Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien am 15. Mai 2013 in Richtung Türkei. Am 12. Dezember 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 16. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. Am 24. Dezember 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 4. August 2014 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei im Jahr 2011 bei einer Demonstration gegen das Regime angeschossen worden und sei anschliessend gestorben. Wegen der politischen Aktivitäten des verstorbenen Bruders sei sein Vater inhaftiert, jedoch gegen Zahlung einer grösseren Summe freigelassen worden. Bis fünf Monate vor seiner Ausreise seien die Sicherheitsbehörden immer wieder (vier bis fünf Mal) bei seiner Familie zu Hause aufgetaucht und hätten ihr Haus durchsucht. Er selbst habe im Jahr 2007 seinen Militärdienst abgeschlossen. Im Jahr 2009 sei er für 13 Tage zum Reservedienst aufgeboten worden und habe diesen auch geleistet. Als er im Jahr 2013 nochmals aufgeboten worden sei, sei er ausser Landes geflohen. C. Mit Verfügung vom 19. März 2015 - eröffnet am 21. März 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 20. April 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm lic. iur. Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte diverse Fotos von seinem 1. Reservedienst (2009), ein Foto des Dienstquittierungszeugnisses mit Übersetzung, Fotos von seiner Teilnahme an Freitagsdemonstrationen in Syrien (2011), Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz (2014/2015) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am darauf folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik ein, welches der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 abwies. H. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (vorab per Fax eingereicht) bat der Beschwerdeführer darum, mit einem allfälligen Entscheid in der Sache noch abzuwarten, da er ein relevantes Beweismittel, welches morgen eintreffen werde, einreichen wolle. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 reichte er einen Verhaftungs-/Zuführungsbefehl im Original mit Übersetzung ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Soweit die Beschwerde Ausführungen dazu enthält, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG) nicht einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hausbesuchen der Behörden und zu seinem Militärdienst seien nachgeschoben und widersprüchlich und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum ihm trotz politischer Probleme ein Reisepass ausgestellt worden sei und er problemlos legal habe ausreisen können. Zu seinen weiteren Vorbringen sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden. Seine Vorbringen, dass er wegen der Bürgerkriegssituation und der schlechten Sicherheitslage geflohen sei, seien deshalb nicht asylrelevant. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Es werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer jemals Militärdienst geleistet habe, den Einzug in den Reservedienst vermöge er jedoch nicht zu belegen. Zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Fotos würden nichts über eine allfällige politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Syrien aussagen. Was die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz betreffe, würden die Aktivitäten keine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung begründen können.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bezüglich der Qualifizierung seiner Aussagen als nachgeschoben sei festzuhalten, dass die BzP nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene und nur mit Zurückhaltung heranzuziehen sei. Er sei ernsthaft verängstigt gewesen und habe befürchtet, die syrische Regierung könnte von seinen Aussagen erfahren. Erst als er am Anfang der Bundesanhörung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden würden, habe er ohne Furcht reden können. Er sei mit dem schweizerischen Asylrecht nicht vertraut, weshalb ihm die Rechtserheblichkeit des Vorbringens seiner wahren Fluchtgründe anlässlich der BzP nicht bewusst gewesen sei. Bezüglich der Hausdurchsuchungen sei es zu keinen Widersprüchen gekommen, sondern es handle sich um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler, den er nur eine Antwort später wieder auflöse. Den Militärdienst betreffend habe er, bis auf wenige Unstimmigkeiten das exakte Datum betreffend, kohärent und verständlich ausgesagt. Das Militärbüchlein, welchem die Vorinstanz nur einen reduzierten Beweiswert zuordne, liege im Original vor und weise zahlreiche fälschungssichere Merkmale wie Foto, Stempel, Unterschriften und Fingerabdrücke auf. Für den Reisepass habe seine Familie viel Geld zusammengelegt und sein Vater habe alle Hebel in Bewegung setzen müssen. Dies zeige umso deutlicher, wie gefährlich ein Verbleib für ihn in Syrien gewesen wäre.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen, welche der Beschwerdeführer erstmals in der Bundesanhörung vorbringt, nachgeschoben sind. Dies wiegt schwer, zumal der Beschwerdeführer dafür keine nachvollziehbare Erklärung vorbringen kann. So führt er in der BzP aus, die Sicherheitslage in der Region sei sehr gefährlich. Jeden Tag gebe es Tote. Überall gebe es Kontrollpunkte, was für ihn als Kurden sehr gefährlich sei (SEM-Akten, A4/10 S. 6 f.). Auf die Frage, ob ihm jemals persönlich etwas zugestossen sei, antwortet er mit Nein. Ebenfalls verneint er, dass er jemals Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe (SEM-Akten, A4/10 S. 7). Der Beschwerdeführer macht einzig die angespannte Lage in Syrien als Gesuchsgrund geltend. Dass er in dieser Befragung Angst gehabt habe, dass die syrischen Behörden von seinen Aussagen erfahren würden, taugt nicht als Erklärung. So wurde dem Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung versichert, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden, dass die Behörden im Heimatland keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten, sowie dass er ohne Furcht reden könne (SEM-Akten, A4/10 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer bestätigt ausserdem unterschriftlich, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen, und dass diese ihm in eine verständliche Sprache rückübersetzt wurden (SEM-Akten, A4/10 S. 7 f.). Hinzu kommt, dass die in der Bundesanhörung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich sind. So führt er aus, die Behörden würden seit dem Tod seines Bruders im Jahr 2011 nach ihm suchen und seien vier bis fünf Mal bei ihm vorbeigekommen. Danach führt er aus, die Behörden seien zwischen dem Jahr 2011 und Mai 2013 mal alle 20 Tage, mal jeden halben Monat und mal einmal im Monat gekommen, was sich nicht mit der geringen Anzahl an Besuchen decken kann. Darauf angesprochen korrigiert er sich wieder, indem er sagt, sie seien nur vier bis fünf Mal gekommen (SEM-Akten, A12/19 F28 und F119 ff.). Wann genau oder zumindest in welchen Abständen die Behörden diese Hausdurchsuchungen durchführten, kann der Beschwerdeführer - trotz Nachfragen des Befragers - nicht nachvollziehbar erklären. Weitere Widersprüche finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes der Leistung seines ersten Reservedienstes. So sei er einerseits im September und andererseits im November zum Reservedienst aufgerufen worden (SEM-Akten, A12/19 F58 ff.). Zudem ist nur schwer nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer Mitte 2012 legal an seinen Reisepass gekommen sein soll. So führt er in der BzP aus, er sei legal an den Pass gekommen und es sei noch einfach gewesen, als er ihn ausstellen lasse habe (SEM-Akten, A4/10 S. 5). Dies obwohl die Behörden angeblich seit dem Tod seines Bruders im Jahr 2011 nach ihm suchen würden. In der Bundesanhörung wie auch auf Beschwerdeebene bringt er jedoch vor, er habe den Reisepass mit Geld ausstellen lassen und nicht er, sondern sein Vater habe dies gemacht (SEM-Akten, A12/19 F95 ff.). Seine Aussagen dazu sind nicht glaubhaft und fügen sich nahtlos ins widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz stellen nicht grundsätzlich in Frage, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, zumal er dafür zahlreiche Beweismittel (Militärbüchlein, Unschuldsbestätigung, Fotos, Dienstquittierungszeugnis) eingereicht hat. Jedoch kann der Beschwerdeführer mit seinen offensichtlich nachgeschobenen Vorbringen in der Bundesanhörung, die wesentliche Widersprüche enthalten, nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund seiner angeblichen zweiten Einberufung in den Reservedienst oder aufgrund der angeblichen Verfolgung und den Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden aus Syrien geflohen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der angespannten Lage in Syrien das Land verlassen hat, was, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, nicht asylrelevant ist. Daran vermag auch das nachträglich eingereichte Beweismittel (Verhaftungs-/Zuführungsbefehl) nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um ein Schreiben des Leiters der Militärpolizei von B._______ an den Leiter des militärischen Kriminalamtes. Inhaltlich wird das Kriminalamt aufgefordert, den Beschwerdeführer zu suchen und der Militärpolizei zuzuführen, damit dieser seinen Reservedienst leisten könne. Gemäss Beschwerdeführer habe sein Vater dieses Dokument zur Kenntnisnahme erhalten. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar. Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um ein internes Schreiben zwischen dem Leiter der Militärpolizei und dem Leiter des militärischen Kriminalamtes. Aus welchem Grund dieses Schreiben in den Machtbereich des Vaters des Beschwerdeführers gelangen sollte, ist nicht ersichtlich und kann der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Juni 2015 auch nicht erklären.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei illegal aus Syrien ausgereist. Da seine Identität den Behörden bereits bekannt sei und er von den syrischen Behörden verfolgt und gesucht werde, führe dies zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung, da bei seiner Rückkehr ein Verhör, Inhaftierung und auch Misshandlungen nicht unwahrscheinlich seien. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und habe bereits in Syrien an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen. In grundsätzlicher Hinsicht ist anzumerken, dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352) Das Bundesverwaltungsgericht stellte in Erwägung 4.3 fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er wegen der geltend gemachten Einberufung in der Reservedienst der Armee oder wegen der Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden aus Syrien geflohen ist. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer einzig wegen der prekären Lage in Syrien das Land verlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nach ihm suchen, oder dass ihm nach seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht. Dafür finden sich in den Akten auch keine Hinweise. Auch ist nicht von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er in der BzP ausführt, er sei mit seinem Reisepass und seiner Identitätskarte legal aus Syrien ausgereist sei (SEM-Akten, A4/10 S. 6). Dass der Grenzübergang von der Freien Syrischen Armee kontrolliert worden sei und diese ihn durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme habe passieren lassen, ist angesichts seiner dazu im Widerspruch stehenden Aussagen in der BzP nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien legal verlassen hat. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotographien seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigen nicht auf, inwiefern er sich dermassen öffentlich exponiert hätte, als dass die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären, zumal er selbst vorbringt, dass er keine übermässige exilpolitische Tätigkeit geltend machen könne. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Fokus der syrischen Sicherheitskräfte richtet sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader der Opposition, und ein solches Profil ist vorliegend in keiner Weise auszumachen. Von entscheidender Bedeutung ist die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und aufgrund des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. Urteil des BVGer E-7282/2013 vom 28. Februar 2014).
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Bestätigung der ORS Service AG vom 27. März 2015 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur. Bernhard Jüsi, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) für die zusätzlichen Eingaben in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, lic. iur. Bernhard Jüsi, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2449/2015 Urteil vom 3. August 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien am 15. Mai 2013 in Richtung Türkei. Am 12. Dezember 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 16. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. Am 24. Dezember 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 4. August 2014 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei im Jahr 2011 bei einer Demonstration gegen das Regime angeschossen worden und sei anschliessend gestorben. Wegen der politischen Aktivitäten des verstorbenen Bruders sei sein Vater inhaftiert, jedoch gegen Zahlung einer grösseren Summe freigelassen worden. Bis fünf Monate vor seiner Ausreise seien die Sicherheitsbehörden immer wieder (vier bis fünf Mal) bei seiner Familie zu Hause aufgetaucht und hätten ihr Haus durchsucht. Er selbst habe im Jahr 2007 seinen Militärdienst abgeschlossen. Im Jahr 2009 sei er für 13 Tage zum Reservedienst aufgeboten worden und habe diesen auch geleistet. Als er im Jahr 2013 nochmals aufgeboten worden sei, sei er ausser Landes geflohen. C. Mit Verfügung vom 19. März 2015 - eröffnet am 21. März 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 20. April 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm lic. iur. Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte diverse Fotos von seinem 1. Reservedienst (2009), ein Foto des Dienstquittierungszeugnisses mit Übersetzung, Fotos von seiner Teilnahme an Freitagsdemonstrationen in Syrien (2011), Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz (2014/2015) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am darauf folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik ein, welches der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 abwies. H. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (vorab per Fax eingereicht) bat der Beschwerdeführer darum, mit einem allfälligen Entscheid in der Sache noch abzuwarten, da er ein relevantes Beweismittel, welches morgen eintreffen werde, einreichen wolle. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 reichte er einen Verhaftungs-/Zuführungsbefehl im Original mit Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Soweit die Beschwerde Ausführungen dazu enthält, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG) nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hausbesuchen der Behörden und zu seinem Militärdienst seien nachgeschoben und widersprüchlich und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum ihm trotz politischer Probleme ein Reisepass ausgestellt worden sei und er problemlos legal habe ausreisen können. Zu seinen weiteren Vorbringen sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden. Seine Vorbringen, dass er wegen der Bürgerkriegssituation und der schlechten Sicherheitslage geflohen sei, seien deshalb nicht asylrelevant. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Es werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer jemals Militärdienst geleistet habe, den Einzug in den Reservedienst vermöge er jedoch nicht zu belegen. Zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Fotos würden nichts über eine allfällige politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Syrien aussagen. Was die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz betreffe, würden die Aktivitäten keine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung begründen können. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bezüglich der Qualifizierung seiner Aussagen als nachgeschoben sei festzuhalten, dass die BzP nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene und nur mit Zurückhaltung heranzuziehen sei. Er sei ernsthaft verängstigt gewesen und habe befürchtet, die syrische Regierung könnte von seinen Aussagen erfahren. Erst als er am Anfang der Bundesanhörung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden würden, habe er ohne Furcht reden können. Er sei mit dem schweizerischen Asylrecht nicht vertraut, weshalb ihm die Rechtserheblichkeit des Vorbringens seiner wahren Fluchtgründe anlässlich der BzP nicht bewusst gewesen sei. Bezüglich der Hausdurchsuchungen sei es zu keinen Widersprüchen gekommen, sondern es handle sich um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler, den er nur eine Antwort später wieder auflöse. Den Militärdienst betreffend habe er, bis auf wenige Unstimmigkeiten das exakte Datum betreffend, kohärent und verständlich ausgesagt. Das Militärbüchlein, welchem die Vorinstanz nur einen reduzierten Beweiswert zuordne, liege im Original vor und weise zahlreiche fälschungssichere Merkmale wie Foto, Stempel, Unterschriften und Fingerabdrücke auf. Für den Reisepass habe seine Familie viel Geld zusammengelegt und sein Vater habe alle Hebel in Bewegung setzen müssen. Dies zeige umso deutlicher, wie gefährlich ein Verbleib für ihn in Syrien gewesen wäre. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen, welche der Beschwerdeführer erstmals in der Bundesanhörung vorbringt, nachgeschoben sind. Dies wiegt schwer, zumal der Beschwerdeführer dafür keine nachvollziehbare Erklärung vorbringen kann. So führt er in der BzP aus, die Sicherheitslage in der Region sei sehr gefährlich. Jeden Tag gebe es Tote. Überall gebe es Kontrollpunkte, was für ihn als Kurden sehr gefährlich sei (SEM-Akten, A4/10 S. 6 f.). Auf die Frage, ob ihm jemals persönlich etwas zugestossen sei, antwortet er mit Nein. Ebenfalls verneint er, dass er jemals Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe (SEM-Akten, A4/10 S. 7). Der Beschwerdeführer macht einzig die angespannte Lage in Syrien als Gesuchsgrund geltend. Dass er in dieser Befragung Angst gehabt habe, dass die syrischen Behörden von seinen Aussagen erfahren würden, taugt nicht als Erklärung. So wurde dem Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung versichert, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden, dass die Behörden im Heimatland keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten, sowie dass er ohne Furcht reden könne (SEM-Akten, A4/10 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer bestätigt ausserdem unterschriftlich, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen, und dass diese ihm in eine verständliche Sprache rückübersetzt wurden (SEM-Akten, A4/10 S. 7 f.). Hinzu kommt, dass die in der Bundesanhörung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich sind. So führt er aus, die Behörden würden seit dem Tod seines Bruders im Jahr 2011 nach ihm suchen und seien vier bis fünf Mal bei ihm vorbeigekommen. Danach führt er aus, die Behörden seien zwischen dem Jahr 2011 und Mai 2013 mal alle 20 Tage, mal jeden halben Monat und mal einmal im Monat gekommen, was sich nicht mit der geringen Anzahl an Besuchen decken kann. Darauf angesprochen korrigiert er sich wieder, indem er sagt, sie seien nur vier bis fünf Mal gekommen (SEM-Akten, A12/19 F28 und F119 ff.). Wann genau oder zumindest in welchen Abständen die Behörden diese Hausdurchsuchungen durchführten, kann der Beschwerdeführer - trotz Nachfragen des Befragers - nicht nachvollziehbar erklären. Weitere Widersprüche finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes der Leistung seines ersten Reservedienstes. So sei er einerseits im September und andererseits im November zum Reservedienst aufgerufen worden (SEM-Akten, A12/19 F58 ff.). Zudem ist nur schwer nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer Mitte 2012 legal an seinen Reisepass gekommen sein soll. So führt er in der BzP aus, er sei legal an den Pass gekommen und es sei noch einfach gewesen, als er ihn ausstellen lasse habe (SEM-Akten, A4/10 S. 5). Dies obwohl die Behörden angeblich seit dem Tod seines Bruders im Jahr 2011 nach ihm suchen würden. In der Bundesanhörung wie auch auf Beschwerdeebene bringt er jedoch vor, er habe den Reisepass mit Geld ausstellen lassen und nicht er, sondern sein Vater habe dies gemacht (SEM-Akten, A12/19 F95 ff.). Seine Aussagen dazu sind nicht glaubhaft und fügen sich nahtlos ins widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz stellen nicht grundsätzlich in Frage, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, zumal er dafür zahlreiche Beweismittel (Militärbüchlein, Unschuldsbestätigung, Fotos, Dienstquittierungszeugnis) eingereicht hat. Jedoch kann der Beschwerdeführer mit seinen offensichtlich nachgeschobenen Vorbringen in der Bundesanhörung, die wesentliche Widersprüche enthalten, nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund seiner angeblichen zweiten Einberufung in den Reservedienst oder aufgrund der angeblichen Verfolgung und den Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden aus Syrien geflohen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der angespannten Lage in Syrien das Land verlassen hat, was, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, nicht asylrelevant ist. Daran vermag auch das nachträglich eingereichte Beweismittel (Verhaftungs-/Zuführungsbefehl) nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um ein Schreiben des Leiters der Militärpolizei von B._______ an den Leiter des militärischen Kriminalamtes. Inhaltlich wird das Kriminalamt aufgefordert, den Beschwerdeführer zu suchen und der Militärpolizei zuzuführen, damit dieser seinen Reservedienst leisten könne. Gemäss Beschwerdeführer habe sein Vater dieses Dokument zur Kenntnisnahme erhalten. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar. Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um ein internes Schreiben zwischen dem Leiter der Militärpolizei und dem Leiter des militärischen Kriminalamtes. Aus welchem Grund dieses Schreiben in den Machtbereich des Vaters des Beschwerdeführers gelangen sollte, ist nicht ersichtlich und kann der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Juni 2015 auch nicht erklären. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei illegal aus Syrien ausgereist. Da seine Identität den Behörden bereits bekannt sei und er von den syrischen Behörden verfolgt und gesucht werde, führe dies zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung, da bei seiner Rückkehr ein Verhör, Inhaftierung und auch Misshandlungen nicht unwahrscheinlich seien. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und habe bereits in Syrien an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen. In grundsätzlicher Hinsicht ist anzumerken, dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352) Das Bundesverwaltungsgericht stellte in Erwägung 4.3 fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er wegen der geltend gemachten Einberufung in der Reservedienst der Armee oder wegen der Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden aus Syrien geflohen ist. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer einzig wegen der prekären Lage in Syrien das Land verlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nach ihm suchen, oder dass ihm nach seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht. Dafür finden sich in den Akten auch keine Hinweise. Auch ist nicht von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er in der BzP ausführt, er sei mit seinem Reisepass und seiner Identitätskarte legal aus Syrien ausgereist sei (SEM-Akten, A4/10 S. 6). Dass der Grenzübergang von der Freien Syrischen Armee kontrolliert worden sei und diese ihn durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme habe passieren lassen, ist angesichts seiner dazu im Widerspruch stehenden Aussagen in der BzP nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien legal verlassen hat. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotographien seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigen nicht auf, inwiefern er sich dermassen öffentlich exponiert hätte, als dass die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären, zumal er selbst vorbringt, dass er keine übermässige exilpolitische Tätigkeit geltend machen könne. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Fokus der syrischen Sicherheitskräfte richtet sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader der Opposition, und ein solches Profil ist vorliegend in keiner Weise auszumachen. Von entscheidender Bedeutung ist die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und aufgrund des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. Urteil des BVGer E-7282/2013 vom 28. Februar 2014). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Bestätigung der ORS Service AG vom 27. März 2015 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur. Bernhard Jüsi, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) für die zusätzlichen Eingaben in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, lic. iur. Bernhard Jüsi, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: