Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 2016 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 12. April 2016 befragte ihn die Flughafenpolizei zur Person. Die Vorinstanz hörte ihn am 21. April 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, Nordprovinz, geltend, er sei 1995 mit den Eltern ins Vanni-Gebiet geflüchtet, wo sein Vater, ein Geschäftsmann, für den Geheimdienst der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei. 1998 sei der Vater in Colombo festgenommen worden, weshalb er (Beschwerdeführer) die Schule abgebrochen und verschiedene Tätigkeiten bei der Hilfsorganisation C._______, welche der LTTE nahestehe, übernommen habe. Im Juli 1999 sei der Vater freigelassen worden. 2003 sei die Familie nach Jaffna zurückgekehrt und er habe die Stelle bei der C._______ aufgegeben. Er habe fortan als (...verschiedene Berufe...) gearbeitet. Ende 2006 sei in der Nähe des Grundstücks seines Vaters eine Landmine explodiert. Sein Vater sei deswegen festgenommen, befragt und gleichentags wieder freigelassen worden. Zwei Tage später sei in der Umgebung eine Razzia erfolgt; in deren Verlauf seien er (Beschwerdeführer) und viele weitere junge Personen angehalten und befragt worden. Er sei gleichentags wieder freigelassen worden. Im Rahmen einer weiteren Razzia (Jahr 2007) sei ihm dasselbe passiert. Im Juni 2007 sei sein Arbeitgeber erschossen worden. Aus den Medien habe er erfahren, dass sein Arbeitgeber Mitglied der LTTE gewesen sei. Später sei ein Arbeitskollege von ihm verhaftet worden und gelte seither als vermisst. Er habe sich deshalb noch im gleichen Monat nach Colombo begeben. Dort habe er erfahren, dass einer anderer ehemaliger Arbeitskollegen erschossen worden sei. Ende 2008 sei er mit Hilfe eines Schleppers legal nach D._______ ausgereist, wo er die nächsten drei Jahre gearbeitet habe. Ende 2011 sei er wegen des kranken Vaters nach Sri Lanka zurückgekehrt. Mit den Ersparnissen habe er einen (...) eröffnet. Am (...) 2012 sei sein Vater gestorben. Zehn Tage später hätten Beamte des CID sich bei ihm erkundigt, ob ehemalige LTTE-Kollegen des Vaters anlässlich der Trauerzeremonie erschienen seien, was er verneint habe. Am (...) 2012 seien zwei mutmassliche Agenten des CID bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihm die Reisepapiere abgenommen. Er wisse nicht warum. Aus Angst vor Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe er am folgenden Tag Sri Lanka mit einem Fischerboot in Richtung E._______ verlassen, wo er am 11. August 2012 angekommen sei. Im Oktober 2015 sei bei ihm (...) diagnostiziert worden. Anfangs November 2015 sei er mit gefälschten Papieren nach Colombo zurückgekehrt, wo er sich bis Februar 2016 aufgehalten habe. Anschliessend sei er - erneut mit gefälschten Papieren - nach F._______ ausgereist und von dort zwei Monate später nach Zürich geflogen. Er sei in keiner Weise für die LTTE tätig oder anderweitig politisch aktiv gewesen. Er sei nie zur Fahndung ausgeschrieben und auch nie verhaftet worden. Er sei aus Sri Lanka ausgereist, weil er sich dort nicht frei bewegen könne, weil ihm seine Identitätspapiere abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsschein, einen Todesschein und eine Registrierungskarte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend seinen Vater zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. April 2016 - eröffnet am folgenden Tag - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 6. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer über die Flughafenpolizei beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Kopien ein: eine Geburtsurkunde, eine Todesanzeige und -urkunde des Vaters, eine Einladung zur 31. Todestagesfeier des Vaters sowie Gedichte, die er unter einem Pseudonym verfasst habe. D. Die Akten der Vorinstanz und die von der zuständigen Instruktionsrichterin veranlasste Übersetzung der fremdsprachigen Teile der Beschwerde trafen am 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Den geltend gemachten zwei eintägigen Festnahmen und Befragungen sowie dem Vorsprechen des CID zu Hause komme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu, weshalb von keiner akuten Gefährdung beziehungsweise von keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Wäre er tatsächlich gefährdet gewesen, so hätte er nicht wiederholt unbehelligt nach Sri Lanka ein- und ausreisen können (Auslandaufenthalte 2008 bis 2011 und 2012 bis 2015). Die geltend gemachten Vorkommnisse stünden in Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden. Selbst unter Beachtung der tamilischen Ethnie, der längeren Landesabwesenheiten, der Herkunft aus der Nordprovinz, des Alters und der angeblich illegalen Ausreisen sei bei einer Rückkehr nicht auf eine Furcht vor Verfolgungen zu schliessen. Auch wenn die geltend gemachten Inhaftierungen und Misshandlungen seines Vaters bedauerlich seien, sei festzustellen, dass weder der Vater noch der Beschwerdeführer nach 1999 gravierenden Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bei der C._______ keine wichtige Funktion bekleidet. Weiter fehle ein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten "Background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Schliesslich könne er aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich fehlender Intensität der geltend gemachten Verfolgung sowie mangelnder Furcht vor künftiger Verfolgung, der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden und sie unterstützt zu haben, die nach der Flucht behördlich gesucht wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (BVGE 2011/24 E. 8). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er beruft sich indes sinngemäss darauf, während Jahren landesabwesend gewesen und deshalb bei Rückkehr als ethnischer Tamile und wegen seiner Herkunft und dem Stellen eines Asylgesuchs einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Sri Lanka im Jahre 2008 verliess und Ende 2011 legal sowie ohne Probleme bei der Einreise ins Heimatland zurückkehrte (Akten Vorinstanz A7 S. 9, A10 S. 16). In der Folge eröffnete er einen (...) und hielt sich bis zum Tod seines Vaters unbehelligt an seinem Herkunftsort auf. Vor diesem Hintergrund lässt allein die geltend gemachte angebliche Abnahme seiner Ausreisepapiere noch nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer seit der erneuten Ausreise seitens der heimatlichen Behörden nicht gesucht wurde und auch seine Verwandten ohne Behelligungen in Jaffna leben können (Akten Vorinstanz A10 S. 18). Sodann reiste der Beschwerdeführer Ende 2015 ohne zwingenden Grund von Indien aus über Sri Lanka nach F._______ und von dort in die Schweiz. Dabei hielt er sich rund drei Monate in Colombo auf. Für diese Routenwahl und den Aufenthalt in Colombo gibt es offensichtlich keinen zwingenden Grund und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer ernsthaften Furcht vor Verfolgung von einer Einreise ins Heimatland, auch mit gefälschten Reisepapieren, abgesehen hätte. Der Beschwerdeführer vermag demnach aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft aus der Nordprovinz, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (BVGE 2011/24 E. 9.4). Was allfällige Massnahmen, die über einen sogenannten "Background check" hinausgehen oder Personenkontrollen betrifft, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, kommt solchen aufgrund mangelnder Intensität Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu (Urteil des BVGer E-5097/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5). Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er schreibe Gedichte über die LTTE, verfasst er diese gemäss eigenen Angaben unter einem Pseudonym und macht nicht geltend, wegen seiner literarischen Tätigkeit von den heimatlichen Behörden in irgend einer Form behelligt worden zu sein. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. An diesem Schluss vermögen auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna, Nordprovinz, mithin nicht aus dem Vanni Gebiet (BVGE 2011/24 E. 12-13). In B._______ lebte er von 1982 bis 1995 sowie von 2003 2008 und von Ende 2011 bis 2012. Gemäss seinen Angaben lebt seine Mutter nach wie vor dort und leben weitere Verwandte in Jaffna, namentlich Geschwister, Onkel und Tanten sowie Cousins. Insoweit verfügt der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er elf Jahre die Schule besucht und vielfältige Berufserfahrungen als (...mehrere Berufe...), weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Diesbezüglich kann er allenfalls auch auf die Hilfe seines Bruders und eines Cousins zurückgreifen. Gemäss eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer während seines dreijährigen Aufenthalts in Indien nicht. Sein Lebensunterhalt wurde von seinem in G._______ lebenden Bruder sowie einem Cousin aus Sri Lanka finanziert (Akten Vorinstanz A10 S. 3). Was die geltend gemachte (...) anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass dieses auch in Sri Lanka behandelbar und das erforderliche Medikament (...) dort erhältlich ist. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine Cousine beziehungsweise Schwägerin von ihm hier in der Schweiz lebt und eingebürgert ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2771/2016 Urteil vom 30. Mai 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, zz. im Transit Flughafen, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (...). Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 2016 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 12. April 2016 befragte ihn die Flughafenpolizei zur Person. Die Vorinstanz hörte ihn am 21. April 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, Nordprovinz, geltend, er sei 1995 mit den Eltern ins Vanni-Gebiet geflüchtet, wo sein Vater, ein Geschäftsmann, für den Geheimdienst der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei. 1998 sei der Vater in Colombo festgenommen worden, weshalb er (Beschwerdeführer) die Schule abgebrochen und verschiedene Tätigkeiten bei der Hilfsorganisation C._______, welche der LTTE nahestehe, übernommen habe. Im Juli 1999 sei der Vater freigelassen worden. 2003 sei die Familie nach Jaffna zurückgekehrt und er habe die Stelle bei der C._______ aufgegeben. Er habe fortan als (...verschiedene Berufe...) gearbeitet. Ende 2006 sei in der Nähe des Grundstücks seines Vaters eine Landmine explodiert. Sein Vater sei deswegen festgenommen, befragt und gleichentags wieder freigelassen worden. Zwei Tage später sei in der Umgebung eine Razzia erfolgt; in deren Verlauf seien er (Beschwerdeführer) und viele weitere junge Personen angehalten und befragt worden. Er sei gleichentags wieder freigelassen worden. Im Rahmen einer weiteren Razzia (Jahr 2007) sei ihm dasselbe passiert. Im Juni 2007 sei sein Arbeitgeber erschossen worden. Aus den Medien habe er erfahren, dass sein Arbeitgeber Mitglied der LTTE gewesen sei. Später sei ein Arbeitskollege von ihm verhaftet worden und gelte seither als vermisst. Er habe sich deshalb noch im gleichen Monat nach Colombo begeben. Dort habe er erfahren, dass einer anderer ehemaliger Arbeitskollegen erschossen worden sei. Ende 2008 sei er mit Hilfe eines Schleppers legal nach D._______ ausgereist, wo er die nächsten drei Jahre gearbeitet habe. Ende 2011 sei er wegen des kranken Vaters nach Sri Lanka zurückgekehrt. Mit den Ersparnissen habe er einen (...) eröffnet. Am (...) 2012 sei sein Vater gestorben. Zehn Tage später hätten Beamte des CID sich bei ihm erkundigt, ob ehemalige LTTE-Kollegen des Vaters anlässlich der Trauerzeremonie erschienen seien, was er verneint habe. Am (...) 2012 seien zwei mutmassliche Agenten des CID bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihm die Reisepapiere abgenommen. Er wisse nicht warum. Aus Angst vor Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe er am folgenden Tag Sri Lanka mit einem Fischerboot in Richtung E._______ verlassen, wo er am 11. August 2012 angekommen sei. Im Oktober 2015 sei bei ihm (...) diagnostiziert worden. Anfangs November 2015 sei er mit gefälschten Papieren nach Colombo zurückgekehrt, wo er sich bis Februar 2016 aufgehalten habe. Anschliessend sei er - erneut mit gefälschten Papieren - nach F._______ ausgereist und von dort zwei Monate später nach Zürich geflogen. Er sei in keiner Weise für die LTTE tätig oder anderweitig politisch aktiv gewesen. Er sei nie zur Fahndung ausgeschrieben und auch nie verhaftet worden. Er sei aus Sri Lanka ausgereist, weil er sich dort nicht frei bewegen könne, weil ihm seine Identitätspapiere abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsschein, einen Todesschein und eine Registrierungskarte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend seinen Vater zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. April 2016 - eröffnet am folgenden Tag - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 6. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer über die Flughafenpolizei beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Kopien ein: eine Geburtsurkunde, eine Todesanzeige und -urkunde des Vaters, eine Einladung zur 31. Todestagesfeier des Vaters sowie Gedichte, die er unter einem Pseudonym verfasst habe. D. Die Akten der Vorinstanz und die von der zuständigen Instruktionsrichterin veranlasste Übersetzung der fremdsprachigen Teile der Beschwerde trafen am 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Den geltend gemachten zwei eintägigen Festnahmen und Befragungen sowie dem Vorsprechen des CID zu Hause komme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu, weshalb von keiner akuten Gefährdung beziehungsweise von keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Wäre er tatsächlich gefährdet gewesen, so hätte er nicht wiederholt unbehelligt nach Sri Lanka ein- und ausreisen können (Auslandaufenthalte 2008 bis 2011 und 2012 bis 2015). Die geltend gemachten Vorkommnisse stünden in Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden. Selbst unter Beachtung der tamilischen Ethnie, der längeren Landesabwesenheiten, der Herkunft aus der Nordprovinz, des Alters und der angeblich illegalen Ausreisen sei bei einer Rückkehr nicht auf eine Furcht vor Verfolgungen zu schliessen. Auch wenn die geltend gemachten Inhaftierungen und Misshandlungen seines Vaters bedauerlich seien, sei festzustellen, dass weder der Vater noch der Beschwerdeführer nach 1999 gravierenden Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bei der C._______ keine wichtige Funktion bekleidet. Weiter fehle ein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten "Background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Schliesslich könne er aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich fehlender Intensität der geltend gemachten Verfolgung sowie mangelnder Furcht vor künftiger Verfolgung, der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden und sie unterstützt zu haben, die nach der Flucht behördlich gesucht wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (BVGE 2011/24 E. 8). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er beruft sich indes sinngemäss darauf, während Jahren landesabwesend gewesen und deshalb bei Rückkehr als ethnischer Tamile und wegen seiner Herkunft und dem Stellen eines Asylgesuchs einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Sri Lanka im Jahre 2008 verliess und Ende 2011 legal sowie ohne Probleme bei der Einreise ins Heimatland zurückkehrte (Akten Vorinstanz A7 S. 9, A10 S. 16). In der Folge eröffnete er einen (...) und hielt sich bis zum Tod seines Vaters unbehelligt an seinem Herkunftsort auf. Vor diesem Hintergrund lässt allein die geltend gemachte angebliche Abnahme seiner Ausreisepapiere noch nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer seit der erneuten Ausreise seitens der heimatlichen Behörden nicht gesucht wurde und auch seine Verwandten ohne Behelligungen in Jaffna leben können (Akten Vorinstanz A10 S. 18). Sodann reiste der Beschwerdeführer Ende 2015 ohne zwingenden Grund von Indien aus über Sri Lanka nach F._______ und von dort in die Schweiz. Dabei hielt er sich rund drei Monate in Colombo auf. Für diese Routenwahl und den Aufenthalt in Colombo gibt es offensichtlich keinen zwingenden Grund und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer ernsthaften Furcht vor Verfolgung von einer Einreise ins Heimatland, auch mit gefälschten Reisepapieren, abgesehen hätte. Der Beschwerdeführer vermag demnach aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft aus der Nordprovinz, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (BVGE 2011/24 E. 9.4). Was allfällige Massnahmen, die über einen sogenannten "Background check" hinausgehen oder Personenkontrollen betrifft, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, kommt solchen aufgrund mangelnder Intensität Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu (Urteil des BVGer E-5097/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5). Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er schreibe Gedichte über die LTTE, verfasst er diese gemäss eigenen Angaben unter einem Pseudonym und macht nicht geltend, wegen seiner literarischen Tätigkeit von den heimatlichen Behörden in irgend einer Form behelligt worden zu sein. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. An diesem Schluss vermögen auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna, Nordprovinz, mithin nicht aus dem Vanni Gebiet (BVGE 2011/24 E. 12-13). In B._______ lebte er von 1982 bis 1995 sowie von 2003 2008 und von Ende 2011 bis 2012. Gemäss seinen Angaben lebt seine Mutter nach wie vor dort und leben weitere Verwandte in Jaffna, namentlich Geschwister, Onkel und Tanten sowie Cousins. Insoweit verfügt der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er elf Jahre die Schule besucht und vielfältige Berufserfahrungen als (...mehrere Berufe...), weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Diesbezüglich kann er allenfalls auch auf die Hilfe seines Bruders und eines Cousins zurückgreifen. Gemäss eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer während seines dreijährigen Aufenthalts in Indien nicht. Sein Lebensunterhalt wurde von seinem in G._______ lebenden Bruder sowie einem Cousin aus Sri Lanka finanziert (Akten Vorinstanz A10 S. 3). Was die geltend gemachte (...) anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass dieses auch in Sri Lanka behandelbar und das erforderliche Medikament (...) dort erhältlich ist. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine Cousine beziehungsweise Schwägerin von ihm hier in der Schweiz lebt und eingebürgert ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand: