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D-3099/2013

D-3099/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 15. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juni 2012 wurde er im C.________ in einer summarischen Erstbefragung und am 18. März 2013 vom BFM in D._______ vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund seines muslimischen Glaubens in der Schule von Lehrern und Mitschülern schikaniert worden zu sein. Im Weiteren hätten am 2. Mai 2012 maskierte Unbekannte, vermutlich radikale Buddhisten, in seiner Anwesenheit seine Familienangehörige zuhause angegriffen und mit dem Tod bedroht. Am darauffolgenden Tag habe die Familie versucht, bei der Polizei in B._______ Anzeige zu erstatten, indessen habe der zuständige Beamte die Anzeige wegen ihres muslimischen Glaubens nicht entgegengenommen. Am gleichen Tag hätten Unbekannte seine Schwester zu entführen versucht. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 29. Mai 2012 in die Schweiz gereist. B. Mit - am 16. April 2013 eröffneter - Verfügung vom 12. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2013 Beschwerde. In der Beschwerdeeingabe wurde hinsichtlich der Stützung seines Vorbringens auf die im Verfahren seiner Eltern und minderjährigen Geschwister (...) eingereichten Beweismittel (3 DVD "people return", "BBC-News", "Anuradhapura, mosque destroy", Bestätigungsschreiben von E.____., Mayor City of B._______, vom 8. Mai 2013 und von F._______ vom 9. Mai 2013) verwiesen. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. D. Mit ergänzender Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin weitere Bestätigungsschreiben (von F.________ vom 18. August 2012, von G._______, vom 13. Mai 2013, samt Übersetzung in englischer Sprache, von H._______ vom 20. Mai 2013 und von I._______, vom 13. Mai 2012, samt Übersetzung in englischer Sprache) und ein von der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers verfasstes Schreiben ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 erhob der zuständige Instruktionsrichter unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 21. Juni 2013, welcher in der Folge fristgerecht einging. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (...) koordiniert behandelt werde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter anderem mit dem Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im Beschwerdeverfahren (...) G. In ihrer Replik vom 16. Juli 2013 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer wie seine Eltern und Geschwister in Sri Lanka gefährdet seien, zumal sich die allgemeine Situation für Muslime in Sri Lanka verschlechtert habe.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­wei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­schein­lich­keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Anwesenheit seien seine Familienangehörige am 2. Mai 2012 von maskierten Unbekannten, vermutlich radikalen Buddhisten, zuhause angegriffen und mit dem Tod bedroht worden, als nicht asylrelevant. Zum einen seien die sri-lankischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich willens und in der Lage, auch Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten Schutz zu gewähren, insbesondere wenn diese, wie im vorliegenden Fall, kein Gefährdungsprofil aufwiesen. Daher wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zumutbar gewesen, nach der angeblichen Weigerung der örtlichen Polizei, die Anzeige entgegenzunehmen, sich schutzsuchend an eine andere Polizeistation zu wenden. Zum anderen sei die Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Behelligungen durch Dritte aufgrund seines muslimischen Glaubens zum heutigen Zeitpunkt als nicht begründet zu erachten. So habe der Beschwerdeführer keine gegen seine Person gezielte Verfolgung geltend gemacht und verfüge über kein Gefährdungsprofil. Schliesslich seien die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines muslimischen Glaubens in der Schule von Lehrern und Mitschülern schikaniert worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, dass in der Zwischenzeit die Namen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen der sri-lankischen Regierung und den radikalen Buddhisten bekannt seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht, da die Familie selbst in Colombo nicht vor Angriffen der radikalen Buddhisten sicher sei. Auch die Medien hätten von Übergriffen berichtet.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter anderem mit dem Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im Beschwerdeverfahren (...) Das BFM erachtete im genannten Verfahren die zentralen Vorbringen, am 2. Mai 2012 von vermutlich radikalen Buddhisten angegriffen und bedroht worden zu sein, als weder asylrelevant noch als glaubhaft.

E. 4.4 In ihrer Replik vom 16. Juli 2013 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer wie seine Eltern und Geschwister in Sri Lanka gefährdet seien, zumal sich die allgemeine Situation für Muslime in Sri Lanka verschlechtert habe.

E. 4.5 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 im Beschwerdeverfahren (...)zutreffend ausgeführt hat, sind die Vorbringen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, wegen des geleisteten Widerstands des Beschwerdeführers gegen eine Gruppe radikaler Buddhisten in der Moschee von B._______ und der geführten Mischehe von Unbekannten am 2. Mai 2012 zuhause angegriffen und mit dem Tod bedroht worden zu sein, angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der teils nicht plausiblen Angaben in wesentlichen Punkten in Zweifel zu ziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden, welche in der Replik nicht entkräftet werden können.

E. 4.6 Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als nicht asylrelevant zu erachten. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas beträgt 9%. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islami­sche Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Par­teien vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2798/2009 vom 1. Februar 2010 S. 9 E.4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflam­men des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der bei­den Kriegsparteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes be­troffen waren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten - also zwischen den Singhalesen und den Tamilen - standen. Vier Jahre nach dem Sieg der sri-lankischen Streitkräfte führen singhalesische Gruppen wie die BBS landesweit eine antimuslimische Kampagne, wobei es zu vermehrten Übergriffen auf muslimische Einrichtungen gekommen ist. So riss im September 2012 ein singhalesischer Mob, angeführt von etwa hundert buddhistischen Mönchen einen muslimischen Schrein in der Stadt Anuradhapura ab. Im April 2012 stürmte ein erneut von buddhistischen Mönchen angeführter Mob von rund 2000 Singhalesen eine Moschee in Dambulla und erzwang die Absage der Freitagsgebete. Auch in Berücksichtigung der vermehrten interreligiösen Spannungen zwischen der muslimischen und der buddhistischen Mehrheit ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers, welcher keine gegen ihn gerichtete Behelligungen erfahren hat und über kein Gefährdungsprofil verfügt, auszugehen. An dieser Einschätzung vermag die blosse Behauptung in der Beschwerde, wonach in der Zwischenzeit die Namen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen der sri-lankischen Regierung und den radikalen Buddhisten bekannt seien, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die eingereichte DVD "people return to sri lanka, arrested on airport" keinen hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweist. Angesichts der fehlenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Schliesslich sind die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines muslimischen Glaubens in der Schule von Lehrern und Mitschülern schikaniert worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant zu erachten.

E. 4.7 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant zu erachten sind. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein­treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.

E. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei­mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil - wie vorstehend dargelegt - der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei­genschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Be­schwer­de­fü­hrer in Sri Lanka drohende menschenrechtswid­rige Behand­lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu­mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges gelten gleichermassen für Asylsuchende muslimischer wie tamilischer Ethnie (vgl. Urteil E-5743/2012 vom 9. Januar 2013 E. 7.3.2 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer lebte in Sri Lanka mehrheitlich in B.______, dem in der Zentralprovinz gelegenen Herkunftsort seines Vaters. Eine Rückkehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbildung und kann mit der Unterstützung seiner Eltern und Geschwister, bei denen er vor der Auseise gewohnt hat, rechnen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs­sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Die Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt ebenso wenig ein Vollzugshindernis dar. Ge­mäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Muslime in Sri Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierungen betroffen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr Leben zu gefährden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3099/2013/mel Urteil vom 29. August 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch (...), Satelliten-Beratungsstelle für Asyl Suchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N_________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 15. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juni 2012 wurde er im C.________ in einer summarischen Erstbefragung und am 18. März 2013 vom BFM in D._______ vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund seines muslimischen Glaubens in der Schule von Lehrern und Mitschülern schikaniert worden zu sein. Im Weiteren hätten am 2. Mai 2012 maskierte Unbekannte, vermutlich radikale Buddhisten, in seiner Anwesenheit seine Familienangehörige zuhause angegriffen und mit dem Tod bedroht. Am darauffolgenden Tag habe die Familie versucht, bei der Polizei in B._______ Anzeige zu erstatten, indessen habe der zuständige Beamte die Anzeige wegen ihres muslimischen Glaubens nicht entgegengenommen. Am gleichen Tag hätten Unbekannte seine Schwester zu entführen versucht. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 29. Mai 2012 in die Schweiz gereist. B. Mit - am 16. April 2013 eröffneter - Verfügung vom 12. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2013 Beschwerde. In der Beschwerdeeingabe wurde hinsichtlich der Stützung seines Vorbringens auf die im Verfahren seiner Eltern und minderjährigen Geschwister (...) eingereichten Beweismittel (3 DVD "people return", "BBC-News", "Anuradhapura, mosque destroy", Bestätigungsschreiben von E.____., Mayor City of B._______, vom 8. Mai 2013 und von F._______ vom 9. Mai 2013) verwiesen. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. D. Mit ergänzender Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin weitere Bestätigungsschreiben (von F.________ vom 18. August 2012, von G._______, vom 13. Mai 2013, samt Übersetzung in englischer Sprache, von H._______ vom 20. Mai 2013 und von I._______, vom 13. Mai 2012, samt Übersetzung in englischer Sprache) und ein von der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers verfasstes Schreiben ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 erhob der zuständige Instruktionsrichter unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 21. Juni 2013, welcher in der Folge fristgerecht einging. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (...) koordiniert behandelt werde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter anderem mit dem Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im Beschwerdeverfahren (...) G. In ihrer Replik vom 16. Juli 2013 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer wie seine Eltern und Geschwister in Sri Lanka gefährdet seien, zumal sich die allgemeine Situation für Muslime in Sri Lanka verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­wei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­schein­lich­keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Anwesenheit seien seine Familienangehörige am 2. Mai 2012 von maskierten Unbekannten, vermutlich radikalen Buddhisten, zuhause angegriffen und mit dem Tod bedroht worden, als nicht asylrelevant. Zum einen seien die sri-lankischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich willens und in der Lage, auch Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten Schutz zu gewähren, insbesondere wenn diese, wie im vorliegenden Fall, kein Gefährdungsprofil aufwiesen. Daher wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zumutbar gewesen, nach der angeblichen Weigerung der örtlichen Polizei, die Anzeige entgegenzunehmen, sich schutzsuchend an eine andere Polizeistation zu wenden. Zum anderen sei die Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Behelligungen durch Dritte aufgrund seines muslimischen Glaubens zum heutigen Zeitpunkt als nicht begründet zu erachten. So habe der Beschwerdeführer keine gegen seine Person gezielte Verfolgung geltend gemacht und verfüge über kein Gefährdungsprofil. Schliesslich seien die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines muslimischen Glaubens in der Schule von Lehrern und Mitschülern schikaniert worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, dass in der Zwischenzeit die Namen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen der sri-lankischen Regierung und den radikalen Buddhisten bekannt seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht, da die Familie selbst in Colombo nicht vor Angriffen der radikalen Buddhisten sicher sei. Auch die Medien hätten von Übergriffen berichtet. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter anderem mit dem Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im Beschwerdeverfahren (...) Das BFM erachtete im genannten Verfahren die zentralen Vorbringen, am 2. Mai 2012 von vermutlich radikalen Buddhisten angegriffen und bedroht worden zu sein, als weder asylrelevant noch als glaubhaft. 4.4 In ihrer Replik vom 16. Juli 2013 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer wie seine Eltern und Geschwister in Sri Lanka gefährdet seien, zumal sich die allgemeine Situation für Muslime in Sri Lanka verschlechtert habe. 4.5 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 im Beschwerdeverfahren (...)zutreffend ausgeführt hat, sind die Vorbringen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, wegen des geleisteten Widerstands des Beschwerdeführers gegen eine Gruppe radikaler Buddhisten in der Moschee von B._______ und der geführten Mischehe von Unbekannten am 2. Mai 2012 zuhause angegriffen und mit dem Tod bedroht worden zu sein, angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der teils nicht plausiblen Angaben in wesentlichen Punkten in Zweifel zu ziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden, welche in der Replik nicht entkräftet werden können. 4.6 Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als nicht asylrelevant zu erachten. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas beträgt 9%. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islami­sche Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Par­teien vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2798/2009 vom 1. Februar 2010 S. 9 E.4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflam­men des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der bei­den Kriegsparteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes be­troffen waren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten - also zwischen den Singhalesen und den Tamilen - standen. Vier Jahre nach dem Sieg der sri-lankischen Streitkräfte führen singhalesische Gruppen wie die BBS landesweit eine antimuslimische Kampagne, wobei es zu vermehrten Übergriffen auf muslimische Einrichtungen gekommen ist. So riss im September 2012 ein singhalesischer Mob, angeführt von etwa hundert buddhistischen Mönchen einen muslimischen Schrein in der Stadt Anuradhapura ab. Im April 2012 stürmte ein erneut von buddhistischen Mönchen angeführter Mob von rund 2000 Singhalesen eine Moschee in Dambulla und erzwang die Absage der Freitagsgebete. Auch in Berücksichtigung der vermehrten interreligiösen Spannungen zwischen der muslimischen und der buddhistischen Mehrheit ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers, welcher keine gegen ihn gerichtete Behelligungen erfahren hat und über kein Gefährdungsprofil verfügt, auszugehen. An dieser Einschätzung vermag die blosse Behauptung in der Beschwerde, wonach in der Zwischenzeit die Namen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen der sri-lankischen Regierung und den radikalen Buddhisten bekannt seien, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die eingereichte DVD "people return to sri lanka, arrested on airport" keinen hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweist. Angesichts der fehlenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Schliesslich sind die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines muslimischen Glaubens in der Schule von Lehrern und Mitschülern schikaniert worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. 4.7 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant zu erachten sind. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein­treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei­mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil - wie vorstehend dargelegt - der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei­genschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Be­schwer­de­fü­hrer in Sri Lanka drohende menschenrechtswid­rige Behand­lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu­mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges gelten gleichermassen für Asylsuchende muslimischer wie tamilischer Ethnie (vgl. Urteil E-5743/2012 vom 9. Januar 2013 E. 7.3.2 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer lebte in Sri Lanka mehrheitlich in B.______, dem in der Zentralprovinz gelegenen Herkunftsort seines Vaters. Eine Rückkehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbildung und kann mit der Unterstützung seiner Eltern und Geschwister, bei denen er vor der Auseise gewohnt hat, rechnen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs­sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Die Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt ebenso wenig ein Vollzugshindernis dar. Ge­mäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Muslime in Sri Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierungen betroffen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr Leben zu gefährden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: