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E-4364/2019

E-4364/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) 2010 (Eingang [...] 2010) auf der Schweizer Botschaft in Colombo schriftlich ein Gesuch um Asyl aus dem Ausland und um Einreise in die Schweiz (nach damals gültigem Recht). Ebenfalls am (...) 2010 (gemäss SEM) beziehungsweise am (...) 2010 (gemäss Botschaft) beziehungsweise «im Jahr 2015» (gemäss vorliegender Beschwerde S. 9 und 63) stellte auch die Ehefrau ein solches Gesuch, welches unter derselben N-Nummer erfasst wurde. Das Gesuch der Ehefrau wurde mit Entscheid des SEM vom 29. September 2015 abgelehnt, wogegen der Ausgang des Auslandasylgesuchs des Beschwerdeführers aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht. B. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Juli 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erneut ein Asylgesuch. Am 28. Juli 2016 wurde er im EVZ zu seiner Person befragt (BzP) und am 4. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Jahr 19(...) sei er den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten und für diese hauptsächlich als (...) und (...) tätig gewesen. Nach zehn Jahren sei er aus der LTTE ausgetreten beziehungsweise desertiert und deshalb in der Folge von der Organisation bis Januar 20(...) interniert beziehungsweise inhaftiert worden. Im Mai 20(...) sei er bei der versuchten Flucht auf dem Seeweg von der sri-lankischen Marine festgenommen, als LTTE-Mitglied identifiziert und in Camps festgehalten, insbesondere zur LTTE befragt und gefoltert worden. Nach erzwungener Unterzeichnung eines ihm inhaltlich nicht bekannten Dokuments und Interventionen eines Anwalts und eines Onkels sei er am (...) freigekommen. Am (...) habe er geheiratet, aufgrund der Umstände habe er aber nie mit seiner Frau zusammengelebt. Am (...) sei er entführt, wiederum befragt sowie gefoltert und zwei Tage später freigelassen worden. Im (...) sei er abermals entführt und mehrere Monate festgehalten und geschlagen worden, bis er sich aus der Gefangenschaft habe befreien können. Nachdem im (...) erneut nach ihm gesucht worden sei, habe er Sri Lanka Ende (...) mit einem gefälschten Pass verlassen. Der Beschwerdeführer gab zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Auf entsprechende Aufforderung hin gingen am 23. April 2019 beim SEM fristgemäss insbesondere zwei ärztliche Berichte vom 11. April 2019 und 23. November 2018 ein, übermittelt durch das kantonale Migrationsamt. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen und der zu den Akten gegebenen Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit nachfolgend nicht spezifisch darauf einzugehen ist. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 - eröffnet am 30. Juli 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Juli 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zusammen mit dem Entscheid erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die vom SEM als editionspflichtig eingestuften Akten und in das Aktenverzeichnis. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Mit Schreiben vom 6. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um weitergehende Akteneinsicht, insbesondere in noch nicht offengelegte Aktenstücke, «welche in allen bisherigen Verfahren angelegt wurden, welche von meinem Mandanten direkt bei Ihnen eingereicht wurden (Beweismittel) oder welche ihm direkt zugestellt wurden». Ebenso wurde Einsicht in Aktenstücke verlangt, die vom SEM als unwesentlich bezeichnet oder auf deren Edition aus ökologischen Gründen verzichtet wurde. D.b Mit Schreiben vom 14. August 2019 gewährte das SEM erneut Akteneinsicht. Auf konkret bezeichnete zwölf Aktenstücke verweigerte es unter Hinweis auf die entsprechenden Verweigerungsgründe weiterhin die Einsichtnahme. D.c Mit insgesamt fünf Schreiben zwischen dem 21. und 29. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Vorlegung entsprechender Einverständniserklärungen um Einsicht in die Asylverfahrensakten von fünf Landsleuten (C._______., D._______, E._______, F._______ und G._______). E. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er zunächst vollumfängliche Einsicht in die gesamten Akten des SEM - insbesondere in die Auslandgesuche von ihm und seiner Ehefrau samt zugehörigem Aktenverzeichnis, in das Aktenstück A27 sowie in das Beweismittel Nr. 13 - mit anschliessender Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Sodann beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Für weitere Verfahrens- und Beweisanträge (insb. betr. Offenlegung des Auswahlverfahrens der Übersetzerin und ihrer sprachlichen Kompetenzen durch das SEM, erneute Anhörung durch das SEM, weitere Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung, Einvernahme von sechs Zeugen [H._______ und die fünf bereits oben genannten] durch das BVGer oder zumindest Fristansetzung zur Beibringung schriftlicher Zeugenauskünfte, Offenlegung länderspezifischer Quellen und Beweismittel mit anschliessender Fristansetzung zur Stellungnahme) wird auf die Beschwerde S. 20 und S. 63-65 verwiesen. In der Begründung wird als Kernelement eine erhebliche Weiterung beziehungsweise Modifikation des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts vorgenommen und das bisherige Verschweigen erklärt und begründet. Auf diesen Begründungsteil sowie die weitere Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. E. 4.3 und 4.5 unten). Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2019 bestätigte sie diese Feststellung. Ferner teilte sie antragsgemäss die bislang bekannten Personen des Spruchkörpers (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiber) mit. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung trat sie nicht ein und den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wies sie ab. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. Oktober 2019 eingeladen. In diesem Zusammenhang wurde die Vor-instanz darauf hingewiesen, dass sie, «sollte sie die Rügen und Anträge betreffend Akteneinsicht (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1 und Beschwerde Ziff. II/B/3 [S. 9-11]) als ganz oder teilweise berechtigt erachten, um umgehende Zustellung der betreffenden Aktenstücke an den Beschwerdeführer ersucht» werde. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 hält das SEM grundsätzlich an seinen bisherigen Erwägungen und eingenommenen Standpunkten fest und es äussert sich substanziell zu verschiedenen in der Beschwerde erhobenen Rügen und weiteren Inhalten. Zum zuvor zitierten Hinweis betreffend Akteneinsicht äussert es sich nicht und aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Einsicht in weitere, bislang nicht edierte Aktenstücke oder in Asyldossiers von Drittpersonen erhalten hätte. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. Angesichts des Kassationsausganges des vorliegenden Verfahrens wird aus prozessökonomischen Gründen auf die Einräumung eines Replikrechts verzichtet.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend gestützt auf in der Beschwerde erhobene Rügen wie auch im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen in mehrfacher Hinsicht verletzt:

E. 4.2 Bei Akte A27 handelt es sich um zwei ärztliche Berichte vom 11. April 2019 und 23. November 2018 betreffend den Beschwerdeführer, die dem SEM durch das kantonale Migrationsamt mit einem Überweisungsschreiben vom 17. April 2019 zugestellt wurden. Im Aktenverzeichnis ist das Aktenstück als «Eingabe Kt. I._______, Arztberichte» bezeichnet und mit Code C («Akten anderer Behörden») versehen. Gestützt darauf hat das SEM bislang die Einsicht in dieses Aktenstück verweigert und mit Schreiben vom 14. August 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass das Einsichtsgesuch bei der betreffenden Behörde einzureichen sei. In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM - trotz ausdrücklichem Hinweis durch das Bundesverwaltungsgericht - keine Stellung, was als Festhaltung an der Einsichtsverweigerung zu werten ist. Die Auffassung des SEM ist jedoch unrichtig: Das SEM hat den Beschwerdeführer am 28. März 2019 schriftlich zur Einreichung ärztlicher Berichte aufgefordert. Dieser selber oder direkt die zuständigen Ärzte haben die beiden Arztberichte fristgerecht beim kantonalen Migrationsamt eingereicht, welches die Dokumente mit besagtem Begleitschreiben und dem Vermerk «zuständigkeitshalber» dem SEM überwies. Es handelt sich somit eindeutig um Dokumente, die den Beschwerdeführer betreffen, von ihm aufforderungsgemäss im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegt wurden und die von der sich zutreffend als unzuständig erachtenden kantonalen Behörde an das zuständige SEM überwiesen wurden. Akte A27 ist somit eine Asylakte des SEM, für die kein Einsichtsverweigerungsgrund ersichtlich ist und die dem Beschwerdeführer aufforderungsgemäss zu edieren ist. Der Einsichtsverweigerungscode im Aktenverzeichnis ist betreffend die Akte A27 demnach zu entfernen. Beim Beweismittel Nr. 13 handelt es sich gemäss dem Beweismittelverzeichnis A25 um eine «CD mit Film LTTE». Diese befindet sich denn auch im Beweismittelcouvert A25. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht eruierbar, in welcher Form dieses Beweismittel im Rahmen der beiden Akteneinsichtsgewährungen durch das SEM ediert wurde. Tatsache ist, dass der Rechtsvertreter nach der offenbar unzureichend erfolgten ersten Akteneinsichtsgewährung am 6. August 2019 unmissverständlich Einsicht in sämtliche Beweismittel und insbesondere in die von seinem Mandanten direkt beim SEM vorgelegten verlangt hat (vgl. Akte A30). Zugestellt wurde gemäss seinem plausiblen Vorbringen aber nur eine blosse Fotokopie der CD, mithin nicht deren Inhalt. Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG besteht ein Anspruch der Partei auf Einsicht in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf insbesondere die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei und in ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nicht verweigert werden. Die vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu Code E im Aktenverzeichnis des SEM), mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht inklusive in eingereichte Beweismittel ersucht wurde, als nicht rechtskonform (vgl. dazu z.B. die analogen Konstellationen gemäss den Urteilen des BVGer E-3917/2019 vom 9. Oktober 2019 [E. 4.2.3] und E-5374/2017 vom 8. November 2017 [E. 6.3.5 f., m.w.H.]). In der Vernehmlassung nimmt das SEM - trotz ausdrücklichem Hinweis in der Zwischenverfügung - auch zu dieser Rüge nicht Stellung, was wiederum als Festhaltung an der Einsichtsverweigerung zu interpretieren ist. Das SEM ist indessen aufgrund des Erwogenen gehalten, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertreter Einsicht in den mit gebräuchlichen Lesegeräten leicht eruierbaren Inhalt der CD zu gewähren. Es ist dem SEM überlassen, ob dies in Form der Zustellung einer (Inhalts-) Kopie der CD geschieht oder mittels Einräumung des Einsichtsrechts an seinem Sitz). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die vorinstanzliche Akte A27 zutrifft und betreffend das Beweismittel Nr. 13 mutmasslich zutrifft.

E. 4.3 In der Beschwerde wird als Kernelement eine erhebliche Weiterung beziehungsweise Modifikation des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts vorgenommen. In diesem Zusammenhang nennt der Beschwerdeführer sechs Zeugen (vgl. Beschwerde S. 18 sowie Beweisantrag Ziff. 4 S. 64). Betreffend deren fünf hat er das SEM zwischen dem 21. und 29. August 2019 unter Vorlegung entsprechender Einverständniserklärungen und unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Sache um Einsicht in deren Asylverfahrensakten ersucht. In der Vernehmlassung (dort S. 2 unten f.) nimmt das SEM Bezug auf diese sechs Zeugen, und aus dem Inhalt der Ausführungen ist zu schliessen, dass es deren Asylverfahrensakten beigezogen hat. Aus den vorliegenden Akten des SEM und insbesondere aus der Vernehmlassung geht nun aber nicht hervor, dass es diese Einsichtsgesuche behandelt hätte. Sollte dies der Fall sein, wäre eine entsprechende Einsichtsgewährung im vorliegenden N-Dossier aktenkundig zu machen, da es sich um einen verfahrensrelevanten Vorgang handelt. Sollte dies jedoch nicht geschehen sein, ist das SEM zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs verpflichtet, diese Akteneinsichtsgesuche zur Kenntnis zu nehmen und zu behandeln.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Einsichtgabe des SEM in seine eigenen Auslandasylverfahrensakten und in jene seiner Frau, mit Einschluss des betreffenden Aktenverzeichnisses (vgl. Beschwerde S. 9 f. [Ziff. 3.1]; vgl. auch Beweisantrag S. 63 f. Ziff. 1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in den vorliegenden N-Akten verschiedene Aktenstücke (A1 bis A8) vorhanden sind, welche die Auslandasylverfahren beider Eheleute betreffen. Die Akten sind Teil der vorliegenden N-Akten und figurieren im (einzigen) Aktenverzeichnis, weshalb insoweit keine zusätzlichen Aktenverzeichnisse nötig sind. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit dem angefochtenen Entscheid offenbar keine Einsicht in die Akten A1 bis A8 erhalten (vgl. die Einsichtsverweigerungscodes B [interne Akten] und E [bekannte Akten]). Mit Begleitschreiben des SEM vom 14. August 2019 wurde ihm weitergehende Einsicht gewährt, mit Ausnahme der Akten A3, A4 und A7. Diese Einsichtsverweigerung ist nicht zu beanstanden, da es sich offensichtlich um drei Aktenstücke mit rein amtsinternem Charakter handelt (vgl. BGE 115 V 303). Zur Behauptung beziehungsweise Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach weitere Akten betreffend die Auslandasylverfahren bestünden, äussert sich das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung abermals nicht, dies trotz Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in der Einladung zur Vernehmlassung. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, dass solche weiteren Akten nicht bestehen, andernfalls das SEM das Akteneinsichtsrecht klar verletzt hätte. Eine solche Annahme der Verletzung des Akteneinsichtsrechts träfe insbesondere dann zu, wenn das SEM tatsächlich einen Abschreibungsentscheid betreffend das Auslandasylgesuch des Beschwerdeführers getroffen hätte, wie es in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. I/1) unter Verweis auf das Aktenstück A6 behauptet. Bei diesem Aktenstück handelt es sich, wie in der Beschwerde (dort S. 11 Mitte) zutreffend bemerkt, aber tatsächlich um den materiell ablehnenden Asylentscheid betreffend die Ehefrau. Dies wiederum wirft verschiedene, in der Vernehmlassung des SEM unbeantwortet gebliebene Fragen auf: Wurde mit der Erwähnung in Ziff. I/1 der angefochtenen Verfügung nur (aber immerhin) der prozessuale Sachverhalt fehlerhaft festgestellt? Existiert tatsächlich ein Abschreibungsentscheid betreffend das Auslandasylverfahren des Beschwerdeführers? Wenn ja, weshalb befindet er sich nicht bei den Akten? Wenn nein, wie wurde - wenn überhaupt - das Auslandasylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen. Hinzu kommt die für das Bundesverwaltungsgericht aus den Akten nicht schlüssig zu beantwortende Frage, wann und in welcher Form die Ehefrau ihr Auslandasylgesuch gestellt hat (vgl. oben Bst. A). Das SEM wird sich im wiederaufzunehmenden Verfahren somit auch mit diesen Fragen auseinandersetzen und Klärung herbeiführen müssen, um weitere Verletzungen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör oder anderer Verfahrensrechte zu vermeiden. Offensichtlich zu beanstanden ist sodann die Aktenführung des SEM betreffend die (nachträglich edierte) Akte A2, welche im Aktenverzeichnis als «Eingabe GS» erfasst ist. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde (vgl. dort S. 10 f. [Ziff. 3.2, 1. Abschnitt]) zu Recht eine rechtswidrige Aktennahme dieses Aktenstücks, denn beim Verfasser handelt es sich offensichtlich nicht um den Beschwerdeführer, zumal die Namen und die N-Nummern unterschiedlich sind. Der Grund der Aktennahme liegt scheinbar im (den Beschwerdeführer erwähnenden) Begleitschreiben der Schweizer Botschaft, welches offensichtlich nicht auf das beigelegte Schreiben der Drittperson aus dem Jahre 2013, sondern auf einen Brief vom 19. August 2014 Bezug nimmt. Das Schreiben der Drittperson hätte daher dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden dürfen, zumal damit potenziell Rechte der Drittperson betroffen sein könnten. Das SEM hat somit das Schreiben der Drittperson entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers aus den vorliegenden N-Akten zu entfernen, zumal es nirgends (insbesondere auch nicht in der Vernehmlassung) behauptet, das Schreiben sei dennoch vom Beschwerdeführer verfasst. Eine andere Frage ist hingegen, ob entsprechend dem Begleitschreiben der Botschaft vom 10. September 2014 (s. dort unter Beilage) tatsächlich ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. August 2014 existiert. Ein solches ist in den vorliegenden Akten nicht zu finden. Sollte der Beschwerdeführer ein solches Schreiben eingereicht haben, wären insoweit die Aktenführungspflicht des SEM und das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Das SEM wird sich auch hierzu im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens erklären müssen. Am Rande bleibt in diesem Zusammenhang die ebenfalls vom SEM zu klärende Frage aufzuwerfen, ob die Gewährung von Einsicht in Akten des Auslandasylverfahrens der Ehefrau korrekt erfolgt ist. Dabei können nämlich potenziell wiederum die Rechte einer Drittperson (Ehefrau) betroffen sein, denn eine Einwilligungserklärung der Ehefrau liegt nicht vor und die die Ehe wurde offenbar zwischenzeitlich geschieden (vgl. Beschwerde S. 65 und dort erwähnte Beweismittel). Das SEM wird somit die Aktenordnung im Sinne des Erwogenen herzustellen haben, wenngleich das Gericht die bisherige Aktenführung (inkl. Beweismittel) entgegen der in der Beschwerde (dort S. 10 f. [Ziff. 3.2]) vertretenen Ansicht nicht geradezu als «chaotisch» einstuft.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer räumt in der Rechtsmitteleingabe ein, er habe den Sachverhalt der Vorinstanz gegenüber bislang nicht vollständig offengelegt. Dmenach liegt der Hauptfokus der materiellen Beschwerdebegründung auf einer Weiterung beziehungsweise Modifikation des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts unter Nennung insbesondere von sechs Zeugen (vgl. Beschwerde insb. S. 12 ff. [Ziff. 5], S. 61 f. [Bst. g] und S. 65 [Ziff. 9]). Die Person des Beschwerdeführers und dessen Verfolgungs- und Gefährdungslage aufgrund seiner (angeblich) wahren Funktion und Tätigkeit für die LTTE werden gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nunmehr erheblich profilierter dargestellt und das bisherige Verschweigen dieses erweiterten beziehungsweise modifizierten Sachverhalts wird umfassend erklärt. In der Vernehmlassung stuft das SEM diese Sachverhaltsveränderung als nachgeschoben und damit unglaubhaft ein, zumal keine entschuldbaren Gründe für das die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers missachtende Verschweigen im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar seien. Angesichts des vorliegenden Kassationsausganges verzichtet das Bundesverwaltungsgericht darauf, eine Überprüfung dieser Einschätzung des SEM auf ihre Richtigkeit vorzunehmen. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens wird das SEM jedoch kaum umhinkommen, diesen neuen beziehungsweise veränderten Sachverhalt einer vertiefteren Abklärung zu unterziehen, als dies in der Vernehmlassung geschehen ist. Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Hinweis des SEM, wonach die blosse Möglichkeit, dass die genannten Zeugen die neuen Vorbringen zu stützen vermöchten, zur Ausräumung der Zweifel nicht ausreichen würden (vgl. Vernehmlassung S. 3, 2. Abschnitt), im vorliegenden Fall als ungenügend. Der durch neue Vorbringen modifizierte Sachverhalt ([...]) weist für die allfällige Begründung der Flüchtlingseigenschaft durchaus gewisses Potenzial auf. Die Darstellung beruht zwar zunächst auf blossen Parteibehauptungen, ist aber detailreich und konkret. Ihre Glaubhaftigkeit ist zwar mit gewissen Zweifeln behaftet, die in der Vernehmlassung denn auch dargelegt werden. Die Unglaubhaftigkeit lässt sich aber dann nicht auf das Hauptargument einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht abstützen, wenn konkrete und nicht gänzlich von der Hand zu weisende Beweise (insb. Zeugen) für den neuen Sachverhalt vorgelegt oder anerboten werden. Der rechtseherbliche Sachverhalt gemäss angefochtener Verfügung ist durch die nachträglichen und in casu weiter abklärungsbedürftigen neuen Parteivorbringen vorliegend nur noch in Umrissen erkennbar und unvollständig geworden. Die dennoch bestehende und vom Beschwerdeführer auch eingeräumte Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht ist ihm allenfalls als ein Element der auf weitere Gründe zu stützenden Unglaubhaftigkeitserkenntnis entgegenzuhalten und kann ferner durch Auferlegung von Verfahrenskosten sanktioniert werden (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG und unten E. 6.1; vgl. zum Ganzen auch das am 4. Oktober 2012 ergangene Urteil des BVGer E-4157/2012 E. 4 und 5).

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen verletzt hat und die Beschwerde Anlass zur Abklärung und Feststellung eines erweiterten Sachverhalts durch das SEM gibt. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Angesichts der erkannten Verfahrensmängel und der weiteren Abklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, auf den weiteren, teilweise von unnötig ausschweifenden Ausführungen geprägten Inhalt der Beschwerde und die zahlreichen, keinen konkreten Bezug auf den Beschwerdeführer nehmenden Beilagen weiter einzugehen. Die Sache ist zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur Behebung der erkannten Mängel, zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeakten sind dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. Es wird Sache des SEM sein zu entscheiden, ob im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens Anlass zur Durchführung einer (vom Beschwerdeführer beantragten) weiteren Anhörung besteht. Ebenso wird das SEM Gelegenheit haben, sich mit den weiteren Rügen formeller Art (vgl. insb. Beschwerde Ziff. B/6.1 und Ziff. B/8 [v.a. Beweisanträge Nrn. 2 und 4]) zu befassen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Kassation) wären grundsätzlich keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch den vorliegenden Verfahrensausgang zumindest teilweise durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten (insb. Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG) herbeigeführt hat, sind ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG Kosten im Umfang der Hälfte und damit von Fr. 375.- aufzuerlegen.

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm betreffend den Kassationsantrag notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4364/2019 Urteil vom 28. November 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) 2010 (Eingang [...] 2010) auf der Schweizer Botschaft in Colombo schriftlich ein Gesuch um Asyl aus dem Ausland und um Einreise in die Schweiz (nach damals gültigem Recht). Ebenfalls am (...) 2010 (gemäss SEM) beziehungsweise am (...) 2010 (gemäss Botschaft) beziehungsweise «im Jahr 2015» (gemäss vorliegender Beschwerde S. 9 und 63) stellte auch die Ehefrau ein solches Gesuch, welches unter derselben N-Nummer erfasst wurde. Das Gesuch der Ehefrau wurde mit Entscheid des SEM vom 29. September 2015 abgelehnt, wogegen der Ausgang des Auslandasylgesuchs des Beschwerdeführers aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht. B. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Juli 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erneut ein Asylgesuch. Am 28. Juli 2016 wurde er im EVZ zu seiner Person befragt (BzP) und am 4. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Jahr 19(...) sei er den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten und für diese hauptsächlich als (...) und (...) tätig gewesen. Nach zehn Jahren sei er aus der LTTE ausgetreten beziehungsweise desertiert und deshalb in der Folge von der Organisation bis Januar 20(...) interniert beziehungsweise inhaftiert worden. Im Mai 20(...) sei er bei der versuchten Flucht auf dem Seeweg von der sri-lankischen Marine festgenommen, als LTTE-Mitglied identifiziert und in Camps festgehalten, insbesondere zur LTTE befragt und gefoltert worden. Nach erzwungener Unterzeichnung eines ihm inhaltlich nicht bekannten Dokuments und Interventionen eines Anwalts und eines Onkels sei er am (...) freigekommen. Am (...) habe er geheiratet, aufgrund der Umstände habe er aber nie mit seiner Frau zusammengelebt. Am (...) sei er entführt, wiederum befragt sowie gefoltert und zwei Tage später freigelassen worden. Im (...) sei er abermals entführt und mehrere Monate festgehalten und geschlagen worden, bis er sich aus der Gefangenschaft habe befreien können. Nachdem im (...) erneut nach ihm gesucht worden sei, habe er Sri Lanka Ende (...) mit einem gefälschten Pass verlassen. Der Beschwerdeführer gab zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Auf entsprechende Aufforderung hin gingen am 23. April 2019 beim SEM fristgemäss insbesondere zwei ärztliche Berichte vom 11. April 2019 und 23. November 2018 ein, übermittelt durch das kantonale Migrationsamt. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen und der zu den Akten gegebenen Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit nachfolgend nicht spezifisch darauf einzugehen ist. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 - eröffnet am 30. Juli 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Juli 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zusammen mit dem Entscheid erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die vom SEM als editionspflichtig eingestuften Akten und in das Aktenverzeichnis. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Mit Schreiben vom 6. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um weitergehende Akteneinsicht, insbesondere in noch nicht offengelegte Aktenstücke, «welche in allen bisherigen Verfahren angelegt wurden, welche von meinem Mandanten direkt bei Ihnen eingereicht wurden (Beweismittel) oder welche ihm direkt zugestellt wurden». Ebenso wurde Einsicht in Aktenstücke verlangt, die vom SEM als unwesentlich bezeichnet oder auf deren Edition aus ökologischen Gründen verzichtet wurde. D.b Mit Schreiben vom 14. August 2019 gewährte das SEM erneut Akteneinsicht. Auf konkret bezeichnete zwölf Aktenstücke verweigerte es unter Hinweis auf die entsprechenden Verweigerungsgründe weiterhin die Einsichtnahme. D.c Mit insgesamt fünf Schreiben zwischen dem 21. und 29. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Vorlegung entsprechender Einverständniserklärungen um Einsicht in die Asylverfahrensakten von fünf Landsleuten (C._______., D._______, E._______, F._______ und G._______). E. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er zunächst vollumfängliche Einsicht in die gesamten Akten des SEM - insbesondere in die Auslandgesuche von ihm und seiner Ehefrau samt zugehörigem Aktenverzeichnis, in das Aktenstück A27 sowie in das Beweismittel Nr. 13 - mit anschliessender Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Sodann beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Für weitere Verfahrens- und Beweisanträge (insb. betr. Offenlegung des Auswahlverfahrens der Übersetzerin und ihrer sprachlichen Kompetenzen durch das SEM, erneute Anhörung durch das SEM, weitere Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung, Einvernahme von sechs Zeugen [H._______ und die fünf bereits oben genannten] durch das BVGer oder zumindest Fristansetzung zur Beibringung schriftlicher Zeugenauskünfte, Offenlegung länderspezifischer Quellen und Beweismittel mit anschliessender Fristansetzung zur Stellungnahme) wird auf die Beschwerde S. 20 und S. 63-65 verwiesen. In der Begründung wird als Kernelement eine erhebliche Weiterung beziehungsweise Modifikation des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts vorgenommen und das bisherige Verschweigen erklärt und begründet. Auf diesen Begründungsteil sowie die weitere Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. E. 4.3 und 4.5 unten). Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2019 bestätigte sie diese Feststellung. Ferner teilte sie antragsgemäss die bislang bekannten Personen des Spruchkörpers (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiber) mit. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung trat sie nicht ein und den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wies sie ab. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. Oktober 2019 eingeladen. In diesem Zusammenhang wurde die Vor-instanz darauf hingewiesen, dass sie, «sollte sie die Rügen und Anträge betreffend Akteneinsicht (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1 und Beschwerde Ziff. II/B/3 [S. 9-11]) als ganz oder teilweise berechtigt erachten, um umgehende Zustellung der betreffenden Aktenstücke an den Beschwerdeführer ersucht» werde. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 hält das SEM grundsätzlich an seinen bisherigen Erwägungen und eingenommenen Standpunkten fest und es äussert sich substanziell zu verschiedenen in der Beschwerde erhobenen Rügen und weiteren Inhalten. Zum zuvor zitierten Hinweis betreffend Akteneinsicht äussert es sich nicht und aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Einsicht in weitere, bislang nicht edierte Aktenstücke oder in Asyldossiers von Drittpersonen erhalten hätte. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. Angesichts des Kassationsausganges des vorliegenden Verfahrens wird aus prozessökonomischen Gründen auf die Einräumung eines Replikrechts verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend gestützt auf in der Beschwerde erhobene Rügen wie auch im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen in mehrfacher Hinsicht verletzt: 4.2 Bei Akte A27 handelt es sich um zwei ärztliche Berichte vom 11. April 2019 und 23. November 2018 betreffend den Beschwerdeführer, die dem SEM durch das kantonale Migrationsamt mit einem Überweisungsschreiben vom 17. April 2019 zugestellt wurden. Im Aktenverzeichnis ist das Aktenstück als «Eingabe Kt. I._______, Arztberichte» bezeichnet und mit Code C («Akten anderer Behörden») versehen. Gestützt darauf hat das SEM bislang die Einsicht in dieses Aktenstück verweigert und mit Schreiben vom 14. August 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass das Einsichtsgesuch bei der betreffenden Behörde einzureichen sei. In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM - trotz ausdrücklichem Hinweis durch das Bundesverwaltungsgericht - keine Stellung, was als Festhaltung an der Einsichtsverweigerung zu werten ist. Die Auffassung des SEM ist jedoch unrichtig: Das SEM hat den Beschwerdeführer am 28. März 2019 schriftlich zur Einreichung ärztlicher Berichte aufgefordert. Dieser selber oder direkt die zuständigen Ärzte haben die beiden Arztberichte fristgerecht beim kantonalen Migrationsamt eingereicht, welches die Dokumente mit besagtem Begleitschreiben und dem Vermerk «zuständigkeitshalber» dem SEM überwies. Es handelt sich somit eindeutig um Dokumente, die den Beschwerdeführer betreffen, von ihm aufforderungsgemäss im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegt wurden und die von der sich zutreffend als unzuständig erachtenden kantonalen Behörde an das zuständige SEM überwiesen wurden. Akte A27 ist somit eine Asylakte des SEM, für die kein Einsichtsverweigerungsgrund ersichtlich ist und die dem Beschwerdeführer aufforderungsgemäss zu edieren ist. Der Einsichtsverweigerungscode im Aktenverzeichnis ist betreffend die Akte A27 demnach zu entfernen. Beim Beweismittel Nr. 13 handelt es sich gemäss dem Beweismittelverzeichnis A25 um eine «CD mit Film LTTE». Diese befindet sich denn auch im Beweismittelcouvert A25. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht eruierbar, in welcher Form dieses Beweismittel im Rahmen der beiden Akteneinsichtsgewährungen durch das SEM ediert wurde. Tatsache ist, dass der Rechtsvertreter nach der offenbar unzureichend erfolgten ersten Akteneinsichtsgewährung am 6. August 2019 unmissverständlich Einsicht in sämtliche Beweismittel und insbesondere in die von seinem Mandanten direkt beim SEM vorgelegten verlangt hat (vgl. Akte A30). Zugestellt wurde gemäss seinem plausiblen Vorbringen aber nur eine blosse Fotokopie der CD, mithin nicht deren Inhalt. Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG besteht ein Anspruch der Partei auf Einsicht in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf insbesondere die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei und in ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nicht verweigert werden. Die vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu Code E im Aktenverzeichnis des SEM), mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht inklusive in eingereichte Beweismittel ersucht wurde, als nicht rechtskonform (vgl. dazu z.B. die analogen Konstellationen gemäss den Urteilen des BVGer E-3917/2019 vom 9. Oktober 2019 [E. 4.2.3] und E-5374/2017 vom 8. November 2017 [E. 6.3.5 f., m.w.H.]). In der Vernehmlassung nimmt das SEM - trotz ausdrücklichem Hinweis in der Zwischenverfügung - auch zu dieser Rüge nicht Stellung, was wiederum als Festhaltung an der Einsichtsverweigerung zu interpretieren ist. Das SEM ist indessen aufgrund des Erwogenen gehalten, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertreter Einsicht in den mit gebräuchlichen Lesegeräten leicht eruierbaren Inhalt der CD zu gewähren. Es ist dem SEM überlassen, ob dies in Form der Zustellung einer (Inhalts-) Kopie der CD geschieht oder mittels Einräumung des Einsichtsrechts an seinem Sitz). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die vorinstanzliche Akte A27 zutrifft und betreffend das Beweismittel Nr. 13 mutmasslich zutrifft. 4.3 In der Beschwerde wird als Kernelement eine erhebliche Weiterung beziehungsweise Modifikation des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts vorgenommen. In diesem Zusammenhang nennt der Beschwerdeführer sechs Zeugen (vgl. Beschwerde S. 18 sowie Beweisantrag Ziff. 4 S. 64). Betreffend deren fünf hat er das SEM zwischen dem 21. und 29. August 2019 unter Vorlegung entsprechender Einverständniserklärungen und unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Sache um Einsicht in deren Asylverfahrensakten ersucht. In der Vernehmlassung (dort S. 2 unten f.) nimmt das SEM Bezug auf diese sechs Zeugen, und aus dem Inhalt der Ausführungen ist zu schliessen, dass es deren Asylverfahrensakten beigezogen hat. Aus den vorliegenden Akten des SEM und insbesondere aus der Vernehmlassung geht nun aber nicht hervor, dass es diese Einsichtsgesuche behandelt hätte. Sollte dies der Fall sein, wäre eine entsprechende Einsichtsgewährung im vorliegenden N-Dossier aktenkundig zu machen, da es sich um einen verfahrensrelevanten Vorgang handelt. Sollte dies jedoch nicht geschehen sein, ist das SEM zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs verpflichtet, diese Akteneinsichtsgesuche zur Kenntnis zu nehmen und zu behandeln. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Einsichtgabe des SEM in seine eigenen Auslandasylverfahrensakten und in jene seiner Frau, mit Einschluss des betreffenden Aktenverzeichnisses (vgl. Beschwerde S. 9 f. [Ziff. 3.1]; vgl. auch Beweisantrag S. 63 f. Ziff. 1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in den vorliegenden N-Akten verschiedene Aktenstücke (A1 bis A8) vorhanden sind, welche die Auslandasylverfahren beider Eheleute betreffen. Die Akten sind Teil der vorliegenden N-Akten und figurieren im (einzigen) Aktenverzeichnis, weshalb insoweit keine zusätzlichen Aktenverzeichnisse nötig sind. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit dem angefochtenen Entscheid offenbar keine Einsicht in die Akten A1 bis A8 erhalten (vgl. die Einsichtsverweigerungscodes B [interne Akten] und E [bekannte Akten]). Mit Begleitschreiben des SEM vom 14. August 2019 wurde ihm weitergehende Einsicht gewährt, mit Ausnahme der Akten A3, A4 und A7. Diese Einsichtsverweigerung ist nicht zu beanstanden, da es sich offensichtlich um drei Aktenstücke mit rein amtsinternem Charakter handelt (vgl. BGE 115 V 303). Zur Behauptung beziehungsweise Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach weitere Akten betreffend die Auslandasylverfahren bestünden, äussert sich das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung abermals nicht, dies trotz Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in der Einladung zur Vernehmlassung. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, dass solche weiteren Akten nicht bestehen, andernfalls das SEM das Akteneinsichtsrecht klar verletzt hätte. Eine solche Annahme der Verletzung des Akteneinsichtsrechts träfe insbesondere dann zu, wenn das SEM tatsächlich einen Abschreibungsentscheid betreffend das Auslandasylgesuch des Beschwerdeführers getroffen hätte, wie es in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. I/1) unter Verweis auf das Aktenstück A6 behauptet. Bei diesem Aktenstück handelt es sich, wie in der Beschwerde (dort S. 11 Mitte) zutreffend bemerkt, aber tatsächlich um den materiell ablehnenden Asylentscheid betreffend die Ehefrau. Dies wiederum wirft verschiedene, in der Vernehmlassung des SEM unbeantwortet gebliebene Fragen auf: Wurde mit der Erwähnung in Ziff. I/1 der angefochtenen Verfügung nur (aber immerhin) der prozessuale Sachverhalt fehlerhaft festgestellt? Existiert tatsächlich ein Abschreibungsentscheid betreffend das Auslandasylverfahren des Beschwerdeführers? Wenn ja, weshalb befindet er sich nicht bei den Akten? Wenn nein, wie wurde - wenn überhaupt - das Auslandasylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen. Hinzu kommt die für das Bundesverwaltungsgericht aus den Akten nicht schlüssig zu beantwortende Frage, wann und in welcher Form die Ehefrau ihr Auslandasylgesuch gestellt hat (vgl. oben Bst. A). Das SEM wird sich im wiederaufzunehmenden Verfahren somit auch mit diesen Fragen auseinandersetzen und Klärung herbeiführen müssen, um weitere Verletzungen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör oder anderer Verfahrensrechte zu vermeiden. Offensichtlich zu beanstanden ist sodann die Aktenführung des SEM betreffend die (nachträglich edierte) Akte A2, welche im Aktenverzeichnis als «Eingabe GS» erfasst ist. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde (vgl. dort S. 10 f. [Ziff. 3.2, 1. Abschnitt]) zu Recht eine rechtswidrige Aktennahme dieses Aktenstücks, denn beim Verfasser handelt es sich offensichtlich nicht um den Beschwerdeführer, zumal die Namen und die N-Nummern unterschiedlich sind. Der Grund der Aktennahme liegt scheinbar im (den Beschwerdeführer erwähnenden) Begleitschreiben der Schweizer Botschaft, welches offensichtlich nicht auf das beigelegte Schreiben der Drittperson aus dem Jahre 2013, sondern auf einen Brief vom 19. August 2014 Bezug nimmt. Das Schreiben der Drittperson hätte daher dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden dürfen, zumal damit potenziell Rechte der Drittperson betroffen sein könnten. Das SEM hat somit das Schreiben der Drittperson entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers aus den vorliegenden N-Akten zu entfernen, zumal es nirgends (insbesondere auch nicht in der Vernehmlassung) behauptet, das Schreiben sei dennoch vom Beschwerdeführer verfasst. Eine andere Frage ist hingegen, ob entsprechend dem Begleitschreiben der Botschaft vom 10. September 2014 (s. dort unter Beilage) tatsächlich ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. August 2014 existiert. Ein solches ist in den vorliegenden Akten nicht zu finden. Sollte der Beschwerdeführer ein solches Schreiben eingereicht haben, wären insoweit die Aktenführungspflicht des SEM und das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Das SEM wird sich auch hierzu im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens erklären müssen. Am Rande bleibt in diesem Zusammenhang die ebenfalls vom SEM zu klärende Frage aufzuwerfen, ob die Gewährung von Einsicht in Akten des Auslandasylverfahrens der Ehefrau korrekt erfolgt ist. Dabei können nämlich potenziell wiederum die Rechte einer Drittperson (Ehefrau) betroffen sein, denn eine Einwilligungserklärung der Ehefrau liegt nicht vor und die die Ehe wurde offenbar zwischenzeitlich geschieden (vgl. Beschwerde S. 65 und dort erwähnte Beweismittel). Das SEM wird somit die Aktenordnung im Sinne des Erwogenen herzustellen haben, wenngleich das Gericht die bisherige Aktenführung (inkl. Beweismittel) entgegen der in der Beschwerde (dort S. 10 f. [Ziff. 3.2]) vertretenen Ansicht nicht geradezu als «chaotisch» einstuft. 4.5 Der Beschwerdeführer räumt in der Rechtsmitteleingabe ein, er habe den Sachverhalt der Vorinstanz gegenüber bislang nicht vollständig offengelegt. Dmenach liegt der Hauptfokus der materiellen Beschwerdebegründung auf einer Weiterung beziehungsweise Modifikation des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts unter Nennung insbesondere von sechs Zeugen (vgl. Beschwerde insb. S. 12 ff. [Ziff. 5], S. 61 f. [Bst. g] und S. 65 [Ziff. 9]). Die Person des Beschwerdeführers und dessen Verfolgungs- und Gefährdungslage aufgrund seiner (angeblich) wahren Funktion und Tätigkeit für die LTTE werden gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nunmehr erheblich profilierter dargestellt und das bisherige Verschweigen dieses erweiterten beziehungsweise modifizierten Sachverhalts wird umfassend erklärt. In der Vernehmlassung stuft das SEM diese Sachverhaltsveränderung als nachgeschoben und damit unglaubhaft ein, zumal keine entschuldbaren Gründe für das die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers missachtende Verschweigen im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar seien. Angesichts des vorliegenden Kassationsausganges verzichtet das Bundesverwaltungsgericht darauf, eine Überprüfung dieser Einschätzung des SEM auf ihre Richtigkeit vorzunehmen. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens wird das SEM jedoch kaum umhinkommen, diesen neuen beziehungsweise veränderten Sachverhalt einer vertiefteren Abklärung zu unterziehen, als dies in der Vernehmlassung geschehen ist. Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Hinweis des SEM, wonach die blosse Möglichkeit, dass die genannten Zeugen die neuen Vorbringen zu stützen vermöchten, zur Ausräumung der Zweifel nicht ausreichen würden (vgl. Vernehmlassung S. 3, 2. Abschnitt), im vorliegenden Fall als ungenügend. Der durch neue Vorbringen modifizierte Sachverhalt ([...]) weist für die allfällige Begründung der Flüchtlingseigenschaft durchaus gewisses Potenzial auf. Die Darstellung beruht zwar zunächst auf blossen Parteibehauptungen, ist aber detailreich und konkret. Ihre Glaubhaftigkeit ist zwar mit gewissen Zweifeln behaftet, die in der Vernehmlassung denn auch dargelegt werden. Die Unglaubhaftigkeit lässt sich aber dann nicht auf das Hauptargument einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht abstützen, wenn konkrete und nicht gänzlich von der Hand zu weisende Beweise (insb. Zeugen) für den neuen Sachverhalt vorgelegt oder anerboten werden. Der rechtseherbliche Sachverhalt gemäss angefochtener Verfügung ist durch die nachträglichen und in casu weiter abklärungsbedürftigen neuen Parteivorbringen vorliegend nur noch in Umrissen erkennbar und unvollständig geworden. Die dennoch bestehende und vom Beschwerdeführer auch eingeräumte Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht ist ihm allenfalls als ein Element der auf weitere Gründe zu stützenden Unglaubhaftigkeitserkenntnis entgegenzuhalten und kann ferner durch Auferlegung von Verfahrenskosten sanktioniert werden (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG und unten E. 6.1; vgl. zum Ganzen auch das am 4. Oktober 2012 ergangene Urteil des BVGer E-4157/2012 E. 4 und 5). 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen verletzt hat und die Beschwerde Anlass zur Abklärung und Feststellung eines erweiterten Sachverhalts durch das SEM gibt. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Angesichts der erkannten Verfahrensmängel und der weiteren Abklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, auf den weiteren, teilweise von unnötig ausschweifenden Ausführungen geprägten Inhalt der Beschwerde und die zahlreichen, keinen konkreten Bezug auf den Beschwerdeführer nehmenden Beilagen weiter einzugehen. Die Sache ist zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur Behebung der erkannten Mängel, zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeakten sind dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. Es wird Sache des SEM sein zu entscheiden, ob im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens Anlass zur Durchführung einer (vom Beschwerdeführer beantragten) weiteren Anhörung besteht. Ebenso wird das SEM Gelegenheit haben, sich mit den weiteren Rügen formeller Art (vgl. insb. Beschwerde Ziff. B/6.1 und Ziff. B/8 [v.a. Beweisanträge Nrn. 2 und 4]) zu befassen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Kassation) wären grundsätzlich keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch den vorliegenden Verfahrensausgang zumindest teilweise durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten (insb. Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG) herbeigeführt hat, sind ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG Kosten im Umfang der Hälfte und damit von Fr. 375.- aufzuerlegen. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm betreffend den Kassationsantrag notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Urs David Versand: