opencaselaw.ch

E-5743/2012

E-5743/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer (...) tamilischer Muttersprache aus B._______ ([...], Nordwestprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...). Er begab sich (...) nach Italien, wo er sich illegal aufhielt bis er am 30. November 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags im (...) um Asyl nachsuchte. Am 8. Dezember 2011 wurde er zur Person, zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen und zu seiner bisherigen, nach eigenem Eingeständnis erlogenen Geschichte. Am 14. Mai 2012 wurde er einlässlich angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, Sri Lanka im (...) verlassen zu haben, um in C._______ ein Studium zu beginnen. Nach Abschluss des Studiums und Heirat mit (...) sei ihm (...) eine (...) Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt worden. Vier Monate danach habe ihn ein Beamter der (...) Migrationsbehörde kontaktiert. Dieser habe ihm vorgeworfen, eine Scheinehe eingegangen zu sein, und habe ihn aufgefordert, das Land innert drei Monaten zu verlassen. Er sei deshalb im (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt; seine Frau sei kurz zuvor nach (...) zurückgegangen. Seine Familie in Sri Lanka habe vermutlich über Freunde von ihm von seiner Eheschliessung erfahren und nicht akzeptiert, dass er als Muslim eine Christin geheiratet habe. Er sei verstossen und bedroht worden, und die Situation sei für ihn dort lebensgefährlich gewesen, weshalb er bereits nach dreizehn Tagen wieder ausgereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen sri-lankischen Reisepass, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde vom (...), zwei (...) Ausländerausweise vom (...) und (...), die Kopie eines Studentenvisums für C._______ vom (...), eine Kopie seines (...) Führerausweises, eine Kopie der Heiratsurkunde vom (...), Kopien des Ausländerausweises und des Reisepasses seiner Ehefrau, ein Bestätigungsschreiben der (...) Migrationsbehörde vom (...) und sieben Bilder seiner zivilen Hochzeit zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 - eröffnet am 5. Oktober 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Stützung seiner Begehren reichte er eine Todesanzeige aus dem (...) und einen Zeitungsartikel bezüglich der Verstorbenen, jeweils mit englischer Übersetzung, zu den Akten. Für die Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen; die Einzahlung erfolgte fristgerecht. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2012, welche dem Beschwerdeführer am 28. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung komplett andere Asylgründe geltend gemacht und diese vor der Bundesanhörung schriftlich widerrufen habe, bestünden grundsätzlich Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Die Behauptung, von einem (...) Beamten der Scheinehe bezichtigt und aufgefordert worden zu sein, das Land zu verlassen, sei nicht überzeugend, da er hierfür keine Beweise vorgewiesen habe und da die (...) Behörden ihm diesfalls kein Schengen-Visum ausgestellt hätten. Die Angaben zu seiner familiären Situation in Sri Lanka seien nicht substanziiert; so habe er nicht gewusst, wie oder unter welchen Umständen seine Familie von der Eheschliessung erfahren habe. Da er jedoch kurz vor Einreichen seines Asylgesuches mit seiner Familie in Kontakt gewesen sei, wären ausführliche Informationen zu den Familienproblemen zu erwarten gewesen. Die Aussage, mit seiner Ermordung rechnen zu müssen, scheine übertrieben und unglaubwürdig, zumal er freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Dies hätte er nicht getan, wenn er tatsächlich gefährdet gewesen wäre, da er sich bereits vor der Rückkehr nach Sri Lanka beziehungsweise vor der Eheschliessung über die allfälligen Konsequenzen bewusst gewesen sein dürfte. Bei der Kurzbefragung habe er nichts über Schwierigkeiten mit seiner Familie gesagt, was jedoch im Falle einer tatsächlichen Gefährdung zu erwarten gewesen wäre. Das Vorbringen, wegen seiner Eheschliessung von Seiten seiner Familienangehörigen einer Gefährdungssituation ausgesetzt zu sein, sei aufgrund dieser Überlegungen nicht überzeugend und wirke konstruiert. Da seine Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die falschen Angaben anlässlich der Befragung zur Person hätten darauf beruht, dass der Schlepper dem Beschwerdeführer gesagt habe, er müsse von politischer Verfolgung berichten, weil es für seine Verfolgung aufgrund der Heirat mit einer Nichtmuslimin kein Asyl gebe. Er habe nicht gewusst, wie seine Familie von der Eheschliessung erfahren habe, da er von ihr bedroht werde und sie ihm nicht gesagt habe, wie sie an die Informationen gelangt sei. Der Einwand, seine Angaben zu diesen Bedrohungen seien deshalb unsubstanziiert, erweise sich als unberechtigt. Die Heirat mit einer Nichtmuslimin, welche Anlass für seine Verfolgung sei, habe er im Übrigen nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch nachgewiesen. Der islamistische Fundamentalismus in Sri Lanka werde laufend stärker, und es komme zu gewalttätigen Übergriffen auf Muslime, welche einen liberaleren Lebensstil pflegten, Drohungen wegen einer Heirat mit Nichtmuslimen würden vorkommen, und es sei unklar, inwieweit der sri-lankische Staat in solchen Fällen schutzwillig sei. Unabhängig davon liege jedoch ein ernsthafter Nachteil in Form des unerträglichen psychischen Druckes vor. Er sei praktizierender Muslim und könne in seinem Heimatort die Moschee nicht mehr besuchen, und auch anderswo in Sri Lanka nicht, da er kein Empfehlungsschreiben der bisherigen Moschee vorweisen könne. Er könne damit im Heimatstaat seinen Glauben nicht in Gemeinschaft praktizieren, was seine Religionsfreiheit verletze. Art. 3 Abs. 2 AsylG sei im Hinblick auf die Religionsfreiheit verfassungskonform auszulegen, ein Verbleiben im Land unter menschenwürdigen Umständen sei für ihn nicht möglich, wenn er von der Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen bleibe. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, deshalb sei auch der Vollzug der Wegweisung zumindest unzumutbar.

E. 5.1 Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass die Vorbringen zur angeblichen Verfolgung durch seine Familie unglaubhaft sind. Wenngleich zugunsten des Beschwerdeführers nicht bereits wegen seiner anfänglichen Falschaussagen am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen gezweifelt wird, ist festzustellen, dass seine Ausführungen oberflächlich geblieben sind und nicht zu überzeugen vermögen.

E. 5.2 Die Behauptung, im (...) sei in C._______ wegen des Verdachts einer Scheinehe ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und der zuständige Beamte habe ihn aufgefordert, das Land innert drei Monaten zu verlassen, blieb auch auf Beschwerdeebene gänzlich unbelegt. Auf das Argument der Vorinstanz, es wäre zu erwarten gewesen, dass er für ein entsprechendes Widerrufsverfahren Beweise vorlegen würde, wird in der Beschwerde gar nicht erst eingegangen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich damit als berechtigt. Weiter hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die Angaben zu seiner familiären Situation in Sri Lanka nicht substanziiert sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht anzunehmen, dass ihm seine Familie, welche ihn verfolge, mitteile, wer sie über seine Heirat in Kenntnis gesetzt habe. Er macht jedoch auch auf Beschwerdeebene keine expliziten Angaben zu der angeblichen Verfolgung, nennt keine einzige konkrete Begebenheit und führt auch nicht aus, wie, wann und durch wen er bedroht worden sei. Dass er die Heirat mit seiner christlichen Ehefrau nachgewiesen hat, ändert deshalb nichts an der Tatsache, dass er keine glaubhaften Ausführungen zu der geltend gemachten Verfolgung hat machen können. Der Beschwerdeführer bringt vor, der islamistische Fundamentalismus in Sri Lanka werde stärker, und es komme zu gewalttätigen Übergriffen auf liberalere Muslime. Als Beispiel nennt er den Fall einer jungen Frau, welche (...) von Familienangehörigen ermordet worden sei, weil sie einen Nichtmuslimen geheiratet habe. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass er die Gefährdung durch seine Familie nicht glaubhaft darzulegen vermochte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch unbekannte fundamentalistische Muslime bedroht sein sollte. Weiter ist anzumerken, dass die Heirat einer Muslimin mit einem Nichtmuslimen im Islam allgemein als verboten gilt, nicht hingegen die Heirat eines Muslimen mit einer Nichtmuslimin. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb er die Moschee nicht mehr besuchen oder seine Religion nicht mehr in Gemeinschaft ausüben könnte und weshalb ihm der Zugang zu einer Moschee verwehrt sein sollte.

E. 5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Bundesamt hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten "Vanni-Gebietes"), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Im Grundsatzurteil 2008/2 vom 14. Februar 2008 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Muslime (welche sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht weniger stark betroffen waren als die tamilische Bevölkerung. Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gelten gleichermassen für Asylsuchende muslimischer wie tamilischer Ethnie.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (...) (Nordwestprovinz), wo er bis zu seiner Ausreise (...) mit seiner Familie ohne jegliche Probleme lebte. Eine Rückkehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zumutbar zu betrachten (vgl. E. 7.3.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gebildeten und - so-weit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass ihm auch nach längerem Auslandaufenthalt mit Studium und Berufstätigkeit zuzumuten ist, nach Sri Lanka zurückzukehren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Eigenen Angaben zufolge lebt seine Familie (seine Eltern und seine Geschwister) nach wie vor im Heimatort, aufgrund seiner Heirat mit einer Christin habe sie ihn jedoch verstossen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch seine Familie glaubhaft darzulegen. Selbst bei Annahme, dass er von der Familie keine Unterstützung bekommen könnte, wäre davon auszugehen, dass er in seiner Heimat, wo er aufgewachsen ist, mehr als 20 Jahre lang gelebt und während 13 Jahren die Schule besucht hat (vgl. Akten BFM A 4/9 S. 3), auch nach seiner längeren Landesabwesenheit über ein Netz von Freunden und Bekannten verfügt. Zudem hat er dort offenbar auch Freunde, welche er in C._______ kennenlernte (vgl. A 11/11 S. 5 f.). Es ist deshalb anzunehmen, dass er sich auch sozial in seinem Heimatstaat wieder eingliedern kann. Die Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt kein Vollzugshindernis dar. Gemäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Muslime in Sri Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierungen betroffen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr Leben zu gefährden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5743/2012 Urteil vom 9. Januar 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer (...) tamilischer Muttersprache aus B._______ ([...], Nordwestprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...). Er begab sich (...) nach Italien, wo er sich illegal aufhielt bis er am 30. November 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags im (...) um Asyl nachsuchte. Am 8. Dezember 2011 wurde er zur Person, zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen und zu seiner bisherigen, nach eigenem Eingeständnis erlogenen Geschichte. Am 14. Mai 2012 wurde er einlässlich angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, Sri Lanka im (...) verlassen zu haben, um in C._______ ein Studium zu beginnen. Nach Abschluss des Studiums und Heirat mit (...) sei ihm (...) eine (...) Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt worden. Vier Monate danach habe ihn ein Beamter der (...) Migrationsbehörde kontaktiert. Dieser habe ihm vorgeworfen, eine Scheinehe eingegangen zu sein, und habe ihn aufgefordert, das Land innert drei Monaten zu verlassen. Er sei deshalb im (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt; seine Frau sei kurz zuvor nach (...) zurückgegangen. Seine Familie in Sri Lanka habe vermutlich über Freunde von ihm von seiner Eheschliessung erfahren und nicht akzeptiert, dass er als Muslim eine Christin geheiratet habe. Er sei verstossen und bedroht worden, und die Situation sei für ihn dort lebensgefährlich gewesen, weshalb er bereits nach dreizehn Tagen wieder ausgereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen sri-lankischen Reisepass, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde vom (...), zwei (...) Ausländerausweise vom (...) und (...), die Kopie eines Studentenvisums für C._______ vom (...), eine Kopie seines (...) Führerausweises, eine Kopie der Heiratsurkunde vom (...), Kopien des Ausländerausweises und des Reisepasses seiner Ehefrau, ein Bestätigungsschreiben der (...) Migrationsbehörde vom (...) und sieben Bilder seiner zivilen Hochzeit zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 - eröffnet am 5. Oktober 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Stützung seiner Begehren reichte er eine Todesanzeige aus dem (...) und einen Zeitungsartikel bezüglich der Verstorbenen, jeweils mit englischer Übersetzung, zu den Akten. Für die Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen; die Einzahlung erfolgte fristgerecht. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2012, welche dem Beschwerdeführer am 28. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung komplett andere Asylgründe geltend gemacht und diese vor der Bundesanhörung schriftlich widerrufen habe, bestünden grundsätzlich Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Die Behauptung, von einem (...) Beamten der Scheinehe bezichtigt und aufgefordert worden zu sein, das Land zu verlassen, sei nicht überzeugend, da er hierfür keine Beweise vorgewiesen habe und da die (...) Behörden ihm diesfalls kein Schengen-Visum ausgestellt hätten. Die Angaben zu seiner familiären Situation in Sri Lanka seien nicht substanziiert; so habe er nicht gewusst, wie oder unter welchen Umständen seine Familie von der Eheschliessung erfahren habe. Da er jedoch kurz vor Einreichen seines Asylgesuches mit seiner Familie in Kontakt gewesen sei, wären ausführliche Informationen zu den Familienproblemen zu erwarten gewesen. Die Aussage, mit seiner Ermordung rechnen zu müssen, scheine übertrieben und unglaubwürdig, zumal er freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Dies hätte er nicht getan, wenn er tatsächlich gefährdet gewesen wäre, da er sich bereits vor der Rückkehr nach Sri Lanka beziehungsweise vor der Eheschliessung über die allfälligen Konsequenzen bewusst gewesen sein dürfte. Bei der Kurzbefragung habe er nichts über Schwierigkeiten mit seiner Familie gesagt, was jedoch im Falle einer tatsächlichen Gefährdung zu erwarten gewesen wäre. Das Vorbringen, wegen seiner Eheschliessung von Seiten seiner Familienangehörigen einer Gefährdungssituation ausgesetzt zu sein, sei aufgrund dieser Überlegungen nicht überzeugend und wirke konstruiert. Da seine Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die falschen Angaben anlässlich der Befragung zur Person hätten darauf beruht, dass der Schlepper dem Beschwerdeführer gesagt habe, er müsse von politischer Verfolgung berichten, weil es für seine Verfolgung aufgrund der Heirat mit einer Nichtmuslimin kein Asyl gebe. Er habe nicht gewusst, wie seine Familie von der Eheschliessung erfahren habe, da er von ihr bedroht werde und sie ihm nicht gesagt habe, wie sie an die Informationen gelangt sei. Der Einwand, seine Angaben zu diesen Bedrohungen seien deshalb unsubstanziiert, erweise sich als unberechtigt. Die Heirat mit einer Nichtmuslimin, welche Anlass für seine Verfolgung sei, habe er im Übrigen nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch nachgewiesen. Der islamistische Fundamentalismus in Sri Lanka werde laufend stärker, und es komme zu gewalttätigen Übergriffen auf Muslime, welche einen liberaleren Lebensstil pflegten, Drohungen wegen einer Heirat mit Nichtmuslimen würden vorkommen, und es sei unklar, inwieweit der sri-lankische Staat in solchen Fällen schutzwillig sei. Unabhängig davon liege jedoch ein ernsthafter Nachteil in Form des unerträglichen psychischen Druckes vor. Er sei praktizierender Muslim und könne in seinem Heimatort die Moschee nicht mehr besuchen, und auch anderswo in Sri Lanka nicht, da er kein Empfehlungsschreiben der bisherigen Moschee vorweisen könne. Er könne damit im Heimatstaat seinen Glauben nicht in Gemeinschaft praktizieren, was seine Religionsfreiheit verletze. Art. 3 Abs. 2 AsylG sei im Hinblick auf die Religionsfreiheit verfassungskonform auszulegen, ein Verbleiben im Land unter menschenwürdigen Umständen sei für ihn nicht möglich, wenn er von der Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen bleibe. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, deshalb sei auch der Vollzug der Wegweisung zumindest unzumutbar. 5. 5.1 Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass die Vorbringen zur angeblichen Verfolgung durch seine Familie unglaubhaft sind. Wenngleich zugunsten des Beschwerdeführers nicht bereits wegen seiner anfänglichen Falschaussagen am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen gezweifelt wird, ist festzustellen, dass seine Ausführungen oberflächlich geblieben sind und nicht zu überzeugen vermögen. 5.2 Die Behauptung, im (...) sei in C._______ wegen des Verdachts einer Scheinehe ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und der zuständige Beamte habe ihn aufgefordert, das Land innert drei Monaten zu verlassen, blieb auch auf Beschwerdeebene gänzlich unbelegt. Auf das Argument der Vorinstanz, es wäre zu erwarten gewesen, dass er für ein entsprechendes Widerrufsverfahren Beweise vorlegen würde, wird in der Beschwerde gar nicht erst eingegangen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich damit als berechtigt. Weiter hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die Angaben zu seiner familiären Situation in Sri Lanka nicht substanziiert sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht anzunehmen, dass ihm seine Familie, welche ihn verfolge, mitteile, wer sie über seine Heirat in Kenntnis gesetzt habe. Er macht jedoch auch auf Beschwerdeebene keine expliziten Angaben zu der angeblichen Verfolgung, nennt keine einzige konkrete Begebenheit und führt auch nicht aus, wie, wann und durch wen er bedroht worden sei. Dass er die Heirat mit seiner christlichen Ehefrau nachgewiesen hat, ändert deshalb nichts an der Tatsache, dass er keine glaubhaften Ausführungen zu der geltend gemachten Verfolgung hat machen können. Der Beschwerdeführer bringt vor, der islamistische Fundamentalismus in Sri Lanka werde stärker, und es komme zu gewalttätigen Übergriffen auf liberalere Muslime. Als Beispiel nennt er den Fall einer jungen Frau, welche (...) von Familienangehörigen ermordet worden sei, weil sie einen Nichtmuslimen geheiratet habe. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass er die Gefährdung durch seine Familie nicht glaubhaft darzulegen vermochte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch unbekannte fundamentalistische Muslime bedroht sein sollte. Weiter ist anzumerken, dass die Heirat einer Muslimin mit einem Nichtmuslimen im Islam allgemein als verboten gilt, nicht hingegen die Heirat eines Muslimen mit einer Nichtmuslimin. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb er die Moschee nicht mehr besuchen oder seine Religion nicht mehr in Gemeinschaft ausüben könnte und weshalb ihm der Zugang zu einer Moschee verwehrt sein sollte. 5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Bundesamt hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten "Vanni-Gebietes"), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Im Grundsatzurteil 2008/2 vom 14. Februar 2008 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Muslime (welche sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht weniger stark betroffen waren als die tamilische Bevölkerung. Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gelten gleichermassen für Asylsuchende muslimischer wie tamilischer Ethnie. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (...) (Nordwestprovinz), wo er bis zu seiner Ausreise (...) mit seiner Familie ohne jegliche Probleme lebte. Eine Rückkehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zumutbar zu betrachten (vgl. E. 7.3.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gebildeten und - so-weit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass ihm auch nach längerem Auslandaufenthalt mit Studium und Berufstätigkeit zuzumuten ist, nach Sri Lanka zurückzukehren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Eigenen Angaben zufolge lebt seine Familie (seine Eltern und seine Geschwister) nach wie vor im Heimatort, aufgrund seiner Heirat mit einer Christin habe sie ihn jedoch verstossen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch seine Familie glaubhaft darzulegen. Selbst bei Annahme, dass er von der Familie keine Unterstützung bekommen könnte, wäre davon auszugehen, dass er in seiner Heimat, wo er aufgewachsen ist, mehr als 20 Jahre lang gelebt und während 13 Jahren die Schule besucht hat (vgl. Akten BFM A 4/9 S. 3), auch nach seiner längeren Landesabwesenheit über ein Netz von Freunden und Bekannten verfügt. Zudem hat er dort offenbar auch Freunde, welche er in C._______ kennenlernte (vgl. A 11/11 S. 5 f.). Es ist deshalb anzunehmen, dass er sich auch sozial in seinem Heimatstaat wieder eingliedern kann. Die Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt kein Vollzugshindernis dar. Gemäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Muslime in Sri Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierungen betroffen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr Leben zu gefährden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: