opencaselaw.ch

E-7020/2013

E-7020/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2013 werden aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7020/2013 Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), B._______ (Beschwerdeführerin 2), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2009 auf dem Seeweg verliessen und über Italien in die Schweiz gelangten, wo sie am 3. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juni 2009 und der eingehenden Anhörung vom 2. Juli 2009 im Wesentlichen vorbrachte, sie habe im Jahre 1995 ihren Mann geheiratet, der zuvor bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen sei, dass sie ihn gebeten habe, nichts mehr mit den LTTE zu machen, er aufgrund seines Geschicks im Umgang mit Booten jedoch ab und an von Mitgliedern der LTTE mitgenommen worden sei, dass er im Jahre 1998 verraten, in der Folge verhaftet und während eines Jahres gefangen gehalten worden sei, dass er nach Beendigung des Waffenstillstands in das von den LTTE kontrollierte Gebiet gegangen und in den Jahren 2006 und 2007 mehrfach zu Hause von unbekannten Männern gesucht worden sei, von denen einer sie (Beschwerdeführerin 1) vergewaltigt habe, dass sie und ihre jüngere Tochter am 22. April 2009 auf der Flucht vor einem Angriff von ihrem Mann und der älteren Tochter getrennt worden seien, dass für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/10 und A8/16) zu verweisen ist, dass sie zum Beleg ihrer Vorbringen ihre Identitätskarte sowie eine Kopie einer Karte des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes betreffend ihren Ehemann zu den Akten reichte, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 11. November 2013 gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht insbesondere die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vor-instanzlichen Verfügung zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragen liessen, dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffer 3 S. 2 sowie Ziffer 4 S. 4) sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerinnen zum Beweis ihrer Vorbringen zwei Fotografien sowie zehn Berichte von Menschenrechtsorganisationen (vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 14 f. sowie die beigelegte CD-ROM) zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­­erheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1 habe anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen die Position ihres Ehemannes heruntergespielt, dass es sich bei diesem um ein Mitglied (...) der LTTE handle, (...), dass er nach der Entlassung aus der Haft Ende der 1990er Jahre ins Vanni-Gebiet gegangen und nie mehr in das von der Regierung kontrollierte Gebiet zurückgekehrt sei, dass er ab dem Jahre 2006 (...), dass daher der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt unvollständig und unrichtig erhoben worden sei und die neuen Asylvorbringen im Rahmen einer ausführlichen Anhörung im Detail zu erfragen seien, wobei der Beschwerdeführerin 1 auch Frist zur Einreichung von Beweismitteln zum Beleg der Tätigkeiten ihres Ehemannes angesetzt werden müsse, dass das BFM überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es den angefochtenen Entscheid fast viereinhalb Jahre nach der einlässlichen Anhörung ohne Abklärung der aktuellen Verfolgungssituation getroffen habe, dass sich eine Beurteilung dieser formellen Rügen angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt, dass der der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt im Jahre 2009, also vor bald viereinhalb Jahren erhoben wurde, ohne dass der Beschwerdeführerin seither nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden wäre, dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat, dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehe-malige Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter , besucht am 17. Dezember 2013), dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass derzeit nicht absehbar ist, inwiefern die Ergebnisse der Untersuchungen durch das UNHCR und das BFM auch für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl von Bedeutung sein werden, dass sich bereits daher der der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. November 2013 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist, dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass dieses die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und die Frage des Asyls unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu beurteilen haben wird, dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtene Verfügung aufzuheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass ihnen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2013 werden aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: