Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der aus der Nordprovinz stammende tamilische Gesuchsteller ersuchte am 1. Juni 2016 am Flughafen Zürich um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen die ehemalige Zugehörigkeit seines Bruders zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ihn selber betreffende Rekrutierungsversuche und Festhaltungen durch die LTTE, kurzzeitige Inhaftierungen durch die srilankische Armee nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 aufgrund des Verdachts der Unterstützung der LTTE, die Ermordung seines Vaters vermutlich durch Angehörige der sri-lankischen Armee beziehungsweise durch Agenten des Criminal Investigation Department (CID) im Jahre 2013 sowie die von ihm nicht befolgte mündliche Aufforderung vom Februar 2016 zur Vorsprache bei der Armee beziehungsweise dem CID geltend. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch an jene der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3916/2016 vom 5. Juli 2016 in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse vollumfänglich ab. Für den detaillierten Inhalt der Asylvorbringen, der vorgelegten Beweismittel und der im ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird, soweit darauf nicht in den Erwägungen noch spezifisch Bezug zu nehmen ist, auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte der Gesuchsteller durch seinen neuen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 5. Juli 2016 ein. Darin beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. Als Revisionsgrund ruft er Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) in Form eines vom (...) April 2016 datierten und nunmehr vorlegbaren Beweismittels an. Auf dieses und auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 13. September 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht mangels Aktenbesitzes im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 [mit Verweis auf BVGE 2007/21] und Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend und zeigt unter Buchstabe A Ziffer 5 der Revisionsbegründung ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Das Beweismittel wird offensichtlich innert der Frist von neunzig Tagen nach seiner Entdeckung eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte, zulässige Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Urteil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Dieser Revisionsgrund setzt zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48; Seiler/Von Werdt/ Güngerich/Oberholzer, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 123). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 123).
E. 3.2 Als Kernstück seiner Revisionseingabe legt der Gesuchsteller als Beweismittel ein Schreiben des "(...)" vom (...) April 2016 mitsamt einer englischen Übersetzung und einer von ihm in der Rechtsschrift (dort S. 5) wiedergegebenen deutschen Übersetzung der englischen Übersetzung vor. Darin wird bestätigt, dass der Vater des Gesuchstellers aufgrund der früheren LTTE-Zugehörigkeit des Bruders des Gesuchstellers von bewaffneten Regierungskräften getötet worden sei, der Gesuchsteller selber nun intensiv von der Regierung gesucht werde und im Falle einer Rückkehr durch Militärkräfte und regierungstreue Personen an Leib und Leben gefährdet wäre. Durch dieses Beweismittel würden seine Asylvorbringen in ihrer Wahrheitskonformität gestützt und erwiesen sich die Sachverhaltsdarstellung und die Erwägungen gemäss dem angefochtenen Beschwerdeentscheid als nachträglich unrichtig und nicht mehr haltbar. Mit dem nunmehr erstellten, auf ihn fallenden Verdacht einer eigenen LTTE-Zugehörigkeit und darauf basierenden behördlichen Suche habe er - auch gestützt durch mehrere Berichte über die Gefährdungslage von solchermassen Verdächtigten - zureichend begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung und erheblicher Gefährdung an Leib und Leben, was ihm Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme verleihe.
E. 3.3 Das eingereichte Beweismittel ist offensichtlich nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen nachträglich glaubhaft zu machen oder gar Beweis darüber zu erbringen und damit zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. So ist bereits der Beweiswert des Dokumentes erheblich eingeschränkt, weil es nicht als Original vorliegt. Aus beiden Übersetzungen werden sodann weder der Titel des Schreibens noch Namen und Funktion der unterzeichnenden Person ersichtlich, obwohl diese Elemente bei Betrachtung des unübersetzten Dokumentes offensichtlich vorhanden sind und sein müssen. Weiter bezeichnet der Gesuchsteller die ausstellende Behörde ("[...]") als die Legislative der Nordprovinz. Jedoch ist in keiner Weise logisch nachvollziehbar, in welcher Kompetenz und Zuständigkeit eine gesetzgebende Behörde eine Bestätigung des vorliegenden Inhalts (Unterstützungsschreiben zugunsten eines von der Regierung verfolgten Provinzbürgers, unter gleichzeitiger Diffamierung der Regierung) ausstellen sollte. Ebenso wenig wird dargelegt, welches Initialereignis zur Ausstellung des Dokumentes mit diesem Inhalt zum betreffenden Ausstellungszeitpunkt geführt hat, an wen es gerichtet ist und wie der Gesuchsteller in dessen Besitz hat gelangen können. In der vorgelegten Form ist das Dokument somit beweisrechtlich praktisch wertlos und vermag keinerlei Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne zu entfalten. Die weiteren, nicht direkt auf das erwähnte Beweismittel Bezug nehmenden Teile der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil vom 5. Juli 2016 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus. Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 ist demzufolge abzuweisen und es erübrigt sich, auf dessen Inhalt sowie das vorgelegte Beweismittel noch weiter einzugehen.
E. 5 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die vom Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2016 verfügte superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs mangels Aktenbesitzes) sowie die Beurteilung des Antrags auf Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme hinfällig.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5498/2016 Urteil vom 20. September 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Juli 2016 (E-3916/2016) betreffend Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) / N (...). Sachverhalt: A. Der aus der Nordprovinz stammende tamilische Gesuchsteller ersuchte am 1. Juni 2016 am Flughafen Zürich um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen die ehemalige Zugehörigkeit seines Bruders zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ihn selber betreffende Rekrutierungsversuche und Festhaltungen durch die LTTE, kurzzeitige Inhaftierungen durch die srilankische Armee nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 aufgrund des Verdachts der Unterstützung der LTTE, die Ermordung seines Vaters vermutlich durch Angehörige der sri-lankischen Armee beziehungsweise durch Agenten des Criminal Investigation Department (CID) im Jahre 2013 sowie die von ihm nicht befolgte mündliche Aufforderung vom Februar 2016 zur Vorsprache bei der Armee beziehungsweise dem CID geltend. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch an jene der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3916/2016 vom 5. Juli 2016 in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse vollumfänglich ab. Für den detaillierten Inhalt der Asylvorbringen, der vorgelegten Beweismittel und der im ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird, soweit darauf nicht in den Erwägungen noch spezifisch Bezug zu nehmen ist, auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte der Gesuchsteller durch seinen neuen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 5. Juli 2016 ein. Darin beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. Als Revisionsgrund ruft er Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) in Form eines vom (...) April 2016 datierten und nunmehr vorlegbaren Beweismittels an. Auf dieses und auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 13. September 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht mangels Aktenbesitzes im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 [mit Verweis auf BVGE 2007/21] und Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend und zeigt unter Buchstabe A Ziffer 5 der Revisionsbegründung ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Das Beweismittel wird offensichtlich innert der Frist von neunzig Tagen nach seiner Entdeckung eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte, zulässige Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Urteil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Dieser Revisionsgrund setzt zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48; Seiler/Von Werdt/ Güngerich/Oberholzer, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 123). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 123). 3.2 Als Kernstück seiner Revisionseingabe legt der Gesuchsteller als Beweismittel ein Schreiben des "(...)" vom (...) April 2016 mitsamt einer englischen Übersetzung und einer von ihm in der Rechtsschrift (dort S. 5) wiedergegebenen deutschen Übersetzung der englischen Übersetzung vor. Darin wird bestätigt, dass der Vater des Gesuchstellers aufgrund der früheren LTTE-Zugehörigkeit des Bruders des Gesuchstellers von bewaffneten Regierungskräften getötet worden sei, der Gesuchsteller selber nun intensiv von der Regierung gesucht werde und im Falle einer Rückkehr durch Militärkräfte und regierungstreue Personen an Leib und Leben gefährdet wäre. Durch dieses Beweismittel würden seine Asylvorbringen in ihrer Wahrheitskonformität gestützt und erwiesen sich die Sachverhaltsdarstellung und die Erwägungen gemäss dem angefochtenen Beschwerdeentscheid als nachträglich unrichtig und nicht mehr haltbar. Mit dem nunmehr erstellten, auf ihn fallenden Verdacht einer eigenen LTTE-Zugehörigkeit und darauf basierenden behördlichen Suche habe er - auch gestützt durch mehrere Berichte über die Gefährdungslage von solchermassen Verdächtigten - zureichend begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung und erheblicher Gefährdung an Leib und Leben, was ihm Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme verleihe. 3.3 Das eingereichte Beweismittel ist offensichtlich nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen nachträglich glaubhaft zu machen oder gar Beweis darüber zu erbringen und damit zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. So ist bereits der Beweiswert des Dokumentes erheblich eingeschränkt, weil es nicht als Original vorliegt. Aus beiden Übersetzungen werden sodann weder der Titel des Schreibens noch Namen und Funktion der unterzeichnenden Person ersichtlich, obwohl diese Elemente bei Betrachtung des unübersetzten Dokumentes offensichtlich vorhanden sind und sein müssen. Weiter bezeichnet der Gesuchsteller die ausstellende Behörde ("[...]") als die Legislative der Nordprovinz. Jedoch ist in keiner Weise logisch nachvollziehbar, in welcher Kompetenz und Zuständigkeit eine gesetzgebende Behörde eine Bestätigung des vorliegenden Inhalts (Unterstützungsschreiben zugunsten eines von der Regierung verfolgten Provinzbürgers, unter gleichzeitiger Diffamierung der Regierung) ausstellen sollte. Ebenso wenig wird dargelegt, welches Initialereignis zur Ausstellung des Dokumentes mit diesem Inhalt zum betreffenden Ausstellungszeitpunkt geführt hat, an wen es gerichtet ist und wie der Gesuchsteller in dessen Besitz hat gelangen können. In der vorgelegten Form ist das Dokument somit beweisrechtlich praktisch wertlos und vermag keinerlei Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne zu entfalten. Die weiteren, nicht direkt auf das erwähnte Beweismittel Bezug nehmenden Teile der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil vom 5. Juli 2016 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus. Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 ist demzufolge abzuweisen und es erübrigt sich, auf dessen Inhalt sowie das vorgelegte Beweismittel noch weiter einzugehen.
5. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die vom Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2016 verfügte superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs mangels Aktenbesitzes) sowie die Beurteilung des Antrags auf Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme hinfällig.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David