Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 20. August 2010 wurde die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 4. Oktober 2010 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. C. Mit Urteil vom 11. Juli 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde aus formellen Gründen gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2013 - soweit nicht in Rechtskraft erwachsen - auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. D. Am 9. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut vom SEM angehört (nachfolgend Drittbefragung). Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. 2010 sei er von Behörden verhaftet, geschlagen und eingeschüchtert worden. Bereits seit 2004 habe die Regierung das Land seiner Familie enteignen wollen, was zu Konflikten geführt habe. Er sei Sympathisant der Partei der Demokratischen Union (PYD), für die er regelmässig Flugblätter verteilt habe. Auch müsse er in Syrien Militärdienst leisten und sei exilpolitisch tätig gewesen. E. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bestätigte den Fortbestand der vorläufigen Aufnahme vom 21. Mai 2013. F. Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von Ausdrucken aus dem Internet beim Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen, richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 22. Oktober 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. G. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der Vorladung für den Militärdienst nach.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Er rügt eine Gehörsverletzung (E. 4), behauptet eine Verletzung der Pflicht zur vollständig richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5), bemängelt die Beweiswürdigung und bringt eine Bundesrechtsverletzung (E. 6-8) vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung in einer weitschweifigen Eingabe getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat das Äusserungsrecht anlässlich der Drittbefragung eingeräumt. Der Beschwerdeführer konnte zu den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr seines Onkels nach Syrien Stellung nehmen. In der angefochtenen Verfügung bezieht sich die Vorinstanz nicht mehr auf den Onkel. Da der Beschwerdeführer volljährig ist und der Onkel im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung hat, war sie dazu auch nicht verpflichtet. Entgegen der Beschwerde diente die Drittbefragung nicht dazu, den Sachverhalt nochmals von Grund auf neu zu erstellen, sondern der Gewährung des Äusserungsrechts. Dieses wurde gewährt. Die blosse Behauptung, die Anhörung sei äusserst oberflächlich, "schludrig" erfolgt, ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzutun. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Anhörung habe ohne Rückübersetzung lediglich 40 Minuten gedauert. Die Verfügung ist einlässlich begründet. Dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat.
E. 4.3 Die Rügen der Gehörsverletzung in Form des Äusserungsrechts und der Begründungspflicht sind unbegründet. Die Verletzung einer bestimmten Verfahrensgarantie wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert gerügt. Solches lässt sich auch nicht annehmen.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers sowie das Aufgebot zur militärischen Aufhebung gewürdigt und gestützt darauf den rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt. Das Aufgebot lag bis zur Einreichung eines Originals nur in Kopie vor. Zwar erwähnt die angefochtene Verfügung noch die Kopie, doch führt die Vorinstanz zudem aus, dass Dokumente solcher Art sehr leicht käuflich erwerbbar seien. Damit hat sie das Beweismittel gewürdigt. Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren betrifft weder den Bruder (dessen Beschwerde mit Urteil BVGer vom 19. Januar 2015 abgewiesen wurde) noch den Onkel (der freiwillig nach Syrien zurückkehrte und nun angeblich in Bulgarien als Flüchtling anerkannt sein soll). Die Vorinstanz musste die Situation der Familienangehörigen, wie bereits festgestellt, nicht weiter berücksichtigen. Selbst wenn eine Reflexverfolgung im Raum stünde, müsste der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Auch allgemeine Berichte des UNHCR oder andere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die in der Beschwerde angeführt werden, können keine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts begründen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in Bezug auf welches Tatbestandselement der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll und solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Das Willkürverbot hat keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist weder die Beweiswürdigung noch die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu beanstanden.
E. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch einerseits mangels Asylrelevanz andererseits mangels Glaubhaftigkeit ab. Die Flüchtlingseigenschaft setze einen sachlich und zeitlich engen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er im März 2010 verhaftet worden. Einen Tag später sei er gegen ein Bestechungsgeld entlassen worden. Die Flucht habe er aber nicht wegen der eintägigen Haft, sondern wegen der angedrohten Landenteignung, der Militärdienstpflicht und der Verhaftung eines Kollegen angetreten. Somit fehle es an einem hinreichenden sachlichen Kausalzusammenhang. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Fragwürdig sei zunächst, dass grundsätzlich die ganze Familie festgenommen worden sei, aber nur dem Beschwerdeführer und seinem Onkel die Flucht gelungen sein soll. Es könne davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden ihn bei seinem Onkel gefunden hätten, sofern daran ein Interesse bestanden habe. Die Behauptungen der Verfolgung basiere lediglich auf Informationen Dritter, ohne dass hierzu substantiierte Angaben gemacht würden. Auch die Ausführungen anlässlich der Drittbefragung seien oberflächlich ausgefallen. So habe er zur Landenteignung keine weiteren Details nennen können und auf vertiefte Nachfrage nur das bereits Genannte wiederholt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei den angegebenen Suchaktionen seitens der syrischen Behörden nie zuhause gewesen sei, vermittle den Eindruck, dass er seinen Vorbringen Dramatik verleihen wolle. Die Verhaftung eines Kollegen, der Flugblätter verteilt habe und unter Folter den Namen des Beschwerdeführers verraten haben soll, beruhe auf Mutmassungen. Im Zusammenhang mit der Dienstpflicht stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zur Zeit seiner Ausreise noch minderjährig gewesen, womit eine Rekrutierung vor der Flucht ausgeschlossen werden könne.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hält an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Die Vorbringen (Streit mit den Beamten um die Ländereien, Flugblätter, Verhaftung, Militärdienst, Flüchtlingsstatus des Onkels in Bulgarien, allgemeine Lage der Kurden in Syrien) seien lebensnah und sehr gut nachvollziehbar. Die Verhaftung am Vorabend des Newroz-Festes bilde einen mittelbaren Grund für die Ausreise. Die Vorladung zum Einrücken in den Militärdienst sei erst während seines Aufenthalts in der Schweiz ergangen. Kurden würden in Syrien allgemein gezielt verfolgt. Mit den Facebook-Ausdrucke wird auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hingewiesen.
E. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG und welche denjenigen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Der Kausalzusammenhang zwischen der kurzfristigen Verhaftung und der Ausreise wird von der Vorinstanz ganz verneint, während der Beschwerdeführer wenigstens einen mittelbaren Kausalzusammenhang erblicken will. Die Frage kann offen bleiben. Letztlich ist entscheidend, dass eine Inhaftierung von einem Tag die gesetzlich geforderte Intensität der erlittenen Nachteile nicht erfüllt (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Würdigung der Aussagen in tatsächlicher Hinsicht verletzt ebenfalls kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den konkreten Fall korrekt angewendet. Zutreffend führt sie aus, dass der Beschwerdeführer zur geltend gemachten Verfolgung keine substantiierten Aussagen machen kann. Auch das zentrale Ausreisemotiv der angedrohten Landenteignung vermag er - selbst auf Nachfrage hin - nicht detailliert zu schildern und Einzelheiten zu nennen (SEM-Akten, A 47 S. 3 ff.). Vor allem aber ist es in der Tat unglaubhaft, dass er alle wichtigen Gegebenheiten nur von Dritten erfahren haben soll und selbst nie anwesend gewesen sein will, als angeblich nach ihm gesucht wurde. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten (Art. 7 AsylG). Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
E. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention.
E. 7.2 Grundsätzlich erfüllen Wehrdienstverweigerer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, die Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. Urteil, a.a.O., E. 6.7.3).
E. 7.3 Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag einen Fluchtgrund vor der Ausreise nicht glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt der Ausreise war er ausserdem minderjährig. Entgegen der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts seines Alters eine Rekrutierung vor der Flucht ausschliesst. Das Militäraufgebot, das nach Angaben des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in der Schweiz erging, wurde von der Vorinstanz gewürdigt. Sie hält fest, dass solche Dokumente sehr leicht käuflich erwerbbar sind. Im Zusammenhang mit dem gesamten Beweisergebnis ist die Würdigung nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer sich mit keinem Wort dazu äussert, wie er zu diesem Dokument gekommen sein will. Unter diesen Umständen lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteil im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers samt den eingereichten Beweismitteln (Bestätigung PYD, Bestätigung Verein Ararat, Fotos, Facebook-Ausdrucke, Flugblätter, Internetaufrufe und verschiedene Artikel und Ausdrucke) in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute und deshalb verfolgt werde.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise nicht (E. 6-7). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt, ist zwar bekannt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme setzt zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen Staates voraus. Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015, mit Verweisen). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Das Engagement exponiert ihn jedoch nicht derart, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr haben müsste. Aus den Akten und den Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Bezüglich der Facebook-Einträge ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentierungen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ausgeschlossen werden kann. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu denen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gehört (vgl. Urteil BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015).
E. 8.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6906/2014 Urteil vom 19. August 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 20. August 2010 wurde die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 4. Oktober 2010 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. C. Mit Urteil vom 11. Juli 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde aus formellen Gründen gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2013 - soweit nicht in Rechtskraft erwachsen - auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. D. Am 9. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut vom SEM angehört (nachfolgend Drittbefragung). Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. 2010 sei er von Behörden verhaftet, geschlagen und eingeschüchtert worden. Bereits seit 2004 habe die Regierung das Land seiner Familie enteignen wollen, was zu Konflikten geführt habe. Er sei Sympathisant der Partei der Demokratischen Union (PYD), für die er regelmässig Flugblätter verteilt habe. Auch müsse er in Syrien Militärdienst leisten und sei exilpolitisch tätig gewesen. E. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bestätigte den Fortbestand der vorläufigen Aufnahme vom 21. Mai 2013. F. Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von Ausdrucken aus dem Internet beim Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen, richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 22. Oktober 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. G. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der Vorladung für den Militärdienst nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Er rügt eine Gehörsverletzung (E. 4), behauptet eine Verletzung der Pflicht zur vollständig richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5), bemängelt die Beweiswürdigung und bringt eine Bundesrechtsverletzung (E. 6-8) vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung in einer weitschweifigen Eingabe getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Die Vorinstanz hat das Äusserungsrecht anlässlich der Drittbefragung eingeräumt. Der Beschwerdeführer konnte zu den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr seines Onkels nach Syrien Stellung nehmen. In der angefochtenen Verfügung bezieht sich die Vorinstanz nicht mehr auf den Onkel. Da der Beschwerdeführer volljährig ist und der Onkel im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung hat, war sie dazu auch nicht verpflichtet. Entgegen der Beschwerde diente die Drittbefragung nicht dazu, den Sachverhalt nochmals von Grund auf neu zu erstellen, sondern der Gewährung des Äusserungsrechts. Dieses wurde gewährt. Die blosse Behauptung, die Anhörung sei äusserst oberflächlich, "schludrig" erfolgt, ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzutun. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Anhörung habe ohne Rückübersetzung lediglich 40 Minuten gedauert. Die Verfügung ist einlässlich begründet. Dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat. 4.3 Die Rügen der Gehörsverletzung in Form des Äusserungsrechts und der Begründungspflicht sind unbegründet. Die Verletzung einer bestimmten Verfahrensgarantie wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert gerügt. Solches lässt sich auch nicht annehmen. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers sowie das Aufgebot zur militärischen Aufhebung gewürdigt und gestützt darauf den rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt. Das Aufgebot lag bis zur Einreichung eines Originals nur in Kopie vor. Zwar erwähnt die angefochtene Verfügung noch die Kopie, doch führt die Vorinstanz zudem aus, dass Dokumente solcher Art sehr leicht käuflich erwerbbar seien. Damit hat sie das Beweismittel gewürdigt. Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren betrifft weder den Bruder (dessen Beschwerde mit Urteil BVGer vom 19. Januar 2015 abgewiesen wurde) noch den Onkel (der freiwillig nach Syrien zurückkehrte und nun angeblich in Bulgarien als Flüchtling anerkannt sein soll). Die Vorinstanz musste die Situation der Familienangehörigen, wie bereits festgestellt, nicht weiter berücksichtigen. Selbst wenn eine Reflexverfolgung im Raum stünde, müsste der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Auch allgemeine Berichte des UNHCR oder andere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die in der Beschwerde angeführt werden, können keine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts begründen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in Bezug auf welches Tatbestandselement der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll und solches ist auch nicht ersichtlich. 5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Das Willkürverbot hat keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist weder die Beweiswürdigung noch die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch einerseits mangels Asylrelevanz andererseits mangels Glaubhaftigkeit ab. Die Flüchtlingseigenschaft setze einen sachlich und zeitlich engen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er im März 2010 verhaftet worden. Einen Tag später sei er gegen ein Bestechungsgeld entlassen worden. Die Flucht habe er aber nicht wegen der eintägigen Haft, sondern wegen der angedrohten Landenteignung, der Militärdienstpflicht und der Verhaftung eines Kollegen angetreten. Somit fehle es an einem hinreichenden sachlichen Kausalzusammenhang. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Fragwürdig sei zunächst, dass grundsätzlich die ganze Familie festgenommen worden sei, aber nur dem Beschwerdeführer und seinem Onkel die Flucht gelungen sein soll. Es könne davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden ihn bei seinem Onkel gefunden hätten, sofern daran ein Interesse bestanden habe. Die Behauptungen der Verfolgung basiere lediglich auf Informationen Dritter, ohne dass hierzu substantiierte Angaben gemacht würden. Auch die Ausführungen anlässlich der Drittbefragung seien oberflächlich ausgefallen. So habe er zur Landenteignung keine weiteren Details nennen können und auf vertiefte Nachfrage nur das bereits Genannte wiederholt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei den angegebenen Suchaktionen seitens der syrischen Behörden nie zuhause gewesen sei, vermittle den Eindruck, dass er seinen Vorbringen Dramatik verleihen wolle. Die Verhaftung eines Kollegen, der Flugblätter verteilt habe und unter Folter den Namen des Beschwerdeführers verraten haben soll, beruhe auf Mutmassungen. Im Zusammenhang mit der Dienstpflicht stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zur Zeit seiner Ausreise noch minderjährig gewesen, womit eine Rekrutierung vor der Flucht ausgeschlossen werden könne. 6.3 Der Beschwerdeführer hält an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Die Vorbringen (Streit mit den Beamten um die Ländereien, Flugblätter, Verhaftung, Militärdienst, Flüchtlingsstatus des Onkels in Bulgarien, allgemeine Lage der Kurden in Syrien) seien lebensnah und sehr gut nachvollziehbar. Die Verhaftung am Vorabend des Newroz-Festes bilde einen mittelbaren Grund für die Ausreise. Die Vorladung zum Einrücken in den Militärdienst sei erst während seines Aufenthalts in der Schweiz ergangen. Kurden würden in Syrien allgemein gezielt verfolgt. Mit den Facebook-Ausdrucke wird auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hingewiesen. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG und welche denjenigen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Der Kausalzusammenhang zwischen der kurzfristigen Verhaftung und der Ausreise wird von der Vorinstanz ganz verneint, während der Beschwerdeführer wenigstens einen mittelbaren Kausalzusammenhang erblicken will. Die Frage kann offen bleiben. Letztlich ist entscheidend, dass eine Inhaftierung von einem Tag die gesetzlich geforderte Intensität der erlittenen Nachteile nicht erfüllt (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Würdigung der Aussagen in tatsächlicher Hinsicht verletzt ebenfalls kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den konkreten Fall korrekt angewendet. Zutreffend führt sie aus, dass der Beschwerdeführer zur geltend gemachten Verfolgung keine substantiierten Aussagen machen kann. Auch das zentrale Ausreisemotiv der angedrohten Landenteignung vermag er - selbst auf Nachfrage hin - nicht detailliert zu schildern und Einzelheiten zu nennen (SEM-Akten, A 47 S. 3 ff.). Vor allem aber ist es in der Tat unglaubhaft, dass er alle wichtigen Gegebenheiten nur von Dritten erfahren haben soll und selbst nie anwesend gewesen sein will, als angeblich nach ihm gesucht wurde. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten (Art. 7 AsylG). Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). 7. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. 7.2 Grundsätzlich erfüllen Wehrdienstverweigerer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, die Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. Urteil, a.a.O., E. 6.7.3). 7.3 Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag einen Fluchtgrund vor der Ausreise nicht glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt der Ausreise war er ausserdem minderjährig. Entgegen der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts seines Alters eine Rekrutierung vor der Flucht ausschliesst. Das Militäraufgebot, das nach Angaben des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in der Schweiz erging, wurde von der Vorinstanz gewürdigt. Sie hält fest, dass solche Dokumente sehr leicht käuflich erwerbbar sind. Im Zusammenhang mit dem gesamten Beweisergebnis ist die Würdigung nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer sich mit keinem Wort dazu äussert, wie er zu diesem Dokument gekommen sein will. Unter diesen Umständen lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteil im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers samt den eingereichten Beweismitteln (Bestätigung PYD, Bestätigung Verein Ararat, Fotos, Facebook-Ausdrucke, Flugblätter, Internetaufrufe und verschiedene Artikel und Ausdrucke) in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute und deshalb verfolgt werde. 8.3 Der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise nicht (E. 6-7). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt, ist zwar bekannt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme setzt zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen Staates voraus. Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015, mit Verweisen). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Das Engagement exponiert ihn jedoch nicht derart, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr haben müsste. Aus den Akten und den Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Bezüglich der Facebook-Einträge ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentierungen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ausgeschlossen werden kann. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu denen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gehört (vgl. Urteil BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015). 8.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: