Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. März 2016 auf dem Luftweg zunächst nach (...) und reiste von dort aus am 31. Mai 2016 weiter in die Schweiz, wo er tags darauf am Flughafen Zürich sein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer reiste mit seinem persönlichen Reisepass und war in Besitz von Visa für (...) sowie den Schengen-Raum. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 4. Juni 2010 führte das SEM am Flughafen Zürich eine summarische Befragung durch und am 9. Juni 2016 hörte es den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, in Jaffna geboren und in (...) (Distrikt Kilinochchi) aufgewachsen. Er sei im Jahr 2009 zweimal durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu Rekrutierungszwecken festgehalten worden, habe sich aber jeweils am nachfolgenden Tag aus deren Gewahrsam befreien können. Dagegen sei sein älterer Bruder 2008 durch die LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 habe die sri-lankische Armee den Bruder mehrmals in ihren Camps interniert und ihn im 2011 schliesslich freigelassen. Aufgrund dieser Umstände habe die sri-lankische Armee ihn - den Beschwerdeführer - und seine Familie der Unterstützung der LTTE verdächtigt, weshalb sie im Jahr 2009 mehrmals kurzzeitig inhaftiert worden seien. Als sein Bruder im Jahr 2013 wiederholt durch die sri-lankischen Behörden aufgesucht und befragt sowie unter Meldepflicht gestellt worden sei, habe dieser sich zur Ausreise nach Australien entschieden, wobei ihn der jüngere Bruder begleitet habe. Etwa drei Monate nach deren Ausreise sei der Vater durch Angehörige der sri-lankischen Armee bzw. Agenten des Criminal Investigation Department (CID) zunächst zweimal zu Hause aufgesucht und danach vermutlich durch dieselben Personen ermordet worden. Ungefähr drei Jahre später, im Februar 2016, seien diese Personen während seiner Abwesenheit bei ihm zuhause gewesen und hätten seiner Mutter die Nachricht hinterlassen, er solle sich bei ihnen melden. Er habe dieser Aufforderung keine Folge leisten wollen und sei deshalb ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtsregister sowie seinen Führerschein zu den Akten. Betreffend den älteren Bruder legte er eine Haftbestätigung des IKRK, eine Identifikationskarte der Hilfsorganisation ICRS sowie eine "Rehabilitationsbestätigung" ins Recht. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 - eröffnet am darauf folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch an jene der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM, die Gestattung der Einreise in die Schweiz, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung der Behörden, bis zum Entscheid auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/57 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe den Zusammenhang zwischen den Schwierigkeiten seines Bruders und dem Mord an ihrem Vater nicht stichhaltig darlegen können. Insbesondere habe er zu den Personen, die ihn und seinen Bruder zu Hause aufgesucht hätten, sowie zu den damaligen Umständen keine substantiierten Angaben machen können. So vermute er bloss, es handle sich bei diesen Personen um Angehörige der CID. Zudem habe er die Anzahl derer Besuche nicht nennen können. Das SEM zeigte in diesem Zusammenhang weitere Ungereimtheiten auf, auf welche an dieser Stelle mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist. Sodann habe der Beschwerdeführer lediglich dürftig über das angeblich wegen des Mordes an seinem Vater eingeleitete Strafverfahren Auskunft geben können. Auch habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er erst im Februar 2016 von den Behörden vorgeladen worden sein soll, nachdem er drei Jahre unbehelligt gelebt hatte. Auf entsprechende Nachfrage habe er pauschal geantwortet, rehabilitierte Leute würden nun wieder festgenommen, was jedoch in Bezug zu seiner persönlichen Verfolgungsgeschichte keinen Sinn ergebe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ohne Probleme und mit dem eigenen Reisepass ausgereist, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er in Sri Lanka keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Weiter drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss eigenen Angabe habe er nie mit den LTTE zusammen gearbeitet. Dass er unmittelbar nach Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sei, seien Massnahmen zur allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE und als solche zu wenig intensiv, um von einer asylrelevanten Verfolgung zu sprechen. Auch sei der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Camp im Jahr 2009 nie von den Behörden verdächtigt, angeklagt oder verurteilt worden. Dem vorliegenden Sachverhalt seien demnach keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine einreiserelevante Verfolgung drohen könnte.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz halte ihm vor, er habe beweismässig die Zusammenhänge nicht erstellt, habe ihm hierzu jedoch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aufgrund des Protokolls ergibt sich, dass der Mitarbeiter des SEM auf gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen eingegangen ist. Sodann konnte der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde hinreichend Stellung zu den Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht ersichtlich. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel hätten in seinem Fall hinreichende Anhaltspunkte für weitere Abklärungen bestanden. Indes legt er nicht substantiiert dar, aufgrund welcher konkreter Umstände nicht offenkundig sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen könne (Art. 40 Abs. 1 AsylG). Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet und der Antrag auf weitere Abklärungen ist abzuweisen.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Zwar kann den geltend gemachten behördlichen Behelligungen gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers und die dadurch veranlasste Ausreise desselben nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Indes lässt sich hieraus in zweierlei Hinsicht nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Einerseits zeichnen sich seine diesbezüglichen Aussagen durch Oberflächlichkeit und Vagheit aus und lassen die zu erwartenden Realkennzeichen, wie Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, konkrete Interaktionsschilderungen oder inhaltliche Besonderheiten vermissen (vgl. A17/13f.-19 F131 bis F154). Andererseits erweisen sich die vorgebrachten behördlichen Massnahmen als zu wenig intensiv, um von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Umstände oder Argumente darzulegen, die auf eine gezielte behördliche Suche nach ihm und damit verbundene Sanktionen schliessen liessen. Er wurde einzig im Februar 2016 behördlich aufgefordert, sich zu melden und letztmals bei seiner Entlassung aus dem Camp (2011) mit behördlichen Problemen konfrontiert (vgl. A17/12-19 F129). Die dargelegte Situation genügt offensichtlich nicht, um von einer tatsächlich drohenden Verfolgung auszugehen. Weiter hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Ermordung des Vaters kaum in Zusammenhang mit der Ausreise des Bruders des Beschwerdeführers stehe. Denn alleine gestützt auf die mündliche Schilderung sowie den eingereichten Obduktionsbericht kann nicht geschlossen werden, dass die angebliche Ermordung des Vaters auf die LTTE-Tätigkeit des älteren Bruders zurückzuführen ist. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Ausführungen zum angeblich wegen Mordes an seinem Vater laufenden Strafverfahren äusserst ungenau und detailarm ausfielen (vgl. A 17/11-19 F114 ff.).
E. 7.2 Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwendungen entgegen zu halten vermag. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und das Festhalten am Wahrheitsgehalt der bisherigen Vorbringen, weshalb sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden und sie unterstützt zu haben, die nach der Flucht behördlich gesucht wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (BVGE 2011/24 E. 8). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb er wegen seines Bruders in Sri Lanka mit ernsthaften Problemen konfrontiert gewesen sein soll. Sodann macht er nicht geltend, selber Mitglied der LTTE gewesen zu sein, diese unterstützt oder ein militärisches Training absolviert zu haben. Der Beschwerdeführer vermag demnach aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft aus der Nordprovinz und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (BVGE 2011/24 E. 9.4). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Sri Lanka auf legalem Weg verlassen, was als Hinweis dafür zu werten ist, dass er nicht behördlich gesucht wird. Was allfällige Massnahmen, die über einen sogenannten "Background check" hinausgehen oder Personenkontrollen betrifft, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, kommt solchen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu (Urteil des BVGer E-5097/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5). Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders wohlhabende Person, weshalb er aufgrund seines Vermögens bei seiner Rückkehr keinem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat demnach keine asylrelevanten Nachteile im Zusammenhang mit einer Überprüfung bei seiner Wiedereinreise in Sri Lanka zu befürchten.
E. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. An diesem Schluss vermögen auch die bloss in Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer ist in Jaffna (Nordprovinz) geboren und lebte bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten in der Nordprovinz, wobei er kurz vor der Ausreise seinen Wohnsitz nach Jaffna verlegte, wo seine Mutter und seine Geschwister heute noch leben und ein Haus besitzen (vgl. A17/13-19 F135 und 142). Ein Rückkehr ins Vanni-Gebiet droht dem Beschwerdeführer demnach nicht (BVGE 2011/24 E. 12-13). Ferner verfügt er in seiner Herkunftsregion über weitere Verwandte, namentlich die Grossmutter sowie mehrere Onkel und Tanten, mithin über ein tragendes soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er zehn Jahre die Schule besucht und diverse Berufserfahrungen als (...) gesammelt, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen (vgl. A7/6-16). Schliesslich lassen die Aussagen darauf schliessen, dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie relativ gut ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch sein familiäres Beziehungsnetz im In- und Ausland zählen kann. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3916/2016 Urteil vom 5. Juli 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. März 2016 auf dem Luftweg zunächst nach (...) und reiste von dort aus am 31. Mai 2016 weiter in die Schweiz, wo er tags darauf am Flughafen Zürich sein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer reiste mit seinem persönlichen Reisepass und war in Besitz von Visa für (...) sowie den Schengen-Raum. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 4. Juni 2010 führte das SEM am Flughafen Zürich eine summarische Befragung durch und am 9. Juni 2016 hörte es den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, in Jaffna geboren und in (...) (Distrikt Kilinochchi) aufgewachsen. Er sei im Jahr 2009 zweimal durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu Rekrutierungszwecken festgehalten worden, habe sich aber jeweils am nachfolgenden Tag aus deren Gewahrsam befreien können. Dagegen sei sein älterer Bruder 2008 durch die LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 habe die sri-lankische Armee den Bruder mehrmals in ihren Camps interniert und ihn im 2011 schliesslich freigelassen. Aufgrund dieser Umstände habe die sri-lankische Armee ihn - den Beschwerdeführer - und seine Familie der Unterstützung der LTTE verdächtigt, weshalb sie im Jahr 2009 mehrmals kurzzeitig inhaftiert worden seien. Als sein Bruder im Jahr 2013 wiederholt durch die sri-lankischen Behörden aufgesucht und befragt sowie unter Meldepflicht gestellt worden sei, habe dieser sich zur Ausreise nach Australien entschieden, wobei ihn der jüngere Bruder begleitet habe. Etwa drei Monate nach deren Ausreise sei der Vater durch Angehörige der sri-lankischen Armee bzw. Agenten des Criminal Investigation Department (CID) zunächst zweimal zu Hause aufgesucht und danach vermutlich durch dieselben Personen ermordet worden. Ungefähr drei Jahre später, im Februar 2016, seien diese Personen während seiner Abwesenheit bei ihm zuhause gewesen und hätten seiner Mutter die Nachricht hinterlassen, er solle sich bei ihnen melden. Er habe dieser Aufforderung keine Folge leisten wollen und sei deshalb ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtsregister sowie seinen Führerschein zu den Akten. Betreffend den älteren Bruder legte er eine Haftbestätigung des IKRK, eine Identifikationskarte der Hilfsorganisation ICRS sowie eine "Rehabilitationsbestätigung" ins Recht. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 - eröffnet am darauf folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch an jene der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM, die Gestattung der Einreise in die Schweiz, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung der Behörden, bis zum Entscheid auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/57 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe den Zusammenhang zwischen den Schwierigkeiten seines Bruders und dem Mord an ihrem Vater nicht stichhaltig darlegen können. Insbesondere habe er zu den Personen, die ihn und seinen Bruder zu Hause aufgesucht hätten, sowie zu den damaligen Umständen keine substantiierten Angaben machen können. So vermute er bloss, es handle sich bei diesen Personen um Angehörige der CID. Zudem habe er die Anzahl derer Besuche nicht nennen können. Das SEM zeigte in diesem Zusammenhang weitere Ungereimtheiten auf, auf welche an dieser Stelle mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist. Sodann habe der Beschwerdeführer lediglich dürftig über das angeblich wegen des Mordes an seinem Vater eingeleitete Strafverfahren Auskunft geben können. Auch habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er erst im Februar 2016 von den Behörden vorgeladen worden sein soll, nachdem er drei Jahre unbehelligt gelebt hatte. Auf entsprechende Nachfrage habe er pauschal geantwortet, rehabilitierte Leute würden nun wieder festgenommen, was jedoch in Bezug zu seiner persönlichen Verfolgungsgeschichte keinen Sinn ergebe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ohne Probleme und mit dem eigenen Reisepass ausgereist, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er in Sri Lanka keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Weiter drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss eigenen Angabe habe er nie mit den LTTE zusammen gearbeitet. Dass er unmittelbar nach Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sei, seien Massnahmen zur allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE und als solche zu wenig intensiv, um von einer asylrelevanten Verfolgung zu sprechen. Auch sei der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Camp im Jahr 2009 nie von den Behörden verdächtigt, angeklagt oder verurteilt worden. Dem vorliegenden Sachverhalt seien demnach keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine einreiserelevante Verfolgung drohen könnte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz halte ihm vor, er habe beweismässig die Zusammenhänge nicht erstellt, habe ihm hierzu jedoch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aufgrund des Protokolls ergibt sich, dass der Mitarbeiter des SEM auf gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen eingegangen ist. Sodann konnte der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde hinreichend Stellung zu den Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht ersichtlich. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel hätten in seinem Fall hinreichende Anhaltspunkte für weitere Abklärungen bestanden. Indes legt er nicht substantiiert dar, aufgrund welcher konkreter Umstände nicht offenkundig sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen könne (Art. 40 Abs. 1 AsylG). Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet und der Antrag auf weitere Abklärungen ist abzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Zwar kann den geltend gemachten behördlichen Behelligungen gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers und die dadurch veranlasste Ausreise desselben nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Indes lässt sich hieraus in zweierlei Hinsicht nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Einerseits zeichnen sich seine diesbezüglichen Aussagen durch Oberflächlichkeit und Vagheit aus und lassen die zu erwartenden Realkennzeichen, wie Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, konkrete Interaktionsschilderungen oder inhaltliche Besonderheiten vermissen (vgl. A17/13f.-19 F131 bis F154). Andererseits erweisen sich die vorgebrachten behördlichen Massnahmen als zu wenig intensiv, um von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Umstände oder Argumente darzulegen, die auf eine gezielte behördliche Suche nach ihm und damit verbundene Sanktionen schliessen liessen. Er wurde einzig im Februar 2016 behördlich aufgefordert, sich zu melden und letztmals bei seiner Entlassung aus dem Camp (2011) mit behördlichen Problemen konfrontiert (vgl. A17/12-19 F129). Die dargelegte Situation genügt offensichtlich nicht, um von einer tatsächlich drohenden Verfolgung auszugehen. Weiter hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Ermordung des Vaters kaum in Zusammenhang mit der Ausreise des Bruders des Beschwerdeführers stehe. Denn alleine gestützt auf die mündliche Schilderung sowie den eingereichten Obduktionsbericht kann nicht geschlossen werden, dass die angebliche Ermordung des Vaters auf die LTTE-Tätigkeit des älteren Bruders zurückzuführen ist. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Ausführungen zum angeblich wegen Mordes an seinem Vater laufenden Strafverfahren äusserst ungenau und detailarm ausfielen (vgl. A 17/11-19 F114 ff.). 7.2 Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwendungen entgegen zu halten vermag. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und das Festhalten am Wahrheitsgehalt der bisherigen Vorbringen, weshalb sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden und sie unterstützt zu haben, die nach der Flucht behördlich gesucht wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (BVGE 2011/24 E. 8). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb er wegen seines Bruders in Sri Lanka mit ernsthaften Problemen konfrontiert gewesen sein soll. Sodann macht er nicht geltend, selber Mitglied der LTTE gewesen zu sein, diese unterstützt oder ein militärisches Training absolviert zu haben. Der Beschwerdeführer vermag demnach aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft aus der Nordprovinz und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (BVGE 2011/24 E. 9.4). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Sri Lanka auf legalem Weg verlassen, was als Hinweis dafür zu werten ist, dass er nicht behördlich gesucht wird. Was allfällige Massnahmen, die über einen sogenannten "Background check" hinausgehen oder Personenkontrollen betrifft, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, kommt solchen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu (Urteil des BVGer E-5097/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5). Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders wohlhabende Person, weshalb er aufgrund seines Vermögens bei seiner Rückkehr keinem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat demnach keine asylrelevanten Nachteile im Zusammenhang mit einer Überprüfung bei seiner Wiedereinreise in Sri Lanka zu befürchten. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. An diesem Schluss vermögen auch die bloss in Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer ist in Jaffna (Nordprovinz) geboren und lebte bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten in der Nordprovinz, wobei er kurz vor der Ausreise seinen Wohnsitz nach Jaffna verlegte, wo seine Mutter und seine Geschwister heute noch leben und ein Haus besitzen (vgl. A17/13-19 F135 und 142). Ein Rückkehr ins Vanni-Gebiet droht dem Beschwerdeführer demnach nicht (BVGE 2011/24 E. 12-13). Ferner verfügt er in seiner Herkunftsregion über weitere Verwandte, namentlich die Grossmutter sowie mehrere Onkel und Tanten, mithin über ein tragendes soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er zehn Jahre die Schule besucht und diverse Berufserfahrungen als (...) gesammelt, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen (vgl. A7/6-16). Schliesslich lassen die Aussagen darauf schliessen, dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie relativ gut ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch sein familiäres Beziehungsnetz im In- und Ausland zählen kann. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand: