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E-1386/2020

E-1386/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der angeblich am 6. Juli 2016 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2016 und der Anhörung vom 17. Juli 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______ bei C._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz). Er sei weder politisch tätig noch jemals Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Sein Bruder und eine Schwester seien jedoch bei der LTTE gewesen und im Jahr (...) beziehungsweise (...) während dem Krieg gestorben. Die Eltern und (...) lebten noch in B._______. Nach Abschluss des (...)gymnasiums habe er in einer (...) und als (...) gearbeitet. Nachdem am (...) 2016 in C._______ Selbstmordanschlagwesten und Munition gefunden worden seien, habe es Hausdurchsuchungen gegeben, so am 19. April 2016 auch bei ihnen zuhause. Die Behörden hätten dabei Säcke gefunden und mitgenommen, von deren Inhalt er keine Kenntnis habe; vermutlich hätten sich Waffen, Munition, Sprengstoff oder Westen darin befunden und sein verstorbener Bruder habe etwas damit zu tun gehabt. Er sei in ein Armeecamp mitgenommen, misshandelt sowie mehrmals über seine verstorbenen Geschwister, über Verbindungen zur LTTE und Munitionsdepots befragt worden; meist habe er mit Nichtwissen antworten müssen. Sein Vater habe nach drei Wochen mit Unterstützung eines Mitglieds der tamilischen, aber regierungsfreundlichen EPDP und nach Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme seine Freilassung bewirken können und in der Folge seine Ausreise organisiert. Am 27. Mai 2016 sei er im Besitze seines im Jahr (...) ausgestellten Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung D._______ und E._______ ausgereist und von dort auf dem See- und Landweg in die Schweiz gelangt. Auch nach der Ausreise sei er noch gesucht beziehungsweise das Haus beobachtet worden, was seine (...) psychisch belastet habe. Seinen Reisepass habe der Schlepper einbehalten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Identitätskarte, einer beglaubigten Kopie seiner Geburtsurkunde und seinem Führerausweis folgende Dokumente zu den Akten: eine Medical Card seiner (...), eine Arbeitszulassungskarte für die Universität, ein Foto von ihm zusammen mit (...), ein Foto der Todesanzeige der verstorbenen Schwester sowie zwei ihn abbildende Fotos von einem Ritual in einem Tempel. B. Am 23. Juli 2018 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Colombo um Abklärungen zur Sache, insbesondere betreffend die Hausdurchsuchung vom 19. April 2016 und allfällige strafrechtliche Folgen für Familienmitglieder. Am 13. November 2018 beantwortete die Botschaft die Anfrage dahingehend, dass gemäss vor Ort eingeholten Auskünften von Nachbarn und des Dorfvorstehers die Familie im Frühling 2018 nach Colombo weggezogen sei und der von dieser getrennt lebende, (...) Vater sich um das Haus in B._______ kümmere. Sicherheitsprobleme der Familie seien nicht bekannt, auch nicht der Grund des Wegzugs des Beschwerdeführers vor wenigen Jahren ins Ausland. Der Vorfall vom (...) 2016 habe sich zwar in C._______ tatsächlich ereignet und zu Hausdurchsuchungen, Verhören, Festnahmen und einer prominenten Medienberichterstattung geführt. Eine Involvierung der Familie des Beschwerdeführers und insbesondere ein damit in Zusammenhang stehender späterer Waffenfund auf deren Grundstück anlässlich einer behördlichen Hausdurchsuchung sei jedoch niemandem bekannt. Dem Botschaftsbericht lag ein entsprechender Medienbericht bei. Das dem Beschwerdeführer vom SEM hierzu am 27. März 2019 gewährte rechtliche Gehör (unter Beilage der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts) nahm dieser innert antragsgemäss erstreckter Frist mittels Stellungnahme seines zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 29. April 2019 (und Ergänzungen vom 6. und 7. Mai 2019) wahr. Dabei hielt er an seinen bisherigen Vorbringen fest, bestätigte aber, dass die Mutter mit den (...) nach Colombo umgezogen sei und der Vater von diesen getrennt lebe. Die Auskünfte eines Nachbarn und des Dorfvorstehers seien nur so zu erklären, dass diese zum eigenen Schutz nicht in Verbindung mit ihm hätten gebracht werden und sich nicht hätten exponieren wollen, weshalb sie den Vorfall mit der Hausdurchsuchung und die Sicherheitsprobleme der Familie verschwiegen hätten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer je ein Schreiben seiner Eltern (betreffend die Lebenssituation der Familie und die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers) mit Übersetzungen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine am 2. August 2019 vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3917/2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufgrund der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen (insb. betreffend Aktenführung, Akteneinsicht und Beweisabnahme) und mutmasslicher Mängel in der Sachverhaltsfeststellung aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Gleichzeitig brachte das Gericht die Beschwerde mitsamt einer als Beweismittel beigelegten Vorladung («Message Form» vom [...] 2019 im Original mit englischer Übersetzung) dem SEM zur Kenntnis. Für den detaillierten Inhalt der Verfügung, der Beschwerde und des Urteils wird, soweit nicht in den Erwägungen spezifisch darauf einzugehen sein wird, auf die Akten verwiesen. D. Im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens unternahm das SEM verschiedene Anstrengungen und Massnahmen zur Behebung der mit dem Urteil E-3917/2019 erkannten Mängel. Dies geschah insbesondere in Form zweier Korrespondenzführungen vom 14. Oktober und 20. Dezember 2019 mit dem Beschwerdeführer zwecks Sachverhalts- und Beweismittelvervollständigung, verbesserter Aktenführung und weitergehender Akteneinsichtsgewährung. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgte mittels Schreiben vom 23. Januar 2020. Im letzteren wies dieser insbesondere darauf hin, dass in der Botschaftsanfrage der Vorfall vom 19. April 2016 mit der falschen Jahreszahl 2017 angegeben sei und die Abklärungsergebnisse somit nicht in asylrelevanter Weise verwertbar seien, zumal auch keine Familienangehörigen befragt worden seien. Für die detaillierten Inhalte wird, soweit nicht in den Erwägungen spezifisch darauf einzugehen sein wird, auf die Akten verwiesen. E. Mit neuer Verfügung vom 5. Februar 2020 - eröffnet am 7. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. In der Beilage wurden ihm die editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis zugestellt. F. Mit Eingabe vom 9. März 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Feststellung aufschiebender Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Anträge betreffend Feststellung aufschiebender Wirkung - diese wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen - und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist festzustellen, dass die im Kassationsurteil E-3917/2019 erkannten Mängel (vgl. Bst. C oben) nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vollständig behoben wurden (vgl. Bst. D oben sowie die nochmalige, umfassende Akteneinsichtsgewährung mit dem angefochtenen Entscheid). Der rechtsvertretene Beschwerdeführer erhebt richtigerweise in der vorliegenden Beschwerde auch keine Rügen formeller Art. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich somit.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Im Sachvortrag seien mehrere erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufgetreten, so betreffend den Ablauf der Verhaftung und die Überführung ins Armeecamp (Behandlung, Konversation und Verständigung, Sprache der Konversation), die Örtlichkeit des Camps sowie betreffend die Erkundigungen des Vaters nach ihm während dieser Zeit. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu diesen Unstimmigkeiten vermöchten nicht zu überzeugen. Weitere Widersprüche bestünden in den Schilderungen seiner Befragung im Camp (beteiligte Personen und deren Funktionen, Befragungssprache und Übersetzung, Beschreibung der Befragungssituation). Auch die Botschaftsabklärungen vor Ort hätten zu keiner Bestätigung seiner Angaben geführt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 29. April 2019 (und ergänzend am 6. und 7. Mai 2019) deponierten Erklärungen überzeugten nicht und die vorgelegten Briefe der Eltern seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen; letztere generierten gar neue Unstimmigkeiten betreffend die angeblichen Fundgegenstände bei der Hausdurchsuchung. Die falsch angegebene Jahreszahl in der Botschaftsanfrage ändere am Ergebnis und an der Verwertbarkeit der Botschaftsantwort nichts, da im unmittelbar vorangehend geschilderten Sachverhalt das Jahr 2016 zweimal korrekt erwähnt sei und auch der von der Botschaft beigelegte Zeitungsbericht aus dem Jahre 2016 stamme. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Verhaftung, die Zeit während der Haft und die Freilassung knapp, substanzarm und ohne Realkennzeichen geschildert. Die vorgelegten Beweismittel seien für die behauptete Verhaftung nicht beweistauglich. Dies gelte auch für die mit der Beschwerde vom 2. August 2019 abgegebene Polizeivorladung («Message Form» vom [...] 2019), zumal er im gesamten Verfahren nie eine behördliche Vorladung geltend gemacht habe und Polizeiformulare dieser Art leicht fälschbar seien. Die angebliche behördliche Verfolgung im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung vom 19. April 2016 sei somit nicht glaubhaft. Auch eine allfällige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren erscheine nicht begründet. Allfällige behördliche Befragungen am Flughafen oder am Herkunftsort genügten hierfür nicht, zumal der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch sieben Jahre im Heimatland gelebt habe, sich die vorgebrachte Verfolgungslage als unglaubhaft herausgestellt habe und nicht ersichtlich sei, weshalb er nunmehr in den Verfolgungsfokus der heimatlichen Behörden geraten sollte. Diese Einschätzung werde durch die am 16. November 2019 erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa und die seitherige Entwicklung nicht umgestossen. Es gebe bislang keinen Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgungsgefahr ganzer Volksgruppen und die Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas habe sich mangels entsprechender Berichte nicht wesentlich verändert. Ein persönlicher Verfolgungsbezug des Beschwerdeführers zu den politischen Veränderungen und neuen Machtverhältnissen sei nicht auszumachen. Es reiche nicht, auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels einzelfallspezifischer Anhaltspunkte für eine besondere Risikoeinschätzung und mithin für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung sowie unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka völkerrechtlich zulässig. Er sei ebenso zumutbar, da in Sri Lanka auch seit November 2019 keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche. Ein Vollzug insbesondere in die Nordprovinz sei sodann praxisgemäss und betreffend den Beschwerdeführer individuell zumutbar. Nach wie vor lebten die Eltern und (...) in der Heimat und er könne sich auf eine gesicherte Wohnsituation sowie Arbeitserfahrungen als (...) und (...) stützen. Zudem sei er jung und mehrheitlich gesund. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine erstinstanzlich deponierten Vorbringen. Diese ergänzt er dahingehend, dass weiterhin Leute zum Haus in B._______ kämen und nach ihm suchten; die Polizeivorladung vom (...) 2019 und behördliche Suche nach ihm gründeten darin, dass er auf illegale Weise aus der Haft freigekommen sei. Entgegen der Auffassung des SEM seien seine Vorbringen durchaus glaubhaft. Die erkannten Widersprüche seien minimal, irrelevant, erklärbar oder auf eine zu starke Gewichtung der BzP zurückzuführen. Betreffend den Ablauf der Verhaftung und die Überführung ins Armeecamp sei zu berücksichtigen, dass er damals in einem Schock- und Angstzustand gewesen und das Erinnerungsvermögen daher eingeschränkt sei; zudem habe er die Sprache seiner Begleiter nicht verstanden und seine Augen seien verbunden gewesen. Die ihm vorgeworfene Unstimmigkeit betreffend die Örtlichkeit des Armeecamps sei irritierend, zumal er in der Anhörung erklärt habe, beim Camp in F._______ handle es sich um eine blosse Vermutung. Auch betreffend die Erkundigungen des Vaters nach ihm während der Haft handle es sich um einen vermeintlichen Widerspruch, und es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Verhalten des Vaters nicht um eine eigene Wahrnehmung, sondern um eine Erzählung von diesem handle. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb seine Erklärungen betreffend das Ergebnis der Botschaftsanfrage (Verschweigen aus Eigenschutz der Auskunftspersonen) nicht überzeugend seien. Betreffend die widersprüchlichen Angaben zu den Fundgegenständen sei auch denkbar, dass sein Vater ihm einfach nicht alles erzählt habe. Hinsichtlich der abweichenden Jahreszahl in der Botschaftsanfrage verweist der Beschwerdeführer auf seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs deponierte Stellungnahme, an der er festhalte. Der Vorwurf mangelnder Realkennzeichen betreffend seine Haftzeit erstaune, seien doch solche durchaus vorhanden und die Schilderungen detailliert. Sodann belege die eingereichte Polizeivorladung die behördliche Suche nach ihm; die Vorinstanz dürfe nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgehen, das Dokument sei gefälscht. Die Verfolgungsvorbringen erwiesen sich damit als glaubhaft und zudem asylrelevant, da die Inhaftierung und Folterung die geforderte Zielgerichtetheit, Intensität und Kausalität zur Ausreise erfüllten und er aufgrund der aktuellen Suche nach ihm begründeterweise weitere irreguläre Verhaftung und Folterung zu befürchten habe. Er erfülle dabei mehrere erhebliche Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts (Inhaftierung und Folterung unter dem Vorwurf von Kontakten zur LTTE sowie fortbestehende Suche auch nach der Ausreise). Durch die Machtergreifung des Rajapaksa-Clans im November 2019 sei nicht auszuschliessen, dass er als abgewiesener Asylgesuchsteller aus der Schweiz, vormalig bereits inhaftierter und nach wie vor gesuchter LTTE-Verdächtigter bei einer Rückkehr erneut asylrelevante, ethnisch und politisch motivierte Verfolgung zu gewärtigen habe, wogegen offensichtlich kein Schutzwille des Staates bestehe. Er habe mithin Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Damit ergebe sich gleichsam die Menschenrechtswidrigkeit und mithin Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug sei aus medizinischen Gründen zudem unzumutbar, weil er sich «in einer schlechten (...) und gesundheitlichen Verfassung» befinde.

E. 7.1 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 6.1) verwiesen werden. Diese lassen zwar stellenweise eine gewisse Ausgewogenheit vermissen, zumal der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und ebenso seiner Substanziierungslast in der freien Erzählung der erlittenen Benachteiligungen und Befürchtungen (vgl. Anhörung F36) weitgehend rechtsgenüglich nachgekommen ist. Dennoch sind die vorinstanzlichen Erwägungen als solche nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich über weite Teile in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen und Mutmassungen. Die bezüglich der aufgetretenen Widersprüche und weiteren Unstimmigkeiten im Sachvortrag unternommenen Entkräftungsversuche (Schock- und Angstzustand, Erinnerungslücken, Fremdwahrnehmung und möglicherweise unvollständige Erzählung des Vaters) sind nicht stichhaltig. Erwähnenswert ist sodann die gegen eine damalige Verfolgungssituation sprechende legale Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem eigenen Reisepass. Auch die Beweiswürdigung des SEM ist in keinem Punkt zu beanstanden. Die beiden Schreiben der Eltern deuten augenfällig auf eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts an die durch die Botschaftsabklärung gewonnenen neuen Erkenntnisse hin und generieren weitere Unstimmigkeiten (z.B. Todesjahre Geschwister). Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Polizeivorladung vom (...) 2019 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Fälschung qualifiziert, sondern deren reduzierten Beweiswert erkannt hat. Diese Erkenntnis ist mit Verweis auf die betreffenden Erwägungen zu stützen. Die Sachverhaltsergänzung, wonach weiterhin Leute zum Haus in B._______ kämen, dieses beobachteten und nach ihm suchten, erstaunt insofern, als zum einen die Botschaftsabklärung vor Ort solches nicht zutage gebracht hat und zum andern der Vater des Beschwerdeführers nur nachts nach dem Haus schaue (vgl. Beschwerde S. 6 unten) und entsprechend kaum solche Wahrnehmungen machen könnte. Die Begründung der behördlichen Suche (illegales Freikommen aus der Haft) ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil er vor dem (...) 2019 - wie vom SEM zutreffend festgestellt - nie eine Vorladung bekommen hat, obwohl die (angeblich illegale und den Behörden bekannte) Freilassung damals bereits drei Jahre hätte zurückliegen müssen. Das SEM hat im Weiteren aus der Botschaftsabklärung die zutreffenden Schlüsse gezogen. Deren Verwertbarkeit ist - trotz Angabe einer unzutreffenden Jahreszahl auf Seite 2 der Anfrage - auch durch das Bundesverwaltungsgericht zu bejahen. Bedeutsam hierfür ist insbesondere auch der Umstand, dass die mit der falschen Jahreszahl (2017) zuhanden der Botschaft gestellte Abklärungsfrage ohne Lektüre des auf Seite 1 der Anfrage wiedergegebenen Sachverhalts (mit mehrfach korrekt angeführter Jahreszahl 2016) für sich genommen gar nicht beantwortbar gewesen wäre. Mit der zu bestätigenden Unglaubhaftigkeit der behördlichen Hausdurchsuchung, Inhaftierung und infolge illegaler Freilassung fortbestandenen Suche nach dem Beschwerdeführer erübrigt sich die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit dieser Vorbringen; auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht einzugehen. Damit reduziert sich mangels persönlicher Vorbelastung gleichsam die Prüfung der Erfüllung erheblicher Risikofaktoren anhand des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Diesbezüglich und ebenso betreffend die Würdigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans im November 2019 ist wiederum vollumfänglich auf die betreffenden Erkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen. Das Gericht hält grundsätzlich nach wie vor an der Lageeinschätzung gemäss dem Referenzurteil fest. Der Beschwerdeführer vermag mangels vorbestandenen (singulärer oder kumulativer) Risikofaktoren und persönlicher Bezugnahme keinen objektiven Nachfluchtgrund aus der behauptungsgemäss verschlechterten Lage in Sri Lanka abzuleiten. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 6.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich substanziell auf das Geltendmachen einer «schlechten, bis anhin noch nicht vollständig abgeklärten, (...) und gesundheitlichen Verfassung», welche den Wegweisungsvollzug angeblich als unzumutbar erscheinen lasse. Angesichts des Umstandes, dass diese medizinischen Gründe auch nicht ansatzweise konkretisiert oder gar belegt werden, ist darauf nicht näher einzugehen. Die in der Anhörung erwähnten und in der Schweiz durch (...) behandelten (...) bilden mangels einer damit verbundenen konkreten und existenziellen Gefährdung jedenfalls kein Vollzugshindernis.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im Asylgesuch geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die auf Art. 65 VwVG gestützten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sind angesichts der nach wie vor nicht ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1386/2020 Urteil vom 1. April 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der angeblich am 6. Juli 2016 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2016 und der Anhörung vom 17. Juli 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______ bei C._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz). Er sei weder politisch tätig noch jemals Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Sein Bruder und eine Schwester seien jedoch bei der LTTE gewesen und im Jahr (...) beziehungsweise (...) während dem Krieg gestorben. Die Eltern und (...) lebten noch in B._______. Nach Abschluss des (...)gymnasiums habe er in einer (...) und als (...) gearbeitet. Nachdem am (...) 2016 in C._______ Selbstmordanschlagwesten und Munition gefunden worden seien, habe es Hausdurchsuchungen gegeben, so am 19. April 2016 auch bei ihnen zuhause. Die Behörden hätten dabei Säcke gefunden und mitgenommen, von deren Inhalt er keine Kenntnis habe; vermutlich hätten sich Waffen, Munition, Sprengstoff oder Westen darin befunden und sein verstorbener Bruder habe etwas damit zu tun gehabt. Er sei in ein Armeecamp mitgenommen, misshandelt sowie mehrmals über seine verstorbenen Geschwister, über Verbindungen zur LTTE und Munitionsdepots befragt worden; meist habe er mit Nichtwissen antworten müssen. Sein Vater habe nach drei Wochen mit Unterstützung eines Mitglieds der tamilischen, aber regierungsfreundlichen EPDP und nach Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme seine Freilassung bewirken können und in der Folge seine Ausreise organisiert. Am 27. Mai 2016 sei er im Besitze seines im Jahr (...) ausgestellten Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung D._______ und E._______ ausgereist und von dort auf dem See- und Landweg in die Schweiz gelangt. Auch nach der Ausreise sei er noch gesucht beziehungsweise das Haus beobachtet worden, was seine (...) psychisch belastet habe. Seinen Reisepass habe der Schlepper einbehalten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Identitätskarte, einer beglaubigten Kopie seiner Geburtsurkunde und seinem Führerausweis folgende Dokumente zu den Akten: eine Medical Card seiner (...), eine Arbeitszulassungskarte für die Universität, ein Foto von ihm zusammen mit (...), ein Foto der Todesanzeige der verstorbenen Schwester sowie zwei ihn abbildende Fotos von einem Ritual in einem Tempel. B. Am 23. Juli 2018 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Colombo um Abklärungen zur Sache, insbesondere betreffend die Hausdurchsuchung vom 19. April 2016 und allfällige strafrechtliche Folgen für Familienmitglieder. Am 13. November 2018 beantwortete die Botschaft die Anfrage dahingehend, dass gemäss vor Ort eingeholten Auskünften von Nachbarn und des Dorfvorstehers die Familie im Frühling 2018 nach Colombo weggezogen sei und der von dieser getrennt lebende, (...) Vater sich um das Haus in B._______ kümmere. Sicherheitsprobleme der Familie seien nicht bekannt, auch nicht der Grund des Wegzugs des Beschwerdeführers vor wenigen Jahren ins Ausland. Der Vorfall vom (...) 2016 habe sich zwar in C._______ tatsächlich ereignet und zu Hausdurchsuchungen, Verhören, Festnahmen und einer prominenten Medienberichterstattung geführt. Eine Involvierung der Familie des Beschwerdeführers und insbesondere ein damit in Zusammenhang stehender späterer Waffenfund auf deren Grundstück anlässlich einer behördlichen Hausdurchsuchung sei jedoch niemandem bekannt. Dem Botschaftsbericht lag ein entsprechender Medienbericht bei. Das dem Beschwerdeführer vom SEM hierzu am 27. März 2019 gewährte rechtliche Gehör (unter Beilage der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts) nahm dieser innert antragsgemäss erstreckter Frist mittels Stellungnahme seines zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 29. April 2019 (und Ergänzungen vom 6. und 7. Mai 2019) wahr. Dabei hielt er an seinen bisherigen Vorbringen fest, bestätigte aber, dass die Mutter mit den (...) nach Colombo umgezogen sei und der Vater von diesen getrennt lebe. Die Auskünfte eines Nachbarn und des Dorfvorstehers seien nur so zu erklären, dass diese zum eigenen Schutz nicht in Verbindung mit ihm hätten gebracht werden und sich nicht hätten exponieren wollen, weshalb sie den Vorfall mit der Hausdurchsuchung und die Sicherheitsprobleme der Familie verschwiegen hätten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer je ein Schreiben seiner Eltern (betreffend die Lebenssituation der Familie und die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers) mit Übersetzungen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine am 2. August 2019 vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3917/2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufgrund der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen (insb. betreffend Aktenführung, Akteneinsicht und Beweisabnahme) und mutmasslicher Mängel in der Sachverhaltsfeststellung aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Gleichzeitig brachte das Gericht die Beschwerde mitsamt einer als Beweismittel beigelegten Vorladung («Message Form» vom [...] 2019 im Original mit englischer Übersetzung) dem SEM zur Kenntnis. Für den detaillierten Inhalt der Verfügung, der Beschwerde und des Urteils wird, soweit nicht in den Erwägungen spezifisch darauf einzugehen sein wird, auf die Akten verwiesen. D. Im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens unternahm das SEM verschiedene Anstrengungen und Massnahmen zur Behebung der mit dem Urteil E-3917/2019 erkannten Mängel. Dies geschah insbesondere in Form zweier Korrespondenzführungen vom 14. Oktober und 20. Dezember 2019 mit dem Beschwerdeführer zwecks Sachverhalts- und Beweismittelvervollständigung, verbesserter Aktenführung und weitergehender Akteneinsichtsgewährung. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgte mittels Schreiben vom 23. Januar 2020. Im letzteren wies dieser insbesondere darauf hin, dass in der Botschaftsanfrage der Vorfall vom 19. April 2016 mit der falschen Jahreszahl 2017 angegeben sei und die Abklärungsergebnisse somit nicht in asylrelevanter Weise verwertbar seien, zumal auch keine Familienangehörigen befragt worden seien. Für die detaillierten Inhalte wird, soweit nicht in den Erwägungen spezifisch darauf einzugehen sein wird, auf die Akten verwiesen. E. Mit neuer Verfügung vom 5. Februar 2020 - eröffnet am 7. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. In der Beilage wurden ihm die editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis zugestellt. F. Mit Eingabe vom 9. März 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Feststellung aufschiebender Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Anträge betreffend Feststellung aufschiebender Wirkung - diese wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen - und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab ist festzustellen, dass die im Kassationsurteil E-3917/2019 erkannten Mängel (vgl. Bst. C oben) nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vollständig behoben wurden (vgl. Bst. D oben sowie die nochmalige, umfassende Akteneinsichtsgewährung mit dem angefochtenen Entscheid). Der rechtsvertretene Beschwerdeführer erhebt richtigerweise in der vorliegenden Beschwerde auch keine Rügen formeller Art. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich somit. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Im Sachvortrag seien mehrere erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufgetreten, so betreffend den Ablauf der Verhaftung und die Überführung ins Armeecamp (Behandlung, Konversation und Verständigung, Sprache der Konversation), die Örtlichkeit des Camps sowie betreffend die Erkundigungen des Vaters nach ihm während dieser Zeit. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu diesen Unstimmigkeiten vermöchten nicht zu überzeugen. Weitere Widersprüche bestünden in den Schilderungen seiner Befragung im Camp (beteiligte Personen und deren Funktionen, Befragungssprache und Übersetzung, Beschreibung der Befragungssituation). Auch die Botschaftsabklärungen vor Ort hätten zu keiner Bestätigung seiner Angaben geführt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 29. April 2019 (und ergänzend am 6. und 7. Mai 2019) deponierten Erklärungen überzeugten nicht und die vorgelegten Briefe der Eltern seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen; letztere generierten gar neue Unstimmigkeiten betreffend die angeblichen Fundgegenstände bei der Hausdurchsuchung. Die falsch angegebene Jahreszahl in der Botschaftsanfrage ändere am Ergebnis und an der Verwertbarkeit der Botschaftsantwort nichts, da im unmittelbar vorangehend geschilderten Sachverhalt das Jahr 2016 zweimal korrekt erwähnt sei und auch der von der Botschaft beigelegte Zeitungsbericht aus dem Jahre 2016 stamme. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Verhaftung, die Zeit während der Haft und die Freilassung knapp, substanzarm und ohne Realkennzeichen geschildert. Die vorgelegten Beweismittel seien für die behauptete Verhaftung nicht beweistauglich. Dies gelte auch für die mit der Beschwerde vom 2. August 2019 abgegebene Polizeivorladung («Message Form» vom [...] 2019), zumal er im gesamten Verfahren nie eine behördliche Vorladung geltend gemacht habe und Polizeiformulare dieser Art leicht fälschbar seien. Die angebliche behördliche Verfolgung im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung vom 19. April 2016 sei somit nicht glaubhaft. Auch eine allfällige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren erscheine nicht begründet. Allfällige behördliche Befragungen am Flughafen oder am Herkunftsort genügten hierfür nicht, zumal der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch sieben Jahre im Heimatland gelebt habe, sich die vorgebrachte Verfolgungslage als unglaubhaft herausgestellt habe und nicht ersichtlich sei, weshalb er nunmehr in den Verfolgungsfokus der heimatlichen Behörden geraten sollte. Diese Einschätzung werde durch die am 16. November 2019 erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa und die seitherige Entwicklung nicht umgestossen. Es gebe bislang keinen Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgungsgefahr ganzer Volksgruppen und die Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas habe sich mangels entsprechender Berichte nicht wesentlich verändert. Ein persönlicher Verfolgungsbezug des Beschwerdeführers zu den politischen Veränderungen und neuen Machtverhältnissen sei nicht auszumachen. Es reiche nicht, auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels einzelfallspezifischer Anhaltspunkte für eine besondere Risikoeinschätzung und mithin für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung sowie unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka völkerrechtlich zulässig. Er sei ebenso zumutbar, da in Sri Lanka auch seit November 2019 keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche. Ein Vollzug insbesondere in die Nordprovinz sei sodann praxisgemäss und betreffend den Beschwerdeführer individuell zumutbar. Nach wie vor lebten die Eltern und (...) in der Heimat und er könne sich auf eine gesicherte Wohnsituation sowie Arbeitserfahrungen als (...) und (...) stützen. Zudem sei er jung und mehrheitlich gesund. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine erstinstanzlich deponierten Vorbringen. Diese ergänzt er dahingehend, dass weiterhin Leute zum Haus in B._______ kämen und nach ihm suchten; die Polizeivorladung vom (...) 2019 und behördliche Suche nach ihm gründeten darin, dass er auf illegale Weise aus der Haft freigekommen sei. Entgegen der Auffassung des SEM seien seine Vorbringen durchaus glaubhaft. Die erkannten Widersprüche seien minimal, irrelevant, erklärbar oder auf eine zu starke Gewichtung der BzP zurückzuführen. Betreffend den Ablauf der Verhaftung und die Überführung ins Armeecamp sei zu berücksichtigen, dass er damals in einem Schock- und Angstzustand gewesen und das Erinnerungsvermögen daher eingeschränkt sei; zudem habe er die Sprache seiner Begleiter nicht verstanden und seine Augen seien verbunden gewesen. Die ihm vorgeworfene Unstimmigkeit betreffend die Örtlichkeit des Armeecamps sei irritierend, zumal er in der Anhörung erklärt habe, beim Camp in F._______ handle es sich um eine blosse Vermutung. Auch betreffend die Erkundigungen des Vaters nach ihm während der Haft handle es sich um einen vermeintlichen Widerspruch, und es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Verhalten des Vaters nicht um eine eigene Wahrnehmung, sondern um eine Erzählung von diesem handle. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb seine Erklärungen betreffend das Ergebnis der Botschaftsanfrage (Verschweigen aus Eigenschutz der Auskunftspersonen) nicht überzeugend seien. Betreffend die widersprüchlichen Angaben zu den Fundgegenständen sei auch denkbar, dass sein Vater ihm einfach nicht alles erzählt habe. Hinsichtlich der abweichenden Jahreszahl in der Botschaftsanfrage verweist der Beschwerdeführer auf seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs deponierte Stellungnahme, an der er festhalte. Der Vorwurf mangelnder Realkennzeichen betreffend seine Haftzeit erstaune, seien doch solche durchaus vorhanden und die Schilderungen detailliert. Sodann belege die eingereichte Polizeivorladung die behördliche Suche nach ihm; die Vorinstanz dürfe nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgehen, das Dokument sei gefälscht. Die Verfolgungsvorbringen erwiesen sich damit als glaubhaft und zudem asylrelevant, da die Inhaftierung und Folterung die geforderte Zielgerichtetheit, Intensität und Kausalität zur Ausreise erfüllten und er aufgrund der aktuellen Suche nach ihm begründeterweise weitere irreguläre Verhaftung und Folterung zu befürchten habe. Er erfülle dabei mehrere erhebliche Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts (Inhaftierung und Folterung unter dem Vorwurf von Kontakten zur LTTE sowie fortbestehende Suche auch nach der Ausreise). Durch die Machtergreifung des Rajapaksa-Clans im November 2019 sei nicht auszuschliessen, dass er als abgewiesener Asylgesuchsteller aus der Schweiz, vormalig bereits inhaftierter und nach wie vor gesuchter LTTE-Verdächtigter bei einer Rückkehr erneut asylrelevante, ethnisch und politisch motivierte Verfolgung zu gewärtigen habe, wogegen offensichtlich kein Schutzwille des Staates bestehe. Er habe mithin Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Damit ergebe sich gleichsam die Menschenrechtswidrigkeit und mithin Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug sei aus medizinischen Gründen zudem unzumutbar, weil er sich «in einer schlechten (...) und gesundheitlichen Verfassung» befinde. 7. 7.1 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 6.1) verwiesen werden. Diese lassen zwar stellenweise eine gewisse Ausgewogenheit vermissen, zumal der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und ebenso seiner Substanziierungslast in der freien Erzählung der erlittenen Benachteiligungen und Befürchtungen (vgl. Anhörung F36) weitgehend rechtsgenüglich nachgekommen ist. Dennoch sind die vorinstanzlichen Erwägungen als solche nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich über weite Teile in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen und Mutmassungen. Die bezüglich der aufgetretenen Widersprüche und weiteren Unstimmigkeiten im Sachvortrag unternommenen Entkräftungsversuche (Schock- und Angstzustand, Erinnerungslücken, Fremdwahrnehmung und möglicherweise unvollständige Erzählung des Vaters) sind nicht stichhaltig. Erwähnenswert ist sodann die gegen eine damalige Verfolgungssituation sprechende legale Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem eigenen Reisepass. Auch die Beweiswürdigung des SEM ist in keinem Punkt zu beanstanden. Die beiden Schreiben der Eltern deuten augenfällig auf eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts an die durch die Botschaftsabklärung gewonnenen neuen Erkenntnisse hin und generieren weitere Unstimmigkeiten (z.B. Todesjahre Geschwister). Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Polizeivorladung vom (...) 2019 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Fälschung qualifiziert, sondern deren reduzierten Beweiswert erkannt hat. Diese Erkenntnis ist mit Verweis auf die betreffenden Erwägungen zu stützen. Die Sachverhaltsergänzung, wonach weiterhin Leute zum Haus in B._______ kämen, dieses beobachteten und nach ihm suchten, erstaunt insofern, als zum einen die Botschaftsabklärung vor Ort solches nicht zutage gebracht hat und zum andern der Vater des Beschwerdeführers nur nachts nach dem Haus schaue (vgl. Beschwerde S. 6 unten) und entsprechend kaum solche Wahrnehmungen machen könnte. Die Begründung der behördlichen Suche (illegales Freikommen aus der Haft) ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil er vor dem (...) 2019 - wie vom SEM zutreffend festgestellt - nie eine Vorladung bekommen hat, obwohl die (angeblich illegale und den Behörden bekannte) Freilassung damals bereits drei Jahre hätte zurückliegen müssen. Das SEM hat im Weiteren aus der Botschaftsabklärung die zutreffenden Schlüsse gezogen. Deren Verwertbarkeit ist - trotz Angabe einer unzutreffenden Jahreszahl auf Seite 2 der Anfrage - auch durch das Bundesverwaltungsgericht zu bejahen. Bedeutsam hierfür ist insbesondere auch der Umstand, dass die mit der falschen Jahreszahl (2017) zuhanden der Botschaft gestellte Abklärungsfrage ohne Lektüre des auf Seite 1 der Anfrage wiedergegebenen Sachverhalts (mit mehrfach korrekt angeführter Jahreszahl 2016) für sich genommen gar nicht beantwortbar gewesen wäre. Mit der zu bestätigenden Unglaubhaftigkeit der behördlichen Hausdurchsuchung, Inhaftierung und infolge illegaler Freilassung fortbestandenen Suche nach dem Beschwerdeführer erübrigt sich die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit dieser Vorbringen; auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht einzugehen. Damit reduziert sich mangels persönlicher Vorbelastung gleichsam die Prüfung der Erfüllung erheblicher Risikofaktoren anhand des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Diesbezüglich und ebenso betreffend die Würdigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans im November 2019 ist wiederum vollumfänglich auf die betreffenden Erkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen. Das Gericht hält grundsätzlich nach wie vor an der Lageeinschätzung gemäss dem Referenzurteil fest. Der Beschwerdeführer vermag mangels vorbestandenen (singulärer oder kumulativer) Risikofaktoren und persönlicher Bezugnahme keinen objektiven Nachfluchtgrund aus der behauptungsgemäss verschlechterten Lage in Sri Lanka abzuleiten. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 7.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 6.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich substanziell auf das Geltendmachen einer «schlechten, bis anhin noch nicht vollständig abgeklärten, (...) und gesundheitlichen Verfassung», welche den Wegweisungsvollzug angeblich als unzumutbar erscheinen lasse. Angesichts des Umstandes, dass diese medizinischen Gründe auch nicht ansatzweise konkretisiert oder gar belegt werden, ist darauf nicht näher einzugehen. Die in der Anhörung erwähnten und in der Schweiz durch (...) behandelten (...) bilden mangels einer damit verbundenen konkreten und existenziellen Gefährdung jedenfalls kein Vollzugshindernis. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im Asylgesuch geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die auf Art. 65 VwVG gestützten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sind angesichts der nach wie vor nicht ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David