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F-839/2021

F-839/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (irakischer Staatsangehöriger, geb. 1998) ersuchte am 18. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 3. August 2018 in Rumänien und am 3. September 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 unter anderem rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei, nachdem er sich drei bis vier Monate in Rumänien aufgehalten habe, zusammen mit seiner damals noch minderjährigen Ehefrau weiter nach Deutschland gereist. Vor etwa sechs Monaten habe er einen negativen Entscheid mit Wegweisung nach Kurdistan erhalten. Zunächst habe er keine Probleme gehabt. Nachdem er sich von seiner Frau getrennt habe, sei er von deren Cousins bedroht und geschlagen worden. Er habe deswegen Anzeige erstattet und eine andere Unterkunft verlangt. Die Polizei habe ihn an das Sozialamt verwiesen, das ihn aufgefordert habe, dort (in seiner Unterkunft) zu bleiben. Er sei sowohl wegen seiner Probleme in Kurdistan als auch jener in Deutschland in die Schweiz gereist. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, er leide an Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Er sei deswegen bei der Pflege gewesen, habe jedoch keine Medikamente erhalten. C. Die deutschen Behörden hiessen ein Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 11. Februar 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (eröffnet am 17. Februar 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2021 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 25. Februar 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Deutschland grundsätzlich gegeben.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen vor, dass ein Dublin-Mitgliedstaat, gegen den sich ein Antrag um internationalen Schutz richte, nicht zugleich zuständig sein könne, diesen (gegen sich selbst gerichteten) Antrag zu prüfen. Im Verhältnis zum Dublin-Mitgliedstaat, der nach dem Vorbringen des Antragstellers der Verfolgerstaat sei, gelange daher das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung (vgl. Urteile des BVGer F-3010/2019 vom 26. Juni 2019 S. 5, F-4672/2018 vom 27. August 2018 S. 4, E-934/2015 vom 25. Februar 2015 E. 5.1 und E-6354/2013 vom 3. Dezember 2013 S. 5). Er - der Beschwerdeführer - werde in Deutschland verfolgt bzw. erhalte dort nicht den erforderlichen Schutz, weshalb die Schweiz auf sein Asylgesuch eintreten müsse. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese es unterlassen habe, die deutschen Behörden darüber zu informieren, dass er aufgrund von Vorfällen in Deutschland in die Schweiz geflohen sei.

E. 4.2 Bei den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen wurde beim angefragten Dublin-Mitgliedstaat nie ein Asylgesuch bzw. ein Antrag um internationalen Schutz gestellt. Die betreffenden Gesuchsteller hatten vor ihrer Einreise in die Schweiz dort offiziell ein Aufenthaltsrecht bzw. eine Aufenthaltsbewilligung. Asylgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat machten sie nicht geltend. Ganz anders ist es im vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer ersuchte in Deutschland um internationalen Schutz vor dem eigentlichen Verfolgerstaat (Irak). Dass er auch wegen Problemen mit seinem Herkunftsstaat, welche Gegenstand eines Asylverfahrens in Deutschland waren beziehungsweise noch sind, in die Schweiz gelangte, gab er selber zu (vgl. Buchstabe B des Sachverhalts). Demzufolge gelangt in casu das Instrument des Dublin-Verfahrens sehr wohl zur Anwendung, wobei - wie oben erwähnt - die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe es anlässlich der Zuständigkeitsanfrage unterlassen, die deutschen Behörden darüber zu informieren, dass er aufgrund von Vorfällen in die Schweiz geflohen sei, zumal es sich dabei nicht um eine relevante Information zur Bestimmung der grundsätzlichen Zuständigkeit handelt. Zwar ist gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO beim Aufnahmegesuch ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben des Antragstellers enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Bei den erwähnten Beweismitteln, Indizien oder sachdienlichen Hinweisen zu den Kriterien der Zuständigkeitsbestimmung handelt es sich nämlich um die Einhaltung bestimmter Fristen, allfällige Vor- und Zwischenaufenthalte, bereits eingeleitete Asylverfahren usw. und nicht um Gründe, weshalb der Antragsteller von einem Dublin-Mitgliedstaat in den anderen gereist ist.

E. 4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im Sinne von Art 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland ohne Schutzgewährung abgeschlossen sein sollte, bleibt Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einer allfälligen Wegweisung zuständig, wobei es an ihm liegt, Wegweisungshindernisse gegebenenfalls bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen.

E. 4.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch Dritte in Deutschland (Bedrohungen und Schläge durch Cousins seiner Frau) die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint hat.

E. 4.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Drittverfolgung nicht belegt ist. Auch ist nicht erstellt, wie schwerwiegend die angeblichen Beeinträchtigungen waren, zumal der Beschwerdeführer beim dafür zuständigen Sozialamt offensichtlich nur die Verlegung in eine andere Unterkunft verlangt hat. Wenn aber bereits die örtliche Verlegung seines Aufenthalts innerhalb von Deutschland oder eines Teils von Deutschland (in casu das Bundesland Sachsen) als Schutzmassnahme ausreicht, ist die Anwendung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz von vornherein nicht gerechtfertigt.

E. 4.4.2 Im Übrigen handelt es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat, der - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - über eine schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörde sowie über ein funktionierendes Justizsystem verfügt, sollten die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor Übergriffen seitens Dritter begründet sein. Wenn ihm die deutschen Behörden tatsächlich den notwenigen Schutz verweigern, liegt es an ihm, zu insistieren und sich diesfalls an die dafür zuständige Rechtsmittel- oder Aufsichtsbehörde zu wenden.

E. 4.4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 4.5 Da kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, ist Deutschland als zuständiger Mitgliedstaat verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland verfügt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache fällt der am 25. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-839/2021 Urteil vom 4. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, alias B._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (irakischer Staatsangehöriger, geb. 1998) ersuchte am 18. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 3. August 2018 in Rumänien und am 3. September 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 unter anderem rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei, nachdem er sich drei bis vier Monate in Rumänien aufgehalten habe, zusammen mit seiner damals noch minderjährigen Ehefrau weiter nach Deutschland gereist. Vor etwa sechs Monaten habe er einen negativen Entscheid mit Wegweisung nach Kurdistan erhalten. Zunächst habe er keine Probleme gehabt. Nachdem er sich von seiner Frau getrennt habe, sei er von deren Cousins bedroht und geschlagen worden. Er habe deswegen Anzeige erstattet und eine andere Unterkunft verlangt. Die Polizei habe ihn an das Sozialamt verwiesen, das ihn aufgefordert habe, dort (in seiner Unterkunft) zu bleiben. Er sei sowohl wegen seiner Probleme in Kurdistan als auch jener in Deutschland in die Schweiz gereist. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, er leide an Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Er sei deswegen bei der Pflege gewesen, habe jedoch keine Medikamente erhalten. C. Die deutschen Behörden hiessen ein Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 11. Februar 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (eröffnet am 17. Februar 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2021 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 25. Februar 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Deutschland grundsätzlich gegeben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen vor, dass ein Dublin-Mitgliedstaat, gegen den sich ein Antrag um internationalen Schutz richte, nicht zugleich zuständig sein könne, diesen (gegen sich selbst gerichteten) Antrag zu prüfen. Im Verhältnis zum Dublin-Mitgliedstaat, der nach dem Vorbringen des Antragstellers der Verfolgerstaat sei, gelange daher das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung (vgl. Urteile des BVGer F-3010/2019 vom 26. Juni 2019 S. 5, F-4672/2018 vom 27. August 2018 S. 4, E-934/2015 vom 25. Februar 2015 E. 5.1 und E-6354/2013 vom 3. Dezember 2013 S. 5). Er - der Beschwerdeführer - werde in Deutschland verfolgt bzw. erhalte dort nicht den erforderlichen Schutz, weshalb die Schweiz auf sein Asylgesuch eintreten müsse. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese es unterlassen habe, die deutschen Behörden darüber zu informieren, dass er aufgrund von Vorfällen in Deutschland in die Schweiz geflohen sei. 4.2 Bei den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen wurde beim angefragten Dublin-Mitgliedstaat nie ein Asylgesuch bzw. ein Antrag um internationalen Schutz gestellt. Die betreffenden Gesuchsteller hatten vor ihrer Einreise in die Schweiz dort offiziell ein Aufenthaltsrecht bzw. eine Aufenthaltsbewilligung. Asylgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat machten sie nicht geltend. Ganz anders ist es im vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer ersuchte in Deutschland um internationalen Schutz vor dem eigentlichen Verfolgerstaat (Irak). Dass er auch wegen Problemen mit seinem Herkunftsstaat, welche Gegenstand eines Asylverfahrens in Deutschland waren beziehungsweise noch sind, in die Schweiz gelangte, gab er selber zu (vgl. Buchstabe B des Sachverhalts). Demzufolge gelangt in casu das Instrument des Dublin-Verfahrens sehr wohl zur Anwendung, wobei - wie oben erwähnt - die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe es anlässlich der Zuständigkeitsanfrage unterlassen, die deutschen Behörden darüber zu informieren, dass er aufgrund von Vorfällen in die Schweiz geflohen sei, zumal es sich dabei nicht um eine relevante Information zur Bestimmung der grundsätzlichen Zuständigkeit handelt. Zwar ist gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO beim Aufnahmegesuch ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben des Antragstellers enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Bei den erwähnten Beweismitteln, Indizien oder sachdienlichen Hinweisen zu den Kriterien der Zuständigkeitsbestimmung handelt es sich nämlich um die Einhaltung bestimmter Fristen, allfällige Vor- und Zwischenaufenthalte, bereits eingeleitete Asylverfahren usw. und nicht um Gründe, weshalb der Antragsteller von einem Dublin-Mitgliedstaat in den anderen gereist ist. 4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im Sinne von Art 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland ohne Schutzgewährung abgeschlossen sein sollte, bleibt Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einer allfälligen Wegweisung zuständig, wobei es an ihm liegt, Wegweisungshindernisse gegebenenfalls bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. 4.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch Dritte in Deutschland (Bedrohungen und Schläge durch Cousins seiner Frau) die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint hat. 4.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Drittverfolgung nicht belegt ist. Auch ist nicht erstellt, wie schwerwiegend die angeblichen Beeinträchtigungen waren, zumal der Beschwerdeführer beim dafür zuständigen Sozialamt offensichtlich nur die Verlegung in eine andere Unterkunft verlangt hat. Wenn aber bereits die örtliche Verlegung seines Aufenthalts innerhalb von Deutschland oder eines Teils von Deutschland (in casu das Bundesland Sachsen) als Schutzmassnahme ausreicht, ist die Anwendung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz von vornherein nicht gerechtfertigt. 4.4.2 Im Übrigen handelt es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat, der - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - über eine schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörde sowie über ein funktionierendes Justizsystem verfügt, sollten die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor Übergriffen seitens Dritter begründet sein. Wenn ihm die deutschen Behörden tatsächlich den notwenigen Schutz verweigern, liegt es an ihm, zu insistieren und sich diesfalls an die dafür zuständige Rechtsmittel- oder Aufsichtsbehörde zu wenden. 4.4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 4.5 Da kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, ist Deutschland als zuständiger Mitgliedstaat verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland verfügt.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache fällt der am 25. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: