Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden gutheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfügungen vom 28. Oktober 2013 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6354/2013 E-6355/2013 Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Belarus, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 23. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 25. September und vom 2. Oktober 2013 im C._______ zur Begründung vorbrachten, sie seien weissrussische Staatsangehörige jüdischen Glaubens, dass sie sich seit (...) in Deutschland aufhielten, wo sie über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügten, dass am (...) eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe wegen des zu Unrecht erhobenen Vorwurfs, (...) über ihren Computer sowie über DVDs und CDs verbreitet zu haben, und die Sache eskaliert sei, nachdem sie Strafanzeige gegen drei ermittelnde Personen eingereicht hätten, dass die deutschen Behörden sie wegen ihres jüdischen Glaubens aus rassistischen Motiven verfolgen würden, und die Behörden in (...), wo sie vor der Einreise in die Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachgesucht hätten, ihnen mitgeteilt hätten, Deutschland sei ein sicheres Land, weshalb sie ihre geltend gemachten Asylgründe nicht prüfen würden, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit (...) oder Deutschlands für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin anführten, die Genfer Konvention verbiete eine Überstellung nach Deutschland und (...) wolle die Asylgesuche nicht materiell prüfen (Beschwerdeführerin) respektive sie würden in (...) unmenschlich behandelt und in Deutschland rassistisch verfolgt und unterdrückt (Beschwerdeführer), dass die (...) Behörden am 26. September 2013 dem Ersuchen des BFM vom 25. September 2013 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht entsprachen, das Asylverfahren sei beendet und die Wegweisung aus (...) sei rechtskräftig, dass die Beschwerdeführerin zudem über einen gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland verfüge, weshalb sie legal in einen anderen Schengenstaat weiterreisen könne, dass die (...) Behörden am 30. September 2013 dem Ersuchen des BFM vom 30. September 2013 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der gleichen Begründung nicht entsprachen, dass die deutschen Behörden am 7. Oktober 2013 dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 1. Oktober 2013 (betreffend den Beschwerdeführer) entsprachen, dass die deutschen Behörden am 17. Oktober 2013 dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 26. September 2013 (betreffend die Beschwerdeführerin) entsprachen, dass das BFM mit am 7. November 2013 eröffneten Verfügungen vom 28. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und diese aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen diese Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-deführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingaben vom 13. November 2013 (am 13. November 2013 per Telefax und am 14. November 2013 per Post) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien unter Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und das BFM sei - sofern dieses nicht ohnehin zur materiellen Prüfung der Asylgesuche verpflichtet sein sollte - anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, hilfsweise sei jeweils die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Dokumente zu den Akten reichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelten Verfügungen vom 19. November 2013 den Vollzug der Wegweisungen per sofort aussetzte, dass die Beschwerdeführenden mit Telefaxeingabe vom 22. November 2013 unter Hinweis auf einen gleichzeitig eingereichten Haftbefehl vom (...) ergänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdeeingaben machten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG), womit die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerden erfüllt sind, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, weshalb auf den hilfsweise gestellten Antrag, es sei jeweils die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den Zweck verfolgen, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - mithin zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung im Verfolgerstaat - zuständig ist (vgl. Präambel der Dublin-II-VO), dass schon der grundlegende Gedanke der Asylgewährung verdeutlicht, dass der hierfür zuständige Mitgliedstaat nicht zugleich Verfolgerstaat sein kann, dass der angefochtenen Verfügung - entgegen dieser auf der Hand liegenden Erkenntnis - zu entnehmen ist, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu angeblichen Nachstellungen in Deutschland vermöchten nichts an der Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung ihrer Asylgesuche zu ändern, dass mit anderen Worten die Vorinstanz offenbar die Auffassung vertritt, die Behörden des Verfolgerstaates seien geeignet, eine aussagegemäss von ihnen ausgehende Verfolgung zu untersuchen, dass eine Weiterführung dieser Logik zum Ergebnis führen würde, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer Gutheissung ihrer Asylgesuche weiterhin im Verfolgerstaat - in welchem sie zudem ohnehin über gültige Aufenthaltspapiere verfügen - aufhalten dürften, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM mit der angeordneten Überstellung an Deutschland Bundesrecht verletzt hat, wobei insbesondere das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hervorzuheben ist, dass für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (...) zuständig wäre, aber die (...) Behörden das diesbezügliche Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden abschlägig beantwortet haben, dass vor diesem Hintergrund dem Prinzip eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren innert vernünftiger Frist nur dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Asylverfahren in Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in der Schweiz durch-geführt werden, dass deshalb die Beschwerden im Sinne der Erwägungen gutzuheis-sen sind, soweit auf diese einzutreten ist, die angefochtenen Verfü-gungen vom 28. Oktober 2013 aufzuheben sind und das BFM anzu-weisen ist, die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass mit vorliegendem Direktentscheid der prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstands-los wird, dass bei diesem Ausgang der Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden offensichtlich keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden gutheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfügungen vom 28. Oktober 2013 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: