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E-2559/2021

E-2559/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ bei C._______ (Jaffna-District) – reiste gemäss eigenen Angaben am 6. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2016 und der Anhörung vom 17. Juli 2018 brachte er im Wesentlichen vor, zwei seiner Geschwister seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und in den Jahren 2009 res- pektive 2011 verstorben. Nachdem am (…) 2016 in C._______ Selbst- mordanschlagswesten entdeckt worden seien, seien viele Häuser durch- sucht worden. Mehrere Personen hätten am (…) 2016 auch das Haus sei- ner Familie durchsucht und vier Säcke gefunden, über deren Inhalt er keine Kenntnis gehabt habe. Dennoch hätten sie ihn in ein Armeecamp mitge- nommen, misshandelt und über Kontakte zu den LTTE befragt. Sein Vater habe nach (…) Wochen Haft seine Freilassung bewirken können. In der Folge sei er im (…) 2016 ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.d Mit Urteil E-3917/2019 vom 9. Oktober 2019 wurde diese gutgeheis- sen und die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Wie- deraufnahme des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. A.e Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte die Vorinstanz wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. A.f Am 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1386/2020 vom 1. April 2020 abwies. Bestätigt wurde die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der behördlichen Hausdurchsuchung, der Inhaftierung und der infolge illegaler Freilassung fortbestandenen Suche nach dem Beschwerdeführer; dies

E-2559/2021 Seite 3 unter anderem gestützt auf eine vor Ort erfolgte Abklärung über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka. B. B.a Mit Schreiben vom 21. April 2020 (Eingang SEM) informierte der Be- schwerdeführer die Vorinstanz, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gefoltert worden sei und bereits mehrere Selbstmordversuche unternom- men habe. B.b Mit Antwortschreiben vom 28. April 2020 informierte das SEM, dass mit der Eingabe vom 21. April 2020 keine Gründe geltend gemacht worden seien, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahren oder eines neuen Asylverfahrens zu prüfen wären. Es überwies die Eingabe zur wei- teren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt in sei- nem Schreiben vom 1. Mai 2020 (E-2290/2020) an den Beschwerdeführer fest, dass der Eingabe vom 21. April 2020 keine Revisionsgründe zu ent- nehmen seien, weshalb die Angelegenheit als erledigt zu betrachten sei. C. C.a Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und als "Revi- sionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 4. Mai 2020 reichte der Be- schwerdeführer einen ambulanten Bericht der (…)klinik D._______ vom

21. April 2020 ein. C.b Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben an den Beschwer- deführer vom 7. Mai 2020 (E-2347/2020) fest, dass der Arztbericht nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sei, weshalb dieser nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen sei. C.c Das SEM nahm das Gesuch vom 4. Mai 2020 als Wiedererwägungs- gesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 21. August 2020 ab und erklärte die Verfügung vom 5. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreck- bar. Im Wesentlichen wurde erwogen, der Vollzug der Wegweisung würde sich als zulässig und möglich und unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers und der Covid 19-Pandemie auch als zumutbar erweisen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine Eingabe mit dem Titel "Neues Asylgesuch" der Vor- instanz ein. Dabei machte er auf seine Teilnahme an der Kundgebung vom

E-2559/2021 Seite 4 (…) 2021 in F._______ aufmerksam. Eine Zeitung aus Jaffna habe einen Tag später darüber berichtet, wobei Fotos mit dem Beschwerdeführer pu- bliziert worden seien. Aufgrund einer Änderung des "Prevention of Terro- rism Act" (PTA) am 12. März 2021 drohe dem Beschwerdeführer nun, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in Haft genommen zu werden. Dabei sei eine Verbindung der Betroffenen zu den LTTE oder zum Bürgerkrieg nicht relevant; ausschlaggebend sei die angebliche Verbreitung einer radikalen Ideologie. Ferner deute der gegen den Beschwerdeführer erlassene Haft- befehl vom (…) 2020 darauf hin, dass er aufgrund der Ereignisse im Jahr 2016 weiterhin respektive erneut behördlich gesucht sei, was durch zwei Vorladungen vom (…) 2018 und (…) 2019 belegt sei. Ausserdem sei auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der «Träger» (aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE) und zur Gruppe der Rückkehrer (wegen seiner langen Landesab- wesenheit) hinzuweisen. Ferner sei gestützt auf einen vom Büro des Rechtsvertreters erstellten Bericht vom 4. April 2021 und den Bericht des Human Rights Council vom 9. Februar 2021 eine dramatische Verschlech- terung der Menschenrechtslage in Sri Lanka zu erkennen, weshalb das Profil des Beschwerdeführers neu zu beurteilen sei. Schliesslich sei der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig und insbesondere wegen des labilen psychischen Gesundheitszustands als unzumutbar zu bezeichnen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel (jeweils mit Übersetzungen) bei: ein Auszug aus der Zeitung "E._______" vom (…) 2021 (Beilage Nr. 1), ein Haftbefehl ("Warrant of Arrest") vom (…) 2020 (Beilage Nr. 2), eine "Mes- sage Form" der Sri Lanka Police vom (…) 2018, ein Auszug aus dem poli- zeilichen "Information Book" vom (…) 2016, zwei Zeugenvorladungen ("Summons to a Witness to give Evidence" resp. "Summons/Notice to an accused Person") vom (…) 2019 und (…) 2018, ein Haftbefehl ("Warrant of Arrest") vom (…) 2019 (Beilagen Nr. 3), je ein Bericht des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 ("Politische und menschen- rechtliche Entwicklungen in Sri Lanka", Beilage Nr. 4) und des Human Rights Council vom 9. Februar 2021 (Ref. A/HRC/46/20, Beilage Nr. 5) und ein Arztbericht der (…)klinik D._______ vom 18. November 2020 (Beilage Nr. 6). E. In seiner Verfügung vom 21. April 2021 äusserte sich das SEM zunächst zur Rechtsnatur der Eingabe vom 6. April 2021 und stellte fest, dass diese teils als Mehrfachgesuch, teils als Revisionsgesuch sowie teils als qualifi- ziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei. Sodann verneinte es

E-2559/2021 Seite 5 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies das Mehrfach- gesuch ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das qualifizierte Wiedererwä- gungsgesuch. Auf die Revisionsvorbringen trat das SEM mangels funktio- neller Zuständigkeit nicht ein. Ferner wurde die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet und der Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab- gewiesen. F. Am 30. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung des Aktenverzeichnisses, welches ihm am 4. Mai 2021 zugesandt wurde. G. Gegen die Verfügung vom 21. April 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 31. Mai 2021 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Be- gründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventuell sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers festzustellen; ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzule- gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa- che betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien für deren Auswahl bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Beigelegt war ein Ausdruck des Facebook-Accounts des Beschwerdefüh- rers. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 informierte die damals zustän- dige Instruktionsrichterin unter Vorbehalt über den damals vorgesehenen

E-2559/2021 Seite 6 Spruchkörper und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass der Kosten- vorschusspflicht. Er reichte unter anderem eine Fürsorgebestätigung der AOZ (Asylorganisation Zürich) vom 11. Juni 2021 und einen ambulanten Bericht der (…)klinik D._______ vom 3. Juni 2021 zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2021 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108

E-2559/2021 Seite 7 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz prüfte die Eingabe vom 6. April 2021 teils als Mehrfach- gesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren materieller Natur ist festzuhalten, dass Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens einzig ist, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist respektive ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Revisionsgründe wurden keine geltend gemacht.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 wurde über den automati- siert generierten Spruchkörper informiert, der sich zum damaligen Zeit- punkt aus den Richterinnen Esther Marti (Vorsitz), Christa Luterbacher und Muriel Beck Kadima zusammensetzte; dies unter Vorbehalt allfälliger Wechsel. Aus Gründen des Ausgleichs der Arbeitslast wurde das Verfahren Richterin Constance Leisinger übertragen. Diese manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenom- men (Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 und E. 4.6.4). Nachdem die ursprünglich eingesetzten Zweit- und Drittrichterinnen aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden sind, wurden auch diese Richterinnen durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts neu generiert. Der Spruchkörper setzt sich nunmehr aus Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Se- gessenmann und Richterin Regina Derrer zusammen.

E. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).

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E. 4.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4).

E. 5.1 Das SEM begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers – die Durchsu- chung des Hauses seiner Familie im Jahr 2016, seine Inhaftierung in einem Armeecamp und die Suche nach ihm nach seiner illegalen Freilassung aus diesem Camp – seien im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft quali- fiziert worden. An diesen Schlussfolgerungen ändere auch der nachge- reichte Haftbefehl vom (…) 2020 nichts. Da solche Dokumente leicht fälschbar seien, komme ihnen kein grosser Beweiswert zu. Ferner sei auf dem Haftbefehl "True copy, warrant copy" vermerkt, obwohl es sich um ei- nen originalen Haftbefehl handeln solle. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass die sri-lankischen Behörden originale Haftbefehle der angeklagten oder verhafteten Person nicht aushändigen würden. Sodann müsste der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen können. Im Übrigen sei der genannte Verhaftungsgrund "failed do appear at court" kaum gebräuch- lich. Schliesslich schweige sich der Beschwerdeführer darüber aus, wie dieser Haftbefehl in Sri Lanka ausgestellt worden und über welche Wege er in die Schweiz gelangt sei. Auch würde eine glaubhafte Erklärung dafür fehlen, wieso der Beschwerdeführer viereinhalb Jahre nach der angebli- chen Hausdurchsuchung im 2016 nunmehr per Haftbefehl gesucht werden sollte. Gestützt auf diese Ungereimtheiten gelange das SEM zum Schluss, dass der Haftbefehl vom (…) 2020 keine asylrechtlich relevante Vorverfol- gung in Sri Lanka und damit keine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Ver- fügung des SEM vom 5. Februar 2020 nachweise, weshalb das (qualifi- zierte) Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am (…) 2021 in F._______ an einer Kundgebung teilgenommen, worüber in der Zeitung "E._______" tags darauf berichtet worden sei, und die Verschlechterung der Menschenrechtslage, sei im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prü- fen. Hinsichtlich des subjektiven Nachfluchtgrundes der exilpolitischen Ak- tivitäten (Art. 54 AsylG) sei davon auszugehen, dass sich die sri-lankische Regierung in gewissem Mass für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessiere; dies dürfte sich jedoch auf Personen be- schränken, welche aus der Masse der regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung wahrge- nommen würden. Die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers am

E-2559/2021 Seite 9 besagten Anlass in F._______ sei indes als niederschwellig zu bezeichnen, weshalb er keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019 und die Parlamentswahlen im Jahr 2020 nichts zu ändern. Zwar habe die Überwachung der sri-lankischen Zivilbevölkerung seit den Terroran- schlägen an Ostern 2019 und der Präsidentschaftswahl zugenommen, doch gebe dies keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Be- rufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch die weiteren eingereichten Länderberichte würden zu keinem anderen Schluss in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers führen. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Mehrfachgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde zunächst die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Verletzung des rechtli- chen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, sowie eine unzu- reichende und willkürliche Beweiswürdigung gerügt. Sodann wurde in ma- terieller Hinsicht der bekannte Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer seine regimekritische Meinung auch weiterhin öffentlich vertrete, was die beigelegten Screenshots seines Facebook-Accounts be- weisen würden. Gestützt auf das sri-lankische Antiterror-Gesetz würden seit November 2020 jegliche Äusserungen und Kundgebungen, welche als LTTE-Unterstützung interpretiert werden könnten, systematisch verfolgt. Dabei sei irrelevant, ob die Betroffenen während des Bürgerkrieges tat- sächlich für die LTTE tätig gewesen seien. Es gehe im vorliegenden Fall nicht darum, das Profil des Beschwerdeführers gemäss der geltenden Rechtsprechung zu prüfen; es gehe darum anzuerkennen, dass die will- kürliche Änderung des Antiterror-Gesetzes einen neuen Risikofaktor dar- stelle, welcher relevant für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sei.

E. 6.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prü- fen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanz- lichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der

E-2559/2021 Seite 10 Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermög- licht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe relevante Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt und damit seine Begründungspflicht ver- letzt. Weder habe es sich mit der Folge seines in der Zeitung "E._______" publizierten Fotos noch mit den darauf gestützten Konsequenzen für ihn gemäss der Änderung des Antiterror-Gesetzes auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde Ziff. 5 f.).

E. 6.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich hin- sichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers materiell da- hingehend geäussert, dass die bloss einmalige Teilnahme an einer Kund- gebung am (…) 2021 in F._______ und das dazu eingereichte Beweismittel (Auszug aus der Zeitung "E._______") nicht darauf schliessen lassen wür- den, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Handlung besonders ex- poniert habe. Daher sei künftig keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu be- fürchten. Demzufolge hat das SEM die Kundgebungsteilnahme und den Zeitungsartikel respektive die dort publizierten Fotos gewürdigt; dies im Üb- rigen auch im Kontext mit der aktuellen Situation im Heimatstaat des Be- schwerdeführers. Eine explizite Erwähnung allfälliger Änderungen des An- titerror-Gesetzes per 12. März 2021 durch das SEM war dabei nicht not- wendig. Ausserdem ist es auch auf die Berichte über die politische Situa- tion eingegangen (vgl. Beilagen 4 und 5 der Eingabe vom 6. April 2021). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt,

E-2559/2021 Seite 11 spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Sodann hat sich die Vorinstanz mit der Frage der Beweistauglichkeit des vom Beschwerdeführer eingereich- ten Haftbefehls, welcher vom (…) 2020 datiert, auseinandergesetzt.

E. 6.2.3 Sodann erweist sich die Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) als unbegründet. Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen. Entsprechende Konkretisierungen finden sich auch auf Beschwerdeebene nicht. Eine an- dere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwer- deführer erwartet, stellt kein willkürliches Handeln der Behörde dar.

E. 6.2.4 Die formellen Rügen erweisen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren sind abzuweisen.

E. 6.2.5 Ebenfalls abzuweisen sind die entsprechenden mit diesen Rügen einhergehenden Beweisanträge für das Beschwerdeverfahren (Auseinan- dersetzung mit den Beweismitteln durch Gegenthesen, nochmalige Anhö- rung). In Bezug auf das Gesuch um nochmalige Anhörung ist festzustellen, dass das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Urteil E-1386/2020 vom 1. April 2020 abgeschlossen wurde. Das Wieder- erwägungsgesuch ist 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungs- grundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b AsylG). Im Falle des Mehrfachgesuchs, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechts- kraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, hat die Eingabe ebenfalls schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das vorliegende Folgegesuch datiert vom 6. April 2021 und wurde damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Schliesslich konnte der Beschwer- deführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch darlegen (vgl. dazu auch BVGE 2009/53 E. 5).

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E. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Wiedererwägungsver- fahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 – 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form be- zweckt das (einfache) Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ur- sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb- liche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Dar- über hinaus sind – wie vorliegend geltend gemacht – auch Revisions- gründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Ab- schluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht wiedererwägungsweise geltend, mit ei- nem nunmehr eingereichten Haftbefehl, datierend vom (…) 2020 könne er die im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befundenen Asylgründe nunmehr glaubhaft untermauern. Der Haftbefehl solle die andauernde Su- che nach ihm im Heimatstaat belegen. Das eingereichte Beweismittel vom (…) 2020 datiert zeitlich nach dem Abschluss des Asylverfahrens und soll vorbestandene Tatsachen belegen. Es ist daher zutreffend von der Vo- rinstanz als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen worden (vgl. BVGE 2013/22).

E. 7.3 Das eingereichte Dokument vermag jedoch keine Wiedererwägung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil E-1386/2020 vom 1. April 2020 zum Schluss, dass das SEM die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft erachtet habe (vgl. E. 7.1), namentlich soweit die behördliche Hausdurchsuchung, die Inhaf- tierung und die infolge illegaler Freilassung fortbestandene Suche nach ihm betreffend. Bei dieser Einschätzung stützten sich sowohl die Vor- instanz als auch das Gericht unter anderem auf die vor Ort erfolgten Ab- klärungen über die Schweizerische Botschaft und die Analyse einer damals eingereichten polizeilichen Vorladung.

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E. 7.4 In überzeugender Weise erwog das SEM in der nunmehr angefochte- nen Verfügung, dass mit dem neuen Beweismittel keine ursprüngliche Feh- lerhaftigkeit nachgewiesen werden kann. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer IV, S. 5 f.). Insbesondere ist festzustellen, dass dem Haftbefehl aufgrund der vom SEM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf den Inhalt des Doku- ments und die Erhältlichkeit kaum Beweiswert zukommt. Auf Beschwerde- ebene wurde denn auch zu diesen Feststellungen nicht Stellung genom- men und weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene legte der Beschwerdeführer dar, wie er den Haftbefehl erhältlich machen konnte.

E. 7.5 Das SEM hat mithin das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewie- sen und die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 5. Februar 2020 festgestellt.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich

E-2559/2021 Seite 14 einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung be- fürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 8.4 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG) sind Sachum- stände materiell zu prüfen, die nach Abschluss des vorangegangenen Ver- fahrens neu entstanden sind und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 8.5 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, durch seine Teil- nahme an einer Demonstration in F._______ am (…) 2021 und den tags darauf in der Zeitung "E._______" erschienen Bericht habe er seine "ext- remistische Gesinnung" offenbart, weshalb ihm aufgrund einer Verschär- fung des Antiterror-Gesetzes bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile dro- hen würden.

E. 8.5.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung vom (…) 2021 und die tags da- rauf im Zeitungsbericht publizierten Fotos keine relevante exilpolitische Tä- tigkeit untermauern. Zum einen ist er auf den Fotos, auf welchen die Teil- nehmenden Gesundheitsmasken tragen, so auch der Beschwerdeführer, mit einer Maske über dem Kinn, kaum zu erkennen. Zum anderen scheint sich der Beschwerdeführer offenkundig nicht an dieser einmaligen De- monstration exponiert zu haben. Entsprechendes wird denn auch nicht substanziiert. Seine Rolle als blosser Mitläufer an einer Massenveranstal- tung ist als unbedeutend einzustufen, weshalb davon auszugehen ist, dass er – selbst, wenn er auf den Fotos hätte identifiziert werden können – nicht als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer gestützt auf die Akten nicht um eine politische Person handelt, der ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob der einge- reichte Auszug aus dem Zeitungsportal authentisch ist. Auffallend ist jeden- falls, dass die Zeitschrift in Papierform nicht eingereicht wurde und die On- lineversion unter dem auf dem Ausdruck angegebenen Link nicht abrufbar ist.

E-2559/2021 Seite 15

E. 8.5.2 An der vorangegangenen Einschätzung vermögen auch die auf Be- schwerdeebene eingereichten Screenshots seines Facebook-Accounts, die ebenfalls nicht auf ein massgebliches Profil des Beschwerdeführers schliessen lassen und die auf Beschwerdeebene nicht weiter kommentiert werden, nichts zu ändern, zumal vom benutzten Namen des Account-Inha- bers (G._______) von vornherein nicht auf den Beschwerdeführer oder dessen Identität geschlossen werden kann.

E. 8.5.3 Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzulegen, in- wiefern er gestützt auf den vorgebrachten Nachfluchtgrund von der Ände- rung des Antiterror-Gesetzes betroffen ist. Seine Ausführungen sind ledig- lich genereller Natur. Es bestehen demnach keine Gründe zur Annahme, dass er nach einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines exilpoliti- schen Engagements ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- fürchten hat. Der Beschwerdeführer vermag folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe darzutun.

E. 9 Das SEM hat daher zutreffend das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehr- fachgesuch abgewiesen.

E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-2559/2021 Seite 16 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der

E-2559/2021 Seite 17 aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie im Verfahren hierzu eingereich- ten Berichte festzuhalten. Der EGMR hat denn auch wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge- gen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er- geben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Be- rücksichtigung der geäusserten Befürchtung, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jederzeit Opfer von Behelligungen durch Si- cherheitskräfte im Heimatstaat werden könne. Für eine derartige Befürch- tung besteht vorliegend kein konkreter Anlass.

E. 11.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar- keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so- zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3).

E. 11.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass sich die Familie des Beschwerdeführers offenbar weiterhin in B._______ in der Nordprovinz

E-2559/2021 Seite 18 aufhält, wo auch er praktisch sein ganzes Leben verbracht hat (Protokoll der BzP in A4 Ziff. 2.01). Sein Vater ist (…) und besitzt eine (…) (Anhö- rungsprotokoll in A16 F10 f.). Sodann hat der Beschwerdeführer die Schule mit einer (…)matura abgeschlossen (A4 Ziff. 1.17.04) und hat anschlies- send als (…) sowie als (…) Arbeitserfahrung gesammelt (A4 Ziff. 1.17.05; A16 F15 ff.). Insofern gibt es keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rück- kehr in eine existenzielle Notlage geraten oder dass kein soziales Netz vor- liegen könnte.

E. 11.3.3 Der Beschwerdeführer brachte als Vollzugshindernis seinen labilen psychischen Gesundheitszustand vor. Er sei im September 2020 mit einer schweren Verbrennung und aufgrund einer akuten Selbstmordgefährdung hospitalisiert worden. In den ärztlichen Berichten vom 18. November 2020 und 3. Juni 2021 wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung und re- zidivierende depressive Störung diagnostiziert; als Behandlung wurde eine Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung (für weitere Monate) empfohlen (vgl. Beschwerde Ziff. 9.2 und Eingabe vom 24. Juni 2021).

E. 11.3.4 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). Der letzte Arztbericht datiert vom Juni 2021; seither hat der Beschwerde- führer keine weiteren Berichte eingereicht, aus denen sich auf eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes schliessen lassen könnte. Es ist daher bereits fraglich, ob er nach wie vor ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Die im Arztbericht genannten Gründe der Traumatisierung wurden im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befunden und auch im vor- liegenden ausserordentlichen Verfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Sodann verfügt er, wie zuvor dargelegt, über ein solides familiäres Beziehungsnetz, wel- ches auch in wirtschaftlicher Hinsicht intakt scheint. Es ist davon

E-2559/2021 Seite 19 auszugehen, dass er – sofern er aktuell im Heimatstaat überhaupt psycho- logische Hilfe benötigen würde – eine solche erhältlich machen kann. Dem Beschwerdeführer steht es zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu be- antragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt wer- den kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 As. 1 VwVG mit Verfügung vom 7. Juli 2021 gutgeheissen. Da er aufgrund der Aktenlage weiterhin als bedürftig zu erachten ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2559/2021 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2559/2021 Urteil vom 7. Februar 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ bei C._______ (Jaffna-District) - reiste gemäss eigenen Angaben am 6. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2016 und der Anhörung vom 17. Juli 2018 brachte er im Wesentlichen vor, zwei seiner Geschwister seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und in den Jahren 2009 respektive 2011 verstorben. Nachdem am (...) 2016 in C._______ Selbstmordanschlagswesten entdeckt worden seien, seien viele Häuser durchsucht worden. Mehrere Personen hätten am (...) 2016 auch das Haus seiner Familie durchsucht und vier Säcke gefunden, über deren Inhalt er keine Kenntnis gehabt habe. Dennoch hätten sie ihn in ein Armeecamp mitgenommen, misshandelt und über Kontakte zu den LTTE befragt. Sein Vater habe nach (...) Wochen Haft seine Freilassung bewirken können. In der Folge sei er im (...) 2016 ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.d Mit Urteil E-3917/2019 vom 9. Oktober 2019 wurde diese gutgeheissen und die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A.e Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte die Vorinstanz wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. A.f Am 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1386/2020 vom 1. April 2020 abwies. Bestätigt wurde die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der behördlichen Hausdurchsuchung, der Inhaftierung und der infolge illegaler Freilassung fortbestandenen Suche nach dem Beschwerdeführer; dies unter anderem gestützt auf eine vor Ort erfolgte Abklärung über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka. B. B.a Mit Schreiben vom 21. April 2020 (Eingang SEM) informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gefoltert worden sei und bereits mehrere Selbstmordversuche unternommen habe. B.b Mit Antwortschreiben vom 28. April 2020 informierte das SEM, dass mit der Eingabe vom 21. April 2020 keine Gründe geltend gemacht worden seien, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahren oder eines neuen Asylverfahrens zu prüfen wären. Es überwies die Eingabe zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt in seinem Schreiben vom 1. Mai 2020 (E-2290/2020) an den Beschwerdeführer fest, dass der Eingabe vom 21. April 2020 keine Revisionsgründe zu entnehmen seien, weshalb die Angelegenheit als erledigt zu betrachten sei. C. C.a Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und als "Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 4. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht der (...)klinik D._______ vom 21. April 2020 ein. C.b Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 7. Mai 2020 (E-2347/2020) fest, dass der Arztbericht nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sei, weshalb dieser nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen sei. C.c Das SEM nahm das Gesuch vom 4. Mai 2020 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 21. August 2020 ab und erklärte die Verfügung vom 5. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Im Wesentlichen wurde erwogen, der Vollzug der Wegweisung würde sich als zulässig und möglich und unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers und der Covid 19-Pandemie auch als zumutbar erweisen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine Eingabe mit dem Titel "Neues Asylgesuch" der Vor-instanz ein. Dabei machte er auf seine Teilnahme an der Kundgebung vom (...) 2021 in F._______ aufmerksam. Eine Zeitung aus Jaffna habe einen Tag später darüber berichtet, wobei Fotos mit dem Beschwerdeführer publiziert worden seien. Aufgrund einer Änderung des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) am 12. März 2021 drohe dem Beschwerdeführer nun, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in Haft genommen zu werden. Dabei sei eine Verbindung der Betroffenen zu den LTTE oder zum Bürgerkrieg nicht relevant; ausschlaggebend sei die angebliche Verbreitung einer radikalen Ideologie. Ferner deute der gegen den Beschwerdeführer erlassene Haftbefehl vom (...) 2020 darauf hin, dass er aufgrund der Ereignisse im Jahr 2016 weiterhin respektive erneut behördlich gesucht sei, was durch zwei Vorladungen vom (...) 2018 und (...) 2019 belegt sei. Ausserdem sei auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der «Träger» (aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE) und zur Gruppe der Rückkehrer (wegen seiner langen Landesabwesenheit) hinzuweisen. Ferner sei gestützt auf einen vom Büro des Rechtsvertreters erstellten Bericht vom 4. April 2021 und den Bericht des Human Rights Council vom 9. Februar 2021 eine dramatische Verschlechterung der Menschenrechtslage in Sri Lanka zu erkennen, weshalb das Profil des Beschwerdeführers neu zu beurteilen sei. Schliesslich sei der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig und insbesondere wegen des labilen psychischen Gesundheitszustands als unzumutbar zu bezeichnen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel (jeweils mit Übersetzungen) bei: ein Auszug aus der Zeitung "E._______" vom (...) 2021 (Beilage Nr. 1), ein Haftbefehl ("Warrant of Arrest") vom (...) 2020 (Beilage Nr. 2), eine "Message Form" der Sri Lanka Police vom (...) 2018, ein Auszug aus dem polizeilichen "Information Book" vom (...) 2016, zwei Zeugenvorladungen ("Summons to a Witness to give Evidence" resp. "Summons/Notice to an accused Person") vom (...) 2019 und (...) 2018, ein Haftbefehl ("Warrant of Arrest") vom (...) 2019 (Beilagen Nr. 3), je ein Bericht des Büros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. April 2021 ("Politische und menschenrechtliche Entwicklungen in Sri Lanka", Beilage Nr. 4) und des Human Rights Council vom 9. Februar 2021 (Ref. A/HRC/46/20, Beilage Nr. 5) und ein Arztbericht der (...)klinik D._______ vom 18. November 2020 (Beilage Nr. 6). E. In seiner Verfügung vom 21. April 2021 äusserte sich das SEM zunächst zur Rechtsnatur der Eingabe vom 6. April 2021 und stellte fest, dass diese teils als Mehrfachgesuch, teils als Revisionsgesuch sowie teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei. Sodann verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies das Mehrfachgesuch ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch. Auf die Revisionsvorbringen trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Ferner wurde die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet und der Antrag auf Durchführung einer Anhörung abgewiesen. F. Am 30. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung des Aktenverzeichnisses, welches ihm am 4. Mai 2021 zugesandt wurde. G. Gegen die Verfügung vom 21. April 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 31. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen; ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien für deren Auswahl bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Beigelegt war ein Ausdruck des Facebook-Accounts des Beschwerdeführers. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 informierte die damals zuständige Instruktionsrichterin unter Vorbehalt über den damals vorgesehenen Spruchkörper und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass der Kostenvorschusspflicht. Er reichte unter anderem eine Fürsorgebestätigung der AOZ (Asylorganisation Zürich) vom 11. Juni 2021 und einen ambulanten Bericht der (...)klinik D._______ vom 3. Juni 2021 zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz prüfte die Eingabe vom 6. April 2021 teils als Mehrfachgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren materieller Natur ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig ist, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist respektive ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Revisionsgründe wurden keine geltend gemacht. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 wurde über den automatisiert generierten Spruchkörper informiert, der sich zum damaligen Zeitpunkt aus den Richterinnen Esther Marti (Vorsitz), Christa Luterbacher und Muriel Beck Kadima zusammensetzte; dies unter Vorbehalt allfälliger Wechsel. Aus Gründen des Ausgleichs der Arbeitslast wurde das Verfahren Richterin Constance Leisinger übertragen. Diese manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 und E. 4.6.4). Nachdem die ursprünglich eingesetzten Zweit- und Drittrichterinnen aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden sind, wurden auch diese Richterinnen durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts neu generiert. Der Spruchkörper setzt sich nunmehr aus Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann und Richterin Regina Derrer zusammen. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4). 5. 5.1 Das SEM begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers - die Durchsuchung des Hauses seiner Familie im Jahr 2016, seine Inhaftierung in einem Armeecamp und die Suche nach ihm nach seiner illegalen Freilassung aus diesem Camp - seien im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden. An diesen Schlussfolgerungen ändere auch der nachgereichte Haftbefehl vom (...) 2020 nichts. Da solche Dokumente leicht fälschbar seien, komme ihnen kein grosser Beweiswert zu. Ferner sei auf dem Haftbefehl "True copy, warrant copy" vermerkt, obwohl es sich um einen originalen Haftbefehl handeln solle. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass die sri-lankischen Behörden originale Haftbefehle der angeklagten oder verhafteten Person nicht aushändigen würden. Sodann müsste der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen können. Im Übrigen sei der genannte Verhaftungsgrund "failed do appear at court" kaum gebräuchlich. Schliesslich schweige sich der Beschwerdeführer darüber aus, wie dieser Haftbefehl in Sri Lanka ausgestellt worden und über welche Wege er in die Schweiz gelangt sei. Auch würde eine glaubhafte Erklärung dafür fehlen, wieso der Beschwerdeführer viereinhalb Jahre nach der angeblichen Hausdurchsuchung im 2016 nunmehr per Haftbefehl gesucht werden sollte. Gestützt auf diese Ungereimtheiten gelange das SEM zum Schluss, dass der Haftbefehl vom (...) 2020 keine asylrechtlich relevante Vorverfolgung in Sri Lanka und damit keine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 nachweise, weshalb das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am (...) 2021 in F._______ an einer Kundgebung teilgenommen, worüber in der Zeitung "E._______" tags darauf berichtet worden sei, und die Verschlechterung der Menschenrechtslage, sei im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen. Hinsichtlich des subjektiven Nachfluchtgrundes der exilpolitischen Aktivitäten (Art. 54 AsylG) sei davon auszugehen, dass sich die sri-lankische Regierung in gewissem Mass für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessiere; dies dürfte sich jedoch auf Personen beschränken, welche aus der Masse der regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen würden. Die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers am besagten Anlass in F._______ sei indes als niederschwellig zu bezeichnen, weshalb er keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019 und die Parlamentswahlen im Jahr 2020 nichts zu ändern. Zwar habe die Überwachung der sri-lankischen Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und der Präsidentschaftswahl zugenommen, doch gebe dies keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch die weiteren eingereichten Länderberichte würden zu keinem anderen Schluss in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers führen. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Mehrfachgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wurde zunächst die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, sowie eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung gerügt. Sodann wurde in materieller Hinsicht der bekannte Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer seine regimekritische Meinung auch weiterhin öffentlich vertrete, was die beigelegten Screenshots seines Facebook-Accounts beweisen würden. Gestützt auf das sri-lankische Antiterror-Gesetz würden seit November 2020 jegliche Äusserungen und Kundgebungen, welche als LTTE-Unterstützung interpretiert werden könnten, systematisch verfolgt. Dabei sei irrelevant, ob die Betroffenen während des Bürgerkrieges tatsächlich für die LTTE tätig gewesen seien. Es gehe im vorliegenden Fall nicht darum, das Profil des Beschwerdeführers gemäss der geltenden Rechtsprechung zu prüfen; es gehe darum anzuerkennen, dass die willkürliche Änderung des Antiterror-Gesetzes einen neuen Risikofaktor darstelle, welcher relevant für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sei. 6. 6.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe relevante Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt und damit seine Begründungspflicht verletzt. Weder habe es sich mit der Folge seines in der Zeitung "E._______" publizierten Fotos noch mit den darauf gestützten Konsequenzen für ihn gemäss der Änderung des Antiterror-Gesetzes auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde Ziff. 5 f.). 6.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers materiell dahingehend geäussert, dass die bloss einmalige Teilnahme an einer Kundgebung am (...) 2021 in F._______ und das dazu eingereichte Beweismittel (Auszug aus der Zeitung "E._______") nicht darauf schliessen lassen würden, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Handlung besonders exponiert habe. Daher sei künftig keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten. Demzufolge hat das SEM die Kundgebungsteilnahme und den Zeitungsartikel respektive die dort publizierten Fotos gewürdigt; dies im Übrigen auch im Kontext mit der aktuellen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers. Eine explizite Erwähnung allfälliger Änderungen des Antiterror-Gesetzes per 12. März 2021 durch das SEM war dabei nicht notwendig. Ausserdem ist es auch auf die Berichte über die politische Situation eingegangen (vgl. Beilagen 4 und 5 der Eingabe vom 6. April 2021). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Sodann hat sich die Vorinstanz mit der Frage der Beweistauglichkeit des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls, welcher vom (...) 2020 datiert, auseinandergesetzt. 6.2.3 Sodann erweist sich die Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) als unbegründet. Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen. Entsprechende Konkretisierungen finden sich auch auf Beschwerdeebene nicht. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer erwartet, stellt kein willkürliches Handeln der Behörde dar. 6.2.4 Die formellen Rügen erweisen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6.2.5 Ebenfalls abzuweisen sind die entsprechenden mit diesen Rügen einhergehenden Beweisanträge für das Beschwerdeverfahren (Auseinandersetzung mit den Beweismitteln durch Gegenthesen, nochmalige Anhörung). In Bezug auf das Gesuch um nochmalige Anhörung ist festzustellen, dass das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Urteil E-1386/2020 vom 1. April 2020 abgeschlossen wurde. Das Wiedererwägungsgesuch ist 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b AsylG). Im Falle des Mehrfachgesuchs, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, hat die Eingabe ebenfalls schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das vorliegende Folgegesuch datiert vom 6. April 2021 und wurde damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch darlegen (vgl. dazu auch BVGE 2009/53 E. 5). 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Wiedererwägungsverfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 - 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das (einfache) Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind - wie vorliegend geltend gemacht - auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 7.2 Der Beschwerdeführer macht wiedererwägungsweise geltend, mit einem nunmehr eingereichten Haftbefehl, datierend vom (...) 2020 könne er die im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befundenen Asylgründe nunmehr glaubhaft untermauern. Der Haftbefehl solle die andauernde Suche nach ihm im Heimatstaat belegen. Das eingereichte Beweismittel vom (...) 2020 datiert zeitlich nach dem Abschluss des Asylverfahrens und soll vorbestandene Tatsachen belegen. Es ist daher zutreffend von der Vorinstanz als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen worden (vgl. BVGE 2013/22). 7.3 Das eingereichte Dokument vermag jedoch keine Wiedererwägung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil E-1386/2020 vom 1. April 2020 zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft erachtet habe (vgl. E. 7.1), namentlich soweit die behördliche Hausdurchsuchung, die Inhaftierung und die infolge illegaler Freilassung fortbestandene Suche nach ihm betreffend. Bei dieser Einschätzung stützten sich sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht unter anderem auf die vor Ort erfolgten Abklärungen über die Schweizerische Botschaft und die Analyse einer damals eingereichten polizeilichen Vorladung. 7.4 In überzeugender Weise erwog das SEM in der nunmehr angefochtenen Verfügung, dass mit dem neuen Beweismittel keine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit nachgewiesen werden kann. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer IV, S. 5 f.). Insbesondere ist festzustellen, dass dem Haftbefehl aufgrund der vom SEM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf den Inhalt des Dokuments und die Erhältlichkeit kaum Beweiswert zukommt. Auf Beschwerdeebene wurde denn auch zu diesen Feststellungen nicht Stellung genommen und weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene legte der Beschwerdeführer dar, wie er den Haftbefehl erhältlich machen konnte. 7.5 Das SEM hat mithin das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 5. Februar 2020 festgestellt. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 8.4 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG) sind Sachumstände materiell zu prüfen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 8.5 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, durch seine Teilnahme an einer Demonstration in F._______ am (...) 2021 und den tags darauf in der Zeitung "E._______" erschienen Bericht habe er seine "extremistische Gesinnung" offenbart, weshalb ihm aufgrund einer Verschärfung des Antiterror-Gesetzes bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen würden. 8.5.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung vom (...) 2021 und die tags darauf im Zeitungsbericht publizierten Fotos keine relevante exilpolitische Tätigkeit untermauern. Zum einen ist er auf den Fotos, auf welchen die Teilnehmenden Gesundheitsmasken tragen, so auch der Beschwerdeführer, mit einer Maske über dem Kinn, kaum zu erkennen. Zum anderen scheint sich der Beschwerdeführer offenkundig nicht an dieser einmaligen Demonstration exponiert zu haben. Entsprechendes wird denn auch nicht substanziiert. Seine Rolle als blosser Mitläufer an einer Massenveranstaltung ist als unbedeutend einzustufen, weshalb davon auszugehen ist, dass er - selbst, wenn er auf den Fotos hätte identifiziert werden können - nicht als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer gestützt auf die Akten nicht um eine politische Person handelt, der ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob der eingereichte Auszug aus dem Zeitungsportal authentisch ist. Auffallend ist jedenfalls, dass die Zeitschrift in Papierform nicht eingereicht wurde und die Onlineversion unter dem auf dem Ausdruck angegebenen Link nicht abrufbar ist. 8.5.2 An der vorangegangenen Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Screenshots seines Facebook-Accounts, die ebenfalls nicht auf ein massgebliches Profil des Beschwerdeführers schliessen lassen und die auf Beschwerdeebene nicht weiter kommentiert werden, nichts zu ändern, zumal vom benutzten Namen des Account-Inhabers (G._______) von vornherein nicht auf den Beschwerdeführer oder dessen Identität geschlossen werden kann. 8.5.3 Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzulegen, inwiefern er gestützt auf den vorgebrachten Nachfluchtgrund von der Änderung des Antiterror-Gesetzes betroffen ist. Seine Ausführungen sind lediglich genereller Natur. Es bestehen demnach keine Gründe zur Annahme, dass er nach einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines exilpolitischen Engagements ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer vermag folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe darzutun.

9. Das SEM hat daher zutreffend das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie im Verfahren hierzu eingereichten Berichte festzuhalten. Der EGMR hat denn auch wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der geäusserten Befürchtung, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jederzeit Opfer von Behelligungen durch Sicherheitskräfte im Heimatstaat werden könne. Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass. 11.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3). 11.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass sich die Familie des Beschwerdeführers offenbar weiterhin in B._______ in der Nordprovinz aufhält, wo auch er praktisch sein ganzes Leben verbracht hat (Protokoll der BzP in A4 Ziff. 2.01). Sein Vater ist (...) und besitzt eine (...) (Anhörungsprotokoll in A16 F10 f.). Sodann hat der Beschwerdeführer die Schule mit einer (...)matura abgeschlossen (A4 Ziff. 1.17.04) und hat anschliessend als (...) sowie als (...) Arbeitserfahrung gesammelt (A4 Ziff. 1.17.05; A16 F15 ff.). Insofern gibt es keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten oder dass kein soziales Netz vorliegen könnte. 11.3.3 Der Beschwerdeführer brachte als Vollzugshindernis seinen labilen psychischen Gesundheitszustand vor. Er sei im September 2020 mit einer schweren Verbrennung und aufgrund einer akuten Selbstmordgefährdung hospitalisiert worden. In den ärztlichen Berichten vom 18. November 2020 und 3. Juni 2021 wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung diagnostiziert; als Behandlung wurde eine Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (für weitere Monate) empfohlen (vgl. Beschwerde Ziff. 9.2 und Eingabe vom 24. Juni 2021). 11.3.4 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). Der letzte Arztbericht datiert vom Juni 2021; seither hat der Beschwerdeführer keine weiteren Berichte eingereicht, aus denen sich auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes schliessen lassen könnte. Es ist daher bereits fraglich, ob er nach wie vor ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Die im Arztbericht genannten Gründe der Traumatisierung wurden im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befunden und auch im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Sodann verfügt er, wie zuvor dargelegt, über ein solides familiäres Beziehungsnetz, welches auch in wirtschaftlicher Hinsicht intakt scheint. Es ist davon auszugehen, dass er - sofern er aktuell im Heimatstaat überhaupt psychologische Hilfe benötigen würde - eine solche erhältlich machen kann. Dem Beschwerdeführer steht es zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 As. 1 VwVG mit Verfügung vom 7. Juli 2021 gutgeheissen. Da er aufgrund der Aktenlage weiterhin als bedürftig zu erachten ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: