Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) legal mit seinem Pass und reiste mit einem Auto von D._______ aus nach Istanbul. Nach einem Aufenthalt von etwa 12 Tagen gelangte er auf dem Luftweg über ein ihm unbekanntes afrikanisches Land am (...) in die Schweiz. (...) suchte er um Asyl nach. Am 29. April 2011 wurde er befragt und am 6. Mai 2011 angehört. Er brachte zur Begründung seines Gesuches vor, er habe am (...) zusammen mit zwei Freunden gegen die E._______ gerichtete Parolen an die Wand (...) geschrieben. Am (...) hätten sie die Aktion wiederholt. Dabei sei einer der Freunde festgenommen worden, er und der andere Freund hätten fliehen können. Er habe sich direkt zu einer Tante und am folgenden Tag zu einer anderen Tante nach D._______ begeben. Am (...) habe er von seiner Familie erfahren, dass die Behörden an seinem Wohnsitz und an seinem Arbeitsplatz nach ihm gesucht hätten. Auf Ausweispapiere angesprochen gab er an, sein (echter) Pass sei beim Schlepper geblieben. Er gab seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit am 22. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde waren mehrere Fotos und ein Ausdruck seines Facebook-Accounts beigelegt. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. E. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Haft- beziehungsweise Suchbefehl des E._______ vom (...) (in Kopie) ein. F. Der Instruktionsrichter räumte dem BFM am 12. März 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 17. März 2014 beim Gericht ein. G. Das Gericht erhielt die Replik des Beschwerdeführers am 27. März 2014.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar 2014 in Kraft getreten).
E. 3.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Anbringens von Parolen und der Festnahme eines Freundes würden keinerlei Realitätskennzeichen aufweisen. Individualisierte Aussagen, welche die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlten. Seine Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form ohne weiteres von irgend jemandem nacherzählt werden könnten. Im Weiteren müssten seine Aussagen bezüglich der behördlichen Suche als unsubstanziiert qualifiziert werden. Er habe keine Aussage darüber machen können, wann die Behörden bei ihm zu Hause nach ihm gefragt oder was diese seinen Eltern mitgeteilt hätten. Zudem habe er keine Angaben über den Verbleib jenes Freundes machen können, welcher ebenfalls die Flucht ergriffen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht nach ihm erkundigt habe, da der Verblieb seines Freundes ihm Aufschluss über seine eigene Gefährdungssituation gegeben hätte. Seine Aussagen seien insofern auch widersprüchlich, als er bei der Anhörung geltend gemacht habe, als er und seine Freunde am (...) Parolen an (...) geschrieben hätten, seien in Zivil gekleidete Personen aus dem (...) gekommen und hätten einen seiner Freunde festgenommen; auf Nachfrage hin habe er indessen angegeben, nur einen Mann gesehen zu haben und dann geflüchtet zu sein. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Rechtsmittelschrift entgegen, die Polizei - und zwar die F._______ - sei immer wieder zu seinen Eltern nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Im (...) habe sie einen Haft- beziehungsweise einen Suchbefehl hinterlassen, worin geschrieben stehe, dass er gesucht werde, weil er Mitglied (...) sei. Seine Verwandten würden ihm dieses Dokument in der kommenden Woche in die Schweiz schicken (Anmerkung des Gerichts: Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des G._______ zu den Akten). Wie auf den mit der Beschwerde eingereichten Fotos zu sehen sei, habe er an diversen Demonstrationen gegen das Syrische Regime in der Schweiz teilgenommen. Auf seinem Facebook-Account habe er zudem immer wieder Anti-Assad-Parolen und -Bilder gepostet. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst von seinem Engagement in der Schweiz Kenntnis erhalten habe.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, beim Schreiben des G._______ handle es sich um eine Kopie, welche überdies deutliche Manipulationsspuren aufweise. Betreffend die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten mache der Beschwerdeführer nicht geltend, sich dabei durch führende Aufgaben exponiert zu haben. Die eingereichten Fotos würden lediglich die Teilnahme an einer Demonstration belegen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, das G._______ gebe immer nur Kopien und keine Originale heraus. Sein Name sei auf jenem Dokument nicht verändert oder manipuliert worden. Über die Botschaft könnten Abklärungen gemacht werden; er sei auf dem Amt registriert.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt als ausreisebegründendes und damit für die Beurteilung seins Asylgesuchs gewichtiges Ereignis vor, am (...) zusammen mit zwei Freunden Parolen gegen (...) auf die Wand (...) geschrieben zu haben und dabei entdeckt worden zu sein. Das Gericht erachtet dieses Vorbringen als unglaubhaft und hält in Übereinstimmung mit dem BFM vorab fest, dass die betreffenden Schilderungen keinerlei Realitätskennzeichen aufweisen und vage sowie oberflächlich geblieben sind. Sie beinhalten zudem mehrere, nicht auflösbare Widersprüche und sind in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar. So führte der Beschwerdeführer bei der Befragung auf Nachfrage aus, die Festnahme seines Freundes H._______ sei erfolgt, während dieser am Schreiben gewesen sei; er und der andere Freund hätten fliehen können (vgl. BFM-Akten A5/11 S. 6). Vor dem behaupteten Hintergrund, dass die drei Freunde in flagranti erwischt worden sein sollen, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer klare Aussagen zum Verfolger machen kann. Seine diesbezüglichen Angaben bei der Anhörung sind jedoch unbestimmt und betreffend die Anzahl der verfolgenden Person(en) widersprüchlich ausgefallen (vgl. A7/10 F37-40: "ein paar Leute waren in (...), sie erfuhren davon und kamen heraus" bzw. "ich weiss es nicht genau, sie waren in Zivil" bzw. "ich sah nur einen Mann, in Zivil ...ich flüchtete aus Angst"). Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vage vor, er sei "erst später" über die Festnahme H._______s informiert worden beziehungsweise ihm sei die Festnahme "klar gewesen", weil die Behörden bei ihm zuhause nach ihm gefragt hätten und er in jener Nacht mit H._______ zusammen gewesen sei (vgl. A7/10 F40-44). Wie das BFM zutreffend ausgeführt hat, sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der behördlichen Suche nach ihm unsubstanziiert. Er konnte keine Angaben dazu machen, wann die Behörden bei ihm zu Hause und im Restaurant nach ihm gefragt oder was sie seinen Eltern mitgeteilt haben. In Anbetracht dessen, dass er seine Ausreise ausschliesslich mit den behaupteten Aktivitäten vom (...) begründet und sich ansonsten politisch nicht engagiert hat (vgl. A5/11 S.7), kann erwartet werden, dass er jene Ereignisse und auch die Folgen daraus detailliert zu schildern vermag. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien mit seinem Reisepass legal verlassen hat, gegen ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehendes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Haft- beziehungsweise Suchbefehl vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um eine Kopie handelt, wird weder dargelegt noch ergibt sich aus den Akten, weshalb der Beschwerdeführer das angeblich im (...) ausgestellte Dokument nicht früher zu den Akten gereicht oder zumindest erwähnt hat.
E. 5.3 Bei dieser Sachlage ist ohne weitere Ausführungen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls abgewiesen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten zu müssen.
E. 6.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 6.2.4 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
E. 6.2.5 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
E. 6.2.6 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit in der Öffentlichkeit (Internet bzw. Facebook, Teilnahme an Demonstrationen) die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Es kann offenbleiben, ob dem so ist, denn für das Gericht steht fest, dass diese Aktivitäten des Beschwerdeführers für das syrische Regime nicht von Interesse sind. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Fokus der syrischen Sicherheitskräfte richtet sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader der Opposition, und ein solches Profil ist vorliegend in keiner Weise auszumachen. Von entscheidender Bedeutung ist die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar 2014). Diese Voraussetzungen sind in casu nicht erfüllt.
E. 6.2.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittel-eingabe und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 6.3 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-863/2014 Urteil vom 26. Juni 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) legal mit seinem Pass und reiste mit einem Auto von D._______ aus nach Istanbul. Nach einem Aufenthalt von etwa 12 Tagen gelangte er auf dem Luftweg über ein ihm unbekanntes afrikanisches Land am (...) in die Schweiz. (...) suchte er um Asyl nach. Am 29. April 2011 wurde er befragt und am 6. Mai 2011 angehört. Er brachte zur Begründung seines Gesuches vor, er habe am (...) zusammen mit zwei Freunden gegen die E._______ gerichtete Parolen an die Wand (...) geschrieben. Am (...) hätten sie die Aktion wiederholt. Dabei sei einer der Freunde festgenommen worden, er und der andere Freund hätten fliehen können. Er habe sich direkt zu einer Tante und am folgenden Tag zu einer anderen Tante nach D._______ begeben. Am (...) habe er von seiner Familie erfahren, dass die Behörden an seinem Wohnsitz und an seinem Arbeitsplatz nach ihm gesucht hätten. Auf Ausweispapiere angesprochen gab er an, sein (echter) Pass sei beim Schlepper geblieben. Er gab seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit am 22. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde waren mehrere Fotos und ein Ausdruck seines Facebook-Accounts beigelegt. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. E. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Haft- beziehungsweise Suchbefehl des E._______ vom (...) (in Kopie) ein. F. Der Instruktionsrichter räumte dem BFM am 12. März 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 17. März 2014 beim Gericht ein. G. Das Gericht erhielt die Replik des Beschwerdeführers am 27. März 2014. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar 2014 in Kraft getreten). 3.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Anbringens von Parolen und der Festnahme eines Freundes würden keinerlei Realitätskennzeichen aufweisen. Individualisierte Aussagen, welche die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlten. Seine Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form ohne weiteres von irgend jemandem nacherzählt werden könnten. Im Weiteren müssten seine Aussagen bezüglich der behördlichen Suche als unsubstanziiert qualifiziert werden. Er habe keine Aussage darüber machen können, wann die Behörden bei ihm zu Hause nach ihm gefragt oder was diese seinen Eltern mitgeteilt hätten. Zudem habe er keine Angaben über den Verbleib jenes Freundes machen können, welcher ebenfalls die Flucht ergriffen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht nach ihm erkundigt habe, da der Verblieb seines Freundes ihm Aufschluss über seine eigene Gefährdungssituation gegeben hätte. Seine Aussagen seien insofern auch widersprüchlich, als er bei der Anhörung geltend gemacht habe, als er und seine Freunde am (...) Parolen an (...) geschrieben hätten, seien in Zivil gekleidete Personen aus dem (...) gekommen und hätten einen seiner Freunde festgenommen; auf Nachfrage hin habe er indessen angegeben, nur einen Mann gesehen zu haben und dann geflüchtet zu sein. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Rechtsmittelschrift entgegen, die Polizei - und zwar die F._______ - sei immer wieder zu seinen Eltern nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Im (...) habe sie einen Haft- beziehungsweise einen Suchbefehl hinterlassen, worin geschrieben stehe, dass er gesucht werde, weil er Mitglied (...) sei. Seine Verwandten würden ihm dieses Dokument in der kommenden Woche in die Schweiz schicken (Anmerkung des Gerichts: Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des G._______ zu den Akten). Wie auf den mit der Beschwerde eingereichten Fotos zu sehen sei, habe er an diversen Demonstrationen gegen das Syrische Regime in der Schweiz teilgenommen. Auf seinem Facebook-Account habe er zudem immer wieder Anti-Assad-Parolen und -Bilder gepostet. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst von seinem Engagement in der Schweiz Kenntnis erhalten habe. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, beim Schreiben des G._______ handle es sich um eine Kopie, welche überdies deutliche Manipulationsspuren aufweise. Betreffend die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten mache der Beschwerdeführer nicht geltend, sich dabei durch führende Aufgaben exponiert zu haben. Die eingereichten Fotos würden lediglich die Teilnahme an einer Demonstration belegen. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, das G._______ gebe immer nur Kopien und keine Originale heraus. Sein Name sei auf jenem Dokument nicht verändert oder manipuliert worden. Über die Botschaft könnten Abklärungen gemacht werden; er sei auf dem Amt registriert. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt als ausreisebegründendes und damit für die Beurteilung seins Asylgesuchs gewichtiges Ereignis vor, am (...) zusammen mit zwei Freunden Parolen gegen (...) auf die Wand (...) geschrieben zu haben und dabei entdeckt worden zu sein. Das Gericht erachtet dieses Vorbringen als unglaubhaft und hält in Übereinstimmung mit dem BFM vorab fest, dass die betreffenden Schilderungen keinerlei Realitätskennzeichen aufweisen und vage sowie oberflächlich geblieben sind. Sie beinhalten zudem mehrere, nicht auflösbare Widersprüche und sind in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar. So führte der Beschwerdeführer bei der Befragung auf Nachfrage aus, die Festnahme seines Freundes H._______ sei erfolgt, während dieser am Schreiben gewesen sei; er und der andere Freund hätten fliehen können (vgl. BFM-Akten A5/11 S. 6). Vor dem behaupteten Hintergrund, dass die drei Freunde in flagranti erwischt worden sein sollen, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer klare Aussagen zum Verfolger machen kann. Seine diesbezüglichen Angaben bei der Anhörung sind jedoch unbestimmt und betreffend die Anzahl der verfolgenden Person(en) widersprüchlich ausgefallen (vgl. A7/10 F37-40: "ein paar Leute waren in (...), sie erfuhren davon und kamen heraus" bzw. "ich weiss es nicht genau, sie waren in Zivil" bzw. "ich sah nur einen Mann, in Zivil ...ich flüchtete aus Angst"). Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vage vor, er sei "erst später" über die Festnahme H._______s informiert worden beziehungsweise ihm sei die Festnahme "klar gewesen", weil die Behörden bei ihm zuhause nach ihm gefragt hätten und er in jener Nacht mit H._______ zusammen gewesen sei (vgl. A7/10 F40-44). Wie das BFM zutreffend ausgeführt hat, sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der behördlichen Suche nach ihm unsubstanziiert. Er konnte keine Angaben dazu machen, wann die Behörden bei ihm zu Hause und im Restaurant nach ihm gefragt oder was sie seinen Eltern mitgeteilt haben. In Anbetracht dessen, dass er seine Ausreise ausschliesslich mit den behaupteten Aktivitäten vom (...) begründet und sich ansonsten politisch nicht engagiert hat (vgl. A5/11 S.7), kann erwartet werden, dass er jene Ereignisse und auch die Folgen daraus detailliert zu schildern vermag. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien mit seinem Reisepass legal verlassen hat, gegen ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehendes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Haft- beziehungsweise Suchbefehl vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um eine Kopie handelt, wird weder dargelegt noch ergibt sich aus den Akten, weshalb der Beschwerdeführer das angeblich im (...) ausgestellte Dokument nicht früher zu den Akten gereicht oder zumindest erwähnt hat. 5.3 Bei dieser Sachlage ist ohne weitere Ausführungen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls abgewiesen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten zu müssen. 6.2 6.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.2.4 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen. 6.2.5 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 6.2.6 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit in der Öffentlichkeit (Internet bzw. Facebook, Teilnahme an Demonstrationen) die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Es kann offenbleiben, ob dem so ist, denn für das Gericht steht fest, dass diese Aktivitäten des Beschwerdeführers für das syrische Regime nicht von Interesse sind. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Fokus der syrischen Sicherheitskräfte richtet sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader der Opposition, und ein solches Profil ist vorliegend in keiner Weise auszumachen. Von entscheidender Bedeutung ist die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar 2014). Diese Voraussetzungen sind in casu nicht erfüllt. 6.2.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittel-eingabe und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.3 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: