Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. August 2014 in der Schweiz um Asyl für sich und ihre Kinder nach. Sie wurde am 4. September 2014 zur Person befragt (BzP). B. Am 30. Januar 2015 erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-934/2015 vom 25. Februar 2015 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hielt das SEM fest, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und es führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. C. Am 19. August 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus D._______ (Albanien), habe aber seit (...) in Italien gelebt. Sie habe seit (...) Probleme mit ihrem Ehemann. Dieser habe sie und die Kinder körperlich misshandelt, weshalb sie bei den italienischen Behörden mehrere Klagen erhoben und sich im (...) von ihrem Ehemann getrennt und ein Scheidungsbegehren eingereicht habe. Ihr Ehemann sei in eine mafia-ähnliche Organisation hineingezogen worden. Er sei drogenabhängig geworden, habe sein ganzes Vermögen verloren und sich bei seinen Kollegen immer mehr verschuldet. Mitglieder einer mafia-ähnlichen Organisation hätten (...) beschlagnahmt und es sei ein hoher Geldbetrag von ihrem Bankkonto in Albanien verschwunden; vermutlich hätten ihr Mann und seine Kollegen das Geld abgehoben. Wegen der Schulden ihres Mannes sei sie von den Angehörigen der mafia-ähnlichen Organisation bedroht worden; diese hätten mit der Entführung ihrer Kinder gedroht und Freunde ihres Mannes hätten sie zwingen wollen, ihnen ein Grundstück in Albanien zu überlassen. Auf Vermittlung ihrer italienischen Anwältin sei sie im (...) der (...) in Kontakt getreten und habe im Zusammenhang mit den illegalen Machenschaften besagter Organisation zwischen (...) mit ihr zusammengearbeitet (...). Sie habe sich erhofft, dass die verdächtigen Personen verhaftet würden. Es sei ihr ein (...) zur Seite gestellt worden. Dieser habe den Verdacht geäussert, dass (...). Er habe ihr gesagt, ihre Sicherheit sei in Italien nicht gewährleistet. Da die italienische Polizei sie nicht habe beschützen können, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Zudem sei sie (...) aufgefordert worden, die Wohnung bis am (...) zu verlassen. Sie sei am (...) zusammen mit ihren Kindern nach Albanien geflogen, aber am (...) wieder nach Italien zurückgekehrt, um Arbeit zu suchen. Am (...) sei sie wieder nach Albanien gereist und am (...) mit ihren Kindern auf dem Seeweg aus Albanien ausgereist und am (...) in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente betreffend ihre ehelichen Probleme und die Trennung sowie die Wegweisung aus der Wohnung ein. D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 - eröffnet am 13. Oktober 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 21. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es hat dabei zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht, nachdem der Heimatstaat der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und es das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres angefochtenen Entscheids, eine asylrechtliche Verfolgungssituation könne allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Albanien, bestehen. Somit sei die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Italien grundsätzlich irrelevant. In Bezug auf die Schutzgewährung durch den italienischen Staat sei dennoch festzuhalten, dass Italien vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden sei. Es bestehe daher die gesetzliche Vermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Kein Staat sei indes in der Lage, die Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe und den Betroffenen deren Inanspruchnahme - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - auch individuell zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei von der Polizei angehört (...) worden. Sie habe denn auch angegeben, an der italienischen Polizei nichts zu bemängeln. Dass die verdächtigen Personen nicht festgenommen worden seien, beruhe nicht auf einer allfälligen Unfähigkeit oder Unwilligkeit der zuständigen Behörden, die verdächtigen Personen dingfest zu machen. Der Umstand, dass (...) die mafia-ähnliche Organisation gelangt sei und (...) ihr mitgeteilt habe, dass die Sicherheit für sie in Italien nicht gewährleistet sei, vermöge folglich am Umstand nichts zu ändern, dass der italienische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Es sei der Beschwerdeführerin daher möglich und zumutbar, sich an die italienischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen, sollte sie sich nach ihrer allfälligen Rückkehr nach Italien erneut der Bedrängung und Bedrohung durch die Kollegen ihres Mannes ausgesetzt sehen. Im Übrigen seien ihre Befürchtungen sehr allgemein vorgetragen, so dass daraus nicht zu schliessen sei, dass sich die befürchtete Verfolgung in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Es sei der Beschwerdeführerin zudem zuzumuten, sich wieder in Albanien niederzulassen, zumal auch ihre Eltern dort leben würden. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie dort Probleme mit den Angehörigen der mafia-ähnlichen Organisation gehabt hätte. Ihre Aussage, sie sei auch in Albanien bedroht, müsse folglich als blosse Vermutung taxiert werden. Analog zu den Ausführungen betreffend Italien sei ferner festzuhalten, dass Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe seitens Kollegen des Ehemannes würden auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es sei ihr nach Rückkehr nach Albanien folglich zuzumuten, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden zu wenden. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur nicht zumutbar wäre respektive sie keinen Zugang dazu hätte. Es sei abschliessend festzuhalten, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe. Vor diesem Hintergrund könne die Frage, ob ihre Befürchtungen, in Albanien durch Drittpersonen verfolgt zu werden, begründet seien, offen gelassen werden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass Albanien als Rechtsstaat in der Lage und willens sei, ihr den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren. Sie habe sich gegen den Willen ihres Ehemannes von diesem getrennt. Daraufhin sei sie von diversen Personen mit dem Leben bedroht worden. Auf Anraten ihrer (italienischen) Rechtsanwältin habe sie sich daraufhin an die Polizei gewandt, mit dem Resultat, dass sie anstatt Schutz zu geniessen (...). Ebenso sei sie telefonisch mehrfach von verschiedener Seite bedroht worden. Die italienischen Behörden seien nicht schutzwillig. Dies sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2015 festgestellt worden. Das SEM lasse in seiner Verfügung offen, weshalb der albanische Staat schutzfähig und -willig sein sollte. Zudem sei der strafrechtliche Schutz stets reaktiv. Massgebend sei, dass die mafia-ähnliche Organisation sowohl in Italien als auch in Albanien operiere, nicht jedoch in der Schweiz. Sie und ihre Kinder seien daher nur hier sicher. Sie sei als Frau mit minderjährigen Kindern auf sich allein gestellt und eine Rückkehr ins Heimatland Albanien derzeit unzumutbar. Ihren Informationen zufolge habe E._______ zuhanden der Vorinstanz rapportiert. Der Rapport sei jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und ihr nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt.
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Vorab ist festzuhalten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat - das Land, in dem der oder die Betroffene zuletzt wohnte - nur bei staatenlosen Personen Anwendung findet. Für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind albanische Staatsangehörige. Demnach ist deren Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Albanien zu prüfen. Aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland Albanien zu befürchten haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bisher in Albanien keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Akten SEM A25/19 F77). Die Kollegen ihres Ehemannes würden jedoch dort leben. Sobald diese von ihrer Rückkehr nach Albanien erfahren würden, würden sie ihre Kinder umbringen (vgl. a.a.O. F92). Vorab hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der in Albanien lebenden Kollegen des Ehemannes nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern aus einem kriminellen und damit asylfremden Motiv, erfolgt und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass der albanische Staat grundsätzlich als verfolgungssicherer Staat gilt und die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Übergriffe der Kollegen des Ehemannes in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet werden. Vorliegend wurden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Sache bis anhin gar nie an die albanische Polizei gewandt respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte sie sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersucht. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-934/2015 vom 25. Februar 2015 ableiten, insbesondere nicht die Feststellung, die italienischen Behörden seien nicht schutzwillig (oder -fähig) gewesen. Diese Frage wurde in jenem Dublin-Verfahren, bei welchem es ausschliesslich um die Zuständigkeit des für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaats ging, nicht geprüft.
E. 5.2 Soweit in der Rechtsmittelschrift angeführt wird, nach Informationen der Beschwerdeführerin habe E._______ dem SEM betreffend die mafia-ähnliche Organisation rapportiert, ist festzuhalten, dass solches den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen ist, namentlich kein Bericht E._______. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Es besteht mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG auch keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor-instanz zurückzugeben. Dies gilt umso mehr, als aus einer allfälligen Bedrohung durch die mafia-ähnliche Organisation in Italien dem Gesagten nach ohnehin nicht ohne Weiteres auf eine asylrelevante Verfolgung - weder in Italien noch in Albanien - geschlossen werden könnte.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Albanien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dies gilt auch mit Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der in Albanien lebenden Kollegen des Ehemannes. Die Ausführungen sind unsubstantiiert und wenig konkret, weshalb sie nicht geeignet sind, eine ernsthafte Gefahr im Sinne der Rechtsprechung aufzuzeigen beziehungsweise darzulegen, dass die befürchtete Tötung der Kinder der Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeführt und sich konkret realisieren soll. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Albanien herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es kann an dieser Stelle auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich - auch unter dem Aspekt des Kindeswohls - als zumutbar.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind im Besitze gültiger albanischer Reisepässe und Identitätskarten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6696/2015 Urteil vom 28. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Albanien, alle vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. August 2014 in der Schweiz um Asyl für sich und ihre Kinder nach. Sie wurde am 4. September 2014 zur Person befragt (BzP). B. Am 30. Januar 2015 erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-934/2015 vom 25. Februar 2015 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hielt das SEM fest, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und es führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. C. Am 19. August 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus D._______ (Albanien), habe aber seit (...) in Italien gelebt. Sie habe seit (...) Probleme mit ihrem Ehemann. Dieser habe sie und die Kinder körperlich misshandelt, weshalb sie bei den italienischen Behörden mehrere Klagen erhoben und sich im (...) von ihrem Ehemann getrennt und ein Scheidungsbegehren eingereicht habe. Ihr Ehemann sei in eine mafia-ähnliche Organisation hineingezogen worden. Er sei drogenabhängig geworden, habe sein ganzes Vermögen verloren und sich bei seinen Kollegen immer mehr verschuldet. Mitglieder einer mafia-ähnlichen Organisation hätten (...) beschlagnahmt und es sei ein hoher Geldbetrag von ihrem Bankkonto in Albanien verschwunden; vermutlich hätten ihr Mann und seine Kollegen das Geld abgehoben. Wegen der Schulden ihres Mannes sei sie von den Angehörigen der mafia-ähnlichen Organisation bedroht worden; diese hätten mit der Entführung ihrer Kinder gedroht und Freunde ihres Mannes hätten sie zwingen wollen, ihnen ein Grundstück in Albanien zu überlassen. Auf Vermittlung ihrer italienischen Anwältin sei sie im (...) der (...) in Kontakt getreten und habe im Zusammenhang mit den illegalen Machenschaften besagter Organisation zwischen (...) mit ihr zusammengearbeitet (...). Sie habe sich erhofft, dass die verdächtigen Personen verhaftet würden. Es sei ihr ein (...) zur Seite gestellt worden. Dieser habe den Verdacht geäussert, dass (...). Er habe ihr gesagt, ihre Sicherheit sei in Italien nicht gewährleistet. Da die italienische Polizei sie nicht habe beschützen können, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Zudem sei sie (...) aufgefordert worden, die Wohnung bis am (...) zu verlassen. Sie sei am (...) zusammen mit ihren Kindern nach Albanien geflogen, aber am (...) wieder nach Italien zurückgekehrt, um Arbeit zu suchen. Am (...) sei sie wieder nach Albanien gereist und am (...) mit ihren Kindern auf dem Seeweg aus Albanien ausgereist und am (...) in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente betreffend ihre ehelichen Probleme und die Trennung sowie die Wegweisung aus der Wohnung ein. D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 - eröffnet am 13. Oktober 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 21. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es hat dabei zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht, nachdem der Heimatstaat der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und es das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres angefochtenen Entscheids, eine asylrechtliche Verfolgungssituation könne allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Albanien, bestehen. Somit sei die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Italien grundsätzlich irrelevant. In Bezug auf die Schutzgewährung durch den italienischen Staat sei dennoch festzuhalten, dass Italien vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden sei. Es bestehe daher die gesetzliche Vermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Kein Staat sei indes in der Lage, die Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe und den Betroffenen deren Inanspruchnahme - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - auch individuell zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei von der Polizei angehört (...) worden. Sie habe denn auch angegeben, an der italienischen Polizei nichts zu bemängeln. Dass die verdächtigen Personen nicht festgenommen worden seien, beruhe nicht auf einer allfälligen Unfähigkeit oder Unwilligkeit der zuständigen Behörden, die verdächtigen Personen dingfest zu machen. Der Umstand, dass (...) die mafia-ähnliche Organisation gelangt sei und (...) ihr mitgeteilt habe, dass die Sicherheit für sie in Italien nicht gewährleistet sei, vermöge folglich am Umstand nichts zu ändern, dass der italienische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Es sei der Beschwerdeführerin daher möglich und zumutbar, sich an die italienischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen, sollte sie sich nach ihrer allfälligen Rückkehr nach Italien erneut der Bedrängung und Bedrohung durch die Kollegen ihres Mannes ausgesetzt sehen. Im Übrigen seien ihre Befürchtungen sehr allgemein vorgetragen, so dass daraus nicht zu schliessen sei, dass sich die befürchtete Verfolgung in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Es sei der Beschwerdeführerin zudem zuzumuten, sich wieder in Albanien niederzulassen, zumal auch ihre Eltern dort leben würden. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie dort Probleme mit den Angehörigen der mafia-ähnlichen Organisation gehabt hätte. Ihre Aussage, sie sei auch in Albanien bedroht, müsse folglich als blosse Vermutung taxiert werden. Analog zu den Ausführungen betreffend Italien sei ferner festzuhalten, dass Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe seitens Kollegen des Ehemannes würden auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es sei ihr nach Rückkehr nach Albanien folglich zuzumuten, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden zu wenden. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur nicht zumutbar wäre respektive sie keinen Zugang dazu hätte. Es sei abschliessend festzuhalten, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe. Vor diesem Hintergrund könne die Frage, ob ihre Befürchtungen, in Albanien durch Drittpersonen verfolgt zu werden, begründet seien, offen gelassen werden. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass Albanien als Rechtsstaat in der Lage und willens sei, ihr den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren. Sie habe sich gegen den Willen ihres Ehemannes von diesem getrennt. Daraufhin sei sie von diversen Personen mit dem Leben bedroht worden. Auf Anraten ihrer (italienischen) Rechtsanwältin habe sie sich daraufhin an die Polizei gewandt, mit dem Resultat, dass sie anstatt Schutz zu geniessen (...). Ebenso sei sie telefonisch mehrfach von verschiedener Seite bedroht worden. Die italienischen Behörden seien nicht schutzwillig. Dies sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2015 festgestellt worden. Das SEM lasse in seiner Verfügung offen, weshalb der albanische Staat schutzfähig und -willig sein sollte. Zudem sei der strafrechtliche Schutz stets reaktiv. Massgebend sei, dass die mafia-ähnliche Organisation sowohl in Italien als auch in Albanien operiere, nicht jedoch in der Schweiz. Sie und ihre Kinder seien daher nur hier sicher. Sie sei als Frau mit minderjährigen Kindern auf sich allein gestellt und eine Rückkehr ins Heimatland Albanien derzeit unzumutbar. Ihren Informationen zufolge habe E._______ zuhanden der Vorinstanz rapportiert. Der Rapport sei jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und ihr nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Vorab ist festzuhalten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat - das Land, in dem der oder die Betroffene zuletzt wohnte - nur bei staatenlosen Personen Anwendung findet. Für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind albanische Staatsangehörige. Demnach ist deren Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Albanien zu prüfen. Aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland Albanien zu befürchten haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bisher in Albanien keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Akten SEM A25/19 F77). Die Kollegen ihres Ehemannes würden jedoch dort leben. Sobald diese von ihrer Rückkehr nach Albanien erfahren würden, würden sie ihre Kinder umbringen (vgl. a.a.O. F92). Vorab hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der in Albanien lebenden Kollegen des Ehemannes nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern aus einem kriminellen und damit asylfremden Motiv, erfolgt und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass der albanische Staat grundsätzlich als verfolgungssicherer Staat gilt und die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Übergriffe der Kollegen des Ehemannes in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet werden. Vorliegend wurden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Sache bis anhin gar nie an die albanische Polizei gewandt respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte sie sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersucht. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-934/2015 vom 25. Februar 2015 ableiten, insbesondere nicht die Feststellung, die italienischen Behörden seien nicht schutzwillig (oder -fähig) gewesen. Diese Frage wurde in jenem Dublin-Verfahren, bei welchem es ausschliesslich um die Zuständigkeit des für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaats ging, nicht geprüft. 5.2 Soweit in der Rechtsmittelschrift angeführt wird, nach Informationen der Beschwerdeführerin habe E._______ dem SEM betreffend die mafia-ähnliche Organisation rapportiert, ist festzuhalten, dass solches den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen ist, namentlich kein Bericht E._______. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Es besteht mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG auch keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor-instanz zurückzugeben. Dies gilt umso mehr, als aus einer allfälligen Bedrohung durch die mafia-ähnliche Organisation in Italien dem Gesagten nach ohnehin nicht ohne Weiteres auf eine asylrelevante Verfolgung - weder in Italien noch in Albanien - geschlossen werden könnte. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Albanien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dies gilt auch mit Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der in Albanien lebenden Kollegen des Ehemannes. Die Ausführungen sind unsubstantiiert und wenig konkret, weshalb sie nicht geeignet sind, eine ernsthafte Gefahr im Sinne der Rechtsprechung aufzuzeigen beziehungsweise darzulegen, dass die befürchtete Tötung der Kinder der Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeführt und sich konkret realisieren soll. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Albanien herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es kann an dieser Stelle auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich - auch unter dem Aspekt des Kindeswohls - als zumutbar. 7.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind im Besitze gültiger albanischer Reisepässe und Identitätskarten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: