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E-934/2015

E-934/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. August 2014 in der Schweiz um Asyl für sich und ihre Kinder nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. September 2014 gab sie an, sie lebe seit (...) mit Aufenthaltsrecht in Italien. Sie sei verheiratet, lebe jedoch von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt. Dieser sei in kriminelle Machenschaften im Zusammenhang mit der Mafia verwickelt, weswegen sie in Italien bedroht werde. Man wolle ihre Kinder entführen, um ihnen die Organe zu entnehmen und diese zu verkaufen. Die italienischen Behörden seien nicht Willens oder nicht in der Lage, sie zu schützen. Nach Albanien könne sie aus Angst vor den Nachstellungen ihres Ehemannes und dessen Kollegen ebenfalls nicht zurückkehren. B. Gestützt auf die italienische Aufenthaltsbewilligung ersuchte das BFM die italienischen Behörden am 6. Oktober 2014 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Sinne von Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 6. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie und ihre Kinder nach Italien weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführerin liess hiergegen am 13. Februar 2015 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch von ihr und ihren Kindern einzutreten, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sie legte zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente ins Recht. E. Der Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 16. Februar 2015 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG (SR 142.20), weshalb auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten ist.

E. 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 4 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Behörden Italiens hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 7. Dezember 2014 an Italien übergegangen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die italienischen Behörden seien nicht im Stande gewesen, ihr und den Kindern Schutz zu gewähren, sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sie sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen (in Italien) wenden.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeschrift, ihr Ehemann sei Mitglied einer albanisch-italienischen mafiaähnlichen Organisation, welche beste Beziehungen zur Polizei pflege und deshalb unter quasi-behördlichem Schutz stehe. Nachdem sie sich von ihm getrennt habe, sei sie von diversen Personen mit dem Leben bedroht worden. Auf Anraten ihrer italienischen Anwältin habe sie sich daraufhin an die Polizei gewandt, mit dem Resultat, dass sie und ihre Kinder aus der Notwohnung ausgewiesen worden seien. Ebenso sei sie mehrfach telefonisch bedroht worden. Ihrer italienischen Anwältin sei auf Anfrage hin von einem (in der Rechtsmittelschrift namentlich genannten) Maresciallo mitgeteilt worden, dass die Bande ihres Ehemannes Protektion von höherer Seite geniesse und ihm deshalb die Hände gebunden seien. Sie werde die schriftliche Bestätigung dieser Darstellung durch ihre italienische Anwältin rasch möglichst nachreichen. Wenn wie vorliegend der italienische Staat nicht Willens oder nicht in der Lage sei, gegen Gefährdung Dritter wirksam Schutz zu bieten, liege eine quasistaatliche Verfolgung vor, welche asylrechtlichen Schutz begründe. Das SEM hätte daher das Asylgesuch materiell prüfen müssen.

E. 5.1 Die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge verfolgen den Zweck, jenen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durch­führung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - mithin zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung im Verfolgerstaat - zuständig ist (vgl. Präambel der Dublin-III-VO). Dabei folgt aus dem der Asylgewährung zugrundeliegenden Schutzgedanken ebenso offenkundig wie auch zwingend, dass der für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat nicht zugleich (angeblicher) Verfolgerstaat sein kann, mithin bei solcher Konstellation das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.

E. 5.2 Entgegen dieser auf der Hand liegenden Erkenntnis ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblich lebensbedrohender Verfolgung in Italien und dem nicht gewährleisteten Schutz durch italienische Behörden vermöchten nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs zu ändern. Mit anderen Worten vertritt die Vorinstanz offenbar die Auffassung, die Behörden Italiens seien geeignet, eine (nichtstaatliche oder quasistaatliche) Verfolgung zu untersuchen, obwohl sie aussagegemäss vor dieser keinen Schutz gewährleisten können oder wollen. Eine Weiterführung dieser Logik würde bei Wahrunterstellung der Vorbringen zum Ergebnis führen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Gutheissung ihrer Asylgesuche weiterhin im Verfolgerstaat - in welchem sie zudem ohnehin über gültige Aufenthaltspapiere verfügen - aufhalten dürften, welcher allerdings nicht Willens oder/und nicht fähig ist, ihnen Schutz zu bieten. Zu einem anderen Schluss vermag auch nicht der blosse Hinweis der Vorinstanz zu führen, Italien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Wenn wie vorliegend genau diese Frage das alleinige Thema der dargelegten Asylvorbringen darstellt, ist die Anwendung des Dublin-Verfahrens ausgeschlossen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM mit der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Bundesrecht verletzt hat, wobei insbesondere das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hervorzuheben ist. Die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Mit vorliegendem Direktentscheid wird der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertretungsaufwand ist von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteile) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und D._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-934/2015 Urteil vom 25. Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Albanien, alle vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. August 2014 in der Schweiz um Asyl für sich und ihre Kinder nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. September 2014 gab sie an, sie lebe seit (...) mit Aufenthaltsrecht in Italien. Sie sei verheiratet, lebe jedoch von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt. Dieser sei in kriminelle Machenschaften im Zusammenhang mit der Mafia verwickelt, weswegen sie in Italien bedroht werde. Man wolle ihre Kinder entführen, um ihnen die Organe zu entnehmen und diese zu verkaufen. Die italienischen Behörden seien nicht Willens oder nicht in der Lage, sie zu schützen. Nach Albanien könne sie aus Angst vor den Nachstellungen ihres Ehemannes und dessen Kollegen ebenfalls nicht zurückkehren. B. Gestützt auf die italienische Aufenthaltsbewilligung ersuchte das BFM die italienischen Behörden am 6. Oktober 2014 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Sinne von Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 6. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie und ihre Kinder nach Italien weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführerin liess hiergegen am 13. Februar 2015 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch von ihr und ihren Kindern einzutreten, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sie legte zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente ins Recht. E. Der Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 16. Februar 2015 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG), Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG (SR 142.20), weshalb auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten ist. 3.2. Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

4. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Behörden Italiens hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 7. Dezember 2014 an Italien übergegangen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die italienischen Behörden seien nicht im Stande gewesen, ihr und den Kindern Schutz zu gewähren, sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sie sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen (in Italien) wenden. 4.1. Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeschrift, ihr Ehemann sei Mitglied einer albanisch-italienischen mafiaähnlichen Organisation, welche beste Beziehungen zur Polizei pflege und deshalb unter quasi-behördlichem Schutz stehe. Nachdem sie sich von ihm getrennt habe, sei sie von diversen Personen mit dem Leben bedroht worden. Auf Anraten ihrer italienischen Anwältin habe sie sich daraufhin an die Polizei gewandt, mit dem Resultat, dass sie und ihre Kinder aus der Notwohnung ausgewiesen worden seien. Ebenso sei sie mehrfach telefonisch bedroht worden. Ihrer italienischen Anwältin sei auf Anfrage hin von einem (in der Rechtsmittelschrift namentlich genannten) Maresciallo mitgeteilt worden, dass die Bande ihres Ehemannes Protektion von höherer Seite geniesse und ihm deshalb die Hände gebunden seien. Sie werde die schriftliche Bestätigung dieser Darstellung durch ihre italienische Anwältin rasch möglichst nachreichen. Wenn wie vorliegend der italienische Staat nicht Willens oder nicht in der Lage sei, gegen Gefährdung Dritter wirksam Schutz zu bieten, liege eine quasistaatliche Verfolgung vor, welche asylrechtlichen Schutz begründe. Das SEM hätte daher das Asylgesuch materiell prüfen müssen. 5. 5.1. Die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge verfolgen den Zweck, jenen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durch­führung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - mithin zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung im Verfolgerstaat - zuständig ist (vgl. Präambel der Dublin-III-VO). Dabei folgt aus dem der Asylgewährung zugrundeliegenden Schutzgedanken ebenso offenkundig wie auch zwingend, dass der für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat nicht zugleich (angeblicher) Verfolgerstaat sein kann, mithin bei solcher Konstellation das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann. 5.2. Entgegen dieser auf der Hand liegenden Erkenntnis ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblich lebensbedrohender Verfolgung in Italien und dem nicht gewährleisteten Schutz durch italienische Behörden vermöchten nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs zu ändern. Mit anderen Worten vertritt die Vorinstanz offenbar die Auffassung, die Behörden Italiens seien geeignet, eine (nichtstaatliche oder quasistaatliche) Verfolgung zu untersuchen, obwohl sie aussagegemäss vor dieser keinen Schutz gewährleisten können oder wollen. Eine Weiterführung dieser Logik würde bei Wahrunterstellung der Vorbringen zum Ergebnis führen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Gutheissung ihrer Asylgesuche weiterhin im Verfolgerstaat - in welchem sie zudem ohnehin über gültige Aufenthaltspapiere verfügen - aufhalten dürften, welcher allerdings nicht Willens oder/und nicht fähig ist, ihnen Schutz zu bieten. Zu einem anderen Schluss vermag auch nicht der blosse Hinweis der Vorinstanz zu führen, Italien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Wenn wie vorliegend genau diese Frage das alleinige Thema der dargelegten Asylvorbringen darstellt, ist die Anwendung des Dublin-Verfahrens ausgeschlossen. 5.3. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM mit der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Bundesrecht verletzt hat, wobei insbesondere das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hervorzuheben ist. Die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Mit vorliegendem Direktentscheid wird der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertretungsaufwand ist von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteile) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und D._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: