Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 5. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 15. August 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 7. April 2015 machten sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Der Beschwerdeführer 1 sei als Mitglied in der kurdischen Demokratischen Einheitspartei in Syrien (Yekiti) und in einer Folkloregruppe aktiv gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit einem Schreibwarenladen bestritten. Es habe Probleme mit den syrischen Behörden gegeben. Am 13. November 2009 sei er festgenommen und während 20 Tagen inhaftiert worden, weil er kurdische Waren verkauft habe. Im Jahr 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erlangt und alsdann an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten ihn als Spion gewinnen wollen. Die Beschwerdeführerin 2 habe Syrien wegen der allgemein prekären Lage und insbesondere wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. In Derbasia habe sie ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. August 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der ablehnende Asylentscheid des SEM vom 13. Juli 2015 sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 30. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotos des Beschwerdeführers, vier Fotos der Beschwerdeführerin und eine DVD eines Auftritts des Beschwerdeführers nach.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 2.3 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten noch seien diese von Asylrelevanz. So habe sich der Beschwerdeführer 1 in mehrere Widersprüche verwickelt und anlässlich der Anhörung ohne zwingenden Grund Ereignisse genannt, die er vorher nicht erwähnt habe. So sage er in der Erstbefragung aus, dass er einmal festgenommen und inhaftiert worden sei, und zwar im Jahr 2009. In der Zweitbefragung bringe er hingegen vor, dass er vier bis fünf Mal in den Jahren 2011 und 2012 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen vom Geheimdienst mitgenommen und befragt worden sei beziehungsweise dass er entsprechenden Vorladungen gefolgt sei. Sodann hätten die Kontrollen anlässlich der Festlichkeiten keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen und die Aktivitäten lägen ein Jahrzehnt zurück. Des Weiteren habe er nichts zu den verschiedenen Stufen der Parteimitgliedschaft sagen können und auch nicht zu den Tests, Erziehungsprogrammen und Backgroundchecks, die bei einem Beitritt zur Yekiti üblich seien. Auch habe er in der Erstbefragung die Nachreichung eines Parteiausweises versprochen, von dem er in der Zweitbefragung nichts mehr wissen wolle. Grundsätzlich sei aus der blossen Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei keine individuelle Verfolgung abzuleiten. Eine solche lasse sich vorliegend auch nicht annehmen. Wenn der syrische Sicherheitsapparat ihn tatsächlich als Regimegegner wahrgenommen hätte, so wäre er längst belangt worden. Schliesslich würden weder die exilpolitischen Tätigkeiten noch die vorgebrachte prekäre Sicherheitslage oder die schlechte Versorgung in Syrien Asylrelevanz entfalten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, ein Teil der Vorbringen sei nachgeschoben, weil ihnen anlässlich der Erstbefragungen gesagt worden sei, sie sollten sich kurz fassen und würden später Gelegenheit bekommen, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern. Die Vorinstanz habe widersprüchliche Signale ausgesendet. Die Beschwerde zitiert danach mehrere Passagen aus den Befragungen, um sie zu erläutern. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise nicht "aufhalten", sondern "anhalten" gemeint. Er sei im eigentlichen Sinne nur einmal verhaftet worden. Seit 2009 sei er nur noch auf den Posten bestellt und dort verhört worden. Die Vorinstanz schliesse aus angeblichen Widersprüchen und Nachschüben, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne. Dabei übersehe sie, dass der Beschwerdeführer der lokale Verantwortliche der Yekiti Partei gewesen sei und die syrischen Behörden - sollten sie dies nicht gewusst haben - ihn zumindest verdächtigt hätten. Folglich befinde sich der Beschwerdeführer seit 2009 auf dem Radar der syrischen Behörden und die Postenaufenthalte in den Jahren 2011 und 2012 würden ins Schema passen. Er habe keine Tests, Erziehungsprogramme oder Backgroundchecks der Partei gekannt, weil er von Anfang an dabei gewesen sei. Auch hier sei er für die Partei tätig. Inzwischen sei es auch der Beschwerdeführerin gelungen, Fotos von Demonstrationen aufzufinden.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden entschuldigen die Widersprüche und die nachgeschobenen Aussagen im Kern damit, dass in der Erstbefragung gesagt worden sei, sie sollten sich kurz fassen. Diese Behauptung findet jedoch keine Stützung in den Akten, weshalb der Antrag auf amtliche Erkundigungen betreffend Befragungen abzuweisen ist. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Asylgründe in den Erstbefragungen offen erfragt wurden und nach dem freien, nicht unterbrochenen Bericht weitere detaillierte Fragen gestellt wurden (SEM-Akten, A3 S. 8 f. und A4 S. 7 f.). Beim Beschwerdeführer 1 folgen zu den Asylgründen 18 weitere Fragen, bei der Beschwerdeführerin 2 deren 13. Relevante Ereignisse oder Befürchtungen müssen in der Erstbefragung zumindest ansatzweise genannt werden (erstmals publiziert in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die nachgeschobenen Aussagen betreffend Geheimdienst kommen in den Erstbefragungen jedoch nicht ansatzweise zum Ausdruck. Wenn der Beschwerdeführer seit 2009 tatsächlich "auf dem Radar der syrischen Behörden" stünde (Beschwerde S. 9), ist nicht nachvollziehbar, weshalb er 2011 problemlos die syrische Staatsangehörigkeit erlangen konnte und die Behörden ihn in all diesen Jahren nicht belangten. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass das Wissen des Beschwerdeführers über seine Partei nicht überzeugt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass er eben seit Anfang an dabei sei und als lokaler Verantwortlicher fungiere. Das wiederum würde aber bedeuten, dass er als Verantwortlicher die Stufen der Parteimitgliedschaft und die Aufnahmebedingungen erst recht kennen müsste und mit weiteren Details vertraut sein sollte. Auch scheint er nicht zu wissen, wie die Mitgliedschaft generell gestaltet ist und was er genau macht (SEM-Akten, A14 S. 12). Die Beschwerde vermehrt noch die Widersprüche. Auf die Frage, ob er einen Parteiausweis besitze, antwortet er in der Erstbefragung: "Ja, aber er ist in Syrien. Ich kann ihn beschaffen" (SEM-Akten, A3 S. 8). Im Gerichtsverfahren lässt er jedoch festhalten, er wisse "genau, dass es in Syrien keine Mitgliederausweise der Yekiti Partei gibt" (Beschwerde S. 11). An diesem unvereinbaren Widerspruch vermag auch das Schreiben der Parteivertretung in Europa nichts zu ändern, zumal es viel zu allgemein gehalten ist, um aussagekräftig zu sein. Selbst wenn die Ausführungen für wahr unterstellt würden, müsste schliesslich der zeitliche Konnex zwischen dem letzten Vorkommnis und der Ausreise verneint werden und es wird offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden - wie sie selbst bestätigen - wegen der Bürgerkriegssituation ausgereist sind (SEM-Akten, A3 S. 7). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführenden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermögen. Die vorgebrachten Tätigkeiten, durch die nachgereichten Beweismittel (Fotos und DVD) belegt, erreichen offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Nach der kürzlich ergangenen Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und gegebenenfalls bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] und Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015, mit Verweisen). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführenden bedürftig sind, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Einsetzung ihres Rechtsbeistandes als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der Partei, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand bei Beschwerde gegen ablehnende Asylentscheide oder Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Entsprechend der Kostenbefreiung ist den Beschwerdeführenden in der Person von Jürg Walker, Fürsprech und Notar, ein amtlicher Rechtsvertreter beizugeben. Eine Kostennote fehlt, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter ist nach Aufwand und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 VGKE) vom Bundesverwaltungsgericht mit insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird in der Person von Jürg Walker, Fürsprech und Notar, ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der amtliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 1'600.- zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5051/2015 Urteil vom 26. November 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführende 1-5, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 5. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 15. August 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 7. April 2015 machten sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Der Beschwerdeführer 1 sei als Mitglied in der kurdischen Demokratischen Einheitspartei in Syrien (Yekiti) und in einer Folkloregruppe aktiv gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit einem Schreibwarenladen bestritten. Es habe Probleme mit den syrischen Behörden gegeben. Am 13. November 2009 sei er festgenommen und während 20 Tagen inhaftiert worden, weil er kurdische Waren verkauft habe. Im Jahr 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erlangt und alsdann an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten ihn als Spion gewinnen wollen. Die Beschwerdeführerin 2 habe Syrien wegen der allgemein prekären Lage und insbesondere wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. In Derbasia habe sie ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. August 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der ablehnende Asylentscheid des SEM vom 13. Juli 2015 sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 30. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotos des Beschwerdeführers, vier Fotos der Beschwerdeführerin und eine DVD eines Auftritts des Beschwerdeführers nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten noch seien diese von Asylrelevanz. So habe sich der Beschwerdeführer 1 in mehrere Widersprüche verwickelt und anlässlich der Anhörung ohne zwingenden Grund Ereignisse genannt, die er vorher nicht erwähnt habe. So sage er in der Erstbefragung aus, dass er einmal festgenommen und inhaftiert worden sei, und zwar im Jahr 2009. In der Zweitbefragung bringe er hingegen vor, dass er vier bis fünf Mal in den Jahren 2011 und 2012 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen vom Geheimdienst mitgenommen und befragt worden sei beziehungsweise dass er entsprechenden Vorladungen gefolgt sei. Sodann hätten die Kontrollen anlässlich der Festlichkeiten keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen und die Aktivitäten lägen ein Jahrzehnt zurück. Des Weiteren habe er nichts zu den verschiedenen Stufen der Parteimitgliedschaft sagen können und auch nicht zu den Tests, Erziehungsprogrammen und Backgroundchecks, die bei einem Beitritt zur Yekiti üblich seien. Auch habe er in der Erstbefragung die Nachreichung eines Parteiausweises versprochen, von dem er in der Zweitbefragung nichts mehr wissen wolle. Grundsätzlich sei aus der blossen Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei keine individuelle Verfolgung abzuleiten. Eine solche lasse sich vorliegend auch nicht annehmen. Wenn der syrische Sicherheitsapparat ihn tatsächlich als Regimegegner wahrgenommen hätte, so wäre er längst belangt worden. Schliesslich würden weder die exilpolitischen Tätigkeiten noch die vorgebrachte prekäre Sicherheitslage oder die schlechte Versorgung in Syrien Asylrelevanz entfalten. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, ein Teil der Vorbringen sei nachgeschoben, weil ihnen anlässlich der Erstbefragungen gesagt worden sei, sie sollten sich kurz fassen und würden später Gelegenheit bekommen, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern. Die Vorinstanz habe widersprüchliche Signale ausgesendet. Die Beschwerde zitiert danach mehrere Passagen aus den Befragungen, um sie zu erläutern. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise nicht "aufhalten", sondern "anhalten" gemeint. Er sei im eigentlichen Sinne nur einmal verhaftet worden. Seit 2009 sei er nur noch auf den Posten bestellt und dort verhört worden. Die Vorinstanz schliesse aus angeblichen Widersprüchen und Nachschüben, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne. Dabei übersehe sie, dass der Beschwerdeführer der lokale Verantwortliche der Yekiti Partei gewesen sei und die syrischen Behörden - sollten sie dies nicht gewusst haben - ihn zumindest verdächtigt hätten. Folglich befinde sich der Beschwerdeführer seit 2009 auf dem Radar der syrischen Behörden und die Postenaufenthalte in den Jahren 2011 und 2012 würden ins Schema passen. Er habe keine Tests, Erziehungsprogramme oder Backgroundchecks der Partei gekannt, weil er von Anfang an dabei gewesen sei. Auch hier sei er für die Partei tätig. Inzwischen sei es auch der Beschwerdeführerin gelungen, Fotos von Demonstrationen aufzufinden. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden entschuldigen die Widersprüche und die nachgeschobenen Aussagen im Kern damit, dass in der Erstbefragung gesagt worden sei, sie sollten sich kurz fassen. Diese Behauptung findet jedoch keine Stützung in den Akten, weshalb der Antrag auf amtliche Erkundigungen betreffend Befragungen abzuweisen ist. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Asylgründe in den Erstbefragungen offen erfragt wurden und nach dem freien, nicht unterbrochenen Bericht weitere detaillierte Fragen gestellt wurden (SEM-Akten, A3 S. 8 f. und A4 S. 7 f.). Beim Beschwerdeführer 1 folgen zu den Asylgründen 18 weitere Fragen, bei der Beschwerdeführerin 2 deren 13. Relevante Ereignisse oder Befürchtungen müssen in der Erstbefragung zumindest ansatzweise genannt werden (erstmals publiziert in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die nachgeschobenen Aussagen betreffend Geheimdienst kommen in den Erstbefragungen jedoch nicht ansatzweise zum Ausdruck. Wenn der Beschwerdeführer seit 2009 tatsächlich "auf dem Radar der syrischen Behörden" stünde (Beschwerde S. 9), ist nicht nachvollziehbar, weshalb er 2011 problemlos die syrische Staatsangehörigkeit erlangen konnte und die Behörden ihn in all diesen Jahren nicht belangten. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass das Wissen des Beschwerdeführers über seine Partei nicht überzeugt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass er eben seit Anfang an dabei sei und als lokaler Verantwortlicher fungiere. Das wiederum würde aber bedeuten, dass er als Verantwortlicher die Stufen der Parteimitgliedschaft und die Aufnahmebedingungen erst recht kennen müsste und mit weiteren Details vertraut sein sollte. Auch scheint er nicht zu wissen, wie die Mitgliedschaft generell gestaltet ist und was er genau macht (SEM-Akten, A14 S. 12). Die Beschwerde vermehrt noch die Widersprüche. Auf die Frage, ob er einen Parteiausweis besitze, antwortet er in der Erstbefragung: "Ja, aber er ist in Syrien. Ich kann ihn beschaffen" (SEM-Akten, A3 S. 8). Im Gerichtsverfahren lässt er jedoch festhalten, er wisse "genau, dass es in Syrien keine Mitgliederausweise der Yekiti Partei gibt" (Beschwerde S. 11). An diesem unvereinbaren Widerspruch vermag auch das Schreiben der Parteivertretung in Europa nichts zu ändern, zumal es viel zu allgemein gehalten ist, um aussagekräftig zu sein. Selbst wenn die Ausführungen für wahr unterstellt würden, müsste schliesslich der zeitliche Konnex zwischen dem letzten Vorkommnis und der Ausreise verneint werden und es wird offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden - wie sie selbst bestätigen - wegen der Bürgerkriegssituation ausgereist sind (SEM-Akten, A3 S. 7). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführenden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermögen. Die vorgebrachten Tätigkeiten, durch die nachgereichten Beweismittel (Fotos und DVD) belegt, erreichen offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Nach der kürzlich ergangenen Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und gegebenenfalls bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] und Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015, mit Verweisen). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.4 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführenden bedürftig sind, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. 7.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Einsetzung ihres Rechtsbeistandes als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der Partei, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand bei Beschwerde gegen ablehnende Asylentscheide oder Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Entsprechend der Kostenbefreiung ist den Beschwerdeführenden in der Person von Jürg Walker, Fürsprech und Notar, ein amtlicher Rechtsvertreter beizugeben. Eine Kostennote fehlt, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter ist nach Aufwand und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 VGKE) vom Bundesverwaltungsgericht mit insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Den Beschwerdeführenden wird in der Person von Jürg Walker, Fürsprech und Notar, ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Der amtliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 1'600.- zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel