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F-4672/2018

F-4672/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 6. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4672/2018 Urteil vom 27. August 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am (...) 1977, Nigeria, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. August 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1977 geborene nigerianische Staatsangehörige, am 11. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass die Beschwerdeführerin am 17. April 2018 zur Person befragt wurde (SEM-act. A8), dass sie dabei aussagte, sie habe im Vereinigten Königreich als Ehefrau eines dort lebenden deutschen Staatsangehörigen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass sie im Vereinigten Königreich mit ihrem Ehemann und zwei gemeinsamen Kindern gelebt habe, bis ihr Ehemann im Jahr 2003 sie und die Kinder verlassen habe und in die Schweiz gezogen sei, wo er sich nach wie vor aufhalte, dass sie sich im April 2018 allein in die Schweiz begeben - die Kinder seien ihr zwischenzeitlich von der Vormundschaftsbehörde weggenommen und fremdplatziert worden - und hier versucht habe, mit ihrem Ehemann in Kontakt zu treten, dieser jedoch von ihr nichts habe wissen wollen, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausschliesslich mit ihrer Darstellung nach ungerechter und schikanöser Behandlung begründet, die sie und ihre beiden Kinder nach dem Wegzug ihres Ehemannes von Seiten der Behörden des Vereinigten Königreichs erfahren hätten, dass die Beschwerdeführerin bei gleicher Gelegenheit das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährt wurde, dass das SEM am 28. Juni 2018 ein Aufnahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO an die Behörden des Vereinigten Königreichs richtete, welche am 16. Juli 2018 der Übernahme zustimmten (SEM-act. A21 und A25), dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A27), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 17. August 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den Zweck verfolgten, denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durchführung des Verfahrens auf Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 1 Dublin-III-VO), dass dabei aus dem Leitgedanken, welcher der Gewährung des internationalen Schutzes zugrunde liegt, ebenso offenkundig wie auch zwingend folgt, dass der für die Beurteilung des Antrags auf Gewährung eines solchen Schutzes zuständige Mitgliedstaat nicht zugleich der (angebliche) Verfolgerstaat sein kann, dass daher im Verhältnis zum Dublin-Mitgliedstaat, der gemäss den Vorbringen eines Antragstellers der Verfolgerstaat ist, das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann (Urteile des BVGer E-934/2015 vom 25. Februar 2015 E. 5, E-6354/2013 vom 3. Dezember 2013), dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausschliesslich mit einer ihrer Auffassung nach schlechten Behandlung durch die Behörden des Vereinigten Königreichs begründete, weshalb der Vorinstanz im Verhältnis zum Vereinigten Königreich das Instrument des Dublin-Verfahrens nicht offensteht, dass die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht verletzt (Art. 48 Bst. a VwVG) und in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese prüft, ob ein anderer Dublin-Mitgliedstaat als zuständig bestimmt und die Beschwerdeführerin dorthin überstellt werden kann, bzw. - falls das nicht der Fall sein sollte - damit sie das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchführt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin offensichtlich keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. dass mit dieser Kostenregelung der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 6. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: