Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5341/2012 Urteil vom 30. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), alias, B._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2012 bei der Einreise von Deutschland herkommend beim Grenzübergang C._______ kontrolliert und dabei festgestellt wurde, dass er sich illegal und ohne Ausweise im D._______ aufhalte, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle seine Personalien als B._______, geboren (...), Syrien, angab, dass ihn daraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ mit Strafbefehl vom (...) wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz zu (Nennung Strafe) verurteilte, dass in der Folge das Migrationsamt des Kantons E._______ die Zuweisung in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ verfügte, da er erklärte, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen, dass der Rechtsvertreter mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 19. September 2012 mitteilte, dass ihn der Beschwerdeführer - unter Angabe der Personalien A._______, Syrien - gleichentags mit der Wahrung der Interessen betreffend Asyl und Wegweisung beauftragt habe und er beabsichtige, an der Befragung seines Mandanten teilzunehmen, weshalb er vor der Festlegung des Befragungstermins zu kontaktieren sei, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2012 als A._______, geboren (...), Syrien, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er mit Schreiben vom 26. September 2012 um Zuteilung an den Kanton G._______ ersuchte, wo sein Cousin als anerkannter Flüchtling lebe, dass er anlässlich des im Anschluss an die Erstbefragung im EVZ F._______ vom 28. September 2012 gewährten rechtlichen Gehörs zur Frage der Kantonszuteilung den Antrag erneuerte, dem Kanton G._______ zugeteilt zu werden, dass er ferner zur Möglichkeit, einem anderen als dem beantragten Kanton zugeteilt zu werden, angab, es sei kein Problem und er werde den Entscheid des BFM akzeptieren und respektieren, dass er anlässlich der Befragung auf der Grenzwache aus Angst seinen auf der Identitätskarte fälschlicherweise stehenden Namen H._______ angegeben habe, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 - dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 ausgehändigt und dem Rechtsvertreter gemäss postalischem Rückschein am 10. Oktober 2012 eröffnet (vorab am 1. Oktober 2012 bereits per Telefax zur Kenntnis gebracht) - für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zuteilte, dass das BFM im Dispositiv seines Entscheids festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen, der Beschwerdeführer müsse den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten und sich am 2. Oktober 2012 im Erstaufnahme- und Transitzentrum I._______ in J._______ melden, dass das BFM dieses Dispositiv in einer Formularverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2012 per Fax zukommen liess, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei volljährig, dessen Cousin gehöre nicht zur Kernfamilie und aus den Akten lasse sich auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Cousin ableiten, dass er zudem explizit angegeben habe, dass es für ihn kein Problem sei, wenn er einem anderen Kanton zugewiesen werde und er den Entscheid akzeptieren und respektieren würde, weshalb vor diesem Hintergrund dem Kantonszuteilungswunsch des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2012 aufzuheben und er sei dem Kanton G._______ zuzuweisen, dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten (insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person vom 28. September 2012) und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aufgrund der kurzen Beschwerdefrist müsse mit der Eröffnung des Zuweisungsentscheids Einsicht in die Akten - insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person - gewährt werden, andernfalls es ihm verwehrt sei, seine Beschwerde in allen Punkten gewichtig zu begründen, dass das BFM die Einsicht in die entscheidrelevanten Akten ohne Begründung verweigert habe, zumal weder öffentliche Interessen an der Geheimhaltung der Akten bestünden noch solche von der Vorinstanz geltend gemacht worden seien und es sei offensichtlich, dass er dadurch seine prozessualen Rechte nicht in genügendem Umfang wahrnehmen könne, dass erst die Einsicht in die entsprechenden Akten werde darlegen können, ob er tatsächlich ausgeführt habe, es sei für ihn kein Problem, wenn er einem anderen Kanton zugeteilt werde, dass ihm folglich die Akteneinsicht zu gewähren sei, unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, dass er bereits in seinem Schreiben vom 26. September 2012 ausdrücklich darum ersucht habe, dem Wohnsitzkanton seines Cousins zugeteilt zu werden, und er dieses Begehren anlässlich der Befragung im EVZ F._______ vom 28. September 2012 bekräftigt habe, dass die Möglichkeit seiner Zuweisung an den Kanton G._______ bei der Abwägung öffentlicher und privater Interessen zu seinen Gunsten zu gewichten sei, da dem Kanton G._______ ohnehin mehr Personen zugeteilt werden müssten als dem Kanton K._______, der im Übrigen zeitweilig Kapazitätsengpässe aufweise, dass nicht ersichtlich sei, welche öffentlichen Interessen die Zuteilung an den Kanton K._______ rechtfertigen würden, dass im Übrigen seiner persönlichen Situation zwangsläufig besser Rechnung getragen werden könne, wenn er in einem vertrauten Umfeld unterkommen könne, dass die Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu wahren sei, dass sein Cousin zwar nicht zur Kernfamilie gehöre, aber seit jeher eine enge Bezugsperson für ihn darstelle, und es von zentraler Bedeutung sei, dass er (der Beschwerdeführer) nun in dessen Nähe sein könne, zumal er sich erst seit kurzem in der Schweiz befinde mit den hiesigen Sitten und der Sprache nicht auf Anhieb vertraut sein könne, dass von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könne, wirke der Cousin doch nicht nur in emotionaler Hinsicht unterstützend, sondern leiste auch im Alltag (bspw. bei der Beschaffung einer Arbeitsstelle, dem Spracherwerb oder der sozialen Integration) wertvolle Hilfe, dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe ihm die Einsicht in die Akten ohne Grund verweigert, festzuhalten ist, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, wobei ausgenommen einzig Unterlagen sind, welche von den verfügenden Behörden ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörden, da ihnen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen, dass dieser in Art. 26 VwVG enthaltene Anspruch jedoch nicht bedeutet, dass bei selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG aufgrund der kürzeren Beschwerdefrist den jeweiligen Beschwerdeführern die entscheidwesentlichen Akten im Sinne eines Automatismus jeweils gleichzeitig mit dem Entscheid zu eröffnen wären und sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Umstand ableiten lässt, dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Akteneinsicht aus verfahrensökonomischen Gründen parallel zur Entscheideröffnung gewährt, dass der Beschwerdeführer, der bereits vor der Einreichung seines Asylgesuchs einen im Asylrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte, während des bisherigen, bis zum Zuweisungsentscheid gediehenen vorinstanzlichen Verfahrens kein Akteneinsichtsgesuch beim BFM einreichte oder die Einreichung eines solchen auch nur ankündigte, weshalb von einer verweigerten Akteneinsicht durch die Vorinstanz keine Rede sein kann, dass sich die Akteneinsicht im Verfahren betreffend Kantonszuweisung von vornherein nicht auf die gesamten Verfahrensakten (bspw. das vollständige Befragungsprotokoll) erstrecken, sondern nur in dem Umfang bestehen würde, als es die für den vorliegenden Zuweisungsentscheid wesentlichen Verhältnisse zu dem in der Schweiz lebenden Verwandten betrifft, dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorliegend für eine wirksame Beschwerdeführung gar nicht auf Akteneinsicht angewiesen war, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers im EVZ F._______ vom 28. September 2012 und das direkt im Anschluss daran gewährte rechtliche Gehör zur Frage der Kantonszuteilung nämlich im Beisein des Rechtsvertreters respektive dessen mit Schreiben vom 26. September 2012 als Vertreterin bezeichneten Mitarbeiterin durchgeführt wurden, so dass es dem Rechtsvertreter keineswegs verwehrt war, die Beschwerde mangels Kenntnis des bei der Befragung vom 28. September 2012 Gesagten hinreichend zu begründen, dass die Beschwerde vom 11. Oktober 2012 denn auch direkt Bezug zum bei der Befragung vom 28. September 2012 Gesagten nimmt (vgl. bspw. S. 5 der Beschwerdeeingabe: "Dieses Begehren bekräftigte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu seiner Person, durchgeführt am 28. September 2012 in F._______, mündlich.") und umfassend begründet ist, dass der Rechtsvertreter respektive seine Vertreterin mithin bei der Erstellung des fraglichen Aktenstücks persönlich anwesend war und von dessen Inhalt, so insbesondere von der Anwesenheit von einem in der Schweiz lebenden Verwandten und dessen allfälligen näheren Beziehungen zum Beschwerdeführer durch eigene Wahrnehmung (erneut) Kenntnis erhielt, wodurch er beziehungsweise sie an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teilnahm, dass daher ein weiterer Anspruch, vor Abschluss der Untersuchungshandlungen des BFM nochmals Einsicht in die für den vorliegenden Zuweisungsentscheid wesentlichen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erhalten, nicht besteht, dass nämlich im Interesse einer noch nicht amtlich abgeschlossenen Untersuchung erst dann Einsicht in die Protokolle zu gewähren ist, wenn alle Anhörungen abgeschlossen sind (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass somit das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass andere Rügen, wie der vorliegende Einwand des Beschwerdeführers, der Kanton G._______ müsse ohnehin mehr Asylsuchende aufnehmen als der Kanton K._______, demgegenüber nicht zulässig sind, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht, dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und sein im Kanton G._______ wohnhafter Cousin keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er benötige als junger Mann in einem fremden Land, dessen Sitten und Sprache ihm noch nicht vertraut seien, die Unterstützung seines Cousins, davon auszugehen ist, er sei nicht notwendigerweise darauf angewiesen, bei seinem Cousin zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden, dass es dem Beschwerdeführer, auch ohne im Aufenthaltskanton seines Cousins zu wohnen, möglich ist, mit diesem Kontakte zu pflegen, um Rat und Unterstützung zu erhalten, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit vorliegendem sofortigen Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: