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D-2741/2013

D-2741/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - sri-lankische Staatsangehörige muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in F._______ - suchten am 15. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juni 2012 wurden sie im G.________ in einer summarischen Erstbefragung und am 18. März 2013 vom BFM in H.________ vertieft zu den Asylgründen angehört. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, während des beruflichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in I._______ hätten sie dort 1992 geheiratet. Vor der Heirat sei die Beschwerdeführerin, da der Beschwerdeführer muslimischen Glaubens sei, zum Islam konvertiert. Nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2009 hätten sie sich am Herkunftsort des Beschwerdeführers niedergelassen, wo der Beschwerdeführer eine Sanitärfirma gegründet und betrieben habe. Am 20. April 2012 habe eine Gruppe radikaler Buddhisten eine Moschee in K.________, Bezik F._______, gestürmt. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall anwesend gewesen und habe erfolglos versucht, die Angreifer davon abzuhalten, in die Moschee einzudringen. Am 2. Mai 2012 hätten maskierte Unbekannte, vermutlich Angehörige der Bodu Bala Sena (BBS), einer extremistischen singhalesischen buddhistischen Organisation, die Beschwerdeführenden zuhause angegriffen und wegen des in der Moschee geleisteten Widerstands und ihrer Mischehe mit dem Tod bedroht (vgl. BFM-Protokoll A 18 S. 8). Vermutlich sei der Beschwerdeführer von Dorfbewohnern, welche wegen seiner guten wirtschaftlichen Lage sehr neidisch auf ihn seien, denunziert worden (vgl. A18 S. 9). Der Tochter der Beschwerdeführenden habe man mit Vergewaltigung gedroht. Am darauffolgenden Tag hätten die Beschwerdeführenden versucht, bei der Polizei in F.________ Anzeige zu erstatten, indessen habe der zuständige Beamte die Anzeige wegen des muslimischen Glaubens der Beschwerdeführenden nicht entgegengenommen. Am gleichen Tag hätten Unbekannte ihre Tochter zu entführen versucht. In der Folge habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Familienangehörigen den muslimischen Minister des Bezirks L.________ aufgesucht und ihm von seinen Schwierigkeiten berichtet. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe sich der Beschwerdeführer am 12. Mai 2012 nach M.________ begeben, um einen Schlepper für die Ausreise zu organisieren. Eine Woche später habe er sich mit seinen Familienangehörigen in M.________ getroffen und nach mehrtägigem Aufenthalt in M.________ seien sie am 29. Mai 2012 mit einem vom Schlepper organisierten Visa in die Schweiz gereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ein, so insbesondere Identitätspapiere und Zivilstandsregisterauszüge, ein Bestätigungsschreiben aus N._______ betreffend der Konvertierung der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben der Moschee O._______ vom 20. August 2012 und eine DVD mit Filmmaterial betreffend den Vorfalls vom 20. April 2012 in K.________. B. Mit - am 16. April 2013 eröffneter - Verfügung vom 12. April 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2012 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2013 unter Einreichung von Beweismitteln (3 DVD "people return", "BBC-News", "Anuradhapura, mosque destroy", Bestätigungsschreiben von P._______, vom 8. Mai 2013 und von Q._______ vom 9. Mai 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin weitere Be­stätigungsschreiben (von R._____ vom 18. August 2012, von S.______, justice of peace, muslim registration, vom 13. Mai 2013, beide im Original samt Übersetzung in englischer Sprache, von T._______ vom 20. Mai 2013 und von V.______, vom 13. Mai 2012, im Original samt Übersetzung in englischer Sprache) und ein von der Tochter der Beschwerdeführenden verfasstes Schreiben ein. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin die bereits zuvor in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben im Original ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 gewährte der zuständige Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführenden (....) koordiniert behandelt werde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte aus, unabhängig von der Tatsache, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, nicht asylrelevant seien, wiesen diese mehrere Ungereimtheiten auf und seien daher auch als nicht glaubhaft zu erachten. H. Am 16. Juli 2013 reichte die Rechtsvertreterin ihre Replik ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­wei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen des in der Moschee von K._______ vom Beschwerdeführer gegen eine Gruppe radikaler Buddhisten geleisteten Widerstands und wegen der von ihnen geführten Mischehe von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden zu sein, als nicht asylrelevant. Zum einen seien die sri-lankischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich willens und in der Lage, auch Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten Schutz zu gewähren, insbesondere wenn diese, wie im vorliegenden Fall, kein Gefährdungsprofil aufwiesen. Daher wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, nach der angeblichen Weigerung der örtlichen Polizei, ihre Anzeige entgegenzunehmen, sich schutzsuchend an eine andere Polizeistation zu wenden. Zum anderen sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor künftigen Behelligungen durch Dritte aufgrund ihres muslimischen Glaubens zum heutigen Zeitpunkt als nicht begründet zu erachten. Zwar hätten die interreligiösen Spannungen in Sri Lanka zwischen der muslimischen Minderheit und der buddhistischen Mehrheit seit dem Vorfall in K._______ am 20. April 2012 zugenommen, indessen sei ein Verfolgungsinteresse buddhistischer Extremisten an den Beschwerdeführenden, welche sich weder religiös noch politisch engagiert hätten, nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführenden nach dem Vorfall im April 2012 keinen weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen seien. Schliesslich handle es sich bei den in F._______ erfahrenen Behelligungen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welche sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug beispielsweise nach Colombo, wo sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügten, entziehen könnten. An der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich diese auf Umstände beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen worden seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, dass in der Zwischenzeit die Namen der Beschwerdeführenden der sri-lankischen Regierung und den radikalen Buddhisten bekannt seien. Der "Kopf" der BBS, W._______., habe ihnen bereits gedroht, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die ganze Familie sofort inhaftiert werde. Dies sei auch auf der DVD "people return" festgehalten. Ebenfalls bestätigten P.______M, und Q._______, die gefahrvolle Situation der Beschwerdeführenden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht, da die Beschwerdeführenden selbst in I.______ nicht vor Angriffen der radikalen Buddhisten sicher seien. Auch die Medien hätten von Übergriffen berichtet (vgl. DVD "BBC News") und bei Übergriffen auf Moscheen greife die Polizei nicht ein, was auf der DVD "mosque destroy" deutlich zu sehen sei.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz auf Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hin. Zum einen könne den Beschwerdeführenden aufgrund diverser Widersprüche nicht geglaubt werden, dass diese am 2. Mai 2012 zu Hause von Unbekannten angegriffen worden seien. So habe die Beschwerdeführerin abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach ihr Ehemann von vier bis fünf Männern gepackt worden sei (vgl. A5 S. 9), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, nur zwei Männer hätten ihren Ehemann gepackt (vgl. A19, Frage 51). Im Weiteren habe die Tochter des Beschwerdeführers abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstbefragung, wonach die Unbekannten alle vier Familienmitglieder gepackt hätten (vgl. A6 S. 7), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, nur ihre Mutter und ihr Vater seien tätlich angegriffen worden (vgl. A20 S. 3 und 4). Zum anderen habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, wie die unbekannten Angreifer hätten erfahren sollen, dass der Beschwerdeführer zuvor am 20. April 2012 in K.______ gewesen sei, als die dortige Moschee von einem buddhistischen Mob angegriffen worden sei (vgl. A18 S. 7). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass Angehörige der BBS die Beschwerdeführenden, welche vor dem Vorfall in K.______ keine ernsthaften Schwierigkeiten mit Buddhisten gehabt und auch keine wichtige Position in der muslimischen Gemeinschaft innegehabt hätten, zwei Wochen später zu Hause aufsuchen und im geschilderten Ausmass bedrohen würden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft erklärt, wie er habe wissen können, dass es sich bei den angeblichen Unbekannten um Angehörige der BBS gehandelt habe. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. Mai 2012 alleine nach I._______ begeben, um die Ausreise zu organisieren und sich erst eine Woche später mit seinen Familienmitgliedern in I._______ getroffen, obwohl Unbekannte diese mit dem Tod bedroht hätten. Dieses Verhalten entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, insbesondere, da er in I.______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und es ihm als wohlhabender Geschäftsmann ein Leichtes gewesen wäre, seine Familie nach I._______ mitzunehmen. Aus den genannten Erwägungen seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft zu erachten. Obwohl es nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Mischehe Opfer von diskriminierenden Handlungen gewesen seien, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Schwierigkeiten im Heimatstaat übersteigert dargestellt hätten.

E. 4.4 In ihrer Replik wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung noch sehr mitgenommen und durcheinander gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass nicht vier bis fünf Männer ihren Ehemann gepackt hätten. Es seien zwar wohl mehrere Männer gewesen, die zum Haus gekommen seien, aber nur ein Mann habe sie gewürgt und nur zwei Männer hätten ihren Ehemann festgehalten. Im Weiteren weise die Tochter der Beschwerdeführenden die Feststellung des BFM, wonach sie anlässlich der ersten Anhörung angegeben habe, alle vier Familienmitglieder seien gepackt worden, zurück. Hier liege wohl ein Missverständnis vor. Korrekt sei die Aussage anlässlich der Anhörung. Auch wenn der Beschwerdeführer keine wichtige Position innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gehabt habe, sei er ein sehr gläubiger Muslim, der regelmässig die Moschee zum Beten aufgesucht habe und aktiv in der Glaubensgemeinschaft gewesen sei. Beim Überfall auf die Moschee hätten verschiedene Leute sein Gesicht gesehen. Möglicherweise sei auch ein Bekannter dabei gewesen. Beim Angriff zuhause hätten ihm die Angreifer in singhalesischer Sprache gesagt: "In der Moschee konntest du fliehen, heute kannst du aber nicht fliehen." Aufgrund dieser Aussage habe der Beschwerdeführer darauf geschlossen, dass es sich bei den Angreifern um Angehörige der BBS handle und ein Zusammenhang mit dem Überfall auf die Moschee bestehe. Schliesslich sei es zu gefährlich gewesen, zusammen mit der Familie nach I._______Colombo zu reisen. Der Beschwerdeführer habe in zwei, drei Tagen eine Wohnung in I.________ finden wollen, was für seine Familie am sichersten gewesen wäre. Hilfe von seinem Bruder habe er nicht erwarten können, da dieser seit der Heirat jeglichen Kontakt verweigert habe.

E. 4.5 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden, am 2. Mai 2012 zuhause angegriffen und mit dem Tod bedroht worden zu sein, angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der teils nicht plausiblen Angaben in wesentlichen Punkten in Zweifel zu ziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden, welche in der Replik nicht entkräftet werden können. So sind die blossen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung noch sehr mitgenommen und durcheinander gewesen sei und es sich bei der Aussage der Tochter der Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung, wonach alle vier Familienmitglieder gepackt worden seien, um ein Missverständnis handeln müsse, nicht geeignet, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Im Weiteren ist, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nicht nachvollziehbar, warum Angehörige der BBS die Beschwerdeführenden, welche vor dem Vorfall in K.______ keine ernsthaften Schwierigkeiten mit Buddhisten gehabt und auch keine wichtige Position in der muslimischen Gemeinschaft innegehabt hatten, zwei Wochen später zu Hause aufsuchen und im geschilderten Ausmass bedrohen sollten, zumal die Frage, wie die Täter von der Identität des Beschwerdeführers in der Moschee erfahren hätten, von den Beschwerdeführenden nicht plausibel erklärt werden konnte (vgl. A18 S. 8 und 9). Auch der spekulative Erklärungsversuch in der Replik, wonach beim Überfall auf die Moschee verschiedene Leute sein Gesicht gesehen hätten und möglicherweise auch ein Bekannter dabei gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso handelt es sich um eine blosse Vermutung, dass es sich bei den Angreifern um Angehörige der BBS gehandelt habe. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, sich am 12. Mai 2012 alleine nach I.______ zu begeben, um die Ausreise zu organisieren und sich erst eine Woche später mit seinen Familienmitgliedern in I._______ zu treffen, obwohl Unbekannte diese mit dem Tod bedroht gehabt haben sollten, realitätsfremd erscheint. Die Entgegnung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer in I.________ für seine Familie zuerst eine Wohnung habe suchen wollen, weil eine solche die sicherste Unterkunftsmöglichkeit in Colombo gewesen wäre, vermag nicht zu erklären, warum er nicht sofort mit seiner Familie den Ort verliess, der am gefährlichsten erschien. Aus den genannten Gründen ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend gemachten Behelligungen durch Dritte glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zum Einen weisen die eingereichten DVDs keinen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen auf, zum Anderen sind die zahlreichen Bestätigungsschreiben unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor­bringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten.

E. 4.6 Im Weiteren sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch als nicht asylrelevant zu erachten. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas beträgt 9%. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islami­sche Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Par­teien vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2798/2009 vom 1. Februar 2010 S. 9 E.4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflam­men des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der bei­den Kriegsparteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes be­troffen waren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten - also zwischen den Singhalesen und den Tamilen - standen. Vier Jahre nach dem Sieg der sri-lankischen Streitkräfte führen singhalesische Gruppen wie die BBS landesweit eine antimuslimische Kampagne, wobei es zu vermehrten Übergriffen auf muslimische Einrichtungen gekommen ist. So riss im September 2012 ein singhalesischer Mob, angeführt von etwa hundert buddhistischen Mönchen, einen muslimischen Schrein in der Stadt Anuradhapura ab. Im April 2012 stürmte, wie von den Beschwerdeführenden angegeben, ein erneut von buddhistischen Mönchen angeführter Mob von rund 2000 Singhalesen eine Moschee in Dambulla und erzwang die Absage der Freitagsgebete. Auch in Berücksichtigung der vermehrten interreligiösen Spannungen zwischen der muslimischen Minderheit und der buddhistischen Mehrheit ist alleine aufgrund der Mischehe nicht von einem Verfolgungsinteresse buddhistischer Ex­tremisten an den Beschwerdeführenden, welche keine wichtige Position in der muslimischen Gemeinschaft innegehabt und vor dem Vorfall in Dambulla keine ernsthaften Schwierigkeiten mit Buddhisten gehabt haben, auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen die blossen Behauptungen in der Beschwerde, wonach in der Zwischenzeit die Namen der Beschwerdeführenden der sri-lankischen Regierung und den radikalen Buddhisten bekannt seien und der "Kopf" der BBS, Q._____., ihnen bereits gedroht habe, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die ganze Familie sofort inhaftiert werde, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die eingereichte DVD "people return to sri lanka, arrested on airport" keinen hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden aufweist und in den zahlreichen Bestätigungsschreiben pauschal lediglich die geltend gemachten Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführenden wiedergegeben werden. Angesichts der fehlenden begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant. Anzumerken bleibt, dass im Weiteren von der grundsätzlichen Bereitschaft der sri-lankischen Polizei auszugehen ist, auch Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten Schutz zu gewähren, insbesondere, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, kein Gefährdungsprofil aufweisen. Daher wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, sich an eine andere Polizeistation zu wenden, wenn die lokalen Behörden in F.______ tatsächlich nicht willens gewesen sein sollten, die Anzeige entgegenzunehmen. Schliesslich könnten sich die Beschwerdeführenden allfälligen Behelligungen an ihrem Wohnort ohnehin durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates, so unter anderem nach I._______, entziehen.

E. 4.7 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder als glaubhaft noch als asylrelevant zu erachten sind. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein­treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.

E. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei­mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil - wie vorstehend dargelegt - die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei­genschaft nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine den Be­schwer­de­fü­hrenden in Sri Lanka drohende menschenrechtswid­rige Behand­lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu­mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges gelten gleichermassen für Asylsuchende muslimischer wie tamilischer Ethnie (vgl. Urteil E-5743/2012 vom 9. Januar 2013 E. 7.3.2 S. 9 f.). Die Beschwerdeführenden lebten in Sri Lanka mehrheitlich in F._____, dem in der Zentralprovinz gelegenen Herkunftsort des Beschwerdeführers. Eine Rückkehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden sind mittleren Alters, Eltern eines erwachsenen Sohnes (...), einer siebzehnjährigen Tochter und eines weiteren Sohnes im Alter von zehn Jahren. Vor ihrer Ausreise führte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erfolgreich eine Sanitärfirma. Es ist davon auszugehen, dass der beruflich erfahrene Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Im Weiteren verfügen die Beschwerdeführenden in Sri Lanka über mehrere Verwandten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs­sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Aufgrund des bisherigen kurzen Aufenthalts in der Schweiz von nur etwas mehr als einem Jahr besteht für die Kinder der Beschwerdeführenden noch keine genügend starke, persönliche Bindung an die Schweiz, weshalb sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar erweist. Die Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt ebenso wenig ein Vollzugshindernis dar. Ge­mäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Muslime in Sri Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierungen betroffen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr Leben zu gefährden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 wurde das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzu­er­le­gen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2741/2013/mel Urteil vom 29. August 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren (...) dessen Ehefrau B._________ Geboren (...), und deren Kinder C.________ geboren (...), und D.________ geboren (...), Sri Lanka, alle vertreten durch E.________ Satelliten-Beratungsstelle für Asyl Suchende, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N_________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - sri-lankische Staatsangehörige muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in F._______ - suchten am 15. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juni 2012 wurden sie im G.________ in einer summarischen Erstbefragung und am 18. März 2013 vom BFM in H.________ vertieft zu den Asylgründen angehört. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, während des beruflichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in I._______ hätten sie dort 1992 geheiratet. Vor der Heirat sei die Beschwerdeführerin, da der Beschwerdeführer muslimischen Glaubens sei, zum Islam konvertiert. Nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2009 hätten sie sich am Herkunftsort des Beschwerdeführers niedergelassen, wo der Beschwerdeführer eine Sanitärfirma gegründet und betrieben habe. Am 20. April 2012 habe eine Gruppe radikaler Buddhisten eine Moschee in K.________, Bezik F._______, gestürmt. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall anwesend gewesen und habe erfolglos versucht, die Angreifer davon abzuhalten, in die Moschee einzudringen. Am 2. Mai 2012 hätten maskierte Unbekannte, vermutlich Angehörige der Bodu Bala Sena (BBS), einer extremistischen singhalesischen buddhistischen Organisation, die Beschwerdeführenden zuhause angegriffen und wegen des in der Moschee geleisteten Widerstands und ihrer Mischehe mit dem Tod bedroht (vgl. BFM-Protokoll A 18 S. 8). Vermutlich sei der Beschwerdeführer von Dorfbewohnern, welche wegen seiner guten wirtschaftlichen Lage sehr neidisch auf ihn seien, denunziert worden (vgl. A18 S. 9). Der Tochter der Beschwerdeführenden habe man mit Vergewaltigung gedroht. Am darauffolgenden Tag hätten die Beschwerdeführenden versucht, bei der Polizei in F.________ Anzeige zu erstatten, indessen habe der zuständige Beamte die Anzeige wegen des muslimischen Glaubens der Beschwerdeführenden nicht entgegengenommen. Am gleichen Tag hätten Unbekannte ihre Tochter zu entführen versucht. In der Folge habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Familienangehörigen den muslimischen Minister des Bezirks L.________ aufgesucht und ihm von seinen Schwierigkeiten berichtet. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe sich der Beschwerdeführer am 12. Mai 2012 nach M.________ begeben, um einen Schlepper für die Ausreise zu organisieren. Eine Woche später habe er sich mit seinen Familienangehörigen in M.________ getroffen und nach mehrtägigem Aufenthalt in M.________ seien sie am 29. Mai 2012 mit einem vom Schlepper organisierten Visa in die Schweiz gereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ein, so insbesondere Identitätspapiere und Zivilstandsregisterauszüge, ein Bestätigungsschreiben aus N._______ betreffend der Konvertierung der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben der Moschee O._______ vom 20. August 2012 und eine DVD mit Filmmaterial betreffend den Vorfalls vom 20. April 2012 in K.________. B. Mit - am 16. April 2013 eröffneter - Verfügung vom 12. April 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2012 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2013 unter Einreichung von Beweismitteln (3 DVD "people return", "BBC-News", "Anuradhapura, mosque destroy", Bestätigungsschreiben von P._______, vom 8. Mai 2013 und von Q._______ vom 9. Mai 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin weitere Be­stätigungsschreiben (von R._____ vom 18. August 2012, von S.______, justice of peace, muslim registration, vom 13. Mai 2013, beide im Original samt Übersetzung in englischer Sprache, von T._______ vom 20. Mai 2013 und von V.______, vom 13. Mai 2012, im Original samt Übersetzung in englischer Sprache) und ein von der Tochter der Beschwerdeführenden verfasstes Schreiben ein. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin die bereits zuvor in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben im Original ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 gewährte der zuständige Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführenden (....) koordiniert behandelt werde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte aus, unabhängig von der Tatsache, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, nicht asylrelevant seien, wiesen diese mehrere Ungereimtheiten auf und seien daher auch als nicht glaubhaft zu erachten. H. Am 16. Juli 2013 reichte die Rechtsvertreterin ihre Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­wei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen des in der Moschee von K._______ vom Beschwerdeführer gegen eine Gruppe radikaler Buddhisten geleisteten Widerstands und wegen der von ihnen geführten Mischehe von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden zu sein, als nicht asylrelevant. Zum einen seien die sri-lankischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich willens und in der Lage, auch Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten Schutz zu gewähren, insbesondere wenn diese, wie im vorliegenden Fall, kein Gefährdungsprofil aufwiesen. Daher wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, nach der angeblichen Weigerung der örtlichen Polizei, ihre Anzeige entgegenzunehmen, sich schutzsuchend an eine andere Polizeistation zu wenden. Zum anderen sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor künftigen Behelligungen durch Dritte aufgrund ihres muslimischen Glaubens zum heutigen Zeitpunkt als nicht begründet zu erachten. Zwar hätten die interreligiösen Spannungen in Sri Lanka zwischen der muslimischen Minderheit und der buddhistischen Mehrheit seit dem Vorfall in K._______ am 20. April 2012 zugenommen, indessen sei ein Verfolgungsinteresse buddhistischer Extremisten an den Beschwerdeführenden, welche sich weder religiös noch politisch engagiert hätten, nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführenden nach dem Vorfall im April 2012 keinen weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen seien. Schliesslich handle es sich bei den in F._______ erfahrenen Behelligungen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welche sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug beispielsweise nach Colombo, wo sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügten, entziehen könnten. An der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich diese auf Umstände beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen worden seien. 4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, dass in der Zwischenzeit die Namen der Beschwerdeführenden der sri-lankischen Regierung und den radikalen Buddhisten bekannt seien. Der "Kopf" der BBS, W._______., habe ihnen bereits gedroht, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die ganze Familie sofort inhaftiert werde. Dies sei auch auf der DVD "people return" festgehalten. Ebenfalls bestätigten P.______M, und Q._______, die gefahrvolle Situation der Beschwerdeführenden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht, da die Beschwerdeführenden selbst in I.______ nicht vor Angriffen der radikalen Buddhisten sicher seien. Auch die Medien hätten von Übergriffen berichtet (vgl. DVD "BBC News") und bei Übergriffen auf Moscheen greife die Polizei nicht ein, was auf der DVD "mosque destroy" deutlich zu sehen sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz auf Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hin. Zum einen könne den Beschwerdeführenden aufgrund diverser Widersprüche nicht geglaubt werden, dass diese am 2. Mai 2012 zu Hause von Unbekannten angegriffen worden seien. So habe die Beschwerdeführerin abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach ihr Ehemann von vier bis fünf Männern gepackt worden sei (vgl. A5 S. 9), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, nur zwei Männer hätten ihren Ehemann gepackt (vgl. A19, Frage 51). Im Weiteren habe die Tochter des Beschwerdeführers abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstbefragung, wonach die Unbekannten alle vier Familienmitglieder gepackt hätten (vgl. A6 S. 7), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, nur ihre Mutter und ihr Vater seien tätlich angegriffen worden (vgl. A20 S. 3 und 4). Zum anderen habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, wie die unbekannten Angreifer hätten erfahren sollen, dass der Beschwerdeführer zuvor am 20. April 2012 in K.______ gewesen sei, als die dortige Moschee von einem buddhistischen Mob angegriffen worden sei (vgl. A18 S. 7). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass Angehörige der BBS die Beschwerdeführenden, welche vor dem Vorfall in K.______ keine ernsthaften Schwierigkeiten mit Buddhisten gehabt und auch keine wichtige Position in der muslimischen Gemeinschaft innegehabt hätten, zwei Wochen später zu Hause aufsuchen und im geschilderten Ausmass bedrohen würden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft erklärt, wie er habe wissen können, dass es sich bei den angeblichen Unbekannten um Angehörige der BBS gehandelt habe. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. Mai 2012 alleine nach I._______ begeben, um die Ausreise zu organisieren und sich erst eine Woche später mit seinen Familienmitgliedern in I._______ getroffen, obwohl Unbekannte diese mit dem Tod bedroht hätten. Dieses Verhalten entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, insbesondere, da er in I.______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und es ihm als wohlhabender Geschäftsmann ein Leichtes gewesen wäre, seine Familie nach I._______ mitzunehmen. Aus den genannten Erwägungen seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft zu erachten. Obwohl es nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Mischehe Opfer von diskriminierenden Handlungen gewesen seien, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Schwierigkeiten im Heimatstaat übersteigert dargestellt hätten. 4.4 In ihrer Replik wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung noch sehr mitgenommen und durcheinander gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass nicht vier bis fünf Männer ihren Ehemann gepackt hätten. Es seien zwar wohl mehrere Männer gewesen, die zum Haus gekommen seien, aber nur ein Mann habe sie gewürgt und nur zwei Männer hätten ihren Ehemann festgehalten. Im Weiteren weise die Tochter der Beschwerdeführenden die Feststellung des BFM, wonach sie anlässlich der ersten Anhörung angegeben habe, alle vier Familienmitglieder seien gepackt worden, zurück. Hier liege wohl ein Missverständnis vor. Korrekt sei die Aussage anlässlich der Anhörung. Auch wenn der Beschwerdeführer keine wichtige Position innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gehabt habe, sei er ein sehr gläubiger Muslim, der regelmässig die Moschee zum Beten aufgesucht habe und aktiv in der Glaubensgemeinschaft gewesen sei. Beim Überfall auf die Moschee hätten verschiedene Leute sein Gesicht gesehen. Möglicherweise sei auch ein Bekannter dabei gewesen. Beim Angriff zuhause hätten ihm die Angreifer in singhalesischer Sprache gesagt: "In der Moschee konntest du fliehen, heute kannst du aber nicht fliehen." Aufgrund dieser Aussage habe der Beschwerdeführer darauf geschlossen, dass es sich bei den Angreifern um Angehörige der BBS handle und ein Zusammenhang mit dem Überfall auf die Moschee bestehe. Schliesslich sei es zu gefährlich gewesen, zusammen mit der Familie nach I._______Colombo zu reisen. Der Beschwerdeführer habe in zwei, drei Tagen eine Wohnung in I.________ finden wollen, was für seine Familie am sichersten gewesen wäre. Hilfe von seinem Bruder habe er nicht erwarten können, da dieser seit der Heirat jeglichen Kontakt verweigert habe. 4.5 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden, am 2. Mai 2012 zuhause angegriffen und mit dem Tod bedroht worden zu sein, angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der teils nicht plausiblen Angaben in wesentlichen Punkten in Zweifel zu ziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden, welche in der Replik nicht entkräftet werden können. So sind die blossen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung noch sehr mitgenommen und durcheinander gewesen sei und es sich bei der Aussage der Tochter der Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung, wonach alle vier Familienmitglieder gepackt worden seien, um ein Missverständnis handeln müsse, nicht geeignet, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Im Weiteren ist, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nicht nachvollziehbar, warum Angehörige der BBS die Beschwerdeführenden, welche vor dem Vorfall in K.______ keine ernsthaften Schwierigkeiten mit Buddhisten gehabt und auch keine wichtige Position in der muslimischen Gemeinschaft innegehabt hatten, zwei Wochen später zu Hause aufsuchen und im geschilderten Ausmass bedrohen sollten, zumal die Frage, wie die Täter von der Identität des Beschwerdeführers in der Moschee erfahren hätten, von den Beschwerdeführenden nicht plausibel erklärt werden konnte (vgl. A18 S. 8 und 9). Auch der spekulative Erklärungsversuch in der Replik, wonach beim Überfall auf die Moschee verschiedene Leute sein Gesicht gesehen hätten und möglicherweise auch ein Bekannter dabei gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso handelt es sich um eine blosse Vermutung, dass es sich bei den Angreifern um Angehörige der BBS gehandelt habe. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, sich am 12. Mai 2012 alleine nach I.______ zu begeben, um die Ausreise zu organisieren und sich erst eine Woche später mit seinen Familienmitgliedern in I._______ zu treffen, obwohl Unbekannte diese mit dem Tod bedroht gehabt haben sollten, realitätsfremd erscheint. Die Entgegnung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer in I.________ für seine Familie zuerst eine Wohnung habe suchen wollen, weil eine solche die sicherste Unterkunftsmöglichkeit in Colombo gewesen wäre, vermag nicht zu erklären, warum er nicht sofort mit seiner Familie den Ort verliess, der am gefährlichsten erschien. Aus den genannten Gründen ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend gemachten Behelligungen durch Dritte glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zum Einen weisen die eingereichten DVDs keinen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen auf, zum Anderen sind die zahlreichen Bestätigungsschreiben unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor­bringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten. 4.6 Im Weiteren sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch als nicht asylrelevant zu erachten. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas beträgt 9%. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islami­sche Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Par­teien vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2798/2009 vom 1. Februar 2010 S. 9 E.4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflam­men des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der bei­den Kriegsparteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes be­troffen waren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten - also zwischen den Singhalesen und den Tamilen - standen. Vier Jahre nach dem Sieg der sri-lankischen Streitkräfte führen singhalesische Gruppen wie die BBS landesweit eine antimuslimische Kampagne, wobei es zu vermehrten Übergriffen auf muslimische Einrichtungen gekommen ist. So riss im September 2012 ein singhalesischer Mob, angeführt von etwa hundert buddhistischen Mönchen, einen muslimischen Schrein in der Stadt Anuradhapura ab. Im April 2012 stürmte, wie von den Beschwerdeführenden angegeben, ein erneut von buddhistischen Mönchen angeführter Mob von rund 2000 Singhalesen eine Moschee in Dambulla und erzwang die Absage der Freitagsgebete. Auch in Berücksichtigung der vermehrten interreligiösen Spannungen zwischen der muslimischen Minderheit und der buddhistischen Mehrheit ist alleine aufgrund der Mischehe nicht von einem Verfolgungsinteresse buddhistischer Ex­tremisten an den Beschwerdeführenden, welche keine wichtige Position in der muslimischen Gemeinschaft innegehabt und vor dem Vorfall in Dambulla keine ernsthaften Schwierigkeiten mit Buddhisten gehabt haben, auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen die blossen Behauptungen in der Beschwerde, wonach in der Zwischenzeit die Namen der Beschwerdeführenden der sri-lankischen Regierung und den radikalen Buddhisten bekannt seien und der "Kopf" der BBS, Q._____., ihnen bereits gedroht habe, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die ganze Familie sofort inhaftiert werde, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die eingereichte DVD "people return to sri lanka, arrested on airport" keinen hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden aufweist und in den zahlreichen Bestätigungsschreiben pauschal lediglich die geltend gemachten Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführenden wiedergegeben werden. Angesichts der fehlenden begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant. Anzumerken bleibt, dass im Weiteren von der grundsätzlichen Bereitschaft der sri-lankischen Polizei auszugehen ist, auch Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten Schutz zu gewähren, insbesondere, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, kein Gefährdungsprofil aufweisen. Daher wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, sich an eine andere Polizeistation zu wenden, wenn die lokalen Behörden in F.______ tatsächlich nicht willens gewesen sein sollten, die Anzeige entgegenzunehmen. Schliesslich könnten sich die Beschwerdeführenden allfälligen Behelligungen an ihrem Wohnort ohnehin durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates, so unter anderem nach I._______, entziehen. 4.7 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder als glaubhaft noch als asylrelevant zu erachten sind. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein­treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei­mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil - wie vorstehend dargelegt - die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei­genschaft nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine den Be­schwer­de­fü­hrenden in Sri Lanka drohende menschenrechtswid­rige Behand­lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu­mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges gelten gleichermassen für Asylsuchende muslimischer wie tamilischer Ethnie (vgl. Urteil E-5743/2012 vom 9. Januar 2013 E. 7.3.2 S. 9 f.). Die Beschwerdeführenden lebten in Sri Lanka mehrheitlich in F._____, dem in der Zentralprovinz gelegenen Herkunftsort des Beschwerdeführers. Eine Rückkehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden sind mittleren Alters, Eltern eines erwachsenen Sohnes (...), einer siebzehnjährigen Tochter und eines weiteren Sohnes im Alter von zehn Jahren. Vor ihrer Ausreise führte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erfolgreich eine Sanitärfirma. Es ist davon auszugehen, dass der beruflich erfahrene Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Im Weiteren verfügen die Beschwerdeführenden in Sri Lanka über mehrere Verwandten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs­sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Aufgrund des bisherigen kurzen Aufenthalts in der Schweiz von nur etwas mehr als einem Jahr besteht für die Kinder der Beschwerdeführenden noch keine genügend starke, persönliche Bindung an die Schweiz, weshalb sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar erweist. Die Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt ebenso wenig ein Vollzugshindernis dar. Ge­mäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Muslime in Sri Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierungen betroffen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr Leben zu gefährden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 wurde das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzu­er­le­gen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: