opencaselaw.ch

F-3761/2025

F-3761/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3761/2025 Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geboren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5), dass er dem SEM nebst seinen gültigen (...) Identitätsdokumenten auch eine Identitätskarte (gültig bis 6. Juni 2033), eine Krankenversicherungskarte (gültig bis zum 24. Januar 2030) und eine Kopie einer Wohnsitzbestätigung (alles italienische Dokumente; SEM act. 6) einreichte, dass ihm am 26. Februar 2025 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM act. 17), dass er dort zusammenfassend ausführte, in Italien würden ihm psychische und physische Gewalt seitens der Behörden und Institutionen drohen, dass das SEM am 27. Februar 2027 ein Aufnahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO an die italienischen Behörden richtete (SEM act. 18), zu welchem letztere innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2025 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung (SEM act. 26), dass er mit Eingabe gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2025 Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen unter Gewährung von Asyl, und zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. Mai 2025 den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1), dass die Begehren hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl sowie die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands darstellen (BVGE 2011/9 E. 5), weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei diese Kriterien in der vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen sind und nur zur Anwendung gelangen, sofern das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass wenn ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs nicht nach seinen Asylgründen gefragt wurde, sondern lediglich nach den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, dem Staat der möglichweise zur Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass er gemäss eigenen Aussagen im Alter von acht Jahren mit seiner Mutter dorthin gereist sei, da diese mit einem italienischen Staatsangehörigen verlobt gewesen sei und diesen später geheiratet habe (vgl. SEM act. 17), dass er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 2. Februar 2025 in Italien aufgehalten habe, wo er über eine unbeschränkt gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge (vgl. SEM act. 17, Beschwerde S. 5), dass er des Weiteren (zusammenfassend) geltend machte, er habe in Italien durch (...) Gewalt erleiden müssen, habe jedoch keinen Schutz bekommen, da die Behörden nur die Personen schützen würden, von denen die Gewalt ausgehe, dass er gemäss Abgleich seiner Daten mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) in keinem anderen Dublin-Mitgliedstaat um Asyl ersucht hatte (SEM act. 8), dass aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen werden muss, die gegen seine Überstellung nach Italien aufgeführten Gründe (im Wesentlichen Unterlassung des Schutzes durch den italienischen Staat, Gerichte und Polizei sowie nicht gewährleisteter Schutz durch die italienischen Behörden) seien auch seine Asylgründe, dass sich dies auch aus seiner Beschwerde ergibt, in der er die vom (...) psychische und physische Gewalt ausführlich schildert und dazu (zusammenfassend) vorbringt, der italienische Staat garantiere ihm und seiner Familie kein würdiges Leben und habe auch keine Bereitschaft gezeigt, die Situation zu ändern, dass es sich folglich somit um ein Asylgesuch gegen Italien und also gegen einen Dublin-Mitgliedstaat handelt, dass im Verhältnis zum Dublin-Mitgliedstaat, der gemäss den Vorbringen eines Antragstellers der Verfolgerstaat ist, das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5269/2019 vom 16. Oktober 2019 S. 6, F-3010/2019 vom 26. Juni 2019 S. 5, F-4672/2018 vom 27. August 2018 S. 4, E-934/2015 vom 25. Februar 2015 E. 5.1 und E-6354/2013 vom 3. Dezember 2013 S. 5; siehe auch Urteil des BVGer F-839/2021 vom 4. März 2021 E. 4.2), dass daher in der vorliegenden Streitsache die Anwendung des Dublin-Verfahrens ausgeschlossen ist, dass sich somit die angefochtene, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangene Verfügung als bundesrechtswidrig erweist (Art. 49 Bst. a VwVG), dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit auf sie einzutreten ist, die Verfügungen vom 19. Mai 2025 aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer E-6354/2013 vom 3. Dezember 2013 S. 6), dass mit dem vorliegenden, verfahrensabschliessenden Urteil der am 26. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 19. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: