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D-6070/2019

D-6070/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6070/2019 Urteil vom 4. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am 5. März 1977, Nigeria, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine im Jahr (...) geborene nigerianische Staatsangehörige - am 11. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 17. April 2018 angab, sie habe im Vereinigten Königreich als Ehefrau eines dort lebenden deutschen Staatsangehörigen namens (...) über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass sie im Vereinigten Königreich mit (...) und zwei gemeinsamen Kindern gelebt habe, bis dieser im Jahr 2003 sie und die Kinder verlassen habe und in die Schweiz gezogen sei, wo er sich nach wie vor aufhalte, dass sie sich im April 2018 allein in die Schweiz begeben - die Kinder seien ihr zwischenzeitlich von der Vormundschaftsbehörde weggenommen und fremdplatziert worden - und hier versucht habe, mit ihrem Ehemann in Kontakt zu treten, dieser jedoch von ihr nichts habe wissen wollen, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausschliesslich mit ihrer Darstellung nach ungerechter und schikanöser Behandlung begründete, die sie und ihre beiden Kinder nach dem Wegzug ihres Ehemannes von Seiten der Behörden des Vereinigten Königreichs erfahren hätten, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährt wurde, dass das SEM am (...) ein Aufnahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO an die Behörden des Vereinigten Königreichs richtete, welche am (...) der Übernahme zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. April 2018 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4672/2018 vom 27. August 2018 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies, dass es in seinem Urteil festhielt, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausschliesslich mit einer ihrer Auffassung nach schlechten Behandlung durch die Behörden des Vereinigten Königreichs begründet habe, weshalb der Vorinstanz im Verhältnis zum Vereinigten Königreich das Instrument des Dublin-Verfahrens nicht offenstehe, dass das SEM in der Folge das Dublin-Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, das nationale Asylverfahren wiederaufnahm und die Beschwerdeführerin am 2. April 2019 vertieft zu den Asylgründen anhörte, dass diese im Wesentlichen geltend machte, ihren Heimatstaat verlassen zu haben, um mit (...) in Europa zu leben, dass sie von den britischen Behörden diskriminiert und belästigt worden sei (Entzug des Sorgerechts, Überführung in eine psychiatrische Klinik), weshalb sie in die Schweiz zu ihrem Ehemann gereist sei, welcher indessen jeglichen Kontakt verweigert habe, dass das SEM mit Schreiben vom 23. September 2019 der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie als Ehefrau einer Person mit B-Bewilligung gemäss Art. 8 EMRK einen offensichtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe, und ihr Gelegenheit gab, diesen Anspruch bis am 18. Oktober 2019 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde geltend zu machen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 um Erstreckung der Frist bis zum 31. Oktober 2019 ersuchte, dass das SEM mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 diesem Ersuchen stattgab und die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts innert gleicher Frist aufforderte, dass mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 ärztliche Berichte vom 1. Juli 2019, 2. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 eingereicht wurden, dass das SEM mit Entscheid vom 7. November 2019 (Eröffnung am 12. November 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und gleichzeitig deren Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2019 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist (Art. 105 AsylG) und im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, womit die Verfügung des SEM vom 7. November 2019, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. April 2019 betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen ist, dass auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass sich die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, mangels intakter und tatsächlich gelebter Beziehung mit (...) ohnehin nicht auf einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung berufen kann, dass die Beschwerdeführerin denn auch keinen Nachweis für die Einleitung eines kantonalen Bewilligungsverfahrens erbringen konnte, dass somit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend machte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung und mehrjährige Erfahrung im Pflege- und Gesundheitsbereich und über ein Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) in ihrem Heimatstaat verfügt, dass dem ärztlichen Bericht vom (...) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolar-affektiven beziehungsweise psychotischen Störung leidet und sich deswegen seit dem 16. Juli 2019 - angeordnet von einem Familiengericht - in psychiatrischer Behandlung befindet (Konsultationen inklusive Depotabgabe), wobei sich ihr Zustand unter antipsychotischer Medikamentation stabilisiert hat, dass bei einer Fortsetzung der Einnahme des Medikaments Xeplion mit einer weiteren Stabilisierung gerechnet werden kann und gemäss den behandelnden Ärzten und der Einschätzung des SEM Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria vorhanden sind (so verfügt B._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, über ein renommiertes [...]), dass somit von der Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin im Heimatstaat auszugehen ist, dass der Hinweis in der Beschwerde auf den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Dezember 2017 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, weshalb sie nicht mit finanzieller Unterstützung durch die zahlreichen Verwandten rechnen können sollte, dass sich bei dieser Sachlage die nicht näher begründete Rüge in der Beschwerde, wonach das SEM hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, als unzutreffend erweist, dass somit der Vollzug der Wegweisung auch in Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten ist, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es ihr obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), und - soweit überprüfbar - unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die weiteren Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben - abzuweisen sind, dass demnach die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: