorladung gebracht, wonach sie sich sofort auf dem Polizeiposten zu melden hätten. Seine Ehefrau habe dem Hausbesitzer den Schlüssel gegeben und gesagt, sie gehe zu ihrer Mutter nach G._______. Sie hätten sich dann in J._______ getroffen, und seien zu einem Freund nach E._______ gefahren. Dort seien sie bis kurz vor ihrer Ausreise geblieben. Vom Hausbesitzer hätten sie telefonisch erfahren, dass der Beschwerdeführer zu Hause ge­sucht worden sei. C.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet. Sie mache sich grosse Sorgen um dessen Leben. C.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des Asylverfahrens Kopien von zwei beglaubigten Geburtsregisterauszügen sowie die Geburtsurkunde ihres älteren Sohnes, ihre Heiratsurkunde und ein polizeiliches Schreiben [...] ein. C.d Am (...) kam der Sohn D._______ in der Schweiz zur Welt. D. D.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 22. Januar 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. D.b Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, Massnahmen seitens der Behörden beziehungsweise der Armee zu befürchten, da sie angeblich zwei Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beherbergt hätten. Die geltend gemachten Bedrohungen würden in die Zeit des Krieges zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE fal­len. Seit Mai 2009 sei aber dieser Krieg mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das gesamte Land sei wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen weiteren terroristischen Aktivitäten der LTTE gekom­men. Wahllose Festnahmen fänden nicht mehr statt. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden zudem keinerlei Hinweise mehr. Den vorliegenden Akten seien auch keine Hinweise für eine zukünftige Verfol­gung der Beschwerdeführenden im Sinne des Gesetzes zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden gehörten der Ethnie der Moors an und hätten die LTTE weder konkret unterstützt, noch je mit ihr sympathisiert oder sich aus anderen Überzeugungen engagiert oder exponiert. Was die bei­den Tamilen anbelange, die sie im April 2007 als Besucher empfangen haben wollen, wüssten die Beschwerdeführenden nicht, ob diese tatsäch­lich für die LTTE aktiv gewesen seien, welche Tätigkeiten sie vor, wäh­rend und nach ihrem Besuch nachgegangen seien oder ob sie je in Kon­takt mit der Armee oder den Behörden gestanden hätten. Die dargelegte Suche der Polizei und der Armee seien vor dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka im November 2008 und den damaligen behördlichen Massnahmen gegenüber Anhängern der LTTE zu verstehen. Es sei daher aufgrund der persönlichen Profile der Beschwerdeführenden sowie der veränderten Situation nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. D.c Die Beschwerdeführenden hätten ein von der sri-lankischen Polizei ausgestelltes Dokument eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass sie sich auf dem Polizeiposten in I._______ zu melden hätten. Weiter werde darin gesagt, sie würden unter Anwendung des Terrorismusvorbeugungsgesetzes bestraft werden. Da es sich beim vorliegenden Dokument an und für sich um eine polizeiinterne Mitteilung handle und es realitätsfremd sei, dass die Polizei ein solches Schreiben den betroffenen Personen zu Hause aushändige, ohne gleichzeitig Massnahmen zu ergreifen, seien erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes auszumachen. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung anzuerkennen und es sei ihnen die kostenlose Beschwerdeführung zu gewähren.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh­rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 8. Februar 2013 sind nicht ge­eignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen aber die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an der Asylrelevanz ihrer Vorbringen beziehungsweise an ihrer Befürchtung, bei ihrer Rückkehr drohe ihnen Misshandlung, Verschleppung oder gar der Tod, festhalten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.2 Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihren eigenen Aussagen zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo (...), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, mit sri-lankischen Reisepässen, ausgestellt auf tamilische Namen und mit ihren Fotos versehen (vgl. Akten der Vorin­stanz A1/10 S. 7; A2/12 S. 8) verlassen konnten, im sri-lankischen Kon­text gegen eine asylrelevante Verfolgung.

E. 5.3 In der Beschwerde wird zudem auf die Situation der Muslime als diskriminierte Minderheit in Sri Lanka hingewiesen. Die Beschwerdeführenden reichen in diesem Zusammenhang zahlreiche Internetauszüge ins Recht, welche Behelligungen und Schikanen von Muslimen im Zeitraum zwischen 2011 und Januar 2013 thematisieren.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden gehören der ethnischen Minderheit der Mauren (Moors) an. Moors ist der durch die Portugiesen eingeführte und auch heute noch gebräuchliche Ausdruck für Sri Lanker muslimischen Glaubens. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas beträgt 8%. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islami­sche Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Par­teien vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2798/2009 vom 1. Februar 2010 S. 9 E.4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflam­men des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der bei­den Kriegsparteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes be­troffen waren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten - also zwischen den Singhalesen und den Tamilen - standen. Indessen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die ethnischen Muslime in Sri Lanka generell einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG unterliegen. Die Beschwerdeführenden machen auch keine diesbezüglichen Behelligungen geltend. Sie haben im Rahmen ihrer Befragungen und in ihren schriftlichen Eingaben auch nie konkrete direkt gegen sie gerichtete Nachteile im direkten Zusammenhang mit ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka erübrigen.

E. 5.5 Bei dieser Sachlage wird auf die weiteren Ausführungen in der Be­schwerde sowie auf die eingereichten Internetauszüge im Einzelnen nicht mehr eingegangen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzustel­len, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsa­men Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht­lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu be­stäti­gen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Be­gründung abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung än­dern auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Voll­zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Bestimmungen zulässig.

E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-Lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).

E. 7.5.3 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510).

E. 7.5.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Muslime (welche sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht weniger stark betroffen waren als die tamilische Bevölke­rung. Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges geltend gleichermassen für Asylsuchende muslimischer wie tamilischer Ethnie (vgl. Urteil E-5743/2012 vom 9. Januar 2013 E. 7.3.2 S. 9 f.).

E. 7.5.5 Der Beschwerdeführer lebte in Sri Lanka mehrheitlich in der Stadt F._______, District G._______, in der Zentralprovinz, die Beschwerdeführerin lebte dort seit dem Jahr 2005, zuvor wohnte sie in der Stadt G._______, wo ihre Mutter heute noch lebt (vgl. A2/12 S. 4). Eine Rückkehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zumutbar zu erachten (vgl. vorstehend E. 7.5.4). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde junge Leute mit zwei kleinen Kindern. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass ihnen angesichts ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie ihrer Berufspraxis zuzumuten ist, nach Sri Lanka zurückzukehren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu­bauen. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka keine Angehörigen mehr. Er hat jedoch einen nahen Freund in E._______, wel­cher die Familie vor ihrer Ausreise mehrere Monate beherbergt hat (vgl. A1/10 S. 2). Der Beschwerdeführer hat die Schule in der 7. Klasse abgebrochen und als Teehändler seinen Lebensunterhalt verdient (vgl. A1/10 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat einen OL-Abschluss in engli­scher Sprache und das erste Semester im A-Level absolviert (vgl. A2/12 S. 3) sowie als Eng­lischlehrerin an der K._______ in F._______ bis zu ihrer Schwangerschaft gearbeitet (vgl. a.a.O). Ferner leben ausser ihrer Mutter noch ihre Onkel und Tanten väterlicherseits in L._______, diejenigen mütterli­cherseits in M._______ (vgl. A2/12). Unter diesen Um­ständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales Netz verfügen und sie auch in der Lage sein werden, sich wieder wirtschaftlich zu integrieren. Schliesslich konnten sie ihren Aussagen zufolge ihre Ausreise mit Erspartem aus dem Teegeschäft des Beschwerdeführers sowie mit dem Verkauf von Gold, welches die Beschwerdeführerin besessen hatte, finanzieren (vgl. A1/10 S. 7; A2/12 S. 9). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuwei­sen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs­sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden. Die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden sind sechs und knapp drei Jahre alt. Sie sind somit in einem Alter, in dem sie noch stark an ihre Eltern gebunden und von ihnen abhängig sind. Vor allem der zweitgeborene Sohn ist in einem Alter, in dem er noch keine Beziehungen zu seiner näheren Umgebung ausbilden kann. Die Kinder sind gemäss Aktenlage gesund und weisen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten auf noch benötigen sie eine besondere Betreuung. Somit erweist sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar. Die Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt auch kein Vollzugshindernis dar. Ge­mäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Muslime in Sri Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierungen betroffen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr Leben zu gefährden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-681/2013 Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden zusam­men mit ihrem älteren Sohn ihren Heimatstaat am 17. September 2008 und gelangten nach einigen Tagen in die Schweiz, wo sie am 22. Septem­ber 2008 Asylgesuche stellten. B. Am 25. September 2008 fanden die Befragungen zur Person (Kurzbefra­gungen) statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien Angehörige der Moors und hätten zuletzt in E._______ (Provinz Uva) gelebt. Zuvor hätten sie in der Stadt F._______, Distrikt G._______ (Zentralprovinz), gelebt. Der Beschwerdeführer sei mit sieben Jahren dort­hin gezogen. Die Beschwerdeführerin Mitte 2005. Davor habe sie in der Stadt G._______ gelebt. Bis Ende August 2005 habe sie als Englischlehrerin in F._______ gearbeitet, der Beschwerdeführer sei als Teehändler selbständig erwerbstätig gewesen. Am 29. Juni 2009 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen (Anhörungen) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 22. November 2007 sei er zu Hause von Angehörigen der Armee gesucht worden, während er bei der Arbeit gewe­sen sei. Als die Angehörigen der Armee nach den "Tigers" gefragt hätten, habe seine Ehefrau ihnen ihre Identitätskarten gezeigt, um zu beweisen, dass sie Muslime seien. Die Armeeangehörigen hätten ihr Haus durch­sucht und seiner Ehefrau Fotos von zwei ihnen bekannten Personen ge­zeigt. Bei den fraglichen Personen habe es sich um Tamilen gehandelt, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in H._______ als Teehändler kennengelernt habe und welche ihn und seine Familie im April 2007 be­sucht und sich einige Wochen bei ihnen aufgehalten hätten. Die Armeeangehörigen hätten ihre Identitätskarten mitgenommen und ge­sagt, der Beschwerdeführer solle sich nach seiner Rückkehr auf dem Polizeiposten in I._______ melden. Als seine Ehefrau ihn telefonisch über den Zwischenfall informiert habe, habe er sie gebeten, ihre Sachen zu packen und ihn am Bahnhof in J._______ zu treffen. Kurz vor ihrem Weg­gang seien Polizisten gekommen und hätten ihr eine Vorladung gebracht, wonach sie sich sofort auf dem Polizeiposten zu melden hätten. Seine Ehefrau habe dem Hausbesitzer den Schlüssel gegeben und gesagt, sie gehe zu ihrer Mutter nach G._______. Sie hätten sich dann in J._______ getroffen, und seien zu einem Freund nach E._______ gefahren. Dort seien sie bis kurz vor ihrer Ausreise geblieben. Vom Hausbesitzer hätten sie telefonisch erfahren, dass der Beschwerdeführer zu Hause ge­sucht worden sei. C.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet. Sie mache sich grosse Sorgen um dessen Leben. C.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des Asylverfahrens Kopien von zwei beglaubigten Geburtsregisterauszügen sowie die Geburtsurkunde ihres älteren Sohnes, ihre Heiratsurkunde und ein polizeiliches Schreiben [...] ein. C.d Am (...) kam der Sohn D._______ in der Schweiz zur Welt. D. D.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 22. Januar 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. D.b Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, Massnahmen seitens der Behörden beziehungsweise der Armee zu befürchten, da sie angeblich zwei Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beherbergt hätten. Die geltend gemachten Bedrohungen würden in die Zeit des Krieges zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE fal­len. Seit Mai 2009 sei aber dieser Krieg mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das gesamte Land sei wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen weiteren terroristischen Aktivitäten der LTTE gekom­men. Wahllose Festnahmen fänden nicht mehr statt. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden zudem keinerlei Hinweise mehr. Den vorliegenden Akten seien auch keine Hinweise für eine zukünftige Verfol­gung der Beschwerdeführenden im Sinne des Gesetzes zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden gehörten der Ethnie der Moors an und hätten die LTTE weder konkret unterstützt, noch je mit ihr sympathisiert oder sich aus anderen Überzeugungen engagiert oder exponiert. Was die bei­den Tamilen anbelange, die sie im April 2007 als Besucher empfangen haben wollen, wüssten die Beschwerdeführenden nicht, ob diese tatsäch­lich für die LTTE aktiv gewesen seien, welche Tätigkeiten sie vor, wäh­rend und nach ihrem Besuch nachgegangen seien oder ob sie je in Kon­takt mit der Armee oder den Behörden gestanden hätten. Die dargelegte Suche der Polizei und der Armee seien vor dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka im November 2008 und den damaligen behördlichen Massnahmen gegenüber Anhängern der LTTE zu verstehen. Es sei daher aufgrund der persönlichen Profile der Beschwerdeführenden sowie der veränderten Situation nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. D.c Die Beschwerdeführenden hätten ein von der sri-lankischen Polizei ausgestelltes Dokument eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass sie sich auf dem Polizeiposten in I._______ zu melden hätten. Weiter werde darin gesagt, sie würden unter Anwendung des Terrorismusvorbeugungsgesetzes bestraft werden. Da es sich beim vorliegenden Dokument an und für sich um eine polizeiinterne Mitteilung handle und es realitätsfremd sei, dass die Polizei ein solches Schreiben den betroffenen Personen zu Hause aushändige, ohne gleichzeitig Massnahmen zu ergreifen, seien erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes auszumachen. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung anzuerkennen und es sei ihnen die kostenlose Beschwerdeführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh­rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 8. Februar 2013 sind nicht ge­eignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen aber die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an der Asylrelevanz ihrer Vorbringen beziehungsweise an ihrer Befürchtung, bei ihrer Rückkehr drohe ihnen Misshandlung, Verschleppung oder gar der Tod, festhalten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihren eigenen Aussagen zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo (...), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, mit sri-lankischen Reisepässen, ausgestellt auf tamilische Namen und mit ihren Fotos versehen (vgl. Akten der Vorin­stanz A1/10 S. 7; A2/12 S. 8) verlassen konnten, im sri-lankischen Kon­text gegen eine asylrelevante Verfolgung. 5.3 In der Beschwerde wird zudem auf die Situation der Muslime als diskriminierte Minderheit in Sri Lanka hingewiesen. Die Beschwerdeführenden reichen in diesem Zusammenhang zahlreiche Internetauszüge ins Recht, welche Behelligungen und Schikanen von Muslimen im Zeitraum zwischen 2011 und Januar 2013 thematisieren. 5.4 Die Beschwerdeführenden gehören der ethnischen Minderheit der Mauren (Moors) an. Moors ist der durch die Portugiesen eingeführte und auch heute noch gebräuchliche Ausdruck für Sri Lanker muslimischen Glaubens. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas beträgt 8%. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islami­sche Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Par­teien vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2798/2009 vom 1. Februar 2010 S. 9 E.4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflam­men des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der bei­den Kriegsparteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes be­troffen waren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten - also zwischen den Singhalesen und den Tamilen - standen. Indessen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die ethnischen Muslime in Sri Lanka generell einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG unterliegen. Die Beschwerdeführenden machen auch keine diesbezüglichen Behelligungen geltend. Sie haben im Rahmen ihrer Befragungen und in ihren schriftlichen Eingaben auch nie konkrete direkt gegen sie gerichtete Nachteile im direkten Zusammenhang mit ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka erübrigen. 5.5 Bei dieser Sachlage wird auf die weiteren Ausführungen in der Be­schwerde sowie auf die eingereichten Internetauszüge im Einzelnen nicht mehr eingegangen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzustel­len, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsa­men Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht­lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu be­stäti­gen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Be­gründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung än­dern auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Voll­zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Bestimmungen zulässig. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-Lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). 7.5.3 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). 7.5.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Muslime (welche sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht weniger stark betroffen waren als die tamilische Bevölke­rung. Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges geltend gleichermassen für Asylsuchende muslimischer wie tamilischer Ethnie (vgl. Urteil E-5743/2012 vom 9. Januar 2013 E. 7.3.2 S. 9 f.). 7.5.5 Der Beschwerdeführer lebte in Sri Lanka mehrheitlich in der Stadt F._______, District G._______, in der Zentralprovinz, die Beschwerdeführerin lebte dort seit dem Jahr 2005, zuvor wohnte sie in der Stadt G._______, wo ihre Mutter heute noch lebt (vgl. A2/12 S. 4). Eine Rückkehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zumutbar zu erachten (vgl. vorstehend E. 7.5.4). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde junge Leute mit zwei kleinen Kindern. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass ihnen angesichts ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie ihrer Berufspraxis zuzumuten ist, nach Sri Lanka zurückzukehren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu­bauen. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka keine Angehörigen mehr. Er hat jedoch einen nahen Freund in E._______, wel­cher die Familie vor ihrer Ausreise mehrere Monate beherbergt hat (vgl. A1/10 S. 2). Der Beschwerdeführer hat die Schule in der 7. Klasse abgebrochen und als Teehändler seinen Lebensunterhalt verdient (vgl. A1/10 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat einen OL-Abschluss in engli­scher Sprache und das erste Semester im A-Level absolviert (vgl. A2/12 S. 3) sowie als Eng­lischlehrerin an der K._______ in F._______ bis zu ihrer Schwangerschaft gearbeitet (vgl. a.a.O). Ferner leben ausser ihrer Mutter noch ihre Onkel und Tanten väterlicherseits in L._______, diejenigen mütterli­cherseits in M._______ (vgl. A2/12). Unter diesen Um­ständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales Netz verfügen und sie auch in der Lage sein werden, sich wieder wirtschaftlich zu integrieren. Schliesslich konnten sie ihren Aussagen zufolge ihre Ausreise mit Erspartem aus dem Teegeschäft des Beschwerdeführers sowie mit dem Verkauf von Gold, welches die Beschwerdeführerin besessen hatte, finanzieren (vgl. A1/10 S. 7; A2/12 S. 9). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuwei­sen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs­sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden. Die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden sind sechs und knapp drei Jahre alt. Sie sind somit in einem Alter, in dem sie noch stark an ihre Eltern gebunden und von ihnen abhängig sind. Vor allem der zweitgeborene Sohn ist in einem Alter, in dem er noch keine Beziehungen zu seiner näheren Umgebung ausbilden kann. Die Kinder sind gemäss Aktenlage gesund und weisen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten auf noch benötigen sie eine besondere Betreuung. Somit erweist sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar. Die Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt auch kein Vollzugshindernis dar. Ge­mäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Muslime in Sri Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierungen betroffen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr Leben zu gefährden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: