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E-3917/2019

E-3917/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der angeblich am 6. Juli 2016 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2016 und der Anhörung vom 17. Juli 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz). Zwei Geschwister seien bei der LTTE gewesen und schon vor Jahren gestorben. Nachdem am 30. März 2016 in B._______ Selbstmordanschlagswesten gefunden worden seien, habe es viele Hausdurchsuchungen geben, so am (...) April 2016 auch bei ihnen zuhause. Die Behörden hätten dabei (...) gefunden und mitgenommen, von deren Inhalt er keine Kenntnis habe; wahrscheinlich habe sein verstorbener Bruder damit zu tun gehabt. Er sei in ein Armeecamp mitgenommen, misshandelt sowie über seine Geschwister und über Kontakte zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befragt worden. Sein Vater habe nach drei Wochen seine Freilassung bewirken können und in der Folge seine Ausreise organisiert. Am (...) Mai 2016 sei er auf dem Luftweg ausgereist. Betreffend den weiteren Inhalt der Vorbringen und die abgegebenen Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Am 23. Juli 2018 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Colombo um Abklärungen zur Sache. Am 13. November 2018 beantwortete die Botschaft die Anfrage. Das dem Beschwerdeführer vom SEM hierzu am 27. März 2019 gewährte rechtliche Gehör nahm dieser innert antragsgemäss erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 29. April 2019 (und Ergänzungen vom 6. und 7. Mai 2019) wahr. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 - eröffnet am nachfolgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für den detaillierten Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (sinngemäss als Eventualbegehren) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. In der Begründung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erkenntnisse der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise flüchtlingsrechtlichen Unbeachtlichkeit seiner Asylvorbringen sowie gegen die festgestellte Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Rügen formeller Art werden daneben keine erhoben. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 5. August 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen in mehrfacher Hinsicht verletzt:

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat mit Begleitschreiben vom 14. September 2016 Kopien von Beweismitteln eingereicht und für den Bedarfsfall die Nachreichung der Originale anerboten (vgl. die aus einem einzigen Blatt bestehende und nur vorderseitig beschriftete vorinstanzliche Akte A10). Diese Dokumente werden im Schreiben weder in ihrer Art noch in der Anzahl spezifiziert, sondern es wird dort bloss «Beilagen erwähnt» vermerkt. Aus dem wahrscheinlich vom SEM handschriftlich angebrachten Haken hinter dem Vermerk «Beilagen erwähnt» lässt sich entnehmen, dass die Postsendung tatsächlich Dokumente enthalten hat und das SEM diese Beweismittel abgenommen hat. Weshalb die fraglichen Kopien nicht an das Aktenstück A10 angeheftet wurden, lässt sich nicht eruieren. Im Beweismittelcouvert können sie sich deshalb nicht befinden, weil dort nur Dokumente ab Einreichungsdatum 17. Juli 2018 abgelegt sind (vgl. A17). In der Sichttasche des N-Dossiers wiederum befinden sich nur Originaldokumente. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nun nicht ersichtlich, um was für Dokumente es sich bei der Sendung vom 14. September 2016 handelt, wo das SEM sie abgelegt hat und ob sie überhaupt zu den Akten genommen wurden.

E. 4.2.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2019 via seinen damaligen Rechtsvertreter Übersetzungen «der Schreiben» eingereicht, «die ich Ihnen bereits vorgängig in tamilischer und singhalesischer Sprache einreichte» (vgl. die wiederum einblättrige und nur vorderseitig beschriftete Akte A27). Unter «Beilagen» werden dort «3 Übersetzungen» erwähnt (und wiederum mit einem handschriftlichen Haken quittiert). Tatsächlich wurden mit vorgängiger Eingabe vom 29. April 2019 (A25) je ein Brief des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers in Kopie eingereicht und die Nachreichung der Originale und der Übersetzungen zeitnah in Aussicht gestellt. Auf dem Beweismittelcouvert erscheint unter der Nummer 9 der Vermerk «Schreiben der Eltern des GS inkl. Übersetzung» mit Einreichungsdatum 29. April 2019; im Couvert selber sind die beiden Schreiben in Kopie und je mit deutschen Übersetzungen abgelegt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nun nicht klar, weshalb die Übersetzungen mit dem Einreichungsdatum 29. April 2019 (statt 7. Mai 2019) vermerkt sind, ob jemals Originale der beiden Schreiben eingereicht wurden und welche weitere Übersetzung als dritte Beilage zum Schreiben vom 7. Mai 2019 (A27) beim SEM einging. Möglicherweise handelt es sich bei dieser dritten Beilage um die Übersetzung einer Polizeivorladung, die auf dem Beweismittel-Couvert unter der Nummer 10 mit Einreichungsdatum 10. Mai 2019 vermerkt ist. Ob es sich dabei um das Einreichungsdatum oder das Datum des Posteingangs beim SEM handelt und ob zuvor bereits ein Original der Vorladung eingereicht wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht aber nicht schlüssig ersichtlich. Der Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf S. 5 oben, wonach aus den Akten nicht hervorgehe, dass das Original eingereicht worden sei, lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht somit nicht verifizieren, zumal den Akten auch keine entsprechende Aktennotiz oder eine Nachfrage beim damaligen Rechtsvertreter zu entnehmen ist. Aus dem bisher Erwogenen (E. 4.2.1 und 4.2.2) lässt sich unschwer erkennen, dass das SEM gut beraten ist, wenn es Eingaben mitsamt den Beilagen und dem Zustellcouvert kompakt zusammenhält oder - falls Beilagen dennoch separiert in den Akten abgelegt werden sollen - zumindest Kopien erstellt und sie zusammen mit dem Begleitschreiben chronologisch korrekt und unter Hinweis auf den Ort der Originalablage ablegt.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer hat zusammen mit dem angefochtenen Entscheid Einsicht in die «editionspflichtigen Akten inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses» erhalten. Die von ihm in der Folge neu mandatierte Rechtsvertreterin hat am 12. Juli 2019 beim SEM Akteneinsicht in «sämtliche Unterlagen» und insbesondere in «alle eingereichten Beweismittel» ersucht. Mit Begleitschreiben des SEM vom 16. Juli 2019 wurde die Akteneinsicht - soweit nicht die Editionsklassen A (Geheimhaltungsinteressen), B (interne Akten) und C (Akten anderer Behörden) betreffend - nochmals gewährt, unter Hinweis jedoch, dass auf die Zustellung unwesentlicher oder bereits bekannter Akten verzichtet werde, vorbehältlich einer umgehenden Gegenreaktion des Beschwerdeführers. Dieser letztere Hinweis ist - unbesehen der ungeklärten Frage, ob Code D- und Code E-Akten am 16. Juli 2019 vom SEM nun tatsächlich zur Einsicht gegeben wurden oder nicht - angesichts des unmissverständlichen Akteneinsichtsgesuchs vom 12. Juli 2019 nicht korrekt: Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf insbesondere die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei und in ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nicht verweigert werden. Die vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu Code E im Aktenverzeichnis des SEM), mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht inklusive in eingereichte Beweismittel ersucht wurde, als nicht rechtskonform (vgl. dazu die analoge Konstellation gemäss Urteil E-5374/2017 vom 8. November 2017 E. 6.3.5 f., m.w.H.). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nun nicht klar, welche Akten konkret zur Einsicht gegeben wurden und welche nicht, und ob insbesondere die Beweismittel gemäss Beweismittelcouvert zugestellt wurden oder nur das Beweismittelverzeichnis der Akten A17.

E. 4.2.4 Sodann fällt auf, dass in Missachtung der Aktenführungspflicht sowohl die Paginierung als auch die Registrierung der Akten mit dem Eingang der Akte A27 (Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Mai 2019) abgeschlossen und nicht weitergeführt wurden, obwohl am 16. Juli 2019 noch Akteneinsicht gewährt wurde und zwischenzeitlich Akten hinzugekommen sind.

E. 4.2.5 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Botschaftsbericht vom 13. November 2018 im Original und unter Anheftung eines Zeitungsartikels bei den Akten liegt (A19). Am 27. März 2019 erhielt der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem Bericht, welcher ihm zusammen mit der Botschaftsanfrage in abgedeckter Form (infolge Geheimhaltungsinteressen) offengelegt wurde (vgl. A20). In den Akten findet sich aber weder der Bericht noch die Anfrage in abgedeckter Form; auch im Aktenverzeichnis sind solche nicht zu finden. Für das Gericht ist es aber bedeutsam zu wissen, welche Teile der beiden Dokumente dem Beschwerdeführer offengelegt wurden und welche nicht, denn mittelbar beschlägt diese Frage auch dessen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. oben E. 4.1).

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen (insb. betreffend Aktenführung, Akteneinsicht und Beweisabnahme) verletzt hat und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen im vorliegenden Fall nicht beurteilen kann, ob der Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt worden ist. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb eine Heilung auf Beschwerdestufe nicht in Betracht fällt. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die oben erkannten Mängel (vgl. E. 4.2) in geeigneter Form zu beheben sowie darauf basierend den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und das Asylgesuch neu zu beurteilen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist zur Behebung der erwähnten Mängel und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich mithin, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist mitsamt der als Beweismittel beigelegten Vorladung («Message Form» vom 18. Mai 2019 im Original mit englischer Übersetzung) dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird somit hinfällig. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten. Er ist jedoch auf Beschwerdestufe nicht rechtsvertreten und es sind auch keine anderen verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Kassationsurteil nicht durch den Inhalt der Beschwerde, sondern durch eine Rechtsanwendung von Amtes wegen ausgelöst wurde. Somit besteht kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Die Sache geht unter Hinweis auf E. 4 dieses Urteils zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3917/2019 Urteil vom 9. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der angeblich am 6. Juli 2016 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2016 und der Anhörung vom 17. Juli 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz). Zwei Geschwister seien bei der LTTE gewesen und schon vor Jahren gestorben. Nachdem am 30. März 2016 in B._______ Selbstmordanschlagswesten gefunden worden seien, habe es viele Hausdurchsuchungen geben, so am (...) April 2016 auch bei ihnen zuhause. Die Behörden hätten dabei (...) gefunden und mitgenommen, von deren Inhalt er keine Kenntnis habe; wahrscheinlich habe sein verstorbener Bruder damit zu tun gehabt. Er sei in ein Armeecamp mitgenommen, misshandelt sowie über seine Geschwister und über Kontakte zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befragt worden. Sein Vater habe nach drei Wochen seine Freilassung bewirken können und in der Folge seine Ausreise organisiert. Am (...) Mai 2016 sei er auf dem Luftweg ausgereist. Betreffend den weiteren Inhalt der Vorbringen und die abgegebenen Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Am 23. Juli 2018 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Colombo um Abklärungen zur Sache. Am 13. November 2018 beantwortete die Botschaft die Anfrage. Das dem Beschwerdeführer vom SEM hierzu am 27. März 2019 gewährte rechtliche Gehör nahm dieser innert antragsgemäss erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 29. April 2019 (und Ergänzungen vom 6. und 7. Mai 2019) wahr. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 - eröffnet am nachfolgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für den detaillierten Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (sinngemäss als Eventualbegehren) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. In der Begründung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erkenntnisse der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise flüchtlingsrechtlichen Unbeachtlichkeit seiner Asylvorbringen sowie gegen die festgestellte Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Rügen formeller Art werden daneben keine erhoben. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 5. August 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen in mehrfacher Hinsicht verletzt: 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat mit Begleitschreiben vom 14. September 2016 Kopien von Beweismitteln eingereicht und für den Bedarfsfall die Nachreichung der Originale anerboten (vgl. die aus einem einzigen Blatt bestehende und nur vorderseitig beschriftete vorinstanzliche Akte A10). Diese Dokumente werden im Schreiben weder in ihrer Art noch in der Anzahl spezifiziert, sondern es wird dort bloss «Beilagen erwähnt» vermerkt. Aus dem wahrscheinlich vom SEM handschriftlich angebrachten Haken hinter dem Vermerk «Beilagen erwähnt» lässt sich entnehmen, dass die Postsendung tatsächlich Dokumente enthalten hat und das SEM diese Beweismittel abgenommen hat. Weshalb die fraglichen Kopien nicht an das Aktenstück A10 angeheftet wurden, lässt sich nicht eruieren. Im Beweismittelcouvert können sie sich deshalb nicht befinden, weil dort nur Dokumente ab Einreichungsdatum 17. Juli 2018 abgelegt sind (vgl. A17). In der Sichttasche des N-Dossiers wiederum befinden sich nur Originaldokumente. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nun nicht ersichtlich, um was für Dokumente es sich bei der Sendung vom 14. September 2016 handelt, wo das SEM sie abgelegt hat und ob sie überhaupt zu den Akten genommen wurden. 4.2.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2019 via seinen damaligen Rechtsvertreter Übersetzungen «der Schreiben» eingereicht, «die ich Ihnen bereits vorgängig in tamilischer und singhalesischer Sprache einreichte» (vgl. die wiederum einblättrige und nur vorderseitig beschriftete Akte A27). Unter «Beilagen» werden dort «3 Übersetzungen» erwähnt (und wiederum mit einem handschriftlichen Haken quittiert). Tatsächlich wurden mit vorgängiger Eingabe vom 29. April 2019 (A25) je ein Brief des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers in Kopie eingereicht und die Nachreichung der Originale und der Übersetzungen zeitnah in Aussicht gestellt. Auf dem Beweismittelcouvert erscheint unter der Nummer 9 der Vermerk «Schreiben der Eltern des GS inkl. Übersetzung» mit Einreichungsdatum 29. April 2019; im Couvert selber sind die beiden Schreiben in Kopie und je mit deutschen Übersetzungen abgelegt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nun nicht klar, weshalb die Übersetzungen mit dem Einreichungsdatum 29. April 2019 (statt 7. Mai 2019) vermerkt sind, ob jemals Originale der beiden Schreiben eingereicht wurden und welche weitere Übersetzung als dritte Beilage zum Schreiben vom 7. Mai 2019 (A27) beim SEM einging. Möglicherweise handelt es sich bei dieser dritten Beilage um die Übersetzung einer Polizeivorladung, die auf dem Beweismittel-Couvert unter der Nummer 10 mit Einreichungsdatum 10. Mai 2019 vermerkt ist. Ob es sich dabei um das Einreichungsdatum oder das Datum des Posteingangs beim SEM handelt und ob zuvor bereits ein Original der Vorladung eingereicht wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht aber nicht schlüssig ersichtlich. Der Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf S. 5 oben, wonach aus den Akten nicht hervorgehe, dass das Original eingereicht worden sei, lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht somit nicht verifizieren, zumal den Akten auch keine entsprechende Aktennotiz oder eine Nachfrage beim damaligen Rechtsvertreter zu entnehmen ist. Aus dem bisher Erwogenen (E. 4.2.1 und 4.2.2) lässt sich unschwer erkennen, dass das SEM gut beraten ist, wenn es Eingaben mitsamt den Beilagen und dem Zustellcouvert kompakt zusammenhält oder - falls Beilagen dennoch separiert in den Akten abgelegt werden sollen - zumindest Kopien erstellt und sie zusammen mit dem Begleitschreiben chronologisch korrekt und unter Hinweis auf den Ort der Originalablage ablegt. 4.2.3 Der Beschwerdeführer hat zusammen mit dem angefochtenen Entscheid Einsicht in die «editionspflichtigen Akten inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses» erhalten. Die von ihm in der Folge neu mandatierte Rechtsvertreterin hat am 12. Juli 2019 beim SEM Akteneinsicht in «sämtliche Unterlagen» und insbesondere in «alle eingereichten Beweismittel» ersucht. Mit Begleitschreiben des SEM vom 16. Juli 2019 wurde die Akteneinsicht - soweit nicht die Editionsklassen A (Geheimhaltungsinteressen), B (interne Akten) und C (Akten anderer Behörden) betreffend - nochmals gewährt, unter Hinweis jedoch, dass auf die Zustellung unwesentlicher oder bereits bekannter Akten verzichtet werde, vorbehältlich einer umgehenden Gegenreaktion des Beschwerdeführers. Dieser letztere Hinweis ist - unbesehen der ungeklärten Frage, ob Code D- und Code E-Akten am 16. Juli 2019 vom SEM nun tatsächlich zur Einsicht gegeben wurden oder nicht - angesichts des unmissverständlichen Akteneinsichtsgesuchs vom 12. Juli 2019 nicht korrekt: Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf insbesondere die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei und in ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nicht verweigert werden. Die vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu Code E im Aktenverzeichnis des SEM), mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht inklusive in eingereichte Beweismittel ersucht wurde, als nicht rechtskonform (vgl. dazu die analoge Konstellation gemäss Urteil E-5374/2017 vom 8. November 2017 E. 6.3.5 f., m.w.H.). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nun nicht klar, welche Akten konkret zur Einsicht gegeben wurden und welche nicht, und ob insbesondere die Beweismittel gemäss Beweismittelcouvert zugestellt wurden oder nur das Beweismittelverzeichnis der Akten A17. 4.2.4 Sodann fällt auf, dass in Missachtung der Aktenführungspflicht sowohl die Paginierung als auch die Registrierung der Akten mit dem Eingang der Akte A27 (Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Mai 2019) abgeschlossen und nicht weitergeführt wurden, obwohl am 16. Juli 2019 noch Akteneinsicht gewährt wurde und zwischenzeitlich Akten hinzugekommen sind. 4.2.5 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Botschaftsbericht vom 13. November 2018 im Original und unter Anheftung eines Zeitungsartikels bei den Akten liegt (A19). Am 27. März 2019 erhielt der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem Bericht, welcher ihm zusammen mit der Botschaftsanfrage in abgedeckter Form (infolge Geheimhaltungsinteressen) offengelegt wurde (vgl. A20). In den Akten findet sich aber weder der Bericht noch die Anfrage in abgedeckter Form; auch im Aktenverzeichnis sind solche nicht zu finden. Für das Gericht ist es aber bedeutsam zu wissen, welche Teile der beiden Dokumente dem Beschwerdeführer offengelegt wurden und welche nicht, denn mittelbar beschlägt diese Frage auch dessen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. oben E. 4.1). 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen (insb. betreffend Aktenführung, Akteneinsicht und Beweisabnahme) verletzt hat und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen im vorliegenden Fall nicht beurteilen kann, ob der Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt worden ist. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb eine Heilung auf Beschwerdestufe nicht in Betracht fällt. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die oben erkannten Mängel (vgl. E. 4.2) in geeigneter Form zu beheben sowie darauf basierend den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und das Asylgesuch neu zu beurteilen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist zur Behebung der erwähnten Mängel und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich mithin, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist mitsamt der als Beweismittel beigelegten Vorladung («Message Form» vom 18. Mai 2019 im Original mit englischer Übersetzung) dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird somit hinfällig. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten. Er ist jedoch auf Beschwerdestufe nicht rechtsvertreten und es sind auch keine anderen verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Kassationsurteil nicht durch den Inhalt der Beschwerde, sondern durch eine Rechtsanwendung von Amtes wegen ausgelöst wurde. Somit besteht kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Die Sache geht unter Hinweis auf E. 4 dieses Urteils zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: