Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein kurdischer (...) und (...) aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat am 3. April 2011 illegal. Er fuhr von C._______ nach Afrin (kurdisches Grenzgebiet zur Türkei), überquerte danach zu Fuss die Grenze und gelangte nach D._______ und von dort weiter nach Istanbul, wo er sich (...) aufhielt. Dann ging er in einem Lastwagen auf eine Fähre; die Fahrt habe vier Tage gedauert. In einem Auto sei er anschliessend in ein ihm unbekanntes Land gereist und am nächsten Tag nach Kreuzlingen gefahren. Er sei bei seiner Reise nie kontrolliert worden und habe auch nirgendwo ein Asylgesuch eingereicht. Die Befragung fand am 6. Mai 2011 statt und die Anhörung am 3. Dezember 2013. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mitgeholfen, Jungendliche für Demonstrationen gegen das syrische Regime zu mobilisieren. Unter diesen Jungendlichen habe es auch Spitzel gegeben, die ihn den Behörden gemeldet hätten. Er sei deshalb vom militärischen und vom politischen Sicherheitsdienst gesucht worden; Sicherheitskräfte seien nach Hause gekommen und hätten, weil er nicht anwesend gewesen sei, den Vater mitgenommen und diesen misshandelt. Er habe sich deshalb eine Woche versteckt und sei dann geflohen. Er sei gegen die Diktatur gewesen und habe dies auch den Kurden gesagt, die noch mehr als die Araber unterdrückt seien. Von (...) bis (...) sei er inhaftiert gewesen, zuerst in C._______, danach in B._______. Er habe Folter erlebt, sei mit einem Gewehr brutal geschlagen worden. Ansonsten habe er sich nie religiös oder politisch betätigt, er sei nur Sympathisant der kurdischen Parteien gewesen. Weil er bis auf diese Ereignisse mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt habe, hätte er auch keine Probleme nach Syrien zurückzukehren, wenn er nicht mit einer erneuten Festnahme rechnen müsste. A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten. Einen Pass habe er wegen der im Jahr (...) gegen ihn angeblich verhängten Ausreisesperre nie besessen und seine Identitätskarte habe er aus Angst, erkannt zu werden, bei der Ausreise aus Syrien weggeworfen. A.d Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Am 8. Juli 2013 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesamt sein Mandat an und reichte eine Kopie des syrischen Führerscheins des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 dahingehend, dass dessen Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast noch hängig und es nicht möglich sei, den Asylentscheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 stellte der Rechtsvertreter dem BFM weitere Unterlagen zu, denen zu entnehmen sei, dass dessen Wohnquartier weit-gehend zerstört sei. Erneut liess der Rechtsvertreter der Vorinstanz am 19. Juli 2013 ein Dokument zugehen ("Ausdruck des Facebook-Profils des Gesuchstellers, 18. Juli 2013"). C.Mit am 12. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 6. Dezember 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Kanton E._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. D.Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer nach vorgängigem Akteneinsichtsgesuch mit Beschwerde vom 13. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, in den übrigen Punkten sei sie aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in zwei vorinstanzliche Aktenstücke, zudem sei ihm nachfolgend das rechtliche Gehör oder eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. E.E.a Der Instruktionsrichter verfügte am 23. Januar 2014, dem Beschwerdeführer sei die (BFM-)Akte A9/1 zur Einsichtnahme zuzustellen. In das Aktenstück A23/2 werde ihm keine Einsicht gewährt wird, da es sich hierbei um eine amtsinterne Empfehlung handle. Es stehe ihm frei, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. E.b Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung des eingeforderten Kostenvorschusses, zudem sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Die Beschwerde könne nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden; er könne keiner Arbeit nachgehen und sei unverschuldet auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht zugestimmt werden sollte, werde um Ansetzung einer Nachfrist ersucht, damit der Verfahrenskostenvorschuss noch bezahlt werden könne. E.c Der Instruktionsrichter hiess am 6. Februar 2014 das Gesuch um Ge-währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.Gleichentags lud der Instruktionsrichter das BFM ein, bis zum 21. Februar 2014 eine Vernehmlassung einzureichen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme und teilte am 18. Februar 2014 mit, es halte vollumfänglich am angefochtenen Entscheid vom 6. Dezember 2013 und den darin aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
E. 3.2 Was die Akteneinsicht betrifft, so hat sich die Rüge mit dem Instruktionsverfahren (vgl. vorstehend Bst. E.a) erledigt. Der Rechtsvertreter ist denn auch nach der Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar 2014 darauf nicht zurückgekommen.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
E. 3.4 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und nicht hinreichend begründet. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen zwar auf die für den Entscheid massgeblichen Punkte konzentriert hat, aber es ist daraus nicht zu schliessen, sie habe die weiteren Vorbringen nicht in ihre Entscheidfindung miteinbezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 3.5 Nämliches gilt für die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dem im Asylrecht versierten Rechtsvertreter sind zwar die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen bekannt, trotzdem seien sie aufgrund ihrer Tragweite nachstehend aufgeführt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner, a.a.O., Rz. 630). Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Es hat sich auch diesbezüglich auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen konzentriert, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen.
E. 3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 3.7 Abzuweisen ist der im Widerspruch zu den anderen Anträgen stehende Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in Rechtskraft erwachsen ist, da die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegweisung eben wegen der Anfechtung der Asylverweigerung und Wegweisung nicht in Kraft getreten ist und die blosse Begründung einer Anordnung (Unzumutbarkeit) ohnehin nie in Kraft treten kann.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 28. Juni 2013 wie folgt begründet:
E. 5.1.1 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. In der BzP habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, die kurdischen Parteien hätten ihn gebeten, Jungendliche für Demonstrationen zu mobilisieren, wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, persönliche Freunde hätten ihn um diesen Gefallen gebeten, und zudem habe er viele Verwandte, die in Parteien seien und mit denen er sich abgesprochen habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er keine plausible Antwort geben können. Zudem habe er unklare Angaben darüber gemacht, wann er von den Behörden gesucht worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, wie und zu welchem Zeitpunkt er erfahren habe, dass er gesucht werde. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten liessen Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung aufkommen.
E. 5.1.2 Vorbringen seien sodann unglaubhaft, wenn sie zu wenig begründet seien oder in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, etwa (...) lang Jungendliche mobilisiert zu haben. Aufgrund dieser sehr kurzen Dauer sei es unglaubhaft, dass die Behörden Interesse an dessen Person entwickelt und mit einem Aufgebot von (...) zu ihm nach Hause gekommen seien. Auch habe er insgesamt nicht glaubhaft erklären können, wie genau er die Jugendlichen mobilisiert habe und was genau der Auslöser für diese Tätigkeit gewesen sei. Ausserdem habe er weder die Umstände noch die Organisation seiner illegalen Ausreise aus Syrien plausibel beschreiben können. In Anbetracht dieser weiteren Ungereimtheiten erscheine die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden unglaubhaft und die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Verfolgung im Jahr (...) fehle es an Aktualität, der Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2011 sei zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer selber angebe, in den Jahren dazwischen keine Kontakte zu den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt zu haben. Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz anbelange, so seien diese nicht als derart einzustufen, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht der syrischen Behörden als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte. Auch würden diese Tätigkeiten keine Fortsetzung von qualifizierter Regimekritik darstellen, welche er schon im Heimatland ausgeübt habe. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch gestützt auf Art. 3 AsylG nicht, so dass dessen Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.1.3 Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend komme das BFM hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zu folgendem Schluss: Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend werde indessen der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der aktuellen dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen nach mehreren Rügen (Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Sachverhalt und Begründungspflicht) insbesondere Folgendes entgegengehalten:
E. 5.2.1 Das Argument des BFM, wonach es unglaubhaft sei, dass die Behörden innert kurzer Zeit Interesse am Beschwerdeführer gehabt und ihn hätten ausfindig machen können, sei realitätsfremd und widerspreche gesicherten Erkenntnisse. Die syrischen Geheimdienste seien äusserst leistungsfähig und rasch in der Lage, bei Demonstrationen Anstifter ausfindig zu machen. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Geheimdiensten bereits aufgrund der Inhaftierung im Jahre (...) bekannt gewesen sei.
E. 5.2.2 Betreffend die illegale Ausreise aus Syrien sei anzumerken, dass die diesbezüglichen Ausführungen derart detailliert seien, wie das nach über zweieinhalb Jahren erwartet werden könne.
E. 5.2.3 Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG summarisch festzuhalten, dass auch das BFM die vorgebrachte Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht bezweifle. Die damals erlittene Haft und Folter seien mit der glaubhaft geschilderten Suche im Jahr (...) kausal und somit asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er bei einer erneuten Verhaftung entweder hingerichtet oder jahrelang oder lebenslang verschwinden würde. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Da er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfüllt habe, sei ihm Asyl zu gewähren; die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei zu bejahen.
E. 5.2.4 Was die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelange, so nutze dieser für die Kritik am Regime die Möglichkeiten, die ihm zur Verfügung stehen würden, insbesondere Beiträge in Facebook. Mit diesen Beiträgen habe er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Angesichts der den syrischen Sicherheitskräften zur Ver-fügung stehenden Mitteln sei es diesen ein Leichtes, Oppositionelle wie den Beschwerdeführer herauszufiltern und zu identifizieren. Das Bundesamt berufe sich im vorliegenden Kontext ein weiteres Mal auf veraltete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei indessen zwingend an die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts gebunden.
E. 5.2.5 Nach einer Analyse der Lage in Syrien, die dem Gericht hinlänglich bekannt ist, schliesst die Beschwerde mit der Feststellung: Für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs infolge drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat festzustellen. 6.6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt als letztlich ausreisebegründendes und damit für die Beurteilung seines Asylgesuches gewichtiges Ereignis vor, er sei im (...), nachdem er sich öffentlich gegen das Regime engagiert habe, von den Sicherheitsdiensten gesucht worden; diese seien mit bis zu (...) etwa (...) oder (...) Mal nach Hause gekommen, die Familie habe ihm gesagt, sie seien jeweils in der Nacht oder am frühen Morgen gekommen (vgl. BFM-Akten Ziff. 15 [Befragung] und A22/221 F92 ff. [Anhörung]). 6.3 Das Gericht hält dieses zentrale Vorbringen für unglaubhaft und stellt zudem in Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass der Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2011 zu verneinen (vgl. E. 5.1.2 vorstehend). Es wird zwar nicht in Zweifel gezogen, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr (...) zu seiner Registrierung geführt haben dürfte, aber er unterscheidet sich darin nicht von einem beträchtlichen Teil der syrischen Bevölkerung, die in den letzten Jahren staatliche Willkür in Form von Schikanen, Übergriffen und Inhaftierung erdulden musste und aktuell noch verstärkt hinzunehmen hat. Dass der Beschwerdeführer im (...) plötzlich und obwohl er gemäss seinen Aussagen immer Angst davor hatte, dass die Sicherheitsdienste ihn wieder festnehmen würden, in irgendeiner Art und Weise agitatorisch tätig geworden sein soll, ist zwar vor dem Hintergrund des damals aufkommenden "arabischen Frühlings" nicht völlig auszuschliessen. Dass er aber deswegen systematisch und mit einem beträchtlichen personellen Aufgebot (vergeblich) gesucht worden sein soll, ist umso unglaubhafter, als der Rechtsvertreter selber in der Beschwerdeschrift ausführt, die syrischen Geheimdienste seien äusserst leistungsfähig und in der Lage, schnell zu reagieren und Anstifter zu identifizieren sowie festzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift Art. 37 und 49). Damit wird diesem Vorbringen jeder Boden entzogen; das Geschilderte kann sich so nicht abgespielt haben. Mithin liegt auch der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer Syrien wie eine Vielzahl von Landsleuten aufgrund der sich dort in jeder Hinsicht verschärfenden Lage verlassen hat. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang seine Antwort auf die Frage anlässlich der Befragung, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche: "Wenn die syrischen Behörden auf die Absicht, mich festzunehmen, verzichten, dann hätte ich kein Problem zurückzukehren. (...) Ich will nicht in Europa leben, ich bin gewohnt, in Syrien zu leben." (vgl. A5/11 Ziff. 15). 6.4 Bei dieser Sachlage ist ohne weitere Ausführungen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls abgewiesen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten zu müssen. 7.27.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen kön-nen oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 7.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.2.4 Wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann, wären beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe auch unter Anlegen des rechtlichen Massstabs, wie er vor Einführung des (einschränkenden) Art. 3 Abs. 4 AsylG per 1. Februar 2014 galt, zu verneinen. Unter diesen Umständen kann im Rahmen dieses Verfahrens die Frage offenbleiben, ob diese Verschärfung des Asylgesetzes auch für diejenigen Verfahren gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens in zweiter Instanz hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
E. 7.3 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
E. 7.3.1 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
E. 7.3.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit in der Öffentlichkeit (Internet bzw. Facebook) die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe (vgl. Beschwerdeschrift Art. 49). Es kann offenbleiben, ob dem so ist, denn für das Gericht steht fest, dass diese Aktivitäten des Beschwerdeführers für das syrische Regime nicht von Interesse sind. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Fokus der syrischen Sicherheitskräfte richtet sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader der Opposition, und ein solches Profil ist vorliegend in keiner Weise auszumachen. Von entscheidender Bedeutung ist die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und aufgrund des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar 2014).
E. 7.3.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittel-eingabe und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 7.4 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 6. Februar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es werden demnach keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons E._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-206/2014 Urteil vom 9. April 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein kurdischer (...) und (...) aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat am 3. April 2011 illegal. Er fuhr von C._______ nach Afrin (kurdisches Grenzgebiet zur Türkei), überquerte danach zu Fuss die Grenze und gelangte nach D._______ und von dort weiter nach Istanbul, wo er sich (...) aufhielt. Dann ging er in einem Lastwagen auf eine Fähre; die Fahrt habe vier Tage gedauert. In einem Auto sei er anschliessend in ein ihm unbekanntes Land gereist und am nächsten Tag nach Kreuzlingen gefahren. Er sei bei seiner Reise nie kontrolliert worden und habe auch nirgendwo ein Asylgesuch eingereicht. Die Befragung fand am 6. Mai 2011 statt und die Anhörung am 3. Dezember 2013. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mitgeholfen, Jungendliche für Demonstrationen gegen das syrische Regime zu mobilisieren. Unter diesen Jungendlichen habe es auch Spitzel gegeben, die ihn den Behörden gemeldet hätten. Er sei deshalb vom militärischen und vom politischen Sicherheitsdienst gesucht worden; Sicherheitskräfte seien nach Hause gekommen und hätten, weil er nicht anwesend gewesen sei, den Vater mitgenommen und diesen misshandelt. Er habe sich deshalb eine Woche versteckt und sei dann geflohen. Er sei gegen die Diktatur gewesen und habe dies auch den Kurden gesagt, die noch mehr als die Araber unterdrückt seien. Von (...) bis (...) sei er inhaftiert gewesen, zuerst in C._______, danach in B._______. Er habe Folter erlebt, sei mit einem Gewehr brutal geschlagen worden. Ansonsten habe er sich nie religiös oder politisch betätigt, er sei nur Sympathisant der kurdischen Parteien gewesen. Weil er bis auf diese Ereignisse mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt habe, hätte er auch keine Probleme nach Syrien zurückzukehren, wenn er nicht mit einer erneuten Festnahme rechnen müsste. A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten. Einen Pass habe er wegen der im Jahr (...) gegen ihn angeblich verhängten Ausreisesperre nie besessen und seine Identitätskarte habe er aus Angst, erkannt zu werden, bei der Ausreise aus Syrien weggeworfen. A.d Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Am 8. Juli 2013 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesamt sein Mandat an und reichte eine Kopie des syrischen Führerscheins des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 dahingehend, dass dessen Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast noch hängig und es nicht möglich sei, den Asylentscheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 stellte der Rechtsvertreter dem BFM weitere Unterlagen zu, denen zu entnehmen sei, dass dessen Wohnquartier weit-gehend zerstört sei. Erneut liess der Rechtsvertreter der Vorinstanz am 19. Juli 2013 ein Dokument zugehen ("Ausdruck des Facebook-Profils des Gesuchstellers, 18. Juli 2013"). C.Mit am 12. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 6. Dezember 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Kanton E._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. D.Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer nach vorgängigem Akteneinsichtsgesuch mit Beschwerde vom 13. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, in den übrigen Punkten sei sie aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in zwei vorinstanzliche Aktenstücke, zudem sei ihm nachfolgend das rechtliche Gehör oder eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. E.E.a Der Instruktionsrichter verfügte am 23. Januar 2014, dem Beschwerdeführer sei die (BFM-)Akte A9/1 zur Einsichtnahme zuzustellen. In das Aktenstück A23/2 werde ihm keine Einsicht gewährt wird, da es sich hierbei um eine amtsinterne Empfehlung handle. Es stehe ihm frei, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. E.b Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung des eingeforderten Kostenvorschusses, zudem sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Die Beschwerde könne nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden; er könne keiner Arbeit nachgehen und sei unverschuldet auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht zugestimmt werden sollte, werde um Ansetzung einer Nachfrist ersucht, damit der Verfahrenskostenvorschuss noch bezahlt werden könne. E.c Der Instruktionsrichter hiess am 6. Februar 2014 das Gesuch um Ge-währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.Gleichentags lud der Instruktionsrichter das BFM ein, bis zum 21. Februar 2014 eine Vernehmlassung einzureichen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme und teilte am 18. Februar 2014 mit, es halte vollumfänglich am angefochtenen Entscheid vom 6. Dezember 2013 und den darin aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). 3.2 Was die Akteneinsicht betrifft, so hat sich die Rüge mit dem Instruktionsverfahren (vgl. vorstehend Bst. E.a) erledigt. Der Rechtsvertreter ist denn auch nach der Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar 2014 darauf nicht zurückgekommen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 3.4 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und nicht hinreichend begründet. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen zwar auf die für den Entscheid massgeblichen Punkte konzentriert hat, aber es ist daraus nicht zu schliessen, sie habe die weiteren Vorbringen nicht in ihre Entscheidfindung miteinbezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.5 Nämliches gilt für die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dem im Asylrecht versierten Rechtsvertreter sind zwar die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen bekannt, trotzdem seien sie aufgrund ihrer Tragweite nachstehend aufgeführt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner, a.a.O., Rz. 630). Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Es hat sich auch diesbezüglich auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen konzentriert, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. 3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 3.7 Abzuweisen ist der im Widerspruch zu den anderen Anträgen stehende Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in Rechtskraft erwachsen ist, da die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegweisung eben wegen der Anfechtung der Asylverweigerung und Wegweisung nicht in Kraft getreten ist und die blosse Begründung einer Anordnung (Unzumutbarkeit) ohnehin nie in Kraft treten kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 28. Juni 2013 wie folgt begründet: 5.1.1 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. In der BzP habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, die kurdischen Parteien hätten ihn gebeten, Jungendliche für Demonstrationen zu mobilisieren, wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, persönliche Freunde hätten ihn um diesen Gefallen gebeten, und zudem habe er viele Verwandte, die in Parteien seien und mit denen er sich abgesprochen habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er keine plausible Antwort geben können. Zudem habe er unklare Angaben darüber gemacht, wann er von den Behörden gesucht worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, wie und zu welchem Zeitpunkt er erfahren habe, dass er gesucht werde. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten liessen Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung aufkommen. 5.1.2 Vorbringen seien sodann unglaubhaft, wenn sie zu wenig begründet seien oder in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, etwa (...) lang Jungendliche mobilisiert zu haben. Aufgrund dieser sehr kurzen Dauer sei es unglaubhaft, dass die Behörden Interesse an dessen Person entwickelt und mit einem Aufgebot von (...) zu ihm nach Hause gekommen seien. Auch habe er insgesamt nicht glaubhaft erklären können, wie genau er die Jugendlichen mobilisiert habe und was genau der Auslöser für diese Tätigkeit gewesen sei. Ausserdem habe er weder die Umstände noch die Organisation seiner illegalen Ausreise aus Syrien plausibel beschreiben können. In Anbetracht dieser weiteren Ungereimtheiten erscheine die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden unglaubhaft und die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Verfolgung im Jahr (...) fehle es an Aktualität, der Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2011 sei zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer selber angebe, in den Jahren dazwischen keine Kontakte zu den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt zu haben. Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz anbelange, so seien diese nicht als derart einzustufen, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht der syrischen Behörden als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte. Auch würden diese Tätigkeiten keine Fortsetzung von qualifizierter Regimekritik darstellen, welche er schon im Heimatland ausgeübt habe. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch gestützt auf Art. 3 AsylG nicht, so dass dessen Asylgesuch abzulehnen sei. 5.1.3 Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend komme das BFM hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zu folgendem Schluss: Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend werde indessen der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der aktuellen dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen nach mehreren Rügen (Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Sachverhalt und Begründungspflicht) insbesondere Folgendes entgegengehalten: 5.2.1 Das Argument des BFM, wonach es unglaubhaft sei, dass die Behörden innert kurzer Zeit Interesse am Beschwerdeführer gehabt und ihn hätten ausfindig machen können, sei realitätsfremd und widerspreche gesicherten Erkenntnisse. Die syrischen Geheimdienste seien äusserst leistungsfähig und rasch in der Lage, bei Demonstrationen Anstifter ausfindig zu machen. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Geheimdiensten bereits aufgrund der Inhaftierung im Jahre (...) bekannt gewesen sei. 5.2.2 Betreffend die illegale Ausreise aus Syrien sei anzumerken, dass die diesbezüglichen Ausführungen derart detailliert seien, wie das nach über zweieinhalb Jahren erwartet werden könne. 5.2.3 Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG summarisch festzuhalten, dass auch das BFM die vorgebrachte Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht bezweifle. Die damals erlittene Haft und Folter seien mit der glaubhaft geschilderten Suche im Jahr (...) kausal und somit asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er bei einer erneuten Verhaftung entweder hingerichtet oder jahrelang oder lebenslang verschwinden würde. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Da er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfüllt habe, sei ihm Asyl zu gewähren; die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei zu bejahen. 5.2.4 Was die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelange, so nutze dieser für die Kritik am Regime die Möglichkeiten, die ihm zur Verfügung stehen würden, insbesondere Beiträge in Facebook. Mit diesen Beiträgen habe er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Angesichts der den syrischen Sicherheitskräften zur Ver-fügung stehenden Mitteln sei es diesen ein Leichtes, Oppositionelle wie den Beschwerdeführer herauszufiltern und zu identifizieren. Das Bundesamt berufe sich im vorliegenden Kontext ein weiteres Mal auf veraltete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei indessen zwingend an die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts gebunden. 5.2.5 Nach einer Analyse der Lage in Syrien, die dem Gericht hinlänglich bekannt ist, schliesst die Beschwerde mit der Feststellung: Für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs infolge drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat festzustellen. 6.6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt als letztlich ausreisebegründendes und damit für die Beurteilung seines Asylgesuches gewichtiges Ereignis vor, er sei im (...), nachdem er sich öffentlich gegen das Regime engagiert habe, von den Sicherheitsdiensten gesucht worden; diese seien mit bis zu (...) etwa (...) oder (...) Mal nach Hause gekommen, die Familie habe ihm gesagt, sie seien jeweils in der Nacht oder am frühen Morgen gekommen (vgl. BFM-Akten Ziff. 15 [Befragung] und A22/221 F92 ff. [Anhörung]). 6.3 Das Gericht hält dieses zentrale Vorbringen für unglaubhaft und stellt zudem in Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass der Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2011 zu verneinen (vgl. E. 5.1.2 vorstehend). Es wird zwar nicht in Zweifel gezogen, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr (...) zu seiner Registrierung geführt haben dürfte, aber er unterscheidet sich darin nicht von einem beträchtlichen Teil der syrischen Bevölkerung, die in den letzten Jahren staatliche Willkür in Form von Schikanen, Übergriffen und Inhaftierung erdulden musste und aktuell noch verstärkt hinzunehmen hat. Dass der Beschwerdeführer im (...) plötzlich und obwohl er gemäss seinen Aussagen immer Angst davor hatte, dass die Sicherheitsdienste ihn wieder festnehmen würden, in irgendeiner Art und Weise agitatorisch tätig geworden sein soll, ist zwar vor dem Hintergrund des damals aufkommenden "arabischen Frühlings" nicht völlig auszuschliessen. Dass er aber deswegen systematisch und mit einem beträchtlichen personellen Aufgebot (vergeblich) gesucht worden sein soll, ist umso unglaubhafter, als der Rechtsvertreter selber in der Beschwerdeschrift ausführt, die syrischen Geheimdienste seien äusserst leistungsfähig und in der Lage, schnell zu reagieren und Anstifter zu identifizieren sowie festzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift Art. 37 und 49). Damit wird diesem Vorbringen jeder Boden entzogen; das Geschilderte kann sich so nicht abgespielt haben. Mithin liegt auch der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer Syrien wie eine Vielzahl von Landsleuten aufgrund der sich dort in jeder Hinsicht verschärfenden Lage verlassen hat. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang seine Antwort auf die Frage anlässlich der Befragung, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche: "Wenn die syrischen Behörden auf die Absicht, mich festzunehmen, verzichten, dann hätte ich kein Problem zurückzukehren. (...) Ich will nicht in Europa leben, ich bin gewohnt, in Syrien zu leben." (vgl. A5/11 Ziff. 15). 6.4 Bei dieser Sachlage ist ohne weitere Ausführungen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls abgewiesen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten zu müssen. 7.27.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen kön-nen oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 7.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.2.4 Wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann, wären beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe auch unter Anlegen des rechtlichen Massstabs, wie er vor Einführung des (einschränkenden) Art. 3 Abs. 4 AsylG per 1. Februar 2014 galt, zu verneinen. Unter diesen Umständen kann im Rahmen dieses Verfahrens die Frage offenbleiben, ob diese Verschärfung des Asylgesetzes auch für diejenigen Verfahren gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens in zweiter Instanz hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012). 7.3 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen. 7.3.1 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 7.3.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit in der Öffentlichkeit (Internet bzw. Facebook) die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe (vgl. Beschwerdeschrift Art. 49). Es kann offenbleiben, ob dem so ist, denn für das Gericht steht fest, dass diese Aktivitäten des Beschwerdeführers für das syrische Regime nicht von Interesse sind. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Fokus der syrischen Sicherheitskräfte richtet sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader der Opposition, und ein solches Profil ist vorliegend in keiner Weise auszumachen. Von entscheidender Bedeutung ist die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und aufgrund des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar 2014). 7.3.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittel-eingabe und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 7.4 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 6. Februar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es werden demnach keine Verfahrenskosten auferlegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons E._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: